Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
Text
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 464/1/26
14.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
V - AV - Fz - U - Wo
zu Punkt 50 der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes
A
Der Ausschuss für Verteidigung (V),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (BwBauG)
a) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die geplanten
Neuregelungen BwBauG präziser auszugestalten und dabei klarzustellen,
welche Bauaufgaben der Bund, insbesondere gemäß des geplanten § 2
BwBauG zukünftig selbst übernehmen möchte, welche Aufgaben eine neue
Bundesbauverwaltung oder ein privates (Bundes-) Bauunternehmen auch
im Verhältnis zu den Landesbauverwaltungen übernimmt sowie ob und
welche Aufgaben die Bundeswehrverwaltung selbst übernehmen wird.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass in den Neuregelungen zu § 3 BwBauG
i. V. m. §§ 1 ff. SchBerG nicht geregelt wird, was passiert, wenn sich das
Bundesministerium der Verteidigung und die Landesregierung über die
konkrete Ausweisung des Schutzbereichs nicht einigen können und es einer
rechtlichen Klärung durch die Gerichte bedarf. Der Bundesrat bittet um
Wo
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Klarstellung, wie eine gerichtliche Überprüfung der
Anordnungsentscheidung erfolgen kann.
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 1 BwBauG)
In Artikel 1 § 4 Satz 1 ist die Angabe „für Zwecke der Bundeswehr oder der
verbündeten Streitkräfte“ durch die Angabe „ , die der Verteidigung dienen,“ zu
ersetzen.
Begründung:
Nach dem EU-Recht und dem nationalen Recht sind Ausnahmen und
Privilegierungen für „Vorhaben der Verteidigung“ zulässig. Dazu zählen auch
Vorhaben verbündeter Streitkräfte, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
Nicht erfasst sind zivile Vorhaben der Bundeswehr oder solche, die nicht
generell verteidigungsrelevant sind, z. B. innerstädtische Sportstätten, zivile
Wohngebäude, Kita-Einrichtungen, Einkaufstätten der Gaststreitkräfte, Parkplätze.
Für diese Vorhaben der Bundeswehr sind generelle Ausnahmen und
Privilegierungen infolge einer gesetzlichen Festschreibung des überragenden
öffentlichen Interesses weder EU-rechtlich noch verfassungsrechtlich zulässig. Auch
wäre die Planungshoheit vieler Städte und Kommunen bei zivilen und nicht
verteidigungsrelevanten Bauvorhaben der Bundeswehr in rechtlich
unzulässiger Weise zu stark eingeschränkt (Artiklel 28 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz).
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Satz 2 BwBauG)
Artikel 1 § 4 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 1 § 4 Satz 2 stellt eine Überregulierung dar. Rechtliche
Selbstverständlichkeiten bedürfen keiner deklaratorischen Wiederholung im Gesetz. Im
Übrigen ist es Sache des Bundesverfassungsgerichts zu klären, in welchem
Verhältnis die vom Gesetzgeber inzwischen vielfach normierten Zwecke im
überragenden öffentlichen Interesse stehen und u. U. welches Rangverhältnis aus
dem Grundgesetz verfassungsrechtlich abzuleiten ist.
U
U
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4. Zu Artikel 1 (§ 5 BwBauG), Artikel 11a – neu – (§ 52 Absatz 7 Satz 2 – neu –
AwSV)
Der Gesetzentwurf ist wie folgt zu ändern:
a) Artikel 1 § 5 ist zu streichen.
b) Nach Artikel 11 ist der folgende Artikel 11a einzufügen:
‚Artikel 11 a
Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die zuletzt durch Artikel 256 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 52 Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für selbstständige organisatorische Einheiten der
Bundeswehr.“ ‘
Begründung:
Eine eigene Sachverständigenorganisation der Bundeswehr ist grundsätzlich
sachgerecht. Es besteht jedoch keine Notwendigkeit, dem Bundesministerium
der Verteidigung zugleich die Zuständigkeit für deren Anerkennung zu
übertragen. Bereits nach geltendem Recht können unternehmensinterne, aber
selbständige und nicht weisungsgebundene Sachverständigenorganisationen nach
§ 52 Absatz 7 AwSV durch die fachlich zuständigen Behörden der Länder
anerkannt werden.
Die vorgesehene Regelung begegnet insbesondere deshalb Bedenken, weil
Betreiber, Sachverständigenorganisation und Anerkennungsbehörde demselben
Ressort zugeordnet wären. Die für unabhängige fachliche Prüfungen
wesentlichen Merkmale der Weisungsungebundenheit und Selbständigkeit ist bei den
theoretisch in Betracht kommenden und in der Begründung zu Artikel 1 § 5
genannten Institutionen TÜStBw und TÜBw nicht gegeben. Eine unabhängige
fachliche Kontrolle wäre nicht gewährleistet. Zudem verfügen die Länder
bereits über etablierte Anerkennungsbehörden, langjährige Vollzugserfahrung bei
der Prüfung der fachlichen und weiteren Anforderungen nach § 52 AwSV und
über bewährte Mechanismen der fachlichen Qualitätssicherung.
Die Anerkennung und Überwachung einer Sachverständigenorganisation der
Bundeswehr (laut Begründung TÜStBw) sollte daher weiterhin durch die
fachlich zuständigen Anerkennungsbehörden der Länder erfolgen. Eine
Verlagerung dieser Zuständigkeit auf das Bundesministerium der Verteidigung ist we-
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der fachlich erforderlich noch im Hinblick auf eine wirksame Aufsicht und
Qualitätssicherung zweckmäßig.
5. Zu Artikel 2 (§ 60 Absatz 1a BImSchG)
Artikel 2 ist zu streichen.
Begründung:
Nach der in Artikel 2 vorgesehenen Ergänzung des § 60 BImSchG soll für
genehmigungsbedürftige Schießstände und Schießplätze der Landesverteidigung
ein Anzeigeverfahren ausreichend sein, wenn ausschließlich aufgrund der zu
erwartenden Erhöhung der Lärmauswirkungen ein
Änderungsgenehmigungsverfahren durchzuführen wäre. Hierdurch wird die bestehende
Regelungssystematik für eine Anlagenart modifiziert. Das bedeutet, dass in diesen Fällen
eine erhebliche Erhöhung der Lärmauswirkungen nicht mehr in einem
Genehmigungsverfahren in Bezug auf den Schutz der Nachbarschaft überprüft werden
könnte. Da die Überwachung von Anlagen, die der militärischen
Landesverteidigung dienen, nach § 1 der 14. BImSchV bereits jetzt in die Zuständigkeit des
Bundesverteidigungsministeriums bzw. von dort benannten Stellen fällt, würde
bei diesen Änderungen eine qualifizierte Prüfung, Beurteilung und Regelung
der Geräuschimmissionen durch die Immissionsschutzbehörden gar nicht mehr
erfolgen. Aus lärmschutzfachlicher Sicht bestehen insoweit große Bedenken,
da es sich bei den hier angesprochenen Anlagen der Landesverteidigung u. a.
um großflächige Truppenübungsplätze handelt, die teils erhebliche und
weitreichende Geräuscheinwirkungen auf die umliegende Bevölkerung erzeugen.
Zwar sieht die Regelung vor, dass die Bundeswehr die
Immissionsschutzbehörde vor der Anzeige anhören und um Stellungnahme bitten muss. Diese
Regelung widerspricht aber zum einen der Systematik des BImSchG, weil die
Immissionsschutzbehörde zu einem Sachverhalt Stellung nehmen müsste, ohne
dass ihr insoweit Regelungsbefugnisse zustehen. Zum anderen wird nicht
deutlich, zu welchen Unterlagen und Fragen die Genehmigungsbehörde Stellung
nehmen soll. Nach der Systematik des § 15 Absatz 1 Satz 2 BImSchG müssten
künftig für die Anzeige in Bezug auf die Lärmauswirkungen keine Gutachten
und Bewertungen erstellt werden.
Schließlich kann der Bedarf einer weitergehenden Beschleunigung der
Genehmigungsverfahren in den genannten Fällen auch nicht nachvollzogen werden.
Die in den letzten Jahren getroffenen zahlreichen Beschleunigungsinstrumente
greifen auch für die hier genannten Änderungen. Die Frist für nichtförmliche
Genehmigungsverfahren beträgt nur drei Monate und bei den seltenen
förmlichen Verfahren kann inzwischen weitgehend auf einen Erörterungstermin
verzichtet werden. Es liegen bislang auch keine Erkenntnisse vor, dass sich in der
Vollzugspraxis die betreffenden Genehmigungsverfahren aufgrund der
Beurteilung der Lärmauswirkung erheblich verzögern. Hinzu kommt, dass die
Verlagerung der gesamten Prüfung der Lärmauswirkung in die Überwachung insbe-
U
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sondere bei zu erwartendem erhöhtem Beschwerdeaufkommen bei den
Bundeswehrbehörden erhebliche Kapazitäten binden wird.
Trotz der Beteuerung in der Gesetzesbegründung, dass materielle
Schutzstandards nicht herabgesetzt würden, droht gleichwohl eine Erosion dieser
Standards, weil deren Durchsetzung erschwert bzw. verzögert würde. Im
schlimmsten Fall – der nicht fernliegend erscheint – würde die Nachbarschaft über
längere Zeit schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt.
