Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3193)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3193)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4524
21. Wahlperiode 04.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(13. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3193 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag
während der Schulferien
A. Problem
Der Ganztagsausbau ist ein zentrales Vorhaben für mehr Vereinbarkeit von
Familie und Beruf und für die Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen von
Kindern. Das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im
Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) sieht zum 1. August 2026 die
stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im
Grundschulalter durch Anpassung des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) vor. Danach besteht der Anspruch des Kindes auf Förderung in
Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich und gilt im
zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der
Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.
Der Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die
Länder können eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier
Wochen im Jahr während der Schulferien (nicht notwendigerweise
zusammenhängend) regeln.
Für anspruchserfüllende Angebote gilt die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII.
Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme,
wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht, wozu insbesondere die
Schulaufsicht gehört. Bei der Bereitstellung der Ganztagsangebote sind
Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit Dritten, wie zum Beispiel
mit Sportvereinen, Musikschulen, Jugendverbänden oder anderen in
vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern möglich, wenn im Rahmen des
Kooperationsverhältnisses sichergestellt ist, dass die vorgenannten Anforderungen
an die Erlaubnispflicht bzw. die gesetzliche Aufsicht erfüllt sind
(Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 28). Die kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten
ist ein zentraler Gelingensfaktor, um formale wie nonformale Bildungsprozesse
zu verbinden. Hierzu haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur
Ausgestaltung der Kooperation von Schule mit außerschulischen Partnern mitunter
bereits Rahmenkooperationsvereinbarungen und weitere Arbeitshilfen
geschaffen.
Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis der Länder und ihrer Kommunen
nach einer Stärkung der Einbindung von Jugendarbeit in den Schulferienzeiten
an, um die Umsetzung des 2026 stufenweise in Kraft tretenden Rechtsanspruchs
auf Ganztagsförderung zu gewährleisten. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass den
Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr Gestaltungsspielräume eröffnet
werden sollen. Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendarbeit sollen zur
Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden können und in ihrer Rolle
gestärkt werden.
In den Zeiten der Schulferien sollen daher – zusätzlich zu den bereits
vorgesehenen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten der Schulen, der Tageseinrichtungen
und ihrer Kooperationspartner – Angebote der öffentlichen Träger und der
anerkannten freien Träger der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend
wirken. Der hiesige Gesetzentwurf sieht die Einbindung der Jugendarbeit in den
Schulferien vor und knüpft diese zugleich an weitere Voraussetzungen zur
qualitäts- und rechtssicheren Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsförderung.
B. Lösung
Die vom Gesetzentwurf beabsichtigte Klarstellung der Erfüllungsmodalität
bezüglich des Rechtsanspruchs auf Ganztag in den Schulferien ist zu begrüßen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die
Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im
Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die
Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im
Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die
Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im
Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die
Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im
Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die
Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im
Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
F. Weitere Kosten
Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die
Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im
Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 2 eingefügt:
‚Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für
Engagement und Ehrenamt
Das Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement
und Ehrenamt vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 712) wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 2 bis 8 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:
(2) „ Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern.
(3) Mitglieder sind
1. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und
Ehrenamt im Bundeskanzleramt,
2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
3. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern,
4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
5. fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages: jeweils ein
Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport
und Ehrenamt, des Ausschusses für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat, des Innenausschusses und des Ausschusses
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die von
ihren Ausschüssen benannt werden,
6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der
Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt
werden,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder
der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände bestellt wird,
8. zehn Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des
bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen
drei von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für
Sport und Ehrenamt, drei vom Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, zwei vom
Bundesministerium des Innern und zwei vom Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt werden.
(4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 können
sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär
vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen
oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne
vertretungsbefugt. Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre. Die Mitglieder des Stiftungsrats
nach Absatz 3 Nummer 6 können jeweils eine Stellvertreterin oder
einen Stellvertreter benennen.
(5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5
bis 8 und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder
nach Absatz 3 Nummer 6 erfolgt mit legitimierender Wirkung
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats.
Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die
Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden
aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im
Stiftungsrat. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 bis 8 und die
Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3
Nummer 6 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt.
Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin
oder ein Nachfolger benannt und bestellt.
