Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen durch die Einführung eines Zugriffsrechts auf Fraktionssäle in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke
Text
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen durch die Einführung eines Zugriffsrechts auf Fraktionssäle in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke
Antrag
der Abgeordneten Stephan Brandner, Peter Bohnhof, Adam Balten,
Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker,
Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer
Groß, Dr. Ingo Hahn, Mirco Hanker, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael
Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler,
Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Sven
Wendorf, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen durch die
Einführung eines Zugriffsrechts auf Fraktionssäle in Abhängigkeit von
der Fraktionsstärke
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 250, S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird um Absatz 4 ergänzt:
„(4) Die Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen ist sicherzustellen. Jeder Fraktion
steht ein Fraktionssitzungssaal zur Verfügung. Der Zugriff auf die Räume erfolgt
nach Stärke der Fraktion.“
2. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des
Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Er
verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume, soweit
diese nicht dem Zugriffsrecht unterliegen. Er stellt den Voranschlag für den
Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im
Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.“
Berlin, den 16. April 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5422
21. Wahlperiode 16.04.2026
Begründung
Im dritten Obergeschoss des Reichstagsgebäudes befinden sich rund um den Plenarsaal angeordnet die
Sitzungssäle der Fraktionen des Deutschen Bundestages. An der Ostseite liegen die beiden größten Säle mit 463 m²
(3N001) beziehungsweise 462 m² (3S 001). Auf der Westseite befinden sich zwei mittelgroße Sitzungssäle mit
251 m² (3N 039) beziehungsweise 240 m² (3S 039). Darüber hinaus verfügt jeder der vier Ecktürme über einen
kleineren Saal mit einer Fläche zwischen 134 m² und 151 m². Die insgesamt acht Sitzungssäle werden auf die
Fraktionen verteilt; besteht der Bundestag aus weniger als acht Fraktionen, erhalten einzelne Fraktionen jeweils
zwei Säle
Der Saal 3S 001 wird seitens der ihn derzeit nutzenden SPD-Fraktion „Otto-Wels-Saal“ genannt. Die
Fraktionsversammlung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag beschloss am 20. November 2018 ihren damals
genutzten Fraktionssaal im Reichstagsgebäude „Saal Paulskirche“ zu nennen. Weitere Benennungen sind nicht bekannt.
Zu Beginn der 21. Wahlperiode des Deutscher Bundestages konstituierten sich fünf Fraktionen. Die Fraktion der
CDU/CSU-Fraktion umfasst 208 Abgeordnete. Die Fraktion der AfD-Fraktion zählt 151 Mitglieder. Der SPD-
Fraktion gehören 120 Abgeordnete an, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion 85 sowie der Fraktion Die
Linke 64. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an
sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung. Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG
gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergibt sich, dass die
Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten
untereinander. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG steht es dem Deutschen Bundestag zu, kraft seiner
Geschäftsordnungsautonomie über seine innere Organisation und seine Verfahren zu entscheiden. Zur Wahrnehmung der dem
Deutschen Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die
Gleichheit aller Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse sichert und zugleich der Erhaltung
der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages dient. Die Konkretisierung des hierzu
Erforderlichen obliegt dem Parlament kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie selbst. Die Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages statuiert in § 11 GOBT „Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge“.
Allerdings trifft die Geschäftsordnung keine konkrete Regelung dazu, dass mit der Reihenfolge die Zuteilung der
Ressourcen und insbesondere der Räumlichkeiten einhergeht. Fälschlicherweise erkennt das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2026 (2 BvE 14/25), den einer Fraktion zugeordneten Sitzungssaal
als eine Art Trophäe („Silbermedaille“) und verkennt dabei die Notwendigkeit der Herstellung von
Mitwirkungsmöglichkeiten durch die Zuordnung von Fraktionssitzungssälen, die der Fraktionsgröße entsprechen.
Insbesondere stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass nach § 11 Satz 1 GO-BT zwar die Stärke der Fraktionen ihre
Reihenfolge bestimme, diese aber nur dann zum Tragen käme, wenn dies ausdrücklich in der Geschäftsordnung
geregelt sei. Dies ist etwa der Fall bei der Vertretung des Präsidenten aufgrund längerer Verhinderung, sowie bei
Zugriffsverfahren, was etwa Ausschussvorsitze angehe. Weiter ist die Stärke der Fraktionen bei der Bestimmung
der Stellenanteile der Fraktionen, sowie bei der Zusammensetzung der Ausschüsse, maßgeblich.
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält allerdings bisher keine Regelung zur Zuteilung
Räumlichkeiten auf die Fraktionen. Das pure Gewohnheitsrecht einer Fraktion, die über einen langen Zeitraum in
einem Saal tagt und diesem aus eigenem Antrieb einen Namen gegeben hat, reicht derzeit aus, dass diese Fraktion
in einem Raum tagen kann, obwohl dieser für die Fraktionsstärke völlig überdimensioniert ist. Obwohl die
Alternative für Deutschland eine wesentlich größere Fraktion im Deutschen Bundestag stellt, wird verhindert, dass
sie in dem zweitgrößten Saal, der ihrer Größe angemessen ist, tagt. Der Fraktionssaal ist für die parlamentarische
Arbeit einer Fraktion von zentraler Bedeutung.
Im Fraktionssaal findet die Meinungsbildung der Fraktion statt. In ihm wird gerungen, gestritten und werden in
Debatten und Abstimmungen Einigungen gefunden. Er ist dem Plenarsaal vorausgehend die Herzkammer eines
Parlaments, das durch Fraktionen organisiert wird. Um seiner Funktion und Aufgabe gerecht zu werden, muss
der Fraktionssaal jederzeit zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für spontane Sondersitzungen, die sich im
Verlauf jeder Plenardebatte und aus sonstigen aktuellen politischen Anlässen jederzeit ergeben können.
Fraktionen sind dabei so organisiert, dass der Fraktionsvorstand als „Präsidium“ der Fraktionssitzungen den
übrigen Fraktionsmitgliedern gegenübersteht. Das Präsidium bereitet die Fraktionsversammlungen vor, erstellt die
Tagesordnungen und leitet sie. Ein Sitzungsraum, der eine sogenannte „parlamentarische Anordnung“, in der ein
Präsidium der übrigen Versammlung gegenübersitzt und sich Fraktion und Präsidium problemlos in die Augen
schauen können, ist dabei unabdingbar.
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ISSN 0722-8333
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