Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
[Bundesrat Drucksache 208/25 (Beschluss)
13.06.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der
Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
A. Problem und Ziel
Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab 1. August 2026 hat ein Kind, das
im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste Klassenstufe
besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe einen
Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an
Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung
in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der
Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als
erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu
vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.
Mit den genannten Regelungen wurde ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder normiert. Der Anspruch besteht an
Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Ausweislich der Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)) vom 2. Oktober 2021 besteht
der Anspruch auch während der Ferien. Eine Ausnahme hierzu stellt die in § 24
Absatz 4 Satz 4 SGB VIII ab 1. August 2026 den Ländern eingeräumte Möglichkeit
dar, über Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr
während der Schulferien zu regeln.
Der Anspruch auf Ganztagsförderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die
Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung
einschließlich der Planungsverantwortung.
Auch wenn die Länder von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen, landesgesetzliche Schließzeiten für Tageseinrichtungen für Kinder
im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln,
kann der Anspruch auf Ganztagsbetreuung in den Ferienzeiten in den nächsten
Jahren trotz größter Anstrengungen flächendeckend nicht über Tageseinrichtungen für
Kinder gedeckt werden.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausweislich der Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Ganztagsförderungsgesetz § 22a Absatz 3
Satz 2 SGB VIII Anwendung findet. Denn daraus folgt, dass auch dann, wenn
Tageseinrichtungen für Kinder in den Ferienzeiten (bis zu vier Wochen im Jahr)
geschlossen werden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht
von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige
Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen hat.
Somit stellt der ab dem 1. August 2026 geltende Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter (aufsteigend ab der ersten Klassenstufe)
insbesondere die kommunale Ebene vor große personelle, strukturelle und finanzielle
Herausforderungen. Dies gilt im Speziellen für die Erfüllung des Rechtsanspruchs
während der Schulferien. Denn während § 24 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII in der
Fassung ab 1. August 2026 vorsieht, dass der Rechtsanspruch im zeitlichen Umfang
des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt gilt, sind
für die Schulferien – abgesehen von der Möglichkeit, durch Landesrecht eine
vierwöchige Schließzeit der Einrichtungen zu regeln – keine weiteren Bestimmungen
aufgenommen worden. Daraus folgt, dass während der Schulferien nur solche
Angebote rechtsanspruchserfüllend sind, die unter Schulaufsicht stehen oder in einer
Tageseinrichtung für Kinder stattfinden.
Bislang gibt es während der Schulferien zahlreiche etablierte und vor Ort gut
nachgefragte Angebote, die jedoch nicht alle den rechtlichen Anforderungen an die
Erfüllung des Rechtsanspruchs entsprechen. Eine Ferienbetreuung im Rechtsrahmen
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, so wie sie in § 24 Absatz 4 SGB
VIII in der Fassung ab 1. August 2026 bislang vorgesehen ist, wird selbst unter
großen Kraftanstrengungen nicht ermöglicht werden können.
Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch
niedrigschwellige Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII während der
Schulferien den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im Grundschulalter erfüllen.
Dies soll den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Möglichkeit geben,
bestehende und nachgefragte Ferienangebote weiterhin anzubieten und auszubauen,
um den künftigen Rechtsanspruch für alle Kinder sicherzustellen. Dennoch soll es
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unbenommen bleiben, den Rechtanspruch
während der Ferienzeiten auch in Tageseinrichtungen zu erfüllen.
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII
außerdem eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die
Datenlage im Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis
vier zu verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für
die jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum
Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII)
und für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes
unter Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen.
Bei Erhebung der geforderten Daten ergibt sich auch jetzt noch das Grundproblem,
dass Daten aus zwei Systemen erhoben werden müssten. Daten zum Schulbesuch
und Besuch von schulischen Betreuungsangeboten liegen nur auf Landesebene vor.
Daten zum Besuch von Tageseinrichtungen (vor allem Horten) liegen mit der
Kinder- und Jugendhilfestatistik gemäß § 99 Absatz 7 SGB VIII auf Grundlage des
Bundesrechts vor. An dieser Stelle wurde durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a
GaFöG bereits das Erhebungsmerkmal „Klassenstufe“ ergänzt.
Problematisch ist, dass weder ein Datenabgleich (Matching) noch die Einführung
eines Hilfsmerkmals (Ganztags-ID) bundesrechtlich ermöglicht wurde.
Infolgedessen müssen alle Länder für die GaFöG-Statistik Auskunftspflichtige bestimmen und
spezifische Lösungen auf Landesebene erarbeiten. Nach wie vor sind rechtliche,
technische und organisatorische Fragen ungeklärt. Hortträger melden die betreuten
Grundschulkinder bereits für die Kinder- und Jugendhilfestatistik und müssten ein
weiteres Mal für die GaFöG-Statistik melden (Doppelerhebung).
Insgesamt ist auch nach der Verschiebung des Stichtags um ein Jahr nicht absehbar,
dass qualitativ hochwertige und vollständige Daten geliefert werden können.
