Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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Infrastruktur-Zukunftsgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 390/26
26.06.26 BRFuss
Vk - AV - U
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 87. Sitzung am 26. Juni 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses
– Drucksache 21/6701 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes
– Drucksachen 21/4099, 21/4301 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 17.07.26
Erster Durchgang: Drs. 780/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
‚2a § 4 Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Betrieb der
Betriebsanlagen und der Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-
Bundesamt für folgende Aufgaben zuständig:
1. Im Bereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen
a) die Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen,
b) die Genehmigung und Überwachung von Betriebsbereichen,
c) die Überwachung nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen,
d) die Ermittlung von Emissionen und Immissionen und die Durchführung
sicherheits-technischer Prüfungen im Rahmen der unter a) bis c) genannten
Aufgaben mit Ausnahme der Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
nach § 29b BImSchG,
e) die Überwachung der §§ 38 und 41 BImSchG gemäß § 52 BImSchG,
f) der Vollzug der auf dem Bundes-Immissionsschutzgesetz beruhenden
Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis e) genannten
Aufgaben dient.
2. Im Bereich des Wasserhaushaltsgesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen:
a) die Erteilung von Erlaubnissen oder Bewilligungen für
Gewässerbenutzungen,
b) die Entgegenahme von Anzeigen für Erdaufschlüsse,
c) die Erteilung von Genehmigung für Indirekteinleitungen,
d) die Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen
wassergefährdender Stoffe,
e) die Planfeststellung für den Gewässerausbau,
f) die Erteilung von Ausnahmen in festgesetzten und vorläufig gesicherten
Überschwemmungsgebieten,
g) die Erteilung von Genehmigungen in festgesetzten
Hochwasserentstehungsgebieten,
h) die Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Gewässeraufsicht für
Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, die Anlagen im Sinne des § 36
Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind,
i) der Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen,
j) der Vollzug der sonstigen auf dem Wasserhaushaltsgesetz beruhenden
Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) bis h) genannten
Aufgaben dient.
3. Im Bereich des Pflanzenschutzgesetzes und der darauf beruhenden
Rechtsverordnungen:
a) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Anwendung von
Pflanzenschutzmittel,
b) die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 60 PflSchG zur Beseitigung
festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße bei der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln gegen § 12 oder § 13 Absatz 1 PflSchG,
c) der Vollzug der auf dem Pflanzenschutzgesetz beruhenden
Rechtsverordnungen, soweit er der Erfüllung der unter a) und b) genannten
Aufgaben dient.
4. Im Bereich des Umweltschadensgesetzes: die Überwachung und Anordnung von
Maßnahmen nach dem USchadG, soweit der Schaden durch eine Tätigkeit
verursacht wurde, für die auf der Grundlage der unter Nummer 1 bis 3 genannten
Zuständigkeiten eine Zulassung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu erteilen ist.
Erlaubnisse und Bewilligungen für Gewässerbenutzungen nach § 8 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Zulassungen nach § 78a Absatz 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes dürfen nur im Benehmen mit der zuständigen
Wasserbehörde erteilt werden. Die in diesem und in sonstigen Gesetzen oder
Verordnungen des Bundes bestimmten Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
bleiben unberührt.“ ‘
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:
‚2b. § 4b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 neu eingefügt:
„Prüforganisationen werden im Bereich der Signal-, Telekommunikations- und
Elektronik anerkannt, sofern sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und
vom Auftraggeber unabhängig sind.“
b) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.
c) Satz 4 neu wird durch folgenden Satz 4 ersetzt:
„Die Tätigkeiten der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen wird
überwacht.“‘
c) Nach Nummer 2b wird folgende Nummer 2c eingefügt:
‚2c. § 5 Absatz 1h wird durch den folgenden Absatz 1h ersetzt:
„(1h) Dem Bund obliegt die Anerkennung und Überwachung von
Prüfsachverständigen und Prüforganisationen im Sinne von § 4b.“‘
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
„5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen
vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des
Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten
anordnen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2
einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb
eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung
gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend
anzuwenden.“‘
e) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
‚5a. § 17a wird durch folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Projektmanager
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der
Vorhabenträger die Kosten eines, auf seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung,
beauftragten Dritten zu tragen hat.“‘
f) Nach Nummer 5a wird die folgende Nummer 5b eingefügt:
„5b. In § 18 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Naturkatastrophe“ die Angabe „oder
einem Extremwetterereignis“ eingefügt.‘
g) Nummer 6 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von
Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen
Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen
Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür
notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von
Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen
Baumaßnahmen,
3. der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von
Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen
Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder
vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
4. die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und
Industriestammgleisen bis 3 000 Meter,
7. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen
8. der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen
9. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege
10. die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere
Signalen,
11. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen,
inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an
sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.
Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend
eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der
Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür
erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere baurechtliche
Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt. Soweit
bauliche Anpassungen an Eisenbahnbetriebsanlagen, für die in Satz 1 genannten
Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden, obliegt die Beurteilung
dessen dem Träger des Vorhabens. Werden durch das Vorhaben private oder
öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger
des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen.
Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer
Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen zu
lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der
Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt,
dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen
eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische
Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in
Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.“‘
h) Nummer 6 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b neu eingefügt:
„(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a
Satz 1 ohne Planfeststellung realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der Gemeinde nicht
erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei
errichtete Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen
Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen Inbetriebnahme.“‘
i) Nach Nummer 6 Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann
die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine
vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder
Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden
Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen
und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den
betroffenen Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist
öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die
vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als
bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige
Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die
vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch
die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde
gegenüber dem Träger des Vorhabens an, einen mit dem früheren Zustand im
Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf
Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den
Vorhabenträger zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die
Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands
nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine
aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 18e gilt
entsprechend.“‘
j) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. ‚ § 18a wird durch den folgenden § 18a ersetzt:
„§ 18a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§
27a, 27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
Absatzes 2.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert
werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘
k) In Nummer 10 wird vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0 eingefügt:
‚a0. Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer
Eisenbahn hat keine aufschiebende Wirkung.“‘
l) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 11a eingefügt:
‚11a. § 18g wird durch den folgenden § 18g ersetzt:
„§ 18g
Prognostizierte Verkehrsentwicklung
Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden
Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden
Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der
betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf
die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen.
Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten
Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich
bekannt gemacht worden ist. Dies gilt nur, wenn sich beim Verkehrslärm der
Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der
Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A)
am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder sich bei den
betriebsbedingten Erschütterungen die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale
bewertete Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der
Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder mehr erhöht. Sind die
Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllt, ist der schall- und der
erschütterungstechnischen Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte
Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das Planfeststellungsverfahren auf
dieser Grundlage zu Ende zu führen.“‘
m) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
„12. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Mit Beginn der Auslegung der Pläne im Internet im Rahmen des
Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahrens oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen oder er ihnen zugänglich
gemacht wird, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu deren
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnehmen
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden
(Veränderungssperre).“‘
n) Nummer 13 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist
innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten
grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist
oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU)
2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens
300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder
Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde
sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind
bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei
ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die
Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und
daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘
o) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:
‚13a. § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1f wird durch die folgende Nummer 1f ersetzt:
„1f. über die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung und
Überwachung der Prüfsachverständigen und Prüforganisationen sowie ihre
Tätigkeit;“‘
p) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) Absatz 12 wird durch folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens Artikel 23 Absatz 1] und
bis zum 31. Dezember 2028 eingeleitete Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne
Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24
Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach
Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tags vor
dem Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses
auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
bb) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) Nach Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) Auf Ausgleichsanträge, die bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] gestellt werden, ist § 16 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a in der bis zum [einsetzen: Datum des Tags vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.“‘
q) In Nummer 21 werden nach der laufenden Nummer 50 die folgenden Nummern 51, 52,
53, 54 und 55 eingefügt:
„51 ABS/MBS Breisach [D] – Colmar [F]
52 ABS/NBS Rastatt [D] – Hagenau [F]
53 ABS Dresden – Görlitz – Grenze D/PL
54 ABS Niebüll – Klanxbüll - Westerland
55 ABS Berlin – Küstrin-Kietz – Grenze D/PL (- Kostrzyn) (Ostbahn)“.
2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
(1) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so fallen
die dadurch entstehenden Kosten
1. demjenigen Beteiligten zur Last, der die Änderung der Überführung verlangt oder
sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen;
2. beiden Beteiligten hälftig zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie
im Fall einer Anordnung hätten verlangen müssen, die die Erneuerung der
Überführung zur Folge hat;
3. beiden Beteiligten zur Last, wenn beide eine Änderung verlangen oder sie im Fall
einer Anordnung hätten verlangen müssen und nur aus der Änderung eines
Beteiligten die Erneuerung der Überführung folgt, und zwar in dem Verhältnis, in
dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen
würden.
