Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
[Bundesrat Drucksache 549/25
10.10.25
FSFJ - AIS - K
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der
Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
A. Problem und Ziel
Der Ganztagsausbau ist ein zentrales Vorhaben für mehr Vereinbarkeit von Familie und
Beruf und für die Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern. Der
Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung hat eine hohe Dynamik im Ausbau ganztägiger
Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ausgelöst. Gleichzeitig
leistet der Ganztag einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Fachkräftepotenzials und
damit zur Stärkung des deutschen Wirtschaftsstandorts. Gemeinsam haben Bund, Länder
und Kommunen sowie Träger von Schulen und der Kinder- und Jugendhilfe den
Ganztagsausbau in den letzten Jahren deutlich vorangetrieben. Länder und Kommunen sehen
sich vielfältigen Herausforderungen in der Umsetzung gegenüber. Es bedarf
fortwährender Anstrengungen aller Beteiligten, um die ganztägigen Bildungs- und
Betreuungsangebote für Grundschulkinder sowohl quantitativ als auch qualitativ weiter auszubauen.
Das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) sieht zum 1. August 2026 die stufenweise Einführung eines
Anspruchs auf ganztägige Förderung für Kinder im Grundschulalter durch Anpassung des
§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Danach besteht der Anspruch
des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen an Werktagen im Umfang von acht
Stunden täglich und gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der
Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. Der
Anspruch ist grundsätzlich auch in unterrichtsfreien Zeiten zu erfüllen. Die Länder können
eine Schließzeit der Einrichtung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der
Schulferien (nicht notwendigerweise zusammenhängend) regeln.
Für anspruchserfüllende Angebote gilt die Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII. Nach
§ 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII besteht davon eine Ausnahme, wenn eine
entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht, wozu insbesondere die Schulaufsicht gehört.
Bei der Bereitstellung der Ganztagsangebote sind Kooperationen der
Kindertageseinrichtungen oder Schulen mit Dritten, wie zum Beispiel mit Sportvereinen, Musikschulen,
Jugendverbänden oder anderen in vergleichbarer Weise geeigneten
Kooperationspartnern möglich, wenn im Rahmen des Kooperationsverhältnisses
sichergestellt ist, dass die vorgenannten Anforderungen an die Erlaubnispflicht bzw. die
gesetzliche Aufsicht erfüllt sind (BT-Drs. 19/29764, Seite 28). Die kooperative Zusammenarbeit
aller Beteiligten ist ein zentraler Gelingensfaktor, um formale wie non-formale Bildungs-
Fristablauf: 21.11.25
prozesse zu verbinden. Hierzu haben die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur
Ausgestaltung der Kooperation von Schule mit außerschulischen Partnern mitunter bereits
Rahmenkooperationsvereinbarungen und weitere Arbeitshilfen geschaffen.
Ein Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Änderung des SGB VIII (BR-Drs. 208/25
(Beschluss)) vom 13. Juni 2025) sieht die ausdrückliche Einbeziehung der Angebote der
Jugendarbeit in den Schulferien als unmittelbar rechtsanspruchserfüllend vor. Zur
Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass eine Ferienbetreuung im Rechtsrahmen
des § 24 Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab 1. August 2026 selbst unter großen
Anstrengungen nicht flächendeckend angeboten werden kann. Gleichzeitig bestünden
zahlreiche etablierte und vor Ort gut nachgefragte Angebote der Jugendarbeit, die weiterhin
angeboten und ausgebaut werden könnten, aber bisher nicht als
rechtsanspruchserfüllend berücksichtigt werden können. Die Bundesregierung erkennt das Bedürfnis der
Länder und ihrer Kommunen nach einer Stärkung der Einbindung von Jugendarbeit in den
Schulferienzeiten an, um die Umsetzung des 2026 stufenweise in Kraft tretenden
Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung zu gewährleisten. Bereits im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode wurde vereinbart, dass den
Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr Gestaltungsspielräume eröffnet werden
sollen. Angebote der anerkannten freien Träger der Jugendarbeit sollen zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs herangezogen werden können und in ihrer Rolle gestärkt werden.