6. Zu Artikel 3 (§ 1 Absatz 2a UVPG)
Artikel 3 ist zu streichen.
Begründung:
Gemäß § 1 Absatz 2 UVPG kann - bereits nach geltender Rechtslage - das
Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im
Einzelfall bei Vorhaben der Verteidigung von der Anwendung des UVPG ganz
oder teilweise absehen. Für die in Absatz 2a nun genannten Vorhaben
(Rodung, Erstaufforstung, Rohrleitungen mit wassergefährdenden Stoffen)
„entscheidet“ das Ministerium (bzw. die beauftragte Stelle) von der Durchführung
einer UVP abzusehen. Der Wortlaut lässt offen, ob es sich um eine „Kann-“,
„Soll-“ oder „Muss-“Vorschrift handelt. Der Gesetzesbegründung ist zu
entnehmen, dass letzteres gemeint ist. D. h. bei den genannten Vorhaben, die vor
dem 31.12.2035 beantragt sind, ist zwingend von der Durchführung einer UVP
abzusehen. Die Behörde trifft mithin keine eigene Entscheidung, sondern es
liegt eine Ausnahme per Gesetz vor, die mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist.
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der
Richtlinie 2024/52/EU (UVP-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten nur „auf der
Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach
innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte
anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn sie der
Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke
auswirken würde“. Das EU-Recht schließt eine generell-abstrakte Ausnahme per
Gesetz mithin eindeutig aus. In der Praxis vorzugswürdig wäre es, die
Ausnahmemöglichkeit des § 1 Absatz 2 UVPG zu nutzen und die Entscheidung
durch untergesetzliche Vorgaben des BMVg rechtlich stark zu steuern.
U
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7. Zu Artikel 6 Nummer 10 (§ 70 Absatz 1 Satz 5 – neu – BLG)
Nach Artikel 6 Nummer 10 § 70 Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die durch die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen entstehenden
notwendigen zusätzlichen Kosten der Länder und der Gemeinden und
Gemeindeverbände werden vom Bund erstattet.“
Begründung:
Mit der Neufassung des § 70 Absatz 1 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes soll
das bisherige Erfordernis einer förmlichen Vereinbarung zwischen dem Bund
und den zuständigen Behörden durch ein Benehmensverfahren ersetzt und
damit eine Beschleunigung bei der Durchführung von Übungen erreicht werden.
Zugleich obliegt es weiterhin den zuständigen Behörden, die zur Sperrung
öffentlicher Verkehrswege erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
a) Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt ausdrücklich darauf ab, dass
hiervon auch Landes- und Kommunalbehörden betroffen sind. Zugleich
soll die bisherige zeitliche Begrenzung für Manöver und Übungen
entfallen, sodass künftig auch länger andauernde Übungen durchgeführt werden
können (Artikel 6 Nummer 9 zu § 66 Absatz 2 Satz 1 BLG).
b) Durch die geplante Anpassung der §§ 66 und 70 BLG kann bei Ländern
und Kommunen zusätzlicher Personal-, Sach- und Organisationsaufwand
entstehen, bspw. durch die Einrichtung und Umsetzung von
Verkehrssperrungen, Umleitungen, Beschilderungen sowie sonstigen
verkehrslenkenden Maßnahmen. Eine ausdrückliche Regelung zur Erstattung dieses
zusätzlichen Aufwandes durch den Bund enthält der Gesetzentwurf bislang
nicht.
c) Die vorgenommene Ergänzung stellt sicher, dass die mit der Durchführung
militärisch veranlasster Verkehrssperrungen verbundenen notwendigen
zusätzlichen Kosten nicht dauerhaft von Ländern und Kommunen zu tragen
sind. Die Kostentragung durch den Bund entspricht dem
Veranlasserprinzip und lässt die mit dem Gesetzentwurf beabsichtigte Beschleunigung und
Flexibilisierung militärischer Übungen unberührt.
8. Zu Artikel 7 Nummer 1 (§ 1 Absatz 3 Satz 3 SchBerG)
In Artikel 7 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 3 ist nach der Angabe
„Raumordnung“ die Angabe „ , der Wasserwirtschaft“ einzufügen.
V
U
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Begründung:
Erfordernisse der Wasserwirtschaft, insbesondere die der Wasserversorgung
und Abwasserentsorgung, sind wichtiger Teil der Daseinsvorsorge. Sie stehen
nicht nur im Schutzinteresse der zivilen Bevölkerung, sondern sollten
insbesondere in den Fällen, in denen die militärische Anlage selbst von solchen
Anlagen abhängt, im Vorfeld der Anordnung eines Schutzbereichs entsprechend
Berücksichtigung finden.
9. Zu Artikel 7 Nummer 2 (§ 2 SchBerG)
Artikel 7 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 7 Nummer 2 SchBerG-E hebt die Pflicht auf, den Schutzbereich in
regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen. Die Begründung des
Gesetzentwurfes hält dem entgegen, die Schutzbereichbehörde überprüfe die Schutzbereiche
aufgrund intern festgelegter Regelungen ohnehin in einem einjährigen Turnus
im Rahmen einer Schutzbereichnachschau (Begründung des Gesetzentwurfes,
S. 32).
Genau darin liegt das Problem: Eine interne Verwaltungsübung ist für die
betroffenen Gemeinden, Grundstückseigentümer und Planungsträger weder
einsehbar noch durchsetzbar, und ihr Ergebnis wird ihnen nicht mitgeteilt.
Schutzbereiche wirken als dauerhafte Nutzungsbeschränkung auf fremdem
Eigentum und überlagern zum Beispiel in Sachsen Siedlungs-, Gewerbe- und
Windenergieflächen. Entfällt die gesetzliche Überprüfungspflicht, verfestigen
sich Beschränkungen, deren militärische Grundlage möglicherweise seit Jahren
entfallen ist. Die Bindung von Flächen würde damit gerade in der Phase des
Aufwuchses und der Neuanordnung von Schutzbereichen dauerhaft und ohne
Kontrolle wachsen.
Der geltend gemachte Verwaltungsaufwand ist gering: Wenn die Behörde nach
eigener Darstellung jährlich prüft, verursacht eine gesetzliche Pflicht zur
Überprüfung in längeren Abständen keinen zusätzlichen Prüfaufwand, sondern
allein die Dokumentation eines Ergebnisses, das ohnehin vorliegt. Die
Beschleunigung von Infrastrukturverfahren wird durch die Beibehaltung der
Überprüfungspflicht nicht berührt; sie betrifft ausschließlich den Bestand älterer
Schutzbereiche.
10. Zu Artikel 7 Nummer 3 (§ 3 Absatz 1 Satz 5 und Satz 6 – neu – SchBerG)
Artikel 7 Nummer 3 § 3 Absatz 1 Satz 5 ist durch die folgenden Sätze zu
ersetzen:
Wo
Wo
...
„Bedarf das Vorhaben keiner Zulassung durch eine Behörde, so hat der
Vorhabenträger es der Schutzbereichbehörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen;
mit der Ausführung darf begonnen werden, wenn die Schutzbereichbehörde das
Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige untersagt
oder von Bedingungen abhängig macht. Die Schutzbereichbehörde macht die
Lage und die Grenzen des Schutzbereichs in einer Weise bekannt, die den für
die Zulassung von Vorhaben zuständigen Behörden, den Gemeinden und den
Vorhabenträgern die Feststellung der Betroffenheit ermöglicht.“
Begründung:
Dass über Vorhaben in einem Schutzbereich nicht ohne Beteiligung der
Schutzbereichbehörde entschieden werden soll, ist berechtigt, denn nur sie
kann die militärischen Erfordernisse beurteilen. Der Zustimmungsvorbehalt
nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 SchBerG-E einschließlich der
Zustimmungsfiktion nach zwei Monaten wird deshalb nicht beanstandet.
§ 3 Absatz 1 Satz 5 SchBerG-E geht darüber hinaus. Er begründet für
Vorhaben, die keiner Genehmigung bedürfen, eine eigenständige
Genehmigungspflicht bei einer Bundesbehörde. Betroffen sind in Schutzbereichen auch
bauordnungsrechtlich verfahrensfreie Vorhaben sowie nach § 3 Absatz 2 Sch-
BerG-E Veränderungen der Bodengestaltung und der Bodenbenutzung
außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzung. Das ist eine neue Vorgabe für
Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Der Entwurf weist sie im
Erfüllungsaufwand nicht aus, sondern stellt fest, es würden weder Vorgaben noch
Informationspflichten eingeführt (Begründung des Gesetzentwurfes, S. 18).
Diese Annahme trifft nicht zu; der Erfüllungsaufwand ist insoweit unzutreffend
dargestellt.
Ein Anzeigeverfahren mit Untersagungsvorbehalt und Monatsfrist erreicht das
Schutzziel gleichwertig: Die Schutzbereichbehörde erhält Kenntnis von jedem
Vorhaben und kann es untersagen oder mit Bedingungen versehen, muss aber
nicht in jedem Bagatellfall ein Genehmigungsverfahren führen. Das entlastet
auch die Schutzbereichbehörde selbst, deren Fallzahl mit der Ausweitung der
Schutzbereiche nach der Prognose des Entwurfs erheblich steigen wird.
