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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter

dip / drucksache 13.06.2025 · WP 21 · 208/25(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter [Bundesrat Drucksache 208/25 (Beschluss) 13.06.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter A. Problem und Ziel Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab 1. August 2026 hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Mit den genannten Regelungen wurde ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder normiert. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)) vom 2. Oktober 2021 besteht der Anspruch auch während der Ferien. Eine Ausnahme hierzu stellt die in § 24 Absatz 4 Satz 4 SGB VIII ab 1. August 2026 den Ländern eingeräumte Möglichkeit dar, über Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln. Der Anspruch auf Ganztagsförderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Auch wenn die Länder von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, landesgesetzliche Schließzeiten für Tageseinrichtungen für Kinder im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln, kann der Anspruch auf Ganztagsbetreuung in den Ferienzeiten in den nächsten Jahren trotz größter Anstrengungen flächendeckend nicht über Tageseinrichtungen für Kinder gedeckt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ganztagsförderungsgesetz § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII Anwendung findet. Denn daraus folgt, dass auch dann, wenn Tageseinrichtungen für Kinder in den Ferienzeiten (bis zu vier Wochen im Jahr) geschlossen werden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen hat. Somit stellt der ab dem 1. August 2026 geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter (aufsteigend ab der ersten Klassenstufe) insbesondere die kommunale Ebene vor große personelle, strukturelle und finanzielle Herausforderungen. Dies gilt im Speziellen für die Erfüllung des Rechtsanspruchs während der Schulferien. Denn während § 24 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII in der Fassung ab 1. August 2026 vorsieht, dass der Rechtsanspruch im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt gilt, sind für die Schulferien – abgesehen von der Möglichkeit, durch Landesrecht eine vierwöchige Schließzeit der Einrichtungen zu regeln – keine weiteren Bestimmungen aufgenommen worden. Daraus folgt, dass während der Schulferien nur solche Angebote rechtsanspruchserfüllend sind, die unter Schulaufsicht stehen oder in einer Tageseinrichtung für Kinder stattfinden. Bislang gibt es während der Schulferien zahlreiche etablierte und vor Ort gut nachgefragte Angebote, die jedoch nicht alle den rechtlichen Anforderungen an die Erfüllung des Rechtsanspruchs entsprechen. Eine Ferienbetreuung im Rechtsrahmen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, so wie sie in § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab 1. August 2026 bislang vorgesehen ist, wird selbst unter großen Kraftanstrengungen nicht ermöglicht werden können. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch niedrigschwellige Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII während der Schulferien den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen. Dies soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit geben, bestehende und nachgefragte Ferienangebote weiterhin anzubieten und auszubauen, um den künftigen Rechtsanspruch für alle Kinder sicherzustellen. Dennoch soll es den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unbenommen bleiben, den Rechtanspruch während der Ferienzeiten auch in Tageseinrichtungen zu erfüllen. Mit dem Ganztagsförderungsgesetz wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII außerdem eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen. Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das Grundproblem, dass Daten aus zwei Systemen erhoben werden müssten. Daten zum Schulbesuch und Besuch von schulischen Betreuungsangeboten liegen nur auf Landesebene vor. Daten zum Besuch von Tageseinrichtungen (vor allem Horten) liegen mit der Kinder- und Jugendhilfestatistik gemäß § 99 Absatz 7 SGB VIII auf Grundlage des Bundesrechts vor. An dieser Stelle wurde durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a GaFöG bereits das Erhebungsmerkmal „Klassenstufe“ ergänzt. Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die Einführung eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht wurde. Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik Auskunftspflichtige bestimmen und spezifische Lösungen auf Landesebene erarbeiten. Nach wie vor sind rechtliche, technische und organisatorische Fragen ungeklärt. Hortträger melden die betreuten Grundschulkinder bereits für die Kinder- und Jugendhilfestatistik und müssten ein weiteres Mal für die GaFöG-Statistik melden (Doppelerhebung). Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr nicht absehbar, dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten geliefert werden können. Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen. Es ist in den vergangenen vier Jahren trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, die GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller Länder auf den Weg zu bringen. Für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen gemäß § 99 Absatz 7 SBG VIII Daten zu Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor. Für Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik. B. Lösung Der Gesetzentwurf sieht die Aufnahme einer Regelung in Bezug auf die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in den Schulferien als neu einzufügenden Satz 4 des § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab dem 1. August 2026 vor: „Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.“ Mit dieser Regelung wird eine weitgehende Flexibilisierung geschaffen, um unter Einbeziehung der Besonderheiten vor Ort die Erfüllung des Rechtsanspruchs mit einer großen Bandbreite an vielfältigen Angeboten der Jugendarbeit sicherzustellen. Des Weiteren ist zur Reduzierung der bürokratischen Belastung der Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die mit § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII eingeführte Erhebung ersatzlos zu streichen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt und unabhängig von der genannten Erhebung möglich. Auch der mit dem Ganztagsförderungsgesetz eingeführte Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Statistikpflicht kann daher ersatzlos entfallen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand Keiner. F. Weitere Kosten Keine Bundesrat Drucksache 208/25 (Beschluss) 13.06.25 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 208/25 (Beschluss) Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“ 2. §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und 102 Absatz 2 Satz 2 werden gestrichen. 