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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien

dip / drucksache 10.12.2025 · WP 21 · 21/3193 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3193 21. Wahlperiode 10.12.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien A. Problem und Ziel Der Ganztagsausbau ist ein zentrales Vorhaben für mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für die Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung hat eine hohe Dynamik im Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ausgelöst. Gleichzeitig leistet der Ganztag einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Fachkräftepotenzials und damit zur Stärkung des deutschen Wirtschaftsstandorts. Gemeinsam haben Bund, Länder und Kommunen sowie Träger von Schulen und der Kinder- und Jugendhilfe den Ganztagsausbau in den letzten Jahren deutlich vorangetrieben. Länder und Kommunen sehen sich vielfältigen Herausforderungen in der Umsetzung gegenüber. Es bedarf fortwährender Anstrengungen aller Beteiligten, um die ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder sowohl quantitativ als auch qualitativ weiter auszubauen. Das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) sieht zum 1. August 2026 die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter durch Anpassung des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Danach besteht der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich und gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Der Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln. Für anspruchserfüllende Angebote gilt die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht, wozu insbesondere die Schulaufsicht gehört. Bei der Bereitstellung der Ganztagsangebote sind Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit Dritten, wie zum Beispiel mit Sportvereinen, Musikschulen, Jugendverbänden oder anderen in vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern möglich, wenn im Rahmen des Kooperationsverhältnisses sichergestellt ist, dass die vorgenannten Anforderungen an die Erlaubnispflicht bzw. die gesetzliche Aufsicht erfüllt sind (Bundestagsdrucksache 19/29764, Seite 28). Die kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten ist ein zentraler Gelingensfaktor, um formale wie non-formale Bildungsprozesse zu verbinden. Hierzu haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Ausgestaltung der Kooperation von Schule mit außerschulischen Partnern mitunter bereits Rahmenkooperationsvereinbarungen und weitere Arbeitshilfen geschaffen. Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des SGB VIII (Bundesratsdrucksache 208/25 (Beschluss)) vom 13. Juni 2025) sieht die ausdrückliche Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit in den Schulferien als unmittelbar rechtsanspruchserfüllend vor. Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass eine Ferienbetreuung im Rechtsrahmen des § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab 1. August 2026 selbst unter großen Anstrengungen nicht flächendeckend angeboten werden kann. Gleichzeitig bestünden zahlreiche etablierte und vor Ort gut nachgefragte Angebote der Jugendarbeit, die weiterhin angeboten und ausgebaut werden könnten, aber bisher nicht als rechtsanspruchserfüllend berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis der Länder und ihrer Kommunen nach einer Stärkung der Einbindung von Jugendarbeit in den Schulferienzeiten an, um die Umsetzung des 2026 stufenweise in Kraft tretenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung zu gewährleisten. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass den Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr Gestaltungsspielräume eröffnet werden sollen. Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendarbeit sollen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden können und in ihrer Rolle gestärkt werden. Die Jugendarbeit ist in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung. Die Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Die Angebote der Jugendarbeit stellen dabei einen wertvollen und etablierten Beitrag dar, um auf diese Bedarfe einzugehen. In den Zeiten der Schulferien sollen daher – zusätzlich zu den bereits vorgesehenen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten der Schulen, der Tageseinrichtungen und ihrer Kooperationspartner – Angebote der öffentlichen Träger und der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend wirken. Der hiesige Gesetzentwurf sieht die Einbindung der Jugendarbeit in den Schulferien vor und knüpft diese zugleich an weitere Voraussetzungen zur qualitäts- und rechtssicheren Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht für die Schulferienzeiten eine Klarstellung zu einer Erfüllungsmodalität bezüglich des Rechtanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter vor. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung für die Schulferienzeiten, wonach der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in den Schulferienzeiten als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. C. Alternativen Als Alternative käme die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in Betracht. Allerdings würden dann die genannten Ziele unter A. nicht erreicht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische Unternehmen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten bleiben unverändert. