Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3193
21. Wahlperiode 10.12.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag
während der Schulferien
A. Problem und Ziel
Der Ganztagsausbau ist ein zentrales Vorhaben für mehr Vereinbarkeit von
Familie und Beruf und für die Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen von
Kindern. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung hat eine hohe Dynamik im
Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter ausgelöst. Gleichzeitig leistet der Ganztag einen wichtigen Beitrag zur
Erhöhung des Fachkräftepotenzials und damit zur Stärkung des deutschen
Wirtschaftsstandorts. Gemeinsam haben Bund, Länder und Kommunen sowie Träger
von Schulen und der Kinder- und Jugendhilfe den Ganztagsausbau in den letzten
Jahren deutlich vorangetrieben. Länder und Kommunen sehen sich vielfältigen
Herausforderungen in der Umsetzung gegenüber. Es bedarf fortwährender
Anstrengungen aller Beteiligten, um die ganztägigen Bildungs- und
Betreuungsangebote für Grundschulkinder sowohl quantitativ als auch qualitativ weiter
auszubauen.
Das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) sieht zum 1. August 2026 die stufenweise
Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im
Grundschulalter durch Anpassung des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
vor. Danach besteht der Anspruch des Kindes auf Förderung in
Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich und gilt im zeitlichen
Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen,
einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Der Anspruch ist
grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können eine
Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während
der Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln.
Für anspruchserfüllende Angebote gilt die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII.
Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme,
wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht, wozu insbesondere die
Schulaufsicht gehört. Bei der Bereitstellung der Ganztagsangebote sind
Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit Dritten, wie zum Beispiel
mit Sportvereinen, Musikschulen, Jugendverbänden oder anderen in
vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern möglich, wenn im Rahmen des
Kooperationsverhältnisses sichergestellt ist, dass die vorgenannten Anforderungen
an die Erlaubnispflicht bzw. die gesetzliche Aufsicht erfüllt sind
(Bundestagsdrucksache 19/29764, Seite 28). Die kooperative Zusammenarbeit aller
Beteiligten ist ein zentraler Gelingensfaktor, um formale wie non-formale
Bildungsprozesse zu verbinden. Hierzu haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur
Ausgestaltung der Kooperation von Schule mit außerschulischen Partnern
mitunter bereits Rahmenkooperationsvereinbarungen und weitere Arbeitshilfen
geschaffen.
Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des SGB VIII
(Bundesratsdrucksache 208/25 (Beschluss)) vom 13. Juni 2025) sieht die ausdrückliche
Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit in den Schulferien als unmittelbar
rechtsanspruchserfüllend vor. Zur Begründung wird insbesondere darauf
verwiesen, dass eine Ferienbetreuung im Rechtsrahmen des § 24 Absatz 4 SGB VIII in
der Fassung ab 1. August 2026 selbst unter großen Anstrengungen nicht
flächendeckend angeboten werden kann. Gleichzeitig bestünden zahlreiche etablierte und
vor Ort gut nachgefragte Angebote der Jugendarbeit, die weiterhin angeboten und
ausgebaut werden könnten, aber bisher nicht als rechtsanspruchserfüllend
berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis der Länder
und ihrer Kommunen nach einer Stärkung der Einbindung von Jugendarbeit in
den Schulferienzeiten an, um die Umsetzung des 2026 stufenweise in Kraft
tretenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung zu gewährleisten. Bereits im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde
vereinbart, dass den Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr
Gestaltungsspielräume eröffnet werden sollen. Angebote der anerkannten freien Träger der
Jugendarbeit sollen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden
können und in ihrer Rolle gestärkt werden.
