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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV)

dip / drucksache 09.05.2025 · WP 21 · 75/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV) [Bundesrat Drucksache 75/1/25 09.05.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - Vk zu Punkt … der 1054. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025 Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV) A 1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen: Zu Abschnitt 5 Nummer 5.2.2 In Abschnitt 5 ist Nummer 5.2.2 zu streichen. Folgeänderungen: a) Die Inhaltsübersicht ist wie folgt zu ändern: aa) Die Angabe zu Nummer 5.2 ist durch die folgende Angabe zu ersetzen: „5.2 Schutzmaßnahmen gegen Leitungskollision in besonders konfliktträchtigen Konstellationen gemäß Nummer 5.1 – Leitungsmarkierung mit Vogelschutzmarkern“ bb) Die Angabe zu Nummer 5.2.1 und Nummer 5.2.2 ist zu streichen. b) Abschnitt 5 ist wie folgt zu ändern: aa) In Nummer 5.1.1 Satz 1 und Nummer 5.1.2 ist jeweils die Angabe „(Nummer 5.2.1) oder durch eine synchronisierte Beseilung (Nummer 5.2.2)“ durch die Angabe „(Nummer 5.2)“ zu ersetzen. ... bb) Die Überschrift der Nummer 5.2 ist durch die folgende Überschrift zu ersetzen: „5.2 Schutzmaßnahmen gegen Leitungskollision in besonders konfliktträchtigen Konstellationen gemäß Nummer 5.1 – Leitungsmarkierung mit Vogelschutzmarkern“ cc) Die Überschrift der Nummer 5.2.1 ist zu streichen. Begründung: Die Regelung in Nummer 5.2.2 sieht vor, alle horizontalen Leitungen (zum Beispiel Speise-, Umgehungs-, Feeder- oder Verstärkungsleitungen) nicht mehr als 1,0 Meter höher als das Tragseil des Kettenwerks und somit in ihrem Höhenbereich mit diesem optisch gebündelt zu führen. Dies verhindert eine parallele Führung von Bahnenergieleitungen oberhalb der Oberleitung. In der Praxis ist für die Instandhaltung von Oberleitungsanlagen zwischen Arbeitsbereich und spannungsführenden Leitern ein Mindestabstand von 2,0 Metern erforderlich. Dies bedeutet, dass Bahnenergieleitungen in der Regel mit einem Abstand von mehr als 1,0 Meter oberhalb des Tragseils angeordnet werden. Auch die Bündelung verschiedener Bahnenergieleitungen (zum Beispiel von Speise- und Umgehungsleitungen) ist daher nicht möglich. Die gemeinsame Mitführung von Bahnenergieleitungen kann bei Elektrifizierungsprojekten jedoch erhebliche Kosteneinsparungen bewirken, da so auf den Bau separater Bahnstromleitungen verzichtet werden kann. B 2. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. C 3. Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfiehlt dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen: Die Verwaltungsvorschrift verfolgt das wichtige Ziel, den Vogelschutz im Rahmen der Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur sicherzustellen. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, Infrastrukturentwicklung und Naturschutz miteinander zu vereinbaren. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zukünftige notwendige Standardisierungsprozesse im Bereich des Natur- und Artenschutzes so zu gestalten, dass bestehende wissenschaftliche Standards umfassend berücksichtigt werden. Dadurch soll das signifikant erhöhte Tötungsrisiko zukünftig zuverlässig vermieden werden, insbesondere durch eine präzisere Identifikation konfliktträchtiger Räume.]

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