Die Jugendarbeit ist in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung. Die
Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den
individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Die
Angebote der Jugendarbeit stellen dabei einen wertvollen und etablierten Beitrag dar, um auf
diese Bedarfe einzugehen. In den Zeiten der Schulferien sollen daher – zusätzlich zu den
bereits vorgesehenen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten der Schulen, der
Tageseinrichtungen und ihrer Kooperationspartner – Angebote der öffentlichen Träger und der
anerkannten freien Träger der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend wirken. Der
hiesige Gesetzentwurf sieht die Einbindung der Jugendarbeit in den Schulferien vor und
knüpft diese zugleich an weitere Voraussetzungen zur qualitäts- und rechtssicheren
Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht für die Schulferienzeiten eine Klarstellung zu einer
Erfüllungsmodalität bezüglich des Rechtanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im
Grundschulalter vor. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung für die Schulferienzeiten,
wonach der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in den Schulferienzeiten als
erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines öffentlichen
Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt
werden.
C. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in Betracht. Allerdings
würden dann die genannten Ziele unter A. nicht erreicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische
Unternehmen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten bleiben unverändert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 549/25
10.10.25
FSFJ - AIS - K
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der
Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im
Ganztag während der Schulferien
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit
im Ganztag während der Schulferien
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 24 Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Schulferien gilt der Anspruch auch als erfüllt, sofern Angebote der Jugendarbeit
nach § 11 eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe
zur Verfügung gestellt werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ein verlässliches, bedarfsdeckendes und qualitativ hochwertiges Betreuungsangebot auch
in den Ferienzeiten fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch die
Steigerung der Erwerbstätigkeit von Müttern. Insofern leistet der Ganztag einen wichtigen
Beitrag zur Steigerung des Fachkräftepotenzials. Im Interesse der Kinder ist ein vielfältiges
Ganztagsangebot zu ermöglichen. Ziel der Regelung ist eine unmittelbare Einbindung der
Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII von öffentlichen Trägern und von
anerkannten freien Trägern der Jugendhilfe während der Schulferienzeiten zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung.
In den Schulferien stehen Erholung und Selbstverwirklichung von Kindern und
Jugendlichen im Mittelpunkt. Dies sind auch wesentliche Aspekte der Jugendarbeit als Leistung der
Jugendhilfe. Denn gemäß § 11 Absatz 1 SGB VIII soll die Jugendarbeit an die Interessen
junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur
Selbstbestimmung befähigen und zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem
Engagement anregen und hinführen. Gerade die Angebote der Jugendarbeit bieten jungen
Menschen in den Schulferien somit ein Umfeld für die eigenverantwortliche Entwicklung
ihrer Persönlichkeit und die Befähigung zur verantwortlichen Partizipation am staatlichen
und gesellschaftlichen Leben. § 11 Absatz 3 Nummer 5 SGB VIII greift zudem die
Bedeutung des Erholungsaspekts im Rahmen der Jugendarbeit besonders auf.
Mit der Regelung einer unmittelbaren Erfüllung des Anspruchs auf Ganztagsförderung in
den Schulferien durch Angebote der Jugendarbeit sollen gleichzeitig Ländern und
Kommunen bei der Umsetzung vor Ort mehr Gestaltungsspielräume eröffnet werden. Insofern wird
eine Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht eine Ergänzung des am 1. August 2026 in Kraft tretenden § 24
Absatz 4 SGB VIII vor. In einem neuen Satz 4 wird klargestellt, dass der Anspruch in den
Schulferien auch als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII eines
öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung
gestellt werden. Damit wird Ländern und Kommunen bei der Bereitstellung und
Sicherstellung ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote ein größerer
Gestaltungsspielraum ermöglicht und gleichzeitig das Potenzial der Jugendarbeit in den Ferienzeiten
ausgeschöpft. § 11 Absatz 2 SGB VIII zeigt den Trägerpluralismus und die verschiedenen
Angebotsformen der Jugendarbeit auf. Neben Angeboten von Verbänden, Gruppen und
Initiativen der Jugend gehören hierzu auch Angebote von „anderen Trägern“ der Jugendarbeit
(wie zum Beispiel von Städten und Gemeinden ohne Jugendamt, die hier als öffentliche
Träger der Jugendarbeit tätig werden). Bei den Organisationsformen der Jugendarbeit in
freier Trägerschaft sieht der Gesetzentwurf das Erfordernis einer Anerkennung gemäß
§ 75 SGB VIII als ein wichtiges Qualitätsmerkmal bei der Rechtsanspruchserfüllung vor.