Die Umsetzung hat sich als bürokratisch und nicht zielführend erwiesen. Es ist in
den vergangenen vier Jahren trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen, die
GaFöG-Statistik mit vollständigen Daten aller Länder auf den Weg zu bringen. Für
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen gemäß § 99 Absatz 7 SBG VIII Daten
zu Schulkindern über die Kinder- und Jugendhilfestatistik vor. Für
Ganztagsschulangebote führt die Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht die Aufnahme einer Regelung in Bezug auf die Erfüllung
des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter in den
Schulferien als neu einzufügenden Satz 4 des § 24 Absatz 4 SGB VIII in der
Fassung ab dem 1. August 2026 vor:
„Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste
Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften
Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch
besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes
auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts
sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen
Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Während der Schulferien kann der Anspruch auch durch
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 erfüllt werden. Landesrecht kann eine
Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während
der Schulferien regeln. Über den vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach
Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten;
dieser Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.“
Mit dieser Regelung wird eine weitgehende Flexibilisierung geschaffen, um unter
Einbeziehung der Besonderheiten vor Ort die Erfüllung des Rechtsanspruchs mit
einer großen Bandbreite an vielfältigen Angeboten der Jugendarbeit sicherzustellen.
Des Weiteren ist zur Reduzierung der bürokratischen Belastung der Träger der
öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die mit § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII
eingeführte Erhebung ersatzlos zu streichen.
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihrer Planungsverantwortung auch
ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein Datenabgleich der
Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und regionalisiert bereits
jetzt und unabhängig von der genannten Erhebung möglich.
Auch der mit dem Ganztagsförderungsgesetz eingeführte Bericht über den
Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
kann weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die
Statistikpflicht kann daher ersatzlos entfallen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine
Bundesrat Drucksache 208/25 (Beschluss)
13.06.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der
Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
Der Bundesrat hat in seiner 1055. Sitzung am 13. Juni 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 208/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
Rechtsanspruchserfüllende Ferienangebote in der
Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden
Schuljahren die erste Klassenstufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum
Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung in einer
Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an Werktagen im Umfang von acht Stunden
täglich. Der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im
zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der
Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Während der
Schulferien kann der Anspruch auch durch Angebote der Jugendarbeit nach
§ 11 erfüllt werden. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im
Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln. Über den
vom Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach Satz 2 hinaus ist ein
bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Umfang der
Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt
entsprechend.“
2. §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und 102 Absatz 2 Satz 2 werden
gestrichen.
3. In § 101 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 10 wird jeweils die Angabe
„7c“ durch die Angabe „7b“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Ganztagsförderungsgesetzes
Das Ganztagsförderungsgesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602), das durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, dass während der Schulferien auch Angebote der
Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII den künftigen Rechtsanspruch für Kinder im
Grundschulalter erfüllen. Dies soll den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die
Möglichkeit geben, bereits bestehende Angebote der Jugendarbeit weiterhin
anzubieten und auszubauen, um den künftigen Rechtsanspruch für Grundschulkinder
sicherstellen zu können. Dabei soll es den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
unbenommen bleiben, den Rechtsanspruch während der Schulferien auch durch
Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder zu erfüllen.
Daneben soll durch ersatzlose Streichung der in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB
VIII geregelten Statistikpflicht im Hinblick auf die Betreuung von
Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier die bürokratische Belastung für die betroffenen
Stellen reduziert und überflüssige Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener
Daten vermieden werden.
II. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit
Der Gesetzentwurf trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung.
Die Anerkennung von Angeboten der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII als
geeignete Maßnahme zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung während
der Ferienzeiten steht im Einklang mit den Zielen von Artikel 6 des Grundgesetzes,
der den Staat zur Förderung der Erziehung und Betreuung von Kindern verpflichtet.
Die bestehenden Angebote in der Jugendarbeit entsprechen den Anforderungen an
eine qualifizierte Betreuung und sind in vielen Gemeinden bereits gut etabliert.
Daher ist eine Einbindung dieser Strukturen geeignet, um den Betreuungsbedarf
während der Schulferien zu decken.
Durch die Einbeziehung der Angebote der Jugendarbeit wird der Betreuungsbedarf
gedeckt, ohne dass die Kommunen mit unverhältnismäßig hohen finanziellen oder
personellen Belastungen konfrontiert werden. Die Lösung ist verhältnismäßig, da
sie in der Praxis, ohne unverhältnismäßige Eingriffe in die Ressourcen der
Kommunen zu verursachen, umsetzbar ist und sicherstellt, dass der Rechtsanspruch auf
Ganztagsbetreuung auch während der Schulferien erfüllt werden kann.
III. Gesetzgebungskompetenz
Im Bereich der öffentlichen Fürsorge liegt die konkurrierende Gesetzgebung gemäß
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes beim Bund.
