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Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 464/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 464/1/26 14.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse V - AV - Fz - U - Wo zu Punkt 50 der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes A Der Ausschuss für Verteidigung (V), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (BwBauG) a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die geplanten Neuregelungen BwBauG präziser auszugestalten und dabei klarzustellen, welche Bauaufgaben der Bund, insbesondere gemäß des geplanten § 2 BwBauG zukünftig selbst übernehmen möchte, welche Aufgaben eine neue Bundesbauverwaltung oder ein privates (Bundes-) Bauunternehmen auch im Verhältnis zu den Landesbauverwaltungen übernimmt sowie ob und welche Aufgaben die Bundeswehrverwaltung selbst übernehmen wird. b) Der Bundesrat stellt fest, dass in den Neuregelungen zu § 3 BwBauG i. V. m. §§ 1 ff. SchBerG nicht geregelt wird, was passiert, wenn sich das Bundesministerium der Verteidigung und die Landesregierung über die konkrete Ausweisung des Schutzbereichs nicht einigen können und es einer rechtlichen Klärung durch die Gerichte bedarf. Der Bundesrat bittet um Wo ... Klarstellung, wie eine gerichtliche Überprüfung der Anordnungsentscheidung erfolgen kann. 2. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 BwBauG) In Artikel 1 § 4 Satz 1 ist die Angabe „für Zwecke der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte“ durch die Angabe „ , die der Verteidigung dienen,“ zu ersetzen. Begründung: Nach dem EU-Recht und dem nationalen Recht sind Ausnahmen und Privilegierungen für „Vorhaben der Verteidigung“ zulässig. Dazu zählen auch Vorhaben verbündeter Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen. Nicht erfasst sind zivile Vorhaben der Bundeswehr oder solche, die nicht generell verteidigungsrelevant sind, z. B. innerstädtische Sportstätten, zivile Wohngebäude, Kita-Einrichtungen, Einkaufstätten der Gaststreitkräfte, Parkplätze. Für diese Vorhaben der Bundeswehr sind generelle Ausnahmen und Privilegierungen infolge einer gesetzlichen Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses weder EU-rechtlich noch verfassungsrechtlich zulässig. Auch wäre die Planungshoheit vieler Städte und Kommunen bei zivilen und nicht verteidigungsrelevanten Bauvorhaben der Bundeswehr in rechtlich unzulässiger Weise zu stark eingeschränkt (Artiklel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz). 3. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 2 BwBauG) Artikel 1 § 4 Satz 2 ist zu streichen. Begründung: Artikel 1 § 4 Satz 2 stellt eine Überregulierung dar. Rechtliche Selbstverständlichkeiten bedürfen keiner deklaratorischen Wiederholung im Gesetz. Im Übrigen ist es Sache des Bundesverfassungsgerichts zu klären, in welchem Verhältnis die vom Gesetzgeber inzwischen vielfach normierten Zwecke im überragenden öffentlichen Interesse stehen und u. U. welches Rangverhältnis aus dem Grundgesetz verfassungsrechtlich abzuleiten ist. U U ... 4. Zu Artikel 1 (§ 5 BwBauG), Artikel 11a – neu – (§ 52 Absatz 7 Satz 2 – neu – AwSV) Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern: a) Artikel 1 § 5 ist zu streichen. b) Nach Artikel 11 ist der folgende Artikel 11a einzufügen: ‚Artikel 11 a Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die zuletzt durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 52 Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: „Satz 1 gilt entsprechend für selbstständige organisatorische Einheiten der Bundeswehr.“ ‘ Begründung: Eine eigene Sachverständigenorganisation der Bundeswehr ist grundsätzlich sachgerecht. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, dem Bundesministerium der Verteidigung zugleich die Zuständigkeit für deren Anerkennung zu übertragen. Bereits nach geltendem Recht können unternehmensinterne, aber selbständige und nicht weisungsgebundene Sachverständigenorganisationen nach § 52 Absatz 7 AwSV durch die fachlich zuständigen Behörden der Länder anerkannt werden. Die vorgesehene Regelung begegnet insbesondere deshalb Bedenken, weil Betreiber, Sachverständigenorganisation und Anerkennungsbehörde demselben Ressort zugeordnet wären. Die für unabhängige fachliche Prüfungen wesentlichen Merkmale der Weisungsungebundenheit und Selbständigkeit ist bei den theoretisch in Betracht kommenden und in der Begründung zu Artikel 1 § 5 genannten Institutionen TÜStBw und TÜBw nicht gegeben. Eine unabhängige fachliche Kontrolle wäre nicht gewährleistet. Zudem verfügen die Länder bereits über etablierte Anerkennungsbehörden, langjährige Vollzugserfahrung bei der Prüfung der fachlichen und weiteren Anforderungen nach § 52 AwSV und über bewährte Mechanismen der fachlichen Qualitätssicherung. Die Anerkennung und Überwachung einer Sachverständigenorganisation der Bundeswehr (laut Begründung TÜStBw) sollte daher weiterhin durch die fachlich zuständigen Anerkennungsbehörden der Länder erfolgen. Eine Verlagerung dieser Zuständigkeit auf das Bundesministerium der Verteidigung ist we- U ... der fachlich erforderlich noch im Hinblick auf eine wirksame Aufsicht und Qualitätssicherung zweckmäßig. 5. Zu Artikel 2 (§ 60 Absatz 1a BImSchG) Artikel 2 ist zu streichen. Begründung: Nach der in Artikel 2 vorgesehenen Ergänzung des § 60 BImSchG soll für genehmigungsbedürftige Schießstände und Schießplätze der Landesverteidigung ein Anzeigeverfahren ausreichend sein, wenn ausschließlich aufgrund der zu erwartenden Erhöhung der Lärmauswirkungen ein Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen wäre. Hierdurch wird die bestehende Regelungssystematik für eine Anlagenart modifiziert. Das bedeutet, dass in diesen Fällen eine erhebliche Erhöhung der Lärmauswirkungen nicht mehr in einem Genehmigungsverfahren in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft überprüft werden könnte. Da die Überwachung von Anlagen, die der militärischen Landesverteidigung dienen, nach § 1 der 14. BImSchV bereits jetzt in die Zuständigkeit des Bundesverteidigungsministeriums bzw. von dort benannten Stellen fällt, würde bei diesen Änderungen eine qualifizierte Prüfung, Beurteilung und Regelung der Geräuschimmissionen durch die Immissionsschutzbehörden gar nicht mehr erfolgen. Aus lärmschutzfachlicher Sicht bestehen insoweit große Bedenken, da es sich bei den hier angesprochenen Anlagen der Landesverteidigung u. a. um großflächige Truppenübungsplätze handelt, die teils erhebliche und weitreichende Geräuscheinwirkungen auf die umliegende Bevölkerung erzeugen. Zwar sieht die Regelung vor, dass die Bundeswehr die Immissionsschutzbehörde vor der Anzeige anhören und um Stellungnahme bitten muss. Diese Regelung widerspricht aber zum einen der Systematik des BImSchG, weil die Immissionsschutzbehörde zu einem Sachverhalt Stellung nehmen müsste, ohne dass ihr insoweit Regelungsbefugnisse zustehen. Zum anderen wird nicht deutlich, zu welchen Unterlagen und Fragen die Genehmigungsbehörde Stellung nehmen soll. Nach der Systematik des § 15 Absatz 1 Satz 2 BImSchG müssten künftig für die Anzeige in Bezug auf die Lärmauswirkungen keine Gutachten und Bewertungen erstellt werden. Schließlich kann der Bedarf einer weitergehenden Beschleunigung der Genehmigungsverfahren in den genannten Fällen auch nicht nachvollzogen werden. Die in den letzten Jahren getroffenen zahlreichen Beschleunigungsinstrumente greifen auch für die hier genannten Änderungen. Die Frist für nichtförmliche Genehmigungsverfahren beträgt nur drei Monate und bei den seltenen förmlichen Verfahren kann inzwischen weitgehend auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Es liegen bislang auch keine Erkenntnisse vor, dass sich in der Vollzugspraxis die betreffenden Genehmigungsverfahren aufgrund der Beurteilung der Lärmauswirkung erheblich verzögern. Hinzu kommt, dass die Verlagerung der gesamten Prüfung der Lärmauswirkung in die Überwachung insbe- U ... sondere bei zu erwartendem erhöhtem Beschwerdeaufkommen bei den Bundeswehrbehörden erhebliche Kapazitäten binden wird. Trotz der Beteuerung in der Gesetzesbegründung, dass materielle Schutzstandards nicht herabgesetzt würden, droht gleichwohl eine Erosion dieser Standards, weil deren Durchsetzung erschwert bzw. verzögert würde. Im schlimmsten Fall – der nicht fernliegend erscheint – würde die Nachbarschaft über längere Zeit schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. 