Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte"
Text
Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte"
[Bundesrat zu Drucksache 154/25 (Beschluss)
29.09.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates „Förderung der Weiterbildung für Kinder- und
Jugendärztinnen und -ärzte“
Bundesministerium Berlin, 29. September 2025
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur
Entschließung des Bundesrates „Förderung Weiterbildung für Kinder- und
Jugendärztinnen und -ärzte“ ( Bundesratsdrucksache 154/25 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Tino Sorge
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur „Förderung
der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“
vom 23. Mai 2025 (Drucksache 154/25)
Eine bedarfsgerechte, flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische, insbesondere
kinder- und jugendärztlichen Versorgung bleibt ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen
der Bundesregierung, welches auch Gegenstand des aktuellen Koalitionsvertrags ist.
Die für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen
für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung sind in den letzten Jahren deutlich verbessert
worden. Die KVen verfügen über eine Vielzahl an Instrumenten, um etwaigen
Versorgungsengpässen bereits frühzeitig zu begegnen und um eine gute und bedarfsgerechte Versorgung zu
gewährleisten, zu verbessern und zu fördern. Die Weiterbildungsförderung gemäß § 75a Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist hier ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung des
Nachwuchses in der vertragsärztlichen Versorgung, welches in den letzten Jahren kontinuierlich an
Bedeutung gewonnen hat.
Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Schaffung der Regelung über die
Weiterbildungsförderung an den Festlegungen in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer
(BÄK) und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern (LÄK). Danach ist die
Fachgruppe der Allgemeinmedizin diejenige, die in ihrer Weiterbildung in besonderer Weise auf die
ambulante Tätigkeit vorbereitet. In den Weiterbildungsordnungen wird die Funktion der
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin als erste ärztliche Anlaufstelle bei allen
Gesundheitsproblemen, sowie ihre haus- und familienärztliche Funktion und die der
sektorenübergreifenden Versorgungskoordination und Integration mit anderen Arztgruppen und
Fachberufen im Gesundheitswesen beschrieben. Nur in der Weiterbildung für Allgemeinmedizin ist
derzeit eine 24-monatige Weiterbildungszeit in der ambulanten Versorgung verpflichtend
vorgesehen. Die Regelung dient deshalb in erster Linie der Sicherstellung der ambulanten
allgemeinmedizinischen Versorgung, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Sie
soll dem bereits bestehenden und dem weiter drohenden Mangel an Hausärztinnen und
Hausärzten (rund 5.180 freie Niederlassungsmöglichkeiten) als zusätzliche Maßnahme
entgegenwirken. Die Regelung soll darüber hinaus einen Anreiz setzen, damit sich mehr junge Ärztinnen und
Ärzte für die ambulante allgemeinmedizinische Versorgung interessieren und sich bestenfalls
nach Abschluss ihrer Facharztausbildung zu einer Tätigkeit im ambulanten vertragsärztlichen
Bereich entscheiden.
zu Drucksache 154/25 (Beschluss)
Um jedoch auch die pädiatrische Weiterbildung in der ambulanten Versorgung weiter zu stärken
und zu fördern, wurde diese bereits durch zwei gesetzliche Ergänzungen explizit herausgehoben.
Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde in § 75a SGB V die
Kinder- und Jugendmedizin ausdrücklich als zu fördernde Facharztgruppe genannt. Mit Wirkung
zum 1. Januar 2020 wurde zudem gesetzlich eine Mindestförderzahl von 250 pädiatrischen
Weiterbildungsstellen innerhalb des Gesamtstellenbudgets von 2.000 Stellen bei den
grundversorgenden Facharztgruppen festgelegt. Die Feststellung der Förderfähigkeit von Facharztgruppen
erfolgt auf regionaler Ebene. Ausschlaggebend ist dabei der spezifische Bedarf an bestimmten
Fachärztinnen und Fachärzten in den Regionen. So können die KVen auch auf einen konkreten
bzw. absehbaren verstärkten Förderbedarf in der Kinder- und Jugendmedizin reagieren.
§ 75a SGB V stellt jedoch eine Ausnahme von dem Prinzip dar, wonach die angestellten
Weiterbildungsassistenzärztinnen und -ärzte (wie andere Praxisangestellte auch) aus der
Leistungsvergütung der anstellenden Praxis finanziert werden. Die Regelung ist ein
Sicherstellungsinstrument der vertragsärztlichen Versorgung für Facharztgruppen mit besonderem
Nachwuchsbedarf. Sie ist jedoch nicht geeignet, um die ambulante Weiterbildung umfassend zu finanzieren.
Es gehört nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ärztliche
Weiterbildung in der vertragsärztlichen Versorgung voll umfassend zu finanzieren. Eine Erhöhung je
100 zusätzlicher Förderstellen würden beispielsweise zu Mehrkosten in Höhe von rund 7
Millionen Euro jährlich führen, die von den KVen und den Krankenkassen hälftig zu tragen wären. Der
Förderbetrag orientiert sich dabei an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Im ambulanten
Bereich beträgt dieser für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung aktuell je Vollzeitstelle 5.800
Euro pro Monat und ist an die Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen. Der Zuschuss der
Krankenkassen wird zudem außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche
Versorgung gewährt. Laut dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und dem
Evaluationsbericht der KBV sind 2023 insgesamt rund 375 Mio. Euro in die Stellenförderung der
Allgemeinmedizin investiert worden und 119 Mio. Euro in den weiteren Fachgruppen.
Seit dem 1. April 2023 ist zudem die ambulante kinder- und jugendmedizinische Tätigkeit in
finanzieller Hinsicht dauerhaft attraktiver ausgestaltet: Leistungen dieser Gruppe sind seitdem
von den Krankenkassen ohne Mengenbegrenzungen dauerhaft zu festen Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnungen zu vergüten. Dies gilt unabhängig von etwaigen
Weiterbildungsförderungen. Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte erhalten somit alle erbrachten Leistungen
vollständig vergütet, unabhängig von etwaigen Leistungsausweitungen. Dies schafft höhere
Plan- und Kalkulierbarkeit in den Praxen, auch in Bezug auf die ärztliche Weiterbildung.
Im Übrigen sind für alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung betreffend, die LÄK als
Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Da also die ärztliche Aus- und Weiterbildung
originär in der Verantwortung der Länder liegt, sind Länderinitiativen zur
Weiterbildungsförderung daher sehr zu begrüßen. Das Land Baden-Württemberg finanziert beispielsweise die
ambulante kinder- und jugendärztliche Weiterbildungsförderung der KV Baden-Württemberg
(aufgrund der regionalen Ausschöpfung) mit bis zu insgesamt 648.000 Euro. Damit können bis zu
zehn zusätzliche Vollzeitstellen für die ambulante kinder- und jugendärztliche Weiterbildung
finanziert werden. Die Finanzierung startete im Januar 2024 und läuft bis Ende 2025 (https://so-
zialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land-
staerktambulante-paediatrie-durch-finanzierung-der-weiterbildungsfoerderung).
Aus den genannten Gründen wird dem konkreten Vorschlag des Bundesrates zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gefolgt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird die
Weiterbildungsförderung insbesondere im Bereich der grundversorgenden fachärztlichen Versorgung aber weiter
aufmerksam beobachten, sowie mit den maßgeblichen Akteurinnen und Akteuren der
Selbstverwaltung dazu im Austausch bleiben. Auch im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zur Einführung
eines Primärversorgungssystems werden die bestehenden Regelungen zur Förderung der
Weiterbildung, als Sicherstellungsinstrument, gezielt zu überprüfen sein.
zu Drucksache 154/25 (Beschluss)- 3 -]
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