Die Jugendarbeit ist in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung. Die
Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und
kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder
gestaltet werden. Die Angebote der Jugendarbeit stellen dabei einen wertvollen und
etablierten Beitrag dar, um auf diese Bedarfe einzugehen. In den Zeiten der
Schulferien sollen daher – zusätzlich zu den bereits vorgesehenen
rechtsanspruchserfüllenden Angeboten der Schulen, der Tageseinrichtungen und ihrer
Kooperationspartner – Angebote der öffentlichen Träger und der anerkannten freien Träger
der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend wirken. Der hiesige
Gesetzentwurf sieht die Einbindung der Jugendarbeit in den Schulferien vor und knüpft
diese zugleich an weitere Voraussetzungen zur qualitäts- und rechtssicheren
Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht für die Schulferienzeiten eine Klarstellung zu einer
Erfüllungsmodalität bezüglich des Rechtanspruchs auf Ganztagsförderung für
Kinder im Grundschulalter vor. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung für
die Schulferienzeiten, wonach der künftige Rechtsanspruch auf
Ganztagsförderung in den Schulferienzeiten als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit
nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien
Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.
C. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in Betracht.
Allerdings würden dann die genannten Ziele unter A. nicht erreicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für
mittelständische Unternehmen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten bleiben unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 10. Dezember 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag
während der Schulferien
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag
während der Schulferien
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 eines
öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Anlage 1
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ein verlässliches, bedarfsdeckendes und qualitativ hochwertiges Betreuungsangebot auch in den Ferienzeiten
fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch die Steigerung der Erwerbstätigkeit von
Müttern. Insofern leistet der Ganztag einen wichtigen Beitrag zur Steigerung des Fachkräftepotenzials. Im Interesse
der Kinder ist ein vielfältiges Ganztagsangebot zu ermöglichen. Ziel der Regelung ist eine unmittelbare
Einbindung der Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII von öffentlichen Trägern und von anerkannten freien
Trägern der Jugendhilfe während der Schulferienzeiten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsförderung.
In den Schulferien stehen Erholung und Selbstverwirklichung von Kindern und Jugendlichen im Mittelpunkt.
Dies sind auch wesentliche Aspekte der Jugendarbeit als Leistung der Jugendhilfe. Denn gemäß § 11
Absatz 1 SGB VIII soll die Jugendarbeit an die Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt
und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und
zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Gerade die Angebote der Jugendarbeit bieten jungen Menschen
in den Schulferien somit ein Umfeld für die eigenverantwortliche Entwicklung ihrer Persönlichkeit und die
Befähigung zur verantwortlichen Partizipation am staatlichen und gesellschaftlichen Leben. § 11 Absatz 3
Nummer 5 SGB VIII greift zudem die Bedeutung des Erholungsaspekts im Rahmen der Jugendarbeit besonders auf.
Mit der Regelung einer unmittelbaren Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsförderung in den Schulferien durch
Angebote der Jugendarbeit sollen gleichzeitig Ländern und Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr
Gestaltungsspielräume eröffnet werden. Insofern wird eine Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung des am 1. August 2026 in Kraft tretenden § 24 Absatz 4 SGB VIII vor.
In einem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass der Anspruch in den Schulferien auch als erfüllt gilt, sofern Angebote
der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der
Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. Damit wird Ländern und Kommunen bei der Bereitstellung und
Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und
gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft. § 11 Absatz 2 SGB VIII zeigt den
Trägerpluralismus und die verschiedenen Angebotsformen der Jugendarbeit auf. Neben Angeboten von
Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend gehören hierzu auch Angebote von „anderen Trägern“ der Jugendarbeit
(wie zum Beispiel von Städten und Gemeinden ohne Jugendamt, die hier als öffentliche Träger der Jugendarbeit
tätig werden). Bei den Organisationsformen der Jugendarbeit in freier Trägerschaft sieht der Gesetzentwurf das
Erfordernis einer Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII als ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei der
Rechtsanspruchserfüllung vor. Hierüber wird unter anderem die Gemeinwohlorientierung, Leistungsfähigkeit und
Verfassungsgewähr der freien Träger gesichert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es hat keine wesentliche Einflussnahme gegeben.
