Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV)
Text
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV)
[Bundesrat Drucksache 75/1/25
09.05.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Vk
zu Punkt … der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung
der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV)
A
1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe
folgender Änderung zuzustimmen:
Zu Abschnitt 5 Nummer 5.2.2
In Abschnitt 5 ist Nummer 5.2.2 zu streichen.
Folgeänderungen:
a) Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe zu Nummer 5.2 ist durch die folgende Angabe zu ersetzen:
„5.2 Schutzmaßnahmen gegen Leitungskollision in besonders
konfliktträchtigen Konstellationen gemäß Nummer 5.1 –
Leitungsmarkierung mit Vogelschutzmarkern“
bb) Die Angabe zu Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 ist zu streichen.
b) Abschnitt 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 5.1.1 Satz 1 und Nummer 5.1.2 ist jeweils die Angabe
„(Nummer 5.2.1) oder durch eine synchronisierte Beseilung
(Nummer 5.2.2)“ durch die Angabe „(Nummer 5.2)“ zu ersetzen.
...
bb) Die Überschrift der Nummer 5.2 ist durch die folgende Überschrift zu
ersetzen:
„5.2 Schutzmaßnahmen gegen Leitungskollision in besonders
konfliktträchtigen Konstellationen gemäß Nummer 5.1 –
Leitungsmarkierung mit Vogelschutzmarkern“
cc) Die Überschrift der Nummer 5.2.1 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung in Nummer 5.2.2 sieht vor, alle horizontalen Leitungen (zum
Beispiel Speise-, Umgehungs-, Feeder- oder Verstärkungsleitungen) nicht
mehr als 1,0 Meter höher als das Tragseil des Kettenwerks und somit in ihrem
Höhenbereich mit diesem optisch gebündelt zu führen. Dies verhindert eine
parallele Führung von Bahnenergieleitungen oberhalb der Oberleitung. In der
Praxis ist für die Instandhaltung von Oberleitungsanlagen zwischen
Arbeitsbereich und spannungsführenden Leitern ein Mindestabstand von 2,0 Metern
erforderlich. Dies bedeutet, dass Bahnenergieleitungen in der Regel mit einem
Abstand von mehr als 1,0 Meter oberhalb des Tragseils angeordnet werden.
Auch die Bündelung verschiedener Bahnenergieleitungen (zum Beispiel von
Speise- und Umgehungsleitungen) ist daher nicht möglich. Die gemeinsame
Mitführung von Bahnenergieleitungen kann bei Elektrifizierungsprojekten
jedoch erhebliche Kosteneinsparungen bewirken, da so auf den Bau separater
Bahnstromleitungen verzichtet werden kann.
B
2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
3. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende
E n t s c h l i e ß u n g
zu fassen:
Die Verwaltungsvorschrift verfolgt das wichtige Ziel, den Vogelschutz im
Rahmen der Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur sicherzustellen. Dies
steht im Einklang mit dem Grundsatz, Infrastrukturentwicklung und
Naturschutz miteinander zu vereinbaren.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftige notwendige
Standardisierungsprozesse im Bereich des Natur- und Artenschutzes so zu gestalten, dass
bestehende wissenschaftliche Standards umfassend berücksichtigt werden.
Dadurch soll das signifikant erhöhte Tötungsrisiko zukünftig zuverlässig
vermieden werden, insbesondere durch eine präzisere Identifikation
konfliktträchtiger Räume.]
Relationen
Keine Relationen.