Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
[Bundesrat Drucksache 144/25 (Beschluss)
13.06.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU,
(EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen
COM(2025) 81 final; Ratsdok. 6596/25
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, Unternehmen im Hinblick auf
die Anforderungen zu Nachhaltigkeits- und Taxonomieberichterstattung sowie
Sorgfaltspflichten nach den Richtlinien (EU) 2022/2464 (Corporate
Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: CSRD) und (EU) 2024/1760 (Corporate
Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: CSDDD) wesentlich zu
entlasten, ohne dabei die politischen Ziele der Rechtsvorschriften zu
untergraben. Er teilt dabei die Auffassung der Kommission, dass eine deutlich
kosteneffizientere Verwirklichung der Gesamtziele des europäischen Grünen Deals
zügig erreicht werden muss.
2. Der Bundesrat nimmt den vorliegenden Richtlinienvorschlag und die darin
enthaltenen Vorschläge, um den sich aus der CSRD und der CSDDD ergebenden
Aufwand für Unternehmen zu vereinfachen und zu verringern, mit
grundsätzlicher Zustimmung zur Kenntnis.
3. Der Bundesrat erkennt die Bemühungen um eine stärkere Kohärenz von
europäischen Vorschriften und einen deutlichen Bürokratieabbau, der insbesondere
kleinen und mittleren Unternehmen zu Gute kommt, an. Die Reduzierung der
anfallenden Kosten ist ein wesentlicher Hebel zur Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen.
4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine gezielte und fundierte
Vereinfachung des Regelungsrahmens und damit auch die Reduktion des Bürokratie-
und Verwaltungsaufwandes in den Unternehmen grundsätzlich sinnvoll sein
kann, um die Prozesse zu vereinfachen und die geteilten Ziele mit weniger
Aufwand für alle Beteiligten zu erreichen. Der Bundesrat erkennt in diesem
Zusammenhang beispielsweise bei den vorgeschlagenen Änderungen zur
Nachhaltigkeitsprüfung und zur Stärkung des risikoorientierten Ansatzes mögliche
Chancen.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für die
Schaffung bürokratiearmer Lösungen, wie zum Beispiel Siegel und
Gütezeichen, für Unternehmen einzusetzen, die die Bemühungen um den Schutz der
Menschenrechte und den Umweltschutz fördern. Hierdurch könnten
Unternehmen auf freiwilliger Basis belastbare und vergleichbare Angaben zum Schutz
von Menschen- und Klimarechten in ihrer Wertschöpfungskette machen oder
hinterlegen, die dann in den Wettbewerb um Kunden einfließen. Dies wirkt sich
zudem auf die angestrebte Angleichung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb
der Europäischen Union aus.
6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in der CSRD Bereichsausnahmen für
Krankenhäuser einzufügen sind, so dass diese von der Pflicht zur Aufstellung
einer Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen sind. Hilfsweise sollte den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet werden, solche Bereichsausnahmen
bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht zu etablieren.
7. Der Bundesrat nimmt die Ankündigung der Kommission, die European
Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Zuge eines
Überarbeitungsprozesses zu straffen und anwendungsfreundlicher auszugestalten, zur Kenntnis
und begrüßt diese ausdrücklich. Nach Auffassung des Bundesrates ist der
derzeitige Umfang sowie die Detailtiefe und Komplexität der bestehenden ESRS
für Unternehmen aller Größenklassen weder sachgerecht noch praktikabel. Der
Bundesrat ersucht die Bundesregierung daher eindringlich, sich auf
europäischer Ebene mit Nachdruck dafür einzusetzen, dass die Anzahl der
verpflichtend zu berichtenden Datenpunkte signifikant reduziert wird und die
Anforderungen an die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse einer umfassenden
Überprüfung unterzogen und praxisgerecht angepasst werden.
8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, bei der Neujustierung der EU-
Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Interoperabilität mit internationalen
Standards hinzuwirken. Nur dann sind europäische Unternehmen bei den
Standards international wettbewerbsfähig. Durch die geplante Reduzierung der
unmittelbar betroffenen Unternehmen gewinnen die freiwillig anwendbaren
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung massiv an Bedeutung. Der
Bundesrat erstreckt daher seine Forderung nach Interoperabilität der EU-
Nachhaltigkeitsvorgaben mit internationalen Berichtsstandards ausdrücklich
auch auf die per Delegiertem Rechtsakt zu erlassenden freiwilligen
Berichtsstandards.