(7) Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der
Staatsminister für Sport und Ehrenamt. Die oder der Vorsitzende kann
sich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten
lassen.
(8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen
Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist
beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1
und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei
Personalangelegenheiten ein Vetorecht.“
2. Die Absätze 9 und 10 werden durch den folgenden Absatz 9
ersetzt:
(9) „ Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2
Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 aus
ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder
nach Absatz 3 Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten
gleichzeitig den Vorsitz ausüben.“
3. Die Absätze 11 und 12 werden zu den Absätzen 10 und 11.
4. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat
bestellt.“
5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Rechtsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des
Bundeskanzleramts.“
6. § 13 wird gestrichen.
7. § 14 wird zu § 13.‘
2. Der bisherige Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt:
Artikel 3„
Inkrafttreten
Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2026 in Kraft.“;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag
während der Schulferien wird ein wichtiges Anliegen der Länder und
Kommunen umgesetzt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass während der
Schulferien neben Angeboten von Tageseinrichtungen, Schulen und deren
Kooperationspartnern auch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eines öffentlichen Trägers oder eines
anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe unmittelbar
rechtsanspruchserfüllend anerkannt werden können. Ländern und Kommunen wird bei der
Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender
Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das
Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft werden.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf eine
Änderung der Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch
Sozialgesetzbuch eingefordert. Mit den Änderungen solle erreicht werden,
dass Schülerinnen und Schüler, die während des Unterrichts und in der
Ganztagsbetreuung dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, auch während
der Betreuung in den Ferien oder an unterrichtsfreien Werktagen abgesichert
sind, wenn diese Betreuung im Zusammenhang mit dem Status als Schülerin
oder als Schüler der von ihr oder ihm jeweils besuchten Schule steht. Hierzu
solle insbesondere an unterrichtsfreien Tagen das Erfordernis des zeitlichen
Zusammenhangs der Betreuungsmaßnahme mit dem Unterricht entfallen
und die Teilnahme an Angeboten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf
Ganztagsförderung in den Versicherungsschutz eingebunden werden.
Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Gegenäußerung die Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgelehnt, da bereits ein
Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Ferienbetreuung bestehe, wenn die
Betreuungsmaßnahmen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der
Schule fallen. Die Ausgestaltung des organisatorischen
Verantwortungsbereichs der Schule könne durch die Bundesländer im Rahmen von
landesrechtlichen Regelungen erfolgen. Im Verlauf des parlamentarischen
Verfahrens zum Gesetzentwurf wurde deutlich, dass die Thematik in den Ländern
unterschiedlich geregelt wird und einer vertieften Erörterung bedarf.
Zudem hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme die ersatzlose Streichung
– der sogenannten Ganztagsförderungsstatistik (GaFöG-Statistik) –
vorgeschlagen.
Im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ist es jedoch notwendig, Daten
über die Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten durch Kinder im
Grundschulalter zu gewinnen, um Ausbaufortschritte und -bedarfe in den Ländern
messen und die Entwicklung datenbasiert steuern zu können. Diese Statistik
ist, wie viele andere auch, für Politik und Gesellschaft zur Wirkungs- und
Zielkontrolle notwendig.
Die mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) erfolgten Änderungen der
Kinder- und Jugendhilfestatistik in § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99
Absatz 7c und § 102 Absatz 2 SGB VIII sollen die Datenlage in diesem Bereich
verbessern.
Zum Stichtag 1. März ist jährlich für alle Grundschulkinder zu erfassen,
welches Ganztagsangebot sie in welchem zeitlichen Umfang jeweils in
Anspruch genommen haben.
Dabei sind Schuldaten und Daten der Kinder- und Jugendhilfe zu erfassen.
Die Länder stellen dar, dass diese Daten bereits auf Länderebene erhoben
werden. Sie könnten jedoch ohne Hilfsmerkmal nicht gematcht werden, da
es sich einmal um Landesdaten (schulische Ganztagsangebote) und einmal
um Bundesdaten (Kinder- und Jugendhilfe, v. a. Horte) handele. Die Daten
der Kinder- und Jugendhilfe müssten deshalb mit hohem bürokratischem
Aufwand noch einmal „als Landesdaten“ mit Hilfsmerkmal erhoben werden.