IV. Auswirkungen
Der Anspruch auf Ganztagsförderung, der sicherstellt, dass Kinder auch während
der Schulferien Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Betreuung haben, bietet
insbesondere berufstätigen Eltern eine erhebliche Entlastung. Für viele Familien
bedeutet dies eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, da die
Betreuungslücken, die in den Schulferien durch Schließzeiten von Tageseinrichtungen für
Kinder und Schulen entstehen können, durch ein bedarfsgerechtes Angebot der
Jugendarbeit geschlossen werden können. Die kommunale Ebene wird befähigt, die ihr
obliegenden Aufgaben umfänglich zu erfüllen. Das mit dem Rechtsanspruch auf
Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter verfolgte Ziel wird durch die
bezweckte Erweiterung der Angebotspalette abgesichert. Der Rechtsanspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab Vollendung des dritten
Lebensjahres bis zum Schuleintritt wird durch die Regelung nicht berührt.
Des Weiteren können die Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihrer
Planungsverantwortung auch ohne eine Bundesstatistik gerecht werden. Vor Ort ist ein
Datenabgleich der Systeme Schule und Kinder- und Jugendhilfe niedrigschwellig und
regionalisiert bereits jetzt möglich.
Der mit dem Ganztagsförderungsgesetz eingeführte Bericht über den Ausbaustand
der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder kann
weiterhin auf der Grundlage vorhandener Daten erstellt werden. Die Länder haben
beim 1. und 2. GaFöG-Bericht bereits zugeliefert. Dies gilt auch für die in den
Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter Beteiligung der
Länder. Negative Auswirkungen durch den Wegfall der Statistikpflicht gemäß § 98
Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII sind daher nicht zu befürchten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII in der bisherigen Fassung ab 1. August 2026 hat ein
Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder in den folgenden Schuljahren die erste
Klassenstufe besucht, ab dem Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe
einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch besteht an
Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes auf
Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie
der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen
Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrichtung im
Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien regeln.
Mit den genannten Regelungen wurde ein bedarfsunabhängiger Anspruch auf
Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder normiert. Der Anspruch besteht an
Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich. Ausweislich der Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)) vom 2. Oktober 2021 besteht
der Anspruch auch während der Ferien. Die Ausnahme hierzu ist die im bisherigen
Satz 4 von § 24 Absatz 4 SGB VIII ab 1. August 2026 den Ländern eingeräumte
Möglichkeit, über Landesgesetze Schließzeiten im Umfang von bis zu vier Wochen
im Jahr während der Schulferien zu regeln, wobei § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
Anwendung finden soll.
Der Anspruch auf Ganztagsförderung richtet sich gegen den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die
Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung
einschließlich der Planungsverantwortung.
Auch wenn die Länder von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen, landesgesetzliche Schließzeiten für Tageseinrichtungen für Kinder
im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln,
kann der Anspruch auf Ganztagsbetreuung in den Ferienzeiten in den nächsten
Jahren trotz größter Anstrengungen nicht ausschließlich über Tageseinrichtungen für
Kinder flächendeckend gedeckt werden.
Mit der in dem neu einzufügenden Satz 4 von § 24 Absatz 4 SGB VIII
vorgesehenen Regelung wird ermöglicht, dass während der Schulferien der Anspruch auch
durch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden kann.
Die Regelung ist so gefasst, dass der Ganztagsförderungsanspruch während der
Schulferien neben der Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder auch durch
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII erfüllt werden kann.
Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz wurde in § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII
eine neue dezentrale Bundesstatistik mit dem Ziel eingefügt, die Datenlage im
Hinblick auf die Betreuung von Grundschulkindern der Klassenstufen eins bis vier zu
verbessern. Die zu erhebenden Daten sollen als wesentliche Grundlage für die
jährliche Berichtspflicht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag zum
Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote (§ 24a SGB VIII) und
für die in den Jahren 2027 und 2030 vorzulegenden Evaluationen des Bundes unter
Beteiligung der Länder (Artikel 6 GaFöG) dienen.
Durch die ersatzlose Streichung der §§ 98 Absatz 1 Nummer 1a, 99 Absatz 7c und
102 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII entfällt die Verpflichtung zur Erhebung dieser Daten.
Dies reduziert die bürokratische Belastung für die betroffenen Stellen und
vermeidet überflüssige Doppelerhebungen bereits anderweitig erhobener Daten. Für
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe liegen Daten zu Schulkindern über die Kinder-
und Jugendhilfestatistik vor. Für Ganztagsschulangebote führt die
Kultusministerkonferenz seit Jahren eine Statistik. Diese Mehrfacherhebung der Daten wird durch
die Streichung des § 98 Absatz 1 Nummer 1a SGB VIII beendet.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Ganztagsförderungsgesetzes.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Satz 1
Die Streichung kann unverzüglich wirksam werden.
Satz 2
Der Anspruch auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder soll wie im
Ganztagsförderungsgesetz vorgesehen, am 1. August 2026 in Kraft treten. Die
aufgenommene Erweiterung soll zum selben Zeitpunkt in Kraft treten.]
Relationen
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