polradar

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen durch die Einführung eines Zugriffsrechts auf Fraktionssäle in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke

dip / drucksache 16.04.2026 · WP 21 · 21/5422 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen durch die Einführung eines Zugriffsrechts auf Fraktionssäle in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke Antrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Peter Bohnhof, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Dr. Ingo Hahn, Mirco Hanker, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Sven Wendorf, Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen durch die Einführung eines Zugriffsrechts auf Fraktionssäle in Abhängigkeit von der Fraktionsstärke Der Bundestag wolle beschließen: Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 250, S. 2) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird um Absatz 4 ergänzt: „(4) Die Arbeitsfähigkeit aller Fraktionen ist sicherzustellen. Jeder Fraktion steht ein Fraktionssitzungssaal zur Verfügung. Der Zugriff auf die Räume erfolgt nach Stärke der Fraktion.“ 2. § 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Er verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume, soweit diese nicht dem Zugriffsrecht unterliegen. Er stellt den Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.“ Berlin, den 16. April 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Deutscher Bundestag Drucksache 21/5422 21. Wahlperiode 16.04.2026 Begründung Im dritten Obergeschoss des Reichstagsgebäudes befinden sich rund um den Plenarsaal angeordnet die Sitzungssäle der Fraktionen des Deutschen Bundestages. An der Ostseite liegen die beiden größten Säle mit 463 m² (3N001) beziehungsweise 462 m² (3S 001). Auf der Westseite befinden sich zwei mittelgroße Sitzungssäle mit 251 m² (3N 039) beziehungsweise 240 m² (3S 039). Darüber hinaus verfügt jeder der vier Ecktürme über einen kleineren Saal mit einer Fläche zwischen 134 m² und 151 m². Die insgesamt acht Sitzungssäle werden auf die Fraktionen verteilt; besteht der Bundestag aus weniger als acht Fraktionen, erhalten einzelne Fraktionen jeweils zwei Säle Der Saal 3S 001 wird seitens der ihn derzeit nutzenden SPD-Fraktion „Otto-Wels-Saal“ genannt. Die Fraktionsversammlung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag beschloss am 20. November 2018 ihren damals genutzten Fraktionssaal im Reichstagsgebäude „Saal Paulskirche“ zu nennen. Weitere Benennungen sind nicht bekannt. Zu Beginn der 21. Wahlperiode des Deutscher Bundestages konstituierten sich fünf Fraktionen. Die Fraktion der CDU/CSU-Fraktion umfasst 208 Abgeordnete. Die Fraktion der AfD-Fraktion zählt 151 Mitglieder. Der SPD- Fraktion gehören 120 Abgeordnete an, der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion 85 sowie der Fraktion Die Linke 64. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG haben die Fraktionen ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an sämtlichen Gegenständen der parlamentarischen Willensbildung. Aus der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Abgeordneten, sich zu Fraktionen zusammenzuschließen, ergibt sich, dass die Fraktionen als politische Kräfte ebenso gleich und entsprechend ihrer Stärke zu behandeln sind wie die Abgeordneten untereinander. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG steht es dem Deutschen Bundestag zu, kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie über seine innere Organisation und seine Verfahren zu entscheiden. Zur Wahrnehmung der dem Deutschen Bundestag durch das Grundgesetz übertragenen Aufgaben bedarf es eines Ordnungsrahmens, der die Gleichheit aller Abgeordneten und daraus abgeleitet ihrer Zusammenschlüsse sichert und zugleich der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages dient. Die Konkretisierung des hierzu Erforderlichen obliegt dem Parlament kraft seiner Geschäftsordnungsautonomie selbst. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages statuiert in § 11 GOBT „Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge“. Allerdings trifft die Geschäftsordnung keine konkrete Regelung dazu, dass mit der Reihenfolge die Zuteilung der Ressourcen und insbesondere der Räumlichkeiten einhergeht. Fälschlicherweise erkennt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2026 (2 BvE 14/25), den einer Fraktion zugeordneten Sitzungssaal als eine Art Trophäe („Silbermedaille“) und verkennt dabei die Notwendigkeit der Herstellung von Mitwirkungsmöglichkeiten durch die Zuordnung von Fraktionssitzungssälen, die der Fraktionsgröße entsprechen. Insbesondere stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass nach § 11 Satz 1 GO-BT zwar die Stärke der Fraktionen ihre Reihenfolge bestimme, diese aber nur dann zum Tragen käme, wenn dies ausdrücklich in der Geschäftsordnung geregelt sei. Dies ist etwa der Fall bei der Vertretung des Präsidenten aufgrund längerer Verhinderung, sowie bei Zugriffsverfahren, was etwa Ausschussvorsitze angehe. Weiter ist die Stärke der Fraktionen bei der Bestimmung der Stellenanteile der Fraktionen, sowie bei der Zusammensetzung der Ausschüsse, maßgeblich. Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages enthält allerdings bisher keine Regelung zur Zuteilung Räumlichkeiten auf die Fraktionen. Das pure Gewohnheitsrecht einer Fraktion, die über einen langen Zeitraum in einem Saal tagt und diesem aus eigenem Antrieb einen Namen gegeben hat, reicht derzeit aus, dass diese Fraktion in einem Raum tagen kann, obwohl dieser für die Fraktionsstärke völlig überdimensioniert ist. Obwohl die Alternative für Deutschland eine wesentlich größere Fraktion im Deutschen Bundestag stellt, wird verhindert, dass sie in dem zweitgrößten Saal, der ihrer Größe angemessen ist, tagt. Der Fraktionssaal ist für die parlamentarische Arbeit einer Fraktion von zentraler Bedeutung. Im Fraktionssaal findet die Meinungsbildung der Fraktion statt. In ihm wird gerungen, gestritten und werden in Debatten und Abstimmungen Einigungen gefunden. Er ist dem Plenarsaal vorausgehend die Herzkammer eines Parlaments, das durch Fraktionen organisiert wird. Um seiner Funktion und Aufgabe gerecht zu werden, muss der Fraktionssaal jederzeit zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für spontane Sondersitzungen, die sich im Verlauf jeder Plenardebatte und aus sonstigen aktuellen politischen Anlässen jederzeit ergeben können. Fraktionen sind dabei so organisiert, dass der Fraktionsvorstand als „Präsidium“ der Fraktionssitzungen den übrigen Fraktionsmitgliedern gegenübersteht. Das Präsidium bereitet die Fraktionsversammlungen vor, erstellt die Tagesordnungen und leitet sie. Ein Sitzungsraum, der eine sogenannte „parlamentarische Anordnung“, in der ein Präsidium der übrigen Versammlung gegenübersitzt und sich Fraktion und Präsidium problemlos in die Augen schauen können, ist dabei unabdingbar. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen