Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6808
21. Wahlperiode 01.07.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
A. Problem und Ziel
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist
essenzieller Bestandteil einer leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für
Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend, jederzeit
unmittelbar Hilfe zu erhalten und hierbei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung
vertrauen zu können. Dies gilt gleichermaßen für den ambulanten wie den
stationären Sektor. Deutschland verfügt grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes
System der Notfall- und Akutversorgung einschließlich eines gut etablierten
Rettungswesens.
Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der
Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und
aufeinander abzustimmen.
Es gibt Defizite bei der effizienten Steuerung von Hilfesuchenden in die richtige
Versorgungsebene, so dass Hilfesuchende zunächst selbst über den aus ihrer Sicht
in der konkreten Situation für sie richtigen Versorgungsbereich entscheiden.
Derzeit erfolgt die Steuerung von Hilfesuchenden grundsätzlich durch zwei
unterschiedliche telefonische Anlaufstellen: einerseits über die Rufnummer 116117 der
Kassenärztlichen Vereinigungen, andererseits durch die Notrufnummer 112,
unter der Anrufe bei den Rettungsleitstellen entgegengenommen werden.
Dies führt oftmals zu einer Fehlsteuerung, die eine Überlastung von Akteuren,
insbesondere der Notaufnahmen und des Rettungsdienstes, zur Folge haben kann.
Diese werden häufig auch für Fälle in Anspruch genommen, die vertragsärztlich
hätten versorgt werden können. Ein Grund für Fehlsteuerungen kann die
irrtümliche Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen
Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine geregelte und verlässliche
Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt.
In den letzten Jahren wurde der Notdienst bereits an verschiedenen Punkten
weiterentwickelt. So gibt es durch die Ansiedlung von Notdienstpraxen in oder an
Krankenhäusern bereits erste Verbesserungen der Koordinierung von ambulanten
und stationären Versorgungsstrukturen. Da allerdings bisher keine gesetzliche
Verpflichtung hierzu besteht, haben sich die Strukturen der Notdienstversorgung
regional sehr unterschiedlich entwickelt. Auch durch die Etablierung von
Terminservicestellen unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erhalten
Hilfesuchende Unterstützung in Akutfällen. Darüber hinaus gibt es bereits heute
einzelne Initiativen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Rettungsleitstellen,
mit denen eine bessere Kooperation erreicht werden soll. An diese Entwicklungen
muss nun angeknüpft werden.
Ein neues System der integrierten Notfallversorgung muss auch das medizinische
Leistungsspektrum der Rettungsdienste mitdenken. Dieses spielt eine zentrale
Rolle bei der Ersteinschätzung und Erstversorgung von Notfällen und beim
Transport in die gebotene Weiterversorgung. Schon seit Jahrzehnten entwickelt sich das
Rettungsdienstwesen hin zur notfallmedizinischen und notärztlichen Versorgung
von Notfallpatientinnen und -patienten am Einsatzort und auf dem Transportweg.
Diese medizinischen Leistungen der Rettungsdienste sind im Recht der
gesetzlichen Krankenversicherung bisher unzureichend als bloßer Fahrkostenersatz
abgebildet. Es wird daher seit langem gefordert, jene häufig hochspezialisierten
medizinischen Leistungen als eigenständigen Leistungsbereich der gesetzlichen
Krankenversicherung als medizinische Notfallrettung anzuerkennen. Aufgrund
der derzeitigen Finanzierung dieser Leistungen als bloße Übernahme von
Fahrkosten besteht nicht die Möglichkeit, Hilfesuchende in adäquater Weise
gegebenenfalls auch ohne Transport zu versorgen oder an die ambulante Versorgung
weiterzuleiten. In der Folge kommt es oftmals zu einer unnötigen
Inanspruchnahme von Rettungsmitteln und Notaufnahmen der Krankenhäuser und zu
belastenden Situationen für die Patientinnen und Patienten.
Ziel ist es, für alle Hilfesuchenden eine bundesweit einheitliche und gleichwertige
Notfallversorgung sicherzustellen. Der Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD sieht daher vor, dass Gesetze zur Notfall-
und Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeile 3413 f.).
B. Lösung
Vor diesem Hintergrund werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die
Vernetzung der Versorgungsbereiche in der Notfall- und Akutversorgung und damit
die Steuerung der Hilfesuchenden in die bedarfsgerechte Versorgungsebene zu
verbessern.
Die bisherigen Aufgaben der Terminservicestelle im Bereich der
Akutfallvermittlung nimmt zukünftig die sogenannte Akutleitstelle der Kassenärztlichen
Vereinigung wahr. Deren Vernetzung mit den neuen Leistungserbringern des
Notfallmanagements soll eine bessere Steuerung von Hilfesuchenden ermöglichen.
Dabei soll die digitale Fallübergabe mit medienbruchfreier Übermittlung bereits
erhobener Daten wechselseitig möglich sein. Im Ergebnis werden durch diese
bedarfsgerechte Steuerung sowohl Notaufnahmen als auch Rettungsdienste
entlastet.
Darüber hinaus wird die notdienstliche Akutversorgung der Kassenärztlichen
Vereinigungen durch Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages ausgebaut.
Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von
Patientinnen und Patienten mit akutem Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen
Vereinigungen verpflichtet, durchgängig eine telemedizinische und eine
aufsuchende Versorgung bereitzustellen. Durch die stärkere Nutzung der
Möglichkeiten der Telemedizin kann die Versorgung von Patientinnen und Patienten
verbessert und gleichzeitig eine Entlastung von Ärztinnen und Ärzten erreicht werden.
Eine aufsuchende und telemedizinische Versorgung trägt der demografischen
Entwicklung und dem Wohl immobiler Patientinnen und Patienten Rechnung.
Auch Bürgerinnen und Bürger werden durch den Ausbau des telemedizinischen
ärztlichen Versorgungsangebotes entlastet, da weniger Fahrten zu
Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder Notaufnahmen erforderlich sind.
Auf der Basis von durchgeführten Modellprojekten wird die Anzahl der durch
eine Beratungsärztin oder einen Beratungsarzt gegebenen fallabschließenden
Auskünfte und der somit nicht mehr notwendigen Besuche einer
Notdienststruktur auf 1,21 Millionen Fälle im Jahr geschätzt.
Integrierte Notfallzentren werden als sektorenübergreifende
Notfallversorgungsstrukturen etabliert. In den integrierten Notfallzentren arbeiten zugelassene
Krankenhäuser und die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich so zusammen,
dass immer eine bedarfsgerechte ambulante medizinische Erstversorgung
bereitsteht. Die Integrierten Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines
Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im oder am
Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle. Die
Vergütungsstrukturen werden an diese Strukturen entsprechend angepasst.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die jeweiligen Krankenhäuser werden
verpflichtet, sich an Integrierten Notfallzentren zu beteiligen. Zusätzlich sollen zu
Sprechstundenzeiten vertragsärztliche Leistungserbringer als
„Kooperationspraxen“ an Integrierte Notfallzentren angebunden werden können.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den
Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen Rahmenvorgaben im erweiterten
Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt.
Im Fall nicht fristgemäßer Einigung entscheidet das jeweilige Land über die
Standortfestlegung. Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert.
Für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche können geeignete
Standorte ausgewählt werden, an denen ein besonderer Bedarf an einer
integrierten Notfallversorgungseinrichtung für Kinder und Jugendliche besteht. Wo die
Einrichtung von speziellen Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten
Notfallzentren durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin
gewährleistet.
Die Ziele der Reform sind nur realisierbar, wenn alle relevanten
Versorgungsbereiche einschließlich der medizinischen Notfallrettung miteinander vernetzt
werden. Nur dann kann eine effiziente und bedarfsgerechte Steuerung von
Hilfesuchenden sowie entsprechende Entlastungen im Bereich der Notaufnahmen der
Krankenhäuser und im Rettungsdienst erreicht werden.
Der Entwurf sieht daher vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der
gesetzlichen Krankenversicherung zu verankern. Somit wird das medizinische
Notfallmanagement, die medizinische Versorgung vor Ort und die fachlich-
medizinische Betreuung während des Transports ausdrücklich als Teile der
Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag als
akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die
Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
Weitere wichtige Bausteine sind die Digitalisierung und die digitale Vernetzung
der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen
Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur
sowie die Etablierung von Prozessen, die die Entwicklung eines bundesweiten
Verständnisses für die Leistungserbringung der medizinischen Notfallrettung
unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder ermöglichen.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren
Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines
Integrierten Notfallzentrums vergleichbar mit der bereits bestehenden
Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken im Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen und Ärzten dieser
Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung
ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten
Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des
Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden
kann. Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige Medizinprodukte in
der Medizinprodukte-Abgabeverordnung geschaffen.
C. Alternativen
Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere
Alternativen sind weder zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die
Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten durchsteigende Fallzahlen
und die mangelnde Vernetzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung
sowie angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig.
Alternative Regelungen, wie etwa die Schaffung eines eigenen
Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hiermit würden zusätzliche
Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fallbearbeitung
würde weiter erschwert. Es bestehen daher keine Alternativen zu den
vorgesehenen Regelungen, die die Ziele des Gesetzes in gleichem Maße erreichen würden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Dem Bund entstehen durch die Anschubfinanzierung von Investitionen in die
digitale Infrastruktur der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
Mehrausgaben in Höhe von 225 Millionen Euro aus dem Sondervermögen für
Infrastruktur und Klimaneutralität in den Jahren 2027 bis 2031. Für die Haushalte
der Länder und Kommunen können durch organisatorische Maßnahmen, wie die
Teilnahme an dem nach § 133b Absatz 1 SGB V gebildeten Fachgremium
medizinische Notfallrettung geringfügige Kosten entstehen. Dem stehen nicht
quantifizierbare hohe Einsparungen für die Organisation der medizinischen
Notfallrettung durch Vereinheitlichung und Standardisierung von Leistungen und digitalen
Prozessen, die perspektivisch Vergabeverfahren, Beschaffungsprozesse und
sonstige Verwaltungsaufwände deutlich vereinfachen, gegenüber.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die Mehr- oder Minderausgaben, die durch die Anpassungen der
Vergütungsstrukturen an die Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren und durch die
zusätzliche Inanspruchnahme des vertragsärztlichen Systems aufgrund der
Weiterleitung von Hilfeersuchen durch die Leitstellen zu erwarten sind, sind nicht
quantifizierbar. Durch die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ergeben
sich für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) jährlich geschätzte
maximale Mehrausgaben in Höhe von etwa 140 Millionen Euro. Davon entfallen rund
98 Millionen Euro auf den Ausbau des aufsuchenden Dienstes und rund 42
Millionen Euro auf den Mehrbedarf bei den Akutleitstellen. Zusätzliche
Mehrausgaben von rund 100 Millionen Euro entstehen durch zusätzliche Vergütung in der
vertragsärztlichen Versorgung und von rund 26 Millionen Euro durch den
Anschluss der medizinischen Notfallrettung an die Telematik-Infrastruktur.
Diesen zusätzlichen Ausgaben stehen jedoch erhebliche finanzielle Entlastungen
für die GKV gegenüber, die sich durch eine verbesserte Steuerung und damit eine
bedarfsgerechte Inanspruchnahme der notdienstlichen Akutversorgung und des
Rettungsdienstes ergeben.
Durch die Vernetzung der Akutleitstelle und den neuen Leistungserbringern des
Notfallmanagements wird die Abgabe von Fällen untereinander ermöglicht.
Hierdurch entsteht bei vorsichtiger Schätzung ein Einsparpotenzial von ungefähr 705
Millionen Euro pro Jahr, das in wenigen Jahren erreicht wird.
Durch die Verwendung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage
durch die Leistungserbringer des Notfallmanagements wird eine bedarfsgerechte
Entsendung von Notarzteinsatzmitteln (Einsparpotenzial von 223 Millionen
Euro) und Transportmitteln (Einsparpotenzial 370 Millionen Euro) erreicht. Die
Behandlung vor Ort durch die Notfallrettung zeigt ein weiteres Einsparpotenzial
von 173 Millionen Euro. Weitere Einsparungen können nicht quantifiziert
werden.
Insgesamt kann durch die Notfallreform langfristig mit geschätzten jährlichen
Minderausgaben von gut 1,2 Milliarden Euro und weiteren noch nicht
kalkulierbaren Effizienzgewinnen gerechnet werden. Berücksichtigt man noch weitere
Folgekosten, wie die der stationären Behandlung nach nicht bedarfsgerechten
Rettungseinsätzen, dürfte sich ein weiteres Einsparpotenzial von über 1 Milliarde
Euro jährlich ergeben.
Finanzwirkung der Notfallreform
für die GKV
(in Millionen Euro, ohne Folgekosten für
stationäre Aufnahmen)
2027 2028 2029 2030 2031
Mehrausgaben
Ausbau des aufsuchenden Dienstes 98 98 98 98 98
Mehrbedarf Akutleitstelle 42 42 42 42 42
Vertragsärztliche Versorgung 30 60 90 100 100
Anschluss Notfallrettung an die
Telematik-Infrastruktur 26 26 26 26 26
Einsparungen
Abgabe Hilfeersuchen an die
Kassenärztlichen Vereinigungen - 212 - 423 - 635 - 705 - 705
Reduktion von Notarzteinsätzen - 67 - 134 - 201 - 223 - 223
Entsendung bedarfsgerechter
Transportmittel - 74 - 148 - 222 - 296 - 370
Behandlung vor Ort bei fehlender
Transportindikation - 87 - 173 - 173 - 173 - 173
Saldo - 243 - 652 - 974 - 1 131 - 1 205
Private Krankenversicherungsunternehmen
In gleicher Weise entsteht den privaten Krankenversicherungsunternehmen durch
die Vereinbarungen nach § 105 Absatz 1b SGB V ein jährlicher Mehraufwand
von 12 Millionen Euro, dem langfristig jährliche Minderausgaben von rund 103
Millionen Euro gegenüberstehen.
E. Erfüllungsaufwand
Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich für alle drei
Normadressatengruppen um insgesamt 205 699 000 Euro. Diese Entlastung unterfällt der „One-
inone-out“-Regel und beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürgern entstehen keine Kosten.
Durch die Einführung von Sachleistungen der medizinischen Notfallrettung wird
für Versicherte in der GKV das Risiko ausgeschlossen, die Kosten für
Rettungseinsätze selbst übernehmen zu müssen. Dies ist sachgerecht, da die Entscheidung
über einen Rettungseinsatz oft nicht selbst getroffen wird und keine
Auswahlmöglichkeit des Leistungserbringers besteht. Das individuelle Risiko ist mit bis zu
2 000 Euro pro Einsatz hoch.