6. Zu Artikel 3 (§ 1 Absatz 2a UVPG) Artikel 3 ist zu streichen. Begründung: Gemäß § 1 Absatz 2 UVPG kann - bereits nach geltender Rechtslage - das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall bei Vorhaben der Verteidigung von der Anwendung des UVPG ganz oder teilweise absehen. Für die in Absatz 2a nun genannten Vorhaben (Rodung, Erstaufforstung, Rohrleitungen mit wassergefährdenden Stoffen) „entscheidet“ das Ministerium (bzw. die beauftragte Stelle) von der Durchführung einer UVP abzusehen. Der Wortlaut lässt offen, ob es sich um eine „Kann-“, „Soll-“ oder „Muss-“Vorschrift handelt. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass letzteres gemeint ist. D. h. bei den genannten Vorhaben, die vor dem 31.12.2035 beantragt sind, ist zwingend von der Durchführung einer UVP abzusehen. Die Behörde trifft mithin keine eigene Entscheidung, sondern es liegt eine Ausnahme per Gesetz vor, die mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Richtlinie 2024/52/EU (UVP-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten nur „auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde“. Das EU-Recht schließt eine generell-abstrakte Ausnahme per Gesetz mithin eindeutig aus. In der Praxis vorzugswürdig wäre es, die Ausnahmemöglichkeit des § 1 Absatz 2 UVPG zu nutzen und die Entscheidung durch untergesetzliche Vorgaben des BMVg rechtlich stark zu steuern. U ... 7. Zu Artikel 6 Nummer 10 (§ 70 Absatz 1 Satz 5 – neu – BLG) Nach Artikel 6 Nummer 10 § 70 Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen: „Die durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen entstehenden notwendigen zusätzlichen Kosten der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände werden vom Bund erstattet.“ Begründung: Mit der Neufassung des § 70 Absatz 1 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes soll das bisherige Erfordernis einer förmlichen Vereinbarung zwischen dem Bund und den zuständigen Behörden durch ein Benehmensverfahren ersetzt und damit eine Beschleunigung bei der Durchführung von Übungen erreicht werden. Zugleich obliegt es weiterhin den zuständigen Behörden, die zur Sperrung öffentlicher Verkehrswege erforderlichen Maßnahmen zu treffen. a) Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt ausdrücklich darauf ab, dass hiervon auch Landes- und Kommunalbehörden betroffen sind. Zugleich soll die bisherige zeitliche Begrenzung für Manöver und Übungen entfallen, sodass künftig auch länger andauernde Übungen durchgeführt werden können (Artikel 6 Nummer 9 zu § 66 Absatz 2 Satz 1 BLG). b) Durch die geplante Anpassung der §§ 66 und 70 BLG kann bei Ländern und Kommunen zusätzlicher Personal-, Sach- und Organisationsaufwand entstehen, bspw. durch die Einrichtung und Umsetzung von Verkehrssperrungen, Umleitungen, Beschilderungen sowie sonstigen verkehrslenkenden Maßnahmen. Eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung dieses zusätzlichen Aufwandes durch den Bund enthält der Gesetzentwurf bislang nicht. c) Die vorgenommene Ergänzung stellt sicher, dass die mit der Durchführung militärisch veranlasster Verkehrssperrungen verbundenen notwendigen zusätzlichen Kosten nicht dauerhaft von Ländern und Kommunen zu tragen sind. Die Kostentragung durch den Bund entspricht dem Veranlasserprinzip und lässt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Beschleunigung und Flexibilisierung militärischer Übungen unberührt. 8. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 3 SchBerG) In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 ist nach der Angabe „Raumordnung“ die Angabe „ , der Wasserwirtschaft“ einzufügen. V U ... Begründung: Erfordernisse der Wasserwirtschaft, insbesondere die der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, sind wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Sie stehen nicht nur im Schutzinteresse der zivilen Bevölkerung, sondern sollten insbesondere in den Fällen, in denen die militärische Anlage selbst von solchen Anlagen abhängt, im Vorfeld der Anordnung eines Schutzbereichs entsprechend Berücksichtigung finden. 9. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 2 SchBerG) Artikel 7 Nummer 2 ist zu streichen. Begründung: Artikel 7 Nummer 2 SchBerG-E hebt die Pflicht auf, den Schutzbereich in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Begründung des Gesetzentwurfes hält dem entgegen, die Schutzbereichbehörde überprüfe die Schutzbereiche aufgrund intern festgelegter Regelungen ohnehin in einem einjährigen Turnus im Rahmen einer Schutzbereichnachschau (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 32). Genau darin liegt das Problem: Eine interne Verwaltungsübung ist für die betroffenen Gemeinden, Grundstückseigentümer und Planungsträger weder einsehbar noch durchsetzbar, und ihr Ergebnis wird ihnen nicht mitgeteilt. Schutzbereiche wirken als dauerhafte Nutzungsbeschränkung auf fremdem Eigentum und überlagern zum Beispiel in Sachsen Siedlungs-, Gewerbe- und Windenergieflächen. Entfällt die gesetzliche Überprüfungspflicht, verfestigen sich Beschränkungen, deren militärische Grundlage möglicherweise seit Jahren entfallen ist. Die Bindung von Flächen würde damit gerade in der Phase des Aufwuchses und der Neuanordnung von Schutzbereichen dauerhaft und ohne Kontrolle wachsen. Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist gering: Wenn die Behörde nach eigener Darstellung jährlich prüft, verursacht eine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung in längeren Abständen keinen zusätzlichen Prüfaufwand, sondern allein die Dokumentation eines Ergebnisses, das ohnehin vorliegt. Die Beschleunigung von Infrastrukturverfahren wird durch die Beibehaltung der Überprüfungspflicht nicht berührt; sie betrifft ausschließlich den Bestand älterer Schutzbereiche. 10. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – SchBerG) Artikel 7 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: Wo Wo ... „Bedarf das Vorhaben keiner Zulassung durch eine Behörde, so hat der Vorhabenträger es der Schutzbereichbehörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen; mit der Ausführung darf begonnen werden, wenn die Schutzbereichbehörde das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige untersagt oder von Bedingungen abhängig macht. Die Schutzbereichbehörde macht die Lage und die Grenzen des Schutzbereichs in einer Weise bekannt, die den für die Zulassung von Vorhaben zuständigen Behörden, den Gemeinden und den Vorhabenträgern die Feststellung der Betroffenheit ermöglicht.“ Begründung: Dass über Vorhaben in einem Schutzbereich nicht ohne Beteiligung der Schutzbereichbehörde entschieden werden soll, ist berechtigt, denn nur sie kann die militärischen Erfordernisse beurteilen. Der Zustimmungsvorbehalt nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 SchBerG-E einschließlich der Zustimmungsfiktion nach zwei Monaten wird deshalb nicht beanstandet. § 3 Absatz 1 Satz 5 SchBerG-E geht darüber hinaus. Er begründet für Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, eine eigenständige Genehmigungspflicht bei einer Bundesbehörde. Betroffen sind in Schutzbereichen auch bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Vorhaben sowie nach § 3 Absatz 2 Sch- BerG-E Veränderungen der Bodengestaltung und der Bodenbenutzung außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung. Das ist eine neue Vorgabe für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Der Entwurf weist sie im Erfüllungsaufwand nicht aus, sondern stellt fest, es würden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 18). Diese Annahme trifft nicht zu; der Erfüllungsaufwand ist insoweit unzutreffend dargestellt. Ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsvorbehalt und Monatsfrist erreicht das Schutzziel gleichwertig: Die Schutzbereichbehörde erhält Kenntnis von jedem Vorhaben und kann es untersagen oder mit Bedingungen versehen, muss aber nicht in jedem Bagatellfall ein Genehmigungsverfahren führen. Das entlastet auch die Schutzbereichbehörde selbst, deren Fallzahl mit der Ausweitung der Schutzbereiche nach der Prognose des Entwurfs erheblich steigen wird. Der vorgeschlagene § 3 Absatz 1 Satz 6 SchBerG-E ist Voraussetzung der Praktikabilität: Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht kann nur erfüllen, wer weiß, dass sein Grundstück in einem Schutzbereich liegt. Ohne verlässliche Kenntnis der Schutzbereichsgrenzen – vorzugsweise als digitaler Geodatensatz für die Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden – laufen sowohl der Zustimmungsvorbehalt als auch die Anzeige leer, und es entstehen vermeidbare Rechtsverstöße und Streitigkeiten. Geheimhaltungsbedürftige Angaben zu den Verteidigungsanlagen selbst sind hiervon nicht betroffen; bekannt zu machen ist allein der räumliche Geltungsbereich, der schon nach geltendem Recht Grundlage der Nutzungsbeschränkungen ist. ... 11. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 – neu – LBG) Artikel 8 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: „2. Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: Die Anhörung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Schreibens, in dem zur Einleitung des Anhörungsverfahrens aufgefordert wird, jedoch nicht vor dem Zugang der für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Angaben zur räumlichen Lage und Abgrenzung der betroffenen Grundstücke, zum Umfang der beabsichtigten Nutzung und zu den beabsichtigten Nutzungsbeschränkungen. Teilt die Landesregierung innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung mit, dass erforderliche Unterlagen fehlen, so beginnt die Frist erst mit deren Zugang. Nach Ablauf der Frist wird vermutet, dass gegen die geplante Landbeschaffung keine Einwände bestehen. Die Anhörungsfrist verlängert sich um bis zu drei Monate, wenn die Landesregierung dies vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe anzeigt. Werden keine Einwände erhoben, gilt das Anhörungsverfahren als abgeschlossen. Die Landesregierung kann auf die Durchführung einer Anhörung verzichten, wenn es sich um nicht raumbedeutsame Verfahren oder um freihändige Erwerbsmaßnahmen handelt.“ Begründung: Die Einführung einer Frist für das Anhörungsverfahren wird ausdrücklich unterstützt. Der Gesetzentwurf belegt selbst, dass rund 15 Prozent der Verfahren vierzehn bis neunzehn Monate gedauert haben (Begründung des Gesetzentwurfs, S. 33); solche Verzögerungen sind angesichts der Bedrohungslage nicht vertretbar. Der Fristbeginn ist jedoch nicht sachgerecht geregelt. Die Landesregierung hat innerhalb der Frist die betroffene Gemeinde oder den betroffenen Gemeindeverband anzuhören und die Erfordernisse der Raumordnung, des Städtebaus, der Verkehrsplanung, des Naturschutzes sowie die landwirtschaftlichen, wirtschaftlichen und energiepolitischen Interessen abzuwägen. Dies setzt voraus, dass Lage, Abgrenzung und Umfang der beabsichtigten Nutzung bekannt sind. Knüpft der Fristlauf allein an die Aufforderung zur Anhörung an, so läuft die Frist auch dann, wenn die für eine Stellungnahme notwendigen Angaben fehlen. Weil der Fristablauf nach dem Entwurf materiell wie eine Zustimmung wirkt, geht dieses Risiko allein zulasten des Landes und der Gemeinden. Der Gesetzentwurf enthält die sachgerechte Lösung an anderer Stelle bereits selbst: Für die Zustimmung der Schutzbereichsbehörde bestimmt § 3 Absatz 1 Satz 3 SchBerG in der Fassung des Artikels 7 Nummer 3 des vorliegenden Ge- Wo ... setzentwurfs, dass die Frist nicht beginnt, wenn der Antrag unvollständig ist. Was der Bund für seine eigene Behörde für erforderlich hält, muss auch für die anzuhörende Landesregierung gelten. Die Anzeige statt der Ausnahmebegründung bei der Fristverlängerung entlastet beide Seiten von einer Streitfrage über das Vorliegen eines „Ausnahmefalles“, ohne die Höchstdauer zu verändern. Die Beschleunigungswirkung des Entwurfs bleibt vollständig erhalten: Die Regelfrist beträgt weiter drei Monate, die Vermutungsregel bleibt unverändert, die Möglichkeit des Anhörungsverzichts bei nicht raumbedeutsamen Verfahren wird übernommen. 12. Zu Artikel 8 Nummer 4 (§ 1 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 – neu – LBG) Artikel 8 Nummer 4 § 1 Absatz 3 Satz 4 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Das Grundstück ist für die Dauer der militärischen Zweckbestimmung der Planungshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände entzogen; mit der Aufgabe der militärischen Nutzung entfällt diese Beschränkung. Die Bezeichnung und die Aufgabe der militärischen Nutzung sind der betroffenen Gemeinde, der Landesregierung und der zuständigen Landesplanungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“ Begründung: Dass die Bezeichnung in die kommunale Planungshoheit eingreift, ist verfassungsgerichtlich geklärt und wird nicht in Frage gestellt; die gesetzliche Verankerung der Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen. Die vorgeschlagene Formulierung des Gesetzesentwurfs geht jedoch über die Rechtsfolge hinaus, die die Begründung selbst beschreibt. Die geplante Regelung in § 1 Absatz 4 Satz 4 LBG entzieht das Grundstück „für die Zukunft“ und damit zeitlich unbegrenzt der Planungshoheit; die Begründung des Gesetzentwurfs (S. 35) geht demgegenüber davon aus, dass Grundstücke, die nicht mehr militärisch genutzt und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zurückgegeben werden, automatisch nicht mehr militärisch gewidmet sind und die Planungshoheit wieder bei der örtlichen Gebietskörperschaft liegt . Dieser Widerspruch zwischen Wortlaut des Gesetzentwurfes und Begründung erzeugt auf jeder bezeichneten Fläche dauerhafte Unsicherheit über die Zulässigkeit von Bauleitplanung und über die Verwendbarkeit von Städtebaufördermitteln. Er ist im Gesetzentwurf aufzulösen, nicht in der Begründung des Gesetzentwurfes. Der unbestimmte Begriff der „lokalen Gebietskörperschaften“ wird durch die Begriffe des Baugesetzbuches ersetzt. Damit wird zugleich klar, dass die Bindungsfreiheit gegenüber entgegenstehenden Plänen die Bauleitplanung betrifft Wo ... und nicht die Aufgaben der Landes- und Regionalplanung verdrängt, deren Pläne Verteidigungsbelange nach Maßgabe des Raumordnungsrechts aufnehmen. Die Mitteilungspflicht ist die notwendige Folge der Regelung und erzeugt keinen nennenswerten Aufwand: Nach der Begründung erlässt der Bund die Bezeichnung ohnehin, um die militärische Widmung transparent bekanntzugeben (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 34). Ohne Kenntnis von Bezeichnung und Entwidmung können Gemeinde, Landesregierung und Landesplanungsbehörde ihre Pläne weder anpassen noch fortschreiben. Die Beschleunigungswirkung des Entwurfs wird nicht berührt, da an das Verfahren der Bezeichnung keine zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird. 13. Zu Artikel 8 Nummer 5 (§ 1 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 – neu – LBG) Artikel 8 Nummer 5 § 1 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Das Anhörungsverfahren nach Absatz 2 entfällt, wenn es sich um ein ehemals militärisch genutztes Grundstück handelt, das bislang keiner zivilen Nutzung zugeführt wurde, für das kein Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans eingeleitet oder abgeschlossen und keine Förderung aus Programmen der Städtebauförderung oder der ländlichen Entwicklung bewilligt worden ist und bei dem die militärische Nutzung vor nicht länger als zehn Jahren formal aufgegeben worden ist.“ b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz 3 einzufügen: „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor, ist die Anhörung innerhalb eines Monats abzuschließen; im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.“ Begründung: Das Anliegen, die Reaktivierung ehemals militärisch genutzter Flächen des Bundes nicht an einem vollständigen Landbeschaffungsverfahren scheitern zu lassen, wird geteilt. Das vom Gesetzentwurf gewählte Abgrenzungsmerkmal ist jedoch zu grob. Es knüpft allein an die tatsächliche Aufnahme einer zivilen Nutzung an. Gerade bei Konversionsflächen liegt zwischen der Aufgabe der militärischen Nutzung und der ersten zivilen Nutzung typischerweise ein mehrjähriger Planungs- und Förderprozess: Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen, vorbereitende Untersuchungen, integrierte Konzepte, Erschließungs- und Altlastenmaßnahmen, regelmäßig finanziert aus Programmen der Städtebauförderung oder der Wo ... ländlichen Entwicklung, an denen Bund, Land und Gemeinde beteiligt sind. Nach dem Gesetzentwurf kann eine solche Fläche ohne jede Anhörung wieder militärisch gewidmet werden; die Gemeinde erfährt davon erst mit der Bezeichnung und trägt die bereits aufgewendeten Planungs- und Eigenmittel. Auch der Bund verliert dabei den Wert der von ihm mitfinanzierten Vorbereitung. Die vorgeschlagene Änderung schließt den Anhörungsverzicht für diese Fallgruppe aus und ersetzt ihn nicht durch das vollständige Verfahren, sondern durch eine auf einen Monat verkürzte Anhörung. Damit bleibt die Beschleunigungswirkung gegenüber dem geltenden Recht erhalten, während Gemeinde und Land die Gelegenheit erhalten, laufende Planungen und Förderungen zu benennen, damit sie in die Entscheidung des Bundes einbezogen werden können. Die Regelung dient auch der Vermeidung von Rückforderungs- und Entschädigungsstreitigkeiten über bereits bewilligte Fördermittel. Sie ist damit im Interesse aller Beteiligten. 