Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von Nachtzieltechnik
[Bundesrat Drucksache 203/25
08.05.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes -
Aufnahme von Nachtzieltechnik
A. Problem und Ziel
Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in
die Hände von Kriminellen oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen jedoch
mit den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern in Einklang gebracht
werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde Wildbestände einen
wichtigen Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie Anspruch auf klare
und konsistente waffenrechtliche Regelungen.
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Abs. 3 des Waffengesetzes) ist der Umgang mit
Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zum
Waffengesetz genannt sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen
Inhaber eines gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser Regelung
Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden. Rechtlich unproblematisch
sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten, etwa Wärmebild-
Vorsatzgeräte (ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von der Erlaubnis
erfasst ist, ist juristisch umstritten). Diese werden an das Zielfernrohr montiert und
bereits heute in der Jagd, insbesondere zur Bejagung von Schwarzwild im Rahmen
der ASP-Prävention, erfolgreich eingesetzt (§ 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG). Die jüngste
Evaluation des Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen Bedenken ergeben.
Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie
werden eigenständig auf eine Waffe montiert (vergleichbar mit einem Zielfernrohr) und
entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die Ansprache des Wilds und
ermöglichen eine präzise Schussabgabe.
Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer
nachvollziehbar. Technisch besteht der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den
bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin, dass erstere aus „einem
Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle beim
An- und Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte also zu
einer effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd beitragen.
Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z.B.
Taschenlampe), insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings
ist es nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu
montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar,
da eine Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss
sowie eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde.
Diese Situation soll verbessert werden.
B. Lösung
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den
sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
Laser und Zielpunktprojektoren sollten von der Aufhebung des Verbotes ebenfalls
umfasst sein. Gerade beim Fangschuss, etwa bei ASP-erkranktem Schwarzwild oder
verunfalltem Wild, würde ein Laser die Treffgenauigkeit erhöhen und das Wild
schnell und sicher erlösen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Angaben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Sie haben
lediglich die Möglichkeit, sich – sofern berechtigt – freiwillig auf eigene Kosten
weitere Nachtsichttechnik zu beschaffen.
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 203/25
08.05.25
Gesetzesantrag
des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes -
Aufnahme von Nachtzieltechnik
Der Hessische Ministerpräsident Wiesbaden, 7. Mai 2025
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Hessische Landesregierung hat beschlossen, im Bundesrat die Einbringung des
Entwurfs eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes -
Aufnahme von Nachtzieltechnik
beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes zu
beantragen.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Plenarsitzung am 23. Mai 2025 aufzunehmen und
anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Boris Rhein
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Aufnahme von
Nachtzieltechnik
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S.
3970, 4592), 2003 I 1957), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist.
§ 40 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird ersetzt:
„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang haben mit für
Schusswaffen bestimmten
1. Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B.
Laser oder Zielpunktprojektoren), nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 und
2. Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtung für Schusswaffen
sowie Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen, nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2.
Jagdrechtliche Verbote oder Beschränkungen der Nutzung des in Satz 4 genannten
Zubehörs für Schusswaffen bleiben unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
- 2 -
Begründung:
A. Allgemeiner Teil:
Deutschland hat zu Recht ein strenges Waffenrecht. Schusswaffen dürfen nicht in die
Hände von Kriminellen oder Extremisten gelangen. Diese Ziele müssen jedoch mit
den berechtigten Interessen von Jägerinnen und Jägern in Einklang gebracht
werden. Sie leisten durch ihren Einsatz für Hege und gesunde Wildbestände einen
wichtigen Beitrag zur Natur- und Artenvielfalt. Daher haben sie Anspruch auf klare und
konsistente waffenrechtliche Regelungen.