Der vorgeschlagene § 3 Absatz 1 Satz 6 SchBerG-E ist Voraussetzung der
Praktikabilität: Eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht kann nur erfüllen,
wer weiß, dass sein Grundstück in einem Schutzbereich liegt. Ohne
verlässliche Kenntnis der Schutzbereichsgrenzen – vorzugsweise als digitaler
Geodatensatz für die Bauaufsichtsbehörden und die Gemeinden – laufen sowohl der
Zustimmungsvorbehalt als auch die Anzeige leer, und es entstehen
vermeidbare Rechtsverstöße und Streitigkeiten. Geheimhaltungsbedürftige Angaben zu
den Verteidigungsanlagen selbst sind hiervon nicht betroffen; bekannt zu
machen ist allein der räumliche Geltungsbereich, der schon nach geltendem Recht
Grundlage der Nutzungsbeschränkungen ist.
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11. Zu Artikel 8 Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 – neu – LBG)
Artikel 8 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. Nach Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Die Anhörung ist innerhalb von drei Monaten abzuschließen. Die Frist
beginnt mit dem Zugang des Schreibens, in dem zur Einleitung des
Anhörungsverfahrens aufgefordert wird, jedoch nicht vor dem Zugang der für die
Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere der
Angaben zur räumlichen Lage und Abgrenzung der betroffenen
Grundstücke, zum Umfang der beabsichtigten Nutzung und zu den beabsichtigten
Nutzungsbeschränkungen. Teilt die Landesregierung innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung mit, dass erforderliche Unterlagen
fehlen, so beginnt die Frist erst mit deren Zugang. Nach Ablauf der Frist wird
vermutet, dass gegen die geplante Landbeschaffung keine Einwände
bestehen. Die Anhörungsfrist verlängert sich um bis zu drei Monate, wenn die
Landesregierung dies vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe
anzeigt. Werden keine Einwände erhoben, gilt das Anhörungsverfahren als
abgeschlossen. Die Landesregierung kann auf die Durchführung einer
Anhörung verzichten, wenn es sich um nicht raumbedeutsame Verfahren oder
um freihändige Erwerbsmaßnahmen handelt.“
Begründung:
Die Einführung einer Frist für das Anhörungsverfahren wird ausdrücklich
unterstützt. Der Gesetzentwurf belegt selbst, dass rund 15 Prozent der Verfahren
vierzehn bis neunzehn Monate gedauert haben (Begründung des
Gesetzentwurfs, S. 33); solche Verzögerungen sind angesichts der Bedrohungslage nicht
vertretbar.
Der Fristbeginn ist jedoch nicht sachgerecht geregelt. Die Landesregierung hat
innerhalb der Frist die betroffene Gemeinde oder den betroffenen
Gemeindeverband anzuhören und die Erfordernisse der Raumordnung, des Städtebaus,
der Verkehrsplanung, des Naturschutzes sowie die landwirtschaftlichen,
wirtschaftlichen und energiepolitischen Interessen abzuwägen. Dies setzt voraus,
dass Lage, Abgrenzung und Umfang der beabsichtigten Nutzung bekannt sind.
Knüpft der Fristlauf allein an die Aufforderung zur Anhörung an, so läuft die
Frist auch dann, wenn die für eine Stellungnahme notwendigen Angaben
fehlen. Weil der Fristablauf nach dem Entwurf materiell wie eine Zustimmung
wirkt, geht dieses Risiko allein zulasten des Landes und der Gemeinden.
Der Gesetzentwurf enthält die sachgerechte Lösung an anderer Stelle bereits
selbst: Für die Zustimmung der Schutzbereichsbehörde bestimmt § 3 Absatz 1
Satz 3 SchBerG in der Fassung des Artikels 7 Nummer 3 des vorliegenden Ge-
Wo
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setzentwurfs, dass die Frist nicht beginnt, wenn der Antrag unvollständig ist.
Was der Bund für seine eigene Behörde für erforderlich hält, muss auch für die
anzuhörende Landesregierung gelten.
Die Anzeige statt der Ausnahmebegründung bei der Fristverlängerung entlastet
beide Seiten von einer Streitfrage über das Vorliegen eines „Ausnahmefalles“,
ohne die Höchstdauer zu verändern. Die Beschleunigungswirkung des
Entwurfs bleibt vollständig erhalten: Die Regelfrist beträgt weiter drei Monate, die
Vermutungsregel bleibt unverändert, die Möglichkeit des Anhörungsverzichts
bei nicht raumbedeutsamen Verfahren wird übernommen.
12. Zu Artikel 8 Nummer 4 (§ 1 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 – neu – LBG)
Artikel 8 Nummer 4 § 1 Absatz 3 Satz 4 ist durch die folgenden Sätze zu
ersetzen:
„Das Grundstück ist für die Dauer der militärischen Zweckbestimmung der
Planungshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände entzogen; mit der Aufgabe
der militärischen Nutzung entfällt diese Beschränkung. Die Bezeichnung und
die Aufgabe der militärischen Nutzung sind der betroffenen Gemeinde, der
Landesregierung und der zuständigen Landesplanungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen.“
Begründung:
Dass die Bezeichnung in die kommunale Planungshoheit eingreift, ist
verfassungsgerichtlich geklärt und wird nicht in Frage gestellt; die gesetzliche
Verankerung der Rechtsfolge ist im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen.
Die vorgeschlagene Formulierung des Gesetzesentwurfs geht jedoch über die
Rechtsfolge hinaus, die die Begründung selbst beschreibt. Die geplante
Regelung in § 1 Absatz 4 Satz 4 LBG entzieht das Grundstück „für die Zukunft“
und damit zeitlich unbegrenzt der Planungshoheit; die Begründung des
Gesetzentwurfs (S. 35) geht demgegenüber davon aus, dass Grundstücke, die nicht
mehr militärisch genutzt und an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
zurückgegeben werden, automatisch nicht mehr militärisch gewidmet sind und
die Planungshoheit wieder bei der örtlichen Gebietskörperschaft liegt . Dieser
Widerspruch zwischen Wortlaut des Gesetzentwurfes und Begründung erzeugt
auf jeder bezeichneten Fläche dauerhafte Unsicherheit über die Zulässigkeit
von Bauleitplanung und über die Verwendbarkeit von Städtebaufördermitteln.
Er ist im Gesetzentwurf aufzulösen, nicht in der Begründung des
Gesetzentwurfes.
Der unbestimmte Begriff der „lokalen Gebietskörperschaften“ wird durch die
Begriffe des Baugesetzbuches ersetzt. Damit wird zugleich klar, dass die
Bindungsfreiheit gegenüber entgegenstehenden Plänen die Bauleitplanung betrifft
Wo
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und nicht die Aufgaben der Landes- und Regionalplanung verdrängt, deren
Pläne Verteidigungsbelange nach Maßgabe des Raumordnungsrechts
aufnehmen.
Die Mitteilungspflicht ist die notwendige Folge der Regelung und erzeugt
keinen nennenswerten Aufwand: Nach der Begründung erlässt der Bund die
Bezeichnung ohnehin, um die militärische Widmung transparent bekanntzugeben
(Begründung des Gesetzentwurfes, S. 34). Ohne Kenntnis von Bezeichnung
und Entwidmung können Gemeinde, Landesregierung und
Landesplanungsbehörde ihre Pläne weder anpassen noch fortschreiben. Die
Beschleunigungswirkung des Entwurfs wird nicht berührt, da an das Verfahren der Bezeichnung
keine zusätzliche Voraussetzung geknüpft wird.
13. Zu Artikel 8 Nummer 5 (§ 1 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 – neu – LBG)
Artikel 8 Nummer 5 § 1 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Das Anhörungsverfahren nach Absatz 2 entfällt, wenn es sich um ein
ehemals militärisch genutztes Grundstück handelt, das bislang keiner
zivilen Nutzung zugeführt wurde, für das kein Verfahren zur Aufstellung,
Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans eingeleitet oder abgeschlossen
und keine Förderung aus Programmen der Städtebauförderung oder der
ländlichen Entwicklung bewilligt worden ist und bei dem die militärische
Nutzung vor nicht länger als zehn Jahren formal aufgegeben worden ist.“
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz 3 einzufügen:
„Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor, ist die Anhörung
innerhalb eines Monats abzuschließen; im Übrigen gilt Absatz 2
entsprechend.“
Begründung:
Das Anliegen, die Reaktivierung ehemals militärisch genutzter Flächen des
Bundes nicht an einem vollständigen Landbeschaffungsverfahren scheitern zu
lassen, wird geteilt.
Das vom Gesetzentwurf gewählte Abgrenzungsmerkmal ist jedoch zu grob. Es
knüpft allein an die tatsächliche Aufnahme einer zivilen Nutzung an. Gerade
bei Konversionsflächen liegt zwischen der Aufgabe der militärischen Nutzung
und der ersten zivilen Nutzung typischerweise ein mehrjähriger Planungs- und
Förderprozess: Aufstellung oder Änderung von Bauleitplänen, vorbereitende
Untersuchungen, integrierte Konzepte, Erschließungs- und
Altlastenmaßnahmen, regelmäßig finanziert aus Programmen der Städtebauförderung oder der
Wo
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ländlichen Entwicklung, an denen Bund, Land und Gemeinde beteiligt sind.