Es hat sich gezeigt, dass auch nach einer einmaligen Aussetzung der
Erhebung im Jahr 2023 im nunmehr zweiten Erhebungsjahr es nicht in
ausreichendem Maße zu erkennen ist, dass die Länder Daten für die GaFöG-
Statistik in ausreichender Qualität liefern können.
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der
Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Bundesratsdrucksache
549/25 (Beschluss)) eine Streichung der Statistik abgelehnt.
Bürokratie muss umfassend und wirkungsorientiert zurückgebaut werden.
Das haben die regierungstragenden Parteien auch im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart. Doppelerhebung für Statistiken sind
im digitalen Zeitalter nicht mehr akzeptabel.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. eine zielführende und bürokratiearme Umsetzung der GaFöG-Statistik
zu ermöglichen,
a) insbesondere in Abstimmung mit den Ländern zu prüfen, ob und in
welcher Form über die formalen Ebenen hinweg ein
pseudonymisiertes Hilfsmerkmal bundesrechtlich ermöglicht und
landesrechtlich eingeführt werden kann, und
b) weitere Erleichterungen im Bereich von Statistik- und
Berichtspflichten im Bildungsbereich zu prüfen und unter Berücksichtigung
der Prüfergebnisse ggf. entsprechende Rechtsänderungen
einzubringen;
2. mit Blick auf die Forderung des Bundesrates zur Anpassung der
gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch in seiner
Stellungnahme vom 21. November 2025 und die diesbezügliche
Gegenäußerung gemeinsam mit Ländern und kommunalen
Spitzenverbänden etwaige Regelungslücken und Umsetzungsdefizite konkret zu
prüfen und unter Berücksichtigung dieser Prüfergebnisse mögliche
Lösungsoptionen zu erarbeiten.“
Berlin, den 4. März 2026
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Saskia Esken
Vorsitzende
Dr. Konrad Körner
Berichterstatter
Christian Zaum
Berichterstatter
Jasmina Hostert
Berichterstatterin
Dr. Anja Reinalter
Berichterstatterin
Nicole Gohlke
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Dr. Konrad Körner, Christian Zaum, Jasmina Hostert,
Dr. Anja Reinalter und Nicole Gohlke
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember
2025 dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem
Ausschuss für Sport und Ehrenamt zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt. Am 4. März 2026 hat der Deutsche Bundestag in seiner 61. Sitzung den
Gesetzentwurf auch an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Der Gesetzentwurf sieht für die Schulferienzeiten eine Klarstellung zu einer Erfüllungsmodalität bezüglich des
Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter vor. Es handelt sich dabei um eine
Ausnahmeregelung für die Schulferienzeiten, wonach der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in den
Schulferienzeiten als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung
gestellt werden.
III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in seiner 18. Sitzung
am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der
Vorlage in geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss beschloss die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(13)24 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Der Ausschuss beschloss die Annahme des Entschließungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(13)29 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
Der Ausschuss nahm die gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für Nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen auf Ausschussdrucksache 21(26)12-11 zur Kenntnis.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in seiner 23. Sitzung am
4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der
Vorlage in geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss nahm mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)24 an.
Der Ausschuss lehnte mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(13)26 ab.
Der Ausschuss lehnte mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache
21(13)27 ab.
Der Ausschuss nahm mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD den Entschließungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)29 an.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
1. Beratungsergebnis
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/3193 in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen.
2. Beratungsverlauf
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 13. Sitzung am 17. Dezember
2025 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote
der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ auf BT-Drs. 21/3193 am 26. Januar 2026 beschlossen. Es
ist in der 13. Sitzung am 17. Dezember 2025 im Zusammenhang mit der Anhörung festgestellt worden, dass der
Antrag die Belange von Gemeinden oder Gemeindeverbänden berührt. Die öffentliche Anhörung wurde in der
15. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 26. Januar 2026 durchgeführt.