14. Zu Artikel 9 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes) Artikel 9 ist zu streichen. Begründung: Die vorgesehenen Einfügungen sind nicht erforderlich, da die bestehenden rechtlichen Beteiligungs- oder Anhörungsregelungen im Vorfeld der Festlegung von Wasserschutzgebieten oder der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen ausreichen, um die Belange zu berücksichtigen, die sich aus den Zwecken der Verteidigung und auch aus der Erfüllung von Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben. Bei der Ausweisung von Wasserschutzgebieten wird die Bundeswehr regulär als Träger öffentlicher Belange angehört, entsprechende Einwendungen können hier erhoben und im Erörterungstermin diskutiert werden. Das mit der zusätzlichen Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus. Unabhängig vom Ausgang des Einzelfallverfahrens enthält fast jede Wasserschutzgebietsverordnung eine salvatorische Klausel (oft gekoppelt an § 52 Absatz 1 WHG). Diese sichert zu, dass bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland oder im Verteidigungsfall die Verbote der Verordnung ausgesetzt werden können. Gleiches gilt mit Blick auf Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes. In den hier durchzuführenden Zulassungsverfahren (in der Regel Planfeststellung oder Plangenehmigung) wird die Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange angehört. Die in der Begründung zu dieser angestrebten Regelung angeführten Belange können im Verfahren entsprechend eingebracht und diskutiert werden. Im Zweifelsfall sind die getroffenen wasserrechtlichen Entscheidungen auf dem ordentlichen Rechtsweg überprüfbar. Das mit der zusätzlichen U (bei Annahme entfallen Ziffer 15 und Ziffer 16 und Ziffer 17 und Ziffer 18 und Ziffer 19) ... Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus, sondern steht den Bemühungen um Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung entgegen. Es ist insoweit nicht erkennbar, welchen sicherheitspolitischen Mehrwert die angestrebte Regelung schaffen soll. 15. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 WHG)* Artikel 9 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen: ‚1. Nach § 51 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Trinkwasserschutzgebiets nach Absatz 1 wird auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken der Verteidigung, insbesondere auch der Erfüllung von Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen dienen, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr erlassen.“ ‘ Begründung: Die bisher in § 51 Absatz 3 Satz 1 WHG-E vorgesehene Regelung kann nicht beibehalten werden, da so die öffentliche (Trink-)Wasserversorgung gefährdet wird, die über § 51 WHG einen besonderen Schutz genießt. Wasser ist eine der wichtigsten Grundlagen aller menschlichen, tierischen und pflanzlichen Leben (BVerfGE 58, 341). Wasser ist sowohl für die Bevölkerung als auch die Gesamtwirtschaft lebensnotwendig (BVerfGE 10, 113). § 51 WHG steht unter dem Eindruck der allgemeinen verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates nach Artikel 20a Grundgesetz, die natürlichen Lebensgrundlagen (einschließlich der Gewässer) „in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen“. Schon jetzt ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach Absatz 1 nur zulässig, wenn es das „Wohl der Allgemeinheit“ (sachlich und räumlich) erfordert. Großflächige Gebietsausweisungen nach Vorsorgeprinzipien sind auch derzeit nicht möglich. Die militärische Nutzung von Flächen hat in der Vergangenheit regelmäßig zu einer Belastung der Flächen mit sog. Ewigkeits- Chemikalien (z. B. PFAS) geführt. Im Hinblick auf die zukünftig zu erwartende Wasserknappheit gewinnt der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung als abwägungsrelevanter Belang zunehmend an Gewicht. Eine Einschränkung des Erfordernisses „Wohl der Allgemeinheit“ bei einer Nutzungskonkurrenz mit dem Militär mit der Ausnahme, dass eine ortsnahe Wasserversorgung gemäß § 50 Absatz 2 WHG nur durch die Festsetzung der militärisch genutzten Flächen als Trinkwasserschutzgebiete sichergestellt werden kann, ist daher im Hinblick auf die abnehmenden Wasserressourcen nicht sachgerecht. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 14; bei Annahme entfallen Ziffer 16 und Ziffer 17 und Ziffer 18) ... Um den militärischen Belangen bei der Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten auf militärischen Flächen ausreichend Gewicht zu geben, ist die Rechtsverordnung zukünftig im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr zu erlassen. 16. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 Satz 1 WHG)* In Artikel 9 Nummer 1 § 51 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „ortsnahe“ durch die Angabe „öffentliche“ zu ersetzen. Begründung: Bundesweit gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen anstelle oder anteilig neben der örtlichen Wasserversorgung Gemeinden in Wassermangelgebieten durch sogenannte Fernwasser- oder Gruppenwasserversorgungen mit Trinkwasser versorgt werden. Diese Trinkwasserversorgungen werden mit dem Begriff „ortsnah“ nicht erfasst, sind aber zur Versorgungssicherheit als genauso wichtiger Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung sicherzustellen und im Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Der Begriff „ortsnahe“ in Absatz 3 Satz 1 ist daher durch den weiteren Begriff „öffentlich“ zu ersetzen, um auch diese Fälle zu erfassen. 17. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 Satz 1a – neu –)* Nach Artikel 9 Nummer 1 § 51 Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Die räumliche Änderung bestehender Trinkwasserschutzgebiete ist davon ausgenommen.“ Begründung: Der Gesetzesentwurf unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen bereits festgesetzten und erstmals, d. h. künftig festzusetzenden Wasserschutzgebieten. Nach der Begründung zu Artikel 9 Nummer 1 soll der neue § 51 Absatz 3 WHG-E nur für die künftige Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten gelten; bestehende Gebietsfestsetzungen bleiben von der Neuregelung unberührt. In der Praxis kann sich jedoch bei bereits festgesetzten Wasserschutzgebieten auch ein räumlicher Änderungs- und Erweiterungsbedarf ergeben, insbesondere zur Anpassung und ggf. Neuabgrenzung wegen geänderter hydrologischer Gege- * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und 15 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 14 oder Ziffer 15) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 14 oder Ziffer 15) ... benheiten. Die räumlichen Veränderungen sind hierbei in aller Regel alternativlos und solche ganz überwiegend geringfügigen Änderungen des bestehenden Schutzgebiets müssen aufgrund der überragenden öffentlichen Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung weiterhin ohne die vorgesehenen Beschränkungen möglich sein, auch wenn dadurch erstmals Flächen für diesen Zweck festgesetzt werden. Dies ist durch Einfügung eines Satzes nach dem vorgesehenen Satz 1 in § 51 Absatz 3 klarzustellen. Den Belangen der Bundeswehr wird auch mit dieser Änderung noch ausreichend Rechnung getragen. 18. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 Satz 2 WHG) * In Artikel 9 Nummer 1 § 51 Absatz 3 Satz 2 ist nach der Angabe „zur Festsetzung eines“ die Angabe „neuen“ einzufügen. Begründung: Der Gesetzesentwurf unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen bereits festgesetzten und erstmals, d. h. künftig festzusetzenden Wasserschutzgebieten. Nach der Begründung zu Artikel 9 Nummer 1 soll der neue § 51 Absatz 3 WHG-E nur für die künftige Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten gelten; bestehende Gebietsfestsetzungen bleiben von der Neuregelung unberührt. In der Praxis kann sich jedoch bei bereits festgesetzten Wasserschutzgebieten auch ein räumlicher Änderungs- und Erweiterungsbedarf ergeben, insbesondere zur Anpassung und ggf. Neuabgrenzung wegen geänderter hydrologischer Gegebenheiten. Die räumlichen Veränderungen sind hierbei in aller Regel alternativlos und solche ganz überwiegend geringfügigen Änderungen des bestehenden Schutzgebiets müssen aufgrund der überragenden öffentlichen Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung weiterhin ohne die vorgesehenen Beschränkungen möglich sein, auch wenn dadurch erstmals Flächen für diesen Zweck festgesetzt werden. Dies ist durch Einfügung des Wortes „neuen“ in § 51 Absatz 3 Satz 2 klarzustellen. Den Belangen der Bundeswehr wird auch mit dieser Änderung noch ausreichend Rechnung getragen. 