Nach dem Gesetzentwurf kann eine solche Fläche ohne jede Anhörung wieder
militärisch gewidmet werden; die Gemeinde erfährt davon erst mit der
Bezeichnung und trägt die bereits aufgewendeten Planungs- und Eigenmittel.
Auch der Bund verliert dabei den Wert der von ihm mitfinanzierten
Vorbereitung.
Die vorgeschlagene Änderung schließt den Anhörungsverzicht für diese
Fallgruppe aus und ersetzt ihn nicht durch das vollständige Verfahren, sondern
durch eine auf einen Monat verkürzte Anhörung. Damit bleibt die
Beschleunigungswirkung gegenüber dem geltenden Recht erhalten, während Gemeinde
und Land die Gelegenheit erhalten, laufende Planungen und Förderungen zu
benennen, damit sie in die Entscheidung des Bundes einbezogen werden
können.
Die Regelung dient auch der Vermeidung von Rückforderungs- und
Entschädigungsstreitigkeiten über bereits bewilligte Fördermittel. Sie ist damit im
Interesse aller Beteiligten.
14. Zu Artikel 9 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Artikel 9 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehenen Einfügungen sind nicht erforderlich, da die bestehenden
rechtlichen Beteiligungs- oder Anhörungsregelungen im Vorfeld der
Festlegung von Wasserschutzgebieten oder der Durchführung von
Hochwasserschutzmaßnahmen ausreichen, um die Belange zu berücksichtigen, die sich aus
den Zwecken der Verteidigung und auch aus der Erfüllung von
Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen ergeben. Bei der
Ausweisung von Wasserschutzgebieten wird die Bundeswehr regulär als Träger
öffentlicher Belange angehört, entsprechende Einwendungen können hier
erhoben und im Erörterungstermin diskutiert werden. Das mit der zusätzlichen
Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus.
Unabhängig vom Ausgang des Einzelfallverfahrens enthält fast jede
Wasserschutzgebietsverordnung eine salvatorische Klausel (oft gekoppelt an § 52 Absatz 1
WHG). Diese sichert zu, dass bei unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr
von Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland oder im Verteidigungsfall
die Verbote der Verordnung ausgesetzt werden können.
Gleiches gilt mit Blick auf Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes.
In den hier durchzuführenden Zulassungsverfahren (in der Regel
Planfeststellung oder Plangenehmigung) wird die Bundeswehr als Träger öffentlicher
Belange angehört. Die in der Begründung zu dieser angestrebten Regelung
angeführten Belange können im Verfahren entsprechend eingebracht und diskutiert
werden. Im Zweifelsfall sind die getroffenen wasserrechtlichen
Entscheidungen auf dem ordentlichen Rechtsweg überprüfbar. Das mit der zusätzlichen
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 15
und
Ziffer 16
und
Ziffer 17
und
Ziffer 18
und
Ziffer 19)
...
Regelung angestrebte Benehmenserfordernis geht darüber nicht hinaus,
sondern steht den Bemühungen um Bürokratieabbau und
Verfahrensbeschleunigung entgegen. Es ist insoweit nicht erkennbar, welchen sicherheitspolitischen
Mehrwert die angestrebte Regelung schaffen soll.
15. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 WHG)*
Artikel 9 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. Nach § 51 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Rechtsverordnung zur Festsetzung eines
Trinkwasserschutzgebiets nach Absatz 1 wird auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend
Zwecken der Verteidigung, insbesondere auch der Erfüllung von
Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen dienen, im
Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung oder der zuständigen
Dienststelle der Bundeswehr erlassen.“ ‘
Begründung:
Die bisher in § 51 Absatz 3 Satz 1 WHG-E vorgesehene Regelung kann nicht
beibehalten werden, da so die öffentliche (Trink-)Wasserversorgung gefährdet
wird, die über § 51 WHG einen besonderen Schutz genießt. Wasser ist eine der
wichtigsten Grundlagen aller menschlichen, tierischen und pflanzlichen Leben
(BVerfGE 58, 341). Wasser ist sowohl für die Bevölkerung als auch die
Gesamtwirtschaft lebensnotwendig (BVerfGE 10, 113). § 51 WHG steht unter
dem Eindruck der allgemeinen verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates nach
Artikel 20a Grundgesetz, die natürlichen Lebensgrundlagen (einschließlich der
Gewässer) „in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen“.
Schon jetzt ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nach Absatz 1 nur
zulässig, wenn es das „Wohl der Allgemeinheit“ (sachlich und räumlich)
erfordert. Großflächige Gebietsausweisungen nach Vorsorgeprinzipien sind auch
derzeit nicht möglich. Die militärische Nutzung von Flächen hat in der
Vergangenheit regelmäßig zu einer Belastung der Flächen mit sog. Ewigkeits-
Chemikalien (z. B. PFAS) geführt. Im Hinblick auf die zukünftig zu
erwartende Wasserknappheit gewinnt der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung
als abwägungsrelevanter Belang zunehmend an Gewicht. Eine Einschränkung
des Erfordernisses „Wohl der Allgemeinheit“ bei einer Nutzungskonkurrenz
mit dem Militär mit der Ausnahme, dass eine ortsnahe Wasserversorgung
gemäß § 50 Absatz 2 WHG nur durch die Festsetzung der militärisch genutzten
Flächen als Trinkwasserschutzgebiete sichergestellt werden kann, ist daher im
Hinblick auf die abnehmenden Wasserressourcen nicht sachgerecht.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14;
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 16
und
Ziffer 17
und
Ziffer 18)
...
Um den militärischen Belangen bei der Festsetzung von
Trinkwasserschutzgebieten auf militärischen Flächen ausreichend Gewicht zu geben, ist die
Rechtsverordnung zukünftig im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Verteidigung oder der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr zu erlassen.
16. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 Satz 1 WHG)*
In Artikel 9 Nummer 1 § 51 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „ortsnahe“ durch
die Angabe „öffentliche“ zu ersetzen.
Begründung:
Bundesweit gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen anstelle oder anteilig
neben der örtlichen Wasserversorgung Gemeinden in Wassermangelgebieten
durch sogenannte Fernwasser- oder Gruppenwasserversorgungen mit
Trinkwasser versorgt werden. Diese Trinkwasserversorgungen werden mit dem
Begriff „ortsnah“ nicht erfasst, sind aber zur Versorgungssicherheit als genauso
wichtiger Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgung sicherzustellen und
im Gesetzentwurf zu berücksichtigen. Der Begriff „ortsnahe“ in Absatz 3
Satz 1 ist daher durch den weiteren Begriff „öffentlich“ zu ersetzen, um auch
diese Fälle zu erfassen.
17. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 Satz 1a – neu –)*
Nach Artikel 9 Nummer 1 § 51 Absatz 3 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die räumliche Änderung bestehender Trinkwasserschutzgebiete ist davon
ausgenommen.“
Begründung:
Der Gesetzesentwurf unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen bereits
festgesetzten und erstmals, d. h. künftig festzusetzenden Wasserschutzgebieten. Nach
der Begründung zu Artikel 9 Nummer 1 soll der neue § 51 Absatz 3 WHG-E
nur für die künftige Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten gelten;
bestehende Gebietsfestsetzungen bleiben von der Neuregelung unberührt. In der
Praxis kann sich jedoch bei bereits festgesetzten Wasserschutzgebieten auch
ein räumlicher Änderungs- und Erweiterungsbedarf ergeben, insbesondere zur
Anpassung und ggf. Neuabgrenzung wegen geänderter hydrologischer Gege-
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und 15 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14
oder
Ziffer 15)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14
oder
Ziffer 15)
...
benheiten. Die räumlichen Veränderungen sind hierbei in aller Regel
alternativlos und solche ganz überwiegend geringfügigen Änderungen des
bestehenden Schutzgebiets müssen aufgrund der überragenden öffentlichen Bedeutung
der öffentlichen Wasserversorgung weiterhin ohne die vorgesehenen
Beschränkungen möglich sein, auch wenn dadurch erstmals Flächen für diesen
Zweck festgesetzt werden. Dies ist durch Einfügung eines Satzes nach dem
vorgesehenen Satz 1 in § 51 Absatz 3 klarzustellen. Den Belangen der
Bundeswehr wird auch mit dieser Änderung noch ausreichend Rechnung getragen.
18. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 51 Absatz 3 Satz 2 WHG) *
In Artikel 9 Nummer 1 § 51 Absatz 3 Satz 2 ist nach der Angabe „zur
Festsetzung eines“ die Angabe „neuen“ einzufügen.