Durch die Neuregelungen reduziert sich für die Bürgerinnen und Bürger der
Aufwand im Fall einer notwendigen notdienstlichen Akutversorgung durch eine
telefonische oder videounterstützte Versorgung um 3,3 Millionen Stunden und
reduziert den Sachaufwand um 4 650 000 Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Neuregelungen reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
um jährlich 207 576 000 Euro. Es entsteht ein zusätzlicher einmaliger
Erfüllungsaufwand von 1 959 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der zusätzliche Erfüllungsaufwand beträgt auf Länderebene inklusive
Kommunen jährlich rund 160 000 Euro sowie auf Ebene der Sozialversicherung jährlich
bei rund 1 718 000 Euro. Einmalig fällt ein Erfüllungsaufwand von rund
2 329 000 Euro im Bereich der Sozialversicherung an.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Juli 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu
nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ Leistungen der medizinischen Notfallrettung.“
2. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Medizinische Notfallrettung
(1) Bei Vorliegen eines rettungsdienstlichen Notfalles haben Versicherte Anspruch auf medizinische
Notfallrettung durch einen in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringer. Ein rettungsdienstlicher Notfall
liegt vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1. sich der Versicherte aufgrund seines Gesundheitszustandes in unmittelbarer Lebensgefahr befindet oder
2. eine lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes oder eine schwere
gesundheitliche Schädigung des Versicherten zu befürchten ist, sofern nicht unverzüglich eine medizinische
Versorgung erfolgt.
(2) Die medizinische Notfallrettung umfasst
1. das Notfallmanagement,
2. die notfallmedizinische Versorgung und
3. den Notfalltransport.
(3) Das Notfallmanagement umfasst die Entgegennahme des medizinischen Hilfeersuchens, die
Vermittlung der erforderlichen Hilfe und, sofern im Einzelfall erforderlich. die barrierefreie telefonische oder
telemedizinische Notfallberatung, einschließlich der telefonischen Anleitung lebensrettender
Sofortmaßnahmen. Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] umfasst das Notfallmanagement zusätzlich die Benachrichtigung von Ersthelfern durch auf
digitalen Anwendungen basierenden Ersthelferalarmierungssystemen insbesondere bei lebensbedrohlichen
rettungsdienstlichen Notfällen und die Nutzung des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 in
geeigneten Fällen. Abweichend von Satz 1 ist die Vermittlung der erforderlichen Hilfe ab dem … [einsetzen:
Anlage 1
Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] nur noch
vom Notfallmanagement umfasst, wenn sie auf der Grundlage einer softwarebasierten standardisierten
Notrufabfrage erfolgt.
(4) Die notfallmedizinische Versorgung umfasst die aus medizinischen Gründen erforderliche
Versorgung durch nichtärztliches Fachpersonal an dem Ort, an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des
rettungsdienstlichen Notfalls befindet, und während eines Notfalltransports sowie, sofern aus medizinischen
Gründen im Einzelfall erforderlich, eine zusätzliche Versorgung durch Notärzte, die auch telemedizinisch
erbracht werden kann.
(5) Der Notfalltransport umfasst
1. den aus medizinischen Gründen erforderlichen Transport in die nächste geeignete
Versorgungseinrichtung und
2. die aus zwingenden medizinischen Gründen erforderliche Verlegung von einer Versorgungseinrichtung
in eine andere Versorgungseinrichtung, wenn bei der Verlegung die Beförderung mit einem
qualifizierten boden- oder luftgebundenen Rettungsmittel aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Der Anspruch auf einen Notfalltransport umfasst nicht den Rücktransport in das Inland; § 18 bleibt
unberührt.
(6) Versicherte leisten zu einer notfallmedizinischen Versorgung oder zu einem Notfalltransport eine
Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 4 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse zieht die jeweilige
Zuzahlung vom Versicherten ein. Erfolgt unmittelbar nach der notfallmedizinischen Versorgung an dem Ort,
an dem sich der Versicherte zum Zeitpunkt des rettungsdienstlichen Notfalls befindet, auch ein
Notfalltransport oder erfolgt die notfallmedizinische Versorgung während des Transports, leistet der Versicherte nur eine
Zuzahlung zur medizinischen Notfallrettung insgesamt.“
3. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Krankenfahrten und Krankentransporte
(1) Versicherte haben in dem durch die Absätze 3 und 4 bestimmten Umfang und in der nach den
Absätzen 5 oder 6 bestimmten Höhe Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankenfahrten und
Krankentransporte, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden
medizinischen Gründen notwendig sind.
(2) Krankenfahrten sind Fahrten ohne medizinisch-fachliche Betreuung, die mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Krankentransporte
sind Transporte mit medizinisch-fachlicher Betreuung, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die über
die für diese medizinisch-fachliche Betreuung notwendige technische Ausstattung verfügen, und die durch
Einrichtungen und Unternehmen erbracht werden, die nach Landesrecht dafür vorgesehen oder damit
beauftragt worden sind. Welches Verkehrsmittel oder Fahrzeug für die jeweilige Krankenfahrt oder den jeweiligen
Krankentransport genutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall.
(3) Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für
1. Krankenfahrten oder Krankentransporte zur stationären Behandlung,
2. Krankenfahrten oder Krankentransporte im Zuge einer Verlegung
a) in ein anderes Krankenhaus während einer stationären Behandlung, wenn die Verlegung aus
zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist,
b) in ein anderes Krankenhaus zur Behandlung im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39
Absatz 1a oder
c) in ein wohnortnahes Krankenhaus, wenn die Krankenkasse in die Verlegung eingewilligt hat,
3. Krankenfahrten oder Krankentransporte zu
a) einer vor- oder nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115a Absatz 1,
b) einer der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannten oder
nach § 115f Absatz 2 Satz 4 ausgewählten Behandlung oder
c) einer ambulanten Operation in einer Vertragsarztpraxis einschließlich der Krankenfahrten oder
Krankentransporte zu hierzu erforderlichen Vor- und Nachbehandlungen, jeweils innerhalb der in
§ 115a Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen,
wenn dadurch eine aus medizinischen Gründen erforderliche vollstationäre oder teilstationäre
Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Absatz 1 vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese nicht
ausführbar ist,
4. Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, den der
Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 festgelegt hat,
5. Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen, wenn aus medizinischen Gründen ein
Krankentransport zwingend erforderlich ist, oder
6. Krankenfahrten oder Krankentransporte zur Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum, sofern
nach dem Ergebnis eines Abfragesystems im Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine
Versorgung in einem Integrierten Notfallzentrum erforderlich ist und die Krankenfahrt oder der
Krankentransport nach den Umständen des Einzelfalls aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist; die auf
der Grundlage des Ergebnisses eines Abfragesystems im Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
getroffene Entscheidung gilt als Verordnung dieser Krankenfahrt oder dieses Krankentransports.
(4) In den in Absatz 3 Nummer 4 und 5 genannten Fällen übernimmt die Krankenkasse die Kosten für
eine Krankenfahrt oder einen Krankentransport, wenn sie diese oder diesen vorher genehmigt hat. In dem in
Absatz 3 Nummer 4 genannten Fall gilt die Genehmigung als erteilt, sofern bei dem Versicherten eine der
folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“ oder „TBI“,
2. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, sofern zusätzlich eine dauerhafte
Beeinträchtigung der Mobilität festgestellt wurde,
3. eine Einordnung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 4 oder 5 oder
4. eine gemäß § 15 des Elften Buches in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bis zum 31.
Dezember 2016 erfolgte Einordnung in die Pflegestufe II und eine gemäß § 15 des Elften Buches ab dem
1. Januar 2017 erfolgte Einordnung mindestens in den Pflegegrad 3.
(5) Für Krankenfahrten übernehmen die Krankenkassen
1. bei der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten in Höhe des Fahrpreises unter
Ausschöpfung von Fahrpreisermäßigungen,
2. bei der Benutzung eines Taxis oder Mietwagens die Kosten in Höhe der nach Satz 2 vereinbarten
Entgelte oder bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 2 die nach dem
Personenbeförderungsgesetz geregelten Entgelte,
3. bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs die Kosten in Höhe des für jeden gefahrenen Kilometer
jeweils aufgrund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrages für
Wegstreckenentschädigung, höchstens jedoch die Kosten, die bei Inanspruchnahme des in den Nummern 1 oder 2 genannten
Transportmittel entstanden wären.
Für Krankenfahrten nach Nummer 2 sollen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände mit Einrichtungen
oder Unternehmen Verträge schließen. § 133 Absatz 2 Satz 2 und 6 und Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Für Krankentransporte übernehmen die Krankenkassen die Kosten in Höhe der nach Satz 2
vereinbarten Entgelte. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und
einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen oder beauftragten Einrichtungen oder Unternehmen
Verträge über Entgelte für Krankentransporte. § 133 Absatz 2 Satz 2, 6 und 7, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(7) Versicherte leisten zu einer Krankenfahrt oder einem Krankentransport eine Zuzahlung in Höhe
des sich aus § 61 Satz 1 ergebenden Betrages. Die Krankenkasse übernimmt bei Krankenfahrten die Kosten
nach Absatz 1 Satz 1 unter Abzug der Zuzahlung nach Satz 1 oder zieht die Zuzahlung nach Satz 1 von den
Versicherten ein. Bei Krankentransporten zieht die Krankenkasse die Zuzahlung nach Satz 1 von den
Versicherten ein. Für Krankenfahrten und Krankentransporte nach Absatz 3 Nummer 3 besteht eine
Zuzahlungspflicht nur für die erste und die letzte Krankenfahrt oder für den ersten und den letzten Krankentransport.
(8) Die Kosten eines Rücktransports in das Inland werden von der Krankenkasse nicht übernommen.
§ 18 bleibt unberührt.
(9) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach
§ 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen; dies gilt für den Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Neunten Buches nur, sofern kein Anspruch nach § 45
Absatz 1a besteht. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des
Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40
Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2
während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine
Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der
Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.“
4. Nach § 61 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Zuzahlung zu Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beträgt
10 Euro.“
5. In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Satz 4 wird jeweils nach der Angabe „Krankentransporten“ die
Angabe „, Krankenfahrten“ eingefügt.
6. § 73b Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 6 gilt nicht für die Organisation der notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b
Satz 3.“
7. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in
geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die
Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und
richten Terminservicestellen ein, die jeweils von Montag bis Samstag unter einer bundesweit
einheitlichen Rufnummer und jederzeit durch digitale Angebote erreichbar sein müssen; die
Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen betrieben werden.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „möchten,“ die Angabe „und“ eingefügt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „unterstützen und“ durch die Angabe „unterstützen.“
ersetzt.
ccc) Nummer 4 wird gestrichen.
cc) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Facharzt muss eine Überweisung
vorliegen; vorbehaltlich der Regelungen nach Satz 11 Nummer 2 gilt dies nicht
1. im Fall der Vermittlung von Behandlungsterminen bei einem Augenarzt oder einem
Frauenarzt und
2. in Fällen, in denen bei einer zuvor erfolgten Inanspruchnahme eines Integrierten
Notfallzentrums oder eines Integrierten Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche die Notwendigkeit
einer weiteren Behandlung festgestellt wurde.“
dd) Satz 11 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2.“ durch die Angabe „Satz 2 und“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit der Terminservicestellen nach
Satz 2.“
ee) Satz 17 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die in Satz 16 genannte Struktur für ein elektronisch
gestütztes Wartezeitenmanagement und für ein elektronisch gestütztes Dispositionsmanagement
bei der Terminvermittlung bundesweit einheitlich zu nutzen und können darüber hinaus zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 3 auch eigene digitale Angebote bereitstellen.“
ff) Die Sätze 18 und 19 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben Integrierten Notfallzentren und Integrierten
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche die Vermittlung von Behandlungsterminen bei an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern in den in Satz 4 Nummer 2 genannten
Fällen zu ermöglichen.“
b) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b bis 1f ersetzt:
„(1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst auch die jederzeit verfügbare
vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen
erforderlich ist (Akutfall). Nicht vom Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist die
notfallmedizinische Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 durch Notärzte, soweit Landesrecht nichts
anderes bestimmt. Wird die in Satz 1 genannte Versorgung nicht durch in § 95 Absatz 1 Satz 1 genannte
vertragsärztliche Leistungserbringer im Rahmen ihrer Sprechstunden erbracht, umfasst der
Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 diese Versorgung nur im Umfang der jeweils unaufschiebbar erforderlichen
Maßnahmen (notdienstliche Akutversorgung). Im Rahmen der notdienstlichen Akutversorgung kann
darüber hinaus auch die Feststellung und Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit, die Feststellung
und Bescheinigung einer notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes
sowie die Verordnung von Arzneimitteln erfolgen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Kassenärztliche Bundesvereinigung stellen die notdienstliche Akutversorgung durch geeignete
Versorgungsstrukturen (Notdienst) sicher. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche
Bundesvereinigung organisieren den Notdienst insbesondere durch
1. die Beteiligung an Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche,
2. ein telefonisches oder videounterstütztes, jederzeit verfügbares ärztliches Versorgungsangebot,
auch durch Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin, und
3. einen jederzeit verfügbaren aufsuchenden Dienst in Fällen, in denen die in Satz 1 genannte
Versorgung nicht anderweitig erbracht werden kann.
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Durchführung der in Satz 6 Nummer 2 und 3 genannten
Maßnahmen sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen untereinander sowie mit der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung kooperieren. Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in
Satz 6 Nummer 3 genannten Maßnahme qualifiziertes nichtärztliches Personal einsetzen, das nach
ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Verantwortung handelt. Das Nähere zur erforderlichen
Qualifikation des nichtärztlichen Personals sowie zu den von dem qualifizierten nichtärztlichen Personal
erbringbaren Tätigkeiten legen die Partner des Bundesmantelvertrages für Ärzte nach § 28 Absatz 1
Satz 3 fest. Der Bundesärztekammer ist vor der Festlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen können zur Durchführung der in Satz 6 Nummer 3 genannten
Maßnahme Kooperationen mit Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30
eingehen. Zusätzlich können die Kassenärztlichen Vereinigungen Integrierte Notfallzentren zur Erfüllung
von deren Verpflichtung nach § 123 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 auf dem Gebiet der Kinder- und
Jugendmedizin durch telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützen. Nicht an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte, die aufgrund einer
Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogen sind, sind zur
notdienstlichen Akutversorgung berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen
Versorgung teil. Satz 13 gilt entsprechend für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende
Ärzte im Rahmen der notfallmedizinischen Versorgung im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 durch
Notärzte, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass auch diese Versorgung vom
Sicherstellungsauftrag nach Absatz 1 umfasst ist. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den
Landesapothekerkammern Informationen über die Organisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der
Versicherten zu verbessern.