Hierüber wird unter anderem die Gemeinwohlorientierung, Leistungsfähigkeit und
Verfassungsgewähr der freien Träger gesichert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es hat keine wesentliche Einflussnahme gegeben.
IV. Alternativen
Als Alternative käme die Beibehaltung der bisher vorgesehenen Ausgestaltung der
rechtsanspruchserfüllenden Angebote im Ganztag in Betracht. Allerdings würden dann die
genannten Ziele nicht erreicht werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes. Dem Bund steht gemäß Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 des Grundgesetzes im Bereich der öffentlichen Fürsorge die konkurrierende
Kompetenz zur Gesetzgebung zu.
Der Begriff der öffentlichen Fürsorge ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht eng auszulegen (BVerfGE 140, 65 (78) m. w. N.; st. Rspr.). So
wie das Bundesverfassungsgericht den Schwerpunkt des Kindergartenwesens in der
fürsorgenden Betreuung mit dem Ziel einer Förderung sozialer Verhaltensweisen und damit
präventiven Konfliktvermeidung sieht, wobei diese Aufgabe der öffentlichen Fürsorge
zuzuordnen ist (BVerfGE 97, 332 (342), so auch BT-Drs. 15/3676, S. 22; BT-Drs. 16/9299, S. 11;
BT-Drs. 19/4947, S.14), dient auch die weitere fürsorgende Betreuung von Kindern ab der
ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe diesen Zielen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur Einbeziehung der Angebote der
Jugendarbeit schließt inhaltlich unmittelbar an das Ganztagsförderungsgesetz an. Deshalb sind
auch für diesen Gesetzentwurf dieselben Erwägungen zur Gesetzgebungskompetenz der
öffentlichen Fürsorge nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72
Absatz 2 des Grundgesetzes maßgebend, die dem Ganztagsförderungsgesetz zugrunde
liegen (BT-Drs. 19/29764, S. 16 ff.). Insbesondere die Erforderlichkeit einer
bundesgesetzlichen Regelung (Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes) ist sowohl zur Herstellung
gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch zur Wahrung der Wirtschafts- sowie der Rechtseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse gegeben (BT-Drs. 19/29764, S. 14 ff.).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und mit dem Völkerrecht
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Wirkungen des Vorhabens entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung, da das
Vorhaben zur Sicherung von Verlässlichkeit und Bedarfsdeckung der Ganztagsförderung von
Kindern im Grundschulalter in den Schulferien beiträgt. Der Entwurf folgt damit den
Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und zahlt auf die
Nachhaltigkeitsziele 4.1 "Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern" und 4.2
"Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern" ein.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Gesetzesänderung und ihr Vollzug führt weder beim Bund noch bei den Ländern
einschließlich ihrer Kommune zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen im Vergleich zu den
bereits im Ganztagsförderungsgesetz berücksichtigten Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft, insbesondere auch nicht auf den Erfüllungsaufwand für mittelständische
Unternehmen.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Vorhaben trägt zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse bei. Die Möglichkeit
etablierte Jugendarbeitsangebote nach § 11 SGB VIII auch in den Schulferien als unmittelbar
rechtsanspruchserfüllend heranzuziehen, erhöht den kommunalen Gestaltungsspielraum,
vermeidet Doppelstrukturen und kann damit finanzielle Ressourcen der Kommunen
entlasten. Ein verlässliches, bedarfsdeckendes Betreuungsangebot auch in den Ferienzeiten
fördert zudem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie, insbesondere durch die Steigerung
der Erwerbstätigkeit von Müttern, was zu höheren Familieneinkommen, Mehreinnahmen
bei Steuern und Sozialversicherungen sowie Einsparungen bei Sozialtransfers führt.