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 10. Dezember 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Anlage 1 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ein verlässliches, bedarfsdeckendes und qualitativ hochwertiges Betreuungsangebot auch in den Ferienzeiten fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch die Steigerung der Erwerbstätigkeit von Müttern. Insofern leistet der Ganztag einen wichtigen Beitrag zur Steigerung des Fachkräftepotenzials. Im Interesse der Kinder ist ein vielfältiges Ganztagsangebot zu ermöglichen. Ziel der Regelung ist eine unmittelbare Einbindung der Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII von öffentlichen Trägern und von anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe während der Schulferienzeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung. In den Schulferien stehen Erholung und Selbstverwirklichung von Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt. Dies sind auch wesentliche Aspekte der Jugendarbeit als Leistung der Jugendhilfe. Denn gemäß § 11 Absatz 1 SGB VIII soll die Jugendarbeit an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Gerade die Angebote der Jugendarbeit bieten jungen Menschen in den Schulferien somit ein Umfeld für die eigenverantwortliche Entwicklung ihrer Persönlichkeit und die Befähigung zur verantwortlichen Partizipation am staatlichen und gesellschaftlichen Leben. § 11 Absatz 3 Nummer 5 SGB VIII greift zudem die Bedeutung des Erholungsaspekts im Rahmen der Jugendarbeit besonders auf. Mit der Regelung einer unmittelbaren Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsförderung in den Schulferien durch Angebote der Jugendarbeit sollen gleichzeitig Ländern und Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr Gestaltungsspielräume eröffnet werden. Insofern wird eine Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung des am 1. August 2026 in Kraft tretenden § 24 Absatz 4 SGB VIII vor. In einem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass der Anspruch in den Schulferien auch als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Damit wird Ländern und Kommunen bei der Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft. § 11 Absatz 2 SGB VIII zeigt den Trägerpluralismus und die verschiedenen Angebotsformen der Jugendarbeit auf. Neben Angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend gehören hierzu auch Angebote von „anderen Trägern“ der Jugendarbeit (wie zum Beispiel von Städten und Gemeinden ohne Jugendamt, die hier als öffentliche Träger der Jugendarbeit tätig werden). Bei den Organisationsformen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft sieht der Gesetzentwurf das Erfordernis einer Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII als ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei der Rechtsanspruchserfüllung vor. Hierüber wird unter anderem die Gemeinwohlorientierung, Leistungsfähigkeit und Verfassungsgewähr der freien Träger gesichert. III. Exekutiver Fußabdruck Es hat keine wesentliche Einflussnahme gegeben. IV. Alternativen Als Alternative käme die Beibehaltung der bisher vorgesehenen Ausgestaltung der rechtsanspruchserfüllenden Angebote im Ganztag in Betracht. Allerdings würden dann die genannten Ziele nicht erreicht werden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dem Bund steht gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes im Bereich der öffentlichen Fürsorge die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zu. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eng auszulegen (BVerfGE 140, 65 (78) m. w. N.; st. Rspr.). So wie das Bundesverfassungsgericht den Schwerpunkt des Kindergartenwesens in der fürsorgenden Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit präventiven Konfliktvermeidung sieht, wobei diese Aufgabe der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen ist (BVerfGE 97, 332 (342), so auch Bundestagsdrucksache 15/3676, S. 22; Bundestagsdrucksache 16/9299, S. 11; Bundestagsdrucksache 19/4947, S.14), dient auch die weitere fürsorgende Betreuung von Kindern ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe diesen Zielen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit schließt inhaltlich unmittelbar an das Ganztagsförderungsgesetz an. Deshalb sind auch für diesen Gesetzentwurf dieselben Erwägungen zur Gesetzgebungskompetenz der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes maßgebend, die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde liegen (Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 16 ff.). Insbesondere die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes) ist sowohl zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch zur Wahrung der Wirtschafts- sowie der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse gegeben (Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 14 ff.). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit dem Völkerrecht vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Wirkungen des Vorhabens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, da das Vorhaben zur Sicherung von Verlässlichkeit und Bedarfsdeckung der Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter in den Schulferien beiträgt. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und zahlt auf die Nachhaltigkeitsziele 4.1 „Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern“ und 4.2 „Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern“ ein. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Gesetzesänderung und ihr Vollzug führt weder beim Bund noch bei den Ländern einschließlich ihrer Kommune zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich zu den bereits im Ganztagsförderungsgesetz berücksichtigten Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische Unternehmen. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Vorhaben trägt zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bei. Die Möglichkeit etablierte Jugendarbeitsangebote nach § 11 SGB VIII auch in den Schulferien als unmittelbar rechtsanspruchserfüllend heranzuziehen, erhöht den kommunalen Gestaltungsspielraum, vermeidet Doppelstrukturen und kann damit finanzielle Ressourcen der Kommunen entlasten. Ein verlässliches, bedarfsdeckendes Betreuungsangebot auch in den Ferienzeiten fördert zudem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch die Steigerung der Erwerbstätigkeit von Müttern, was zu höheren Familieneinkommen, Mehreinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungen sowie Einsparungen bei Sozialtransfers führt. Zudem unterstützt es die Fachkräftegewinnung. Die Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag gewährleistet demokratische, gesellschaftliche sowie kulturelle Teilhabe der Kinder, indem sie Raum für Erholung und Selbstorganisation schafft. Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Bedarfsgerechte Betreuungsangebote sind wesentliche Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Entscheidungen zugunsten des Ausbaus der Ganztagsbetreuung haben insofern eine positive Auswirkung auf die demografische Entwicklung. Das Vorhaben sieht eine weitere Erfüllungsmodalität in den Schulferien bezüglich des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung vor, da mit der Jugendarbeit weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ganztägige Bildung- und Betreuung für Kinder im Grundschulalter rechtsanspruchserfüllend zu gestalten. Eine darüberhinausgehende Experimentierklausel ist daher nicht erforderlich. Weitere Abweichungen von den Vorgaben des § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab dem 1. August 2026 sollen nicht ermöglicht werden, damit die Qualität der Angebote und die stetige Sicherstellung des Kindeswohls gewährleistet bleibt. Das Regelungsvorhaben hat einen Digitalbezug und keine Anforderungen der Interoperabilität. In Bezug auf digitale Aspekte führt das Regelungsvorhaben zu einer Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern. Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Anspruchsgegner können damit weitere Angebote berücksichtigen, um Betreuungsbedarfe zu decken. Um einen Überblick über Betreuungsbedarfe in den Schulferienzeiten zu erhalten, Angebote zu kommunizieren und Anmeldungen hierfür zu ermöglichen, ist eine Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern notwendig. Für diese Interaktion haben Kommunen bereits digitale Lösungen erarbeitet und vereinzelt als OpenSource zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Eine Visualisierung der Ganztagsförderung hinsichtlich Akteure, Verantwortlichkeiten und Regelungen liegt vor. Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für Jugendliche und junge Erwachsene geprüft. Es liegen keine spezifischen Auswirkungen vor. VIII. Befristung; Evaluierung Die Bundesregierung erstellt bereits den jährlich vorzulegenden Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gemäß § 24a SGB VIII, worin die jeweiligen Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich Ganztag regelmäßig dargelegt und überprüft werden. Es bedarf für dieses Gesetz daher keiner weitergehenden Befristung oder Evaluierung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) § 24 Absatz 4 SGB VIII in seiner Fassung ab dem 1. August 2026, welcher den Rechtsanspruch auf Ganztagförderung für Kinder im Grundschulalter normiert, ist dahingehend zu erweitern, dass während der schulischen Ferienzeiten auch Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden können. Diese Ergänzung ist notwendig, um auch Angebote der Jugendarbeit als anspruchserfüllend anzuerkennen, die mangels Vorliegens einer Einrichtung nicht der Erlaubnispflicht nach den §§ 45, 45a SGB VIII unterfallen und die Anforderungen an die Erlaubnispflicht bzw. an die entsprechende gesetzliche Aufsicht auch nicht im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Schule erfüllen. Die vorgesehene Ausweitung der unmittelbaren Rechtsanspruchserfüllung auf Angebote der Jugendarbeit reagiert auf den für den Zeitraum der Schulferienzeiten festgestellten Bedarf einer Ausnahmeregelung vom Grundsatz der rechtsanspruchserfüllenden Förderung nur in Tageseinrichtungen. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich lediglich auf die Zeiten der Schulferien, da hier die Freizeitgestaltung, die Erholung und Selbstverwirklichung der Kinder im Mittelpunkt stehen und die Angebote der Jugendarbeit hierfür einen besonders wertvollen und erprobten Beitrag leisten. Die Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Ländern und deren Kommunen wird bei der Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote in den Schulferien damit auch ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht. Der werktägliche Anspruch im Umfang von acht Stunden sowie die den Ländern eingeräumte Möglichkeit, über Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln, bleiben hiervon unberührt. Die Zeiten der Schulferien werden durch Landesrecht bestimmt. Die Ergänzung erfolgt dadurch, dass nach Satz 3 des § 24 Absatz 4 SGB VIII in seiner Fassung ab dem 1. August 2026, ein Satz 4 eingefügt wird, wonach in den Schulferien der Anspruch auch dann als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. § 11 Absatz 2 SGB VIII regelt den Trägerpluralismus und die verschiedenen Angebotsformen der Jugendarbeit. Neben Angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gehören hierzu auch Angebote von „anderen Trägern der Jugendarbeit“. Zu den anspruchserfüllenden Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, die von öffentlichen Trägern zur Verfügung gestellt werden, zählen auch solche der kommunalen Jugendarbeit. Städte und Gemeinden ohne Jugendamt können als öffentliche „andere Träger der Jugendarbeit“ Angebote nach § 11 SGB VIII unterbreiten. Der neu einzufügende Satz 4 setzt voraus, dass neben den öffentlichen Trägern allein solche freien Träger der Jugendhilfe rechtsanspruchserfüllende Angebote machen können, welche nach § 75 SGB VIII anerkannt sind. Die Anerkennung trägt als Qualitätsmerkmal in Einbettung des kinder- und jugendhilferechtlichen Systems dazu bei, verlässliche Partner für die Erfüllung der gesetzlichen Leistung zu gewinnen. Die Gesamtverantwortung mit Planungsverantwortung trägt weiterhin der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 SGB VIII. Im Sinne eines wirksamen Kinderschutzes ist sicherzustellen, dass gemäß § 72a SGB VIII keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigt oder neben- oder ehrenamtlich tätig werden. Durch die mit dem „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz) erfolgten Änderungen im SGB VIII wird auch sichergestellt, dass Gewaltschutzkonzepte in allen Aufgabenbereichen der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich entwickelt und angewendet werden müssen (§ 79a Absatz 1 SGB VIII). Darunter fallen auch die Angebote der Jugendarbeit. In den Regelungen zur Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 SGB VIII sowie in den Finanzierungsregelungen (§ 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 77 Absatz 1 und § 78b Absatz 1 SGB VIII) wird durch Verweise auf § 79a SGB VIII und explizite Vorgaben die Verbindlichkeit der Anforderungen zum Gewaltschutz erhöht und auf freie Träger der Jugendhilfe mittelbar über die Finanzierung erstreckt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelung in Artikel 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft. Aufgrund der früheren Verkündung des GaFöG gilt die Änderung in Artikel 1 nachfolgend zur Änderung in Artikel 1 GaFöG und knüpft damit systematisch daran an. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 01 − neu − (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b, Buchstabe d – neu –, § 128 Absatz 1 Nummer 2b – neu – SGB VII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten) a) Vor Artikel 1 ist der folgende Artikel 01 einzufügen: ‚Artikel 01 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Betreuungsmaßnahmen,“ die Angabe „im letzteren Fall ist in den Ferien sowie an unterrichtsfreien Werktagen der zeitliche Zusammenhang der Betreuungsmaßnahmen mit dem Unterricht entbehrlich,“ eingefügt. b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: „d) Kinder und Schüler während der Teilnahme an Angeboten, die der Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches dienen,“ 2. In § 128 Absatz 1 wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt: „2b. für Kinder und Schüler, die an Angeboten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe d teilnehmen,“ ‘ b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: „Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026 in Kraft. (2) Artikel 01 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Begründung: Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, in der Ganztagsbetreuung und auch sonst bei schulischen Veranstaltungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Da in den Ferien aber kein zeitlicher Zusammenhang mehr mit dem Unterricht gegeben ist, besteht im Rahmen der Ferienbetreuung jedoch nur dann Unfallversicherungsschutz, wenn es sich um eine schulische Veranstaltung handelt, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, sodass die Schule die Verantwortung für Planung, Durchführung, Organisation und Aufsicht hat. Allein die Betreuung in den Schulräumen reicht nicht aus. In der Praxis sind aber meist außerhalb der Schule stehende private Anbieter (zum Beispiel Caritas, AWO) Träger der Ferienbetreuung, sodass diese Voraussetzungen in der Regel nicht erfüllt sind und in der Folge kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler, die während des Unterrichts und in der Ganztagsbetreuung dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, auch während der Betreuung in den Ferien oder an unterrichtsfreien Werktagen (zum Beispiel an Brückentagen, Pädagogischen Tagen, während Fortbildungsveranstaltungen) abgesichert sind, wenn diese Betreuung im Zusammenhang mit dem Status als Schülerin oder Schüler der von ihr