Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2997, 21/3487, 21/4323)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2997, 21/3487, 21/4323)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4324
21. Wahlperiode 25.02.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Helge Limburg, Ulle Schauws, Dr. Till Steffen, Lukas Benner,
Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2997, 21/3487, 21/4323 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Grundsatzentscheidung zum
Abstammungsrecht die Rechte leiblicher Väter gestärkt und dem Gesetzgeber den
Auftrag gegeben, das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft erstmals bis zum
30. Juni 2025 neu zu regeln. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat es die
Fortgeltungsanordnung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis
zum 31. März 2026 verlängert.
Die aktuellen Regelungen in § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) schränkten das Elterngrundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1
des Grundgesetzes (GG) unverhältnismäßig ein. Denn danach werde, wenn der
leibliche Vater die Stellung des rechtlichen Vaters anficht, der Beziehung des
leiblichen Vaters zu seinem Kind nicht hinreichend Rechnung getragen (Urteil v.
09.04.2024, Az. 1 BvR 2017/21).
Gleichwohl stellte das BVerfG klar, dass der Schutzbereich des Elternrechts mehr
als zwei Eltern-Kind-Beziehungen erfassen kann und dass eine einfachrechtliche
Ausgestaltung von Mehrelternschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten,
aber zulässig sei.
Das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur
Vaterschaftsanfechtung beschränkt sich auf eine punktuelle Reform des
Anfechtungsrechts, ohne das gesamte Abstammungsrecht und insbesondere die primäre
Eltern-Kind-Zuordnung systematisch zu reformieren. Diese Reformbedürftigkeit
wurde bereits 2016 beim 71. Deutschen Juristentag erkannt. Auch der
Abschlussbericht des 2015 beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
eingerichteten Arbeitskreises Abstammungsrecht enthält zahlreiche
Reformvorschläge, um der Vielfalt der Familienkonstellationen sowie den Entwicklungen
im Bereich der Reproduktionsmedizin Rechnung zu tragen.
Verschiedene Konzepte zur Reform des Abstammungsrechts wurden auch in den
Deutschen Bundestag bereits eingebracht, so wie der Antrag der
Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Einführung eines neuen
familienrechtlichen Instituts „Elternschaftsvereinbarung“ (Bundestagsdrucksache 18/7655) oder
der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur
Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung
des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
(Bundestagsdrucksache 19/2665).
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen weiteren Gesetzentwurf vorzulegen, der im Abstammungsrecht folgende
Änderungen vornimmt:
1. Um die Kindeswohldienlichkeit bei der Ausgestaltung des Anfechtungs- und
Anerkennungsrechts tatsächlich in den Mittelpunkt zu stellen, soll ein
Kriterienkatalog als Maßstab bei Kindeswohlprüfungen gesetzlich
festgeschrieben werden.
2. In § 1600 Absatz 1 Nummer 3 BGB soll klargestellt werden, dass ein
Samenspender nicht berechtigt ist, die Vaterschaft anzufechten.
3. Die Härtefallklausel im § 1600 Absatz 3 Nummer 3 BGB soll im Einklang
mit der BVerfG-Entscheidung ein „frühzeitiges und konstantes Bemühen um
die rechtliche Vaterschaft“ voraussetzen.
4. Der Ausnahmetatbestand der „groben Unbilligkeit“ des
Anfechtungsausschlusses aus vom Anfechtungsberechtigen nicht zu vertretenden Gründen
im § 1600 Absatz 3 Nummer 4 BGB soll gestrichen werden.
5. Vorangegangene Gewalt gegen die Mutter oder das Kind soll ein
Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters explizit ausschließen.
6. Den Restitutionsantrag nach § 185a FamFG-E (sog. „zweite Chance“) soll
nur einmalig und bei der kumulativen Erfüllung der Voraussetzungen (das
Ende der sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und biologischem
Vater und das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und
biologischem Vater) zulässig sein.