(2) Vorteile, die dem anderen Beteiligten durch die Änderung entstehen, sind
auszugleichen (Vorteilsausgleich). Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 sind Vorteile
nicht auszugleichen, wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des
Bundes mit einer Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes dient. Im Fall des
Absatzes 1 Nummer 3 sind Vorteile nicht auszugleichen, wenn die Erneuerung der
Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen Beteiligten erforderlich
ist, in dessen Baulast das Bauwerk steht.“‘
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Wird an einer Überführung eine Maßnahme nach § 3 durchgeführt, so hat
der Beteiligte, der nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 3 die Maßnahme
verlangt oder sie im Fall einer Anordnung hätte verlangen müssen, dem anderen
Beteiligten die hierdurch verursachten Erhaltungskosten zu erstatten. Dient die
Überführung der Kreuzung einer Eisenbahn des Bundes mit einer
Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes und verlangen beide Beteiligte eine
Änderung oder hätten sie im Falle einer Anordnung verlangen müssen, hat jeder
Beteiligte seine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich zu tragen. Ist die
Erneuerung der Überführung ausschließlich durch das Verlangen desjenigen
Beteiligten erforderlich, in dessen Baulast das Bauwerk steht, trägt er die
Erhaltungs- und Betriebskosten ohne Ausgleich.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 Satz 2“
durch die Angabe „des Absatzes 1 Nummer 1 bis Nummer 3“ ersetzt.‘
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 12 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 12
Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.‘
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. § 3 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der
Bundesfernstraßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast
haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem
regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu
erweitern oder sonst zu verbessern. Dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange
einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange der Menschen mit
Behinderungen und der Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen mit dem Ziel,
möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen. Der Bau
oder Ausbau einer Rastanlage, der Ersatz vorhandener Brückenbauwerke sowie die
Unterhaltung vorhandener Tunnelbauwerke liegt im überragenden öffentlichen
Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Betriebswege auf Brücken im Zuge
von Bundesautobahnen und Betriebswege auf Brücken im Zuge von Bundesstraßen,
die als Kraftfahrstraßen ausgewiesen sind, sind bedarfsabhängig durch den Träger der
Straßenbaulast so zu bauen und zu unterhalten, dass auf ihnen auch öffentlicher
Radverkehr abgewickelt werden kann.“‘
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
c) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. In § 5b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium
für Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.‘
d) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden zu Nummer 6 bis 15.
e) Die neue Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„7. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
f) Die neue Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
„b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 5 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Digitales
und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
g) Die neue Nummer 11 wird wie folgt geändert:
„11. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
Planungen
(1) Das Fernstraßen-Bundesamt bestätigt innerhalb einer Frist von drei Monaten
den Vorschlag des Trägers des Vorhabens für die Planung und Linienführung einer
Bundesfernstraße (Linienbestätigung). Dies gilt nicht für den Neubau von
Ortsumgehungen. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Bundesstraße, der der
Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Für die Linienbestätigung bedarf es keines
förmlichen Verwaltungsverfahrens, insbesondere keiner
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Der Träger des Vorhabens berücksichtigt bei seinem Vorschlag die von der
Planung berührten öffentlichen Belange, einschließlich der Umweltauswirkungen
und der Raumverträglichkeit.
(3) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die Änderung bestehender oder
die Schaffung neuer Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die zuständige
Straßenbaubehörde des Landes oder das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund
die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, zu beteiligen. Sie haben die Belange
der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Bundesplanungen haben
grundsätzlich Vorrang vor Orts- und Landesplanungen.“‘
h) Die neue Nummer 12 wird wie folgt geändert:
„12. § 16a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen
vorher durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im
Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten unmittelbar bekannt zu geben oder nach Maßgabe des
§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:
„(4) Rechtsbehelfe gegen eine Duldungsverfügung einschließlich damit
verbundener Vollstreckungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung;
ein Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der
Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet
werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.“‘
i) Die neue Nummer 13 wird wie folgt geändert:
„13. In § 17 werden:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „eine durchgehende Länge von
höchstens 1 500 Metern hat und“ gestrichen und
b) der Absatz 2 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungs- oder das Plangenehmigungsverfahren
eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen
Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen
oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu
berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser
Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die
vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung oder Plangenehmigung.
§ 16a bleibt unberührt.
(3) Die vorläufige Anordnung ist den betroffenen Gemeinden sowie den
Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist nach Maßgabe von § 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der
Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach
der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der
Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau
oder zur Änderung durch die Planfeststellung oder Plangenehmigung für
unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem
Träger des Vorhabens an, dass ein mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartiger Zustand herzustellen ist. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf
Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger
der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Herstellung des mit dem früheren
Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht möglich oder mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist,
der durch die Herstellung des mit dem früheren Zustand im Wesentlichen
gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.
(5) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine
aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. § 17e gilt
entsprechend.“‘
j) Die neue Nummer 14 wird wie folgt geändert:
„14. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
„§ 17a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a,
27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
Absatzes 2.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert
werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘
k) Nummer 15 wird zu der folgenden Nummer 15 Buchstabe e:
„e) In Absatz 6 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.‘
l) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19a eingefügt:
„19a. § 17h wird gestrichen.‘
m) Nummer 20 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist
innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. im Abschnitt der Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rodby
gelegen ist oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU)
2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der
Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens
300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planfeststellungsbehörde. Die
Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes
und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung
einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.“‘
n) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
„26. Die Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
Anlage (zu § 17e Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 409, S. 7 – 9)
Vorbemerkung:
Im Sinne dieser Anlage bedeuten
1.
A: Autobahn
2.
B: Bundesstraße
3.
L: Landesstraße
4.
E: Europastraße
5.
OU: Ortsumgehung
Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen
notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den
Knotenpunkten, an denen sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.
Lfd.
Nr.
