Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
[Bundesrat zu Drucksache 144/25 (Beschluss)
18.11.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss
des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU)
2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von
Unternehmen
C(2025) 7871 final
Herrn Andreas Bovenschulte
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
10117 Berlin
EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 17.11.2025
C(2025) 7871 final
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien
2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf
bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen (COM(2025) 81 final).
Die Kommission schlägt vor, die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464
und (EU) 2024/1760 zu ändern, um den Rechtsrahmen zu vereinfachen und zu straffen,
den Aufwand für die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen zu verringern
und die Übertragung von Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) ergeben,
auf kleinere Unternehmen (Trickle-Down-Effekt) zu begrenzen. Das soll mit dem
Vorschlag erreicht werden, ohne dass die politischen Ziele des europäischen Grünen
Deals – etwa die Minderung der negativen Auswirkungen auf Umwelt und
Menschenrechte in den globalen Wertschöpfungsketten und die Unterstützung des
Übergangs zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft – untergraben werden.
Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat die Ziele des Vorschlags und die
Überarbeitung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
unterstützt. Sie dankt dem Bundesrat für seine Anmerkungen und Vorschläge. Die
Kommissionsdienststellen prüfen aktiv Möglichkeiten zur Vereinfachung und setzen
dabei auch vermehrt auf den Einsatz freiwilliger Instrumente in der
Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Beispiel dafür ist der vorgeschlagene freiwillige
Standard, der für alle Unternehmen gelten soll, die nicht in den – in diesem Vorschlag
überarbeiteten – Anwendungsbereich der CSRD fallen.
Bezüglich der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
versichert die Kommission dem Bundesrat, dass die Interoperabilität mit den globalen
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Harmonisierung der Begriffe
zu den zentralen Grundsätzen bei der Überarbeitung der Standards durch die
Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) gehören.
zu Drucksache 144/25 (Beschluss)
Was die Forderung betrifft, dass der künftige freiwillige Berichtsstandard die
Bedürfnisse von Unternehmen unterschiedlichster Größe berücksichtigen sollte, steht die
Einführung eines einzigen Berichtsstandards für alle Unternehmen, die nicht in den
Anwendungsbereich der CSRD fallen, nach Ansicht der Kommission im Einklang mit den
Bemühungen um Vereinfachung, die dem Omnibus-Paket zugrunde liegen.
In Bezug auf die Formulierung einer Obergrenze für die Wertschöpfungskette und den
Begriff der „Informationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen [eines bestimmten]
Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden,“ versichert die Kommission dem Bundesrat,
dass diese Fragen im Rat erörtert wurden und höchstwahrscheinlich im Rahmen der
Triloge behandelt werden. Sollte der von der Kommission vorgeschlagene künftige
freiwillige Berichtsstandard auch im Zusammenhang mit einer Maximalanforderung für
die Wertschöpfungskette bei Auskunftsersuchen im Rahmen der CSDDD eine Rolle
spielen, muss dafür gesorgt werden, dass er auch in dieser Hinsicht seinen Zweck
erfüllt – und die Obergrenze ausreichend flexibel ist –, insbesondere in Bezug auf
Informationen, die die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen benötigen, um
ihrer Sorgfaltspflicht wirksam nachzukommen.
Zu der Forderung des Bundesrates nach einer Ausweitung des Omnibus-Pakets
insbesondere auf die Bankenregulierung und die sektorspezifischen Leitlinien schließlich
ist anzumerken, dass die potenziellen Auswirkungen und Chancen der Omnibus-Initiative
auf den Finanzsektor noch diskutiert werden, während die Kommissionsdienststellen
prüfen, wie sich mit dem Paket der Verwaltungsaufwand in diesem Sektor verringern
ließe.
Die Kommission dankt dem Bundesrat zudem für seine Anmerkungen und Vorschläge zur
CSDDD.
Was die Begrenzung der auf die Wertschöpfungskette bezogenen Pflichten auf direkte
Geschäftspartner angeht, so zählen die entsprechenden Änderungen des Omnibus-
Vorschlags der Kommission zu den Verfahrensvereinfachungen, von denen sich die
Kommission die größten Kosteneinsparungen verspricht, in deren Folge die
Unternehmen ihre negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte in
ihren globalen Wertschöpfungsketten effizienter verringern könnten. In dieser Hinsicht
bauen die vorgeschlagenen Änderungen auf dem deutschen Lieferkettengesetz und den
entsprechenden Leitlinien des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
auf. Dieser Bereich wurde auch in der allgemeinen Ausrichtung des Rates
weiterentwickelt und wird wahrscheinlich im Rahmen der Triloge mit dem Europäischen
Parlament behandelt.
Die Kommission hat in ihrem Omnibus-Vorschlag keine Änderungen am Anhang
vorgenommen, in dem festgelegt wird, welche Arten negativer Auswirkungen unter die
Sorgfaltspflichten fallen. Diese wurden bei den CSDDD-Verhandlungen ausführlich
erörtert, und mehrere weiter reichende Vorschläge wurden verworfen. Der Anhang
beruht auf bestehenden Stellungnahmen und anderen Leitfäden, die von verschiedenen
internationalen Gremien ausgearbeitet wurden und weitere Präzisierungen enthalten,
und die Kommission wird Leitlinien herausgeben, mit deren Hilfe die Unternehmen
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ermitteln können, welche negativen Auswirkungen sie beheben müssen. Weder der Rat
noch das Europäische Parlament haben bei der Festlegung ihrer
Verhandlungspositionen geäußert, dass nochmals über den Anhang gesprochen werden
müsste.
Was die Harmonisierung der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung auf EU-Ebene
betrifft, so schlägt die Kommission vor, die in Artikel 29 Absatz 1 der CSDDD
festgelegten besonderen Haftungsbedingungen zu streichen, damit für die Unternehmen
die ihnen vertrauten nationalen Haftungsregelungen gelten; gleichwohl stellt der
Vorschlag der Kommission klar, dass die Mitgliedstaaten eine Haftung und eine
vollständige Entschädigung vorzusehen haben. Darüber hinaus sind die Vorschriften
über mehrere Aspekte (z. B. die Verjährung, die gesamtschuldnerische Haftung, das
Verbot der Überkompensierung) EU-weit harmonisiert; außerdem müssen die
unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität in den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten beachtet werden. Allerdings gehörte die Streichung der
harmonisierten Haftungsbedingungen im Rat zu den am meisten debattierten
Änderungen und wird wahrscheinlich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens erörtert
werden.
In Bezug auf das Recht auf vollständige Entschädigung der Opfer wird in Artikel 29
insgesamt klargestellt, dass sich die Haftungsanforderungen auf Unternehmen
beschränken und nicht auf Staaten beziehen. Die Mitgliedstaaten waren damals nicht
bereit, sich mit Fragen der Beweislast zu befassen, doch enthält die Bestimmung wichtige
Vorschriften über die Befugnis der Gerichte, in bestimmten Fällen die Offenlegung von
Beweismitteln anzuordnen.
Der Vorschlag der Kommission wird derzeit in den gesetzgebenden Organen erörtert.
Die Kommission hofft, dass sich die beiden gesetzgebenden Organe bald auf ihre
jeweiligen Verhandlungspositionen einigen. Bis Ende 2025 sollte eine Einigung erzielt
werden, damit so bald wie möglich Rechtssicherheit herrscht und sich der
Verwaltungsaufwand der Unternehmen verringert.
Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den
vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des
politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Stéphane Séjourné Maroš Šefčovič
Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission
zu Drucksache 144/25 (Beschluss)- 3 -]
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