19. Zu Artikel 9 Nummer 2 (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)** Artikel 9 Nummer 2 ist zu streichen. Begründung: Die vorgesehene Sonderregelung für militärisch genutzte Flächen wird aus * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und 15 beschlossen. ** Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 14 oder Ziffer 15) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 14) ... Gründen des vorsorgenden Grundwasser- und Trinkwasserschutzes abgelehnt. Die Schutzanordnungen nach § 52 WHG dienen dazu, die besondere Schutzbedürftigkeit eines Wasserschutzgebiets durch die im konkreten Fall erforderlichen Verbote und Beschränkungen sicherzustellen. Art und Umfang der Anordnungen richten sich dabei nach den wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bereits nach geltendem Recht sind die betroffenen Interessen bei der Festlegung der Schutzanordnungen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für militärische Nutzungen. Bundeswehr und Stationierungsstreitkräfte unterliegen grundsätzlich den wasserrechtlichen Beschränkungen in Wasserschutzgebieten. Übergeordneten Verteidigungsbelangen kann bereits im Rahmen der Befreiungsmöglichkeit nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG Rechnung getragen werden. Danach kann von Verboten und Beschränkungen insbesondere eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Der bisherige § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 enthält bereits ausreichend Dispositionsmöglichkeiten. Eine besondere Hervorhebung von Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Verteidigungszwecken dienen, ist nicht sachdienlich. Eine darüberhinausgehende gesetzliche Verpflichtung, die bestimmungsgemäße militärische Nutzung innerhalb eines Wasserschutzgebiets zu gewährleisten, ist daher nicht erforderlich. Sie würde vielmehr einen zusätzlichen materiellen Maßstab zugunsten militärischer Nutzungen schaffen und den Handlungsspielraum der zuständigen Wasserbehörde bei der Festlegung der zum Schutz der Trinkwasserressource erforderlichen Maßnahmen einschränken. 20. Zu Artikel 10 (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 und § 14 Absatz 1 BWaldG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 6 BWaldG-E „Flächen, die der Verteidigung dienen“ vom Waldbegriff ausgenommen werden. Nach Ansicht des Bundesrates sind die gewählten Formulierungen „der Verteidigung dienende Flächen“ und „die Freigeländeflächen“ nicht hinreichend bestimmt und das Verfahren zu deren Festlegung und zur Bekanntmachung bleibt unklar. Der Bundesrat bittet diesbezüglich um eine Klarstellung. b) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Ergänzung der Haftungsregelung in § 14 Absatz 1 BWaldG-E und regt an, diese dahingehend zu ergänzen, dass neben natursportlichen Anlagen mindestens auch waldpädagogische Einrichtungen, Naturerlebniseinrichtungen sowie Spieleeinrichtungen aufgenommen werden. Eine Differenzierung dieser Einrichtungen zu Sport- und Gesundheitsanlagen ist nicht zu recht- Wo ... fertigen. Darüberhinausgehend regt der Bundesrat an, die Nutzung zu „anderen Zwecken“ klarstellend zu definieren und hierbei sportliche Veranstaltungen (Läufe, Wandergruppen etc.), wald- und naturpädagogische Veranstaltungen (Pilz- und Kräuterführungen) sowie Naturerlebnisveranstaltungen und jede Form von Dreh- und Aufnahmetätigkeiten (Film, Fotografie, Bild, Audio) ausdrücklich für den Anwendungsbereich zu benennen, um diesbezüglich Rechtssicherheit herzustellen. 21. Zu Artikel 11 (§ 4 Satz 2, § 15 Absatz 9, § 17 Absatz 6 Satz 3, § 20 Absatz 4, § 45 Absatz 9, § 56 Absatz 2, § 67 Absatz 4 BNatSchG) Artikel 11 ist zu streichen. Begründung: Die mit Artikel 11 vorgesehenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes sind insgesamt nicht erforderlich, um die mit dem Gesetzentwurf verfolgten Ziele einer beschleunigten Bereitstellung und Nutzung militärischer Infrastruktur sowie der Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit zu erreichen. Das geltende Naturschutzrecht gewährleistet bereits die bestimmungsgemäße Nutzung von Flächen, die Zwecken der Verteidigung dienen. Zugleich bestehen mit den Regelungen über Ausnahmen, Befreiungen und die Eingriffsregelung geeignete Instrumente, um den besonderen Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung im jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen. Für Schleswig-Holstein sind keine Fälle bekannt, in denen naturschutzrechtliche Verfahren die Durchführung militärischer Vorhaben verhindert oder wesentlich verzögert hätten. Die einzelnen Regelungen des Artikels 11 sind aus folgenden Gründen abzulehnen: Zu Nummer 1 (§ 4 Satz 2 BNatSchG): Die vorgesehene Ergänzung des § 4 BNatSchG stellt klar, dass die bestehende Regelung zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung auch für Flächen gelten soll, die für Verteidigungszwecke ausgewiesen werden sollen und für die bereits ein Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz eingeleitet wurde. Diese Klarstellung kann grundsätzlich mitgetragen werden. Sie ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, die weitergehenden Eingriffe in das Naturschutzrecht durch die Nummern 2 bis 7 zu rechtfertigen. Bereits nach geltendem § 4 Satz 1 BNatSchG ist die bestimmungsgemäße Nutzung von Flächen, die Zwecken der Verteidigung dienen, zu gewährleisten. Die bestehende Regelung bindet die Verwaltung und eröffnet kein naturschutzfachliches Ermessen, die militärische Nutzung entgegen ihrer Zweckbestimmung zu überplanen. U (bei Annahme entfallen Ziffer 22 und Ziffer 23 und Ziffer 24 und Ziffer 25 und Ziffer 26 und Ziffer 27 und Ziffer 28 und Ziffer 29 und Ziffer 30 und Ziffer 31 und Ziffer 32) ... Zu Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 BNatSchG): Die vorgesehene Sonderregelung zur Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Sie ermöglicht bis zum 31. Dezember 2035 die Zulassung unvermeidbarer Beeinträchtigungen ohne Ausgleich oder Ersatz, wenn stattdessen eine Ersatzzahlung geleistet wird. Für eine solche Sonderregelung besteht kein nachgewiesener Bedarf. Die vorhandenen Instrumente der Eingriffsregelung, insbesondere Kompensationsmaßnahmen und Ökokonten, bieten ausreichende Möglichkeiten, Eingriffe auch bei militärischen Vorhaben zu bewältigen. In Schleswig-Holstein ist bislang kein Eingriffsvorhaben der Landesverteidigung an fehlenden Kompensationsmöglichkeiten gescheitert oder deswegen verzögert worden. Darüber hinaus ist die vorgesehene zentrale Verwaltung der Ersatzzahlungen durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken verbunden. Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt grundsätzlich durch die Länder als eigene Angelegenheit nach Artikel 83 Grundgesetz. Die Übertragung der Verwaltung von im Landesvollzug anfallenden Ersatzzahlungen auf eine Bundesbehörde ist mit dieser Kompetenzordnung nicht ohne Weiteres vereinbar. Zu Nummer 3 (§ 17 Absatz 6 Satz 3 BNatSchG): Die vorgesehene Änderung des § 17 Absatz 6 BNatSchG ist eine Folgeänderung zu Nummer 2. Mit der Streichung des neuen § 15 Absatz 9 BNatSchG entfällt zugleich die hierfür vorgesehene Folgeänderung. Zu Nummer 4 (§ 20 Absatz 4 BNatSchG): Die vorgesehene pauschale Freistellung militärischer Nutzungen, militärischer Anlagen sowie damit verbundener Maßnahmen von den Verboten nach und aufgrund der §§ 23, 26, 29 und 30 BNatSchG geht erheblich über das für die Sicherstellung der militärischen Nutzung Erforderliche hinaus. Die Regelung würde insbesondere den Schutz von Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen für militärische Nutzungen weitgehend suspendieren. Damit entfiele die bislang mögliche Einzelfallprüfung, ob eine Beeinträchtigung aus militärischen Gründen erforderlich ist und unter welchen Bedingungen sie naturschutzfachlich vertretbar gestaltet werden kann. Bereits nach geltendem Recht kann die bestimmungsgemäße militärische Nutzung nach § 4 BNatSchG gewährleistet werden. Soweit darüber hinaus Eingriffe in Schutzgebiete erforderlich sind, stehen Ausnahmen und Befreiungen zur Verfügung. Dabei können auch erforderliche Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Für Schleswig-Holstein sind keine Fälle bekannt, in denen militärische Maßnahmen allein aufgrund von Schutzgebiets- oder Biotopschutzvorschriften nicht durchgeführt werden konnten. Zu Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 BNatSchG): Die Übertragung der Zuständigkeit für artenschutzrechtliche Ausnahmen auf das Bundesministerium der Verteidigung, die zuständige Dienststelle der Bun- ... deswehr beziehungsweise die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist abzulehnen. Eine