Bezeichnung
1 A 1 Dreieck Hamburg-Südost – Hamburg-Harburg
2 A 1 Kreuz Bremen – Dreieck Stuhr mit Ersatzneubau der Weserstrombrücke
3 A 1 Kreuz Kamen – Hamm-Bockum/Werne mit Ersatzneubau der Brücken über die Lippe und den Datteln-
Hamm-Kanal
4 A 1 Kreuz Wuppertal-Nord (A 43)
5 A 1 Maschener Kreuz
6 A 1 Westhofener Kreuz (A 45)
7 A 1 Blankenheim –Adenau
8 A 1 Köln-Niehl – Kreuz Leverkusen
9 A 2 Kreuz Bottrop (A 31)
10 A 3 Ersatzneubau Brückenbauwerk Lippe und Wesel-Datteln-Kanal mit Anschlussstelle Hünxe
11 A 3 Kreuz Kaiserberg (A 40) – Kreuz Oberhausen-West mit Ersatzneubau von Brücken
12 A 3 Kreuz Oberhausen (A 2/A 516) – Dinslaken Süd mit Ersatzneubauten von Brücken
13 A 3 Leverkusen-Zentrum – Kreuz Leverkusen (A 1)
14 A 3 Nittendorf – Kreuz Regensburg mit Ersatzneubau der Donaubrücke Sinzing
15 A 3 Wiesbadener Kreuz (A 66)
16 A 3 Offenbacher Kreuz (A 661)
17 A 4 Kreuz Köln-Süd (A 555) – Kreuz Köln-Gremberg (A 559) mit Ersatzneubau Rheinbrücke Rodenkirchen
18 A 4 Dreieck Nossen – Hermsdorf
19 A 5 Nordwestkreuz Frankfurt (A 66)
20 A 5 Westkreuz Frankfurt (A 648)
21 A 5 Kreuz Bad Homburg (A 661)
22 A 5 Dreieck Karlsruhe
23 A 6 Saarbrücken-Fechingen – St. Ingbert-West mit Ersatzneubau Talbrücke Fechingen
24 A 6 Kreuz Frankenthal – Mannheim-Sandhofen mit Ersatzneubau Theodor-Heuss-Rheinbrücke
25 A 6 Kreuz Mannheim – Schwetzingen/Hockenheim mit Ersatzneubau der Brückenbauwerke
26 A 6 Kreuz Weinsberg (A 81) – Landesgrenze Baden-Württemberg/Bayern
27 A 7 Berkheim – Kreuz Memmingen mit Ersatzneubau der Brücke über die Iller bei Egelsee
28 A 7 Dreieck Hittistetten – Vöhringen mit Ersatzneubau der Talbrücke Witzighausen
29 A 8 Mühlhausen – Hohenstadt
30 A 8 Kreuz München-Süd (A 99) – Bundesgrenze Deutschland/Österreich
31 A 10 Ersatzneubau der Brücke über das Mühlenfließ im Abschnitt Rüdersdorf – Erkner
32 A 10 Erkner – Freienbrink
33 A 12 Dreieck Spreeau – Frankfurt/Oder
34 A 14 Leipzig-Ost – Dreieck Parthenaue
35 A 20 Westerstede (A 28) – Weede
36 A 26 Drochtersen (A 20) – Dreieck Hamburg-Stillhorn (A 1)
37 A 27 Ersatzneubauten der Moorbrücke, der Geestebrücke und des Überführungsbauwerks Bremerhaven-
Zentrum im Abschnitt Bremerhaven-Geestemünde – Bremerhaven-Überseehäfen
38 A 27 Ersatzneubau Lesumbrücke
39 A 33 Bielefeld-Brackwede – Borgholzhausen einschließlich Zubringer Ummeln
40 A 33 Dreieck Osnabrück-Nord (A 1) – Osnabrück-Belm
41 A 39 Lüneburg – Wolfsburg
42 A 40 Kreuz Kaiserberg – Essen-Frohnhausen mit Ersatzneubauten der Brückenbauwerke
43 A 42 Bottrop-Süd – Kreuz Essen-Nord mit Ersatzneubauten von Brücken über den Schienenweg, die
Emscher und den Rhein-Herne-Kanal
44 A 44 Dreieck Lossetal – Helsa-Ost
45 A 44 Kreuz Kassel West – Dreieck Kassel-Süd mit Ersatzneubau Berghäuser Brücke
46 A 45 Hagen (A 46) – Westhofen (A 1)
47 A 45 Haiger/Burbach – Dillenburg mit Ersatzneubau der Talbrücke Sechshelden
48 A 45 Siegen-Süd – Siegen mit Ersatzneubau der Siegtalbrücke
49 A 45 Talbrücke Rahmede im Abschnitt Lüdenscheid – Lüdenscheid-Nord
50 A 46 Ersatzneubau der Rheinbrücke Düsseldorf-Flehe im Abschnitt Neuss-Uedesheim – Düsseldorf-Bilk
51 A 46 Westring – Kreuz Sonnborn (L 418)
52 A 48 Ersatzneubau der Rheinbrücke Bendorf im Abschnitt Kreuz Koblenz-Nord – Bendorf/Neuwied
53 A 52 Kreuz Breitscheid – Essen-Rüttenscheid mit Ersatzneubau Ruhrtalbrücke Mintard
54 A 52 Kreuz Mönchengladbach (A 61) – Kreuz Neersen (A 44)
55 A 57 Kreuz Köln-Nord (A 1) – Kreuz Moers (A 40)
56 A 59 Kreuz Duisburg (A 40) – Duisburg-Marxloh mit Ersatzneubau der Berliner Brücke, des Brückenzug
Gartsträuch und des Brückenzugs Meiderich
57 A 60 Ersatzneubau Rheinbrücke Weisenau im Abschnitt Mainz-Innenstadt/Mainz-Laubenheim – Ginsheim-
Gustavsburg
58 A 61 Kreuz Frankenthal (A 6) – Landesgrenze Rheinland-Pfalz – Baden-Württemberg einschließlich
Ersatzneubau der Rheinbrücke Speyer
59 A 61 Ersatzneubau der Talbrücke Pfeddersheim im Abschnitt Worms/Mörstadt – Worms
60 A 64 (ehem. B 52) Ersatzneubau der Moselbrücke Ehrang im Abschnitt Trier-Ehrang – Trier
61 A 66 Kreuz Wiesbaden-Schierstein – Kreuz Wiesbaden
62 A 81 Ersatzneubau der Brücken im Abschnitt Neuenstadt (Kocher) – Kreuz Weinsberg
63 A 99 Dreieck München-Süd-West (A 96) – Kreuz München-Süd (A 8)
64 A 100 Dreieck Neukölln (A 113) – Storkower Straße
65 A 100 Dreieck Charlottenburg (A 111) bis einschließlich Dreieck Funkturm (A 115) einschließlich
Ersatzneubau von Brücken u. a. Rudolf-Wissell-Brücke
66 A 111 Stolpe – Dreieck Charlottenburg (A 100)
67 A 255 Ersatzneubauten von Brücken im Abschnitt Hamburg-Veddel – Dreieck Norderelbe (A 1)
68 A 445 Werl-Nord – Hamm-Rhynern (A 2)
69 A 553 Kreuz Köln-Godorf (A 555) – Dreieck Köln-Lind (A 59)
70 A 565 Kreuz Bonn-Nord (A 565) – Dreieck Bonn-Nordost (A 59) mit Ersatzneubau der Rheinbrücke Bonn-
Nord
71 A 565 Bonn-Poppelsdorf – Kreuz Bonn-Nord (A 555) mit Ersatzneubau des Tausendfüßlers
72 A 643 Dreieck Mainz (A 60) – Mainz-Mombach
73 A 671 Ersatzneubau der Mainbrücke Hochheim im Abschnitt Hochheim-Süd – Gustavsburg
74 B 6 OU Bruckdorf
75 B 6 OU Gröbers
76 B 6 OU Großkugel
77 B 7 Altenburg (B 93) – Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen
78 B 7 Verlegung nördlich Frohburg (Landesgrenze Freistaat Thüringen/Freistaat Sachsen – nördlich
Frohburg)
79 B 19 OU Meiningen
80 B 85 Altenkreith – Wetterfeld
81 B 87 OU Naumburg – Wethau
82 B 101 OU Elsterwerda
83 B 112 OU Neuzelle
84 B 112 OU Eisenhüttenstadt
85 B 167 OU Finowfurt
86 B 167 OU Eberswalde
87 B 169 OU Klein Oßnig und OU Annahof/Klein Gaglow
88 B 169 OU Plessa
89 B 178 Nostitz – A 4 (Weißenberg)
90 B 87 OU Weißenfels
91 B 181 Neu- und Ausbau westlich Leipzig (A 9 bis Stadtgrenze Leipzig)
92 B 207 (E 47) Fehmarnsundquerung
93 B 221 OU Scherpenseel
94 B 221 OU Unterbruch
95 B 269 OU Saarlouis – Fraulautern
96 B 405 OU Ersatzneubau der Fraulauterner Brücke
97 E 47 Feste Fehmarnbeltquerung
(Puttgarden – Grenze der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone)
98 B 402/B 213/B 72 (E 233) Meppen (A 31) – Cloppenburg (A 1)”’
4. Artikel 5 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das
Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen
ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen
den Zielsetzungen des § 1 Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des
Bedarfs ist für die Linienbestätigung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die
Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.
(3) Der Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße liegt im überragenden
öffentlichen Interesse, dient der öffentlichen Sicherheit und ist von militärischer
Relevanz, wenn
1. die Bundesfernstraße in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium der
Engpassbeseitigung gekennzeichnet ist,
2. der Bau einer Bundesautobahn in der Anlage in der Spalte Bauziel als Neubau
festgelegt ist, oder
3. der Bau einer Bundesstraße in der Anlage in der Spalte Bauziel als vierstreifiger
Neubau festgelegt, oder
4. die Erweiterung einer Bundesstraße in der Anlage 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert
worden ist, in der Spalte Bauziel als vierstreifige Erweiterung festgelegt ist und in der
Spalte Dringlichkeit als laufend und fest disponiert oder mit Vordringlichen Bedarf
gekennzeichnet ist.
Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist als vorrangiger Belang in die
jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen. Für Vorhaben nach
Satz 1 Nummer 2 oder 3, die in der Anlage in der Spalte Dringlichkeit mit dem Kriterium
des Weiteren Bedarfs mit Planungsrecht” gekennzeichnet sind, gelten die Sätze 1 und 2
nur, wenn diese Vorhaben von militärischer Relevanz sind.“‘
5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Nach § 8 Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze 6 und 7 eingefügt:
„Veränderungen im Rahmen eines vollständigen oder teilweisen Ersatzes
bundeseigener Schifffahrtsanlagen, die auf den Stand der Technik zurückzuführen
sind, stellen keinen Ausbau dar. Unterhaltungsmaßnahmen, welche dem
vollständigen oder teilweisen Ersatz bundeseigener Schifffahrtsanlagen dienen, die
einen kritischen Bauwerkszustand aufweisen oder bei denen im Hinblick auf das
Alter und die standardisierte technische Nutzungsdauer einer derartigen
Schifffahrtsanlage statistisch von einem zeitnahen Erfordernis eines vollständigen
oder teilweisen Ersatzes auszugehen ist, liegen im überragenden öffentlichen
Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit, wenn
1. die Schifffahrtsanlage nicht gesperrt werden kann und ihr Versagen oder der
Ausfall ihrer Funktion zu einer Gefährdung der Sicherheit bis hin zu einer
Gefahr für Leib und Leben führen kann oder
2. das Versagen der Schifffahrtsanlage oder ihr Ausfall die Verkehrsfunktion von
Teilen des Bundeswasserstraßennetzes mit erheblicher verkehrlicher Relevanz
unterbrechen oder maßgeblich beeinträchtigen kann.“‘
b) Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstabe a ersetzt:
a) ‚ Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Landesbehörde und der
betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige Anordnung erlassen,
in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Ausbau oder Neubau
festgesetzt werden, wenn
1. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
2. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die nach § 14b
Absatz 1 Nummer 1 zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und
der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Die vorläufige
Anordnung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Veränderung des
Wasserstandes oder der Strömungsverhältnisse. Sie ist den betroffenen
Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr
Inhalt ist öffentlich bekannt zu machen. Im Fall der Bekanntmachung im
Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei Wochen nach der elektronischen
Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei der Veröffentlichung
hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung.
Soweit Maßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist ein
mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartiger Zustand herzustellen.
Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde.
Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch
die Herstellung eines mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen
Zustands nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige
Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht
statt. § 14e gilt entsprechend.“‘
c) Nummer 6 wird durch folgende Nummer 6 ersetzt:
6. ‚ § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a,
27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
Absatzes 2. Das Gleiche gilt für die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach
den §§ 58, 59 sowie 62 und 63 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert
werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘
d) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. § 14f wird wie folgt gefasst:
„§ 14f
Projektmanager
§ 73d des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass der Träger des
Vorhabens die Kosten der Beauftragung eines Dritten trägt, wenn die Beauftragung auf
seinen Vorschlag oder mit seiner Zustimmung erfolgt.“‘
e) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist
durch den Träger des Vorhabens dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch
öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung einschließlich damit
verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein
Vorverfahren findet nicht statt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt
und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.“‘
f) Nummer 14 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstabe a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist
innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
1. auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten
grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist
oder
2. in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III zu der Verordnung
(EU) 2024/1679 gelegen ist und seine geschätzten Gesamtkosten zum Zeitpunkt
der Einleitung des Verfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Planfeststellungsbehörde. Die
Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes
und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung
einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen
im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die
Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und
daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘
g) Nummer 21 wird durch die folgende Nummer 21 ersetzt:
21. ‚ § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird gleichzeitig ein
öffentlicher Verkehrsweg geändert, haben die beiden Beteiligten die dadurch
entstehenden Kosten ohne Vorteilsausgleich je zur Hälfte zu tragen. Als
gleichzeitig gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlangen oder
hätten verlangen müssen. Eine Erstattung von Unterhaltungsmehrkosten findet
nicht statt.“
b) In Absatz 5a wird die Angabe „Absätze 1, 2 oder 5“ durch die Angabe „Absätze 1
oder 2“ ersetzt.
c) In Absatz 7 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.‘
h) Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
‚22. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
b) In Absatz 4a Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Digitales und Verkehr“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr ersetzt.“‘.
i) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:
26. ‚ § 56 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
„(9) Für Kreuzungsvereinbarungen, die bis einschließlich … [einsetzen: drei
Monate nach Verkündung dieses Gesetzes] geschlossen werden, gelten die
Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung.
(10) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23
Absatz 1 dieses Gesetzes] und bis zum 31. Dezember 2028 beantragte
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe
dieses Gesetzes in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
6. Artikel 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert
sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im
überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.“‘
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. § 19 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Benehmen mit der
zuständigen Wasserbehörde zu treffen. Entscheidungen über Deponien,
Rohrfernleitungen sowie bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im
Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der
zuständigen Wasserbehörde zu treffen.‘
b) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:
„7. Nach § 67 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes liegen im überragenden
öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Hochwasser- und
Küstenschutzvorsorge soll als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“‘
c) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
„8. Nach § 70a Absatz 1 Satz 4 werden die folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
„Vorhaben nach Satz 1 Nummer 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und
dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1
ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils
durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.“‘
8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
„2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Bau oder Ausbau eines Flughafens liegt im überragenden öffentlichen Interesse
und dient der öffentlichen Sicherheit.“‘
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden zu Nummer 3 bis 8.
c) Nach der neuen Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. § 19b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2) Abweichungen von den genehmigten Entgelten dürfen nicht vereinbart
werden. Ist eine Entgeltvereinbarung wegen Verstoßes gegen Satz 1 unwirksam,
gilt das jeweils genehmigte Entgelt als vereinbart. Das genehmigte Entgelt gilt als
billiges Entgelt im Sinne des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Die zuständige Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer eines
Verkehrsflughafens oder eines Verkehrslandeplatzes die Erhebung von nach
Absatz 1 nicht genehmigten Entgelten untersagen.
(4) Die Genehmigung der Entgeltordnung ist den Flugplatznutzern, soweit sie
der zuständigen Behörde bekannt sind, bekannt zu geben oder öffentlich bekannt
zu machen. § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Es bedarf keiner Nachprüfung im Vorverfahren. Die Anfechtungsklage gegen die
Genehmigungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung. In der
Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die
Genehmigungsentscheidung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Genehmigung gestellt und begründet werden kann; § 58 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die
Genehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die
Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen
Kenntnis erlangt.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 5 und 6.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 7 und in ihm wird die Angabe „Absatz 3“
durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 8 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz
3“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.‘
d) Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden zu Nummer 10 bis 13.
e) Die neue Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
„b) Nach Nummer 4b die folgenden Nummern 4c bis 4f eingefügt:
„4c. im Bereich der Vorfeldkontrolldienste
a) gemäß Anhang III ADR.OR.F.005 Buchstabe a und b zu der Verordnung (EU)
Nr. 139/2014 die Entgegennahme von Erklärungen und Benachrichtigungen
von Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten
zuständig sind; Organisationen im Sinne von ADR.OR.F.005 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sind auch zugelassene Anbieter von
Flugverkehrsdiensten, die Vorfeldkontrolldienste erbringen;
b) die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Organisationen,
die Vorfeldkontrolldienste erbringen;
4d. die Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf die Flugplätze und
Flugplatzbetreiber sowie damit befasster Personen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 139/2014;
4e. die Befreiung eines Flugplatzes von der Verpflichtung, stationäre Luftfahrzeuge
an allen Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom zu versorgen, gemäß Artikel
12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804/;
4f. die Prüfung der Anträge von Flugplätzen auf Ausnahmen von den
Anforderungen in Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g gemäß Artikel
34 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1679;“‘
f) Die bisherigen Nummern 12 bis 25 werden zu Nummer 14 bis 27.
9. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ Nach § 15 Absatz 6 wird der folgende Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Für verkehrliche Vorhaben und Vorhaben von militärischer Relevanz, die
durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind, und für die
aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierten Vorhaben
stehen Ersatzzahlungen nach Absatz 6 und Ausgleichs- und Ersatzmaß nahmen nach
Absatz 2 Satz 3 und 4 gleichrangig zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere die
Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, § 1
Absatz 3 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, § 3 Absatz 1 des
Bundesfernstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Fernstraßenausbaugesetzes, § 8 Absatz 1
Satz 7 und § 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des
Bundeswasserstraßenausbaugesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach § 1
Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes und für Energieinfrastrukturvorhaben, die
durch Bundesgesetz in das überragende öffentliche Interesse gestellt sind. Die jeweils
zuständigen Vorhabenträger in Bundes- und Bundesauftragsverwaltung und der
Eisenbahnen des Bundes können ihre Verpflichtung zur Ausführung, Unterhaltung
und Sicherung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch Ersatzzahlung an das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
oder an eine durch dieses zu bestimmende Stelle erfüllen. Das Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit stellt sicher, dass die
Ersatzzahlung zweckgebunden verwendet wird und ihre Verwendung nachweislich
eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung in dem betroffenen
Naturraum oder einem der angrenzenden Naturräume erwarten lässt. Das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
kann sich bei der Bewirtschaftung der Mittel sowie bei der Ausführung, Unterhaltung
und Sicherung von Aufwertungsmaßnahmen Dritter bedienen. Die Höhe der
Ersatzzahlung bemisst sich nach der Bundeskompensationsverordnung.“‘
10. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„2. § 27a wird durch den folgenden § 27a ersetzt:
„§ 27a
Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung
angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer
Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht wird. Soweit
durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer
vorgeschriebenen Frist die Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.
(2) Ist eine Veröffentlichung im Internet insbesondere aus technischen Gründen,
nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Bekanntmachung.
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist
die Bekanntmachung auf diese Weise maßgeblich.“‘
b) In Nummer 3 wird Buchstabe b wie folgt geändert:
„b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht
angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente über eine Internetseite der für
die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers veröffentlicht
werden. Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen
Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
1. der Zeitraum der Auslegung,
2. die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der
Ort der anderen Auslegung.“‘
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
„4. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
„§ 30
Geheimhaltung
Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die
zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse und sonstige geheimhaltungsbedürftige Daten, die Teile einer
Infrastruktur betreffen, die
1. entweder durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastruktur bestimmt worden sind
oder
2. besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und für die
Funktionsfähigkeit der Infrastruktur maßgeblich sind,
von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“‘
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „elektronischer Signatur“ die Angabe
„oder mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde“ eingefügt.‘
e) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„6. Nach § 72 wird der folgende § 72a eingefügt:
„§ 72a
Einreichung des Plans und Ausgestaltung des Verfahrens
(1) Der Träger des Vorhabens hat den vollständigen Plan bei der
Planfeststellungsbehörde elektronisch einzureichen. Der Plan besteht aus den
Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem
Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Die Anforderungen
an den Geheim- und Sabotageschutz sind zu beachten. Die Planfeststellungsbehörde
prüft innerhalb eines Monats nach Einreichung des Plans, ob die Planunterlagen
vollständig sind. Sind die Planunterlagen unvollständig oder enthalten sie
offensichtliche Unrichtigkeiten, wirkt die Planfeststellungsbehörde unverzüglich
beim Träger des Vorhabens auf eine Ergänzung oder Berichtigung hin.
(2) Die Planfeststellungsbehörde soll festlegen, dass der Plan über eine von ihr
oder ihrem Verwaltungsträger zur Verfügung gestelltes Verwaltungsportal
einzureichen ist und dieses Grundlage für die durchzuführende Behördenbeteiligung,
das durchzuführende Anhörungsverfahren und die weiteren durchzuführenden
Verfahrensschritte zwischen den Beteiligten ist.
(3) Die Planfeststellungsbehörde bestimmt die technischen Anforderungen an
den elektronischen Austausch und an das Verwaltungsportal, sowie die Art und den
Umfang der einzureichenden Dokumente.
(4) Ist die in den Vorschriften dieses Abschnitts vorgesehene elektronische
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens aus technischen Gründen nicht
möglich, bestimmt die Planfeststellungsbehörde das weitere Vorgehen.“‘
f) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„7. § 73 wird durch den folgenden § 73 ersetzt:
„§ 73
Anhörungsverfahren
(1) Die Planfeststellungsbehörde legt den vollständigen Plan innerhalb von drei
Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Auf
Verlangen eines Betroffenen, das während der Dauer der Auslegung an die
Planfeststellungsbehörde zu richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu
erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Auf eine Auslegung kann
verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bekannt sind und ihnen innerhalb einer angemessenen
Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Planfeststellungsbehörde können bis zu sechs Wochen ab der
Auslegung des Plans Einwendungen gegen den Plan elektronisch erhoben oder
Stellungnahmen elektronisch abgegeben werden durch
1. Betroffene einschließlich Träger öffentlicher Belange und
2. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen
Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der
Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen.
Ist die elektronische Erhebung oder Abgabe im Einzelfall nicht zumutbar, stellt
die Planfeststellungsbehörde auf Verlangen eine andere Möglichkeit zur Erhebung
oder Abgabe zur Verfügung. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bestimmt die
Planfeststellungsbehörde eine angemessene Einwendungsfrist. Mit Ablauf der
Einwendungsfrist sind alle Einwendungen oder Stellungnahmen ausgeschlossen, die
nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist bei der
Information über die Dauer der Einwendungsfrist nach Satz 3 hinzuweisen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des Plans vorher öffentlich
bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
1. etwaige Einwendungen von Betroffenen bei der Planfeststellungsbehörde
innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch zu erheben sind,
2. Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bei der
Planfeststellungsbehörde innerhalb der Einwendungsfrist elektronisch abzugeben
sind,
3. im Falle der Unzumutbarkeit einer elektronischen Erhebung oder Abgabe im
Einzelfall auf Verlangen eine andere Weise zur Verfügung gestellt wird,
4. mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die
nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
5. bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin auch ohne ihn
verhandelt werden kann,
6. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die
Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch
Information auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde benachrichtigt
werden können,
7. die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und Stellungnahmen
auch durch die Veröffentlichung auf der Internetseite der
Planfeststellungsbehörde oder ihres Verwaltungsträgers erfolgen kann, und
8. während der Dauer der Anhörung einem Betroffenen auf dessen Verlangen eine
leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit von der Planfeststellungsbehörde zur
Verfügung gestellt wird.
(4) Die Durchführung informeller Beteiligungsformate ist möglich. Diese
Beteiligungsformate sind von dem Planfeststellungsverfahren unabhängig und dürfen
sein Ergebnis nicht vorwegnehmen.“‘
g) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
„8. Nach § 73 werden die folgenden §§ 73a bis 73c eingefügt:
„§ 73a
Behördenbeteiligung
(1) Mit Auslegung des Plans fordert die Planfeststellungsbehörde die Behörden,
deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, elektronisch zur
Stellungnahme auf.
(2) Die Behörden haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der
Planfeststellungsbehörde festzusetzenden Frist elektronisch abzugeben. Die Frist darf
drei Monate nicht überschreiten. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach
Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die
vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die
Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind. Im Übrigen können sie
berücksichtigt werden.
(3) Eine in mehreren Aufgabenbereichen betroffene Behörde hat eine inhaltlich
einheitliche Stellungnahme abzugeben.
§ 73b
Erörterungstermin
(1) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Planfeststellungsbehörde einen
Erörterungstermin durchführen, sofern die erhobenen Einwendungen oder die
abgegebenen Stellungnahmen hierzu Anlass geben. Die Planfeststellungsbehörde
schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Einwendungsfrist und Behördenbeteiligung ab.
(2) Die Planfeststellungsbehörde macht einen Erörterungstermin mindestens eine
Woche vorher öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung über die Durchführung eines
Erörterungstermins kann mit der Bekanntmachung nach § 73 Absatz 3 Satz 1
verbunden werden.
(3) Gegenstand eines Erörterungstermins sind die rechtzeitig gegen den Plan
erhobenen Einwendungen von Betroffenen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die
rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz
1 Nummer 2 sowie die Stellungnahmen der Behörden nach § 73a zu dem Plan.
Vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung der Planfeststellungsbehörde sind
zur Teilnahme am Erörterungstermin berechtigt:
1. der Träger des Vorhabens,
2. die Behörden nach § 73a,
3. die Betroffenen sowie
4. diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann die Erörterung ganz oder teilweise durch
digitale Formate nach § 27c ersetzen. § 27c Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Erörterungstermin auch ohne Einwilligung der zur Teilnahme
Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann. Die
Planfeststellungsbehörde informiert im Falle des Satzes 2 auf ihrer Internetseite über
Art, Umfang und Nutzung der digitalen Formate.
(5) Im Übrigen gelten für eine Erörterung die Vorschriften über die mündliche
Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Absatz 2 Nummer 1 und 4
und Absatz 3 sowie § 68) entsprechend mit Ausnahme von § 68 Absatz 4 Satz 3.