In deren Verlauf und im Vorfeld haben die folgenden Sachverständigen Stellungnahmen abgegeben:
– Dr. Judith Adamczyk, AWO Bundesverband e. V., Referentin für Bildung, Erziehung und
Tageseinrichtungen für Kinder
– Ronald Hecke, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)
– Jan Holze, Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt, Vorstand
– Prof. Dr. Thomas Rauschenbach, Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut und Technische Universität
Dortmund, Wissenschaftliche Leitung
– Volker Rohde, Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit e. V., Geschäftsführer
– Doreen Siebernik, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Stellvertretende Vorsitzende,
Organisationsbereich Jugendhilfe und Sozialarbeit
– Prof. Dr. Sybille Stöbe-Blossey, Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ), Universität Duisburg-Essen,
Leiterin der Forschungsabteilung Bildung, Entwicklung, Soziale Teilhabe
– Prof. Dr. Ivo Züchner, Institut für Erziehungswissenschaft, Philipps-Universität Marburg.
Folgende Vertreter/-innen der kommunalen Spitzenverbände haben ebenfalls Stellungnahmen abgegeben:
– Marc Elxnat, Beigeordneter, Deutscher Städte- und Gemeindebund
– Jörg Freese, Beigeordneter, Deutscher Landkreistag
– Daniela Schneckenburger, Beigeordnete, Deutscher Städtetag.
Wegen der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Wortprotokoll zur 15. Sitzung am 26. Januar 2026
verwiesen. Die Stellungnahmen aller Sachverständigen sowie das Wortprotokoll zur öffentlichen Anhörung
werden auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 9. Sitzung am 17.
Dezember 2025 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während
der Schulferien, BT-Drs. 21/3193, befasst und eine Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 21(26)12-11
vorgelegt.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellte fest, dass die
Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem
die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele des Gesetzesvorhabens herausgearbeitet worden sind.
Mit dem Vorhaben wird folgendes Nachhaltigkeitsziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt:
• SDG 4 „Hochwertige Bildung“ mit den Unterzielen
⮚ 4.1 „Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern“,
⮚ 4.2 „Perspektiven für Familien“.
Außerdem wird mit dem Regierungsvorhaben das Nachhaltigkeitsprinzip „(6) Bildung, Wissenschaft und
Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ verfolgt.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen bezieht sich dabei auf die folgenden
Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs:
„Die Wirkungen des Vorhabens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, da das Vorhaben zur Sicherung von
Verlässlichkeit und Bedarfsdeckung der Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter in den Schulferien
beiträgt. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und zahlt
auf die Nachhaltigkeitsziele 4.1 ‚Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern‘ und 4.2 ‚
Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern‘ ein.“
Der Beirat bewertet diese Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung als plausibel, eine Prüfbitte sei daher nicht
erforderlich.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)24 in die
abschließende Beratung eingebracht, der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen wurde (siehe oben in der Maßgabe der Beschlussempfehlung und unten im Besonderen Teil des
Berichts). Der Änderungsantrag erweitert den vorliegenden Gesetzentwurf um eine Änderung des Gesetzes zur
Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt. Diese ist notwendig geworden, da mit dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 die Zuständigkeit für die Sportpolitik und das Thema
Ehrenamt vom Bundesministerium des Innern sowie die Engagementpolitik vom Bundesministerium für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf die Staatsministerin für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt
übertragen wurde. Zudem wurde ein Ausschuss für Sport und Ehrenamt im Deutschen Bundestag eingerichtet.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zum Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in der durch den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)24 geänderten Fassung
einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)26 mit folgendem Wortlaut in die abschließende
Beratung eingebracht:
Der Ausschuss für Bildung Familie, Senioren, Frauen und Jugend wolle beschließen:
Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt) wird wie
folgt geändert:
1. Nr. 6. wird durch die folgende Nr. 6 ersetzt:
‚6. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
„§ 13 Evaluation
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend im Jahr 2030, über die durch
das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamts
durch die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unterbreitet ihm Vorschläge für die
Weiterentwicklung der Stiftung.“ ‘
2. Nr. 7 wird gestrichen.
Begründung
Zu 6.