IV. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisher vorgesehenen Ausgestaltung der rechtsanspruchserfüllenden
Angebote im Ganztag in Betracht. Allerdings würden dann die genannten Ziele nicht erreicht werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Dem Bund steht
gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes im Bereich der öffentlichen Fürsorge die konkurrierende
Kompetenz zur Gesetzgebung zu.
Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht
eng auszulegen (BVerfGE 140, 65 (78) m. w. N.; st. Rspr.). So wie das Bundesverfassungsgericht den
Schwerpunkt des Kindergartenwesens in der fürsorgenden Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer
Verhaltensweisen und damit präventiven Konfliktvermeidung sieht, wobei diese Aufgabe der öffentlichen Fürsorge
zuzuordnen ist (BVerfGE 97, 332 (342), so auch Bundestagsdrucksache 15/3676, S. 22; Bundestagsdrucksache
16/9299, S. 11; Bundestagsdrucksache 19/4947, S.14), dient auch die weitere fürsorgende Betreuung von Kindern
ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe diesen Zielen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit schließt
inhaltlich unmittelbar an das Ganztagsförderungsgesetz an. Deshalb sind auch für diesen Gesetzentwurf dieselben
Erwägungen zur Gesetzgebungskompetenz der öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes maßgebend, die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde
liegen (Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 16 ff.). Insbesondere die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen
Regelung (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes) ist sowohl zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
als auch zur Wahrung der Wirtschafts- sowie der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse gegeben
(Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 14 ff.).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit dem Völkerrecht vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen des Vorhabens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, da das Vorhaben zur Sicherung von
Verlässlichkeit und Bedarfsdeckung der Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter in den Schulferien
beiträgt. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und zahlt
auf die Nachhaltigkeitsziele 4.1 „Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern“ und 4.2
„Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern“ ein.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Gesetzesänderung und ihr Vollzug führt weder beim Bund noch bei den Ländern einschließlich ihrer
Kommune zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich zu den bereits im Ganztagsförderungsgesetz
berücksichtigten Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, insbesondere
auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische Unternehmen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Vorhaben trägt zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bei. Die Möglichkeit etablierte
Jugendarbeitsangebote nach § 11 SGB VIII auch in den Schulferien als unmittelbar rechtsanspruchserfüllend heranzuziehen,
erhöht den kommunalen Gestaltungsspielraum, vermeidet Doppelstrukturen und kann damit finanzielle Ressourcen
der Kommunen entlasten. Ein verlässliches, bedarfsdeckendes Betreuungsangebot auch in den Ferienzeiten
fördert zudem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch die Steigerung der Erwerbstätigkeit von
Müttern, was zu höheren Familieneinkommen, Mehreinnahmen bei Steuern und Sozialversicherungen sowie
Einsparungen bei Sozialtransfers führt. Zudem unterstützt es die Fachkräftegewinnung. Die Stärkung der
Jugendarbeit im Ganztag gewährleistet demokratische, gesellschaftliche sowie kulturelle Teilhabe der Kinder, indem sie
Raum für Erholung und Selbstorganisation schafft.
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Bedarfsgerechte Betreuungsangebote
sind wesentliche Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Entscheidungen zugunsten
des Ausbaus der Ganztagsbetreuung haben insofern eine positive Auswirkung auf die demografische
Entwicklung.
Das Vorhaben sieht eine weitere Erfüllungsmodalität in den Schulferien bezüglich des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsförderung vor, da mit der Jugendarbeit weitere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ganztägige Bildung- und
Betreuung für Kinder im Grundschulalter rechtsanspruchserfüllend zu gestalten. Eine darüberhinausgehende
Experimentierklausel ist daher nicht erforderlich. Weitere Abweichungen von den Vorgaben des § 24
Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab dem 1. August 2026 sollen nicht ermöglicht werden, damit die Qualität der
Angebote und die stetige Sicherstellung des Kindeswohls gewährleistet bleibt.