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Abs. 3 des Waffengesetzes) ist der Umgang mit
Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 zum
Waffengesetz genannt sind, grundsätzlich verboten. Nach § 40 Abs. 3 WaffG dürfen Inhaber
eines gültigen Jagdscheins jedoch abweichend von dieser Regelung
Nachtsichtvorsätze und -aufsätze für jagdliche Zwecke verwenden. Rechtlich unproblematisch sind
dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten, etwa Wärmebild-
Vorsatzgeräte (ob die Verwendung künstlicher Lichtquellen von der Erlaubnis erfasst
ist, ist juristisch umstritten). Diese werden an das Zielfernrohr montiert und bereits
heute in der Jagd, insbesondere zur Bejagung von Schwarzwild im Rahmen der
ASP-Prävention, erfolgreich eingesetzt (§ 40 Abs. 3 Satz 4 WaffG). Die jüngste
Evaluation des Waffenrechts hat keine sicherheitspolitischen Bedenken ergeben.
Nachtzielgeräte hingegen sind von dieser Erlaubnis bislang nicht umfasst. Sie
werden eigenständig auf eine Waffe montiert (vergleichbar mit einem Zielfernrohr) und
entsprechend justiert. Bei Dunkelheit erleichtern sie die Ansprache des Wilds und
ermöglichen eine präzise Schussabgabe.
Diese Regelung ist inkonsistent und für Jägerinnen und Jäger schwer
nachvollziehbar. Technisch besteht der Hauptunterschied zwischen Nachtzielgeräten und den
bereits zugelassenen Vorsatz- und Aufsatzgeräten darin, dass erstere aus „einem
Guss“ gefertigt sind. Dies hat den Vorteil, dass eine mögliche Fehlerquelle beim An-
und Abmontieren entfällt. Der richtige Einsatz dieser Technik könnte also zu einer
effizienteren und tierschutzgerechteren Jagd beitragen.
Bereits jetzt finden in mehreren Ländern künstliche Lichtquellen (z.B.
Taschenlampe), insbesondere bei der Bejagung von Schwarzwild, Anwendung. Allerdings ist es
nach geltendem Waffenrecht verboten, die Lichtquelle an der Jagdwaffe zu
montieren. Auch diese Unterscheidung ist für viele Jäger schwer nachvollziehbar, da eine
Montage die Handhabung erleichtern und damit für einen sicheren Schuss sowie
eine tierschutzgerechte Erlegung sorgen würde.
Diese Situation soll verbessert werden.
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den
sicheren Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
Laser und Zielpunktprojektoren sollten von der Aufhebung des Verbotes ebenfalls
umfasst sein. Gerade beim Fangschuss, etwa bei ASP-erkranktem Schwarzwild oder
verunfalltem Wild, würde ein Laser die Treffgenauigkeit erhöhen und das Wild schnell
und sicher erlösen.
- 3 -
B. Besonderer Teil:
Zu Art. 1:
Nach derzeitiger Rechtslage (§ 2 Abs. 3 WaffG) ist der Umgang mit Waffen oder Munition,
die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz genannt sind, verboten. Dazu gehören
(Unterstreichungen eingefügt):
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen […], die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B.
Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie
Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) […], sofern
die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen.
Nach § 40 Abs. 3 WaffG am Ende gilt jedoch, dass Inhaber eines gültigen Jagdscheins
abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Nachtsichtvorsätzen und
Nachtsichtaufsätzen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 haben dürfen.
Nachzielgeräte nach Nr. 1.2.4.2 sind also nicht von dieser Erlaubnis umfasst.
Erlaubt sind vielmehr nur Nachsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze. Rechtlich
unproblematisch sind dabei solche ohne Vorrichtung, die das Ziel beleuchten. Das sind die Wärmebild-
Vorsatzgeräte.
Die Verwendung von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten, in Verbindung mit Kurzwaffen
bleibt verboten.
Eine Montage der Lichtquelle an der Waffe würde die Handhabung – und somit den sicheren
Schuss und die tierschutzgerechte Erlegung – sehr erleichtern.
Laser und Zielpunktprojektoren sollten von der Aufhebung des Verbotes ebenfalls umfasst
sein. Gerade beim Antragen eines Fangschusses, z.B. wenn ASP-erkranktes Schwarzwild
oder verunfalltes Wild aufgefunden wird, würde ein Laser einen sicheren und vor allen
Dingen treffgenauen Schuss auf kurze Distanz, der das Wild sofort erlöst, erleichtern.
Zu Art. 2:
Regelung des Inkrafttretens.
Drucksache 203/25]
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