Die Arbeit der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) sollte regelmäßig auch im Bundestag
bzw. dem zuständigen Ausschuss reflektiert werden. Um dies strukturell zu verankern und die fachliche Basis für
eine Weiterentwicklung der DSEE zur Verfügung zu stellen, eignet sich ein regelmäßig erstellter Bericht der
Bundesregierung. Die bisher einmalig vorgesehene Berichtspflicht wird daher verstetigt.
Zu 7.
Dies ist eine Folgeänderung.“
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(13)26 wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke abgelehnt.
Die Fraktion Die Linke hat einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)27 mit folgendem Wortlaut
in die abschließende Beratung eingebracht:
Der Ausschuss wolle beschließen:
In Artikel I wird der einzufügende Satz wie folgt geändert:
Die Wörter „gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern“ werden ersetzt durch „sollen ergänzend“.
Begründung
Die Anhörungen und Stellungahmen haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Angebote der Ju-gendhilfe nach
§ 11 SGB VIII wichtige und sinnvolle Ergänzungen für Ganztagsangebote darstellen, aber weder zahlenmäßig
noch strukturell den Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung abdecken können. Mit der Formulierung wird aber
das angestrebte und in der Anhörung begrüßte Ziel des Gesetzentwurfs in so-fern realisiert, dass Schülerinnen
und Schülern im Ganztag in den Ferien vielfältige Alternativen für die Feriengestaltung außerhalb des gewohnten
Umfeldes angeboten werden sollen. Damit wird die an-gestrebte Stärkung des Ganztages sichergestellt.“
Der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(13)27 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke
abgelehnt.
Schließlich haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(13)29 in die abschließende Beratung eingebracht, der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der
AfD angenommen wurde.
Im Verlauf der abschließenden Beratung unterstrich die Fraktion der CDU/CSU, dass der vorliegende
Gesetzentwurf zwar einen kleinen Regelungsgegenstand habe, trotzdem aber große Wirkung entfalte. Die
Koalitionsfraktionen hätten sich vorgenommen, Vorhaben flexibler und pragmatischer zu gestalten. Mit dem vorliegenden
Gesetz gelinge dies. Durch das Gesetz würden Verdrängungseffekte durch ausschließlich staatlich organisierte
Angebote vermieden und bestehende Strukturen sinnvoll einbezogen.
Im Rahmen des Omnibusverfahrens werde darüber hinaus die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt
pragmatisch und ohne Bürokratie mit geregelt.
Den vom Bundesrat angesprochenen Themen Ganztagsförderstatistik und Unfallversicherung wolle man sich
noch verstärkt widmen. Mit dem Koalitionspartner habe man durch den Entschließungsantrag einen guten Impuls
gesetzt, weil man Verunsicherung vor Ort sowie sinnfreie Doppelerhebungen vermeiden und zu pragmatischen
Lösungen kommen wolle.
Die Fraktion der AfD führte aus, dass es aufgrund der in diesen Zeiten notwendigen Erwerbstätigkeit beider
Elternteile und der Ferienzeiten von 13 Wochen einen realen Bedarf an Angeboten der Betreuung im Ganztag
gebe. Die Lebensrealität habe sich mittlerweile so verändert, dass es nicht mehr wie in den sechziger oder
siebziger Jahren möglich sei, dass ein Elternteil die Kinder zu Hause betreuen könne. Gleichzeitig stelle sich die Frage,
ob der Staat mit diesem Gesetzentwurf nicht Probleme löse, die der Bürger ohne den Staat gar nicht hätte. Der
ökonomische Zwang durch hohe Mieten in städtischen Milieus und durch steigende Energiepreise schränke die
Wahlfreiheit ein.
Kritisch betrachtet werde zudem, dass die anerkannten Träger der Jugendhilfe häufig eine Ideologisierung in
dieses Ganztagsschulsystem einbringen würden, da gewisse Standards zu erfüllen seien, um den Zuschlag für die
Trägerschaft zu bekommen. Man sehe in einer AWO-Kindertagesstätte schonmal am Eingang die vielen bunten
Hände und lese „Du bist willkommen, egal wo du herkommst“. Aber eine unabhängige Entfaltung junger
Menschen sollte möglich sei. Da habe die AfD-Fraktion angesichts der Trägerlandschaft Fragezeichen. Hinzu komme
eine finanzielle Überforderung der Kommunen durch die Kreisumlage, auch wenn die Kommunen entsprechende
Zuschüsse bekämen. Es müssten Räumlichkeiten geschaffen oder Küchen eingerichtet werden, was auf
kommunaler Ebenen nicht immer so einfach sei.