(1c) Zur Vermittlung von Behandlungsterminen in Akutfällen und zur Wahrnehmung ihrer in
Absatz 1b genannten Aufgaben betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung eine Leitstelle, die jederzeit
unter der in Absatz 1a Satz 2 genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer und über digitale Angebote
erreichbar ist (Akutleitstelle). Ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] müssen die Akutleitstellen unter der in Absatz 1a Satz 2
genannten bundesweit einheitlichen Rufnummer innerhalb von drei Minuten für 75 Prozent der Anrufenden
und innerhalb von zehn Minuten für 95 Prozent der Anrufenden erreichbar sein. Die Akutleitstellen
haben Versicherten in Akutfällen auf der Grundlage der nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 6
aufzustellenden Richtlinien für ein bundesweit einheitliches, standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren eine
ärztliche Versorgung auf der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln. Zur Behandlung soll
vorrangig in die Praxen zugelassener Ärzte und zugelassener medizinischer Versorgungszentren
vermittelt werden, sofern diese als medizinisch gebotene Versorgungsebene in Betracht kommen. In
geeigneten Fällen kann eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation vermittelt werden.
Für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem Facharzt bedarf es im Akutfall keiner
Überweisung. Eine Versorgung durch den aufsuchenden Dienst nach Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 ist nur in
den Fällen zu vermitteln, in denen
1. eine Behandlung des Versicherten durch einen zugelassenen Arzt oder ein zugelassenes
medizinisches Versorgungszentrum nicht möglich oder dem Versicherten das Aufsuchen eines
zugelassenen Arztes oder eines zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum nicht möglich oder nicht
zumutbar ist,
2. dem Versicherten das Aufsuchen eines Integrierten Notfallzentrums nicht möglich oder nicht
zumutbar ist und
3. eine telefonische oder videounterstützte ärztliche Konsultation nicht möglich oder nicht
ausreichend ist.
Die Akutleitstellen haben Sprachaufzeichnungen der Anrufe anzufertigen und für die Dauer von zehn
Jahren zu speichern.
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind befugt, die zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1a
bis 1c und 1e genannten Aufgaben erforderlichen personenbezogene Daten zu verarbeiten.
(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der nach
Absatz 1a Satz 2 eingerichteten Terminservicestellen insbesondere im Hinblick auf die fristgemäße
Vermittlung von Arztterminen, auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme und auf die Vermittlungsquote.
Über die Ergebnisse der Evaluierung hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung dem
Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juni 2027 zu berichten.
(1f) Absatz 1b Satz 3, 6 bis 12 und 14 sowie die Absätze 1c bis 1e sind auf die
vertragszahnärztliche Versorgung nicht anzuwenden. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung stellen den vertragszahnärztlichen Notdienst außerhalb der
Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte sicher. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollen den
vertragszahnärztlichen Notdienst auch durch Kooperation oder eine organisatorische Verknüpfung mit
zugelassenen Krankenhäusern sicherstellen, wozu sie entweder vertragszahnärztliche Notdienstpraxen in oder
an Krankenhäusern einrichten oder Krankenhäuser unmittelbar in den Notdienst einbinden. Die
Kassenzahnärztlichen Vereinigungen informieren die Versicherten im Internet in geeigneter Weise
bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragszahnärzte und über die Barrierefreiheit.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „bundeseinheitlichen Telefonnummer“ durch die Angabe
„bundesweit einheitlichen Rufnummer“ ersetzt.
bb) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils die Angabe „Absatz 1a Satz 3 Nummer 3“ durch die Angabe
„Absatz 1c Satz 3“ ersetzt.
8. § 76 Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in
Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dies gilt auch, wenn eine
Akutleitstelle Versicherte in Akutfällen nach § 75 Absatz 1c Satz 3 in eine Notaufnahme vermittelt. Die
Inanspruchnahme umfasst in den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 7 auch weitere auf den Termin folgende
notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen.“
9. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2a Satz 21 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a beschließt im einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
1. Regelungen für die Versorgung im Notdienst sowie für die Versorgung in Notfällen nach § 76
Absatz 1 Satz 2,
2. Regelungen für die Versorgung im Notdienst mit telemedizinischen Leistungen und
3. Zuschläge für die Gruppe der Versicherten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität der
Behandlungsdiagnose einer besonders aufwändigen Betreuung und Überwachung in der
Notaufnahme eines Integrierten Notfallzentrums nach § 123 Absatz 1 oder eines Integrierten
Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche nach § 123b Absatz 1 bedürfen.“
b) In Absatz 2b Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2c Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe
„Behandlungen im Akutfall nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 4, wenn die Behandlung spätestens am Folgetag
der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle“ durch die Angabe „den Fall, dass eine
Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c
Satz 3“ ersetzt.
10. § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75
Absatz 1a Satz 3 Nummer 1, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt, oder
die aufgrund der Vermittlung durch eine Akutleitstelle nach § 75 Absatz 1c Satz 3 erbracht werden,“.
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wird für die Wahrnehmung der Aufgaben
nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 3 Satz 2, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 um Vertreter der
Krankenhäuser in der gleichen Zahl erweitert, wie sie nach Absatz 2 Satz 1 und 4 jeweils für die
Vertreter der Ärzte vorgesehen ist (erweiterter Landesausschuss). Die Vertreter der Krankenhäuser werden
von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Über den Vorsitzenden des erweiterten
Landesausschusses und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen sowie die Landeskrankenhausgesellschaft einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden
sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den
beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen und den
Ersatzkassen sowie der Landeskrankenhausgesellschaft berufen. Die Kosten, die dem erweiterten
Landesausschuss durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 116b Absatz 2, § 123 Absatz 3 Satz 2, § 123a
Absatz 1 und § 123b Absatz 1 entstehen, werden zur Hälfte von den Verbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen sowie zu je einem Viertel von den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und
der Landeskrankenhausgesellschaft getragen. Der erweiterte Landesausschuss beschließt mit einfacher
Mehrheit; bei der Gewichtung der Stimmen zählen die Stimmen der Vertreter der Krankenkassen
doppelt. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind von der für
die medizinische Notfallrettung zuständigen obersten Landesbehörde für die Belange der medizinischen
Notfallrettung zu benennende Vertreter anzuhören. Der erweiterte Landesausschuss kann für die
Beschlussfassung über Entscheidungen nach § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 in seiner
Geschäftsordnung abweichend von Satz 1 und von Absatz 2 Satz 1 die Besetzung mit einer kleineren Zahl von
Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die Mitberatungsrechte nach
Absatz 4 Satz 2 und § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 sowie das Anhörungsrecht nach
Satz 7 bleiben unberührt.“
c) Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die von den Landesausschüssen getroffenen Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3, § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1 sind
der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.“
12. In § 90a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und der Landeskrankenhausgesellschaft“ durch die Angabe „, der
Landeskrankenhausgesellschaft und der medizinischen Notfallrettung“ ersetzt.
13. § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
„12. Verordnung von Krankentransporten und Krankenfahrten,“.
14. § 105 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:
„(1b) Jede Kassenärztliche Vereinigung vereinbart jährlich mit den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich einen von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung
zum einen und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen zum anderen in jeweils
gleicher Höhe über die nach Absatz 1a bereitzustellenden Mittel hinaus bereitzustellenden Betrag und dessen
jeweilige Verwendung zur Finanzierung der
1. nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 2 und 3, Absatz 1c und § 133a von der Kassenärztlichen
Vereinigung sicherzustellenden Strukturen einschließlich Maßnahmen zur digitalen Vernetzung dieser
Strukturen und
2. Förderung der von den Kassenärztlichen Vereinigungen verantworteten Einrichtungen und Stellen
innerhalb der Integrierten Notfallzentren und der Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
einschließlich Maßnahmen zur digitalen Vernetzung dieser Einrichtungen und Stellen.
Über die Höhe des in Satz 1 genannten Betrags sowie dessen jeweilige Verwendung ist mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen
jeweils Einvernehmen herzustellen. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich mit
einem Anteil von 7 Prozent an den von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach
Satz 1 jeweils bereitzustellenden Beträgen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. mit Wirkung für die privaten
Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren das Nähere zur Bereitstellung des Betrages der in Satz 3 genannten
Beteiligung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen legen jährlich spätestens vier Wochen vor Beginn der jeweiligen
Verhandlungen über die in Satz 1 genannten Vereinbarungen den anderen in Satz 1 genannten
Vereinbarungspartnern sowie dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine detaillierte Kalkulation der
Kosten vor, die zur Gewährleistung des Aufbaus und des Betriebs der in Satz 1 genannten Strukturen,
Einrichtungen und Stellen einschließlich der Maßnahmen zur digitalen Vernetzung entstehen. Bei der jeweiligen
Vereinbarung des in Satz 1 genannten Betrags haben die in Satz 1 genannten Vereinbarungspartner folgende
im Zusammenhang mit der notdienstlichen Akutversorgung im jeweiligen Vorjahr vereinnahmte Entgelte in
voller Höhe mindernd zu berücksichtigen:
1. Entgelte für nach der regionalen Euro-Gebührenordnung oder nach einem Gesamtvertrag abrechenbare
Leistungen und Kosten und
2. die von der Kassenärztlichen Vereinigung sonstigen vereinnahmten Entgelte
In voller Höhe mindernd zu berücksichtigen sind zudem die von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht
verbrauchten Mittel des Honorarvolumens nach § 87b Absatz 1 Satz 3. Die Höhe der jeweils zuletzt nach
Satz 1 vereinbarten Beträge und deren zweckentsprechende Verwendung sind jährlich von den in Satz 1
genannten Vereinbarungspartnern zu überprüfen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder teilweise
nicht zustande, setzt das zuständige Schiedsamt auf Antrag eines der in Satz 1 genannten
Vereinbarungspartner den Vereinbarungsinhalt nach Maßgabe der Sätze 5 bis 7 fest. § 89 Absatz 3 gilt entsprechend. Die
Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlicht jährlich, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], barrierefrei im Internet einen Bericht
über die Anzahl und den jeweiligen Inhalt der in Satz 1 genannten Vereinbarungen, einschließlich der Höhe
des jeweils vereinbarten Betrags einschließlich seiner Aufteilung auf die einzelnen Verwendungszwecke.
Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen
Betrag zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des vertragszahnärztlichen Notdienstes bereitzustellen.“
15. § 115e Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme im
Krankenhaus kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Krankentransporte und Krankenfahrten nach
§ 60; ausgenommen ist die Übernahme der Kosten für Krankenfahrten zum Krankenhaus, die im Fall
einer ambulanten Behandlung von der Krankenkasse nach § 60 Absatz 3 Nummer 4 übernommen
würden.“
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Anspruch auf einen Notfalltransport im Rahmen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 bleibt
unberührt.“
16. § 116b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 erweiterten Landesausschuss der
Ärzte und Krankenkassen nach § 90 Absatz 1“ durch die Angabe „erweiterten Landesausschuss
im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
bb) In den Sätzen 4, 5 und 9 wird jeweils die Angabe „Landesausschuss nach Satz 1“ durch die Angabe
„erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
cc) In Satz 8 wird die Angabe „Landesausschuss nach Satz 1“ durch die Angabe „erweiterten
Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann für die
Beschlussfassung über Entscheidungen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach Absatz 2 Satz 1 in seiner
Geschäftsordnung abweichend von § 90 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4a Satz 1 die Besetzung mit einer
kleineren Zahl von Mitgliedern unter Wahrung des Besetzungsverhältnisses festlegen; die
Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4 Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 bleiben
unberührt. Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 ist, auch in der
Besetzung nach Satz 1, befugt, geeignete Dritte ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben
nach Absatz 2 zu beauftragen und er kann hierfür nähere Vorgaben beschließen.“
17. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 2“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 13“
ersetzt.
b) Absatz 3b wird durch den folgenden Absatz 3b ersetzt:
„(3b) Krankenhäuser erhalten für eine ambulante Notfallbehandlung Hilfesuchender, die diese
Krankenhausstandorte mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen im
Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1 Satz 2 selbständig aufgesucht haben, an einem
Krankenhausstandort ohne Integriertes Notfallzentrum oder Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt nur eine Vergütung,
wenn die in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannte Ersteinschätzung ergeben hat, dass eine Behandlung an
dem jeweiligen Krankenhausstandort erfolgen kann. Unabhängig von dem in Satz 1 genannten Ergebnis
besteht ein Vergütungsanspruch für die Durchführung der in § 123c Absatz 1 Satz 1 genannten
Ersteinschätzung. Die Ersteinschätzung kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgen.“
18. § 123 wird durch die folgenden §§ 123 bis 123c ersetzt:
§ 123„
Integrierte Notfallzentren
(1) Integrierte Notfallzentren bestehen aus der Notaufnahme eines zugelassenen Krankenhauses, einer
in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des betreffenden Krankenhausstandortes gelegenen
Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur notdienstlichen Akutversorgung im Sinne des § 75 Absatz 1b
Satz 3 (Notdienstpraxis) und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle, die auf der Grundlage einer in § 123a
Absatz 2 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung zusammenarbeiten. Wird ein Standort eines
zugelassenen Krankenhauses nach § 123a Absatz 1 Satz 1 als Standort für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums festgelegt, sind der Träger dieses Krankenhauses und die zuständige Kassenärztliche
Vereinigung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nach § 123a Absatz 2 Satz 1 und zur Einrichtung eines
Integrierten Notfallzentrums berechtigt und verpflichtet. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind in diesem
Fall verpflichtet, die Notaufnahme des jeweiligen zugelassenen Krankenhauses aufgrund der
Kooperationsvereinbarung unmittelbar in den Notdienst gemäß § 75 Absatz 1b Satz 13 einzubinden. Die fachliche
Verantwortung für die zentrale Ersteinschätzungsstelle und ihre fachliche Leitung obliegen dem zugelassenen
Krankenhaus, wenn in der nach § 123a Absatz 2 Satz 1 abzuschließenden Kooperationsvereinbarung nichts
Abweichendes geregelt ist. Die Kassenärztliche Vereinigung kann von der Einrichtung einer Notdienstpraxis
absehen, sofern die vertragsärztliche Versorgung von Akutfällen während der in § 123a Absatz 2 Satz 6
genannten Zeiten durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden
zugelassenen Leistungserbringer sichergestellt wird, dessen Praxis sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur
Notaufnahme des jeweiligen Krankenhausstandortes befindet. Die Verpflichtung zum Abschluss einer
Kooperationsvereinbarung nach Satz 2, die Regelungen dieses Buches, die für die Einrichtung und den Betrieb
einer Notdienstpraxis gelten, und § 3 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung gelten für diesen
Leistungserbringer entsprechend. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung können zur Patientenversorgung
geeignete, im Umkreis des jeweiligen Krankenhausstandortes gelegene zugelassene Ärzte und zugelassene
medizinische Versorgungszentren in die Kooperationsvereinbarung einbeziehen (Kooperationspraxen). Eine
Kooperationspraxis muss organisatorisch und technisch so mit dem Integrierten Notfallzentrum vernetzt sein,
dass ohne jeden zeitlichen Verzug eine rückverfolgbare und digitale Fallübergabe zwischen dem Integrierten
Notfallzentrum und der Kooperationspraxis möglich ist.
