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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3193)

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4524 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3193) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4524 21. Wahlperiode 04.03.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3193 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien A. Problem Der Ganztagsausbau ist ein zentrales Vorhaben für mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für die Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern. Das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) sieht zum 1. August 2026 die stufenweise Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter durch Anpassung des § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Danach besteht der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht Stunden täglich und gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Der Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln. Für anspruchserfüllende Angebote gilt die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Nach § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme, wenn eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht, wozu insbesondere die Schulaufsicht gehört. Bei der Bereitstellung der Ganztagsangebote sind Kooperationen der Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit Dritten, wie zum Beispiel mit Sportvereinen, Musikschulen, Jugendverbänden oder anderen in vergleichbarer Weise geeigneten Kooperationspartnern möglich, wenn im Rahmen des Kooperationsverhältnisses sichergestellt ist, dass die vorgenannten Anforderungen an die Erlaubnispflicht bzw. die gesetzliche Aufsicht erfüllt sind (Bundestagsdrucksache 19/29764, S. 28). Die kooperative Zusammenarbeit aller Beteiligten ist ein zentraler Gelingensfaktor, um formale wie nonformale Bildungsprozesse zu verbinden. Hierzu haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Ausgestaltung der Kooperation von Schule mit außerschulischen Partnern mitunter bereits Rahmenkooperationsvereinbarungen und weitere Arbeitshilfen geschaffen. Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis der Länder und ihrer Kommunen nach einer Stärkung der Einbindung von Jugendarbeit in den Schulferienzeiten an, um die Umsetzung des 2026 stufenweise in Kraft tretenden Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung zu gewährleisten. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass den Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr Gestaltungsspielräume eröffnet werden sollen. Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendarbeit sollen zur Erfüllung des Rechtsanspruchs herangezogen werden können und in ihrer Rolle gestärkt werden. In den Zeiten der Schulferien sollen daher – zusätzlich zu den bereits vorgesehenen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten der Schulen, der Tageseinrichtungen und ihrer Kooperationspartner – Angebote der öffentlichen Träger und der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend wirken. Der hiesige Gesetzentwurf sieht die Einbindung der Jugendarbeit in den Schulferien vor und knüpft diese zugleich an weitere Voraussetzungen zur qualitäts- und rechtssicheren Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung. B. Lösung Die vom Gesetzentwurf beabsichtigte Klarstellung der Erfüllungsmodalität bezüglich des Rechtsanspruchs auf Ganztag in den Schulferien ist zu begrüßen. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen. F. Weitere Kosten Es wird auf die Ausführungen im Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193, die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sowie die Ausführungen der Fraktionen im Rahmen der abschließenden Beratung verwiesen. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Nach Artikel 1 wird der folgende Artikel 2 eingefügt: ‚Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt Das Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 712) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 bis 8 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt: (2) „ Der Stiftungsrat besteht aus 22 Mitgliedern. (3) Mitglieder sind 1. die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt, 2. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, 3. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, 4. