Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
[Bundesrat Drucksache 203/25 (Beschluss)
13.06.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes -
Aufnahme von Nachtzieltechnik
A. Problem und Ziel
Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in
die Hände von Kriminellen oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen jedoch
mit den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern in Einklang gebracht
werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde Wildbestände einen
wichtigen Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie Anspruch auf klare
und konsistente waffenrechtliche Regelungen.
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 des Waffengesetzes – WaffG) ist der
Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1
zum WaffG genannt sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Absatz 3 WaffG
dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser Regelung
Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden. Rechtlich
unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten, etwa
Wärmebild-Vorsatzgeräte (ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von der
Erlaubnis erfasst ist, ist juristisch umstritten). Diese werden an das Zielfernrohr
montiert und bereits heute in der Jagd, insbesondere zur Bejagung von Schwarzwild
im Rahmen der Prävention gegen die Verschleppung der Afrikanischen
Schweinepest (ASP), erfolgreich eingesetzt (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG). Die jüngste
Evaluation des Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen Bedenken ergeben.
Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie
werden eigenständig auf eine Waffe montiert (vergleichbar mit einem Zielfernrohr) und
entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die Ansprache des Wilds und
ermöglichen eine präzise Schussabgabe.
Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer
nachvollziehbar. Technisch besteht der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den
bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin, dass erstere aus „einem
Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle beim
An- und Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte also zu
einer effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd beitragen.
Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z. B.
Taschenlampen), insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings
ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu
montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar,
da eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss
sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde.
Diese Situation soll verbessert werden.
B. Lösung
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den
sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Angaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Sie haben
lediglich die Möglichkeit, sich – sofern berechtigt – freiwillig auf eigene Kosten
weitere Nachtsichttechnik zu beschaffen.
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 203/25 (Beschluss)
13.06.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes -
Aufnahme von Nachtzieltechnik
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 203/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes -
Aufnahme von Nachtzieltechnik
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, 4592), 2003 I S. 1957), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang
haben mit für Schusswaffen bestimmten
1. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer), nach Anlage 2
Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 und
2. Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für
Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel
(z. B. Zielfernrohre), auch wenn diese Gegenstände einen Bildwandler oder
eine elektronische Verstärkung besitzen, nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.2.
Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung des in Satz 4 genannten
Zubehörs für Schusswaffen bleiben unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in
die Hände von Kriminellen oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen jedoch
mit den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern in Einklang gebracht
werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde Wildbestände einen
wichtigen Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie Anspruch auf klare
und konsistente waffenrechtliche Regelungen.
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder
Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt
sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Absatz 3 WaffG dürfen Inhaber eines
gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser Regelung Nachtsichtvorsätze und -
aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden. Rechtlich unproblematisch sind dabei
solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten, etwa Wärmebild-Vorsatzgeräte
(ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von der Erlaubnis erfasst ist, ist
juristisch umstritten). Diese werden an das Zielfernrohr montiert und bereits heute in der
Jagd, insbesondere zur Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der ASP-Prävention,
erfolgreich eingesetzt (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG). Die jüngste Evaluation des
Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen Bedenken ergeben.
Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie
werden eigenständig auf eine Waffe montiert (vergleichbar mit einem Zielfernrohr) und
entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die Ansprache des Wilds und
ermöglichen eine präzise Schussabgabe.
Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer
nachvollziehbar. Technisch besteht der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den
bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin, dass erstere aus „einem
Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle beim
An- und Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte also zu
einer effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd beitragen.
Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z.B.
Taschenlampen), insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings ist
es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu
montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar, da
eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss
sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde.
Diese Situation soll verbessert werden.
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den
sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder
Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt sind,
verboten. Dazu gehören für Schusswaffen bestimmte
– Vorrichtungen […], die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder
markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) gem. Nummer 1.2.4.1 der
Waffenliste sowie
– Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für
Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
Zielfernrohre) […], sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine
elektronische Verstärkung besitzen gem. Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste.
Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG gilt jedoch, dass Inhaber eines gültigen
Jagdscheins abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit
Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste haben
dürfen.
Nachzielgeräte nach Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste sind also nicht von dieser
Erlaubnis umfasst.
Erlaubt sind vielmehr nur Nachsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Rechtlich
unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten. Das
sind die Wärmebild-Vorsatzgeräte.
Die Verwendung von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, in Verbindung mit
Kurzwaffen bleibt verboten.
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den
sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
Zu Artikel 2
Regelung des Inkrafttretens.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik (Beschlussdrucksache)