(2) Für Hilfesuchende, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen Anliegen
selbständig ein Integriertes Notfallzentrum aufsuchen, trifft die zentrale Ersteinschätzungsstelle eine
Entscheidung über die Behandlungsdringlichkeit und über die geeignete Versorgungsebene innerhalb des
Integrierten Notfallzentrums unter Berücksichtigung der jeweiligen Kooperationspraxen. Diese Entscheidung
kann als Hilfeleistung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 getroffen werden. Ab dem nach § 123c Absatz 1 Satz 5
Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt erfolgt die Entscheidung nach Satz 1 mittels der in § 123c Absatz 1 Satz 1
genannten Ersteinschätzung. Innerhalb des Integrierten Notfallzentrums erfolgt eine digitale Fallübergabe in
einem interoperablen Datenformat. Die Parteien der in § 123a Absatz 2 Satz 1 genannten
Kooperationsvereinbarung einschließlich der jeweiligen Kooperationspraxen sind befugt, die für eine bedarfsgerechte
Steuerung der Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten der Hilfesuchenden zu verarbeiten und sich
wechselseitig zu übermitteln. Das Integrierte Notfallzentrum bietet den Patienten, bei denen nach einer
notdienstlichen Akutversorgung im Integrierten Notfallzentrum eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich
ist, und Hilfesuchenden, die sich nach einer Entscheidung der Ersteinschätzungsstelle nach Satz 1 statt für
eine Behandlung im Integrierten Notfallzentrum für eine Behandlung bei einem an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer entscheiden, die Vermittlung eines Termins für eine solche
Behandlung an. Hilfesuchende, die nachweisen, dass sie das Integrierte Notfallzentrum aufgrund einer
telefonischen oder digitalen Vermittlung durch eine Akutleitstelle aufsuchen, sind dort bei gleicher
Behandlungsdringlichkeit grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Das Nähere zum Nachweis der Vermittlung durch
eine Akutleitstelle ist im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren.
(3) Integrierte Notfallzentren haben sicherzustellen, dass sie
1. zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen von Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin durch
telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt werden, wenn an ihrem Standort kein
Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche vorhanden ist, und
2. bei Hinweisen auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen von Fachärzten für Psychiatrie und
Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Nervenheilkunde durch
telemedizinische oder telefonische Konsilien unterstützt werden, wenn an ihrem Standort keine Fachabteilung für
Psychiatrie oder Psychosomatik vorhanden ist.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Empfehlungen für die landesweite
Konzeption und Koordinierung der in Satz 1 genannten Unterstützungen aussprechen. In den in Satz 1
genannten Fällen haben Integrierte Notfallzentren die erforderliche technische Ausstattung für eine
telemedizinische Anbindung vorzuhalten und die Vorgaben der Vereinbarung nach § 367 Absatz 1 einzuhalten.
(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten den für die Sozialversicherung und den für die
Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des
letzten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats], über
1. die Versorgung in den Integrierten Notfallzentren im Hinblick auf
a) Abweichungen von den in § 123a Absatz 2 Satz 6 genannten Öffnungszeiten der Notdienstpraxis,
b) die Anzahl der in Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, der einbezogenen
Kooperationspraxen und der eingerichteten Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche und
c) die Anteile der Inanspruchnahme des Integrierten Notfallzentrums mit und ohne vorherigen
Kontakt zu einer Akutleitstelle sowie
2. die Auswirkungen der Versorgung in Integrierten Notfallzentren auf die ambulanten Behandlungen in
Notaufnahmen, die nicht Bestandteil eines Integrierten Notfallzentrums sind.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich, erstmals
zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des siebenundzwanzigsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats], über die in Satz 1 genannten Sachverhalte.
§ 123a
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 legt erstmals bis zum … [
einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] unter
vorrangiger Berücksichtigung der Bundeswehrkrankenhäuser die Standorte der zugelassenen Krankenhäuser fest,
an denen Integrierte Notfallzentren einzurichten sind. Bei der Festlegung der Standorte sind die Ziele und
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Krankenhausplanung zu beachten. Zur
flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren legt der erweiterte Landesausschuss zunächst
geeignete Planungsregionen fest, die sich im Einvernehmen mit allen für die Planungsregion zuständigen
erweiterten Landesausschüssen auch über Landesgrenzen erstrecken können. Ein Krankenhausstandort kann
als Standort für die Einrichtung eines Integriertes Notfallzentrums festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort mindestens die Voraussetzungen der Notfallstufe Basisnotfallversorgung
gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von
Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt durch den Beschluss vom 20.
November 2025 (BAnz AT 19.06.2026 B5) geändert worden sind, erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses entgegenstehen, die das Interesse an einer
flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren überwiegen.
Bei der Festlegung nach Satz 1 sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. die Erreichbarkeit des Standorts mit einem Kraftfahrzeug innerhalb einer Fahrzeit von 30 Minuten für
mindestens 95 Prozent der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion,
2. die Zahl der zu versorgenden Menschen in der Planungsregion,
3. die Erreichbarkeit des Standorts mit dem öffentlichen Personennahverkehr,
4. das Bestehen einer Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhausstandortes und
5. die Möglichkeiten der Einbeziehung von Kooperationspraxen zur Patientenversorgung.
Wenn in einer Planungsregion mehrere Krankenhausstandorte für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums gleich geeignet sind, sollen vorrangig Krankenhausstandorte als Standort für die Einrichtung eines
Integrierten Notfallzentrums festgelegt werden,
1. die die Voraussetzungen einer höheren Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4),
die zuletzt durch den Beschluss vom 20. November 2025 (BAnz AT 19.06.2026 B5) geändert worden
sind, erfüllen oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere Fallzahlen, leistungsfähigere
Notaufnahme aufweisen,
2. die notfallmedizinisch relevante Fachabteilungen, insbesondere die Fachabteilungen Chirurgie,
Unfallchirurgie, Innere Medizin, Psychiatrie und Psychosomatik, vorhalten und
3. in denen eine Praxis der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung des Notdienstes in der
Notaufnahme besteht oder eine Notdienstpraxis in der Notaufnahme eingerichtet werden kann.
Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann eine Festlegung nach Satz 1
abweichend von den Sätzen 4 bis 6 treffen, wenn dies zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung
erforderlich ist. Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde kann die in Satz 1
genannte Frist einmalig um höchstens sechs Wochen verlängern. Kommt eine erstmalige Festlegung der
Krankenhausstandorte nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht fristgemäß zustande, so hat die für die
Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde die Festlegung der Krankenhausstandorte nach Satz 1 innerhalb
von sechs Wochen nach Ablauf der in Satz 1 genannten oder der nach Satz 8 verlängerten Frist festzulegen.
Der erweiterte Landesausschuss stellt der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde
die für die Festlegung der Krankenhausstandorte erforderlichen Informationen, Unterlagen und
Stellungnahmen unverzüglich zur Verfügung. Der erweiterte Landesausschuss hat die Festlegungen nach Satz 1 in
regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 9 erfolgt durch Bescheid.
Gegen den Bescheid ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Widerspruch und
Klage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zur Organisation des Integrierten Notfallzentrums schließen die Kassenärztliche Vereinigung und
der Krankenhausträger innerhalb von neun Monaten, nachdem der betreffende Krankenhausstandort als
Standort für die Einrichtung eines Integrierten Notfallzentrums festgelegt worden ist, eine
Kooperationsvereinbarung; die Rahmenvereinbarungen nach Absatz 4 sind zu beachten. Sofern die vertragsärztliche
Versorgung von Akutfällen durch einen in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer sichergestellt wird
oder sofern nach § 123 Absatz 1 Satz 7 Kooperationspraxen einbezogen werden, wird auch dieser
Leistungserbringer oder werden auch diese Kooperationspraxen Partei oder Parteien der von der Kassenärztlichen
Vereinigung und dem Krankenhausträger abzuschließenden Kooperationsvereinbarung. Die jeweiligen
Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen ein gemeinsames Qualitätsmanagement durchführen. Sie sind
befugt, die für dieses gemeinsame Qualitätsmanagement erforderlichen personenbezogenen Daten zu
verarbeiten. In der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist insbesondere das Nähere zu vereinbaren zur
1. Vornahme der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung bis zu dem nach § 123c Absatz 1
Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt,
2. Anmietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Verbrauchsmaterial der
Notdienstpraxis und
3. Nutzung der technischen und diagnostischen Einrichtungen des Krankenhauses einschließlich der
hierfür zu entrichtenden Entgelte.
Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, am Mittwoch und
Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere
Öffnungszeiten der Notdienstpraxis können in der in Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung festgelegt
werden, soweit die Kassenärztliche Vereinigung gegenüber dem Träger des Krankenhauses nachweist, dass
der Betrieb der Notdienstpraxis zu den in Satz 6 genannten Öffnungszeiten aufgrund der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Notdienstpraxis nicht bedarfsgerecht wäre. Für eine digitale Fallübergabe sind
bundeseinheitlich definierte, digitale Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
(3) Kommt eine Kooperationsvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht oder teilweise nicht
fristgerecht zustande, wird ihr Inhalt durch eine unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab deren
Bestimmung festgelegt. Die beiden in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung
haben die unabhängige Schiedsperson innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1
genannten Frist zu bestimmen. Einigen sie sich nicht oder nicht fristgerecht auf die Bestimmung einer
Schiedsperson, so wird diese innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist von der für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen
die beiden in Absatz 2 Satz 1 genannten Parteien der Kooperationsvereinbarung zu gleichen Teilen. Klagen
gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung
des Inhalts der Kooperationsvereinbarung richten sich gegen eine der beiden in Absatz 2 Satz 1 genannten
Parteien der Kooperationsvereinbarung und nicht gegen die Schiedsperson.
(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen bis zum … [einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten
gemäß Artikel 11 Absatz 1] in einer Rahmenvereinbarung Vorgaben zur Zusammenarbeit in Integrierten
Notfallzentren insbesondere
1. zu Grundsätzen der Organisation eines Integrierten Notfallzentrums,
2. zur Organisation und zur personellen Besetzung der zentralen Ersteinschätzungsstelle einschließlich
der notwendigen Qualifikationen, erforderlichen Schulungen und regelmäßigen Fortbildungen des
Personals,
3. zur Vernetzung und interoperablen, digitalen Fallübergabe innerhalb des Integrierten Notfallzentrums
sowie zwischen dem Integrierten Notfallzentrum und einer Kooperationspraxis,
4. zu den Voraussetzungen für die Weiterleitung von Hilfesuchenden in eine Kooperationspraxis,
5. für den Fall wiederholter und schwerwiegender Verstöße gegen die Kooperationsvereinbarung und
6. zur Ausgestaltung der Übernahme der Aufgaben der Notdienstpraxis durch einen an der
vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Absatz 1 Satz 1 teilnehmenden zugelassenen Leistungserbringer in dem in
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Fall.
Kommt eine Rahmenvereinbarung nicht oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet das
sektorenübergreifende Schiedsgremium nach § 89a Absatz 2. Die jeweiligen Parteien der Kooperationsvereinbarung
können in der Kooperationsvereinbarung ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Besonderheiten
notwendig ist, abweichende Regelungen zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung vorsehen.
§ 123b
Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
(1) Der erweiterte Landesausschuss im Sinne des § 90 Absatz 4a Satz 1 kann Standorte zugelassener
Krankenhäuser festlegen, an denen Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche einzurichten sind.
Er hat erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] eine Festlegung nach Satz 1 zu treffen oder zu entscheiden, dass in einer von ihm
festgelegten Planungsregion an keinem Krankenhausstandort ein Integriertes Notfallzentren für Kinder und
Jugendliche einzurichten ist. Ein Krankenhausstandort kann als Standort für die Einrichtung eines Integrierten
Notfallzentrums für Kinder und Jugendliche festgelegt werden, wenn
1. dieser Krankenhausstandort die in § 25 Absatz 2 bis 4 der „Regelungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die
zuletzt durch den Beschluss vom 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025 B3) geändert worden sind,
genannten Kriterien erfüllt und
2. keine berechtigten Interessen des Krankenhauses oder der Kassenärztlichen Vereinigung
entgegenstehen, die das Interesse an einer flächendeckenden Versorgung durch Integrierte Notfallzentren für
Kinder und Jugendliche überwiegen.
(2) § 123 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 und Absatz 4 und § 123a Absatz 1 Satz 12 bis
14 und Absatz 2 bis 4 gelten für Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche entsprechend.
§ 123c
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ersteinschätzung an Krankenhausstandorten und zu
Anforderungen an ambulante Leistungserbringer des Integrierten Notfallzentrums
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Richtlinie Vorgaben für eine qualifizierte,
standardisierte und softwarebasierte Ersteinschätzung. Diese dient der Ermittlung des medizinischen
Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die mit einem von ihnen als dringend erachteten gesundheitlichen
Anliegen selbständig einen Krankenhausstandort aufsuchen. Wird ein Krankenhausstandort aufgesucht, an dem
ein Integriertes Notfallzentrum oder ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche eingerichtet
ist, dient die in Satz 1 genannte Ersteinschätzung der in § 123 Absatz 2 Satz 1 genannten Entscheidung. Wird
ein anderer Krankenhausstandort aufgesucht, dient die in Satz 1 genannte Ersteinschätzung der
Entscheidung, ob eine Behandlung am Krankenhausstandort oder eine Weiterleitung an ein Integriertes
Notfallzentrum oder an ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und Jugendliche erfolgt. In der Richtlinie ist auch das
Nähere vorzugeben
1. zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei einer Entscheidung über die Weiterleitung eines
Hilfesuchenden an ein Integriertes Notfallzentrum oder an ein Integriertes Notfallzentrum für Kinder und
Jugendliche,
2. zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie geregelten Vorgaben an die zur Durchführung der
Ersteinschätzung eingesetzte Software,
3. zur Form und zum Inhalt des Nachweises über die Durchführung der Ersteinschätzung und
4. zum Zeitpunkt, ab dem die Ersteinschätzung durchzuführen ist.
In der Richtlinie nach Satz 1 legt der Gemeinsame Bundesausschuss zudem Folgendes fest:
1. Mindestanforderungen an die sachliche und personelle Ausstattung der Notdienstpraxen, der in § 123
Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer, sofern sie die Aufgaben der Notdienstpraxis in
Integrierten Notfallzentren oder in Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche übernehmen, sowie
der Kooperationspraxen im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 7,
2. Vorgaben zum Nachweis und zur Kontrolle der Einhaltung der nach Nummer 1 geregelten
Mindestanforderungen und
3. die dem Gemeinsamen Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüf- und Berichtspflichten nach Satz 9
von den in Satz 9 genannten Stellen zu übermittelnden Informationen.