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 5. fünf Mitglieder des Deutschen Bundestages: jeweils ein Mitglied des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Sport und Ehrenamt, des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, des Innenausschusses und des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die von ihren Ausschüssen benannt werden, 6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder, die von der Ministerpräsidentenkonferenz aus ihrer Mitte bestimmt werden, 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kommunen, die oder der auf Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bestellt wird, 8. zehn Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts, von denen drei von der Staatsministerin oder dem Staatsminister für Sport und Ehrenamt, drei vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, zwei vom Bundesministerium des Innern und zwei vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt werden. (4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 können sich jeweils durch ihre Staatssekretärin oder ihren Staatssekretär vertreten lassen. Hat ein Mitglied mehrere Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, so ist jede oder jeder einzelne vertretungsbefugt. Dies gilt auch für Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 6 können jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen. (5) Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 bis 8 und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 erfolgt mit legitimierender Wirkung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Wiederbestellungen sind zulässig. (6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode bestellt. Mit Ausscheiden aus dem Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 bis 8 und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 werden für die Amtszeit von vier Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt und bestellt. (7) Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister für Sport und Ehrenamt. Die oder der Vorsitzende kann sich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat oder durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach Absatz 4 vertreten lassen. (8) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 haben bei Satzungsänderungen, bei Haushalts- sowie bei Personalangelegenheiten ein Vetorecht.“ 2. Die Absätze 9 und 10 werden durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: (9) „ Sofern der Stiftungsrat gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Fachbeiräte beruft, wählen die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied in den Vorsitz. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 8 können in mehreren Fachbeiräten gleichzeitig den Vorsitz ausüben.“ 3. Die Absätze 11 und 12 werden zu den Absätzen 10 und 11. 4. § 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die Mitglieder des Vorstands werden vom Stiftungsrat bestellt.“ 5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: § 11„ Rechtsaufsicht Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundeskanzleramts.“ 6. § 13 wird gestrichen. 7. § 14 wird zu § 13.‘ 2. Der bisherige Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt: Artikel 3„ Inkrafttreten Artikel 2 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2026 in Kraft.“; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien wird ein wichtiges Anliegen der Länder und Kommunen umgesetzt. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass während der Schulferien neben Angeboten von Tageseinrichtungen, Schulen und deren Kooperationspartnern auch Angebote der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend anerkannt werden können. Ländern und Kommunen wird bei der Bereitstellung und Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten ausgeschöpft werden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf eine Änderung der Vorschriften zur gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch eingefordert. Mit den Änderungen solle erreicht werden, dass Schülerinnen und Schüler, die während des Unterrichts und in der Ganztagsbetreuung dem Unfallversicherungsschutz unterliegen, auch während der Betreuung in den Ferien oder an unterrichtsfreien Werktagen abgesichert sind, wenn diese Betreuung im Zusammenhang mit dem Status als Schülerin oder als Schüler der von ihr oder ihm jeweils besuchten Schule steht. Hierzu solle insbesondere an unterrichtsfreien Tagen das Erfordernis des zeitlichen Zusammenhangs der Betreuungsmaßnahme mit dem Unterricht entfallen und die Teilnahme an Angeboten zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung in den Versicherungsschutz eingebunden werden. Die Bundesregierung hat im Rahmen ihrer Gegenäußerung die Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) abgelehnt, da bereits ein Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Ferienbetreuung bestehe, wenn die Betreuungsmaßnahmen in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fallen. Die