Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte"
Text
Entschließung des Bundesrates "Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte"
[Bundesrat Drucksache 154/25
03.04.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates „Förderung der Weiterbildung
für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“
Ministerpräsident Stuttgart, 3. April 2025
des Landes Baden-Württemberg
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung von Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat die
als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Förderung der Weiterbildung für Kinder-
und Jugendärztinnen und -ärzte“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025
aufzunehmen und sie anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Winfried Kretschmann
Entschließung des Bundesrates
„Förderung der Weiterbildung für Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es einen besonders hohen Bedarf bei
der Förderung der Weiterbildung der Fachgruppe der Kinder- und
Jugendärztinnen und -ärzte gibt.
Um die hausärztliche und wohnortnahe fachärztliche Versorgung auch künftig
bedarfsgerecht zu sichern, sind Maßnahmen zur dauerhaften Stärkung der
kinder- und jugendärztlichen Versorgung notwendig.
2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Förderung der ambulanten
Weiterbildungsstellen im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin nicht in
Konkurrenz zur sonstigen fachärztlichen Versorgung stehen darf und künftig ebenso
wie die allgemeinmedizinische Weiterbildung keiner mengenmäßigen
Deckelung mehr unterliegen soll.
3. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, eine entsprechende
Gesetzesänderung in den Bundestag einzubringen, die den Bereich der
kinder- und jugendärztlichen Facharztweiterbildung vom begrenzten
Kontingent an zur Verfügung stehenden Weiterbildungsstellen befreit und die
geltende Rechtslage wie folgt ändert:
In § 75a Absatz 1 Satz 1 SGB V ist eine Ergänzung um die kinder- und
jugendärztliche Weiterbildung vorzunehmen. Als Folgeänderung ist der Wortlaut
des § 75a Absatz 9 SGB V dahingehend zu ändern, dass dort die Vorgabe der
Förderung von 250 Weiterbildungsstellen in der Kinder- und
Jugendmedizin entfallen kann.
Drucksache 154/25]
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