Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
[Bundesrat Drucksache 208/25
15.05.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der
Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
A. Problem und Ziel
Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung ab 01.08.2026 hat ein Kind, das im
Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe
besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen
Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an
Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung
in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der
Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als
erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu
vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.
Mit den genannten Regelungen wurde ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder normiert. Der Anspruch besteht an
Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Ausweislich der Begründung zum
Gesetzentwurf des Bundes zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulter (Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)) vom 2. Oktober 2021 besteht der
Anspruch auch während der Ferien. Eine Ausnahme hierzu stellt die in § 24 Abs. 4
Satz 4 SGB VIII ab 01.08.2026 den Ländern eingeräumte Möglichkeit dar, über
Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während
der Schulferien zu regeln.
Der Anspruch auf Ganztagsförderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die
Erfüllung dieser Aufgabe die Gesamtverantwortung einschließlich der
Planungsverantwortung, § 79 SGB VIII.
Auch wenn die Länder von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen, landesgesetzliche Schließzeiten für Tageseinrichtungen für Kinder
im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln,
kann der Anspruch auf Ganztagsbetreuung in den Ferienzeiten in den nächsten
Jahren trotz größter Anstrengungen flächendeckend nicht über Tageseinrichtungen für
Kinder gedeckt werden.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober
2021 § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII Anwendung findet. Denn daraus folgt, dass
auch dann, wenn Tageseinrichtungen für Kinder in den Ferienzeiten (bis zu vier
Wochen im Jahr) geschlossen werden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für
die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine
anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen hat.
Somit stellt der ab dem 1. August 2026 geltende Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter (aufsteigend ab der ersten Klassenstufe)
insbesondere die kommunale Ebene vor große personelle, strukturelle und finanzielle
Herausforderungen. Dies gilt im Speziellen für die Erfüllung des Rechtsanspruchs
während der Schulferien. Denn während § 24 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in der
Fassung ab 01.08.2026 vorsieht, dass der Rechtsanspruch im zeitlichen Umfang des
Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt gilt, sind für
die Schulferien – abgesehen von der Möglichkeit, durch Landesrecht eine
vierwöchige Schließzeit der Einrichtungen zu regeln – keine weiteren Bestimmungen
aufgenommen worden. Daraus folgt, dass während der Schulferien nur solche
Angebote rechtsanspruchserfüllend sind, die unter Schulaufsicht stehen oder in einer
Tageseinrichtung für Kinder stattfinden.
Bislang gibt es während der Schulferien zahlreiche etablierte und vor Ort gut
nachgefragte Angebote, die jedoch nicht alle den rechtlichen Anforderungen an die
Erfüllung des Rechtsanspruchs entsprechen. Eine Ferienbetreuung im Rechtsrahmen
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, so wie sie in § 24 Abs. 4 SGB
VIII in der Fassung ab 01.08.2026 bislang vorgesehen ist, wird selbst unter großen
Kraftanstrengungen nicht ermöglicht werden können.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch
niedrigschwellige Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII während der
Schulferien den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen.
Dies soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit geben,
bestehende und nachgefragte Ferienangebote weiterhin anzubieten und auszubauen,
um den künftigen Rechtsanspruch für alle Kinder sicherzustellen. Dennoch soll es
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unbenommen bleiben, den Rechtanspruch
während der Ferienzeiten auch in Tageseinrichtungen zu erfüllen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Aufnahme einer Regelung in Bezug auf die Erfüllung
des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in den
Schulferien als neuen Satz 4 des § 24 Abs. 4 SGB VIII in der Fassung ab dem
01.08.2026 vor:
„Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste
Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften
Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch
besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes
auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts
sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen
Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden. Landesrecht kann eine
Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während
der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach
Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten;
dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.“
Mit dieser Regelung wird eine weitgehende Flexibilisierung geschaffen, um unter
Einbeziehung der Besonderheiten vor Ort die Erfüllung des Rechtsanspruchs mit
einer großen Bandbreite an vielfältigen Angeboten der Jugendarbeit sicherzustellen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 208/25
15.05.25
Gesetzesantrag
des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der
Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 15. Mai 2025
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Niedersächsische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als
Anlage beigefügten
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe –
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von
Kindern im Grundschulalter
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weil
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von
Kindern im Grundschulalter
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 24 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren
die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften
Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch
besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes
auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie
der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen
Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch Angebote
der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden. Landesrecht kann eine Schließzeit der
Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.
Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein
bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der
Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes
Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), das
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, dass während der Schulferien auch Angebote der Jugendarbeit
gemäß § 11 SGB VIII den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen.
Dies soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit geben, bereits bestehende
Angebote der Jugendarbeit weiterhin anzubieten und auszubauen, um den künftigen
Rechtsanspruch für Grundschulkindern sicherstellen zu können. Dabei soll es den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe unbenommen bleiben, den Rechtsanspruch während der Schulferien auch
durch Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder zu erfüllen.
II. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit
Der Entwurf trägt verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung.
Die Anerkennung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII als geeignete
Maßnahme zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung während der Ferienzeiten
steht im Einklang mit den Zielen des Art. 6 GG, der den Staat zur Förderung der Erziehung und
Betreuung von Kindern verpflichtet. Die bestehenden Angebote in der Jugendarbeit
entsprechend den Anforderungen an eine qualifizierte Betreuung und sind in vielen Gemeinden bereits
gut etabliert. Daher ist eine Einbindung dieser Strukturen geeignet, um den Betreuungsbedarf
während der Schulferien zu decken.
Durch die Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit wird der Betreuungsbedarf gedeckt,
ohne dass die Kommunen mit unverhältnismäßig hohen finanziellen oder personellen
Belastungen konfrontiert werden. Die Lösung ist verhältnismäßig, da sie in der Praxis, ohne
unverhältnismäßige Eingriffe in die Ressourcen der Kommunen zu verursachen, umsetzbar ist und
sicherstellt, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung auch während der Schulferien
erfüllt werden kann.
III. Gesetzgebungskompetenz
Im Bereich der öffentlichen Fürsorge liegt die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 74
Abs. 1 Nr. 7 GG beim Bund.
IV. Auswirkungen
Der Anspruch auf Ganztagsförderung, der sicherstellt, dass Kinder auch während der
Schulferien Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Betreuung haben, bietet insbesondere
berufstätigen Eltern eine erhebliche Entlastung. Für viele Familien bedeutet dies eine bessere
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, da die Betreuungslücken, die in den Schulferien durch
Schließzeiten von Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen entstehen können, durch ein
bedarfsgerechtes Angebot der Jugendarbeit geschlossen werden können. Die kommunale Ebene wird
befähigt, die ihr obliegenden Aufgaben umfänglich zu erfüllen. Das mit dem Rechtsanspruch auf
Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter verfolgte Ziel wird durch die bezweckte
Erweiterung der Angebotspalette abgesichert. Der Rechtsanspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt wird durch
die Regelung nicht berührt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Nach § 24 Abs. 4 SGB VIII in der bisherigen Fassung ab 01.08.2026 hat ein Kind, das im
Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem
Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich.
Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des
Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen
Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang
von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.
Mit den genannten Regelungen wurde ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in
einer Tageseinrichtung für Kinder normiert. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von
acht Stunden täglich. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des Bundes zur
ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulter (Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)) vom 2.
Oktober 2021 besteht der Anspruch auch während der Ferien. Die Ausnahme hierzu ist die in
§ 24 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII ab 01.08.2026 den Ländern eingeräumte Möglichkeit über
Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien
zu regeln, wobei § 22a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII Anwendung finden soll.
Der Anspruch auf Ganztagsförderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung dieser Aufgabe
die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung, § 79 SGB VIII.
Auch wenn die Länder von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen,
landesgesetzliche Schließzeiten für Tageseinrichtungen für Kinder im Umfang von bis zu vier
Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln, kann der Anspruch auf Ganztagsbetreuung
in den Ferienzeiten in den nächsten Jahren trotz größter Anstrengungen nicht ausschließlich
über Tageseinrichtungen für Kinder flächendeckend gedeckt werden.
Mit der aufgenommenen Regelung wird ermöglicht, dass während der Schulferien der
Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden kann.
Die Regelung ist so gefasst, dass der Ganztagsförderungsanspruch während der Schulferien
neben der Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder auch durch Angebote der
Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden kann.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung von Artikel 1 Nummer 3a) des Gesetzes zur
ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter vom 2. Oktober 2021.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Satz 1
Der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder soll wie im Gesetz zur
ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter vom 2. Oktober 2021 vorgesehen, am 1.
August 2026 in Kraft treten. Die aufgenommene Erweiterung soll zum selben Zeitpunkt in Kraft
treten.
Satz 2
Die Streichung kann unverzüglich wirksam werden.
Drucksache 208/25 - 6 -]
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