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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2997, 21/3487, 21/4323)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4324 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung (Entschließungsantrag zu Drs. 21/2997, 21/3487, 21/4323) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4324 21. Wahlperiode 25.02.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Helge Limburg, Ulle Schauws, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/2997, 21/3487, 21/4323 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Grundsatzentscheidung zum Abstammungsrecht die Rechte leiblicher Väter gestärkt und dem Gesetzgeber den Auftrag gegeben, das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft erstmals bis zum 30. Juni 2025 neu zu regeln. Mit Beschluss vom 3. Juni 2025 hat es die Fortgeltungsanordnung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. März 2026 verlängert. Die aktuellen Regelungen in § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schränkten das Elterngrundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) unverhältnismäßig ein. Denn danach werde, wenn der leibliche Vater die Stellung des rechtlichen Vaters anficht, der Beziehung des leiblichen Vaters zu seinem Kind nicht hinreichend Rechnung getragen (Urteil v. 09.04.2024, Az. 1 BvR 2017/21). Gleichwohl stellte das BVerfG klar, dass der Schutzbereich des Elternrechts mehr als zwei Eltern-Kind-Beziehungen erfassen kann und dass eine einfachrechtliche Ausgestaltung von Mehrelternschaft verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber zulässig sei. Das Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung beschränkt sich auf eine punktuelle Reform des Anfechtungsrechts, ohne das gesamte Abstammungsrecht und insbesondere die primäre Eltern-Kind-Zuordnung systematisch zu reformieren. Diese Reformbedürftigkeit wurde bereits 2016 beim 71. Deutschen Juristentag erkannt. Auch der Abschlussbericht des 2015 beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingerichteten Arbeitskreises Abstammungsrecht enthält zahlreiche Reformvorschläge, um der Vielfalt der Familienkonstellationen sowie den Entwicklungen im Bereich der Reproduktionsmedizin Rechnung zu tragen. Verschiedene Konzepte zur Reform des Abstammungsrechts wurden auch in den Deutschen Bundestag bereits eingebracht, so wie der Antrag der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Einführung eines neuen familienrechtlichen Instituts „Elternschaftsvereinbarung“ (Bundestagsdrucksache 18/7655) oder der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Bundestagsdrucksache 19/2665). II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen weiteren Gesetzentwurf vorzulegen, der im Abstammungsrecht folgende Änderungen vornimmt: 1. Um die Kindeswohldienlichkeit bei der Ausgestaltung des Anfechtungs- und Anerkennungsrechts tatsächlich in den Mittelpunkt zu stellen, soll ein Kriterienkatalog als Maßstab bei Kindeswohlprüfungen gesetzlich festgeschrieben werden. 2. In § 1600 Absatz 1 Nummer 3 BGB soll klargestellt werden, dass ein Samenspender nicht berechtigt ist, die Vaterschaft anzufechten. 3. Die Härtefallklausel im § 1600 Absatz 3 Nummer 3 BGB soll im Einklang mit der BVerfG-Entscheidung ein „frühzeitiges und konstantes Bemühen um die rechtliche Vaterschaft“ voraussetzen. 4. Der Ausnahmetatbestand der „groben Unbilligkeit“ des Anfechtungsausschlusses aus vom Anfechtungsberechtigen nicht zu vertretenden Gründen im § 1600 Absatz 3 Nummer 4 BGB soll gestrichen werden. 5. Vorangegangene Gewalt gegen die Mutter oder das Kind soll ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters explizit ausschließen. 6. Den Restitutionsantrag nach § 185a FamFG-E (sog. „zweite Chance“) soll nur einmalig und bei der kumulativen Erfüllung der Voraussetzungen (das Ende der sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und biologischem Vater und das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und biologischem Vater) zulässig sein. Berlin, den 24. Februar 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Das Wohl des Kindes muss im Abstammungsrecht oberste Priorität haben. Für Kinder ist aus entwicklungspsychologischer Perspektive von zentraler Bedeutung, dass sie in rechtlich möglichst sicheren Verhältnissen geboren werden und aufwachsen. Sie brauchen Klarheit, Sicherheit und Stabilität in allen Fragen der rechtlichen Elternzuordnung sowie in der gelebten Fürsorge (s. die Stellungnahme der Sachverständigen Sophie Schwab vom Zukunftsforum Familie e. V., Ausschussdrucksache 21(6)48c, S. 12). Zu Nummer 2 Angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2013 (XII ZR 49/11), wonach gegen den Willen des Gesetzgebers und gegen den Wortlaut des § 1600 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB („der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben“) dem Samenspender ein Anfechtungsrecht zugesprochen wurde, bedarf es im Gesetzestext eine ausdrückliche Klarstellung, dass ein Samenspender kein Anfechtungsrecht hat. Dies soll sowohl bei ärztlich begleiteten Spenden als auch bei sog. „Becherspenden“ gelten. Zu Nummer 3 Das Elternrecht des Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG setzt voraus, dass die Eltern auch bereit sind, die Pflichten für das Kind zu übernehmen. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters soll daher voraussetzen, dass sich der leibliche Vater von Anfang an bemüht hat, auch rechtlicher Vater zu werden und für den Unterhalt sowie die alltägliche Versorgung des Kindes einzustehen. Zu Nummer 4 Der Ausnahmetatbestand der „groben Unbilligkeit“ des Anfechtungsausschlusses aus vom Anfechtungsberechtigen nicht zu vertretenden Gründen ist zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht erforderlich. Als unbestimmter Rechtsbegriff führt er zu ganz erheblicher Rechtsunsicherheit bei und lädt bei ansonsten mangels bisheriger Bemühungen des Anfechtungsberechtigten um eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind aussichtslosen Fällen dazu ein, ein Anfechtungsverfahren durchzuführen. Zu Nummer 5 Trotz der Tatsache, dass bei Partnergewalt das Verhältnis des Kindes insbesondere zu dem die Gewalt ausübenden Elternteil belastet ist, fehlt bislang eine ausdrückliche Regelung im Anfechtungsrecht in Bezug auf Gewalt. Daher braucht es eine explizite Regelung, wonach vorangegangene Gewalt gegen die Mutter oder das Kind ein Anfechtungsrecht ausschließt. Zu Nummer 6 § 185a FamFG-E wird der Konzeption des Elternrechts in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG und dem Grundgedanken der vom BVerfG für geboten erachteten „zweiten Chance“ nicht gerecht. Zum einen eröffnet er dem leiblichen Vater mehrere Chancen (alle zwei Jahre), die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind in Frage zu stellen. Dies birgt die Gefahr mehrfacher, potenziell missbräuchlicher Wiederaufnahmen des Verfahrens zu Lasten der rechtlichen Familie und insbesondere des Kindes (dauerhafter Schwebezustand, Loyalitätskonflikte, wiederholte Einzelfallprüfung unter Anhörung aller Beteiligten). Zum anderen kann die Grundrechtsposition des biologischen Vaters nach dem BVerfG nur dann die gegenläufigen und ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen von Kind, Mutter und rechtlichem Vater überwiegen, wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: der endgültige Wegfall der sozial-familiären Beziehung zum rechtlichen Vater und das Bestehen oder zumindest die von Anfang an ernsthaft angebahnte sozial-familiäre Beziehung zum biologischen Vater, die von der Bereitschaft zur tatsächlichen Übernahme elterlicher Verantwortung getragen ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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