Entschließung des Bundesrates "Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken"
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Entschließung des Bundesrates "Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken"
[Bundesrat Drucksache 161/25
08.04.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern:
Zwei-Mütter-Familien stärken“
Der Ministerpräsident Mainz, 8. April 2025
des Landes Rheinland-Pfalz
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern:
Zwei-Mütter-Familien stärken“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1053. Sitzung am 11. April 2025 aufzunehmen und
anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schweitzer
Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-
Familien stärken“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass trotz der Öffnung der Ehe für
gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 eine Gleichstellung von
Regenbogenfamilien im Abstammungsrecht nicht erreicht ist. Zwei-Mütter-
Familien müssen aktuell noch immer den Weg der Stiefkindadoption
beschreiten, damit das in die Familie geborene Kind zwei rechtliche Eltern hat.
Bei Elternpaaren mit einem Mann und einer Frau wird hingegen durch das
Abstammungsrecht als zweites Elternteil automatisch der Mann zugeordnet,
welcher mit der gebärenden Mutter verheiratet ist oder die Elternschaft
anerkennt.
2. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in Bezug auf die Erlangung der
Elternstellung stattfindende Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw.
Partnerschaften mit einem Mann und einer Frau und Ehepaaren bzw.
Partnerschaften zweier Frauen eine Diskriminierung letzterer darstellt, die es
abzuschaffen gilt.
3. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass es im Sinne des Kindeswohls und der
Wahrung der Grundrechte allen Kindern ermöglicht werden muss, unabhängig
vom Geschlecht ihrer Eltern, unmittelbar nach ihrer Geburt zwei rechtliche
Eltern zu haben.
4. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, Änderungen des
Abstammungsrechts zu initiieren, um Zwei-Mütter-Familien rechtlich
gleichzustellen und hierzu insbesondere die bisher geltende rechtliche
Definition der Mutterschaft in Anlehnung an § 1592 Nr. 1 BGB dahingehend zu
erweitern, dass die Ehefrau der gebärenden Frau rechtliche Mutter eines
Kindes wird. Auch die Anerkennung der Mutterschaft muss in Anlehnung an §
1592 Nr. 2 BGB ermöglicht werden. Der nicht-gebärenden Frau soll dadurch ein
gleichwertiger rechtlicher Mutterschaftsstatus gewährt werden.
Begründung:
Zu den Nummern 1,2 und 3:
Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde das
Abstammungsrecht nicht geändert. Bei Frauenpaaren mit Kinderwunsch führen die
Definitionen von Elternschaft im Abstammungsrecht faktisch zu einer Exklusion der
nicht-gebärenden Frau. Diese kann zur Erlangung der Elternschaft nur den Weg der
Stiefkindadoption gehen, welcher für die Familie zum Zeitpunkt der Geburt eines
Kindes nicht nur eine Belastung, sondern auch eine Phase der rechtlichen
Unsicherheit bedeutet.
Um für Zwei-Mütter-Familien auf schnellstem Wege die dringend gebotenen
Erleichterungen zu erreichen und ihre Diskriminierung zu beenden, fokussiert sich
diese Entschließung ausschließlich auf die genannte Zielgruppe. Weitere
Reformvorhaben, welche der Vielfalt an Familienkonstellationen in Deutschland
Rechnung tragen, wie z.B. rechtliche Grundlagen für Konstellationen der
Mehrelternschaft in Regenbogen- oder Patchworkfamilien oder die Regelung von
Elternschaft von trans*- oder nicht-binären Personen, bleiben davon unbenommen.
Zu Nummer 4:
Eine rechtlich gleichwertige Elternschaft der nicht-gebärenden Ehefrau oder Partnerin
der gebärenden Mutter kann durch die Übertragung der aktuell für den Vater nach §
1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geltenden Kriterien auf die nicht-gebärende Frau erreicht
werden. Hierdurch wird im Sinne des Kindeswohls die Elternschaft zweier Mütter für
das Kind von Anfang an gewährleistet.
Drucksache 161/25 - 2 -]
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