3. In § 101 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 10 wird jeweils die Angabe „7c“ durch die Angabe „7b“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a wird gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, dass während der Schulferien auch Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen. Dies soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit geben, bereits bestehende Angebote der Jugendarbeit weiterhin anzubieten und auszubauen, um den künftigen Rechtsanspruch für Grundschulkinder sicherstellen zu können. Dabei soll es den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unbenommen bleiben, den Rechtsanspruch während der Schulferien auch durch Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder zu erfüllen. Daneben soll durch ersatzlose Streichung der in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII geregelten Statistikpflicht im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier die bürokratische Belastung für die betroffenen Stellen reduziert und überflüssige Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener Daten vermieden werden. II. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit Der Gesetzentwurf trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung. Die Anerkennung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII als geeignete Maßnahme zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung während der Ferienzeiten steht im Einklang mit den Zielen von Artikel 6 des Grundgesetzes, der den Staat zur Förderung der Erziehung und Betreuung von Kindern verpflichtet. Die bestehenden Angebote in der Jugendarbeit entsprechen den Anforderungen an eine qualifizierte Betreuung und sind in vielen Gemeinden bereits gut etabliert. Daher ist eine Einbindung dieser Strukturen geeignet, um den Betreuungsbedarf während der Schulferien zu decken. Durch die Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit wird der Betreuungsbedarf gedeckt, ohne dass die Kommunen mit unverhältnismäßig hohen finanziellen oder personellen Belastungen konfrontiert werden. Die Lösung ist verhältnismäßig, da sie in der Praxis, ohne unverhältnismäßige Eingriffe in die Ressourcen der Kommunen zu verursachen, umsetzbar ist und sicherstellt, dass der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung auch während der Schulferien erfüllt werden kann. III. Gesetzgebungskompetenz Im Bereich der öffentlichen Fürsorge liegt die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes beim Bund. IV. Auswirkungen Der Anspruch auf Ganztagsförderung, der sicherstellt, dass Kinder auch während der Schulferien Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Betreuung haben, bietet insbesondere berufstätigen Eltern eine erhebliche Entlastung. Für viele Familien bedeutet dies eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, da die Betreuungslücken, die in den Schulferien durch Schließzeiten von Tageseinrichtungen für Kinder und Schulen entstehen können, durch ein bedarfsgerechtes Angebot der Jugendarbeit geschlossen werden können. Die kommunale Ebene wird befähigt, die ihr obliegenden Aufgaben umfänglich zu erfüllen. Das mit dem Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter verfolgte Ziel wird durch die bezweckte Erweiterung der Angebotspalette abgesichert. Der Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt wird durch die Regelung nicht berührt. Des Weiteren können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und regionalisiert bereits jetzt möglich. Der mit dem Ganztagsförderungsgesetz eingeführte Bericht über den Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Länder haben beim 1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder. Negative Auswirkungen durch den Wegfall der Statistikpflicht gemäß § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII sind daher nicht zu befürchten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der bisherigen Fassung ab 1. August 2026 hat ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Mit den genannten Regelungen wurde ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder normiert. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)) vom 2. Oktober 2021 besteht der Anspruch auch während der Ferien. Die Ausnahme hierzu ist die im bisherigen Satz 4 von § 24 Absatz 4 SGB VIII ab 1. August 2026 den Ländern eingeräumte Möglichkeit, über Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln, wobei § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII Anwendung finden soll. Der Anspruch auf Ganztagsförderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Auch wenn die Länder von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, landesgesetzliche Schließzeiten für Tageseinrichtungen für Kinder im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln, kann der Anspruch auf Ganztagsbetreuung in den Ferienzeiten in den nächsten Jahren trotz größter Anstrengungen nicht ausschließlich über Tageseinrichtungen für Kinder flächendeckend gedeckt werden. Mit der in dem neu einzufügenden Satz 4 von § 24 Absatz 4 SGB VIII vorgesehenen Regelung wird ermöglicht, dass während der Schulferien der Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden kann. Die Regelung ist so gefasst, dass der Ganztagsförderungsanspruch während der Schulferien neben der Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder auch durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden kann. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Mit dem Ganztagsförderungsgesetz wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen. Durch die ersatzlose Streichung der §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und 102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII entfällt die Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten. Dies reduziert die bürokratische Belastung für die betroffenen Stellen und vermeidet überflüssige Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener Daten. Für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor. Für Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik. Diese Mehrfacherhebung der Daten wird durch die Streichung des § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII beendet. Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) Es handelt sich um eine Folgeänderung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Ganztagsförderungsgesetzes. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Satz 1 Die Streichung kann unverzüglich wirksam werden. Satz 2 Der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder soll wie im Ganztagsförderungsgesetz vorgesehen, am 1. August 2026 in Kraft treten. Die aufgenommene Erweiterung soll zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.]

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