Zudem unterstützt es die Fachkräftegewinnung. Die Stärkung der Jugendarbeit im Ganztag
gewährleistet demokratische, gesellschaftliche sowie kulturelle Teilhabe der Kinder, indem
sie Raum für Erholung und Selbstorganisation schafft.
Im Zuge der gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituation von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Bedarfsgerechte Betreuungsangebote sind wesentliche
Bausteine, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen. Entscheidungen
zugunsten des Ausbaus der Ganztagsbetreuung haben insofern eine positive Auswirkung auf die
demografische Entwicklung.
Das Vorhaben sieht eine weitere Erfüllungsmodalität in den Schulferien bezüglich des
Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung vor, da mit der Jugendarbeit weitere
Möglichkeiten zur Verfügung stehen, ganztägige Bildung- und Betreuung für Kinder im
Grundschulalter rechtsanspruchserfüllend zu gestalten. Eine darüberhinausgehende
Experimentierklausel ist daher nicht erforderlich. Weitere Abweichungen von den Vorgaben des § 24
Absatz 4 SGB VIII in der Fassung ab dem 1. August 2026 sollen nicht ermöglicht werden,
damit die Qualität der Angebote und die stetige Sicherstellung des Kindeswohls
gewährleistet bleibt.
Das Regelungsvorhaben hat einen Digitalbezug und keine Anforderungen der
Interoperabilität. In Bezug auf digitale Aspekte führt das Regelungsvorhaben zu einer Interaktion
zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern. Träger der öffentlichen Jugendhilfe als
Anspruchsgegner können damit weitere Angebote berücksichtigen, um Betreuungsbedarfe zu
decken. Um einen Überblick über Betreuungsbedarfe in den Schulferienzeiten zu erhalten,
Angebote zu kommunizieren und Anmeldungen hierfür zu ermöglichen, ist eine Interaktion
zwischen Behörden und Bürgerinnen und Bürgern notwendig. Für diese Interaktion haben
Kommunen bereits digitale Lösungen erarbeitet und vereinzelt als OpenSource zur
Nachnutzung zur Verfügung gestellt. Eine Visualisierung der Ganztagsförderung hinsichtlich
Akteure, Verantwortlichkeiten und Regelungen liegt vor.
Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für
Jugendliche und junge Erwachsene geprüft. Es liegen keine spezifischen Auswirkungen
vor.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Bundesregierung erstellt bereits den jährlich vorzulegenden Bericht zum Ausbaustand
der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder gemäß
§ 24a SGB VIII, worin die jeweiligen Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich Ganztag
regelmäßig dargelegt und überprüft werden.
Es bedarf für dieses Gesetz daher keiner weitergehenden Befristung oder Evaluierung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 24 Absatz 4 SGB VIII in seiner Fassung ab dem 1. August 2026, welcher den
Rechtsanspruch auf Ganztagförderung für Kinder im Grundschulalter normiert, ist dahingehend zu
erweitern, dass während der schulischen Ferienzeiten auch Angebote der Jugendarbeit
gemäß § 11 SGB VIII unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zur Erfüllung des
Rechtsanspruchs herangezogen werden können. Diese Ergänzung ist notwendig, um auch
Angebote der Jugendarbeit als anspruchserfüllend anzuerkennen, die mangels Vorliegens
einer Einrichtung nicht der Erlaubnispflicht nach §§ 45, 45a SGB VIII unterfallen und die
Anforderungen an die Erlaubnispflicht bzw. an die entsprechende gesetzliche Aufsicht auch
nicht im Rahmen eines Kooperationsverhältnisses mit einer Kindertageseinrichtung oder
einer Schule erfüllen.