Ausgestaltung des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule könne durch die Bundesländer im Rahmen von landesrechtlichen Regelungen erfolgen. Im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zum Gesetzentwurf wurde deutlich, dass die Thematik in den Ländern unterschiedlich geregelt wird und einer vertieften Erörterung bedarf. Zudem hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme die ersatzlose Streichung – der sogenannten Ganztagsförderungsstatistik (GaFöG-Statistik) – vorgeschlagen. Im Zuge der Einführung des Rechtsanspruchs ist es jedoch notwendig, Daten über die Inanspruchnahme von Ganztagsangeboten durch Kinder im Grundschulalter zu gewinnen, um Ausbaufortschritte und -bedarfe in den Ländern messen und die Entwicklung datenbasiert steuern zu können. Diese Statistik ist, wie viele andere auch, für Politik und Gesellschaft zur Wirkungs- und Zielkontrolle notwendig. Die mit dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) erfolgten Änderungen der Kinder- und Jugendhilfestatistik in § 98 Absatz 1 Nummer 1a, § 99 Absatz 7c und § 102 Absatz 2 SGB VIII sollen die Datenlage in diesem Bereich verbessern. Zum Stichtag 1. März ist jährlich für alle Grundschulkinder zu erfassen, welches Ganztagsangebot sie in welchem zeitlichen Umfang jeweils in Anspruch genommen haben. Dabei sind Schuldaten und Daten der Kinder- und Jugendhilfe zu erfassen. Die Länder stellen dar, dass diese Daten bereits auf Länderebene erhoben werden. Sie könnten jedoch ohne Hilfsmerkmal nicht gematcht werden, da es sich einmal um Landesdaten (schulische Ganztagsangebote) und einmal um Bundesdaten (Kinder- und Jugendhilfe, v. a. Horte) handele. Die Daten der Kinder- und Jugendhilfe müssten deshalb mit hohem bürokratischem Aufwand noch einmal „als Landesdaten“ mit Hilfsmerkmal erhoben werden. Es hat sich gezeigt, dass auch nach einer einmaligen Aussetzung der Erhebung im Jahr 2023 im nunmehr zweiten Erhebungsjahr es nicht in ausreichendem Maße zu erkennen ist, dass die Länder Daten für die GaFöG- Statistik in ausreichender Qualität liefern können. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien (Bundesratsdrucksache 549/25 (Beschluss)) eine Streichung der Statistik abgelehnt. Bürokratie muss umfassend und wirkungsorientiert zurückgebaut werden. Das haben die regierungstragenden Parteien auch im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart. Doppelerhebung für Statistiken sind im digitalen Zeitalter nicht mehr akzeptabel. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. eine zielführende und bürokratiearme Umsetzung der GaFöG-Statistik zu ermöglichen, a) insbesondere in Abstimmung mit den Ländern zu prüfen, ob und in welcher Form über die formalen Ebenen hinweg ein pseudonymisiertes Hilfsmerkmal bundesrechtlich ermöglicht und landesrechtlich eingeführt werden kann, und b) weitere Erleichterungen im Bereich von Statistik- und Berichtspflichten im Bildungsbereich zu prüfen und unter Berücksichtigung der Prüfergebnisse ggf. entsprechende Rechtsänderungen einzubringen; 2. mit Blick auf die Forderung des Bundesrates zur Anpassung der gesetzlichen Unfallversicherung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch in seiner Stellungnahme vom 21. November 2025 und die diesbezügliche Gegenäußerung gemeinsam mit Ländern und kommunalen Spitzenverbänden etwaige Regelungslücken und Umsetzungsdefizite konkret zu prüfen und unter Berücksichtigung dieser Prüfergebnisse mögliche Lösungsoptionen zu erarbeiten.“ Berlin, den 4. März 2026 Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Saskia Esken Vorsitzende Dr. Konrad Körner Berichterstatter Christian Zaum Berichterstatter Jasmina Hostert Berichterstatterin Dr. Anja Reinalter Berichterstatterin Nicole Gohlke Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Konrad Körner, Christian Zaum, Jasmina Hostert, Dr. Anja Reinalter und Nicole Gohlke A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in seiner 50. Sitzung am 18. Dezember 2025 dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich gutachtlich beteiligt. Am 4. März 2026 hat der Deutsche Bundestag in seiner 61. Sitzung den Gesetzentwurf auch an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Der Gesetzentwurf sieht für die Schulferienzeiten eine Klarstellung zu einer Erfüllungsmodalität bezüglich des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter vor. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung für die Schulferienzeiten, wonach der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in den Schulferienzeiten als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden. III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der Vorlage in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss beschloss die Annahme des Änderungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)24 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Der Ausschuss beschloss die Annahme des Entschließungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)29 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Der Ausschuss nahm die gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für Nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen auf Ausschussdrucksache 21(26)12-11 zur Kenntnis. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme der Vorlage in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss nahm mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)24 an. Der Ausschuss lehnte mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(13)26 ab. Der Ausschuss lehnte mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke den Änderungsantrag der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(13)27 ab. Der Ausschuss nahm mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)29 an. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Beratungsergebnis Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfohlen. 2. Beratungsverlauf Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 13. Sitzung am 17. Dezember 2025 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien“ auf BT-Drs. 21/3193 am 26. Januar 2026 beschlossen. Es ist in der 13. Sitzung am 17. Dezember 2025 im Zusammenhang mit der Anhörung festgestellt worden, dass der Antrag die Belange von Gemeinden oder Gemeindeverbänden berührt. Die öffentliche Anhörung wurde in der 15. Sitzung des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 26. Januar 2026 durchgeführt. In deren Verlauf und im Vorfeld haben die folgenden Sachverständigen Stellungnahmen abgegeben: – Dr. Judith Adamczyk, AWO Bundesverband e. V., Referentin für Bildung, Erziehung und Tageseinrichtungen für Kinder – Ronald Hecke, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) – Jan Holze, Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt, Vorstand – Prof. Dr. Thomas Rauschenbach, Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut und Technische Universität Dortmund, Wissenschaftliche Leitung – Volker Rohde, Bundesarbeitsgemeinschaft Offene Kinder- und Jugendarbeit e. V., Geschäftsführer – Doreen Siebernik, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Stellvertretende Vorsitzende, Organisationsbereich Jugendhilfe und Sozialarbeit – Prof. Dr. Sybille Stöbe-Blossey, Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ), Universität Duisburg-Essen, Leiterin der Forschungsabteilung Bildung, Entwicklung, Soziale Teilhabe – Prof. Dr. Ivo Züchner, Institut für Erziehungswissenschaft, Philipps-Universität Marburg. Folgende Vertreter/-innen der kommunalen Spitzenverbände haben ebenfalls Stellungnahmen abgegeben: – Marc Elxnat, Beigeordneter, Deutscher Städte- und Gemeindebund – Jörg Freese, Beigeordneter, Deutscher Landkreistag – Daniela Schneckenburger, Beigeordnete, Deutscher Städtetag. Wegen der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Wortprotokoll zur 15. Sitzung am 26. Januar 2026 verwiesen. Die Stellungnahmen aller Sachverständigen sowie das Wortprotokoll zur öffentlichen Anhörung werden auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 9. Sitzung am 17. Dezember 2025 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien, BT-Drs. 21/3193, befasst und eine Stellungnahme auf Ausschussdrucksache 21(26)12-11 vorgelegt. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellte fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele des Gesetzesvorhabens herausgearbeitet worden sind. Mit dem Vorhaben wird folgendes Nachhaltigkeitsziel der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt: • SDG 4 „Hochwertige Bildung“ mit den Unterzielen ⮚ 4.1 „Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern“, ⮚ 4.2 „Perspektiven für Familien“. Außerdem wird mit dem Regierungsvorhaben das Nachhaltigkeitsprinzip „(6) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“ verfolgt. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen bezieht sich dabei auf die folgenden Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs: „Die Wirkungen des Vorhabens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, da das Vorhaben zur Sicherung von Verlässlichkeit und Bedarfsdeckung der Ganztagsförderung von Kindern im Grundschulalter in den Schulferien beiträgt. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und zahlt auf die Nachhaltigkeitsziele 4.1 ‚Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern‘ und 4.2 ‚ Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern‘ ein.