§ 92 Absatz 7e gilt für die Richtlinie nach Satz 1 entsprechend. Vor der Entscheidung des Gemeinsamen
Bundesausschusses über eine Richtlinie nach Satz 1 ist den einschlägigen wissenschaftlichen
Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung
einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Auswirkungen der Richtlinie nach Satz 1 auf die
Entwicklung der Inanspruchnahme der Notaufnahmen, der Notdienstpraxen und der in § 123 Absatz 1 Satz 5
genannten Leistungserbringer sowie auf die Patientenversorgung und die Erforderlichkeit einer Anpassung
der Richtlinie zu prüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2028 über das
Ergebnis dieser Prüfung zu berichten. Die in Satz 9 genannten Stellen übermitteln dem Gemeinsamen
Bundesausschuss zur Erfüllung seiner Prüf- und Berichtspflichten nach Satz 9 die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach Satz 6 Nummer 3 festgelegten Informationen.
(2) Mit Wirkung zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des übernächsten auf den Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalenderquartals] beschließt der Bewertungsausschuss in
der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
die für die Vergütung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Ersteinschätzung als unabhängig von der
Weiterbehandlung zu vergütende Einzelleistung notwendigen Anpassungen. Der Bewertungsausschuss in der
Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a hat die Auswirkungen dieses Beschlusses auf die Entwicklung der nach
dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen berechnungsfähigen ambulanten Leistungen
der Notaufnahmen, der Notdienst- und der Kooperationspraxen sowie der in § 123 Absatz 1 Satz 5 genannten
Leistungserbringer, auf deren Honorare, auf die Versorgung der Versicherten und auf die Ausgaben der
Krankenkassen zu evaluieren und hierüber dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember
2028 zu berichten. Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen sind die für die Evaluation
notwendigen Fallkennzeichnungen zur Identifikation von Notaufnahmen, Notdienstpraxen, in § 123
Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringern und Kooperationspraxen jeweils durch den
Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 3 und den Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung
nach § 87 Absatz 5a zu beschließen.
(3) Ab dem nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 bestimmten Zeitpunkt setzt die in Absatz 2 Satz 1
genannte Vergütung der Ersteinschätzung voraus, dass diese gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach Absatz 1 erfolgt ist.“
19. § 133 wird durch die folgenden §§ 133 bis 133h ersetzt:
§ 133„
Versorgung mit Leistungen der medizinischen Notfallrettung
(1) Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 werden ausschließlich durch
Leistungserbringer erbracht, die nach Landesrecht dafür vorgesehen sind.
(2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen gemeinsam und
einheitlich mit den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Verträge über die Entgelte für die
einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30. Die Leistungserbringer haben den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen vor Vertragsschluss die Daten, die der Kalkulation der
Entgelte für die einzelnen Leistungen zu Grunde liegen, elektronisch, vollständig und in nachprüfbarer Form
vorzulegen. Bei der Kalkulation der Entgelte dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die der Sicherstellung
des Leistungsanspruchs nach § 30 dienen; Kosten für darüber hinausgehende öffentliche Aufgaben dürfen
in diese Kalkulation nicht einbezogen werden. Die Vertragsparteien nach Satz 1 berücksichtigen bei den
Vertragsverhandlungen die nach § 133b Absatz 1 Satz 2 erstellten Rahmenempfehlungen. Bei der
Kalkulation der Entgelte sind die besonderen Anforderungen des Notfallmanagements an Leistungserbringer, die
Teil eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a sind, angemessen zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 ist
zu beachten. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen gemeinsam, einheitlich und elektronisch die wesentlichen Inhalte der nach Satz 1
abgeschlossenen Verträge.
(3) Ein Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, dem nach § 133g
Satz 1 Vernetzungs- und Koordinierungsaufgaben nach § 133g zugewiesen werden (koordinierende
Leitstelle), hat die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Kosten bei der Kalkulation der
Pauschale nach Satz 2 gesondert auszuweisen. Zum Ausgleich der durch die Wahrnehmung der nach § 133g
Satz 1 zugewiesenen Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben entstehenden Kosten vereinbaren die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit dem die
koordinierende Leitstelle betreibenden Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1
eine Pauschale. § 71 Absatz 1 bis 3 ist zu beachten. Die zur Finanzierung der vereinbarten Pauschale
erforderlichen Mittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen durch eine
Umlage gemäß dem Verhältnis der jeweiligen Anzahl der Mitglieder der Krankenkassen und Ersatzkassen mit
Wohnort im Einzugsbereich der koordinierenden Leitstelle aufgebracht. Die Anzahl der nach Satz 4
maßgeblichen Mitglieder ist nach dem Vordruck KM 6 der Statistik über die Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu bestimmen. Die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen übermitteln dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam, einheitlich
und elektronisch die wesentlichen Inhalte der Vereinbarungen nach Satz 2.
(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 oder eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 nicht oder
teilweise nicht zustande, so bestimmt eine nach Landesrecht errichtete Schiedsstelle den Inhalt des Vertrages
oder der Vereinbarung. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung der
Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der
Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in einer Richtlinie das Nähere
insbesondere zu den wesentlichen Inhalten und zur möglichst einheitlichen Ausgestaltung der Verträge nach Absatz 2
Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2 sowie das Nähere zur Übermittlung der wesentlichen
Inhalte der Verträge nach Absatz 2 Satz 7 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 6. Er berichtet
jährlich, erstmals zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats], dem Bundesministerium für Gesundheit über die wesentlichen Inhalte der
Verträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Vereinbarungen nach Absatz 3 Satz 2.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können die Leistungserbringer der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats] gegenüber den Krankenkassen in Höhe des jeweiligen nach § 133 in der
am … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung berechnungsfähigen Betrages abrechnen. Werden
die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 insoweit
noch durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, haben Versicherte bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese Leistungen in der in § 133 in der am … [einsetzen: Tag
der Verkündung] geltenden Fassung vorgesehenen Höhe.
§ 133a
Gesundheitsleitsystem
(1) Auf Antrag eines Leistungserbringers des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 ist
die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der Akutleitstelle verpflichtet, mit diesem
Leistungserbringer eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines Gesundheitsleitsystems zu schließen,
wenn der Leistungserbringer über eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügt. In einem
Gesundheitsleitsystem arbeiten die Parteien der Kooperationsvereinbarung durch die Einrichtung und den
Betrieb einer digitalen Vernetzung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zusammen. Die Parteien der
Kooperationsvereinbarung können in der Kooperationsvereinbarung über die Inhalte nach Absatz 2 hinausgehende
Kooperationen vereinbaren. Die weiteren Aufgaben der Parteien der Kooperationsvereinbarung bleiben
unberührt.
(2) In der in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsvereinbarung ist das Nähere über die in Absatz 1
Satz 2 genannte Zusammenarbeit zu vereinbaren, insbesondere
1. wie die Verfahren der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage und das in § 75 Absatz 7 Satz 1
Nummer 6 genannte bundesweit einheitliche, standardisierte Ersteinschätzungsverfahren der
Kassenärztlichen Vereinigungen (Abfragesysteme) so aufeinander abgestimmt werden, dass es zu
übereinstimmenden Bewertungen des Gesundheitszustandes eines Hilfesuchenden kommt,
2. welche Partei der Kooperationsvereinbarung aufgrund der infrage kommenden Versorgungsstrukturen
für ein Hilfeersuchen entsprechend den möglichen Ergebnissen der Abfragesysteme zuständig ist und
3. eine Verpflichtung der Parteien der Kooperationsvereinbarung zur unmittelbaren Übernahme und
unverzüglichen Bearbeitung von Hilfeersuchen, die aufgrund eines Ergebnisses des jeweiligen
Abfragesystems und der nach Nummer 2 zu vereinbarenden Zuständigkeiten der jeweils anderen Partei der
Kooperationsvereinbarung übergeben werden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken darauf hin, dass die nach Satz 1 Nummer 1 zu vereinbarenden
Regelungen für alle Gesundheitsleitsysteme einheitlich ausgestaltet werden. Die Parteien der
Kooperationsvereinbarung legen für die nach Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Zuständigkeiten Eintreffzeiten des
aufsuchenden Dienstes der Kassenärztlichen Vereinigung verbindlich fest. Die im Rahmen eines Hilfeersuchens
von einer Partei der Kooperationsvereinbarung erhobenen personenbezogenen Daten sind ohne Medienbruch
an die jeweils andere Partei zu übermitteln. Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bezüglich des
Datenaustausches gemeinsame Verantwortliche nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679. Die
Parteien der Kooperationsvereinbarung dürfen personenbezogene Daten nur in dem für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nach diesem Paragrafen erforderlichen Umfang verarbeiten. Für die Einrichtung und den Betrieb der
in Absatz 1 Satz 2 genannten Vernetzung ist, sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten
flächendeckend zur Verfügung stehen, die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Für die digitale Fallübergabe
zwischen den Parteien der Kooperationsvereinbarung sind bundeseinheitlich definierte, digitale
Schnittstellen und Standards nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
(3) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sind zur ständigen gemeinsamen Evaluation der
Abstimmung der Abfragesysteme und der Zuständigkeiten für Hilfeersuchen verpflichtet. Sie vereinbaren in
der Kooperationsvereinbarung ein gemeinsames Qualitätsmanagement für die Abstimmung der
Abfragesysteme und der Zuständigkeiten für Hilfeersuchen. Für dieses Qualitätsmanagement haben die Parteien der
Kooperationsvereinbarung die einzelnen Prozessabläufe der Abfragen durch ihr jeweiliges Abfragesystem
nachverfolgbar zu dokumentieren, mit den entsprechenden Daten der aufsuchenden Leistungserbringer, an
die die Hilfesuchenden jeweils vermittelt wurden, zusammenzuführen und auszuwerten. Die in Satz 3
genannten aufsuchenden Leistungserbringer übermitteln der Partei der Kooperationsvereinbarung, die die
jeweiligen Hilfesuchenden an diese Leistungserbringer vermittelt hat, die für die in Satz 3 genannte
Zusammenführung und Auswertung erforderlichen personenbezogenen Daten. Die Parteien der
Kooperationsvereinbarung sind befugt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen
personenbezogene Daten zu verarbeiten und sie untereinander auszutauschen. Diese Befugnis gilt auch für auf Grund
einer Einwilligung oder auf der Grundlage von landesrechtlichen Befugnisnormen aufgezeichnete Anrufe,
soweit deren Verarbeitung und Austausch zur Erfüllung der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben von
der betreffenden Einwilligung oder der betreffenden landesrechtlichen Befugnisnorm umfasst ist.
(4) Die Parteien der Kooperationsvereinbarung sollen Krankentransporte sowie medizinische
komplementäre und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen
vermitteln, soweit Krankentransporte oder die jeweiligen komplementären Dienste verfügbar sind und
landesrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das Nähere zur Vermittlung nach Satz 1 sollen die
Parteien der Kooperationsvereinbarung mit den Krankentransportunternehmen und den jeweiligen
komplementären Diensten vereinbaren.
(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet zum 1. … [einsetzen: Angabe des zwölften auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] dem Bundesministerium für
Gesundheit über die Anzahl, den jeweiligen Stand und die wesentlichen Inhalte der in Absatz 1 Satz 1
genannten Kooperationsvereinbarungen sowie über die Ergebnisse der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Evaluation. Die Kassenärztlichen Vereinigungen berichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die in
Satz 1 genannten Inhalte zum 1. … [einsetzen: Angabe des zehnten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] eines jeden Kalenderjahres. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt
des Berichts der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bestimmen und veröffentlicht den Bericht spätestens
zwei Monate nach Erhalt.
§ 133b
Fachgremium medizinische Notfallrettung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bildet bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] ein Fachgremium medizinische
Notfallrettung. Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt Rahmenempfehlungen für die Leistungen der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 und entwickelt diese ständig fort. Die Rahmenempfehlungen sollen
regionale Besonderheiten hinreichend berücksichtigen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium
medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied benennen. Die vom Spitzenverband Bund
der Krankenkassen benannten Mitglieder und die von den Ländern benannten Mitglieder benennen in der
ersten Sitzung des Fachgremiums gemeinsam vier weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen
Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 auf Bundesebene, zwei weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Fachgesellschaften
auf Bundesebene und drei weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Fachverbände auf
Bundesebene. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein
Mitglied in das Fachgremium.
(3) Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 bis 3
haben jeweils eine Stimme. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied
übertragen. Das vom Bundesministerium für Gesundheit entsandte Mitglied hat ein Mitberatungsrecht.
(4) Gegenstand der Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere:
1. die Nutzung und einheitliche Anwendung von Abfragesystemen im Sinne des § 133a Absatz 2 Satz 1
Nummer 1, die auf der Grundlage der Abfragesysteme erfolgenden Entscheidungen über zu
vermittelnde Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und die telefonische Anleitung
lebensrettender Sofortmaßnahmen,
2. die Nutzung standardisierter und untereinander vernetzter Einsatzleitsysteme zur Ermöglichung einer
auch landkreis-, länder- und leitstellenübergreifenden Alarmierung von Einsatzmitteln, einschließlich
der Bereitstellung technischer und organisatorischer Schnittstellen,
3. der qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Einsatz von Telemedizin in der medizinischen
Notfallrettung,
4. die Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort ausgerichtet
sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30, insbesondere bezüglich
a) der für die Versorgung mit diesen besonderen Einsatzmitteln notwendigen Weiterbildung und
b) einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Anbindung dieser besonderen Einsatzmittel,
5. Konzepte zur Vermeidung von Einsätzen der medizinischen Notfallrettung durch die Vernetzung der
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit medizinischen komplementären sowie
sonstigen komplementären Diensten für vulnerable Gruppen und für krisenhafte Situationen,
6. der Einsatz und die leitstellenübergreifende Vernetzung von Versorgungskapazitätennachweissystemen
im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1,
7. die Anforderungen an auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme
hinsichtlich
a) technischer Anforderungen, insbesondere zu Datensicherheit und Ausfallsicherheit sowie zu den
Mindestinhalten der den Ersthelfern übermittelten Daten, und
b) organisatorischer Anforderungen, insbesondere zur Registrierung der Ersthelfer, zu den für den
Einsatz von Ersthelfern geeigneten Notfallbildern, zu den Sicherheitsmaßnahmen zur
Minimierung der Gefährdung der Ersthelfer sowie zur Einsatznachsorge,
8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche Durchführung
heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -
situationen und
9. den zeitlichen Umfang und die Zielsetzung von Fort- und Weiterbildungen für Rettungsfachpersonal.