Das Regelungsvorhaben hat einen Digitalbezug und keine Anforderungen der Interoperabilität. In Bezug auf
digitale Aspekte führt das Regelungsvorhaben zu einer Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen und
Bürgern. Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Anspruchsgegner können damit weitere Angebote berücksichtigen,
um Betreuungsbedarfe zu decken. Um einen Überblick über Betreuungsbedarfe in den Schulferienzeiten zu
erhalten, Angebote zu kommunizieren und Anmeldungen hierfür zu ermöglichen, ist eine Interaktion zwischen
Behörden und Bürgerinnen und Bürgern notwendig. Für diese Interaktion haben Kommunen bereits digitale
Lösungen erarbeitet und vereinzelt als OpenSource zur Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Eine Visualisierung der
Ganztagsförderung hinsichtlich Akteure, Verantwortlichkeiten und Regelungen liegt vor.
Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für Jugendliche und
junge Erwachsene geprüft. Es liegen keine spezifischen Auswirkungen vor.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Bundesregierung erstellt bereits den jährlich vorzulegenden Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen
Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gemäß § 24a SGB VIII, worin die jeweiligen Erkenntnisse
und Entwicklungen im Bereich Ganztag regelmäßig dargelegt und überprüft werden.
Es bedarf für dieses Gesetz daher keiner weitergehenden Befristung oder Evaluierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 24 Absatz 4 SGB VIII in seiner Fassung ab dem 1. August 2026, welcher den Rechtsanspruch auf
Ganztagförderung für Kinder im Grundschulalter normiert, ist dahingehend zu erweitern, dass während der schulischen
Ferienzeiten auch Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII unter den nachfolgend genannten
Voraussetzungen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden können. Diese Ergänzung ist notwendig, um
auch Angebote der Jugendarbeit als anspruchserfüllend anzuerkennen, die mangels Vorliegens einer Einrichtung
nicht der Erlaubnispflicht nach den §§ 45, 45a SGB VIII unterfallen und die Anforderungen an die
Erlaubnispflicht bzw. an die entsprechende gesetzliche Aufsicht auch nicht im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses
mit einer Kindertageseinrichtung oder einer Schule erfüllen.
Die vorgesehene Ausweitung der unmittelbaren Rechtsanspruchserfüllung auf Angebote der Jugendarbeit reagiert
auf den für den Zeitraum der Schulferienzeiten festgestellten Bedarf einer Ausnahmeregelung vom Grundsatz der
rechtsanspruchserfüllenden Förderung nur in Tageseinrichtungen. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich lediglich
auf die Zeiten der Schulferien, da hier die Freizeitgestaltung, die Erholung und Selbstverwirklichung der Kinder
im Mittelpunkt stehen und die Angebote der Jugendarbeit hierfür einen besonders wertvollen und erprobten
Beitrag leisten. Die Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Selbstorganisation und kann nach den individuellen
Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Ländern und deren Kommunen wird bei der Bereitstellung
und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote in den Schulferien damit auch ein
größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht. Der werktägliche Anspruch im Umfang von acht Stunden sowie die den
Ländern eingeräumte Möglichkeit, über Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr
während der Schulferien zu regeln, bleiben hiervon unberührt. Die Zeiten der Schulferien werden durch
Landesrecht bestimmt.
Die Ergänzung erfolgt dadurch, dass nach Satz 3 des § 24 Absatz 4 SGB VIII in seiner Fassung ab dem 1. August
2026, ein Satz 4 eingefügt wird, wonach in den Schulferien der Anspruch auch dann als erfüllt gilt, sofern
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der
Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.
§ 11 Absatz 2 SGB VIII regelt den Trägerpluralismus und die verschiedenen Angebotsformen der Jugendarbeit.