“ Der Beirat bewertet diese Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung als plausibel, eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)24 in die abschließende Beratung eingebracht, der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde (siehe oben in der Maßgabe der Beschlussempfehlung und unten im Besonderen Teil des Berichts). Der Änderungsantrag erweitert den vorliegenden Gesetzentwurf um eine Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt. Diese ist notwendig geworden, da mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 die Zuständigkeit für die Sportpolitik und das Thema Ehrenamt vom Bundesministerium des Innern sowie die Engagementpolitik vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf die Staatsministerin für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt übertragen wurde. Zudem wurde ein Ausschuss für Sport und Ehrenamt im Deutschen Bundestag eingerichtet. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zum Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3193 in der durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(13)24 geänderten Fassung einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)26 mit folgendem Wortlaut in die abschließende Beratung eingebracht: Der Ausschuss für Bildung Familie, Senioren, Frauen und Jugend wolle beschließen: Artikel 2 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt) wird wie folgt geändert: 1. Nr. 6. wird durch die folgende Nr. 6 ersetzt: ‚6. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13 Evaluation Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre, beginnend im Jahr 2030, über die durch das Gesetz erzielten Wirkungen in Bezug auf die Stärkung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamts durch die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle auf Bundesebene und unterbreitet ihm Vorschläge für die Weiterentwicklung der Stiftung.“ ‘ 2. Nr. 7 wird gestrichen. Begründung Zu 6. Die Arbeit der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) sollte regelmäßig auch im Bundestag bzw. dem zuständigen Ausschuss reflektiert werden. Um dies strukturell zu verankern und die fachliche Basis für eine Weiterentwicklung der DSEE zur Verfügung zu stellen, eignet sich ein regelmäßig erstellter Bericht der Bundesregierung. Die bisher einmalig vorgesehene Berichtspflicht wird daher verstetigt. Zu 7. Dies ist eine Folgeänderung.“ Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 21(13)26 wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke abgelehnt. Die Fraktion Die Linke hat einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)27 mit folgendem Wortlaut in die abschließende Beratung eingebracht: Der Ausschuss wolle beschließen: In Artikel I wird der einzufügende Satz wie folgt geändert: Die Wörter „gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern“ werden ersetzt durch „sollen ergänzend“. Begründung Die Anhörungen und Stellungahmen haben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Angebote der Ju-gendhilfe nach § 11 SGB VIII wichtige und sinnvolle Ergänzungen für Ganztagsangebote darstellen, aber weder zahlenmäßig noch strukturell den Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung abdecken können. Mit der Formulierung wird aber das angestrebte und in der Anhörung begrüßte Ziel des Gesetzentwurfs in so-fern realisiert, dass Schülerinnen und Schülern im Ganztag in den Ferien vielfältige Alternativen für die Feriengestaltung außerhalb des gewohnten Umfeldes angeboten werden sollen. Damit wird die an-gestrebte Stärkung des Ganztages sichergestellt.“ Der Änderungsantrag der Fraktion Die Linke auf Ausschussdrucksache 21(13)27 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke abgelehnt. Schließlich haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(13)29 in die abschließende Beratung eingebracht, der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen wurde. Im Verlauf der abschließenden Beratung unterstrich die Fraktion der CDU/CSU, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar einen kleinen Regelungsgegenstand habe, trotzdem aber große Wirkung entfalte. Die Koalitionsfraktionen hätten sich vorgenommen, Vorhaben flexibler und pragmatischer zu gestalten. Mit dem vorliegenden Gesetz gelinge dies. Durch das Gesetz würden Verdrängungseffekte durch ausschließlich staatlich organisierte Angebote vermieden und bestehende Strukturen sinnvoll einbezogen. Im Rahmen des Omnibusverfahrens werde darüber hinaus die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt pragmatisch und ohne Bürokratie mit geregelt. Den vom Bundesrat angesprochenen Themen Ganztagsförderstatistik und Unfallversicherung wolle man sich