Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des Abgeordnetengesetzes
Text
Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des Abgeordnetengesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2355
21. Wahlperiode 17.10.2025
Unterrichtung
durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages
nach § 58 des Abgeordnetengesetzes
1 Vorbemerkung
Nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) bin ich verpflichtet, dem Deutschen Bundestag einen Vorschlag zur
Anpassung der Höhe der Geldleistungen aus dem Bundeshaushalt an die Fraktionen des Deutschen Bundestages
vorzulegen (§ 58 Absatz 2 Satz 3 AbgG).
2 Anspruch auf Geldleistungen
Zur Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Geldleistungen ist in § 58 AbgG bestimmt:
„Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem
Bundeshaushalt.“
(Absatz 1)
„Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied
und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag),
zusammen.“
(Absatz 2 Satz 1)
Der in § 58 Absatz 1 AbgG normierte Rechtsanspruch der Fraktionen auf staatliche Geldleistungen findet seine
Rechtfertigung darin, dass die Fraktionen Aufgaben erfüllen, die ihnen nach dem Grundgesetz, dem
Abgeordnetengesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen.
3 Aufgaben der Fraktionen
1. Zu den Aufgaben der Fraktionen ist in § 55 AbgG bestimmt:
„Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.“ (Absatz 1)
„Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national
und international zusammenarbeiten.“ (Absatz 2)
„Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.“ (Absatz 3 Satz 1)
2. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind dessen wichtigste politische Gliederungen.
Sie sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen
Willensbildung. Als ständige Gliederungen des Parlaments sind sie der organisierten Staatlichkeit eingefügt. Im
Rahmen ihrer Aufgaben steuern und erleichtern die Fraktionen die parlamentarische Arbeit, indem sie
insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und
aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen. Auf diese
Weise fassen sie unterschiedliche Positionen zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammen
(BVerfGE 80, 188 [219, 231]).
3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen die Fraktionen organisatorischer, administrativer und
wissenschaftlicher Zuarbeit sowie sächlicher Ressourcen.
Die Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Geldleistungen soll eine sachgemäße, effektive
Fraktionsarbeit im Rahmen der Aufgaben des Parlaments ermöglichen und gewährleisten. Dabei ist die Höhe der
Geldleistungen für die Fraktionen nach dem Aufwand zu beurteilen, der in diesem Aufgabenbereich anfällt
(BVerfGE 80, 188 [213, 214]).
4 Höhe der Geldleistungen im Bundeshaushalt 2025
Die Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 58 Absatz 1 und 2 AbgG sind im Einzelplan 02, Kapitel 0212 bei
Titel 684 01 für das Haushaltsjahr 2025 auf insgesamt 137 789 000 Euro festgesetzt worden. Daraus ergeben sich
ein monatlicher Grundbetrag für jede Fraktion in Höhe von 659 725 Euro und ein monatlicher Betrag für jedes
Mitglied in Höhe von 11 915 Euro. Die Oppositionsfraktionen erhalten einen weiteren Zuschlag von 15 vom
Hundert auf den Grundbetrag und von 10 vom Hundert auf den Betrag für jedes Mitglied.
5 Vorschlag im Benehmen mit dem Ältestenrat
1. Aus den von den Fraktionen gemäß § 60 Absatz 4 Satz 2 AbgG bis zum 30. Juni 2025 vorgelegten
Rechnungen für das Kalenderjahr 2024 ergibt sich, dass die Geldleistungen insgesamt zu 74 vom Hundert für
Personalausgaben und zu 26 vom Hundert für Sachausgaben verwendet worden sind.
1.1 Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergab sich bei der Entwicklung ausgewählter
Teilindizes des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Basisjahr 2020 = 100) im Juli 2025 im
Jahresmittelwert eine durchschnittliche Preiserhöhung von 0,52 vom Hundert bei den Kosten für Personenbeförderung,
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen, Kosten für Post und
Telekommunikation, Informationsverarbeitungsgeräte, Reparatur an Audio-, Foto- und IT-Geräten und
Zubehör sowie Druckerzeugnisse.
Angesichts der Verwendung der Geldleistungen durch die Fraktionen zu 26 vom Hundert für ihre
Sachausgaben ist es notwendig, dass dieses Ergebnis zu einer Erhöhung der Geldleistungen um 0,14 vom Hundert
für das Jahr 2026 führt.
1.2 Nach dem Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst im Jahr 2025 werden die Entgelte
der Beschäftigten ab dem 1. April 2025 linear um 3,0 vom Hundert und ab dem 1. Mai 2026 um 2,8 vom
Hundert erhöht.
Angesicht der Verwendung der Geldleistungen durch die Fraktionen zu 74 vom Hundert für ihre
Personalausgaben ist es notwendig, dass dies zu einer entsprechenden Erhöhung der Geldleistungen um 3,07 vom
Hundert für das Jahr 2026 führt.
2. Ab dem Haushaltsjahr 2026 werden die Geldleistungen an die Fraktionen unter Berücksichtigung des
vorgenannten Ergebnisses der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst und der Entwicklung
ausgewählter Teilindizes des Verbraucherpreisindexes für Deutschland um insgesamt 3,21 vom Hundert erhöht. Daraus
ergeben sich ein monatlicher Grundbetrag für jede Fraktion in Höhe von 680 902 Euro und ein monatlicher
Betrag für jedes Mitglied in Höhe von 12 297 Euro. Die Oppositionsfraktionen erhalten einen weiteren
Zuschlag von 15 vom Hundert auf den Grundbetrag und von 10 vom Hundert auf den Betrag für jedes Mitglied.
Berlin, den 23. September 2025
Julia Klöckner
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ISSN 0722-8333]
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