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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

dip / drucksache 18.11.2025 · WP 21 · zu144/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen [Bundesrat zu Drucksache 144/25 (Beschluss) 18.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Europäische Kommission Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen C(2025) 7871 final Herrn Andreas Bovenschulte Präsident des Bundesrates Leipziger Straße 3-4 10117 Berlin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2025 C(2025) 7871 final Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (COM(2025) 81 final). Die Kommission schlägt vor, die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 zu ändern, um den Rechtsrahmen zu vereinfachen und zu straffen, den Aufwand für die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen zu verringern und die Übertragung von Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) ergeben, auf kleinere Unternehmen (Trickle-Down-Effekt) zu begrenzen. Das soll mit dem Vorschlag erreicht werden, ohne dass die politischen Ziele des europäischen Grünen Deals – etwa die Minderung der negativen Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in den globalen Wertschöpfungsketten und die Unterstützung des Übergangs zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft – untergraben werden. Die Kommission begrüßt, dass der Bundesrat die Ziele des Vorschlags und die Überarbeitung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützt. Sie dankt dem Bundesrat für seine Anmerkungen und Vorschläge. Die Kommissionsdienststellen prüfen aktiv Möglichkeiten zur Vereinfachung und setzen dabei auch vermehrt auf den Einsatz freiwilliger Instrumente in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Beispiel dafür ist der vorgeschlagene freiwillige Standard, der für alle Unternehmen gelten soll, die nicht in den – in diesem Vorschlag überarbeiteten – Anwendungsbereich der CSRD fallen. Bezüglich der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung versichert die Kommission dem Bundesrat, dass die Interoperabilität mit den globalen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Harmonisierung der Begriffe zu den zentralen Grundsätzen bei der Überarbeitung der Standards durch die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) gehören. zu Drucksache 144/25 (Beschluss) Was die Forderung betrifft, dass der künftige freiwillige Berichtsstandard die Bedürfnisse von Unternehmen unterschiedlichster Größe berücksichtigen sollte, steht die Einführung eines einzigen Berichtsstandards für alle Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, nach Ansicht der Kommission im Einklang mit den Bemühungen um Vereinfachung, die dem Omnibus-Paket zugrunde liegen. In Bezug auf die Formulierung einer Obergrenze für die Wertschöpfungskette und den Begriff der „Informationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen [eines bestimmten] Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden,“ versichert die Kommission dem Bundesrat, dass diese Fragen im Rat erörtert wurden und höchstwahrscheinlich im Rahmen der Triloge behandelt werden. Sollte der von der Kommission vorgeschlagene künftige freiwillige Berichtsstandard auch im Zusammenhang mit einer Maximalanforderung für die Wertschöpfungskette bei Auskunftsersuchen im Rahmen der CSDDD eine Rolle spielen, muss dafür gesorgt werden, dass er auch in dieser Hinsicht seinen Zweck erfüllt – und die Obergrenze ausreichend flexibel ist –, insbesondere in Bezug auf Informationen, die die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen benötigen, um ihrer Sorgfaltspflicht wirksam nachzukommen. Zu der Forderung des Bundesrates nach einer Ausweitung des Omnibus-Pakets insbesondere auf die Bankenregulierung und die sektorspezifischen Leitlinien schließlich ist anzumerken, dass die potenziellen Auswirkungen und Chancen der Omnibus-Initiative auf den Finanzsektor noch diskutiert werden, während die Kommissionsdienststellen prüfen, wie sich mit dem Paket der Verwaltungsaufwand in diesem Sektor verringern ließe. Die Kommission dankt dem Bundesrat zudem für seine Anmerkungen und Vorschläge zur CSDDD. Was die Begrenzung der auf die Wertschöpfungskette bezogenen Pflichten auf direkte Geschäftspartner angeht, so zählen die entsprechenden Änderungen des Omnibus- Vorschlags der Kommission zu den Verfahrensvereinfachungen, von denen sich die Kommission die größten Kosteneinsparungen verspricht, in deren Folge die Unternehmen ihre negativen Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschenrechte in ihren globalen Wertschöpfungsketten effizienter verringern könnten. In dieser Hinsicht bauen die vorgeschlagenen Änderungen auf dem deutschen Lieferkettengesetz und den entsprechenden Leitlinien des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf. Dieser Bereich wurde auch in der allgemeinen Ausrichtung des Rates weiterentwickelt und wird wahrscheinlich im Rahmen der Triloge mit dem Europäischen Parlament behandelt. Die Kommission hat in ihrem Omnibus-Vorschlag keine Änderungen am Anhang vorgenommen, in dem festgelegt wird, welche Arten negativer Auswirkungen unter die Sorgfaltspflichten fallen. Diese wurden bei den CSDDD-Verhandlungen ausführlich erörtert, und mehrere weiter reichende Vorschläge wurden verworfen. Der Anhang beruht auf bestehenden Stellungnahmen und anderen Leitfäden, die von verschiedenen internationalen Gremien ausgearbeitet wurden und weitere Präzisierungen enthalten, und die Kommission wird Leitlinien herausgeben, mit deren Hilfe die Unternehmen 3 ermitteln können, welche negativen Auswirkungen sie beheben müssen. Weder der Rat noch das Europäische Parlament haben bei der Festlegung ihrer Verhandlungspositionen geäußert, dass nochmals über den Anhang gesprochen werden müsste. Was die Harmonisierung der Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung auf EU-Ebene betrifft, so schlägt die Kommission vor, die in Artikel 29 Absatz 1 der CSDDD festgelegten besonderen Haftungsbedingungen zu streichen, damit für die Unternehmen die ihnen vertrauten nationalen Haftungsregelungen gelten; gleichwohl stellt der Vorschlag der Kommission klar, dass die Mitgliedstaaten eine Haftung und eine vollständige Entschädigung vorzusehen haben. Darüber hinaus sind die Vorschriften über mehrere Aspekte (z. B. die Verjährung, die gesamtschuldnerische Haftung, das Verbot der Überkompensierung) EU-weit harmonisiert; außerdem müssen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beachtet werden. Allerdings gehörte die Streichung der harmonisierten Haftungsbedingungen im Rat zu den am meisten debattierten Änderungen und wird wahrscheinlich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens erörtert werden. In Bezug auf das Recht auf vollständige Entschädigung der Opfer wird in Artikel 29 insgesamt klargestellt, dass sich die Haftungsanforderungen auf Unternehmen beschränken und nicht auf Staaten beziehen. Die Mitgliedstaaten waren damals nicht bereit, sich mit Fragen der Beweislast zu befassen, doch enthält die Bestimmung wichtige Vorschriften über die Befugnis der Gerichte, in bestimmten Fällen die Offenlegung von Beweismitteln anzuordnen. Der Vorschlag der Kommission wird derzeit in den gesetzgebenden Organen erörtert. Die Kommission hofft, dass sich die beiden gesetzgebenden Organe bald auf ihre jeweiligen Verhandlungspositionen einigen. Bis Ende 2025 sollte eine Einigung erzielt werden, damit so bald wie möglich Rechtssicherheit herrscht und sich der Verwaltungsaufwand der Unternehmen verringert. Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit den vorstehenden Ausführungen beantwortet werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen. Mit freundlichen Grüßen Stéphane Séjourné Maroš Šefčovič Exekutiv-Vizepräsident Mitglied der Kommission zu Drucksache 144/25 (Beschluss)- 3 -]

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