Neben Angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie von Trägern der öffentlichen
Jugendhilfe gehören hierzu auch Angebote von „anderen Trägern der Jugendarbeit“. Zu den anspruchserfüllenden
Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, die von öffentlichen Trägern zur Verfügung gestellt werden,
zählen auch solche der kommunalen Jugendarbeit. Städte und Gemeinden ohne Jugendamt können als öffentliche
„andere Träger der Jugendarbeit“ Angebote nach § 11 SGB VIII unterbreiten. Der neu einzufügende Satz 4 setzt
voraus, dass neben den öffentlichen Trägern allein solche freien Träger der Jugendhilfe rechtsanspruchserfüllende
Angebote machen können, welche nach § 75 SGB VIII anerkannt sind. Die Anerkennung trägt als
Qualitätsmerkmal in Einbettung des kinder- und jugendhilferechtlichen Systems dazu bei, verlässliche Partner für die Erfüllung
der gesetzlichen Leistung zu gewinnen. Die Gesamtverantwortung mit Planungsverantwortung trägt weiterhin der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 SGB VIII.
Im Sinne eines wirksamen Kinderschutzes ist sicherzustellen, dass gemäß § 72a SGB VIII keine einschlägig
vorbestraften Personen beschäftigt oder neben- oder ehrenamtlich tätig werden. Durch die mit dem „Gesetz zur
Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen“ (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz)
erfolgten Änderungen im SGB VIII wird auch sichergestellt, dass Gewaltschutzkonzepte in allen
Aufgabenbereichen der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich entwickelt und angewendet werden müssen (§ 79a
Absatz 1 SGB VIII). Darunter fallen auch die Angebote der Jugendarbeit. In den Regelungen zur
Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 SGB VIII sowie in den Finanzierungsregelungen (§ 74
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 77 Absatz 1 und § 78b Absatz 1 SGB VIII) wird durch Verweise auf § 79a SGB VIII
und explizite Vorgaben die Verbindlichkeit der Anforderungen zum Gewaltschutz erhöht und auf freie Träger der
Jugendhilfe mittelbar über die Finanzierung erstreckt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelung in Artikel 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Aufgrund der früheren Verkündung des GaFöG gilt die Änderung in Artikel 1 nachfolgend zur Änderung in
Artikel 1 GaFöG und knüpft damit systematisch daran an.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1059. Sitzung am 21. November 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 01 − neu − (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe b, Buchstabe d – neu –, § 128 Absatz 1
Nummer 2b – neu – SGB VII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten)
a) Vor Artikel 1 ist der folgende Artikel 01 einzufügen:
‚Artikel 01
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Betreuungsmaßnahmen,“ die Angabe „im letzteren
Fall ist in den Ferien sowie an unterrichtsfreien Werktagen der zeitliche Zusammenhang der
Betreuungsmaßnahmen mit dem Unterricht entbehrlich,“ eingefügt.
b) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) Kinder und Schüler während der Teilnahme an Angeboten, die der Erfüllung des
Anspruchs nach § 24 Absatz 4 des Achten Buches dienen,“
2. In § 128 Absatz 1 wird nach Nummer 2a die folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. für Kinder und Schüler, die an Angeboten nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe d
teilnehmen,“ ‘
b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
„Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026 in Kraft.
(2) Artikel 01 Nummer 1 Buchstabe a tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts, in der Ganztagsbetreuung und auch
sonst bei schulischen Veranstaltungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Da in den Ferien aber kein zeitlicher Zusammenhang mehr mit dem Unterricht gegeben ist, besteht im
Rahmen der Ferienbetreuung jedoch nur dann Unfallversicherungsschutz, wenn es sich um eine schulische
Veranstaltung handelt, die im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfindet, sodass die Schule
die Verantwortung für Planung, Durchführung, Organisation und Aufsicht hat. Allein die Betreuung in den
Schulräumen reicht nicht aus.