§ 73c
Planänderung im Verfahren
(1) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der
Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen
die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen
und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Diese Mitteilung hat
elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt sind. § 73 Absatz 2
Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen
Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer
Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen
werden soll.“‘
h) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Nach § 73c werden die folgenden§ 73d und 73e eingefügt:
„§ 73d
Projektmanager
Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des
Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von
Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
3. der Fristenkontrolle,
4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
8. der Leitung eines Erörterungstermins,
9. dem Entwurf von Entscheidungen,
10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung
verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.“‘
i) In Nummer 9 werden die § 74 und § 74a durch die folgenden § 74 und § 74a ersetzt:
„§ 74
Planfeststellungsbeschluss
(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss).
Maßgeblich ist auf entsprechendes Verlangen des Trägers des Vorhabens die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der Erörterung nach § 73b Absatz 1 oder falls
eine Erörterung nicht stattfindet, der Zeitpunkt sechs Monate nach Ablauf der
Einwendungsfrist, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Dies
gilt nicht, wenn der Stichtag nach Satz 2 länger als zwölf Monate zurückliegt oder die
Planung nach § 73c geändert wurde. Die Vorschriften über die Entscheidung und die
Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 69 Absatz 1 und
§ 70) sind anzuwenden. Der Planfeststellungsbeschluss soll in elektronischer Form
ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die
Einwendungen und Stellungnahmen, über die keine Einigung erzielt worden ist; nicht
beachtliche Belange können zusammenfassend dargestellt werden. Sie hat dem Träger des
Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen
aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger
Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen
untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf
angemessene Entschädigung in Geld.
(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im
Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei
aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen
rechtzeitig vorzulegen.
(4) Die Planfeststellungsbehörde legt den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
und dem festgestellten Plan für zwei Wochen zur Einsicht aus. Auf Verlangen eines
Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu
richten ist, wird diesem eine andere, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss dem Träger des
Vorhabens, den Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als
zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss kann dem Träger des Vorhabens, denjenigen,
über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren
Stellungnahmen entschieden worden ist, auch zugestellt werden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde macht die Auslegung des festgestellten Plans vorher
öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass
1. auf Verlangen eines Betroffenen, das bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die
Planfeststellungsbehörde zu richten ist, ihm eine andere, leicht zu erreichende
Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird und
2. mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss dem Träger des Vorhabens, den
Betroffenen, den Vereinigungen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und denjenigen,
die Einwendungen erhoben und Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt gilt.
(6) Die Planfeststellungsbehörde soll die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 nach dem
Ende der Auslegungsfrist mindestens bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist zur Information
im Internet veröffentlichen.
§ 74a
Plangenehmigung
(1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt
werden, wenn
1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen
sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts
einverstanden erklärt haben,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das
Benehmen hergestellt worden ist und
3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den
Anforderungen des § 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 sowie des § 73b
entsprechen muss.
(2) Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das
Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung soll in elektronischer
Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Plangenehmigung ist dem
Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und
den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Sind
außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt § 74
Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
(3) Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Vor Erhebung
einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem
Vorverfahren. § 75a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung
erteilt werden. Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2
Satz 4 und 5. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Anwendung.“
j) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
„11. Nach § 102a wird der folgende § 102b eingefügt:
„§ 102b
Übergangsvorschrift zu den §§ 72 bis 78
Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1
dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2027 eingeleitete
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
11. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
‚4. § 14a wird durch den folgenden § 14a ersetzt:
„§ 14a
Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen
(1) Keiner Umweltprüfung bedürfen folgende Änderungen von Vorhaben nach
den Nummern 14.7, 14.8, 14.11 oder 19.13 der Anlage 1:
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach
einer Naturkatastrophe, Havarie oder einem Extremwetterereignis mit einer
Oberleitung oder Stromschiene einschließlich dafür notwendiger Anlagen für
den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
einschließlich räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von
Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder
Stromschiene auf einer Länge bis 180 Kilometer einschließlich dafür notwendiger
Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, und einschließlich räumlich begrenzter
baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken;
3. die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen
Baumaßnahmen,
4. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
5. die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und
Industriestammgleisen,
6. die Errichtung von Lärmschutzwänden,
7. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen
einschließlich dadurch notwendiger, räumlicher begrenzter baulicher
Anpassungen,
8. der Einbau von Weichen und damit zusammenhängende räumlich begrenzte
Gleislageänderungen,
9. die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik an einer Bahnstrecke,
insbesondere Signale
10. die Änderung der in Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und in Absatz 2 Nummer 1
genannten Anlagen und Anlagenbestandteile, bei Rückbau von Weichen auch die
Herstellung erforderlicher Lückenschlüsse,
11. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach
Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für
die Anlage mit weniger als 5 000 Quadratmetern oder jede Verringerung der
Flächeninanspruchnahme für die Anlage sowie sonstige Änderungen ohne
Auswirkungen auf die Flächeninanspruchnahme.
(2) Eine standortbezogene Vorprüfung entsprechend § 7 Absatz 2 wird zur
Feststellung der UVP-Pflicht durchgeführt für
1. die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung oder
Stromschiene mit einer Länge von mehr als 180 Kilometern, einschließlich dafür
notwendiger Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen
Bahnstromfernleitungen, und einschließlich räumlich begrenzter baulicher
Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von
Kreuzungsbauwerken,
2. die Erweiterung einer intermodalen Umschlaganlage oder eines Terminals nach
Nummer 14.8 der Anlage 1 mit einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für
die Anlage ab 5 000 Quadratmeter
3. die Änderung und Erweiterung einer Bahnstromfernleitung.“‘
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. § 14c Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen unselbständige Teile von
Ausbaumaßnahmen im Verlauf von Bundesautobahnen oder Bundesstraßen, deren
vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung von
Brückenbauwerken erforderlich sind.“‘
c) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ Nach § 14d wird der folgende § 14e eingefügt:
„§ 14e
Ausnahmen von der Umweltverträglichkeitsprüfung für Verteidigung sowie für
Verkehrs- und Energieinfrastruktur
(1) Die Zulassungsbehörde hat für Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die der
Herstellung oder Lagerung von Produkten zur Landesverteidigung, insbesondere von
Rüstungsgütern, Munition, Sprengstoffen und deren Vorprodukten, dienen und deren
Erforderlichkeit für die Einsatzfähigkeit und Versorgungssicherheit der Bundeswehr
durch eine Erklärung des Bundesministeriums der Verteidigung bestätigt wird, nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 8 die Anforderungen dieses Gesetzes im Einzelfall nicht
anzuwenden, wenn sich eine derartige Anwendung nach der Einschätzung des
Bundesministeriums der Verteidigung nachteilig auf die Zwecke der Landes- und
Bündnisverteidigung auswirken würde, jedoch unter der Voraussetzung, dass die
Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr oder eine von ihm benannte Stelle kann
in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 14 nach
Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen,
wenn sich deren Anwendung nachteilig auf den Zweck des Vorhabens auswirken
würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der
Voraussetzung, dass die Ziele dieses Gesetzes verwirklicht werden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder eine von ihm
benannte Stelle kann in Ausnahmefällen ein bestimmtes Vorhaben im Sinne der
Anlage 1 Nummer 1 und 19 nach Maßgabe der Absätze 4 bis 8 von den
Anforderungen dieses Gesetzes ausnehmen, wenn sich deren Anwendung nachteilig
auf den Zweck des Vorhabens auswirken würden, insbesondere wegen
Eilbedürftigkeit des Vorhabens, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieses
Gesetzes verwirklicht werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich der §§ 54 bis 59.
(5) Bei einer Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3 prüft die zuständige
Behörde, ob eine andere Form der Prüfung von Umweltauswirkungen angemessen
ist. Wird nach den Absätzen 1 bis 3 keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt, entfallen auch die entsprechenden, in fachrechtlichen Vorschriften
geregelten Pflichten der Antragsteller und Aufgaben der Behörden.
(6) Die Zulassungsbehörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über:
1. die Zulassungsentscheidung einschließlich Begründung,
2. die Unterlagen, mit denen die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf
die Umwelt dargestellt werden,
3. die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen 1 bis 3.
