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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik

dip / drucksache 13.06.2025 · WP 21 · 203/25(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik [Bundesrat Drucksache 203/25 (Beschluss) 13.06.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik A. Problem und Ziel Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in die Hände von Kriminellen oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen jedoch mit den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern in Einklang gebracht werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde Wildbestände einen wichtigen Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie Anspruch auf klare und konsistente waffenrechtliche Regelungen. Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 des Waffengesetzes – WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zum WaffG genannt sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Absatz 3 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser Regelung Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden. Rechtlich unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten, etwa Wärmebild-Vorsatzgeräte (ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von der Erlaubnis erfasst ist, ist juristisch umstritten). Diese werden an das Zielfernrohr montiert und bereits heute in der Jagd, insbesondere zur Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der Prävention gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP), erfolgreich eingesetzt (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG). Die jüngste Evaluation des Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen Bedenken ergeben. Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie werden eigenständig auf eine Waffe montiert (vergleichbar mit einem Zielfernrohr) und entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die Ansprache des Wilds und ermöglichen eine präzise Schussabgabe. Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer nachvollziehbar. Technisch besteht der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin, dass erstere aus „einem Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle beim An- und Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte also zu einer effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd beitragen. Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z. B. Taschenlampen), insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar, da eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde. Diese Situation soll verbessert werden. B. Lösung Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine Angaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Sie haben lediglich die Möglichkeit, sich – sofern berechtigt – freiwillig auf eigene Kosten weitere Nachtsichttechnik zu beschaffen. E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht F. Weitere Kosten Keine Bundesrat Drucksache 203/25 (Beschluss) 13.06.25 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 203/25 (Beschluss) Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I S. 1957), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang haben mit für Schusswaffen bestimmten 1. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer), nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 und 2. Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), auch wenn diese Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2. Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung des in Satz 4 genannten Zubehörs für Schusswaffen bleiben unberührt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung: A. Allgemeiner Teil Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in die Hände von Kriminellen oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen jedoch mit den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern in Einklang gebracht werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde Wildbestände einen wichtigen Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie Anspruch auf klare und konsistente waffenrechtliche Regelungen. Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Absatz 3 WaffG dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser Regelung Nachtsichtvorsätze und - aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden. Rechtlich unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten, etwa Wärmebild-Vorsatzgeräte (ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von der Erlaubnis erfasst ist, ist juristisch umstritten). Diese werden an das Zielfernrohr montiert und bereits heute in der Jagd, insbesondere zur Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der ASP-Prävention, erfolgreich eingesetzt (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG). Die jüngste Evaluation des Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen Bedenken ergeben. Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie werden eigenständig auf eine Waffe montiert (vergleichbar mit einem Zielfernrohr) und entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die Ansprache des Wilds und ermöglichen eine präzise Schussabgabe. Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer nachvollziehbar. Technisch besteht der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin, dass erstere aus „einem Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle beim An- und Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte also zu einer effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd beitragen. Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z.B. Taschenlampen), insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar, da eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde. Diese Situation soll verbessert werden. Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt sind, verboten. Dazu gehören für Schusswaffen bestimmte – Vorrichtungen […], die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) gem. Nummer 1.2.4.1 der Waffenliste sowie – Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) […], sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen gem. Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste. Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG gilt jedoch, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste haben dürfen. Nachzielgeräte nach Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste sind also nicht von dieser Erlaubnis umfasst. Erlaubt sind vielmehr nur Nachsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Rechtlich unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten. Das sind die Wärmebild-Vorsatzgeräte. Die Verwendung von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, in Verbindung mit Kurzwaffen bleibt verboten. Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern. Zu Artikel 2 Regelung des Inkrafttretens.]

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