In der Praxis sind aber meist außerhalb der Schule stehende private Anbieter (zum Beispiel Caritas, AWO)
Träger der Ferienbetreuung, sodass diese Voraussetzungen in der Regel nicht erfüllt sind und in der Folge
kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler, die während des
Unterrichts und in der Ganztagsbetreuung dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, auch während der
Betreuung in den Ferien oder an unterrichtsfreien Werktagen (zum Beispiel an Brückentagen, Pädagogischen
Tagen, während Fortbildungsveranstaltungen) abgesichert sind, wenn diese Betreuung im Zusammenhang
mit dem Status als Schülerin oder Schüler der von ihr oder ihm jeweils besuchten Schule steht.
Durch die Ergänzung des neuen Halbsatzes entfällt an unterrichtsfreien Tagen das Erfordernis des zeitlichen
Zusammenhangs der Betreuungsmaßnahme mit dem Unterricht. Ein Zusammenwirken zwischen Schule und
Betreuungsangebot ist jedoch weiterhin erforderlich. Dabei sind an das Zusammenwirken keine allzu hohen
inhaltlichen Anforderungen zu stellen: Ausreichend ist wie bisher eine (zumindest formlose) Abstimmung
bezüglich Ort, Zeit und Inhalt der Betreuungsmaßnahme, sodass die Schule das Angebot als Teil ihrer
schulischen Betreuung im weiteren Sinne akzeptieren kann. Eine bloße Kenntnisnahme oder ein Einverständnis
der Schulleitung reicht jedoch nicht aus.
Andere, von der Schule unabhängige oder nicht der Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsbetreuung
dienende Formen der Ferienbetreuung werden von der neuen Regelung nicht erfasst. Für Kinder, bei denen die
Ferienbetreuung völlig losgelöst vom unfallversicherungsrechtlichen Status als Schülerin oder Schüler
stattfindet (zum Beispiel Stadtranderholung, Jugendclubs), besteht auch weiterhin kein gesetzlicher
Unfallversicherungsschutz. Bei Unfällen ist die Krankenversicherung des betroffenen Kindes zuständig. Sofern dennoch
ein Unfallversicherungsschutz angestrebt wird, müssen derartige Angebote über private
Unfallversicherungen abgedeckt werden, wie dies ohnehin schon weitgehend üblich ist.
Grund für diese Einschränkung ist, dass die Unfallversicherung nicht generell alle Kinder versichert, sondern
eben „nur“ Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch, da diese der staatlich verhängten Schulpflicht
unterliegen. Kinder generell bei jeder Art der Freizeitbetreuung unter Unfallversicherungsschutz zu stellen,
würde zu weit führen. Zudem gibt die Verknüpfung mit der Schule eine Gewähr dafür, dass die
Ferienbetreuung nach bestimmten Standards und Maßstäben stattfindet, auf die die Unfallversicherungsträger über
die Schulen einen gewissen Einfluss haben. Dies ist bei anderen Angeboten nicht der Fall.
Die angestrebten Änderungen berücksichtigen bereits den ab 1. August 2026 bestehenden erweiterten und
jährlich aufwachsenden Rechtsanspruch auf schulische Ganztagsbetreuung gemäß § 24 Absatz 4 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (die neue Nummer 8d): Abgedeckt sind alle Angebote, die ganz oder teilweise der
Erfüllung des Anspruches nach § 24 Absatz 4 SGB VIII dienen, aber auch (bei einer möglichen Erweiterung)
Angebote, die gegebenenfalls außerhalb einer Kita und Schule erfolgen, wie eben die Jugendarbeit nach § 11
SGB VIII (vergleiche BT-Drucksache 21/1086, Seite 7).
Erfasst werden außerdem auch Schülerinnen und Schüler, die diesen formalen Anspruch (noch) nicht haben
(Ergänzung der Nummer 8b).
2. Zu Artikel 1 (§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c, § 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII), Artikel 2
Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten)
a) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
„Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3.
