Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
[Bundesrat Drucksache 203/1/25
28.05.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AV
zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes -
Aufnahme von Nachtzieltechnik
- Antrag des Landes Hessen -
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz
empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des
Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 WaffG)
In Artikel 1 § 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 ist die Angabe „oder markieren
(z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),“ zu streichen.
Folgeänderungen:
a) Im Vorblatt Abschnitt B ist Absatz 2 zu streichen.
b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
aa) In der allgemeinen Begründung ist Absatz 8 zu streichen.
bb) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 ist der letzte Absatz zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Soweit der Gesetzesantrag des Landes Hessen darauf abzielt, den Inhabern
eines gültigen Jagdscheines künftig auch den Einsatz von Vorrichtungen, die das
Ziel markieren (Laser oder Zielpunktprojektoren), waffenrechtlich zu erlauben,
wird dieser jagdfachlich nicht als erforderlich angesehen. Mit den technischen
Hilfsmitteln, welche nach vorliegendem Antrag des Landes Hessen im übrigen
waffenrechtlich für die Jagdausübung zugelassen werden sollen, ist den
jagdfachlichen Erfordernissen hinreichend entsprochen.
2. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 WaffG)
In Artikel 1 § 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 ist die Angabe „sofern die“ durch
die Angabe „auch wenn diese“ zu ersetzen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Vom bisherigen Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2. zum
Waffengesetz sind Geräte umfasst, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder
eine elektronische Verstärkung besitzen. Denknotwendig sollen sie also erlaubt
werden, auch wenn sie darüber verfügen.
B
3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlägt dem Bundesrat ferner vor,
Staatsminister Ingmar Jung (Hessen)
gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des
Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und
seinen Ausschüssen zu bestellen.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik (Empfehlungen der Ausschüsse)