Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht
[Bundesrat Drucksache 236/1/25
30.06.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - U - Wi
zu Punkt ... der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug
auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der
Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden
Sorgfaltspflicht
COM(2025) 258 final; Ratsdok. 9332/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und
der Wirtschaftsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der Kommission, den in der Verordnung
(EU) 2023/1542 (Batterieverordnung) festgelegten Geltungsbeginn der für
Batterien geltenden Sorgfaltspflichten um zwei Jahre zu verschieben.
2. Der Bundesrat bittet die Kommission dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben
und Leitlinien für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in der Richtlinie
(EU) 2024/1760 (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD)
und in der Batterieverordnung aufeinander abgestimmt werden, um die
Kohärenz bei der Umsetzung zu verbessern.
3. Der Bundesrat hat mit seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 144/25
(Beschluss)) das Ziel der Kommission begrüßt, Unternehmen im Hinblick auf die
Anforderungen zu Sorgfaltspflichten nach der CSDDD wesentlich zu entlasten.
Der Bundesrat fordert eine Übernahme der Vereinfachungen und Entlastungen
auch für die für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten. Angesichts der
zahlreichen Herausforderungen, vor denen die Batterieindustrie steht, müssen die
zusätzlichen Belastungen durch die neuen Sorgfaltspflichten auf das unbedingt
erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Durch eine schlanke und
bürokratiearme Ausgestaltung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten werden die
Rahmenbedingungen für eine europäische Batteriezellenfertigung, deren
Ansiedlung die Kommission und die Mitgliedstaaten mit hohen Fördersummen
unterstützen, gezielt verbessert.
B
4. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichte (Empfehlungen der Ausschüsse)