April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: <… weiter wie Vorlage …>
2. § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.“
b) Artikel 2 ist durch den folgenden Artikel 2 zu ersetzen:
„Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Begründung:
Mit dem Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) vom 2. Oktober 2021
wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1aSGB VIII eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt,
die Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu
verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der
Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und
Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und die 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter
Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen.
In § 99 Absatz 7c SGB VIII wurden als neue Erhebungsmerkmale die Klassenstufe, die Anzahl der
Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 SGB VIII verbringt, und die Art der Angebote nach
§ 24 Absatz 4 SGB VIII benannt. Die Auskunftspflichtigen für die Erhebungen sind durch Landesrecht zu
bestimmen.
Als Stichtag für die erstmalige Durchführung wurde der 1. März 2023 festgelegt. Der Stichtag wurde per
Verordnung wegen offener rechtlicher, technischer und organisatorischer Fragen um ein Jahr auf den
1. März 2024 verschoben.
Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das Grundproblem, dass Daten aus zwei
Systemen erhoben werden müssten. Daten zum Schulbesuch und Besuch von schulischen
Betreuungsangeboten liegen nur auf Landesebene vor. Daten zum Besuch von Tageseinrichtungen (v. a. Horten) liegen mit
der Kinder- und Jugendhilfestatistik gem. § 99 Absatz 7 SGB VIII auf Grundlage des Bundesrechts vor. An
dieser Stelle wurde durch das GaFöG (Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a) bereits das Erhebungsmerkmal
„Klassenstufe“ ergänzt. Hierauf stellt der Änderungsvorschlag ausdrücklich nicht ab.
Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die Einführung eines Hilfsmerkmals
(Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht wurde. Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik
Auskunftspflichtige bestimmen und spezifische Lösungen auf Landesebene erarbeiten. Nach wie vor sind
rechtliche, technische und organisatorische Fragen ungeklärt. Hortträger melden die betreuten
Grundschulkinder bereits für die Kinder- und Jugendhilfestatistik und müssten ein weiteres Mal für die GaFöG-Statistik
melden (Doppelerhebung).
Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr nicht absehbar, dass qualitativ
hochwertige und vollständige Daten geliefert werden können.
Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen. Es ist in den vergangenen vier
Jahren trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, die GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller
Länder auf den Weg zu bringen. Die Heterogenität der Bildungs- und Betreuungslandschaft für Kinder im
Grundschulalter sollte akzeptiert und die Erhebungen für Kinder in den Klassenstufen eins bis vier, § 99
Absatz 7c SGB VIII, aufgehoben werden. Für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu
Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor, § 99 Absatz 7 SBG VIII. Für Ganztagsschulangebote
führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer Planungsverantwortung auch ohne eine
Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe
niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt möglich.
Der mit dem GaFöG eingeführte Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und
Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die
Länder haben beim 1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch für die 2027 und 2030
vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Gesetzliche Unfallversicherung): Artikel 01 – neu – (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8
Buchstabe b, Buchstabe d – neu –, § 128 Absatz 1 Nummer 2b – neu – SGB VII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu –
(Inkrafttreten)
Die Bundesregierung lehnt die Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) zur Ausweitung des
Unfallversicherungsschutzes bei der Ferienbetreuung ab.
Bereits nach geltendem Recht kann Unfallversicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b
SGB VII für Betreuungsmaßnahmen in den Schulferien und an unterrichtsfreien Werktagen – zum Beispiel im
Rahmen der Offenen Ganztagsbetreuung – bestehen. Bei Betreuungsmaßnahmen, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Unterricht stehen, kommt es darauf an, ob sie in den organisatorischen
Verantwortungsbereich der Schule fallen. Einige Bundesländer haben dies bereits durch landesrechtliche Lösungen sichergestellt,
indem sie eine Ferienbetreuung mit pädagogischem Konzept als schulische Aufgabe definiert haben, teilweise
unter Beauftragung Dritter (zum Beispiel durch einen entsprechenden Erlass des Landes). Diese dezentralen
landesrechtlichen Regelungen ermöglichen den Verantwortungsbereich der Schule entsprechend den
unterschiedlichen Anforderungen der Bundesländer – auch unter Beachtung der Kostentragung durch die Kommunen –
auszugestalten.
