Entschließung des Bundesrates "Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken"
Text
Entschließung des Bundesrates "Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken"
[Bundesrat Drucksache 161/25 (Beschluss)
23.05.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern:
Zwei-Mütter-Familien stärken“
Der Bundesrat hat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 beschlossen, die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.
Drucksache 161/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern:
Zwei-Mütter-Familien stärken“
1. Der Bundesrat stellt fest, dass trotz der Öffnung der Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 eine Gleichstellung von Regenbogenfamilien im
Abstammungsrecht nicht erreicht ist. Zwei-Mütter-Familien müssen aktuell noch
immer den Weg der Stiefkindadoption beschreiten, damit das in die Familie
geborene Kind zwei rechtliche Eltern hat. Bei Elternpaaren mit einem Mann und
einer Frau wird hingegen durch das Abstammungsrecht als zweites Elternteil
automatisch der Mann zugeordnet, welcher mit der gebärenden Mutter
verheiratet ist oder die Elternschaft anerkennt.
2. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in Bezug auf die Erlangung der
Elternstellung stattfindende Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw.
Partnerschaften mit einem Mann und einer Frau und Ehepaaren bzw. Partnerschaften
zweier Frauen eine Diskriminierung letzterer darstellt, die es abzuschaffen gilt.
3. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass es im Sinne des Kindeswohls und der
Wahrung der Grundrechte allen Kindern ermöglicht werden muss, unabhängig
vom Geschlecht ihrer Eltern, unmittelbar nach ihrer Geburt zwei rechtliche
Eltern zu haben.
4. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, Änderungen des
Abstammungsrechts zu initiieren, um Zwei-Mütter-Familien rechtlich gleichzustellen
und hierzu insbesondere die bisher geltende rechtliche Definition der
Mutterschaft in Anlehnung an § 1592 Nummer 1 BGB dahingehend zu erweitern, dass
die Ehefrau der gebärenden Frau rechtliche Mutter eines Kindes wird. Auch die
Anerkennung der Mutterschaft muss in Anlehnung an § 1592 Nummer 2 BGB
ermöglicht werden. Der nicht-gebärenden Frau soll dadurch ein gleichwertiger
rechtlicher Mutterschaftsstatus gewährt werden.
Begründung:
Zu den Nummern 1, 2 und 3
Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde
das Abstammungsrecht nicht geändert. Bei Frauenpaaren mit Kinderwunsch
führen die Definitionen von Elternschaft im Abstammungsrecht faktisch zu
einer Exklusion der nicht-gebärenden Frau. Diese kann zur Erlangung der
Elternschaft nur den Weg der Stiefkindadoption gehen, welcher für die Familie
zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht nur eine Belastung, sondern auch
eine Phase der rechtlichen Unsicherheit bedeutet.
Um für Zwei-Mütter-Familien auf schnellstem Wege die dringend gebotenen
Erleichterungen zu erreichen und ihre Diskriminierung zu beenden, fokussiert
sich diese Entschließung ausschließlich auf die genannte Zielgruppe. Weitere
Reformvorhaben, welche der Vielfalt an Familienkonstellationen in
Deutschland Rechnung tragen, wie z.B. rechtliche Grundlagen für Konstellationen der
Mehrelternschaft in Regenbogen- oder Patchworkfamilien oder die Regelung
von Elternschaft von trans*- oder nicht-binären Personen, bleiben davon
unbenommen.
Zu Nummer 4
Eine rechtlich gleichwertige Elternschaft der nicht-gebärenden Ehefrau oder
Partnerin der gebärenden Mutter kann durch die Übertragung der aktuell für
den Vater nach § 1592 Nummer 1 und Nummer 2 BGB geltenden Kriterien auf
die nicht-gebärende Frau erreicht werden. Hierdurch wird im Sinne des
Kindeswohls die Elternschaft zweier Mütter für das Kind von Anfang an
gewährleistet.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken" (Beschlussdrucksache)