polradar

Entschließung des Bundesrates "Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken"

dip / drucksache 08.04.2025 · WP 21 · 161/25 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates "Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken" [Bundesrat Drucksache 161/25 08.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Rheinland-Pfalz Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken“ Der Ministerpräsident Mainz, 8. April 2025 des Landes Rheinland-Pfalz An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1053. Sitzung am 11. April 2025 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schweitzer Entschließung des Bundesrates „Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter- Familien stärken“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass trotz der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 eine Gleichstellung von Regenbogenfamilien im Abstammungsrecht nicht erreicht ist. Zwei-Mütter- Familien müssen aktuell noch immer den Weg der Stiefkindadoption beschreiten, damit das in die Familie geborene Kind zwei rechtliche Eltern hat. Bei Elternpaaren mit einem Mann und einer Frau wird hingegen durch das Abstammungsrecht als zweites Elternteil automatisch der Mann zugeordnet, welcher mit der gebärenden Mutter verheiratet ist oder die Elternschaft anerkennt. 2. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in Bezug auf die Erlangung der Elternstellung stattfindende Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren bzw. Partnerschaften mit einem Mann und einer Frau und Ehepaaren bzw. Partnerschaften zweier Frauen eine Diskriminierung letzterer darstellt, die es abzuschaffen gilt. 3. Der Bundesrat stellt zudem fest, dass es im Sinne des Kindeswohls und der Wahrung der Grundrechte allen Kindern ermöglicht werden muss, unabhängig vom Geschlecht ihrer Eltern, unmittelbar nach ihrer Geburt zwei rechtliche Eltern zu haben. 4. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, Änderungen des Abstammungsrechts zu initiieren, um Zwei-Mütter-Familien rechtlich gleichzustellen und hierzu insbesondere die bisher geltende rechtliche Definition der Mutterschaft in Anlehnung an § 1592 Nr. 1 BGB dahingehend zu erweitern, dass die Ehefrau der gebärenden Frau rechtliche Mutter eines Kindes wird. Auch die Anerkennung der Mutterschaft muss in Anlehnung an § 1592 Nr. 2 BGB ermöglicht werden. Der nicht-gebärenden Frau soll dadurch ein gleichwertiger rechtlicher Mutterschaftsstatus gewährt werden. Begründung: Zu den Nummern 1,2 und 3: Nach der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Jahr 2017 wurde das Abstammungsrecht nicht geändert. Bei Frauenpaaren mit Kinderwunsch führen die Definitionen von Elternschaft im Abstammungsrecht faktisch zu einer Exklusion der nicht-gebärenden Frau. Diese kann zur Erlangung der Elternschaft nur den Weg der Stiefkindadoption gehen, welcher für die Familie zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht nur eine Belastung, sondern auch eine Phase der rechtlichen Unsicherheit bedeutet. Um für Zwei-Mütter-Familien auf schnellstem Wege die dringend gebotenen Erleichterungen zu erreichen und ihre Diskriminierung zu beenden, fokussiert sich diese Entschließung ausschließlich auf die genannte Zielgruppe. Weitere Reformvorhaben, welche der Vielfalt an Familienkonstellationen in Deutschland Rechnung tragen, wie z.B. rechtliche Grundlagen für Konstellationen der Mehrelternschaft in Regenbogen- oder Patchworkfamilien oder die Regelung von Elternschaft von trans*- oder nicht-binären Personen, bleiben davon unbenommen. Zu Nummer 4: Eine rechtlich gleichwertige Elternschaft der nicht-gebärenden Ehefrau oder Partnerin der gebärenden Mutter kann durch die Übertragung der aktuell für den Vater nach § 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB geltenden Kriterien auf die nicht-gebärende Frau erreicht werden. Hierdurch wird im Sinne des Kindeswohls die Elternschaft zweier Mütter für das Kind von Anfang an gewährleistet. Drucksache 161/25 - 2 -]

Relationen