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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

dip / drucksache 11.04.2025 · WP 21 · 111/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen [Bundesrat Drucksache 111/25 (Beschluss) 11.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Termine, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen COM(2025) 80 final; Ratsdok. 6595/25 Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat begrüßt die Bemühungen der Kommission, mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Ein spürbarer Bürokratieabbau stärkt sowohl die EU als auch Deutschland als Wirtschaftsstandort sowie die Wettbewerbsfähigkeit und trägt zur Sicherung von Arbeitsplätzen bei. 2. Er stellt fest, dass die Kommission mit ihrem Vorschlag eines ersten Omnibus- Vereinfachungspakets (Omnibus-Paket I) die Dringlichkeit einer umfangreichen Reduzierung der bürokratischen Belastungen von Unternehmen anerkennt und diesem Thema eine hohe Priorität einräumt. 3. Der Bundesrat begrüßt daher die von der Kommission im Rahmen des Omnibus-Pakets I vorgenommene Trennung zeitlicher (COM(2025) 80 final) und inhaltlicher Änderungsvorschläge (COM(2025) 81 final) zur Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und zur Richtlinie über Sorgfaltspflichten von Unternehmen zur Nachhaltigkeit (CSDDD). Die vorgenommene Trennung gewährleistet eine zeitnahe Verabschiedung der zeitlichen Änderungen und schafft gleichzeitig Raum für eine vertiefte Erörterung und umfassende Abstimmung der inhaltlichen Änderungen. 4. Der Bundesrat begrüßt das Ziel der Kommission, für Unternehmen, die heute noch nicht berichtspflichtig sind, die Anwendung der Richtlinien (EU) 2022/2464 (CSRD) und (EU) 2024/1760 (CSDDD) zeitlich zu verschieben, um Zeit für eine grundlegende Überarbeitung des Rahmenwerks der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu haben. Er hält die mit der vorgesehenen Verschiebung um ein beziehungsweise zwei Jahre gewonnene Zeitspanne allerdings nur dann für sinnvoll genutzt, wenn die Unternehmen auch ausreichend zeitlichen Vorlauf haben, um sich auf die vorgenommenen Änderungen in den Richtlinien einzustellen. 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich für eine zügige Verabschiedung der vorliegenden Änderungsrichtlinie („Stop-the-clock“-Vorschlag) einzusetzen. Insbesondere die Unternehmen der zweiten Welle der CSRD sehen sich mit einem dringenden Erfordernis an Planungs- und Rechtssicherheit konfrontiert, um eine rechtskonforme und fristgerechte Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen gewährleisten zu können. 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass im Gesetzgebungsprozess zu den Omnibuspaketen auf EU-Ebene die Anwendungsfrist korrespondierend angepasst wird. Solange die Omnibuspakete nicht verabschiedet sind, besteht für die Unternehmen die Unsicherheit, welche Regeln für sie im Einzelnen ab 1. Januar 2027 Anwendung finden. Diese Rechtsunsicherheit beruht auf der Neuausrichtung, Komplexität und Verwobenheit der Omnibuspakete. Eine zeitliche Verzögerung in Gesetzgebungsverfahren zu den Omnibuspaketen darf nicht zu Lasten der Implementierungszeit bei den Unternehmen gehen. 7. Anders als die Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD und CSDDD) werden die entsprechenden Berichtspflichten für Finanzinstitute (SFDR) zeitlich und inhaltlich nicht angepasst. Nach ihrem Arbeitsprogramm 2025 wird die Kommission erst im vierten Quartal eine Anpassung der SFDR vorschlagen. Die Finanzinstitute sind aber zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten auf die Informationen aus den Unternehmen angewiesen. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat, dass die Kommission zeitnah einen Vorschlag zur Anpassung der SFDR macht, um ein inhaltlich abgestimmtes Nebeneinander weiterhin sicherzustellen. 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die vorliegende Änderungsrichtlinie nach Inkrafttreten zeitnah in nationales Recht umzusetzen. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die einschlägigen EU-Richtlinien ihre beabsichtigte Wirksamkeit in der unternehmerischen Praxis entfalten können. 9. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.]

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