Angesichts der realen Umstände werde die Fraktion der AfD nicht gegen dieses Gesetzesvorhaben stimmen,
sondern sich enthalten. Die Änderungsanträge der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke werde
sie ablehnen.
Die Fraktion der SPD hob positiv hervor, dass man mit diesem Gesetz dazu beitrage, das Thema Vereinbarkeit
von Familie und Beruf voranzubringen und den Herausforderungen, mit welchen Familien konfrontiert seien,
z. B. die vielen Wochen Schulferien im Jahr, entgegenzuwirken. Viele Eltern seien beide berufstätig und würden
dies auch gerne tun. Deshalb sei es gut, dass die Ferienbetreuung, auch durch die Nutzung der sehr guten Angebote
der Jugendarbeit, gewährleistet sei. Alles andere würde tatsächlich zu einer Überforderung des Systems führen.
Das Gesetz werde das Leben und den Alltag der Familien einfacher machen.
Man habe natürlich auch über die Punkte, die in der Anhörung angesprochen wurden, und auch über die
Anmerkungen des Bundesrates beraten. Deswegen habe man als Koalition einen Entschließungsantrag eingebracht, um
beim Thema der Unfallversicherung und vor allem beim Thema der Statistik, dass es nicht zu doppelten
Statistiken kommen sollte, Lösungen zu finden. Aber insgesamt sei dieses Gesetz ein gutes Gesetz für die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf.
Hierbei sei zu ergänzen, dass der Satz: „Du bist willkommen, egal wo du herkommst“ auf jeden Fall gelte. Es sei
gut, dass alle Kinder gerade dieses Zeichen bekämen, dass sie in Kitas und in Schulen willkommen seien, denn
nur so könne Integration gut gelingen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, dass der Gesetzentwurf ein reales Problem adressiere,
da der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung auch in den Schulferien praktisch umsetzbar sein müsse. Es sei
daher nachvollziehbar, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit stärker einzubeziehen.
Zugleich habe die Anhörung gezeigt, dass diese Angebote anderen Prinzipien folgten, da sie freiwillig, offen und
beteiligungsorientiert seien. Für eine stärkere Einbindung seien daher geeignete Rahmenbedingungen
erforderlich. Daher werde die Fraktion einen Entschließungsantrag stellen, mit dem eine stärkere Beteiligung des Bundes
an den Betriebskosten des Ganztags gefordert werde, aufwachsend bis 2030 auf mindestens 2 Milliarden Euro
pro Jahr. Zudem fordere man Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung, eine wissenschaftliche Begleitung der
Umsetzung sowie eine Aufstockung des Investitionsprogramms Ganztag auf mindestens 5 Milliarden Euro.
Die von der Koalition angesprochenen Punkte zur Statistik und zum Unfallversicherungsschutz griffen praktische
Fragen auf und deren Prüfung würde grundsätzlich unterstützt. Den Antrag der Fraktion Die Linke werde man
ablehnen, da Angebote der Jugendarbeit zur Erfüllung des Rechtsanspruchs beitragen könnten und Kommunen
sonst stärker belastet würden. Darüber hinaus habe man einen Änderungsantrag zum Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen bezüglich der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt eingebracht und damit einen
regelmäßigen Bericht der Bundesregierung zur Arbeit der Stiftung vorgeschlagen.