Begründung:
Der Gesetzesentwurf unterscheidet nicht ausdrücklich zwischen bereits
festgesetzten und erstmals, d. h. künftig festzusetzenden Wasserschutzgebieten. Nach
der Begründung zu Artikel 9 Nummer 1 soll der neue § 51 Absatz 3 WHG-E
nur für die künftige Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten gelten;
bestehende Gebietsfestsetzungen bleiben von der Neuregelung unberührt. In der
Praxis kann sich jedoch bei bereits festgesetzten Wasserschutzgebieten auch
ein räumlicher Änderungs- und Erweiterungsbedarf ergeben, insbesondere zur
Anpassung und ggf. Neuabgrenzung wegen geänderter hydrologischer
Gegebenheiten. Die räumlichen Veränderungen sind hierbei in aller Regel
alternativlos und solche ganz überwiegend geringfügigen Änderungen des
bestehenden Schutzgebiets müssen aufgrund der überragenden öffentlichen Bedeutung
der öffentlichen Wasserversorgung weiterhin ohne die vorgesehenen
Beschränkungen möglich sein, auch wenn dadurch erstmals Flächen für diesen
Zweck festgesetzt werden. Dies ist durch Einfügung des Wortes „neuen“ in
§ 51 Absatz 3 Satz 2 klarzustellen. Den Belangen der Bundeswehr wird auch
mit dieser Änderung noch ausreichend Rechnung getragen.
19. Zu Artikel 9 Nummer 2 (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)**
Artikel 9 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Sonderregelung für militärisch genutzte Flächen wird aus
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 und 15 beschlossen.
** Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 14 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14
oder
Ziffer 15)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 14)
...
Gründen des vorsorgenden Grundwasser- und Trinkwasserschutzes abgelehnt.
Die Schutzanordnungen nach § 52 WHG dienen dazu, die besondere
Schutzbedürftigkeit eines Wasserschutzgebiets durch die im konkreten Fall
erforderlichen Verbote und Beschränkungen sicherzustellen. Art und Umfang der
Anordnungen richten sich dabei nach den wasserwirtschaftlichen und technischen
Erkenntnissen sowie den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und unterliegen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bereits nach geltendem Recht sind die betroffenen Interessen bei der
Festlegung der Schutzanordnungen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch
für militärische Nutzungen. Bundeswehr und Stationierungsstreitkräfte
unterliegen grundsätzlich den wasserrechtlichen Beschränkungen in
Wasserschutzgebieten. Übergeordneten Verteidigungsbelangen kann bereits im Rahmen der
Befreiungsmöglichkeit nach § 52 Absatz 1 Satz 2 WHG Rechnung getragen
werden. Danach kann von Verboten und Beschränkungen insbesondere eine
Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der
Allgemeinheit dies erfordern.
Der bisherige § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 enthält bereits ausreichend
Dispositionsmöglichkeiten. Eine besondere Hervorhebung von Flächen, die
ausschließlich oder überwiegend Verteidigungszwecken dienen, ist nicht sachdienlich.
Eine darüberhinausgehende gesetzliche Verpflichtung, die
bestimmungsgemäße militärische Nutzung innerhalb eines Wasserschutzgebiets zu gewährleisten,
ist daher nicht erforderlich. Sie würde vielmehr einen zusätzlichen materiellen
Maßstab zugunsten militärischer Nutzungen schaffen und den
Handlungsspielraum der zuständigen Wasserbehörde bei der Festlegung der zum Schutz der
Trinkwasserressource erforderlichen Maßnahmen einschränken.
20. Zu Artikel 10 (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 und § 14 Absatz 1 BWaldG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen
Änderung in § 2 Absatz 2 Nummer 6 BWaldG-E „Flächen, die der
Verteidigung dienen“ vom Waldbegriff ausgenommen werden. Nach Ansicht des
Bundesrates sind die gewählten Formulierungen „der Verteidigung
dienende Flächen“ und „die Freigeländeflächen“ nicht hinreichend bestimmt und
das Verfahren zu deren Festlegung und zur Bekanntmachung bleibt unklar.
Der Bundesrat bittet diesbezüglich um eine Klarstellung.
b) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die im Gesetzentwurf vorgeschlagene
Ergänzung der Haftungsregelung in § 14 Absatz 1 BWaldG-E und regt an,
diese dahingehend zu ergänzen, dass neben natursportlichen Anlagen
mindestens auch waldpädagogische Einrichtungen, Naturerlebniseinrichtungen
sowie Spieleeinrichtungen aufgenommen werden. Eine Differenzierung
dieser Einrichtungen zu Sport- und Gesundheitsanlagen ist nicht zu recht-
Wo
...
fertigen. Darüberhinausgehend regt der Bundesrat an, die Nutzung zu
„anderen Zwecken“ klarstellend zu definieren und hierbei sportliche
Veranstaltungen (Läufe, Wandergruppen etc.), wald- und naturpädagogische
Veranstaltungen (Pilz- und Kräuterführungen) sowie
Naturerlebnisveranstaltungen und jede Form von Dreh- und Aufnahmetätigkeiten (Film, Fotografie,
Bild, Audio) ausdrücklich für den Anwendungsbereich zu benennen, um
diesbezüglich Rechtssicherheit herzustellen.
21. Zu Artikel 11 (§ 4 Satz 2, § 15 Absatz 9, § 17 Absatz 6 Satz 3, § 20 Absatz 4,
§ 45 Absatz 9, § 56 Absatz 2, § 67 Absatz 4 BNatSchG)
Artikel 11 ist zu streichen.
Begründung:
Die mit Artikel 11 vorgesehenen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes
sind insgesamt nicht erforderlich, um die mit dem Gesetzentwurf verfolgten
Ziele einer beschleunigten Bereitstellung und Nutzung militärischer
Infrastruktur sowie der Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit zu erreichen.
Das geltende Naturschutzrecht gewährleistet bereits die bestimmungsgemäße
Nutzung von Flächen, die Zwecken der Verteidigung dienen. Zugleich
bestehen mit den Regelungen über Ausnahmen, Befreiungen und die
Eingriffsregelung geeignete Instrumente, um den besonderen Belangen der Landes- und
Bündnisverteidigung im jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen. Für
Schleswig-Holstein sind keine Fälle bekannt, in denen naturschutzrechtliche
Verfahren die Durchführung militärischer Vorhaben verhindert oder wesentlich
verzögert hätten.
Die einzelnen Regelungen des Artikels 11 sind aus folgenden Gründen
abzulehnen:
Zu Nummer 1 (§ 4 Satz 2 BNatSchG):
Die vorgesehene Ergänzung des § 4 BNatSchG stellt klar, dass die bestehende
Regelung zur Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Nutzung auch für
Flächen gelten soll, die für Verteidigungszwecke ausgewiesen werden sollen und
für die bereits ein Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz eingeleitet
wurde. Diese Klarstellung kann grundsätzlich mitgetragen werden.
Sie ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, die weitergehenden Eingriffe
in das Naturschutzrecht durch die Nummern 2 bis 7 zu rechtfertigen. Bereits
nach geltendem § 4 Satz 1 BNatSchG ist die bestimmungsgemäße Nutzung
von Flächen, die Zwecken der Verteidigung dienen, zu gewährleisten. Die
bestehende Regelung bindet die Verwaltung und eröffnet kein
naturschutzfachliches Ermessen, die militärische Nutzung entgegen ihrer Zweckbestimmung zu
überplanen.
U
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 22
und
Ziffer 23
und
Ziffer 24
und
Ziffer 25
und
Ziffer 26
und
Ziffer 27
und
Ziffer 28
und
Ziffer 29
und
Ziffer 30
und
Ziffer 31
und
Ziffer 32)
...
Zu Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 BNatSchG):
Die vorgesehene Sonderregelung zur Eingriffsregelung ist nicht erforderlich.
Sie ermöglicht bis zum 31. Dezember 2035 die Zulassung unvermeidbarer
Beeinträchtigungen ohne Ausgleich oder Ersatz, wenn stattdessen eine
Ersatzzahlung geleistet wird.
Für eine solche Sonderregelung besteht kein nachgewiesener Bedarf. Die
vorhandenen Instrumente der Eingriffsregelung, insbesondere
Kompensationsmaßnahmen und Ökokonten, bieten ausreichende Möglichkeiten, Eingriffe
auch bei militärischen Vorhaben zu bewältigen. In Schleswig-Holstein ist
bislang kein Eingriffsvorhaben der Landesverteidigung an fehlenden
Kompensationsmöglichkeiten gescheitert oder deswegen verzögert worden.
Darüber hinaus ist die vorgesehene zentrale Verwaltung der Ersatzzahlungen
durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken verbunden.
Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt grundsätzlich durch die
Länder als eigene Angelegenheit nach Artikel 83 Grundgesetz. Die
Übertragung der Verwaltung von im Landesvollzug anfallenden Ersatzzahlungen auf
eine Bundesbehörde ist mit dieser Kompetenzordnung nicht ohne Weiteres
vereinbar.
Zu Nummer 3 (§ 17 Absatz 6 Satz 3 BNatSchG):
Die vorgesehene Änderung des § 17 Absatz 6 BNatSchG ist eine
Folgeänderung zu Nummer 2. Mit der Streichung des neuen § 15 Absatz 9 BNatSchG
entfällt zugleich die hierfür vorgesehene Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (§ 20 Absatz 4 BNatSchG):
Die vorgesehene pauschale Freistellung militärischer Nutzungen, militärischer
Anlagen sowie damit verbundener Maßnahmen von den Verboten nach und
aufgrund der §§ 23, 26, 29 und 30 BNatSchG geht erheblich über das für die
Sicherstellung der militärischen Nutzung Erforderliche hinaus.