(5) Jedes Mitglied des Fachgremiums medizinische Notfallrettung kann Themen benennen, über die
eine Beratung und Entscheidung erfolgt. Den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und
Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen
nach § 140f ist bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die
Stellungnahmen sind bei der Erstellung der Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen. Das Fachgremium
medizinische Notfallrettung kann Ausschüsse zur Beratung spezifischer Themen bilden, für die durch das
Fachgremium weitere Mitglieder aus dem Kreis der maßgeblichen Fachgesellschaften und Fachverbände auf
Bundesebene sowie Einzelsachverständige benannt werden können.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Fristen für die Erstellung der Rahmenempfehlungen
festlegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann das Bundesministerium für Gesundheit
entsprechende Rahmenempfehlungen im Benehmen mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Fachgremiums
medizinische Notfallrettung erstellen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung erstellt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zwölften auf das Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 1 folgenden Kalendermonats]
Empfehlungen für bundesweit zu erhebende Qualitätsindikatoren der medizinischen Notfallrettung, die für die
Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlich sind, und für die
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung nach § 133d.
(8) Das Fachgremium medizinische Notfallrettung legt das Nähere zu seiner Arbeitsweise und zu
seiner Beschlussfassung in einer Geschäftsordnung fest.
(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet zur Koordinierung der Tätigkeit des
Fachgremiums medizinische Notfallrettung eine Geschäftsstelle ein.
§ 133c
Digitale Kooperation im Rahmen der Notfall- und Akutversorgung
(1) Zur Versorgung von rettungsdienstlichen Notfällen im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2 und
Akutfällen im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 1 sind die folgenden Stellen zur digitalen Erhebung und Speicherung
der für die weitere medizinische Diagnostik und Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten, zur
Übermittlung dieser Daten an die jeweils weiterversorgende Stelle und zu deren Empfang verpflichtet
(digitale Notfalldokumentation), sobald die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen:
1. die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30,
2. die an der Notfallversorgung beteiligten zugelassenen Krankenhäuser,
3. die zentrale Ersteinschätzungsstelle der Integrierten Notfallzentren nach § 123 und der Integrierten
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b,
4. die Akutleitstellen und
5. die Ärzte, die im Notdienst im Sinne des § 75 Absatz 1b Satz 5 tätig sind oder die als oder für einen in
§ 123 Absatz 1 Satz 5 genannten Leistungserbringer oder in einer Kooperationspraxis im Sinne des
§ 123 Absatz 1 Satz 7 Patienten eines Integrierten Notfallzentrums behandeln.
Für die digitale Notfalldokumentation sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable
Schnittstellen und Standards für die Datensätze, insbesondere zu der in § 123a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten
Vernetzung und interoperablen digitalen Fallübergabe sowie zu der in § 133a Absatz 2 Satz 8 genannten
digitalen Fallübergabe, nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Soweit für die Festlegung nach Satz 2 eine
Beauftragung nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt, ist das Kompetenzzentrum für Interoperabilität
im Gesundheitswesen nach § 385 bei der Festlegung ins Einvernehmen zu setzen. Sobald die hierfür
erforderlichen Komponenten und Dienste flächendeckend zur Verfügung stehen, sind für die digitale
Notfalldokumentation Dienste der Telematikinfrastruktur und sichere Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 zu
nutzen. Zugriffsberechtigte Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen nach § 352, die in
der medizinischen Notfallrettung oder im Notdienst tätig sind, haben, soweit die hierzu erforderlichen
technischen Zugriffsvoraussetzungen und ein Standard für die Datensätze vorliegen, die von ihnen erhobenen
personenbezogenen Daten der digitalen Notfalldokumentation in die elektronische Patientenakte nach § 341
Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln und dort zu speichern.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann eine Stelle benennen, die ein softwarebasiertes
Informationssystem zur Verfügung stellt, das folgende Angaben erfasst und diese einrichtungsbezogen darstellt und
verwaltet (Versorgungskapazitätennachweissystem):
1. in Echtzeit die aktuelle Verfügbarkeit der für die medizinische Weiterbehandlung relevanten
Versorgungskapazitäten der Versorgungseinrichtungen und die jeweils erfolgende Patientenzuweisung und
2. im Fall von Ausnahmesituationen mit einer außergewöhnlichen Belastung des Gesundheitssystems
zusätzlich die regelmäßig aktualisierte Verfügbarkeit von relevanten Versorgungskapazitäten der
Versorgungseinrichtungen.
Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind verpflichtet, das
Versorgungskapazitätennachweissystem zu nutzen. Die an der Notfallversorgung teilnehmenden zugelassenen Krankenhäuser
sind verpflichtet, ihre Versorgungskapazitäten in Echtzeit an das Versorgungskapazitätennachweissystem zu
übermitteln. Eine nach Satz 1 benannte Stelle sowie die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 ermöglichen eine landkreis- und landesgrenzübergreifende Vernetzung der
Versorgungskapazitätennachweissysteme. Eine nach Satz 1 benannte Stelle soll Akutleitstellen einen lesenden Zugriff auf das
von ihr zur Verfügung gestellte Versorgungskapazitätennachweissystem ermöglichen. Für die Vernetzung
der Versorgungskapazitätennachweissysteme untereinander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und
interoperable Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen. Die
Gesellschaft für Telematik hat bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiundzwanzigsten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats] im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik Vorgaben zur Informationssicherheit festzulegen.
(3) Eine Einbindung von Ersthelfern durch Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30
Absatz 2 Nummer 1 muss durch auf digitalen Anwendungen basierende Ersthelferalarmierungssysteme
erfolgen, die untereinander interoperabel und mit dem Ziel eines möglichst hohen Verbreitungsgrades sowie
einer einfachen Bedienung entsprechend konzipiert sind. Die Leistungserbringer des Notfallmanagements
nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigen bei der Einbindung von Ersthelfern die
Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Nummer 7. Für die Vernetzung der auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssysteme untereinander sind bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable
Schnittstellen und Standards für die Datensätze nach dem Zwölften Kapitel festzulegen.
§ 133d
Datenübermittlung zur Qualitätssicherung in der medizinischen Notfallrettung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 übermitteln in elektronischer
und anonymisierter Form zum 31. März eines jeden Kalenderjahres, erstmals zum 31. März des übernächsten
auf den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 2 folgenden Kalenderjahres, für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen
Daten an die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für die Ermittlung der Leistungsqualität in der medizinischen Notfallrettung erforderlichen
Daten festzulegen. Das Nähere zum Verfahren der Übermittlung der Daten bestimmt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen in einer Richtlinie.
(2) Die durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 3 eingerichtete Datenstelle
wertet die nach Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten aus und veröffentlicht sie in zusammengefasster und
anonymisierter Form und nach Ausschluss der Möglichkeit von Rückschlüssen auf Leistungserbringer und
einzelne Einsätze bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gegliedert nach bundes- und landesweiten
Ergebnissen. Die Datenstelle hat auf Anforderung für das Bundesministerium für Gesundheit, für das
Fachgremium medizinische Notfallrettung, für die zuständigen Landesbehörden, für die Landesverbände der
Krankenkassen und für die Ersatzkassen Auswertungen für ihre jeweiligen Belange zu erstellen und die
Auswertungen der jeweiligen anfordernden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Datenstelle darf die ihr nach
Absatz 1 Satz 1 übermittelten Daten nur in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz
erforderlichen Umfang verarbeiten.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet auf Bundesebene eine Datenstelle zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 ein.
§ 133e
Einbindung der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung in die Telematikinfrastruktur und
Finanzierung
(1) Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 haben sich bis zum … [
einsetzen: Datum des letzten Tages des fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] an die
Telematikinfrastruktur anzuschließen.
(2) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 ab dem … [einsetzen: Datum des letzten Tages des
fünfzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] die durch das Bundesministerium für
Gesundheit nach § 378 Absatz 2 Satz 2 für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer festgelegte TI-Pauschale von den Krankenkassen.
(3) Das Nähere zur Abrechnung der Ausgleichszahlungen nach Absatz 2, insbesondere zu dem
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie zu der Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen an den
Kosten, legen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung
e. V. und die maßgeblichen Spitzenorganisationen von in § 133 Absatz 1 genannten Leistungserbringern der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 auf Bundesebene bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages
des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer Finanzierungsvereinbarung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit fest. In der Finanzierungsvereinbarung kann auch ein von
der Ausgleichszahlung nach Absatz 2 abweichender Ausgleichsbetrag festgelegt werden, der sich auf Grund
von Besonderheiten der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere
bezogen auf Größe, Anzahl der Fahrzeuge und Beschäftigtenanzahl, im Vergleich zu den an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern ergibt.
(4) Die Parteien der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 Satz 1 verhandeln Anpassungen des
abweichenden Ausgleichsbetrags nach Absatz 3 Satz 2 im Abstand von jeweils zwei Jahren, sofern dies
erforderlich ist. Bis zu einer Anpassung gilt die jeweils bestehende Finanzierungsvereinbarung fort.
§ 133f
Förderung der Digitalisierung der medizinischen Notfallrettung
(1) In den Jahren 2027 bis 2031 stellt der Bund aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität des Bundes insgesamt 225 Millionen zur Förderung von Investitionen in die digitale
Infrastruktur der folgenden Vorhaben zur Verfügung:
1. Einrichtung einer softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage im Rahmen des
Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1,
2. Bildung eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a,
3. Einführung einer digitalen Notfalldokumentation im Sinne des § 133c Absatz 1 Satz 1,
4. Einrichtung eines Versorgungskapazitätennachweissystems im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1,
5. Einrichtung eines in § 30 Absatz 3 Satz 2 genannten auf digitalen Anwendungen basierenden
Ersthelferalarmierungssystems und
6. Errichtung des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1.
Kosten, die Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung nach § 30 durch die Wahrnehmung einer
über den Leistungsanspruch nach § 30 hinausgehenden öffentlichen Aufgabe entstehen, sind nicht nach
Satz 1 finanzierbar.
(2) 2,5 Millionen Euro von der vom Bund nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellten Summe
werden vom Bundesministerium für Gesundheit verwaltet und insbesondere für Investitionen in die digitale
Infrastruktur des AED-Katasters im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 verausgabt.
(3) Zur Förderung von in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Vorhaben wird beim
Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 ein Digitalisierungsfonds in Höhe von 222,5
Millionen Euro eingerichtet. Zur Finanzierung des Digitalisierungsfonds stellt der Bund dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in den Jahren 2027 bis 2031 jährlich zum 15. Januar einen Betrag von 44,5
Millionen Euro von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Summe zur Verfügung.
(4) Das Fördervolumen des Digitalisierungsfonds eines Kalenderjahres entspricht dem vom Bund
nach Absatz 3 Satz 2 in diesem Jahr zur Verfügung gestellten Betrag, abzüglich der in Absatz 8 Satz 1
genannten, im jeweiligen Kalenderjahr notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbands Bund der
Krankenkassen für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und die Durchführung der Förderung und zuzüglich der
aus dem vorhergehenden Kalenderjahr nach Satz 3 übertragenen oder nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlten
Mittel. Für jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 können Antragsberechtigte aus einem Land die Zuteilung
von Fördermitteln bis zu einer Höhe desjenigen Anteils an dem um den Betrag der nach Satz 3 aus dem
jeweils vorhergehenden Kalenderjahr übertragenen Mittel verminderten Fördervolumen beantragen, der sich
für das jeweilige Land aus dem Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2020 ergibt, zuzüglich der für das
jeweilige Land aus dem jeweils vorherigen Kalenderjahr nach Satz 3 übertragenen oder nach Absatz 7 Satz 2
zurückgezahlten Mittel. Für jedes Land und jedes der Kalenderjahre 2027 bis 2031 sind Mittel in der Höhe der
Differenz zwischen dem Betrag, bis zu dessen Höhe Antragsteller in dem jeweiligen Land nach Satz 2 die
Zuteilung von Fördermitteln beantragen können, und dem Betrag, in dessen Höhe den Antragstellern in dem
jeweiligen Land im jeweiligen Kalenderjahr Fördermittel nach Absatz 6 zugeteilt werden, zur Zuteilung im
jeweils folgenden Kalenderjahr zu übertragen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlicht
auf seiner Internetseite quartalsweise die Höhe der Beträge, bis zu der in den einzelnen Ländern die Zuteilung
von Fördermitteln in dem jeweiligen Kalenderjahr noch beantragt werden können.
(5) Antragsberechtigt sind Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 und im Fall
der Förderung eines in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Vorhabens auch die jeweilige an dem
Gesundheitsleitsystem nach § 133a beteiligte Kassenärztliche Vereinigung.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt den Antragstellern für jedes der Kalenderjahre
2027 bis 2031 Fördermittel für in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Vorhaben bis zur Höhe des
Betrags zu, bis zu dem in dem jeweiligen Land die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 4 beantragt
werden kann. Vor der Zuteilung von Fördermitteln an Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
nach § 30 hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen das Benehmen mit der für die medizinische
Notfallrettung zuständigen Landesbehörde herzustellen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
berücksichtigt die Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 1 Satz 2. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen informiert die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen quartalsweise über
die Zuteilung von Fördermitteln nach Satz 1.
(7) Der jeweilige Antragsteller hat die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel gegenüber
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachzuweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete oder
überzahlte Fördermittel sind von dem jeweiligen Antragsteller unverzüglich an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zurückzuzahlen.
(8) Die für die Verwaltung des Digitalisierungsfonds und für die Durchführung der Förderung
notwendigen Aufwendungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen werden aus dem
Digitalisierungsfonds gedeckt. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2027 nähere Vorgaben zur Durchführung des Förderverfahrens und
zur Übermittlung der vorzulegenden Unterlagen in einem einheitlichen Format oder in einer maschinell
auswertbaren Form fest. Für die Rechnungslegung und die Bewirtschaftung der Fördermittel durch den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten die für die Sozialversicherungsträger geltenden Vorschriften
entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fordert die Fördermittel von dem jeweiligen
Antragsteller zurück, soweit die Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet werden. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit in den Jahren 2028 bis 2032
jeweils bis zum 31. März über die in dem jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 5 geförderten Vorhaben, insbesondere über die Höhe, den Verwendungszweck und den
Verwendungsort von zugeteilten Fördermitteln sowie über etwaige Rückforderungen. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen führt nach dem 31. Dezember 2031 Fördermittel unverzüglich an das Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität zurück, die
1. nicht durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Absatz 6 Satz 1 zugeteilt wurden oder
2. nach dem 31. Dezember 2031 zu Gunsten des Digitalisierungsfonds nach Absatz 7 Satz 2 zurückgezahlt
werden.
(9) Investitionen in die digitale Infrastruktur der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorhaben sollen nach
dieser Vorschrift finanziert werden. Nach Satz 1 geförderte Kosten sind nicht in der Kalkulation der nach
§ 133 zu vereinbarenden oder zu bestimmenden Entgelten und Pauschalen, des nach § 105 Absatz 1b zu
vereinbarenden bereitzustellenden Betrags sowie in anderen Kosten- und Gebührenkalkulationen gegenüber
Dritten ansatzfähig.