Ausgenommen hiervon sind Informationen, bei deren Bekanntgabe mittelbare oder
unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen
oder die Verteidigung drohen. Diese sind in den Unterlagen zu kennzeichnen
und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe dieser
Informationen geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten
möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den
Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. Hiervon sind Informationen
ausgenommen, die in einer Gesamtschau dazu geeignet sind, Auskunft über
Produktionsart und -umfang sowie über Mitarbeitende zu vermitteln
(7) Das nach den Absätzen 1 bis 3 jeweils zuständige Bundesministerium
unterrichtet vor der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens die Europäische
Kommission über die Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Absätzen
1, 2 oder 3 und übermittelt ihr die Informationen, die der betroffenen Öffentlichkeit
nach Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden. Trifft eine benannte Stelle die
Entscheidung nach den Absätzen 1 bis 3, stimmt diese sich zum Zwecke der
Unterrichtung der Europäischen Kommission mit dem nach den Absätzen 1 bis 3
zuständigen Bundesministerium ab.
(8) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht selbstständig
anfechtbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassungsentscheidung
für ein Vorhaben, das nach Absatz 1 bis 3 von den sonstigen Anforderungen dieses
Gesetzes ausgenommen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.“‘
d) Nummer 7 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 72a Absatz 2 bis 4, des
§ 73 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und des § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. § 73 Absatz 2 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in Verbindung mit § 73c Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist nicht anzuwenden.“‘
e) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
„9. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
„§ 21
Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit
Die Frist zur Abgabe von Äußerungen ist zugleich die Einwendungsfrist im Sinne
des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für
das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die
zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe
der Äußerungsfrist hin.“‘
f) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
„10. In § 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§
18 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.‘
g) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. In § 65 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „§ 74b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.‘
h) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
„d) Nummer 14.11 wird durch folgende Nummer 14.11 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„14.11 Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in
Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes, sofern diese nicht in weit überwiegenden Maß in
vollversiegelten Flächen erfolgt und in der Gesamtbilanz zugleich eine
Entsiegelung damit einhergeht.
A“‘
bb) Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe e.
12. In Artikel 13 wird die Nummer 2 wie folgt geändert:
„2. In § 16 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Für Vorhaben der Bundesfernstraße, der Bundeswasserstraße, der Schienenwege des
Bundes, Straßenbahnen, für Gas- und Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von
mehr als 300 Millimetern sowie für Pumpspeicherkraftwerke und Magnetschwebebahnen
wird keine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Satz 3 gilt nicht, wenn die
zuständige Raumordnungsbehörde im Benehmen mit der für Verkehr oder
Pumpspeicherkraftwerke zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von vier
Wochen nach Anzeige nach § 15 Absatz 4 Satz 2 widerspricht, soweit sie erwartet, dass
das Vorhaben zu erheblichen raumbedeutsamen Konflikten mit den Erfordernissen der
Raumordnung oder mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen führen
wird.“‘
13. Artikel 14 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
„Artikel 14
Änderung des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes
Das Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122,
3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 74b“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 7 der folgende Satz 8 angefügt:
„Das Bundesfernstraßengesetz und das Verwaltungsverfahrensgesetz sind im Rahmen
dieses Absatzes in der bis zum [einsetzen: Inkrafttreten nach Artikel 23 Absatz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 74 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 74b“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1, und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Verkehr“ ersetzt.‘
14. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
‚a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von
Betriebsanlagen einer Straßenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen
Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
1. die Ausstattung einer bestehenden Straßenbahnstrecke mit Anlagen für den
elektrischen Straßenbahnbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen,
insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2. die im Rahmen der Digitalisierung einer Straßenbahnstrecke erforderlichen
Baumaßnahmen,
3. der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von
Bahnsteigen sowie dafür notwendige bauliche Anpassungen an sonstigen
Betriebsanlagen der Straßenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder
vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
4. die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
5. die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6. der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
7. der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,
8. Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,
9. die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere
Signalen,
10. die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen,
inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an
sonstigen Straßenbahnbetriebsanlagen.
Soweit die Realisierung der in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen zwingend
eine geringfügige Gleislageanpassung erfordert, gilt diese als von der
Einzelmaßnahme mit umfasst. Die jeweiligen Einzelmaßnahmen und hierfür
erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen erfordern keine weitere
baurechtliche Zulassung; im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen
unberührt. Soweit bauliche Anpassungen an Straßenbahnbetriebsanlagen, für die
in Satz 1 genannten Einzelmaßnahmen erforderlich oder notwendig werden,
obliegt die Beurteilung dessen dem Unternehmer. Werden durch das Vorhaben
private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt,
kann der Unternehmer die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1
beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Unternehmer vor Durchführung einer
Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bestätigen
zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das
Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
bestehen, hat der Unternehmer bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur
anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die
Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die
in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden
und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit
§ 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.““
b) Nummer 1 Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
d) ‚ Absatz 3a wird durch den folgenden Absatz 3a ersetzt:
„(3a) Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren
eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen
Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen
oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
3. die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden
Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und
der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den betroffenen
Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ihr Inhalt ist öffentlich bekannt zu
machen. Im Fall der Bekanntmachung im Internet gilt die vorläufige Anordnung zwei
Wochen nach der elektronischen Veröffentlichung als bekannt gegeben; hierauf ist bei
der Veröffentlichung hinzuweisen. Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die
Planfeststellung. § 32 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder
Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für
unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem
Unternehmer an, einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen
Zustand herzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung
zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Unternehmer zu entschädigen,
soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Herstellung des mit dem früheren
Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustands nicht ausgeglichen wird.
Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung;
ein Vorverfahren findet nicht statt. § 29 Absatz 5 Satz 3 bis 5 und Absatz 6 gelten
entsprechend.“ ‘
c) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
‚3. § 28b wird gestrichen.’
d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
‚e) Nach dem neuen Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Der gesetzliche Sofortvollzug kann mit der Begründung, dass sich der
Baubeginn verzögert, nur dann von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht
ausgesetzt werden, wenn sich der Baubeginn um mindestens vier Jahre verzögert. Der
gesetzliche Sofortvollzug kann nicht mit der Begründung, dass noch keine
Haushaltsmittel für das Vorhaben bereitgestellt wurden oder dies nicht absehbar ist,
von der Planfeststellungsbehörde oder dem Gericht ausgesetzt werden.“‘
bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
e) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. § 29a wird durch folgenden § 29a ersetzt:
„§ 29a
Anhörungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren und das Beteiligungsverfahren gelten die §§ 27a,
27b, 27c und 72 bis 73c des Verwaltungsverfahrensgesetztes und die §§ 17 bis 19
sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
Absatzes 2.
(2) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung nach § 73b des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert
werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 73c Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.“‘
f) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
‚8. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte haben
1. Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen
sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen
und sonstiger Vorarbeiten, die zur Planung und Baudurchführung von
Betriebsanlagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die
Genehmigungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen für elektronische
Leitungen, von Signalen und Haltestellenzeichen durch den Unternehmer
oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von
dem von ihm Beauftragten nur während der jeweiligen Arbeits- oder
Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers
betreten werden.
(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Satzes 1 durchzuführen, ist dem
Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen
vorher unmittelbar oder öffentlich bekannt zu geben. “
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 3 bis 5.‘
g) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
‚10. Nach § 62 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 23 Absatz 1
dieses Gesetzes] und bis einschließlich 31. Dezember 2028 eingeleitete
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die
Planfeststellungsbehörde auf alle oder einzelne Verfahrensschritte das
Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2003 (BGBl. S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 23
Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend,
soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt
ist. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.“‘
15. Artikel 16 wird durch folgenden Artikel 16 ersetzt:
„Artikel 16
Änderung des Atomgesetzes
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9b Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 74a Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die
zuständige Behörde nur dann auf Antrag oder von Amts wegen an Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn die wesentliche
Veränderung der in Satz 1 genannten Anlagen oder ihres Betriebes beantragt wird und die
Veränderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann.“‘
16. Artikel 17 wird durch folgenden Artikel 17 ersetzt:
„Artikel 17
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 35 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 74a Absatz 1
bis 3“ ersetzt.
2. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a
Projektmanager
(1) Die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige
Behörde kann in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als
Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf
dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten
beauftragen. Sie soll einen Projektmanager nach Satz 1 auf Antrag des Vorhabenträgers
beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:
1. die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten
und Zwischenterminen,
2. die Fristenkontrolle,
3. die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5. die erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. die organisatorische Vorbereitung eines Erörterungstermins,
7. die Leitung des Erörterungstermins,
8. den Entwurf der Niederschrift,
9. den Entwurf der Entscheidung nach § 36 sowie
10. die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
(2) Die Entscheidung nach § 36 trifft allein die für die Feststellung des Plans oder
Erteilung der Plangenehmigung zu-ständige Behörde.
