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Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte"

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · zu154/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte" [Bundesrat zu Drucksache 154/25 (Beschluss) 29.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates „Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“ Bundesministerium Berlin, 29. September 2025 für Gesundheit Parlamentarischer Staatssekretär An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates „Förderung Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“ ( Bundesratsdrucksache 154/25 (Beschluss)). Mit freundlichen Grüßen Tino Sorge Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur „Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“ vom 23. Mai 2025 (Drucksache 154/25) Eine bedarfsgerechte, flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische, insbesondere kinder- und jugendärztlichen Versorgung bleibt ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen der Bundesregierung, welches auch Gegenstand des aktuellen Koalitionsvertrags ist. Die für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Sicherstellung der ambulanten Versorgung sind in den letzten Jahren deutlich verbessert worden. Die KVen verfügen über eine Vielzahl an Instrumenten, um etwaigen Versorgungsengpässen bereits frühzeitig zu begegnen und um eine gute und bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern und zu fördern. Die Weiterbildungsförderung gemäß § 75a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist hier ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung des Nachwuchses in der vertragsärztlichen Versorgung, welches in den letzten Jahren kontinuierlich an Bedeutung gewonnen hat. Der Gesetzgeber orientierte sich bei der Schaffung der Regelung über die Weiterbildungsförderung an den Festlegungen in der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (BÄK) und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern (LÄK). Danach ist die Fachgruppe der Allgemeinmedizin diejenige, die in ihrer Weiterbildung in besonderer Weise auf die ambulante Tätigkeit vorbereitet. In den Weiterbildungsordnungen wird die Funktion der Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin als erste ärztliche Anlaufstelle bei allen Gesundheitsproblemen, sowie ihre haus- und familienärztliche Funktion und die der sektorenübergreifenden Versorgungskoordination und Integration mit anderen Arztgruppen und Fachberufen im Gesundheitswesen beschrieben. Nur in der Weiterbildung für Allgemeinmedizin ist derzeit eine 24-monatige Weiterbildungszeit in der ambulanten Versorgung verpflichtend vorgesehen. Die Regelung dient deshalb in erster Linie der Sicherstellung der ambulanten allgemeinmedizinischen Versorgung, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen. Sie soll dem bereits bestehenden und dem weiter drohenden Mangel an Hausärztinnen und Hausärzten (rund 5.180 freie Niederlassungsmöglichkeiten) als zusätzliche Maßnahme entgegenwirken. Die Regelung soll darüber hinaus einen Anreiz setzen, damit sich mehr junge Ärztinnen und Ärzte für die ambulante allgemeinmedizinische Versorgung interessieren und sich bestenfalls nach Abschluss ihrer Facharztausbildung zu einer Tätigkeit im ambulanten vertragsärztlichen Bereich entscheiden. zu Drucksache 154/25 (Beschluss) Um jedoch auch die pädiatrische Weiterbildung in der ambulanten Versorgung weiter zu stärken und zu fördern, wurde diese bereits durch zwei gesetzliche Ergänzungen explizit herausgehoben. Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurde in § 75a SGB V die Kinder- und Jugendmedizin ausdrücklich als zu fördernde Facharztgruppe genannt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde zudem gesetzlich eine Mindestförderzahl von 250 pädiatrischen Weiterbildungsstellen innerhalb des Gesamtstellenbudgets von 2.000 Stellen bei den grundversorgenden Facharztgruppen festgelegt. Die Feststellung der Förderfähigkeit von Facharztgruppen erfolgt auf regionaler Ebene. Ausschlaggebend ist dabei der spezifische Bedarf an bestimmten Fachärztinnen und Fachärzten in den Regionen. So können die KVen auch auf einen konkreten bzw. absehbaren verstärkten Förderbedarf in der Kinder- und Jugendmedizin reagieren. § 75a SGB V stellt jedoch eine Ausnahme von dem Prinzip dar, wonach die angestellten Weiterbildungsassistenzärztinnen und -ärzte (wie andere Praxisangestellte auch) aus der Leistungsvergütung der anstellenden Praxis finanziert werden. Die Regelung ist ein Sicherstellungsinstrument der vertragsärztlichen Versorgung für Facharztgruppen mit besonderem Nachwuchsbedarf. Sie ist jedoch nicht geeignet, um die ambulante Weiterbildung umfassend zu finanzieren. Es gehört nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die ärztliche Weiterbildung in der vertragsärztlichen Versorgung voll umfassend zu finanzieren. Eine Erhöhung je 100 zusätzlicher Förderstellen würden beispielsweise zu Mehrkosten in Höhe von rund 7 Millionen Euro jährlich führen, die von den KVen und den Krankenkassen hälftig zu tragen wären. Der Förderbetrag orientiert sich dabei an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Im ambulanten Bereich beträgt dieser für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung aktuell je Vollzeitstelle 5.800 Euro pro Monat und ist an die Weiterzubildenden in voller Höhe auszuzahlen. Der Zuschuss der Krankenkassen wird zudem außerhalb der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung gewährt. Laut dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und dem Evaluationsbericht der KBV sind 2023 insgesamt rund 375 Mio. Euro in die Stellenförderung der Allgemeinmedizin investiert worden und 119 Mio. Euro in den weiteren Fachgruppen. Seit dem 1. April 2023 ist zudem die ambulante kinder- und jugendmedizinische Tätigkeit in finanzieller Hinsicht dauerhaft attraktiver ausgestaltet: Leistungen dieser Gruppe sind seitdem von den Krankenkassen ohne Mengenbegrenzungen dauerhaft zu festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnungen zu vergüten. Dies gilt unabhängig von etwaigen Weiterbildungsförderungen. Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte erhalten somit alle erbrachten Leistungen vollständig vergütet, unabhängig von etwaigen Leistungsausweitungen. Dies schafft höhere Plan- und Kalkulierbarkeit in den Praxen, auch in Bezug auf die ärztliche Weiterbildung. Im Übrigen sind für alle Angelegenheiten der ärztlichen Weiterbildung betreffend, die LÄK als Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Da also die ärztliche Aus- und Weiterbildung originär in der Verantwortung der Länder liegt, sind Länderinitiativen zur Weiterbildungsförderung daher sehr zu begrüßen. Das Land Baden-Württemberg finanziert beispielsweise die ambulante kinder- und jugendärztliche Weiterbildungsförderung der KV Baden-Württemberg (aufgrund der regionalen Ausschöpfung) mit bis zu insgesamt 648.000 Euro. Damit können bis zu zehn zusätzliche Vollzeitstellen für die ambulante kinder- und jugendärztliche Weiterbildung finanziert werden. Die Finanzierung startete im Januar 2024 und läuft bis Ende 2025 (https://so- zialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/land- staerktambulante-paediatrie-durch-finanzierung-der-weiterbildungsfoerderung). Aus den genannten Gründen wird dem konkreten Vorschlag des Bundesrates zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gefolgt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird die Weiterbildungsförderung insbesondere im Bereich der grundversorgenden fachärztlichen Versorgung aber weiter aufmerksam beobachten, sowie mit den maßgeblichen Akteurinnen und Akteuren der Selbstverwaltung dazu im Austausch bleiben. Auch im Rahmen des Erarbeitungsprozesses zur Einführung eines Primärversorgungssystems werden die bestehenden Regelungen zur Förderung der Weiterbildung, als Sicherstellungsinstrument, gezielt zu überprüfen sein. zu Drucksache 154/25 (Beschluss)- 3 -]

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