noch verstärkt widmen. Mit dem Koalitionspartner habe man durch den Entschließungsantrag einen guten Impuls gesetzt, weil man Verunsicherung vor Ort sowie sinnfreie Doppelerhebungen vermeiden und zu pragmatischen Lösungen kommen wolle. Die Fraktion der AfD führte aus, dass es aufgrund der in diesen Zeiten notwendigen Erwerbstätigkeit beider Elternteile und der Ferienzeiten von 13 Wochen einen realen Bedarf an Angeboten der Betreuung im Ganztag gebe. Die Lebensrealität habe sich mittlerweile so verändert, dass es nicht mehr wie in den sechziger oder siebziger Jahren möglich sei, dass ein Elternteil die Kinder zu Hause betreuen könne. Gleichzeitig stelle sich die Frage, ob der Staat mit diesem Gesetzentwurf nicht Probleme löse, die der Bürger ohne den Staat gar nicht hätte. Der ökonomische Zwang durch hohe Mieten in städtischen Milieus und durch steigende Energiepreise schränke die Wahlfreiheit ein. Kritisch betrachtet werde zudem, dass die anerkannten Träger der Jugendhilfe häufig eine Ideologisierung in dieses Ganztagsschulsystem einbringen würden, da gewisse Standards zu erfüllen seien, um den Zuschlag für die Trägerschaft zu bekommen. Man sehe in einer AWO-Kindertagesstätte schonmal am Eingang die vielen bunten Hände und lese „Du bist willkommen, egal wo du herkommst“. Aber eine unabhängige Entfaltung junger Menschen sollte möglich sei. Da habe die AfD-Fraktion angesichts der Trägerlandschaft Fragezeichen. Hinzu komme eine finanzielle Überforderung der Kommunen durch die Kreisumlage, auch wenn die Kommunen entsprechende Zuschüsse bekämen. Es müssten Räumlichkeiten geschaffen oder Küchen eingerichtet werden, was auf kommunaler Ebenen nicht immer so einfach sei. Angesichts der realen Umstände werde die Fraktion der AfD nicht gegen dieses Gesetzesvorhaben stimmen, sondern sich enthalten. Die Änderungsanträge der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke werde sie ablehnen. Die Fraktion der SPD hob positiv hervor, dass man mit diesem Gesetz dazu beitrage, das Thema Vereinbarkeit von Familie und Beruf voranzubringen und den Herausforderungen, mit welchen Familien konfrontiert seien, z. B. die vielen Wochen Schulferien im Jahr, entgegenzuwirken. Viele Eltern seien beide berufstätig und würden dies auch gerne tun. Deshalb sei es gut, dass die Ferienbetreuung, auch durch die Nutzung der sehr guten Angebote der Jugendarbeit, gewährleistet sei. Alles andere würde tatsächlich zu einer Überforderung des Systems führen. Das Gesetz werde das Leben und den Alltag der Familien einfacher machen. Man habe natürlich auch über die Punkte, die in der Anhörung angesprochen wurden, und auch über die Anmerkungen des Bundesrates beraten. Deswegen habe man als Koalition einen Entschließungsantrag eingebracht, um beim Thema der Unfallversicherung und vor allem beim Thema der Statistik, dass es nicht zu doppelten Statistiken kommen sollte, Lösungen zu finden. Aber insgesamt sei dieses Gesetz ein gutes Gesetz für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Hierbei sei zu ergänzen, dass der Satz: „Du bist willkommen, egal wo du herkommst“ auf jeden Fall gelte. Es sei gut, dass alle Kinder gerade dieses Zeichen bekämen, dass sie in Kitas und in Schulen willkommen seien, denn nur so könne Integration gut gelingen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte aus, dass der Gesetzentwurf ein reales Problem adressiere, da der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung auch in den Schulferien praktisch umsetzbar sein müsse. Es sei daher nachvollziehbar, Angebote der Kinder- und Jugendarbeit stärker einzubeziehen. Zugleich habe die Anhörung gezeigt, dass diese Angebote anderen Prinzipien folgten, da sie freiwillig, offen und beteiligungsorientiert seien. Für eine stärkere Einbindung seien daher geeignete Rahmenbedingungen erforderlich. Daher werde die Fraktion einen Entschließungsantrag stellen, mit dem eine stärkere Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten des Ganztags gefordert werde, aufwachsend bis 2030 auf mindestens 2 Milliarden Euro pro Jahr. Zudem fordere man Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung, eine wissenschaftliche Begleitung der Umsetzung sowie eine Aufstockung des Investitionsprogramms Ganztag auf mindestens 5 Milliarden Euro. Die von der Koalition angesprochenen Punkte zur Statistik und zum Unfallversicherungsschutz griffen praktische Fragen auf und deren Prüfung würde grundsätzlich unterstützt. Den Antrag der Fraktion Die Linke werde man ablehnen, da Angebote der Jugendarbeit zur Erfüllung des Rechtsanspruchs beitragen könnten und Kommunen sonst stärker belastet würden. Darüber hinaus habe man einen Änderungsantrag