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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik

dip / drucksache 28.05.2025 · WP 21 · 203/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik [Bundesrat Drucksache 203/1/25 28.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - AV zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025 Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik - Antrag des Landes Hessen - A Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen: 1. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 WaffG) In Artikel 1 § 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 ist die Angabe „oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren),“ zu streichen. Folgeänderungen: a) Im Vorblatt Abschnitt B ist Absatz 2 zu streichen. b) Die Begründung ist wie folgt zu ändern: aa) In der allgemeinen Begründung ist Absatz 8 zu streichen. bb) In der Einzelbegründung zu Artikel 1 ist der letzte Absatz zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Soweit der Gesetzesantrag des Landes Hessen darauf abzielt, den Inhabern eines gültigen Jagdscheines künftig auch den Einsatz von Vorrichtungen, die das Ziel markieren (Laser oder Zielpunktprojektoren), waffenrechtlich zu erlauben, wird dieser jagdfachlich nicht als erforderlich angesehen. Mit den technischen Hilfsmitteln, welche nach vorliegendem Antrag des Landes Hessen im übrigen waffenrechtlich für die Jagdausübung zugelassen werden sollen, ist den jagdfachlichen Erfordernissen hinreichend entsprochen. 2. Zu Artikel 1 (§ 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 WaffG) In Artikel 1 § 40 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 ist die Angabe „sofern die“ durch die Angabe „auch wenn diese“ zu ersetzen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Vom bisherigen Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2. zum Waffengesetz sind Geräte umfasst, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen. Denknotwendig sollen sie also erlaubt werden, auch wenn sie darüber verfügen. B 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten schlägt dem Bundesrat ferner vor, Staatsminister Ingmar Jung (Hessen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.]

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