§ 133g
Zuweisung von Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben
Die zuständige Landesbehörde kann im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und
den Ersatzkassen einem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1
folgende Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben zuweisen:
1. die landesweite Koordinierung von Versorgungsprozessen und -kapazitäten der Leistungserbringer der
medizinischen Notfallrettung nach § 30, insbesondere bei Großschadenslagen, im Zusammenwirken
mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde und den Krankenhäusern, denen nach
§ 6b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Koordinierungs- und Versorgungsaufgaben zugewiesen
sind,
2. die landesweite Koordinierung und Abstimmung sämtlicher technischer und organisatorischer Prozesse
eines Gesundheitsleitsystems nach § 133a mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung,
3. die Konzeption und die Koordinierung des Einsatzes landesweiter, insbesondere telemedizinischer
Versorgungsnetzwerke und informationstechnischer Systeme und digitaler Dienste für die medizinische
Notfallrettung, insbesondere der landesweite Betrieb eines Versorgungskapazitätennachweissystems
im Sinne des § 133c Absatz 2 Satz 1, die Konzeption einer softwarebasierten standardisierten
Notrufabfrage im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 und die Wahrnehmung
landesweiter Aufgaben zum Anschluss der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach
§ 30 an die Telematikinfrastruktur und
4. die Übernahme von weiteren überregionalen und länderübergreifenden Aufgaben des
Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zur bedarfsgerechten Steuerung der Leistungen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30, insbesondere die Koordinierung von Intensivtransporten, der Luftrettung und
dem überregionalen Einsatz von speziellen Rettungsmitteln.
Das Nähere zum Inhalt der in Satz 1 genannten Koordinierungs- und Vernetzungsaufgaben vereinbaren die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit der zuständigen Landesbehörde oder mit den
nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2
Nummer 1. Bei der Entscheidung über die Erklärung des in Satz 1 genannten Benehmens sowie bezüglich der
Vereinbarungen nach Satz 2 handeln die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich. Die zuständige Landesbehörde hat dem Bundesministerium für Gesundheit, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen
Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres, erstmals bis zum 31. Oktober 2026,
mitzuteilen, welchem Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 sie in
Satz 1 genannte Aufgaben zugewiesen hat.
§ 133h
Kataster Automatisierter Externer Defibrillatoren
(1) Zur Förderung des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 errichtet das
Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. Juli 2028 ein Kataster nach Maßgabe der Absätze 2 und 4, das die
Standorte von Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien vorgesehen sind,
ausweist (AED-Kataster). Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt eine öffentliche Stelle oder
einen privaten Dienstleister mit der technischen Umsetzung, dem Betrieb und der Datenhaltung des AED-
Katasters (AED-Katasterbetreiber).
(2) Das AED-Kataster ist jederzeit verfügbar und gewährleistet eine regelmäßige Datensicherung.
Durch bundeseinheitlich definierte, digitale und interoperable Schnittstellen nach dem Zwölften Kapitel
ermöglicht das AED-Kataster den Datenaustausch mit Leitstellen- und auf digitalen Anwendungen
basierenden Ersthelferalarmierungssystemen. Es verfügt über eine über elektronische Netzwerke öffentlich
zugängliche Weboberfläche, in der die Standorte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren durch
Suchanfrage ermittelt und in einer Karte dargestellt werden.
(3) Das AED-Kataster stellt mindestens Adresse, Geokoordinaten und Informationen zur
Zugänglichkeit der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren öffentlich bereit.
(4) Das AED-Kataster verfügt über einheitliche geeignete elektronische Meldeformulare zur
Lokalisierung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren und über Schnittstellen für die automatische
Übermittlung nach § 17a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
(5) Die Veröffentlichung der Standorte der in Absatz 1 Satz 1 genannten Defibrillatoren auf der
Weboberfläche des AED-Katasters und der in Absatz 2 Satz 2 genannte Datenaustausch erfolgen ohne
Personenbezug. Der AED-Katasterbetreiber ist befugt, die zur Erfüllung der an das AED-Kataster nach den
Absätzen 2 bis 4 gestellten Anforderungen erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
20. § 140f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 116b Abs. 4“ durch die Angabe
„§ 56 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 2, § 116b Absatz 4, § 123c Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach § 116b Absatz 3“ durch die Angabe „im Sinne
des § 90 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.
21. § 279 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 10 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
bb) In Satz 11 wird die Angabe „einmalig“ durch die Angabe „zweimal“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ein Ehrenamt“ durch die Angabe „zwei Ehrenämter“ ersetzt.
22. In § 291b Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 1b Satz 3“ durch die Angabe „§ 75 Absatz 1b
Satz 13“ ersetzt.
23. § 294a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen
Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen
Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer
Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes ist, oder liegen Hinweise auf drittverursachte
Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und
Einrichtungen, die zugelassenen Krankenhäuser im Sinne des § 108 sowie die Leistungserbringer der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen
und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen.“
24. § 302 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Die Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel sowie der digitalen
Gesundheitsanwendungen und die weiteren Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen im Wege
elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern die von ihnen erbrachten Leistungen
nach Art, Menge und Preis zu bezeichnen und den Tag der Leistungserbringung sowie die Arztnummer des
verordnenden Arztes, die Verordnung des Arztes mit der Diagnose und den erforderlichen Angaben über
den Befund und die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 anzugeben; bei der Abrechnung über
die Abgabe von Hilfsmitteln sind dabei die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 zu
verwenden und die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach § 33 Absatz 1 Satz 9
anzugeben. Bei der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der spezialisierten
ambulanten Palliativversorgung nach § 37b Absatz 1 und 2 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c
ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 die Zeit der Leistungserbringung und nach § 293 Absatz 8 Satz 14
die Beschäftigtennummer der Person, die die Leistung erbracht hat, anzugeben. Bei der Abrechnung der
einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind anstelle der ärztlichen Verordnung
die für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlichen Angaben und anstelle der Arztnummer eine
Fallidentifikationsnummer anzugeben. Der Nachweis über die auf Grund einer softwarebasierten
standardisierten Notrufabfrage im Rahmen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 getroffene
Entscheidung, Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zu veranlassen, gilt als Nachweis des Vorliegens
eines rettungsdienstlichen Notfalls im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 2. Der Leistungserbringer der
notfallmedizinischen Versorgung nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder des Notfalltransports nach § 30 Absatz 2
Nummer 3 ist verpflichtet, die Angaben nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 10 an denjenigen
Leistungserbringer des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 zu übermitteln, der die Entscheidung
getroffen hat, die jeweiligen Leistungen nach § 30 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zu veranlassen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die in den Leistungs- oder
Lieferverträgen zu beachten sind,
1. das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens und
2. bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] das Nähere zu Art und Umfang der nach Absatz 1 Satz 3 und 4 erforderlichen Angaben zur
Abrechnung der einzelnen Leistungen nach § 30.
Die Leistungserbringer nach Absatz 1 können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechenzentren in
Anspruch nehmen. Die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30 dürfen anstelle von
Rechenzentren auch zentrale Abrechnungsstellen mit der Abrechnung beauftragen. Die Rechenzentren und die
beauftragten zentralen Abrechnungsstellen dürfen die ihnen übermittelten Daten für im Sozialgesetzbuch
bestimmte Zwecke und nur in einer auf diese Zwecke ausgerichteten Weise verarbeiten, soweit sie dazu von
einer berechtigten Stelle beauftragt worden sind; anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke
verarbeitet werden. Die Rechenzentren dürfen die Daten nach Absatz 1 den Kassenärztlichen Vereinigungen
übermitteln, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Absatz 8 und § 84 erforderlich sind.
Soweit die Daten nach Absatz 1 für die Aufgabenerfüllung nach § 305a erforderlich sind, haben die
Rechenzentren den Kassenärztlichen Vereinigungen diese Daten auf Anforderung im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. § 300 Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt
entsprechend. Im Rahmen der Abrechnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37, der
außerklinischen Intensivpflege nach § 37c sowie der medizinischen Notfallrettung nach § 30 sind
vorbehaltlich des Satzes 8 von den Krankenkassen und den Leistungserbringern ab dem 1. März 2021 ausschließlich
elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des
Leistungsnachweises zu nutzen, wenn der Leistungserbringer
1. an die Telematikinfrastruktur angebunden ist,
2. ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 6 zugelassenes Verfahren zur Übermittlung
der Daten nutzt und
3. der Krankenkasse die für die elektronische Abrechnung erforderlichen Angaben übermittelt hat.
Die Verpflichtung nach Satz 7 besteht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer die
für die elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen erforderlichen Angaben an die
Krankenkasse übermittelt hat.“
25. Nach § 354 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Über die Festlegungen und Voraussetzungen nach Absatz 1 hinaus hat die Gesellschaft für
Telematik bis zum 31. Dezember 2027 jeweils nach dem Stand der Technik die Festlegungen dafür zu treffen
oder die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass in einer elektronischen Patientenakte Daten nach § 341
Absatz 2 im Rahmen eines Fernzugriffs in besonderen Behandlungskontexten außerhalb der
Leistungserbringerinstitution barrierefrei zur Verfügung gestellt und durch die Zugriffsberechtigten nach § 352
barrierefrei verarbeitet werden können. Dabei ist der Fernzugriff durch ein geeignetes sicheres technisches
Verfahren zu ermöglichen, das einen hohen Sicherheitsstandard gewährleistet.“
26. In § 370a Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Satz 20 und 21“ durch die Angabe „Satz 19 und 20“ ersetzt.
27. In § 377 Absatz 5 wird die Angabe „Notfallambulanzen“ durch die Angabe „Notaufnahmen“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 75 Absatz 1e wird durch den folgenden Absatz 1e ersetzt:
„(1e) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung evaluiert die Auswirkungen der Tätigkeit der
Terminservicestellen und der Akutleitstellen insbesondere im Hinblick auf die fristgemäße Vermittlung von Arztterminen, auf
die Weiterleitung von Patienten in offene Sprechstunden, auf die Vermittlungsquote von telefonischen oder
videounterstützten ärztlichen Beratungen und von Leistungen des aufsuchenden Dienstes, auf die Häufigkeit der
Inanspruchnahme der Terminservicestellen und der Akutleitstellen, insbesondere die Gesamtanzahl der Anrufe,
die Anzahl der angenommenen Anrufe, die durchschnittliche Wartezeit bis zur Annahme eines Anrufs und die
Anzahl der abgebrochenen Anrufe sowie auf die in Absatz 1b Satz 11 genannte Kooperation. Die Kassenärztliche
Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich zum 30. Juni, erstmals zum 30. Juni
2028, über die Ergebnisse der Evaluation. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat dem Bundesministerium
für Gesundheit spätestens bis zum 31. Dezember 2027 ein Konzept für die Evaluation vorzulegen.“
Artikel 3
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 53d wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Medizinische Dienst Bund koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die
Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste in pflegefachlichen und organisatorischen Fragen und trägt Sorge für eine
einheitliche Aufgabenwahrnehmung.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Pflegeversicherung.“ durch die Angabe „Pflegeversicherung sowie“
ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ zur in Absatz 1 Satz 1 genannten Zusammenarbeit und einheitlichen Aufgabenwahrnehmung.“
Artikel 4
Änderung der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung
Die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung vom 15. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113), die durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Integrierte Notfallstrukturen sind insbesondere Integrierte Notfallzentren nach § 123 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche nach § 123b des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.“
Artikel 5
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 43 Absatz 3a wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Arzneimittel an Patienten der Notdienstpraxis für den akuten Bedarf
in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im
unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag
folgt und
2. die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 6
Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Apothekenpflicht
(1) Produkte
1. nach § 2 Absatz 1 Nummer 1,
2. die zur Anwendung durch Laien bestimmt sind, soweit sie Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten,
die nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel apothekenpflichtig
sind, oder
3. die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind,
dürfen berufs- und gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur durch Apotheken in den Verkehr gebracht werden
(apothekenpflichtige Produkte).
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch apothekenpflichtige Medizinprodukte an Patienten der Notdienstpraxis für den
akuten Bedarf in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Menge abgeben, soweit
1. die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im
unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag
folgt und
2. die Anwendung des apothekenpflichtigen Medizinprodukts keinen Aufschub erlaubt.“
Artikel 7
Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 14. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 38), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 263) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:
„§ 17a
Besondere Pflichten bei Automatisierten Externen Defibrillatoren, die für die Benutzung durch Laien
vorgesehen sind
(1) Der Betreiber eines Automatisierten Externen Defibrillators, der für die Benutzung durch Laien
vorgesehen ist, hat binnen 30 Tagen nach Inbetriebnahme des Automatisierten Externen Defibrillators die
Angaben nach Absatz 2 an das AED-Kataster im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zu melden. Abweichend von Satz 1 sind für Automatisierte Externe Defibrillatoren, die vor
dem 1. Juli 2028 in Betrieb genommen wurden, die Angaben nach Absatz 2 bis zum 1. August 2028 an das
AED-Kataster im Sinne des § 133h Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu melden.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Adresse des Standortes des Automatisierten Externen Defibrillators,
2. Geokoordinaten des Standortes nach Nummer 1,
3. Angaben zur Zugänglichkeit des Automatisierten Externen Defibrillators,
4. Name und Kontaktdaten des Betreibers des Automatisierten Externen Defibrillators und
5. bei fernüberwachten Automatisierten Externen Defibrillators der Funktionszustand.
(3) Der Betreiber hat zur Meldung der Angaben die Schnittstellen des AED-Katasters nach § 133h
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu nutzen. Verfügt der Automatisierte Externe Defibrillator
nicht über kompatible Schnittstellen, so nutzt der Betreiber das elektronische Meldeformular, das vom AED-
Kataster zur Verfügung gestellt wird.
(4) Änderungen der nach Absatz 2 gemeldeten Angaben oder die Außerbetriebnahme des
Automatisierten Externen Defibrillators sind binnen 30 Tagen nach Eintritt der Änderung oder nach der
Außerbetriebnahme an das AED-Kataster zu melden.“
Artikel 8
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 365) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs
a) als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausführt oder einführt oder
b) als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes
ausführt oder einführt,
5. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder
tierärztlicher Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder einführt,“.
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 6 und 7.