solche Zuständigkeitsverlagerung ist zur Beschleunigung der Verfahren nicht erforderlich. In Schleswig-Holstein sind keine Fälle bekannt, in denen artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren zu Verzögerungen militärischer Maßnahmen geführt haben. Die bestehenden Verfahren werden durch die zuständigen Naturschutzbehörden fachkundig bearbeitet. Die Neuregelung würde zudem den Aufbau von Doppelstrukturen bei Bundeswehrverwaltung und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erfordern. Ein solcher Aufbau steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem nicht belegten Beschleunigungsbedarf. Darüber hinaus bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Nach Artikel 83 Grundgesetz obliegt der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes grundsätzlich den Ländern. Die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche Ausnahme ist ihrem Schwerpunkt nach dem Naturschutzvollzug zuzuordnen. Eine bloße Beteiligung der Naturschutzbehörden im Benehmen gewährleistet zudem keine gleichwertige unabhängige naturschutzfachliche Kontrolle. Zu Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 BNatSchG): Die vorgesehene pauschale Unzulässigkeit von Beschränkungen militärischer Nutzungen in den Küstengewässern bis zum 31. Dezember 2035 ist abzulehnen. Die Regelung würde die Schutzwirkung der Schutzgebiete für militärische Nutzungen faktisch aussetzen. Gerade in den sensiblen Küstengewässern können militärische Aktivitäten, insbesondere Lärm, Sprengungen, Infrastrukturmaßnahmen und Manöver, erhebliche Auswirkungen auf Vögel, Meeressäuger und marine Lebensräume haben. In Schleswig-Holstein sind die Schutzgebiete im Küstengewässer regelmäßig zugleich Bestandteil des Natura-2000-Netzes. Eine pauschale gesetzliche Suspendierung der Schutzwirkung steht daher in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu den Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie. Besondere Bedeutung kommt dem Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer als Teil der UNESCO-Welterbestätte Wattenmeer zu. Deutschland hat sich im Zusammenhang mit der Anerkennung des Welterbestatus verpflichtet, sicherzustellen, dass militärische Aktivitäten keine negativen Auswirkungen auf die biologischen Werte und die Unversehrtheit des Gebietes haben. Eine pauschale gesetzliche Privilegierung militärischer Nutzungen steht hierzu in einem erheblichen Spannungsverhältnis und hat das Potential, den Status des Wattenmeeres als Weltnaturerbe zu gefährden. Zu Nummer 7 (§ 67 Absatz 4 BNatSchG): Auch die vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit für naturschutzrechtliche Befreiungen auf das Bundesministerium der Verteidigung, die zuständige Dienststelle der Bundeswehr beziehungsweise die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist abzulehnen. Für eine solche Zuständigkeitsverlagerung besteht kein nachgewiesener Bedarf. Die bestehenden Befreiungsverfahren haben sich bewährt; Verzögerungen ... militärischer Vorhaben aufgrund erforderlicher naturschutzrechtlicher Befreiungen sind in Schleswig-Holstein nicht bekannt. Auch hier bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Länder nach Artikel 83 Grundgesetz. Hinzu kommt die problematische Zusammenführung von Vorhabenträgerschaft und Entscheidungszuständigkeit bei derselben Bundesbehörde. Zusammenfassend sind die mit Artikel 11 vorgesehenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes nicht erforderlich, um die militärische Nutzung und die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sicherzustellen. Soweit Beschleunigungsbedarf besteht, können hierfür gezielte verfahrensrechtliche Instrumente, insbesondere verbindliche Bearbeitungsfristen, eingesetzt werden, ohne die bewährte Zuständigkeitsordnung des Naturschutzrechts aufzugeben. Auch die fachliche Stellungnahme weist ausdrücklich auf solche alternativen Beschleunigungsinstrumente hin. Die vollständige Streichung des Artikels 11 wahrt damit sowohl die berechtigten Belange der Landes- und Bündnisverteidigung als auch die fachliche und verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung des Naturschutzvollzugs. 22. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 3 (§ 15 Absatz 9 und § 17 Absatz 6 Satz 3 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 2 und Nummer 3 sind zu streichen. Begründung: Mit dem Artikel 10 (Änderung des BNatSchG) des Infrastruktur- Zukunftsgesetzes (Gesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224) wurde bereits eine Regelung beschlossen, nach der für bestimmte Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse, darunter auch Vorhaben von militärischer Relevanz, Ersatzzahlungen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleichrangig zur Verfügung stehen. Die entsprechende Änderung durch § 15 Absatz 6a BNatSchG tritt am 1. Februar 2027 in Kraft. Der vorgesehene § 15 Absatz 9 BNatSchG-E geht darüber hinaus, da für die erfassten Eingriffe auf Verteidigungsflächen unvermeidbare Beeinträchtigungen ohne Ausgleich oder Ersatz zulässig sein sollen, wenn hierfür eine Ersatzzahlung geleistet wird. Damit entfiele die Möglichkeit einer Realkompensation als gleichrangige Form der Kompensation. Es ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, warum für Verteidigungsvorhaben zusätzlich zu dem bereits beschlossenen § 15 Absatz 6a BNatSchG eine weitergehende Sonderregelung erforderlich ist. Die dort vorgesehene Gleichrangigkeit von Realkompensation und Ersatzzahlung ermöglicht bereits eine * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21; bei Annahme entfallen Ziffer 23 und Ziffer 24 und Ziffer 25 und Ziffer 26) ... flexible Wahl der Kompensationsform und kann dadurch Verzögerungen vermeiden. An der besonderen Regelung des § 15 Absatz 9 BNatSchG-E besteht daher kein ausreichender zusätzlicher Bedarf. Mit der Streichung von Nummer 2 entfällt zugleich der Regelungsbedarf für die in Nummer 3 vorgesehene Folgeänderung des § 17 Absatz 6 Satz 3 BNatSchG. 23. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 2 ist zu streichen. Begründung: Eingriffe in Natur und Landschaft für Verteidigungszwecke sollen künftig nicht mehr vorrangig durch Realkompensation (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen), sondern wahlweise durch Ersatzzahlung kompensiert werden können. Eine Leistung von Ersatzzahlungen anstelle einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme hätte massive Auswirkungen auf das bestehende Kompensationssystem. Die jetzige Regelung mit ihrer Kaskade von Vermeidung über Ausgleich, Ersatzmaßnahmen und erst zuletzt Ersatzgeld bietet bereits hinreichende Möglichkeiten auf die Gegebenheiten im Einzelfall einzugehen. In den Ländern wird die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung durch das jeweilige Naturschutzrecht ausgestaltet und das System der handelbaren Ökopunkte ist in der Praxis etabliert. Die neue Regelung, nach der das BMUKN sowohl den Empfänger der Ersatzzahlung bestimmen als auch die zweckgebundene Verwendung der Geldzahlung sicherstellen soll, wird abgelehnt. Damit würde das bereits etablierte System untergraben und die Ersatzzahlung nicht wie bisher direkt an die Länder fließen. Dort werden die Zahlungen aber dringend benötigt, um den Verpflichtungen auf dem Gebiet des Naturschutzes nachkommen zu können. Rein praktisch wird die Abstimmung der verwendenden Stelle mit den Gemeinden vor Ort erschwert, da die räumliche Nähe nicht gewährleistet ist. Darüber hinaus wird die Veränderung des Rechtsregimes durch die Gleichstellung abgelehnt. Die Ersatzzahlungen können eine Kompensation vor Ort nicht in gleichem Maße sicherstellen wie Realkompensationen. Es besteht die Gefahr, dass Kompensationsmaßnahmen räumlich vom Ort des Eingriffs entfernt umgesetzt werden und dadurch die Akzeptanz der Bevölkerung für die geplanten Vorhaben sinkt. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 21 und 22 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21 oder Ziffer 22; bei Annahme entfallen Ziffer 24 und Ziffer 25 und Ziffer 26) ... 24. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 1, 3, 5 und 6 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „eine durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmte“ durch die Angabe „die nach Landesrecht zuständige“ zu ersetzen. b) In Satz 3 ist nach der Angabe „Bundeskompensationsverordnung“ die Angabe „oder nach den davon abweichenden landesrechtlichen Kompensationsregelungen“ einzufügen. c) Die Sätze 5 und 6 sind zu streichen. Begründung: Die Regelungen zur Verwaltung und Verwendung der Ersatzzahlungen durch den Bund oder von diesem bestimmte Dritte in den Sätzen 1 und 5 sind nicht sachgerecht. In den Ländern bestehen hierfür bereits bewährte Strukturen, die einen zweckgebundenen Einsatz der Ersatzzahlungen sicherstellen. Um den gewünschten Beschleunigungseffekt zu erreichen und keine zusätzliche Bürokratie aufzubauen, ist es wichtig, im Rahmen der bewährten Systeme zu bleiben und Doppelstrukturen zu vermeiden. Die vorgesehene Möglichkeit, die Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel auf beliebige Dritte zu verlagern, geht zu weit und gefährdet die erforderliche Qualität der Umsetzung. Um die gesetzlich geforderten Qualitätsstandards sicherzustellen, ist es essenziell, dass die Mittelverwaltung und Maßnahmenumsetzung auch weiterhin in der Hand der nach Landesrecht anerkannten Fonds und der staatlichen Behörden bleiben. Auch die Ausgestaltung und Umsetzung der Kompensation soll weiterhin auf Grundlage bewährter Landesregelungen erfolgen. Die Verordnungsermächtigung in Satz 6 ist nicht notwendig, zumal mit der vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums neben der Bundeskompensationsverordnung und den bestehenden landesrechtlichen Regelungen ein Parallelsystem geschaffen wird, das zu Unübersichtlichkeit und Bürokratieaufbau führt. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 21 bis 23 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21 oder Ziffer 22 oder Ziffer 23; bei Annahme entfallen Ziffer 25 und Ziffer 26) ... 25. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 1, Satz 3, Satz 5 und Satz 6 BNatSchG) Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 BNatSchG ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „jeweilige Land, in dem der ausgleichs- bzw. ersatzpflichtige Eingriff vorgenommen wird,“ zu ersetzen. b) In Satz 3 ist die Angabe „der Bundeskompensationsverordnung“ durch die Angabe „den im jeweiligen Land geltenden Kompensationsregelungen“ zu ersetzen. c) In Satz 5 ist die Angabe „Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder ein von ihm beauftragter Dritter stellen sicher“ durch die Angabe „Es ist sicherzustellen“ zu ersetzen. d) Satz 6 ist zu streichen. Begründung: Gegenwärtig sieht die Regelung vor, dass zwei Bundesministerien ohne Beteiligung der Länder über die Ausgleichspflicht bei Eingriffen entscheiden. Somit haben die Länder, wenn sie von einem Eingriff in ihrem Landesgebiet betroffen sind, keine nennenswerten Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der Ersatzzahlung. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass die vom Eingriff direkt betroffenen Länder bei der Entscheidung über die Ausgleichspflicht nicht übergegangen werden und gegebenenfalls vorhandene länderspezifische Kompensationsregelungen beachtet werden. Wo (entfällt bei Annahme von Ziffer 21 oder Ziffer 22 oder Ziffer 23 oder Ziffer 24; bei Annahme entfällt Ziffer 26) ... 26. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 und 2 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 und 2 ist zu streichen. Begründung: Die in § 15 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 und Nummer 2 vorgesehenen Regelungsoptionen stehen in Widerspruch zu den etablierten, fachlich wie rechtlich bewährten Grundsätzen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Eine sachgerechte Bewertung des Ausgangszustandes von Natur und Landschaft erfordert zwingend eine anerkannte, zeitnahe Bestandserfassung. Maßgebliche Bewertungsgrundlage müssen daher auch weiterhin eine aktuelle ökologische Kartierung sowie ein fachlich fundiertes Gutachten im konkreten Einzelfall bleiben. Eine Pauschalierung oder Schematisierung unterhalb dieser Vollzugsstandards weicht das Vorsorgeprinzip sowie das Vermeidungs- und Kompensationsgebot auf. Die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Inwertsetzung des Kompensationsbedarfs“ begegnet erheblichen systemischen Bedenken. Es bleibt unklar, welcher eigenständige Regelungsgehalt diesem Begriff zukommen soll. Dies führt zu überschneidenden Bewertungsregimen, Rechtsunsicherheit im Vollzug und einem unzulässigen Beurteilungsspielraum auf Verordnungsebene. 27. Zu Artikel 11 Nummer 4 (§ 20 Absatz 4 BNatSchG)** Artikel 11 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung: Die Norm nimmt die militärische Nutzung sowie den Bau und Betrieb militärischer Anlagen auf den erfassten Flächen allgemein von den Verboten nach und aufgrund der §§ 23, 26, 29 und 30 BNatSchG aus. Damit werden insbesondere Verbote in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie der Schutz gesetzlich geschützter Biotope eingeschränkt. Die Regelung berücksichtigt dabei weder die konkreten Auswirkungen der jeweiligen militärischen Nutzung noch die unterschiedlichen Schutzzwecke und die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete. Insbesondere wird nicht zwischen besonders schutzwürdigen Bereichen und weniger empfindlichen Teilbereichen eines Schutzgebiets unterschieden. Eine solche allgemeine Freistellung ist für die hier beabsichtigte Beschleunigung von Verteidigungsvorhaben in diesem Umfang nicht erforderlich. § 4 * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 21 bis 24 beschlossen. ** Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21 oder Ziffer 22 oder Ziffer 23 oder Ziffer 24 oder Ziffer 25) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21) ... BNatSchG trägt den besonderen Anforderungen der militärischen Nutzung bereits Rechnung. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf in § 67 Absatz 4 BNatSchG-E eine Verlagerung der Zuständigkeit für Befreiungen bei Verteidigungsvorhaben auf das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die zuständige Dienststelle der Bundeswehr bereits vor. Damit können militärische Belange bereits im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden, sodass es keiner generalklauselartigen Freistellung mehr bedarf. Gerade die unterschiedlichen Schutzgebietskategorien beruhen auf jeweils eigenen Schutzzwecken und Schutzanforderungen. Eine unterschiedslose Freistellung nimmt auf diese Unterschiede keine Rücksicht und lässt eine Prüfung vermissen, ob und in welchem Umfang eine Abweichung im konkreten Fall tatsächlich für Zwecke der Landesverteidigung erforderlich ist. Da durch § 20 Absatz 4 BNatSchG-E die betroffenen Verbote unmittelbar kraft Gesetzes nicht mehr gelten würden, würde dies über die reine Verfahrensbeschleunigung hinaus zu einer Absenkung des materiellen Naturschutzstandards führen. Dass die Vorschriften zum Schutz des Netzes Natura 2000 ausdrücklich unberührt bleiben, ist zwar zu begrüßen. Bei Überschneidungen von Natura-2000-Gebieten mit anderen Schutzgebietskategorien können sich dadurch jedoch zusätzliche Abgrenzungs- und Vollzugsfragen ergeben. Darüber hinaus erscheint fraglich, ob eine konkrete Freistellung militärischer Nutzungen von Schutzgebiets- und Biotopschutzverboten sachgerecht den allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes in § 20 BNatSchG zugeordnet werden kann. Mit dieser Einordnung würde zugleich die Möglichkeit der Länder eingeschränkt werden, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Hinzu kommt, dass die Regelung, anders als mehrere andere Sonderregelungen des Gesetzesentwurfs, nicht bis zum 31. Dezember 2035 befristet ist. Eine dauerhafte allgemeine Freistellung ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. 28. Zu Artikel 11 Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 5 ist zu streichen. Begründung: Die Änderung Artikel 11 Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 BNatSchG-E) wird abgelehnt. Damit soll die Zuständigkeit für die Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG für Vorhaben, die unmittelbar der Landesverteidigung oder Erfüllung zwischenstaatlicher Verteidigungsverpflichtungen dienen, in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Die Änderung soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs alle Vorhaben betreffen, die unmittelbar der Vorbereitung, Herstellung und Erhaltung der Einsatzbereit- * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21; bei Annahme entfällt Ziffer 29) ... schaft der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte dienen. Begründet wird die Zuständigkeitsverlagerung mit Beschleunigungseffekten, die man sich erhofft, weil sie zu einer Verringerung von Schnittstellen führt. Die bisherige Zuständigkeit der Länder bzw. der durch Landesrecht bestimmten Naturschutzbehörden sollte bestehen bleiben. Die zuständigen Naturschutzbehörden haben für die Durchführung artenschutzrechtlicher Prüfungen eine langjährige Vollzugspraxis mit entsprechendem Erfahrungswissen aufgebaut; sie verfügen über die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten. Inwieweit die erhofften Beschleunigungseffekte durch eine Verlagerung der Zuständigkeit auf Stellen, die mit diesen Prüfungen bislang nicht befasst waren, tatsächlich eintritt, darf infrage gestellt werden. Auch der Gesetzentwurf geht – insoweit auch zurecht – davon aus, dass eine Einbindung der zuständigen Naturschutzbehörden in die artenschutzrechtlichen Prüfungen über das Benehmenserfordernis erforderlich ist. Anstelle der Zuständigkeitsverlagerung wäre eine weitere artenschutzrechtliche Standardisierung, z. B. in Form von Verwaltungsvorschriften in Bezug auf Flächen der Landesverteidigung sachgerechter und rechtssicherer. 