Aus Sicht der Fraktion Die Linke werde mit dem vorgelegten Gesetzentwurf der Rechtsanspruch auf den
Ganztag entwertet. Insbesondere in den Flächenländern West, in denen der Rechtsanspruch über die Schule
sichergestellt werden solle, hake es mit der Ferienbetreuung. Die Lösung solle deshalb eine Umleitung dieses
Rechtsanspruchs auf Angebote der Jugendarbeit sein. Entsprechende Angebote der Jugendarbeit hätten jedoch einen
gänzlich anderen Charakter. Sie seien weder ausreichend noch flächendeckend vorhanden, nicht auf Betreuung und
Förderung ausgelegt und deshalb nicht in der Lage, die fehlenden Betreuungskapazitäten zu decken. Durch diese
Verschiebung werde das Problem fehlender Plätze an die bereits unterfinanzierten und nicht ausreichenden
Angebote der Jugendarbeit abgewälzt. Leidtragende seien vor allem Kinder in ohnehin benachteiligten Quartieren,
die in den Ferien ohne Betreuung bleiben würden.
In der Anhörung hätten Verbände und Träger die Bedeutung der Jugendarbeit hervorgehoben, aber zugleich
deutlich gemacht, dass sie den Rechtsanspruch weder zahlenmäßig noch strukturell abdecken könnten. Da der
Gesetzentwurf dieses Praxisfeedback ignoriere, sehe der eingebrachte Änderungsantrag der Fraktion Die Linke vor, dass
Angebote der Jugendarbeit den Rechtsanspruch auf Betreuung in den Ferien ergänzen, aber nicht ersetzen sollten.
Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung bleibe bestehen, während Jugendarbeit als zusätzliches, freiwilliges
Angebot gestärkt werden sollte.
Zu kritisieren sei, dass mit dem Änderungsantrag der Koalition die Deutsche Stiftung für Engagement und
Ehrenamt politisch neu ausgerichtet werden solle. Die Stiftung werde enger an die Regierung gekoppelt, mit
Vetorecht der Regierungsvertreter bei Haushalt und Personal. Das Parlament erhalte nur einen zusätzlichen Sitz. Man
erwarte, dass über Struktur und Kontrolle der Stiftung offen und gemeinsam mit den Engagierten beraten werde.
Durch den sachfremden Änderungsantrag werde von der Diskussion über Jugendarbeit im schulischen Ganztag
als Lückenbüßerin abgelenkt. Den sachfremden Änderungsantrag werde man deshalb ablehnen.
B. Besonderer Teil
Nachfolgend werden lediglich die vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3193 erläutert.
Im Übrigen wird auf die jeweilige Begründung in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs verwiesen.
Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) wurde die
Zuständigkeit für die Sportpolitik und das Thema Ehrenamt vom Bundesministerium des Innern sowie die
Engagementpolitik vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf die Staatsministerin für Sport
und Ehrenamt im Bundeskanzleramt übertragen. Zudem wurde ein Ausschuss für Sport und Ehrenamt im
Deutschen Bundestag eingerichtet. Durch diese Bündelung der Zuständigkeit für die Themen Sport und Ehrenamt
sowie die Engagementpolitik bei der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt wird eine
Änderung des Errichtungsgesetzes der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt notwendig.
Über das Änderungsgesetz wird der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt ein Sitz im Stiftungsrat der
Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, die als Ergebnis aus der Kommission „Gleichwertige
Lebensverhältnisse“ hervorgegangen ist, eingerichtet und ihr der Vorsitz übertragen. Einen weiteren Sitz erhält ein Mitglied
des Deutschen Bundestages aus dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt. Die Anzahl der Sitze im Stiftungsrat für
die Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts wird
von neun auf zehn Sitze erhöht.
Darüber hinaus wird die Rechtsaufsicht dem Bundeskanzleramt unterstellt. Zudem erfolgen technische
Anpassungen bei der Vertretung der Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 (neu) und in Bezug
auf ihr Benennungsrecht der Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements
und des Ehrenamts sowie bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen des Stiftungsrats. Gleichzeitig werden mit der
Gesetzesänderung neben der Streichung überflüssig gewordener Vorschriften weitere, technische Anpassungen
vorgenommen.
Berlin, den 4. März 2026
Dr. Konrad Körner
Berichterstatter
Christian Zaum
Berichterstatter
Jasmina Hostert
Berichterstatterin
Dr. Anja Reinalter
Berichterstatterin
Nicole Gohlke
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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