Die Regelung würde insbesondere den Schutz von Naturschutzgebieten und
gesetzlich geschützten Biotopen für militärische Nutzungen weitgehend
suspendieren. Damit entfiele die bislang mögliche Einzelfallprüfung, ob eine
Beeinträchtigung aus militärischen Gründen erforderlich ist und unter welchen
Bedingungen sie naturschutzfachlich vertretbar gestaltet werden kann.
Bereits nach geltendem Recht kann die bestimmungsgemäße militärische
Nutzung nach § 4 BNatSchG gewährleistet werden. Soweit darüber hinaus
Eingriffe in Schutzgebiete erforderlich sind, stehen Ausnahmen und Befreiungen zur
Verfügung. Dabei können auch erforderliche Vermeidungs-, Minderungs- und
Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Für Schleswig-Holstein
sind keine Fälle bekannt, in denen militärische Maßnahmen allein aufgrund
von Schutzgebiets- oder Biotopschutzvorschriften nicht durchgeführt werden
konnten.
Zu Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 BNatSchG):
Die Übertragung der Zuständigkeit für artenschutzrechtliche Ausnahmen auf
das Bundesministerium der Verteidigung, die zuständige Dienststelle der Bun-
...
deswehr beziehungsweise die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist
abzulehnen.
Eine solche Zuständigkeitsverlagerung ist zur Beschleunigung der Verfahren
nicht erforderlich. In Schleswig-Holstein sind keine Fälle bekannt, in denen
artenschutzrechtliche Ausnahmeverfahren zu Verzögerungen militärischer
Maßnahmen geführt haben. Die bestehenden Verfahren werden durch die
zuständigen Naturschutzbehörden fachkundig bearbeitet.
Die Neuregelung würde zudem den Aufbau von Doppelstrukturen bei
Bundeswehrverwaltung und Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erfordern. Ein
solcher Aufbau steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem nicht
belegten Beschleunigungsbedarf.
Darüber hinaus bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Nach
Artikel 83 Grundgesetz obliegt der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes
grundsätzlich den Ländern. Die Entscheidung über eine naturschutzrechtliche
Ausnahme ist ihrem Schwerpunkt nach dem Naturschutzvollzug zuzuordnen.
Eine bloße Beteiligung der Naturschutzbehörden im Benehmen gewährleistet
zudem keine gleichwertige unabhängige naturschutzfachliche Kontrolle.
Zu Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 BNatSchG):
Die vorgesehene pauschale Unzulässigkeit von Beschränkungen militärischer
Nutzungen in den Küstengewässern bis zum 31. Dezember 2035 ist
abzulehnen.
Die Regelung würde die Schutzwirkung der Schutzgebiete für militärische
Nutzungen faktisch aussetzen. Gerade in den sensiblen Küstengewässern
können militärische Aktivitäten, insbesondere Lärm, Sprengungen,
Infrastrukturmaßnahmen und Manöver, erhebliche Auswirkungen auf Vögel, Meeressäuger
und marine Lebensräume haben.
In Schleswig-Holstein sind die Schutzgebiete im Küstengewässer regelmäßig
zugleich Bestandteil des Natura-2000-Netzes. Eine pauschale gesetzliche
Suspendierung der Schutzwirkung steht daher in einem erheblichen
Spannungsverhältnis zu den Anforderungen der FFH- und Vogelschutzrichtlinie.
Besondere Bedeutung kommt dem Nationalpark Schleswig-Holsteinisches
Wattenmeer als Teil der UNESCO-Welterbestätte Wattenmeer zu. Deutschland
hat sich im Zusammenhang mit der Anerkennung des Welterbestatus
verpflichtet, sicherzustellen, dass militärische Aktivitäten keine negativen
Auswirkungen auf die biologischen Werte und die Unversehrtheit des Gebietes haben.
Eine pauschale gesetzliche Privilegierung militärischer Nutzungen steht hierzu
in einem erheblichen Spannungsverhältnis und hat das Potential, den Status des
Wattenmeeres als Weltnaturerbe zu gefährden.
Zu Nummer 7 (§ 67 Absatz 4 BNatSchG):
Auch die vorgesehene Übertragung der Zuständigkeit für naturschutzrechtliche
Befreiungen auf das Bundesministerium der Verteidigung, die zuständige
Dienststelle der Bundeswehr beziehungsweise die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben ist abzulehnen.
Für eine solche Zuständigkeitsverlagerung besteht kein nachgewiesener
Bedarf. Die bestehenden Befreiungsverfahren haben sich bewährt; Verzögerungen
...
militärischer Vorhaben aufgrund erforderlicher naturschutzrechtlicher
Befreiungen sind in Schleswig-Holstein nicht bekannt.
Auch hier bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf
die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Länder nach Artikel 83
Grundgesetz. Hinzu kommt die problematische Zusammenführung von
Vorhabenträgerschaft und Entscheidungszuständigkeit bei derselben Bundesbehörde.
Zusammenfassend sind die mit Artikel 11 vorgesehenen Änderungen des
Bundesnaturschutzgesetzes nicht erforderlich, um die militärische Nutzung und die
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr sicherzustellen. Soweit
Beschleunigungsbedarf besteht, können hierfür gezielte verfahrensrechtliche Instrumente,
insbesondere verbindliche Bearbeitungsfristen, eingesetzt werden, ohne die
bewährte Zuständigkeitsordnung des Naturschutzrechts aufzugeben. Auch die
fachliche Stellungnahme weist ausdrücklich auf solche alternativen
Beschleunigungsinstrumente hin.
Die vollständige Streichung des Artikels 11 wahrt damit sowohl die
berechtigten Belange der Landes- und Bündnisverteidigung als auch die fachliche und
verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung des Naturschutzvollzugs.
22. Zu Artikel 11 Nummer 2 und 3 (§ 15 Absatz 9 und § 17 Absatz 6 Satz 3
BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 2 und Nummer 3 sind zu streichen.
Begründung:
Mit dem Artikel 10 (Änderung des BNatSchG) des Infrastruktur-
Zukunftsgesetzes (Gesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224) wurde bereits eine
Regelung beschlossen, nach der für bestimmte Vorhaben im überragenden
öffentlichen Interesse, darunter auch Vorhaben von militärischer Relevanz,
Ersatzzahlungen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gleichrangig zur
Verfügung stehen. Die entsprechende Änderung durch § 15 Absatz 6a BNatSchG
tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.
Der vorgesehene § 15 Absatz 9 BNatSchG-E geht darüber hinaus, da für die
erfassten Eingriffe auf Verteidigungsflächen unvermeidbare Beeinträchtigungen
ohne Ausgleich oder Ersatz zulässig sein sollen, wenn hierfür eine
Ersatzzahlung geleistet wird. Damit entfiele die Möglichkeit einer Realkompensation als
gleichrangige Form der Kompensation.
Es ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, warum für Verteidigungsvorhaben
zusätzlich zu dem bereits beschlossenen § 15 Absatz 6a BNatSchG eine
weitergehende Sonderregelung erforderlich ist. Die dort vorgesehene
Gleichrangigkeit von Realkompensation und Ersatzzahlung ermöglicht bereits eine
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21;
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 23
und
Ziffer 24
und
Ziffer 25
und
Ziffer 26)
...
flexible Wahl der Kompensationsform und kann dadurch Verzögerungen
vermeiden.
An der besonderen Regelung des § 15 Absatz 9 BNatSchG-E besteht daher
kein ausreichender zusätzlicher Bedarf.
Mit der Streichung von Nummer 2 entfällt zugleich der Regelungsbedarf für
die in Nummer 3 vorgesehene Folgeänderung des § 17 Absatz 6 Satz 3
BNatSchG.
23. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 2 ist zu streichen.
Begründung:
Eingriffe in Natur und Landschaft für Verteidigungszwecke sollen künftig
nicht mehr vorrangig durch Realkompensation (Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen), sondern wahlweise durch Ersatzzahlung kompensiert werden
können.
Eine Leistung von Ersatzzahlungen anstelle einer Ausgleichs- oder
Ersatzmaßnahme hätte massive Auswirkungen auf das bestehende Kompensationssystem.
Die jetzige Regelung mit ihrer Kaskade von Vermeidung über Ausgleich,
Ersatzmaßnahmen und erst zuletzt Ersatzgeld bietet bereits hinreichende
Möglichkeiten auf die Gegebenheiten im Einzelfall einzugehen. In den Ländern
wird die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung durch das jeweilige Naturschutzrecht
ausgestaltet und das System der handelbaren Ökopunkte ist in der Praxis
etabliert.
Die neue Regelung, nach der das BMUKN sowohl den Empfänger der
Ersatzzahlung bestimmen als auch die zweckgebundene Verwendung der
Geldzahlung sicherstellen soll, wird abgelehnt. Damit würde das bereits etablierte
System untergraben und die Ersatzzahlung nicht wie bisher direkt an die Länder
fließen. Dort werden die Zahlungen aber dringend benötigt, um den
Verpflichtungen auf dem Gebiet des Naturschutzes nachkommen zu können. Rein
praktisch wird die Abstimmung der verwendenden Stelle mit den Gemeinden vor
Ort erschwert, da die räumliche Nähe nicht gewährleistet ist.
