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Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte"

dip / drucksache 23.05.2025 · WP 21 · 154/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte" [Bundesrat Drucksache 154/25 (Beschluss) 23.05.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates „Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“ Der Bundesrat hat in seiner 1054. Sitzung am 23. Mai 2025 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 154/25 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates „Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“ 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es einen besonders hohen Bedarf bei der Förderung der Weiterbildung der Fachgruppe der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte gibt. Um die hausärztliche und wohnortnahe fachärztliche Versorgung auch künftig bedarfsgerecht zu sichern, sind Maßnahmen zur dauerhaften Stärkung der kinder- und jugendärztlichen Versorgung notwendig. 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Förderung der ambulanten Weiterbildungsstellen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin nicht in Konkurrenz zur sonstigen fachärztlichen Versorgung stehen darf und künftig ebenso wie die allgemeinmedizinische Weiterbildung keiner mengenmäßigen Deckelung mehr unterliegen soll. 3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, eine entsprechende Gesetzesänderung in den Bundestag einzubringen, die den Bereich der kinder- und jugendärztlichen Facharztweiterbildung vom begrenzten Kontingent an zur Verfügung stehenden Weiterbildungsstellen befreit und die geltende Rechtslage wie folgt ändert: In § 75a Absatz 1 Satz 1 SGB V ist eine Ergänzung um die kinder- und jugendärztliche Weiterbildung vorzunehmen. Als Folgeänderung ist der Wortlaut des § 75a Absatz 9 SGB V dahingehend zu ändern, dass dort die Vorgabe der Förderung von 250 Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin entfallen kann.]

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