polradar

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

dip / drucksache 30.06.2025 · WP 21 · zu111/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen [Bundesrat zu Drucksache 111/25 (Beschluss) 30.06.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen C(2025) 4408 final Frau Anke Rehlinger Präsidentin des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin DEUTSCHLAND EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 26.6.2025 C(2025) 4408 final Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (COM(2025) 80 final). Dieser Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Pakets von Vereinfachungsmaßnahmen, mit denen das Vorhaben der Kommission, den Berichterstattungsaufwand zu verringern und EU-Unternehmen wettbewerbsfähiger zu machen, verwirklicht werden soll. Zu diesem Zweck hielt die Kommission gezielte Änderungen der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 für erforderlich. Mit diesen Änderungen sollen die oben genannten Ziele erreicht und gleichzeitig die übergeordneten politischen Ziele des europäischen Grünen Deals gewahrt werden. Am 26. Februar legte die Kommission einen Legislativvorschlag vor, um den Geltungsbeginn der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und einiger Bestimmungen der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen aufzuschieben. Dieser sogenannte „Stop-the-Clock“-Vorschlag wurde von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen und am 16. April 2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Er trat kurz danach in Kraft, wodurch die Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der entsprechenden Richtlinie für diejenigen Unternehmen, die im Jahr 2025 nicht mit der Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2024 beginnen mussten, wirksam um zwei Jahre aufgeschoben wurden. Außerdem wurden die Umsetzungsfrist und der Geltungsbeginn der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit für die erste Unternehmensgruppe um ein Jahr aufgeschoben. Der Vorschlag zum materiellen Inhalt der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten, der gleichzeitig mit dem angenommenen „Stop-the-Clock“-Vorschlag vorgelegt wurde und diesen ergänzt, wird zu Drucksache 111/25 (Beschluss) derzeit von den beiden gesetzgebenden Organen, dem Europäischen Parlament und dem Rat, geprüft. Die Kommission nimmt ferner die Anmerkungen des Bundesrates zur Überarbeitung der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten zur Kenntnis. Die Kommission plant, im vierten Quartal 2025 einen Vorschlag zur Überarbeitung eben dieser Verordnung anzunehmen, nachdem eine Folgenabschätzung gemäß den Leitlinien für eine bessere Rechtssetzung durchgeführt wurde. Unter anderem könnten durch die Überarbeitung die Offenlegungspflichten der unterschiedlichen Rechtsrahmen aufeinander abgestimmt und nach Möglichkeit vereinfacht werden. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Hochachtungsvoll Stéphane Séjourné Maroš Šefčovič Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission zu Drucksache 111/25 (Beschluss) - 2 -]

Relationen