Darüber hinaus wird die Veränderung des Rechtsregimes durch die
Gleichstellung abgelehnt. Die Ersatzzahlungen können eine Kompensation vor Ort nicht
in gleichem Maße sicherstellen wie Realkompensationen. Es besteht die
Gefahr, dass Kompensationsmaßnahmen räumlich vom Ort des Eingriffs entfernt
umgesetzt werden und dadurch die Akzeptanz der Bevölkerung für die
geplanten Vorhaben sinkt.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 21 und 22 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
oder
Ziffer 22;
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 24
und
Ziffer 25
und
Ziffer 26)
...
24. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 1, 3, 5 und 6 BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „eine durch das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmte“ durch die
Angabe „die nach Landesrecht zuständige“ zu ersetzen.
b) In Satz 3 ist nach der Angabe „Bundeskompensationsverordnung“ die
Angabe „oder nach den davon abweichenden landesrechtlichen
Kompensationsregelungen“ einzufügen.
c) Die Sätze 5 und 6 sind zu streichen.
Begründung:
Die Regelungen zur Verwaltung und Verwendung der Ersatzzahlungen durch
den Bund oder von diesem bestimmte Dritte in den Sätzen 1 und 5 sind nicht
sachgerecht. In den Ländern bestehen hierfür bereits bewährte Strukturen, die
einen zweckgebundenen Einsatz der Ersatzzahlungen sicherstellen. Um den
gewünschten Beschleunigungseffekt zu erreichen und keine zusätzliche
Bürokratie aufzubauen, ist es wichtig, im Rahmen der bewährten Systeme zu
bleiben und Doppelstrukturen zu vermeiden. Die vorgesehene Möglichkeit, die
Bewirtschaftung und Verwendung der Mittel auf beliebige Dritte zu verlagern,
geht zu weit und gefährdet die erforderliche Qualität der Umsetzung. Um die
gesetzlich geforderten Qualitätsstandards sicherzustellen, ist es essenziell, dass
die Mittelverwaltung und Maßnahmenumsetzung auch weiterhin in der Hand
der nach Landesrecht anerkannten Fonds und der staatlichen Behörden bleiben.
Auch die Ausgestaltung und Umsetzung der Kompensation soll weiterhin auf
Grundlage bewährter Landesregelungen erfolgen.
Die Verordnungsermächtigung in Satz 6 ist nicht notwendig, zumal mit der
vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundesumweltministeriums neben der
Bundeskompensationsverordnung und den bestehenden landesrechtlichen
Regelungen ein Parallelsystem geschaffen wird, das zu Unübersichtlichkeit und
Bürokratieaufbau führt.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 21 bis 23 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
oder
Ziffer 22
oder
Ziffer 23;
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 25
und
Ziffer 26)
...
25. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 1, Satz 3, Satz 5 und Satz 6
BNatSchG)
Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 BNatSchG ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „jeweilige Land, in
dem der ausgleichs- bzw. ersatzpflichtige Eingriff vorgenommen wird,“ zu
ersetzen.
b) In Satz 3 ist die Angabe „der Bundeskompensationsverordnung“ durch die
Angabe „den im jeweiligen Land geltenden Kompensationsregelungen“ zu
ersetzen.
c) In Satz 5 ist die Angabe „Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder ein von ihm beauftragter
Dritter stellen sicher“ durch die Angabe „Es ist sicherzustellen“ zu ersetzen.
d) Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Gegenwärtig sieht die Regelung vor, dass zwei Bundesministerien ohne
Beteiligung der Länder über die Ausgleichspflicht bei Eingriffen entscheiden. Somit
haben die Länder, wenn sie von einem Eingriff in ihrem Landesgebiet
betroffen sind, keine nennenswerten Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der
Ersatzzahlung. Die vorgeschlagene Änderung stellt sicher, dass die vom
Eingriff direkt betroffenen Länder bei der Entscheidung über die Ausgleichspflicht
nicht übergegangen werden und gegebenenfalls vorhandene länderspezifische
Kompensationsregelungen beachtet werden.
Wo
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
oder
Ziffer 22
oder
Ziffer 23
oder
Ziffer 24;
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26)
...
26. Zu Artikel 11 Nummer 2 (§ 15 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 und 2 BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 2 § 15 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 und 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die in § 15 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1 und Nummer 2 vorgesehenen
Regelungsoptionen stehen in Widerspruch zu den etablierten, fachlich wie rechtlich
bewährten Grundsätzen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Eine sachgerechte Bewertung des Ausgangszustandes von Natur und
Landschaft erfordert zwingend eine anerkannte, zeitnahe Bestandserfassung.
Maßgebliche Bewertungsgrundlage müssen daher auch weiterhin eine aktuelle
ökologische Kartierung sowie ein fachlich fundiertes Gutachten im konkreten
Einzelfall bleiben. Eine Pauschalierung oder Schematisierung unterhalb dieser
Vollzugsstandards weicht das Vorsorgeprinzip sowie das Vermeidungs- und
Kompensationsgebot auf.
Die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Inwertsetzung des
Kompensationsbedarfs“ begegnet erheblichen systemischen Bedenken. Es
bleibt unklar, welcher eigenständige Regelungsgehalt diesem Begriff
zukommen soll. Dies führt zu überschneidenden Bewertungsregimen,
Rechtsunsicherheit im Vollzug und einem unzulässigen Beurteilungsspielraum auf
Verordnungsebene.
27. Zu Artikel 11 Nummer 4 (§ 20 Absatz 4 BNatSchG)**
Artikel 11 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die Norm nimmt die militärische Nutzung sowie den Bau und Betrieb
militärischer Anlagen auf den erfassten Flächen allgemein von den Verboten nach und
aufgrund der §§ 23, 26, 29 und 30 BNatSchG aus. Damit werden insbesondere
Verbote in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten sowie der Schutz
gesetzlich geschützter Biotope eingeschränkt. Die Regelung berücksichtigt dabei
weder die konkreten Auswirkungen der jeweiligen militärischen Nutzung noch
die unterschiedlichen Schutzzwecke und die unterschiedliche
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete. Insbesondere wird nicht zwischen besonders
schutzwürdigen Bereichen und weniger empfindlichen Teilbereichen eines
Schutzgebiets unterschieden.
Eine solche allgemeine Freistellung ist für die hier beabsichtigte
Beschleunigung von Verteidigungsvorhaben in diesem Umfang nicht erforderlich. § 4
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffern 21 bis 24 beschlossen.
** Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
oder
Ziffer 22
oder
Ziffer 23
oder
Ziffer 24
oder
Ziffer 25)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21)
...
BNatSchG trägt den besonderen Anforderungen der militärischen Nutzung
bereits Rechnung. Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf in § 67 Absatz 4
BNatSchG-E eine Verlagerung der Zuständigkeit für Befreiungen bei
Verteidigungsvorhaben auf das Bundesministerium der Verteidigung bzw. die
zuständige Dienststelle der Bundeswehr bereits vor. Damit können militärische
Belange bereits im konkreten Einzelfall berücksichtigt werden, sodass es keiner
generalklauselartigen Freistellung mehr bedarf.
Gerade die unterschiedlichen Schutzgebietskategorien beruhen auf jeweils
eigenen Schutzzwecken und Schutzanforderungen. Eine unterschiedslose
Freistellung nimmt auf diese Unterschiede keine Rücksicht und lässt eine Prüfung
vermissen, ob und in welchem Umfang eine Abweichung im konkreten Fall
tatsächlich für Zwecke der Landesverteidigung erforderlich ist.
Da durch § 20 Absatz 4 BNatSchG-E die betroffenen Verbote unmittelbar kraft
Gesetzes nicht mehr gelten würden, würde dies über die reine
Verfahrensbeschleunigung hinaus zu einer Absenkung des materiellen Naturschutzstandards
führen. Dass die Vorschriften zum Schutz des Netzes Natura 2000
ausdrücklich unberührt bleiben, ist zwar zu begrüßen. Bei Überschneidungen von
Natura-2000-Gebieten mit anderen Schutzgebietskategorien können sich dadurch
jedoch zusätzliche Abgrenzungs- und Vollzugsfragen ergeben.
Darüber hinaus erscheint fraglich, ob eine konkrete Freistellung militärischer
Nutzungen von Schutzgebiets- und Biotopschutzverboten sachgerecht den
allgemeinen Grundsätzen des Naturschutzes in § 20 BNatSchG zugeordnet
werden kann. Mit dieser Einordnung würde zugleich die Möglichkeit der Länder
eingeschränkt werden, hiervon abweichende Regelungen zu treffen.
Hinzu kommt, dass die Regelung, anders als mehrere andere Sonderregelungen
des Gesetzesentwurfs, nicht bis zum 31. Dezember 2035 befristet ist. Eine
dauerhafte allgemeine Freistellung ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.
28. Zu Artikel 11 Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die Änderung Artikel 11 Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 BNatSchG-E) wird
abgelehnt.
Damit soll die Zuständigkeit für die Erteilung artenschutzrechtlicher
Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG für Vorhaben, die
unmittelbar der Landesverteidigung oder Erfüllung zwischenstaatlicher
Verteidigungsverpflichtungen dienen, in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Die Änderung
soll ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs alle Vorhaben betreffen,
die unmittelbar der Vorbereitung, Herstellung und Erhaltung der Einsatzbereit-
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21;
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 29)
...
schaft der Bundeswehr und der Gaststreitkräfte dienen. Begründet wird die
Zuständigkeitsverlagerung mit Beschleunigungseffekten, die man sich erhofft,
weil sie zu einer Verringerung von Schnittstellen führt.