(3) Stimmt der Träger des Vorhabens zu, kann die für die Feststellung des Plans oder
Erteilung der Plangenehmigung zu-ständige Behörde bei der Beauftragung des
Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen
Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Ab-rechnung zwischen diesen
erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der
Genehmigungsbehörde zu übermitteln. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob die vom
Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt
dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit.“
3. § 37 wird durch den folgenden § 37 ersetzt:
„§ 37
Zulassung des vorzeitigen Beginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben
nach § 35 Absatz 2 Satz 1 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der
Plangenehmigung zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des
Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung in Teilen mit der Errichtung oder
Änderung der Anlage einschließlich der Vorarbeiten begonnen wird, wenn
1. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
einschließlich der Gebietskörperschaften mit einer Entscheidung im
Planfeststellungsoder Plangenehmigungsverfahren zugunsten des Vorhabenträgers gerechnet werden
kann,
2. der Vorhabenträger ein berechtigtes oder ein öffentliches Interesse an der Zulassung des
vorzeitigen Baubeginns darlegt,
3. der Vorhabenträger nur Maßnahmen durchführt, die reversibel sind,
4. der Vorhabenträger über die für die Maßnahmen notwendigen privaten Rechte verfügt
und
5. der Vorhabenträger sich verpflichtet,
a) alle Schäden zu ersetzen, die bis zur Entscheidung im Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren durch die Maßnahmen verursacht worden sind, und
b) sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, einen
mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen Zustand herzustellen.
Satz 1 Nummer 1 findet auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren
zur Erteilung
1. einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für eine Deponie auf einem bereits
bestehenden Standort und
2. einer Änderungsgenehmigung.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen die für die beantragten vorläufigen Maßnahmen
relevanten Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften sowie sonstige für die beantragten vorläufigen Maßnahmen relevante
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der vorzeitigen
Zulassung nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können irreversible Maßnahmen
zugelassen werden, wenn sie nur wirtschaftliche Schäden verursachen und für diese
Schäden eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des
Vorhabenträgers und unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
(2) Die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung
zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich
ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Vorhabenträgers nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 zu sichern. Soweit die zugelassenen Maßnahmen durch die Planfeststellung
oder Plangenehmigung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Behörde gegenüber dem
Träger des Vorhabens an einen mit dem früheren Zustand im Wesentlichen gleichartigen
Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch wenn der Antrag auf Planfeststellung oder
Plangenehmigung zurückgenommen wurde. Satz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist den
Beteiligten zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zulassung des vorzeitigen
Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung.““
17. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. Anhang 3 Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3.11 und 3.12 werden durch die folgenden Nummern 3.11 und 3.12
ersetzt:
Nr.
Parameter
Maßeinheit
Geologische
Barriere
DK 0
DK I
DK II
DK III
91)
Rekultivierungsschicht
3.11 Chlorid12) mg/l ≤ 10 ≤ 80 ≤ 1 50013) ≤ 1 50013) ≤ 2 500 ≤ 1014) 17)
3.12 Sulfat12) mg/l ≤ 50 ≤ 10015) ≤ 2 00013) ≤ 2 00013) ≤ 5 000 ≤ 5014) 17)
b) Nummer 3.21 wird durch die folgende Nummer 3.21 ersetzt:
Nr.
Parameter
Maßeinheit
Geologische
Barriere
DK 0
DK I
DK II
DK III
91)
Rekultivierungsschicht
3.21
elektrische
Leitfähigkeit
μS/cm ≤ 50017)
c) Nach der Fußnote 16 wird die folgende Fußnote 17 eingefügt:
„17) Bei Überschreitung des Zuordnungswertes ist die Ursache zu prüfen. Im Falle
von naturbedingt erhöhter Konzentration ist eine Überschreitung des
Zuordnungswertes bei Bodenmaterial oder aufbereitetem Baggergut mit
Zustimmung der zuständigen Behörde im Einzelfall zulässig, wenn eine
Wasserhaushaltsschicht gemäß Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 errichtet wird.“‘
18. Artikel 19 wird durch folgenden Artikel 19 ersetzt:
‚Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und
Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG)
Das Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz vom 20. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 246) wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Mittelverwendung zur Erbringung von Eigenanteilen und bei Doppelförderungsverboten
Die nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Mittel können durch die Länder und
Kommunen zur Erbringung von in anderen Bundesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des
Bundes sowie in Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern vorgesehenen Eigenanteilen
von Ländern und Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige
Erbringung solcher Eigenanteile aus Mitteln nach diesem Gesetz ist zulässig, sofern eine
Überförderung derselben förderfähigen Ausgaben ausgeschlossen ist. Der Einsatz von Mitteln
nach diesem Gesetz ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Bundesgesetzen,
sonstigen Vorschriften des Bundes sowie Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern, die
eine Kumulierung von Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote).“ ‘
19. Nach Artikel 19 wird der folgende Artikel 20 eingefügt:
Artikel 20„
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht
bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterverkehr
Das Gesetz zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen
Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3115), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „des Eisenbahnregulierungsgesetzes“ die
Angaben „und in Schienenwege in See- und Binnenhäfen“ eingefügt.
b) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
‚Auf die Förderung von Investitionen in Schienenwege, die ausschließlich der
wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hafens zugutekommen, und in jede Art von
Schienenwegen, die für den Zugang der Nutzer zu einem Hafen erforderlich sind,
findet die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur
Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union, in der jeweils gültigen Fassung, Anwendung.‘
2. § 2 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
‚Die Höhe dieser Zuwendungshöchstgrenze wird durch die Verordnung (EU) Nr.
651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107
und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom
26.6.2014, S. 1), in der jeweils gültigen Fassung festgelegt.‘ “
20. Nach Artikel 20 wird der folgende Artikel 21 eingefügt:
„Artikel 21
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen
Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen vom 14.
August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1a Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
„(5) Bund und Länder verknüpfen ihre Verwaltungsportale nach § 72a Absatz 2 VwVfG bis
spätestens zum 31. Dezember 2027 zu einem gemeinsamen Verwaltungsportal. Die IT-
Komponenten für das Verwaltungsportal des Bundes inklusive der dazugehörigen
Datenplattform legt das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung fest. Die IT-Komponenten
für das Verwaltungsportal der Länder inklusive der dazugehörigen Datenplattform legt das
Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung im Einvernehmen mit dem
IT-Planungsrat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest.““
21. Nach Artikel 21 wird der folgende Artikel 22 eingefügt:
„Artikel 22
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (BGBl. I S. 479) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 18 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder werden gesteuert.
Steuerung ist die Regelung der Antriebs- und Bremskraft durch eine Steuereinrichtung
von einem führenden Fahrzeug aus oder, durch Fernsteuerung oder durch
vollautomatisierte Systeme gemäß § 46.“
2. § 32 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Bei vollautomatisierten Fahrfunktionen gemäß § 46 ist im Rahmen der Abnahme
nachzuweisen, dass mindestens eine gleiche Sicherheit gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet
ist.“
3. § 46 wird wie folgt neu eingefügt:
„§ 46
(1) Der Betrieb eines Triebfahrzeugs gemäß § 18 Absatz 4 mittels vollautomatisierter
Fahrfunktion auf einer hierfür ausgerüsteten Strecke ist zulässig, wenn die Funktion
bestimmungsgemäß verwendet wird und ein Betrieb mit mindestens gleicher Sicherheit
gemäß § 2 Absatz 2 gewährleistet ist.
(2) Vollautomatisierte Fahrfunktionen übernehmen die Fahraufgaben vollständig
innerhalb des festgelegten Betriebsbereiches.
(3) Für den Einsatz vollautomatisierter Fahrfunktionen ist im Rahmen der Abnahme
nach § 32 nachzuweisen, dass die Auswirkungen technischer Störungen oder
Fehlhandlungen beherrscht werden und die sichere Betriebsführung jederzeit
gewährleistet bleibt.“‘
22. Nach Artikel 22 wird der folgende Artikel 23 eingefügt:
„Artikel 23
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(2) Artikel 10 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des siebten auf die
Verkündigung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] in Kraft.
(3) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 24. Oktober 2025 in Kraft.“
Drucksache 390/26- 49 -
Relationen
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