9. Mit der Anhebung der Schwellenwerte soll der künftige freiwillige
Berichtsstandard auf Basis des Voluntary Small and Medium Enterprises-Standard
(VSME) den Großteil der Unternehmen abdecken. Konkret ist eine Spanne von
Kleinstunternehmen bis hin zu Unternehmen unterhalb von 1000 Mitarbeitern
umfasst. Der Bundesrat äußert Bedenken, dass durch diese umfassende
Zuordnung zu einem Berichtsstandard den Belangen von kleinen und mittleren
Unternehmen einerseits und denen größerer Unternehmen nicht praxisgerecht Genüge
getan werden kann. Ausgehend von der jeweiligen Unternehmensgröße ist auf
eine hinreichende Balance zwischen vertretbarem Verwaltungsaufwand für
Unternehmen und einer bedarfsgerechten Aussagekraft der Daten hinzuwirken.
10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich beim Prozess der Überarbeitung
der Nachhaltigkeitsberichtsstandards, unter Einbeziehung der Länder, für eine
noch praxistauglichere Gestaltung einzusetzen, um den Nutzen für die
Wirtschaft zu erhöhen und Bürokratielasten zu senken. Hierzu sollte beispielsweise
geprüft werden, ob allgemeine Schlüsselkennzahlen (KPI) stärker
Berücksichtigung finden können, um eine Steuerung für Unternehmen zu verbessern.
Ebenso sollte anhand typischer Anwendungsfälle (Use Cases) geprüft werden, wie
der Mehrwert für alle Beteiligten erhöht werden kann. Eine wichtige Rolle bei
der Verringerung von Bürokratielasten spielt auch die Vermeidung von
doppelten Berichtsinhalten aufgrund verschiedener Regelwerke (Once-Only-Prinzip),
beispielsweise indem auch Definitionen und Begriffe harmonisiert werden.
11. Aus Sicht des Bundesrates sollte die vorgeschlagene Aufnahme des freiwilligen
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere
Unternehmen (VSME-Standard) als Obergrenze (Value-Chain-Cap) insofern
präzisiert werden, als dass berichtspflichtige Unternehmen nur verpflichtet werden,
diejenigen Informationen abzufragen, die explizit im Rahmen der Obergrenze
definiert sind und somit die festgelegten Grenzen der Wertschöpfungskette
nicht überschreiten. Eine Erweiterung der Informationsanforderungen über den
festgelegten Value-Chain-Cap hinaus könnte zu einer unverhältnismäßigen
Belastung der Unternehmen führen, insbesondere im Hinblick auf kleine und
mittelständische Unternehmen, die in komplexen Lieferketten tätig sind. Der
Bundesrat fordert daher, dass die Begrenzung der Berichtspflicht auf die im
Rahmen des Caps festgelegten Informationen klar und eindeutig formuliert wird,
um eine praktikable und verhältnismäßige Umsetzung der Berichtspflichten zu
gewährleisten. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass Unternehmen
nicht für Daten verantwortlich gemacht werden können, die außerhalb ihrer
direkten Einflussmöglichkeiten und vertraglichen Beziehungen liegen.
12. Zur Verringerung des Trickle-Down-Effekts und der damit verbundenen
bürokratischen Belastungen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen,
fordert der Bundesrat die Bundesregierung nachdrücklich auf, sich auf
europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass das Basis-Modul des VSME als
verbindliche Obergrenze für die Berichtspflichten in der Wertschöpfungskette festgelegt
wird. Der Bundesrat betont, dass insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen dringend von übermäßiger Bürokratie entlastet werden müssen, um ihre
Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
13. Abgesehen vom VSME-Standard sollen Unternehmen von Unternehmen in
ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl 1000 nicht übersteigt, künftig
für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine weiteren Informationen anfordern
dürfen, es sei denn, „es handelt sich um zusätzliche
Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden
Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden“ (vergleiche Artikel 19a Absatz 3 Unterabsatz 1,
Artikel 29a Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 34 Absatz 2a CSRD). Diese
Ausnahme ist sehr offen formuliert und beinhaltet die Missbrauchsmöglichkeit,
über diesen Weg deutlich weitergehende Informationen von kleinen und
mittleren Unternehmen anzufordern. Der Bundesrat bittet, die Ausnahme zu
konkretisieren und Missbrauchsmöglichkeiten auszuschließen.
14. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass mit der Abfrage von Informationen,
die üblicherweise zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs
ausgetauscht werden, die Begrenzungsfunktion (Value-Chain-Cap) des VSME-
Standards zu Lasten von kleinen und mittleren Unternehmen ausgehebelt
werden kann. Obwohl keine sektorspezifischen Standards mehr erarbeitet werden
sollen, könnte hierdurch eine weitgehende Öffnung für branchenspezifische
Informationen erfolgen. Wegen der starken Verflechtung der Wirtschaft ist mit
Unklarheiten und Mehraufwand zu rechnen; zumal nicht ersichtlich wird, wie
diese Informationen bei den Nachhaltigkeitsstandards oder Softwarelösungen
berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung wird daher gebeten, sich
auf europäischer Ebene für eine konsistente Regelung einzusetzen.
15. Der Bundesrat hält es darüber hinaus für dringend geboten, dass die
Bundesregierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene darauf
hinwirkt, dass die in der CSDDD vorgesehenen Sorgfaltspflichten rechtlich
eindeutig auf direkte Geschäftspartner (Tier 1) begrenzt werden. Zwar sieht der
Kommissionsvorschlag in Artikel 4 Nummer 4 eine risikobasierte
Einschränkung der CSDDD vor. Jedoch bleibt der Begriff „plausible Informationen“
auslegungsbedürftig und lässt Raum für erhebliche Rechtsunsicherheit. Um den
Verwaltungsaufwand zu verringern und die Praktikabilität der Richtlinie zu
verbessern, bedarf es einer klaren gesetzlichen Begrenzung auf unmittelbare
Geschäftspartner. Die Einbeziehung indirekter Partner darf ausschließlich bei
dokumentierten Hinweisen auf konkrete Risiken erfolgen.
16. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Anhang der CSDDD überarbeitet
und auf klar definierte, überprüfbare und justiziable Menschenrechts- und
Umweltstandards beschränkt wird. Der aktuelle Anhang enthält eine Vielzahl von
Rechten und Prinzipien, die weder operationalisierbar noch durch Unternehmen
entlang globaler Lieferketten effektiv durchsetzbar sind, etwa das Recht auf
Bildung. Der Vorschlag der Kommission lässt eine Reduktion oder Präzisierung
dieser Liste bislang offen. Daher besteht weiterhin Handlungsbedarf. Ziel sollte
es sein, die CSDDD auf einen kernrechtsbasierten Standardkatalog zu
fokussieren, wie zum Beispiel das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit sowie
elementare Umwelt- und Gesundheitsschutzbestimmungen. Nur so kann die Richtlinie
praxistauglich ausgestaltet und das nationale Haftungsrisiko für Unternehmen
eingegrenzt werden.
17. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für möglichst einheitliche
europäische Vorgaben zur Haftung nach der EU-Lieferkettenrichtlinie einzusetzen
und diese nicht den jeweiligen Mitgliedstaaten zu überlassen. Dies dient der
Rechtssicherheit für Unternehmen und der Schaffung eines möglichst
einheitlichen Level Playing Fields innerhalb der Europäischen Union. Die Kernpunkte
sollten verlässlich im EU-Recht vorgegeben werden. Dies vermeidet auch
zusätzliche Aufwände für Unternehmen, die aus einem sogenannten Forum
Shopping entstehen.
18. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der in Artikel 29 der CSDDD geforderte
Anspruch auf vollständige Entschädigung im Schadensfall konkretisiert werden
sollte. Demnach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im nationalen
Recht Haftungstatbestände eingeführt werden, die eine Nichterfüllung der
Pflichten zivilrechtlich sanktionieren. Nach Auffassung des Bundesrates sollte
eine Konkretisierung beispielsweise hinsichtlich der Darlegungs- und
Beweislast erfolgen sowie bezüglich der Frage, ob die Mitgliedstaaten im Falle einer
Nichtzahlung der Entschädigung in Vorleistung treten müssen. Sofern die
Kommission beabsichtigen sollte, die Mitgliedstaaten für Schadensfälle haftbar
zu machen, lehnt der Bundesrat eine solche Regelung wegen unüberschaubarer
finanzieller Haftungsrisiken für die Haushalte des Bundes und der Länder ab.