Die bisherige Zuständigkeit der Länder bzw. der durch Landesrecht
bestimmten Naturschutzbehörden sollte bestehen bleiben. Die zuständigen
Naturschutzbehörden haben für die Durchführung artenschutzrechtlicher Prüfungen
eine langjährige Vollzugspraxis mit entsprechendem Erfahrungswissen
aufgebaut; sie verfügen über die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten.
Inwieweit die erhofften Beschleunigungseffekte durch eine Verlagerung der
Zuständigkeit auf Stellen, die mit diesen Prüfungen bislang nicht befasst
waren, tatsächlich eintritt, darf infrage gestellt werden.
Auch der Gesetzentwurf geht – insoweit auch zurecht – davon aus, dass eine
Einbindung der zuständigen Naturschutzbehörden in die artenschutzrechtlichen
Prüfungen über das Benehmenserfordernis erforderlich ist.
Anstelle der Zuständigkeitsverlagerung wäre eine weitere artenschutzrechtliche
Standardisierung, z. B. in Form von Verwaltungsvorschriften in Bezug auf
Flächen der Landesverteidigung sachgerechter und rechtssicherer.
29. Zu Artikel 11 Nummer 5 (§ 45 Absatz 9 Satz 1 bis 3 BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 5 § 45 Absatz 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „dienen, ist“ die Angabe „bis zum
31. Dezember 2035“ einzufügen.
b) In Satz 2 ist nach der Angabe „Flächen ist“ die Angabe „bis zum
31. Dezember 2035“ einzufügen.
c) In Satz 3 ist die Angabe „Benehmen“ durch die Angabe „Einvernehmen“ zu
ersetzen.
Begründung:
Um trotz der grundsätzlichen Änderung der Zuständigkeiten den Belangen des
Naturschutzes gebührend Rechnung zu tragen, ist eine Einvernehmensregelung
zugunsten der bislang allein zuständigen Stellen erforderlich. So kann
einerseits das Ziel der Verringerung der Schnittstellen zur Beschleunigung der
Vorhaben erreicht werden und geht gleichzeitig die Expertise der zuständigen
Stellen mit dem gebührenden Gewicht in die Entscheidung ein.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 und 28 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
oder
Ziffer 28)
...
In dem ergänzten Absatz § 45 Absatz 9 BNatSchG-E fehlt zudem die
Befristung bis zum 31.12.2035. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Befristung im
Rahmen der Befreiungen nach § 67 erfolgt, nicht aber bei Ausnahmen nach
§ 45 BNatSchG. Es bedarf einer entsprechenden Ergänzung.
30. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Die Änderung Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 BNatSchG-E) wird
abgelehnt.
Durch Verordnungsinhalte von Meeresschutzgebieten nach § 56 Absatz 2 sind
Beschränkungen der militärischen Nutzungen im Bereich der Küstengewässer
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 nicht zulässig. Dieser pauschale
Ausschluss reicht zu weit. Denkbar wäre eine Passage, nach der militärische
Nutzung bei den Erklärungen Berücksichtigung finden müssen.
31. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 Satz 2, 3 BNatSchG)**
Artikel 11 Nummer 6 § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist durch den nachfolgenden
Satz zu ersetzen:
„Bei der Erklärung findet eine militärische Nutzung Berücksichtigung.“
Begründung:
Die Änderung Artikel 11 Nummer 6 (§ 56 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG-E) wird
abgelehnt.
Durch Verordnungsinhalte von Meeresschutzgebieten nach § 56 Absatz 2 sind
Beschränkungen der militärischen Nutzungen im Bereich der Küstengewässer
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2035 nicht zulässig. Dieser pauschale
Ausschluss reicht zu weit.
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen.
** Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 und 30 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21;
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 31)
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
oder
Ziffer 30)
...
32. Zu Artikel 11 Nummer 7 (§ 67 Absatz 4 BNatSchG)*
Artikel 11 Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung:
Die Änderung Artikel 11 Nummer 7 (§ 67 Absatz 4 BNatSchG) wird
abgelehnt.
Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung ist dem Grunde nach nachvollziehbar.
Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass dieses Ziel durch eine
Zuständigkeitsverlagerung auf eine fachlich bisher unzuständige Behörde erreicht
werden kann.
Es wird befürchtet, dass Entscheidungen dadurch eher verzögert werden
könnten.
Im Entwurf selbst wird ausgeführt: „Der Aufwand für Abstimmungsprozesse
entfällt zwar, es ist jedoch mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Zahl
der Vorgänge/Fälle erhöht, so dass sich nur geringfügige Entlastungen im
Erfüllungsaufwand ergeben werden.“ Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist,
wie der Abstimmungsprozess entfallen soll, wird der Nutzen damit in der
Begründung selbst angezweifelt. Dem stehen ein nötiger Wissensaufbau und
Einarbeitung in neue Aufgaben gegenüber, die derzeit von kompetenten und
erfahrenen Behörden vorgenommen werden.
33. Zu Artikel 3 und Artikel 9 allgemein
a) Vor dem Hintergrund der aktuellen sicherheitspolitischen
Herausforderungen erkennt der Bundesrat das Erfordernis an, Bauvorhaben der
Bundeswehr möglichst zügig umzusetzen und dazu Verfahren zu beschleunigen
sowie im Einzelfall auch von Umweltstandards abzuweichen.
b) Der Bundesrat weist jedoch auf die herausragende Bedeutung der
öffentlichen Wasserversorgung hin. Sie ist grundlegende Voraussetzung für das
Überleben der Bevölkerung und eine funktionierende Wirtschaft.
c) Die Bundesregierung wird daher gebeten sicherzustellen, dass im
Bundesministerium der Verteidigung und bei der Bundeswehr die nötige
wasserfachliche Kompetenz vorliegt, um einen verantwortungsvollen Umgang mit
den vorgesehenen Ausnahmeregelungen bezüglich des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung und des Wasserhaushaltsgesetzes sowie der
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 21 beschlossen.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21)
U
...
zu ermöglichen. Die öffentliche Wasserversorgung darf unter keinen
Umständen übermäßigen Risiken ausgesetzt werden.
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Vorhaben, die deutsche
Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu stärken. Dafür sollen neue gesetzliche
Grundlagen für die Steigerung des Bauvolumens, eine beschleunigte
Umsetzung von Bauvorhaben der Bundeswehr sowie die zügige Bildung einer
strategischen Liegenschaftsreserve einschließlich deren Betrieb geschaffen
werden. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass dafür Eingriffe in die
kommunale Planungshoheit nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz
formuliert werden.
b) Der Bundesrat stellt nicht die Wichtigkeit der Sicherheit der Landes- und
Bündnisverteidigung infrage, weist aber darauf hin, dass das Instrument der
Bauleitplanung durchaus auch für die Ausweisung von Schutzgebieten der
Bundeswehr genutzt werden könnte.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen
im Bereich der Bundeswehrinfrastruktur, mit denen die
Verteidigungsfähigkeit der NATO und Europas weiter gestärkt werden.
b) Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch
die militärisch bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden
muss.
c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch die
Schieneninfrastruktur des Militäreisenbahngrundnetzes in den
Anwendungsbereich des Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetztes
insbesondere im Hinblick auf § 4 des BwBauG aufzunehmen.
d) Der Bundesrat betont, dass auch beim Bundesverkehrswegeplan eine
stärkere Berücksichtigung militärischer Aspekte erfolgen muss. Dies betrifft
Schienenstrecken von geopolitischer Bedeutung und als notwendige
Bindeglieder zur NATO-Ostflanke wie beispielsweise die Ostbahn zwischen
Berlin nach Kostrzyn und im weiteren Verlauf als Linia 203 die folglich im
Wo
V
Wo
Vordringlichen Bedarf eingestuft werden müssen. Hier ist auch eine
europäische Perspektive einzunehmen mit entsprechenden weiteren
Finanzierungsmöglichkeiten.
Begründung:
Der Gesetzentwurf enthält wichtige Maßnahmen zur Beschleunigung und zur
Stärkung der Bundeswehrinfrastruktur. Dabei sollte auch die militärisch
bedeutsame Verkehrsinfrastruktur berücksichtigt werden. So ist beispielsweise
die Ostbahn als Militäreisenbahngrundnetz-Strecke für den Truppentransport
und die Versorgungslogistik im Verteidigungsfall vorgesehen. Deutschland
nimmt im Rahmen des NATO-Bündnisses die Rolle der logistischen
Drehscheibe für Aufmarsch und Versorgung verbündeter Streitkräfte wahr – eine
Funktion, die der Entwurf in seiner Begründung nach explizit adressiert. Die
Ostbahn beispielsweise ist die einzige direkte Bahnverbindung zwischen Berlin
und dem polnischen Gorzów Wielkopolski und damit ein strukturell relevanter
Korridor zur NATO-Ostflanke.
B
36. Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz und
der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Bundeswehr-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz (Empfehlungen der Ausschüsse)