oder ihm jeweils besuchten Schule steht. Durch die Ergänzung des neuen Halbsatzes entfällt an unterrichtsfreien Tagen das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs der Betreuungsmaßnahme mit dem Unterricht. Ein Zusammenwirken zwischen Schule und Betreuungsangebot ist jedoch weiterhin erforderlich. Dabei sind an das Zusammenwirken keine allzu hohen inhaltlichen Anforderungen zu stellen: Ausreichend ist wie bisher eine (zumindest formlose) Abstimmung bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Betreuungsmaßnahme, sodass die Schule das Angebot als Teil ihrer schulischen Betreuung im weiteren Sinne akzeptieren kann. Eine bloße Kenntnisnahme oder ein Einverständnis der Schulleitung reicht jedoch nicht aus. Andere, von der Schule unabhängige oder nicht der Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung dienende Formen der Ferienbetreuung werden von der neuen Regelung nicht erfasst. Für Kinder, bei denen die Ferienbetreuung völlig losgelöst vom unfallversicherungsrechtlichen Status als Schülerin oder Schüler stattfindet (zum Beispiel Stadtranderholung, Jugendclubs), besteht auch weiterhin kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Bei Unfällen ist die Krankenversicherung des betroffenen Kindes zuständig. Sofern dennoch ein Unfallversicherungsschutz angestrebt wird, müssen derartige Angebote über private Unfallversicherungen abgedeckt werden, wie dies ohnehin schon weitgehend üblich ist. Grund für diese Einschränkung ist, dass die Unfallversicherung nicht generell alle Kinder versichert, sondern eben „nur“ Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch, da diese der staatlich verhängten Schulpflicht unterliegen. Kinder generell bei jeder Art der Freizeitbetreuung unter Unfallversicherungsschutz zu stellen, würde zu weit führen. Zudem gibt die Verknüpfung mit der Schule eine Gewähr dafür, dass die Ferienbetreuung nach bestimmten Standards und Maßstäben stattfindet, auf die die Unfallversicherungsträger über die Schulen einen gewissen Einfluss haben. Dies ist bei anderen Angeboten nicht der Fall. Die angestrebten Änderungen berücksichtigen bereits den ab 1. August 2026 bestehenden erweiterten und jährlich aufwachsenden Rechtsanspruch auf schulische Ganztagsbetreuung gemäß § 24 Absatz 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (die neue Nummer 8d): Abgedeckt sind alle Angebote, die ganz oder teilweise der Erfüllung des Anspruches nach § 24 Absatz 4 SGB VIII dienen, aber auch (bei einer möglichen Erweiterung) Angebote, die gegebenenfalls außerhalb einer Kita und Schule erfolgen, wie eben die Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (vergleiche BT-Drucksache 21/1086, Seite 7). Erfasst werden außerdem auch Schülerinnen und Schüler, die diesen formalen Anspruch (noch) nicht haben (Ergänzung der Nummer 8b). 2. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c, § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten) a) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: „Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: <… weiter wie Vorlage …> 2. § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.“ b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen: „Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Begründung: Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1aSGB VIII eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und die 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen. In § 99 Absatz 7c SGB VIII wurden als neue Erhebungsmerkmale die Klassenstufe, die Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 SGB VIII verbringt, und die Art der Angebote nach § 24 Absatz 4 SGB VIII benannt. Die Auskunftspflichtigen für die Erhebungen sind durch Landesrecht zu bestimmen. Als Stichtag für die erstmalige Durchführung wurde der 1. März 2023 festgelegt. Der Stichtag wurde per Verordnung wegen offener rechtlicher, technischer und organisatorischer Fragen um ein Jahr auf den 1. März 2024 verschoben. Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das Grundproblem, dass Daten aus zwei Systemen erhoben werden müssten. Daten zum Schulbesuch und Besuch von schulischen Betreuungsangeboten liegen nur auf Landesebene vor. Daten zum Besuch von Tageseinrichtungen (v. a. Horten) liegen mit der Kinder- und Jugendhilfestatistik gem. § 99 Absatz 7 SGB VIII auf Grundlage des Bundesrechts vor. An dieser Stelle wurde durch das GaFöG (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a) bereits das Erhebungsmerkmal „Klassenstufe“ ergänzt. Hierauf stellt der Änderungsvorschlag ausdrücklich nicht ab. Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht wurde. Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik Auskunftspflichtige bestimmen und spezifische Lösungen auf Landesebene erarbeiten. Nach wie vor sind rechtliche, technische und organisatorische Fragen ungeklärt. Hortträger melden die betreuten Grundschulkinder bereits für die Kinder- und Jugendhilfestatistik und müssten ein weiteres Mal für die GaFöG-Statistik melden (Doppelerhebung). Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr nicht absehbar, dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten geliefert werden können. Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen. Es ist in den vergangenen vier Jahren trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, die GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller Länder auf den Weg zu bringen. Die Heterogenität der Bildungs- und Betreuungslandschaft für Kinder im Grundschulalter sollte akzeptiert und die Erhebungen für Kinder in den Klassenstufen eins bis vier, § 99 Absatz 7c SGB VIII, aufgehoben werden. Für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor, § 99 Absatz 7 SBG VIII. Für Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt möglich. Der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Länder haben beim 1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch für die 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder. Anlage 3 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Gesetzliche Unfallversicherung): Artikel 01 – neu – (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b, Buchstabe d – neu –, § 128 Absatz 1 Nummer 2b – neu – SGB VII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten) Die Bundesregierung lehnt die Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes bei der Ferienbetreuung ab. Bereits nach geltendem Recht kann Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII für Betreuungsmaßnahmen in den Schulferien und an unterrichtsfreien Werktagen – zum Beispiel im Rahmen der Offenen Ganztagsbetreuung – bestehen. Bei Betreuungsmaßnahmen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen, kommt es darauf an, ob sie in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallen. Einige Bundesländer haben dies bereits durch landesrechtliche Lösungen sichergestellt, indem sie eine Ferienbetreuung mit pädagogischem Konzept als schulische Aufgabe definiert haben, teilweise unter Beauftragung Dritter (zum Beispiel durch einen entsprechenden Erlass des Landes). Diese dezentralen landesrechtlichen Regelungen ermöglichen den Verantwortungsbereich der Schule entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der Bundesländer – auch unter Beachtung der Kostentragung durch die Kommunen – auszugestalten. Entsprechendes gilt für bedarfsgerechte Angebote für Kinder im schulpflichtigen Alter in Tageseinrichtungen. Es wird insofern kein Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung gesehen. Zu Nummer 2 (Ganztagsförderungsstatistik): Artikel 1 (§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c, § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten) Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene ersatzlose Streichung der mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) erfolgten Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik in § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ab. Die Bestimmungen hinsichtlich der Kinder- und Jugendhilfestatistik stehen in engem Zusammenhang mit der Regelung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter. Im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ist es notwendig, Daten über die Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten durch Kinder im Grundschulalter zu gewinnen, um Ausbaufortschritte und -bedarfe in den Ländern messen und die Entwicklung datenbasiert steuern zu können. Die sogenannte GaFöG-Statistik soll die Datenlage in diesem Bereich verbessern. Sie ist zentrale Grundlage für den jährlich durch die Bundesregierung an den Bundestag zu erstellendem Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (sog. GaFöG- Bericht) gemäß § 24a SGB VIII. Dies gilt auch für die Evaluation der Bundesregierung unter Beteiligung der Länder in den Jahren 2027 und 2030 (Artikel 6 GaFöG) dar. Etwaige Nachverhandlungen zum Ausgleich von Mehr- oder Minderbelastungen der Länder im Sinne von Artikel 6 GaFöG werden nur mit einer validen Datenlage möglich sein. Verlässliche Daten sind nach Ansicht der Bundesregierung auch für die Landes- und Kommunalebene unverzichtbar, um einen bedarfsgerechten Ausbau und Ressourceneinsatz zu sichern. Es gibt keine vergleichbare solide Datenlage, die ausgewertet werden könnte. Die Statistiken der Kultusministerkonferenz zu Allgemeinbildenden Schulen im Ganztag und die der Kinder- und Jugendhilfestatistik sind nicht aufeinander abgestimmt und erfassen unterschiedliche Merkmale. Zudem kommt es zu Doppelerfassungen, die bereinigt werden müssen. Unter- bzw. Überschätzungen der Inanspruchnahme können dabei nicht ausgeschlossen werden. Durch die Übertragung der Benennung der Auskunftspflichtigen auf den Landesgesetzgeber sollte auch eine Doppelzählung und Nichterfassung vermieden werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 30). Im Hinblick auf die erhobene Kritik, dass seitens des Bundes weder ein Datenabgleich (Matching) noch die Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht worden sei, weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Zusammenführung von personenbezogenen Daten einer Landesstatistik mit denen einer Bundesstatistik in vielerlei Hinsicht rechtlichen Bedenken begegnet. Unabhängig von der Regelung etwaiger Hilfsmerkmale ist keine – für ein Daten-Matching der Schulstatistik als Landesstatistik mit der Kinder- und Jugendhilfestatistik als Bundesstatistik – erforderliche Rechtsgrundlage gegeben. Im Rahmen der Zulieferung 2024 haben einige Länder bereits gezeigt, dass eine landesrechtliche Lösung für die Erhebung und Zulieferung der Daten zur GaFöG-Statistik möglich ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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