29. Zu Artikel 11 Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 Satz 1 bis 3 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 5 § 45 Absatz 9 ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist nach der Angabe „dienen, ist“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2035“ einzufügen. b) In Satz 2 ist nach der Angabe „Flächen ist“ die Angabe „bis zum 31. Dezember 2035“ einzufügen. c) In Satz 3 ist die Angabe „Benehmen“ durch die Angabe „Einvernehmen“ zu ersetzen. Begründung: Um trotz der grundsätzlichen Änderung der Zuständigkeiten den Belangen des Naturschutzes gebührend Rechnung zu tragen, ist eine Einvernehmensregelung zugunsten der bislang allein zuständigen Stellen erforderlich. So kann einerseits das Ziel der Verringerung der Schnittstellen zur Beschleunigung der Vorhaben erreicht werden und geht gleichzeitig die Expertise der zuständigen Stellen mit dem gebührenden Gewicht in die Entscheidung ein. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 und 28 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21 oder Ziffer 28) ... In dem ergänzten Absatz § 45 Absatz 9 BNatSchG-E fehlt zudem die Befristung bis zum 31.12.2035. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Befristung im Rahmen der Befreiungen nach § 67 erfolgt, nicht aber bei Ausnahmen nach § 45 BNatSchG. Es bedarf einer entsprechenden Ergänzung. 30. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 6 ist zu streichen. Begründung: Die Änderung Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 BNatSchG-E) wird abgelehnt. Durch Verordnungsinhalte von Meeresschutzgebieten nach § 56 Absatz 2 sind Beschränkungen der militärischen Nutzungen im Bereich der Küstengewässer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 nicht zulässig. Dieser pauschale Ausschluss reicht zu weit. Denkbar wäre eine Passage, nach der militärische Nutzung bei den Erklärungen Berücksichtigung finden müssen. 31. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 Satz 2, 3 BNatSchG)** Artikel 11 Nummer 6 § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist durch den nachfolgenden Satz zu ersetzen: „Bei der Erklärung findet eine militärische Nutzung Berücksichtigung.“ Begründung: Die Änderung Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG-E) wird abgelehnt. Durch Verordnungsinhalte von Meeresschutzgebieten nach § 56 Absatz 2 sind Beschränkungen der militärischen Nutzungen im Bereich der Küstengewässer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 nicht zulässig. Dieser pauschale Ausschluss reicht zu weit. * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen. ** Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 und 30 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21; bei Annahme entfällt Ziffer 31) U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21 oder Ziffer 30) ... 32. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 67 Absatz 4 BNatSchG)* Artikel 11 Nummer 7 ist zu streichen. Begründung: Die Änderung Artikel 11 Nummer 7 (§ 67 Absatz 4 BNatSchG) wird abgelehnt. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung ist dem Grunde nach nachvollziehbar. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass dieses Ziel durch eine Zuständigkeitsverlagerung auf eine fachlich bisher unzuständige Behörde erreicht werden kann. Es wird befürchtet, dass Entscheidungen dadurch eher verzögert werden könnten. Im Entwurf selbst wird ausgeführt: „Der Aufwand für Abstimmungsprozesse entfällt zwar, es ist jedoch mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Zahl der Vorgänge/Fälle erhöht, so dass sich nur geringfügige Entlastungen im Erfüllungsaufwand ergeben werden.“ Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, wie der Abstimmungsprozess entfallen soll, wird der Nutzen damit in der Begründung selbst angezweifelt. Dem stehen ein nötiger Wissensaufbau und Einarbeitung in neue Aufgaben gegenüber, die derzeit von kompetenten und erfahrenen Behörden vorgenommen werden. 33. Zu Artikel 3 und Artikel 9 allgemein a) Vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen erkennt der Bundesrat das Erfordernis an, Bauvorhaben der Bundeswehr möglichst zügig umzusetzen und dazu Verfahren zu beschleunigen sowie im Einzelfall auch von Umweltstandards abzuweichen. b) Der Bundesrat weist jedoch auf die herausragende Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung hin. Sie ist grundlegende Voraussetzung für das Überleben der Bevölkerung und eine funktionierende Wirtschaft. c) Die Bundesregierung wird daher gebeten sicherzustellen, dass im Bundesministerium der Verteidigung und bei der Bundeswehr die nötige wasserfachliche Kompetenz vorliegt, um einen verantwortungsvollen Umgang mit den vorgesehenen Ausnahmeregelungen bezüglich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen * Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen. U (entfällt bei Annahme von Ziffer 21) U ... zu ermöglichen. Die öffentliche Wasserversorgung darf unter keinen Umständen übermäßigen Risiken ausgesetzt werden. 34. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die deutsche Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken. Dafür sollen neue gesetzliche Grundlagen für die Steigerung des Bauvolumens, eine beschleunigte Umsetzung von Bauvorhaben der Bundeswehr sowie die zügige Bildung einer strategischen Liegenschaftsreserve einschließlich deren Betrieb geschaffen werden. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass dafür Eingriffe in die kommunale Planungshoheit nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz formuliert werden. b) Der Bundesrat stellt nicht die Wichtigkeit der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung infrage, weist aber darauf hin, dass das Instrument der Bauleitplanung durchaus auch für die Ausweisung von Schutzgebieten der Bundeswehr genutzt werden könnte. 35. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen im Bereich der Bundeswehrinfrastruktur, mit denen die Verteidigungsfähigkeit der NATO und Europas weiter gestärkt werden. b) Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch die militärisch bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden muss. c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die Schieneninfrastruktur des Militäreisenbahngrundnetzes in den Anwendungsbereich des Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetztes insbesondere im Hinblick auf § 4 des BwBauG aufzunehmen. d) Der Bundesrat betont, dass auch beim Bundesverkehrswegeplan eine stärkere Berücksichtigung militärischer Aspekte erfolgen muss. Dies betrifft Schienenstrecken von geopolitischer Bedeutung und als notwendige Bindeglieder zur NATO-Ostflanke wie beispielsweise die Ostbahn zwischen Berlin nach Kostrzyn und im weiteren Verlauf als Linia 203 die folglich im Wo V Wo Vordringlichen Bedarf eingestuft werden müssen. Hier ist auch eine europäische Perspektive einzunehmen mit entsprechenden weiteren Finanzierungsmöglichkeiten. Begründung: Der Gesetzentwurf enthält wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung und zur Stärkung der Bundeswehrinfrastruktur. Dabei sollte auch die militärisch bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden. So ist beispielsweise die Ostbahn als Militäreisenbahngrundnetz-Strecke für den Truppentransport und die Versorgungslogistik im Verteidigungsfall vorgesehen. Deutschland nimmt im Rahmen des NATO-Bündnisses die Rolle der logistischen Drehscheibe für Aufmarsch und Versorgung verbündeter Streitkräfte wahr – eine Funktion, die der Entwurf in seiner Begründung nach explizit adressiert. Die Ostbahn beispielsweise ist die einzige direkte Bahnverbindung zwischen Berlin und dem polnischen Gorzów Wielkopolski und damit ein strukturell relevanter Korridor zur NATO-Ostflanke. B 36. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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