2. § 11 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „getroffen und“ durch die Angabe „getroffen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln als Rettungsdienstbedarf auf Fahrzeugen
des Rettungsdienstes im Rahmen des grenzüberschreitenden Rettungsdienstes getroffen und“.
c) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
Artikel 9
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 13 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr einer angemessenen Menge an
Betäubungsmitteln, wenn diese als Rettungsdienstbedarf auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes
mitgeführt werden.“
2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Mengen oder“ durch die Angabe „Mengen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ als Rettungsdienstbedarf in angemessener Menge auf einem Fahrzeug des Rettungsdienstes
oder“.
c) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
Artikel 10
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-
25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Festlegung der offenen Sprechstunden haben die in Satz 3 genannten Ärzte das Bedürfnis der
Versicherten an einer vertragsärztlichen Versorgung in Akutfällen durch eine möglichst gleichmäßige zeitliche
Verteilung dieser Sprechstunden innerhalb ihrer jeweiligen Arztgruppe im jeweiligen Planungsbereich zu
berücksichtigen.“
2. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
3. Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden
bundeseinheitliche Regelungen zur zeitlichen Verteilung der in Satz 3 genannten Sprechstunden innerhalb der
verpflichteten Arztgruppen im jeweiligen Planungsbereich getroffen, durch die eine möglichst gleichmäßige zeitliche
Verteilung dieser Sprechstunden gewährleistet wird.“
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2027 in Kraft.
(3) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
S. 35)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine gut funktionierende und wirtschaftliche Notfall- und Akutversorgung ist essenzieller Bestandteil einer
leistungsfähigen Gesundheitsversorgung. Für Menschen in einer akuten medizinischen Notlage ist es entscheidend,
jederzeit unmittelbar Hilfe zu erhalten und hierbei auf eine qualitativ hochwertige Versorgung vertrauen zu
können. Dies gilt gleichermaßen für den ambulanten wie auch für den stationären Sektor. Deutschland verfügt
grundsätzlich über ein umfassend ausgebautes System der Akut- und Notfallversorgung einschließlich eines gut
etablierten Rettungswesens. Die drei Versorgungsbereiche – vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der
Krankenhäuser und Rettungsdienste – sind jedoch besser zu vernetzen und aufeinander abzustimmen. Derzeit kommt
es oftmals zu einer Fehlsteuerung, die zu einer Überlastung von Akteuren insbesondere der Notaufnahmen und
des Rettungsdienstes führt. Diese werden auch in Fällen in Anspruch genommen, die in der ambulanten
Versorgung abschließend hätten versorgt werden können. Gründe für Fehlsteuerungen können die fehlerhafte
Einschätzung der Betroffenen sein, aber auch das Fehlen einer stabilen Vernetzung der Strukturen untereinander, die eine
geregelte und verlässliche Übernahme von Hilfesuchenden durch andere Akteure erlaubt. Der Koalitionsvertrag
für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD, sieht daher vor, dass Gesetze zur Notfall- und
Rettungsdienstreform auf den Weg gebracht werden (Zeilen 3413–3414).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Es werden gesetzliche Maßnahmen ergriffen, um die Steuerung der Hilfesuchenden zu verbessern. Ziel ist es,
durch eine Vernetzung die Notaufnahmen und den Rettungsdienst zu entlasten und Patientinnen und Patienten,
die ambulant behandelt werden können, jederzeit in eine geeignete Versorgungsstruktur zu steuern. Die Aufnahme
der medizinischen Notfallrettung als Leistungssegment im Fünften Buch Sozialgesetzbuch passt die Rechtslage
an die Versorgungsrealität an.
Vernetzung der Rufnummer 116117 und der Notrufnummer 112; Stärkung der Akutleitstelle
Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer des Notfallmanagements
sollen sich flächendeckend unter Nutzung der Telematikinfrastruktur und ihrer Komponenten und Dienste digital
vernetzen und die Übergabe von Hilfesuchenden einschließlich der bereits erhobenen personenbezogenen Daten
wechselseitig ermöglichen. Die standardisierten Abfragesysteme müssen im Rahmen der Kooperation so
aufeinander abgestimmt sein, dass eine klare und rechtssichere Überleitung von Hilfesuchenden möglich ist. Die
Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zu
kooperieren, die eine solche Kooperation anstreben.
Um den mit der Vernetzung mit den Leistungserbringern des Notfallmanagements zukünftig einhergehenden
Anforderungen und dem erhöhten Gesprächsaufkommen gerecht zu werden, wird die bundesweit einheitliche
Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen in Terminservicestellen und Akutleitstellen aufgeteilt und
die damit einhergehende effizientere Steuerung der Hilfesuchenden finanziell weiter gestärkt. Es werden genaue
Vorgaben zur Erreichbarkeit für die Akutleitstelle festgelegt und es wird das Angebot von telemedizinischen
Leistungen verpflichtend ausgebaut. Zur Förderung des Ausbaus dieser Strukturen stellen die gesetzliche
Krankenversicherung und die Kassenärztlichen Vereinigungen zusätzliche Mittel paritätisch durch eine pauschale
Vorhaltefinanzierung bereit. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen müssen entsprechend ihrer Stellung im
Krankenversicherungsmarkt an der Vereinbarung der Förderung der Strukturen des Notdienstes und der
Bereitstellung des Förderbetrages beteiligt werden.
Konkretisierung des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen
Der neue Begriff der notdienstlichen Akutversorgung umfasst die vertragsärztliche Versorgung in Fällen, in denen
eine unverzügliche Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Die notdienstliche Versorgung ist
durchgängig, das bedeutet 24 Stunden täglich, sicherzustellen. Sie ist jedoch ausdrücklich auf eine Erstversorgung
der Versicherten begrenzt.
Zur Sicherstellung einer medizinisch notwendigen Erstversorgung von Patientinnen und Patienten mit akutem
ambulanten Behandlungsbedarf werden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, sich an den
flächendeckend einzurichtenden Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche zu
beteiligen. Außerdem werden sie verpflichtet, 24 Stunden an sieben Tagen in der Woche sowohl eine
telemedizinische als auch eine nachrangige aufsuchende notdienstliche Versorgung bereitzustellen. Insbesondere das
Angebot einer durchgehend verfügbaren – auch kinder- und jugendmedizinischen – Telemedizin kann andere
Notfallstrukturen entlasten und Versorgungslücken schließen.
Den Kassenärztlichen Vereinigungen wird ermöglicht, den aufsuchenden Dienst durch die Einbindung von
qualifiziertem nichtärztlichem Fachpersonal oder durch Kooperationen mit dem Leistungserbringern der
medizinischen Notfallrettung zu entlasten und für das telemedizinische Angebot Kooperationen untereinander und mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung einzugehen.
Die Konkretisierung des Sicherstellungauftrages trägt zum einem zu einer bundesweit einheitlichen Qualität der
notdienstlichen Akutversorgung bei. Zum anderen ermöglicht sie den Ländern, diese Versorgung im Rahmen der
Rechtsaufsicht stärker einzufordern.
Einrichtung von Integrierten Notfallzentren und Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche
Integrierte Notfallzentren werden flächendeckend etabliert. Zudem können an geeigneten Standorten Integrierte
Notfallzentren für Kinder und Jugendliche aufgebaut werden. Sie bestehen aus der Notaufnahme eines
zugelassenen Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung und einer zentralen
Ersteinschätzungsstelle und stellen rund um die Uhr eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung zur Verfügung.
Zugelassene Krankenhäuser und die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen schließen als
Kooperationspartner des Integrierten Notfallzentrums Vereinbarungen mit gesetzlich vorgegebenen Inhalten. Die
Notaufnahme, die Notdienstpraxis und die Ersteinschätzungsstelle sind digital zu vernetzen, um eine medienbruchfreie
Weitergabe von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu ermöglichen.
Wesentliches Element des Integrierten Notfallzentrums ist die zentrale Ersteinschätzungsstelle, die Hilfesuchende
der richtigen Struktur innerhalb des Integrierten Notfallzentrums zuweist. Perspektivisch soll dies über eine
standardisierte, qualifizierte und digitale Ersteinschätzung geschehen, sobald eine solche als validiertes und
patientensicheres Instrument zur Verfügung steht. Die Verantwortung für die Einrichtung der zentralen
Ersteinschätzungsstelle obliegt grundsätzlich dem Krankenhaus; abweichende Vereinbarungen sind möglich. Für den Betrieb
der zentralen Ersteinschätzungsstelle wird eine gesonderte fallbezogene Vergütung vorgesehen.
Gesetzliche Mindestöffnungszeiten für die Notdienstpraxis gewährleisten eine bundesweit einheitlichere
notdienstliche Versorgung: Die Notdienstpraxis ist an Wochenenden und Feiertagen mindestens von 9 Uhr bis 21
Uhr, mittwochs und freitags mindestens von 14 Uhr bis 21 Uhr und montags, dienstags und donnerstags
mindestens von 18 Uhr bis 21 Uhr zu öffnen. Verkürzungen der Öffnungszeiten sind im Rahmen der
Kooperationsvereinbarung möglich, wenn empirisch nachgewiesen wird, dass eine Öffnung auf Grund geringer Inanspruchnahme
unwirtschaftlich ist.
Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb der
Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an das Integrierte Notfallzentrum angebundene
Kooperationspraxen abgedeckt werden. Zu Zeiten, in denen weder die Notdienstpraxis noch die
Kooperationspraxis geöffnet haben, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche
Versorgung.
Zur bundesweiten Vereinheitlichung und zur Verringerung des bürokratischen Aufwand für die
Kooperationspartner eines Integrierten Notfallzentrums vor Ort schließen die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Bundesebene eine
Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit in Integrierten Notfallzentren.
Der Gemeinsame Bundesausschuss wird beauftragt, in einer Richtlinie allgemeine Anforderungen an die
sachliche oder personelle Ausstattung der Notdienstpraxen vorzugeben. So wird eine bundesweit einheitliche Qualität
der Notdienstpraxen erreicht. Darüber hinaus erhält der Gemeinsame Bundesausschuss den Auftrag, Vorgaben
für ein standardisiertes digitales Ersteinschätzungsinstrument zu beschließen, das Entscheidungen über die
Behandlungsdringlichkeit und die richtige Versorgungsebene innerhalb eines Integrierten Notfallzentrums
generieren kann. Für Krankenhausstandorte ohne Integriertes Notfallzentrum soll die Ersteinschätzung über die
Zumutbarkeit einer Weiterleitung an das nächstgelegene Integrierte Notfallzentrum entscheiden.
Die Standorte für Integrierte Notfallzentren werden von den Selbstverwaltungspartnern nach bundeseinheitlichen
Rahmenvorgaben im erweiterten Landesausschuss nach § 90 Absatz 4a Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt. Im Falle nicht fristgemäßer
Einigung entscheidet das jeweilige Land über die Standortfestlegung.
An Standorten, an denen die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren für Kinder und Jugendliche etwa aus
Kapazitätsgründen nicht möglich ist, wird eine telemedizinische Unterstützung von Integrierten Notfallzentren
durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin gewährleistet.
Im Arzneimittelgesetz wird ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für
Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums vergleichbar mit der bereits bestehenden
Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken im Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung geschaffen. Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten
Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten
Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke
nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Eine analoge Regelung wird für apothekenpflichtige
Medizinprodukte in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung geschaffen.
Reform der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Rettungsdienstes
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz
finanziert. Der Entwurf sieht vor, die medizinische Notfallrettung als Sachleistung der gesetzlichen
Krankenversicherung zu verankern. Somit werden das Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und
den Notfalltransport ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der
Transportauftrag als akzessorische Nebenleistung der Krankenkassen finanziert. Wesentlich ist hierfür die
Konkretisierung des Leistungsanspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Die Länder bleiben für die regionale Planung
und Organisation zuständig; parallel dazu werden Krankenkassen mit den geplanten Leistungserbringern Verträge
schließen. Diese Kombination aus Planungsverantwortung der Länder und vertraglicher Finanzierungsbasis der
Krankenkassen schafft Rechts- und Finanzklarheit für alle Beteiligten.
Zur Herstellung eines einheitlichen Verständnisses sieht der Entwurf die Einsetzung eines Fachgremiums
medizinische Notfallrettung vor, in dem vom Spitzenverband der Krankenkassen benannte Mitglieder, Länder und
Fachgesellschaften, Fachverbände und Spitzenverbände der Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung
zusammenarbeiten, um Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung zu erarbeiten. Die
Rahmenempfehlungen dienen als Orientierungsrahmen, während die konkrete Ausgestaltung an regionale Besonderheiten
angepasst werden kann.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Digitalisierung und die digitale Vernetzung der nunmehr geschaffenen
Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung
unter Nutzung der Telematikinfrastruktur. Die medizinische Notfallrettung soll technisch so angebunden werden,
dass eine digitale, fallbezogene Übergabe an nachfolgende Leistungserbringer möglich ist. Dazu gehören die
standardisierte Übermittlung relevanter Falldaten, die Übertragung in die Klinik sowie Schnittstellen zur ambulanten
Akutversorgung. Das Notfallmanagement soll die Einbindung von Erstelfern durch untereinander interoperable
Ersthelfer-Applikationen beinhalten. Ergänzend wird ein System zur Anzeige der aktuellen Verfügbarkeit von
Krankenhausressourcen verbindlich, das die Entscheidungsfindung für Zielkliniken verbessert. Zur Stärkung der
Anleitung zur Laienreanimation im Rahmen des Notfallmanagements ist ein zentrales Kataster öffentlicher AED-
Standorte vorgesehen, das Leitstellen und Ersthelfern zugänglich gemacht wird.
III. Alternativen
Keine. Die Ziele können nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Andere Alternativen sind weder
zielführend noch effektiv. Die Reform ist mit Blick auf die Überlastung von Notaufnahmen und Rettungsdiensten
mit steigenden Fallzahlen, die mangelnde Vernetzung der Sektoren im Bereich der Notfallversorgung und
angesichts des zunehmenden Mangels an Fachkräften dringend notwendig. Alternative Regelungen, wie etwa die
Schaffung eines eigenen Notfallversorgungssektors, sind nicht in gleichem Maße geeignet. Hiermit würden
zusätzliche Barrieren zwischen den Sektoren aufgebaut und eine effiziente Fallbearbeitung weiter erschwert. Es
besteht daher keine Alternative zu den vorgesehenen Regelungen, welche die Ziele des Gesetzes in gleichem
Maße erreichen würden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 zweite Alternative des
Grundgesetzes. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung.
Hinsichtlich etwaiger Berührungspunkte zum Rettungsdienst wird allein die versicherungsbezogene Leistung der
medizinischen Notfallrettung, welche in das sozialversicherungsrechtliche Risiko „Krankheit“ fällt, normiert. Der
Begriff „Sozialversicherung“ umfasst dabei die beitragspflichtige Versicherung sozialer Risiken, insbesondere
der Krankheit. Mit der Reform wird die Aufnahme der versicherungsbezogenen Leistung der „medizinischen
Notfallrettung“ in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen. Die Versorgung in Fällen einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung gehört dabei zum Kernbereich der sozialversicherungsrechtlichen
Absicherung durch die Krankenkassen.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Beteiligung der privaten Krankenversicherung an der Förderung
der Strukturen des Notdienstes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Privatrechtliches Versicherungswesen)
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Regelungen sind erforderlich, weil sich
medizinische Notfälle unabhängig vom Versichertenstatus ergeben und hierfür übergrei
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Gesetzentwurf)