Berlin, den 24. Februar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1
Das Wohl des Kindes muss im Abstammungsrecht oberste Priorität haben. Für Kinder ist aus
entwicklungspsychologischer Perspektive von zentraler Bedeutung, dass sie in rechtlich möglichst sicheren Verhältnissen geboren
werden und aufwachsen. Sie brauchen Klarheit, Sicherheit und Stabilität in allen Fragen der rechtlichen
Elternzuordnung sowie in der gelebten Fürsorge (s. die Stellungnahme der Sachverständigen Sophie Schwab vom
Zukunftsforum Familie e. V., Ausschussdrucksache 21(6)48c, S. 12).
Zu Nummer 2
Angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013 (XII ZR 49/11), wonach gegen den Willen des
Gesetzgebers und gegen den Wortlaut des § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB („der Mann, der an Eides statt
versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“) dem Samenspender ein
Anfechtungsrecht zugesprochen wurde, bedarf es im Gesetzestext eine ausdrückliche Klarstellung, dass ein
Samenspender kein Anfechtungsrecht hat. Dies soll sowohl bei ärztlich begleiteten Spenden als auch bei sog.
„Becherspenden“ gelten.
Zu Nummer 3
Das Elternrecht des Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG setzt voraus, dass die Eltern auch bereit sind, die Pflichten für
das Kind zu übernehmen. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters soll daher voraussetzen, dass sich der
leibliche Vater von Anfang an bemüht hat, auch rechtlicher Vater zu werden und für den Unterhalt sowie die
alltägliche Versorgung des Kindes einzustehen.
Zu Nummer 4
Der Ausnahmetatbestand der „groben Unbilligkeit“ des Anfechtungsausschlusses aus vom
Anfechtungsberechtigen nicht zu vertretenden Gründen ist zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht
erforderlich. Als unbestimmter Rechtsbegriff führt er zu ganz erheblicher Rechtsunsicherheit bei und lädt bei ansonsten
mangels bisheriger Bemühungen des Anfechtungsberechtigten um eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind
aussichtslosen Fällen dazu ein, ein Anfechtungsverfahren durchzuführen.
Zu Nummer 5
Trotz der Tatsache, dass bei Partnergewalt das Verhältnis des Kindes insbesondere zu dem die Gewalt ausübenden
Elternteil belastet ist, fehlt bislang eine ausdrückliche Regelung im Anfechtungsrecht in Bezug auf Gewalt. Daher
braucht es eine explizite Regelung, wonach vorangegangene Gewalt gegen die Mutter oder das Kind ein
Anfechtungsrecht ausschließt.
Zu Nummer 6
§ 185a FamFG-E wird der Konzeption des Elternrechts in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG und dem Grundgedanken
der vom BVerfG für geboten erachteten „zweiten Chance“ nicht gerecht. Zum einen eröffnet er dem leiblichen
Vater mehrere Chancen (alle zwei Jahre), die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und
dem Kind in Frage zu stellen. Dies birgt die Gefahr mehrfacher, potenziell missbräuchlicher Wiederaufnahmen
des Verfahrens zu Lasten der rechtlichen Familie und insbesondere des Kindes (dauerhafter Schwebezustand,
Loyalitätskonflikte, wiederholte Einzelfallprüfung unter Anhörung aller Beteiligten). Zum anderen kann die
Grundrechtsposition des biologischen Vaters nach dem BVerfG nur dann die gegenläufigen und ebenfalls
grundrechtlich geschützten Interessen von Kind, Mutter und rechtlichem Vater überwiegen, wenn beide
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: der endgültige Wegfall der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater und
das Bestehen oder zumindest die von Anfang an ernsthaft angebahnte sozial-familiäre Beziehung zum
biologischen Vater, die von der Bereitschaft zur tatsächlichen Übernahme elterlicher Verantwortung getragen ist.
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ISSN 0722-8333
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