Der Bundesrat bittet in jedem Fall die Bundesregierung darauf hinzuwirken,
dass die Regelung in Artikel 29 klarstellend modifiziert oder gegebenenfalls
sogar, wenn Haftungsrisiken für den Bund und die Länder drohen, ersatzlos
gestrichen wird.
19. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU)
für große Unternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen von
öffentlichem Interesse eine Berichtspflicht über wichtige immaterielle Ressourcen
und deren Bedeutung für das Geschäftsmodell der Unternehmen festgelegt ist
(Artikel 19, Abschnitt 1, Unterabschnitt 4). Entsprechend der in Artikel 2 des
Kommissionvorschlags für Artikel 19a der Bilanzrichtlinie vorgesehenen
Änderungen des Berichtskreises sollte die Berichtspflicht nach Artikel 19 der
Bilanzrichtlinie nur für Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten gelten.
20. Um einem Trickle-Down-Effekt auf kleine und mittelständische Unternehmen
effektiv entgegenzuwirken, hält der Bundesrat parallel eine Ausweitung des
Omnibus-Pakets auf den Bereich der Bankenregulierung für zwingend
erforderlich. Er fordert die Bundesregierung daher auf, sich im weiteren Verlauf der
Verhandlungen nachdrücklich für Anpassungen in den Bereichen Meldewesen,
Offenlegung und Risikomanagement in den bankaufsichtsrechtlichen
Regelungen mit ESG-Bezug (Regelungen mit Bezug zu den Nachhaltigkeitsfaktoren
Umwelt, Soziales und Governance) einzusetzen. Dazu zählen insbesondere die
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Kapitaladäquanzverordnung), die Richtlinie
2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie), einschlägige technische
Durchführungsstandards und Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). In
diesem Zusammenhang sollte der Anwendungsbeginn der EBA-Leitlinien zum
Management der Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) –
EBA/GL/2025/01 – verschoben werden, um die Änderungen aus der Omnibus-
Initiative berücksichtigen zu können.
21. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dem Proportionalitätsprinzip in der
Bankenregulierung auf europäischer Ebene deutlich stärker Rechnung zu tragen,
und bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Stellungnahmen in den BR-
Drucksachen 855/21 (Beschluss) und 856/21 (Beschluss) vom 11. März 2022,
worin weitere Schritte gefordert wurden, um Anzahl und Umfang der Melde-,
Offenlegungs- und Berichtspflichten bei kleinen und nicht-komplexen Instituten
auf ein Mindestmaß zu reduzieren und diese von den komplexen
Vergütungsregelungen weitestgehend auszunehmen.
22. Der Bundesrat begrüßt die im Arbeitsprogramm der Europäischen Union
angekündigten Initiativen zum Bürokratieabbau. Er bedauert aber gleichzeitig, dass
mit dem vorgelegten Richtlinienvorschlag zwar Erleichterungen zu
Nachhaltigkeitsberichterstattungen und zu Sorgfaltspflichten auf den Weg gebracht
wurden, jedoch wichtige bürokratische Erleichterungen der Verordnung für
entwaldungsfreie Produkte (EUDR) nicht enthalten sind.
23. Der Bundesrat verweist auf seinen Beschluss vom 17. Mai 2024 in BR-
Drucksache 186/24 (Beschluss). Er betont erneut seine Forderung an die
Bundesregierung, gegenüber der Europäischen Union eine weltweit einheitlich geltende
Regelung in der EUDR im Sinne einer Null-Risiko-Variante zu erwirken, die die
Rohstoffproduzenten in Mitgliedstaaten und Regionen ohne Risiko einer
Entwaldung im Sinne der EUDR von vermeidbarer, zusätzlicher Bürokratie befreit.
24. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 (Beschlussdrucksache)