Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen
[Bundesrat Drucksache 111/25 (Beschluss)
11.04.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU)
2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten
bestimmte Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen
müssen
COM(2025) 80 final; Ratsdok. 6595/25
Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, mit dem
vorliegenden Richtlinienvorschlag bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren.
Ein spürbarer Bürokratieabbau stärkt sowohl die EU als auch Deutschland als
Wirtschaftsstandort sowie die Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur Sicherung
von Arbeitsplätzen bei.
2. Er stellt fest, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag eines ersten Omnibus-
Vereinfachungspakets (Omnibus-Paket I) die Dringlichkeit einer umfangreichen
Reduzierung der bürokratischen Belastungen von Unternehmen anerkennt und
diesem Thema eine hohe Priorität einräumt.
3. Der Bundesrat begrüßt daher die von der Kommission im Rahmen des
Omnibus-Pakets I vorgenommene Trennung zeitlicher (COM(2025) 80 final) und
inhaltlicher Änderungsvorschläge (COM(2025) 81 final) zur Richtlinie zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur Richtlinie über
Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Nachhaltigkeit (CSDDD). Die
vorgenommene Trennung gewährleistet eine zeitnahe Verabschiedung der zeitlichen
Änderungen und schafft gleichzeitig Raum für eine vertiefte Erörterung und
umfassende Abstimmung der inhaltlichen Änderungen.
4. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, für Unternehmen, die heute
noch nicht berichtspflichtig sind, die Anwendung der Richtlinien
(EU) 2022/2464 (CSRD) und (EU) 2024/1760 (CSDDD) zeitlich zu
verschieben, um Zeit für eine grundlegende Überarbeitung des Rahmenwerks der
Nachhaltigkeitsberichterstattung zu haben. Er hält die mit der vorgesehenen
Verschiebung um ein beziehungsweise zwei Jahre gewonnene Zeitspanne
allerdings nur dann für sinnvoll genutzt, wenn die Unternehmen auch ausreichend
zeitlichen Vorlauf haben, um sich auf die vorgenommenen Änderungen in den
Richtlinien einzustellen.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine zügige
Verabschiedung der vorliegenden Änderungsrichtlinie („Stop-the-clock“-Vorschlag)
einzusetzen. Insbesondere die Unternehmen der zweiten Welle der CSRD sehen
sich mit einem dringenden Erfordernis an Planungs- und Rechtssicherheit
konfrontiert, um eine rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der
erforderlichen Maßnahmen gewährleisten zu können.
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass im
Gesetzgebungsprozess zu den Omnibuspaketen auf EU-Ebene die
Anwendungsfrist korrespondierend angepasst wird. Solange die Omnibuspakete nicht
verabschiedet sind, besteht für die Unternehmen die Unsicherheit, welche
Regeln für sie im Einzelnen ab 1. Januar 2027 Anwendung finden. Diese
Rechtsunsicherheit beruht auf der Neuausrichtung, Komplexität und Verwobenheit der
Omnibuspakete. Eine zeitliche Verzögerung in Gesetzgebungsverfahren zu den
Omnibuspaketen darf nicht zu Lasten der Implementierungszeit bei den
Unternehmen gehen.
7. Anders als die Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen (CSRD und CSDDD) werden die entsprechenden Berichtspflichten für
Finanzinstitute (SFDR) zeitlich und inhaltlich nicht angepasst. Nach ihrem
Arbeitsprogramm 2025 wird die Kommission erst im vierten Quartal eine
Anpassung der SFDR vorschlagen. Die Finanzinstitute sind aber zur Erfüllung ihrer
Berichtspflichten auf die Informationen aus den Unternehmen angewiesen. Vor
diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, dass die Kommission zeitnah einen
Vorschlag zur Anpassung der SFDR macht, um ein inhaltlich abgestimmtes
Nebeneinander weiterhin sicherzustellen.
8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die vorliegende
Änderungsrichtlinie nach Inkrafttreten zeitnah in nationales Recht umzusetzen. Dies ist
eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die einschlägigen EU-Richtlinien
ihre beabsichtigte Wirksamkeit in der unternehmerischen Praxis entfalten
können.
9. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüg (Beschlussdrucksache)