Die vorgesehene Ausweitung der unmittelbaren Rechtsanspruchserfüllung auf Angebote
der Jugendarbeit reagiert auf den für den Zeitraum der Schulferienzeiten festgestellten
Bedarf einer Ausnahmeregelung vom Grundsatz der rechtsanspruchserfüllenden Förderung
nur in Tageseinrichtungen. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich lediglich auf die Zeiten
der Schulferien, da hier die Freizeitgestaltung, die Erholung und Selbstverwirklichung der
Kinder im Mittelpunkt stehen und die Angebote der Jugendarbeit hierfür einen besonders
wertvollen und erprobten Beitrag leisten. Die Ferienzeit schafft für Kinder Raum für
Selbstorganisation und kann nach den individuellen Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet
werden. Ländern und deren Kommunen wird bei der Bereitstellung und Sicherstellung
ausreichender rechtsanspruchserfüllender Angebote in den Schulferien damit auch ein
größerer Gestaltungsspielraum ermöglicht. Der werktägliche Anspruch im Umfang von acht
Stunden sowie die den Ländern eingeräumte Möglichkeit, über Landesgesetze Schließzeiten im
Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien zu regeln, bleiben hiervon
unberührt. Die Zeiten der Schulferien werden durch Landesrecht bestimmt.
Die Ergänzung erfolgt dadurch, dass nach Satz 3 des § 24 Absatz 4 SGB VIII in seiner
Fassung ab dem 1. August 2026, ein Satz 4 eingefügt wird, wonach in den Schulferien der
Anspruch auch dann als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII
eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur
Verfügung gestellt werden.
§ 11 Absatz 2 SGB VIII regelt den Trägerpluralismus und die verschiedenen
Angebotsformen der Jugendarbeit. Neben Angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der
Jugend sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe gehören hierzu auch Angebote von
„anderen Trägern der Jugendarbeit“. Zu den anspruchserfüllenden Angeboten der
Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, die von öffentlichen Trägern zur Verfügung gestellt werden,
zählen auch solche der kommunalen Jugendarbeit. Städte und Gemeinden ohne Jugendamt
können als öffentliche „andere Träger der Jugendarbeit“ Angebote nach § 11 SGB VIII
unterbreiten. Der neu einzufügende Satz 4 setzt voraus, dass neben den öffentlichen Trägern
allein solche freien Träger der Jugendhilfe rechtsanspruchserfüllende Angebote machen
können, welche nach § 75 SGB VIII anerkannt sind. Die Anerkennung trägt als
Qualitätsmerkmal in Einbettung des kinder- und jugendhilferechtlichen Systems dazu bei,
verlässliche Partner für die Erfüllung der gesetzlichen Leistung zu gewinnen. Die
Gesamtverantwortung mit Planungsverantwortung trägt weiterhin der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
gemäß § 79 SGB VIII.
Im Sinne eines wirksamen Kinderschutzes ist sicherzustellen, dass gemäß § 72a SGB VIII
keine einschlägig vorbestraften Personen beschäftigt oder neben- oder ehrenamtlich tätig
werden. Durch die mit dem „Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen“ (Antimissbrauchsbeauftragtengesetz) erfolgten Änderungen im
SGB VIII wird auch sichergestellt, dass Gewaltschutzkonzepte in allen Aufgabenbereichen
der Kinder- und Jugendhilfe verbindlich entwickelt und angewendet werden müssen
(§ 79a Absatz 1 SGB VIII). Darunter fallen auch die Angebote der Jugendarbeit. In den
Regelungen zur Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in
§ 79 SGB VIII sowie in den Finanzierungsregelungen (§§ 74 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 77 Absatz 1 und 78b Absatz 1 SGB VIII) wird durch Verweise auf § 79a SGB VIII
und explizite Vorgaben die Verbindlichkeit der Anforderungen zum Gewaltschutz erhöht
und auf freie Träger der Jugendhilfe mittelbar über die Finanzierung erstreckt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Die Regelung in Artikel 1 tritt am 1.
August 2026 in Kraft. Aufgrund der früheren Verkündung des GaFöG gilt die Änderung in
Artikel 1 nachfolgend zur Änderung in Artikel 1 GaFöG und knüpft damit systematisch daran
an.
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