Entsprechendes gilt für bedarfsgerechte Angebote für Kinder im schulpflichtigen Alter in Tageseinrichtungen.
Es wird insofern kein Bedarf für eine bundeseinheitliche Regelung gesehen.
Zu Nummer 2 (Ganztagsförderungsstatistik): Artikel 1 (§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c, § 102
Absatz 2 Satz 2 SGB VIII), Artikel 2 Absatz 1, 2 – neu – (Inkrafttreten)
Die Bundesregierung lehnt die vom Bundesrat vorgeschlagene ersatzlose Streichung der mit dem
Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) erfolgten Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik in § 98 Absatz 1 Nummer 1a,
§ 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ab.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Kinder- und Jugendhilfestatistik stehen in engem Zusammenhang mit der
Regelung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter. Im Zuge der Einführung
des Rechtsanspruchs ist es notwendig, Daten über die Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten durch Kinder im
Grundschulalter zu gewinnen, um Ausbaufortschritte und -bedarfe in den Ländern messen und die Entwicklung
datenbasiert steuern zu können. Die sogenannte GaFöG-Statistik soll die Datenlage in diesem Bereich verbessern.
Sie ist zentrale Grundlage für den jährlich durch die Bundesregierung an den Bundestag zu erstellendem Bericht
zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (sog. GaFöG-
Bericht) gemäß § 24a SGB VIII. Dies gilt auch für die Evaluation der Bundesregierung unter Beteiligung der Länder
in den Jahren 2027 und 2030 (Artikel 6 GaFöG) dar. Etwaige Nachverhandlungen zum Ausgleich von Mehr- oder
Minderbelastungen der Länder im Sinne von Artikel 6 GaFöG werden nur mit einer validen Datenlage möglich
sein. Verlässliche Daten sind nach Ansicht der Bundesregierung auch für die Landes- und Kommunalebene
unverzichtbar, um einen bedarfsgerechten Ausbau und Ressourceneinsatz zu sichern. Es gibt keine vergleichbare
solide Datenlage, die ausgewertet werden könnte. Die Statistiken der Kultusministerkonferenz zu
Allgemeinbildenden Schulen im Ganztag und die der Kinder- und Jugendhilfestatistik sind nicht aufeinander abgestimmt und
erfassen unterschiedliche Merkmale. Zudem kommt es zu Doppelerfassungen, die bereinigt werden müssen.
Unter- bzw. Überschätzungen der Inanspruchnahme können dabei nicht ausgeschlossen werden. Durch die
Übertragung der Benennung der Auskunftspflichtigen auf den Landesgesetzgeber sollte auch eine Doppelzählung und
Nichterfassung vermieden werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 30).
Im Hinblick auf die erhobene Kritik, dass seitens des Bundes weder ein Datenabgleich (Matching) noch die
Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht worden sei, weist die Bundesregierung
darauf hin, dass eine Zusammenführung von personenbezogenen Daten einer Landesstatistik mit denen einer
Bundesstatistik in vielerlei Hinsicht rechtlichen Bedenken begegnet. Unabhängig von der Regelung etwaiger
Hilfsmerkmale ist keine – für ein Daten-Matching der Schulstatistik als Landesstatistik mit der Kinder- und
Jugendhilfestatistik als Bundesstatistik – erforderliche Rechtsgrundlage gegeben. Im Rahmen der Zulieferung 2024
haben einige Länder bereits gezeigt, dass eine landesrechtliche Lösung für die Erhebung und Zulieferung der
Daten zur GaFöG-Statistik möglich ist.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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