zum Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bezüglich der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt eingebracht und damit einen regelmäßigen Bericht der Bundesregierung zur Arbeit der Stiftung vorgeschlagen. Aus Sicht der Fraktion Die Linke werde mit dem vorgelegten Gesetzentwurf der Rechtsanspruch auf den Ganztag entwertet. Insbesondere in den Flächenländern West, in denen der Rechtsanspruch über die Schule sichergestellt werden solle, hake es mit der Ferienbetreuung. Die Lösung solle deshalb eine Umleitung dieses Rechtsanspruchs auf Angebote der Jugendarbeit sein. Entsprechende Angebote der Jugendarbeit hätten jedoch einen gänzlich anderen Charakter. Sie seien weder ausreichend noch flächendeckend vorhanden, nicht auf Betreuung und Förderung ausgelegt und deshalb nicht in der Lage, die fehlenden Betreuungskapazitäten zu decken. Durch diese Verschiebung werde das Problem fehlender Plätze an die bereits unterfinanzierten und nicht ausreichenden Angebote der Jugendarbeit abgewälzt. Leidtragende seien vor allem Kinder in ohnehin benachteiligten Quartieren, die in den Ferien ohne Betreuung bleiben würden. In der Anhörung hätten Verbände und Träger die Bedeutung der Jugendarbeit hervorgehoben, aber zugleich deutlich gemacht, dass sie den Rechtsanspruch weder zahlenmäßig noch strukturell abdecken könnten. Da der Gesetzentwurf dieses Praxisfeedback ignoriere, sehe der eingebrachte Änderungsantrag der Fraktion Die Linke vor, dass Angebote der Jugendarbeit den Rechtsanspruch auf Betreuung in den Ferien ergänzen, aber nicht ersetzen sollten. Der Anspruch auf Ganztagsbetreuung bleibe bestehen, während Jugendarbeit als zusätzliches, freiwilliges Angebot gestärkt werden sollte. Zu kritisieren sei, dass mit dem Änderungsantrag der Koalition die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt politisch neu ausgerichtet werden solle. Die Stiftung werde enger an die Regierung gekoppelt, mit Vetorecht der Regierungsvertreter bei Haushalt und Personal. Das Parlament erhalte nur einen zusätzlichen Sitz. Man erwarte, dass über Struktur und Kontrolle der Stiftung offen und gemeinsam mit den Engagierten beraten werde. Durch den sachfremden Änderungsantrag werde von der Diskussion über Jugendarbeit im schulischen Ganztag als Lückenbüßerin abgelenkt. Den sachfremden Änderungsantrag werde man deshalb ablehnen. B. Besonderer Teil Nachfolgend werden lediglich die vom Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/3193 erläutert. Im Übrigen wird auf die jeweilige Begründung in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs verwiesen. Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) wurde die Zuständigkeit für die Sportpolitik und das Thema Ehrenamt vom Bundesministerium des Innern sowie die Engagementpolitik vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf die Staatsministerin für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt übertragen. Zudem wurde ein Ausschuss für Sport und Ehrenamt im Deutschen Bundestag eingerichtet. Durch diese Bündelung der Zuständigkeit für die Themen Sport und Ehrenamt sowie die Engagementpolitik bei der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt im Bundeskanzleramt wird eine Änderung des Errichtungsgesetzes der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt notwendig. Über das Änderungsgesetz wird der Staatsministerin für Sport und Ehrenamt ein Sitz im Stiftungsrat der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, die als Ergebnis aus der Kommission „Gleichwertige Lebensverhältnisse“ hervorgegangen ist, eingerichtet und ihr der Vorsitz übertragen. Einen weiteren Sitz erhält ein Mitglied des Deutschen Bundestages aus dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt. Die Anzahl der Sitze im Stiftungsrat für die Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts wird von neun auf zehn Sitze erhöht. Darüber hinaus wird die Rechtsaufsicht dem Bundeskanzleramt unterstellt. Zudem erfolgen technische Anpassungen bei der Vertretung der Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 (neu) und in Bezug auf ihr Benennungsrecht der Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich des bürgerschaftlichen Engagements und des Ehrenamts sowie bei Stimmengleichheit bei Beschlüssen des Stiftungsrats. Gleichzeitig werden mit der Gesetzesänderung neben der Streichung überflüssig gewordener Vorschriften weitere, technische Anpassungen vorgenommen. Berlin, den 4. März 2026 Dr. Konrad Körner Berichterstatter Christian Zaum Berichterstatter Jasmina Hostert Berichterstatterin Dr. Anja Reinalter Berichterstatterin Nicole Gohlke Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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