Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/893
21. Wahlperiode 16.07.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes –
Aufnahme von Nachtzieltechnik
A. Problem und Ziel
Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in
die Hände von Kriminellen oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen
jedoch mit den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern in Einklang
gebracht werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde
Wildbestände einen wichtigen Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie
Anspruch auf klare und konsistente waffenrechtliche Regelungen.
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 des Waffengesetzes – WaffG) ist der
Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt
1 zum WaffG genannt sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Absatz 3 WaffG
dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser
Regelung Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden.
Rechtlich unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten,
etwa Wärmebild-Vorsatzgeräte (ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von
der Erlaubnis erfasst ist, ist juristisch umstritten). Diese werden an das
Zielfernrohr montiert und bereits heute in der Jagd, insbesondere zur Bejagung von
Schwarzwild im Rahmen der Prävention gegen die Verschleppung der
Afrikanischen Schweinepest (ASP), erfolgreich eingesetzt (§ 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG).
Die jüngste Evaluation des Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen
Bedenken ergeben.
Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie
werden eigenständig auf eine Waffe montiert (vergleichbar mit einem
Zielfernrohr) und entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die Ansprache des
Wilds und ermöglichen eine präzise Schussabgabe.
Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer
nachvollziehbar. Technisch besteht der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und
den bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin, dass erstere aus
„einem Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle
beim An- und Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte
also zu einer effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd beitragen.
Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z. B.
Taschenlampen), insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung.
Allerdings ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der
Jagdwaffe zu montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer
nachvollziehbar, da eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen
sicheren Schuss sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde.
Diese Situation soll verbessert werden.
B. Lösung
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit
den sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Angaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Sie
haben lediglich die Möglichkeit, sich – sofern berechtigt – freiwillig auf eigene
Kosten weitere Nachtsichttechnik zu beschaffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 24. Juni 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom
Bundesrat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes –
Aufnahme von Nachtzieltechnik
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes –
Aufnahme von Nachtzieltechnik
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592;
2003 I S. 1957), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 40 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen
abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang haben mit für Schusswaffen bestimmten
1. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer), nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1
und
2. Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie
Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre), auch wenn diese Gegenstände einen
Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2.
Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung des in Satz 4 genannten Zubehörs für Schusswaffen
bleiben unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in die Hände von Kriminellen
oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen jedoch mit den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern
in Einklang gebracht werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde Wildbestände einen wichtigen
Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie Anspruch auf klare und konsistente waffenrechtliche
Regelungen.
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2
(Waffenliste) Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Absatz 3 WaffG
dürfen Inhaber eines gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser Regelung Nachtsichtvorsätze und -
aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden. Rechtlich unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das
Ziel beleuchten, etwa Wärmebild-Vorsatzgeräte (ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von der Erlaubnis
erfasst ist, ist juristisch umstritten). Diese werden an das Zielfernrohr montiert und bereits heute in der Jagd,
insbesondere zur Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der ASP-Prävention, erfolgreich eingesetzt (§ 40
Absatz 3 Satz 4 WaffG). Die jüngste Evaluation des Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen Bedenken
ergeben.
Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie werden eigenständig auf eine Waffe
montiert (vergleichbar mit einem Zielfernrohr) und entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die
Ansprache des Wilds und ermöglichen eine präzise Schussabgabe.
Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer nachvollziehbar. Technisch besteht der
Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin,
dass erstere aus „einem Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle beim An- und
Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte also zu einer effizienteren und
tierschutzgerechteren Jagd beitragen.
Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z. B. Taschenlampen), insbesondere bei der
Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle
an der Jagdwaffe zu montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar, da eine
Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss sowie eine tierschutzgerechte Erlegung
sorgen würde.
Diese Situation soll verbessert werden.
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den sicheren Schuss und die
tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Absatz 3 WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2
Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt sind, verboten. Dazu gehören für Schusswaffen bestimmte
– Vorrichtungen […], die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder
Zielpunktprojektoren) gem. Nummer 1.2.4.1 der Waffenliste sowie
– Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze
und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) […], sofern die Gegenstände einen
Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen gem. Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste.
Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 WaffG gilt jedoch, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins abweichend von § 2
Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen nach Nummer 1.2.4.2 der
Waffenliste haben dürfen.
Nachzielgeräte nach Nummer 1.2.4.2 der Waffenliste sind also nicht von dieser Erlaubnis umfasst.
Erlaubt sind vielmehr nur Nachsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Rechtlich unproblematisch sind dabei
solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten. Das sind die Wärmebild-Vorsatzgeräte.
Die Verwendung von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, in Verbindung mit Kurzwaffen bleibt verboten.
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den sicheren Schuss und die
tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
Zu Artikel 2
Regelung des Inkrafttretens.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung wird die im Entwurf enthaltenen Vorschläge zur Aufnahme von Vorrichtungen, die das Ziel
beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 zum Waffengesetz und für
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.4.2 zum Waffengesetz in die für Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1
des Bundesjagdgesetzes im Waffengesetz bestehenden Ausnahmen für jagdliche Zwecke vom generellen
Umgangsverbot prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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