Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich
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ISSN 720 - 2946
Bundesrat Drucksache 465/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau im
Verkehrsbereich
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 305a Nummer 1 BGB)
Artikel 1 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist die Angabe „Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuches“ zu streichen.
Begründung:
Der aktuell geltende § 305a Nummer 1 BGB sieht vor, dass die mit
Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde erlassenen Tarife und
Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen auch ohne Einhaltung der in § 305 Absatz 2
Nummer 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse einbezogen werden, wenn
die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die geplante
Änderung des BGB ist eine Folgeänderung zur Aufhebung der
Genehmigungspflicht nach § 12 Absatz 3 AEG. Die Genehmigungspflicht nach § 12 Absatz 3
AEG und infolge der aktuelle § 305a Nummer 1 BGB müssen bestehen
bleiben.
Die Genehmigung schützt die Unternehmen dahingehend, dass auskömmliche
Tarife geschaffen werden. Die formlose Anzeige der geänderten
Beförderungsoder Tarifbedingungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde per E-Mail
verursacht keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand – weder für das EVU
noch für die Genehmigungsbehörde, die üblicherweise mit einer E-Mail, die
auch automatisch versendet werden kann, auf die Genehmigungsfiktion des
§ 12 Absatz 4 AEG verweist. Durch diese Genehmigungsfiktion wird das
Genehmigungsbedürfnis realiter zu einer Anzeigepflicht, die es Betroffenen
ermöglicht, über die Genehmigungsbehörde im Streitfall schnell feststellen zu
lassen, welcher Wortlaut der Beförderungs- und Genehmigungsbedingungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat.
Mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht entfällt zugleich die bislang
bestehende Möglichkeit einer vorgelagerten Prüfung der Beförderungs- und
Tarifbedingungen. Dadurch entsteht eine Regelungslücke, da zwar die Tarifaufsicht
bestehen bleibt, den zuständigen Behörden künftig jedoch eine hinreichend
klare Rechtsgrundlage für ein wirksames Einschreiten bei rechtswidrigen Tarifen
oder Beförderungsbedingungen fehlen könnte.
Dies betrifft insbesondere:
a) die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und verbraucherschützender
Regelungen,
b) die Kontrolle von Tarifbestimmungen im Hinblick auf das AGB-Recht,
c) die Überwachung von durch allgemeine Vorschriften vorgegebenen
Höchsttarifen sowie
d) die Sicherstellung eines wirksamen Verwaltungsvollzugs.
Der Verweis in der Begründung des Gesetzentwurfs auf Verbraucherzentralen,
Schlichtungsverfahren oder individuelle Rechtsdurchsetzung kann eine
behördliche Aufsichtsfunktion nicht ersetzen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SaubFahrzeugBeschG)
Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „zum
Ablauf des jeweiligen Referenzzeitraums“ ersetzt.‘
Begründung:
Da der Bund künftig nur alle fünf Jahre an die EU berichtet, sollte die
Berichtspflicht der Länder an den Bund entsprechend an den Fünfjahresrhythmus
angepasst werden.
Die jährliche Berichtspflicht für alle Länder verursacht erheblichen Aufwand
in den Landesverwaltungen (Erhebung, Aufbereitung, Abstimmung,
Übermittlung). Durch die Anpassung auf den Fünfjahresrhythmus lässt sich der
Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren, ohne dass die Qualität der Berichterstattung
beeinträchtigt wird.
Für die Zwecke der übergeordneten fünfjährigen Berichterstattung an die EU
sind jährliche Länderberichte nicht erforderlich. Die operative Überwachung
bzw. das Monitoring der Quote erfolgt bereits jetzt über die elektronischen EU-
Standardformulare (eForms). Jährliche Länderberichte liefern hier keinen
substanziellen zusätzlichen Erkenntnisgewinn.
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 2e Satz 1, 2 Nummer 3 – neu – StVG), Artikel 17a
– neu – (§ 14 Nummer 3b – neu eKFV), Artikel 17b – neu –
(Zwischenüberschrift zu Nummer 238b – neu –, Nummer 238b – neu – BKatV
Anlage zu § 1 Absatz 1), Artikel 18 (Inkrafttreten)
a) Artikel 3 Nummer 1 § 2e ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „der vorgeschriebene“ durch die Angabe „ein
vorgeschriebener“ zu ersetzen.
bb) Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 2 ist die Angabe „beschlagnahmt ist.“ durch die
Angabe „beschlagnahmt ist oder“ zu ersetzen.
bbb) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. vor der erstmaligen Anordnung oder Zulassung der
Inbetriebnahme eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs
die Berechtigung zum Führen zu prüfen.“
b) Nach Artikel 17 sind die folgenden Artikel 17a und 17b einzufügen:
‚Artikel 17a
Änderung der Elektro-Kleinstfahrzeuge-Verordnung
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I
S. 756), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist , wird wie folgt geändert:
Nach § 14 Nummer 3a wird die folgende Nummer 3b eingefügt:
„3b. entgegen § 3 in Verbindung mit § 2e Nummer 3 des
Straßenverkehrsgesetzes das Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs
anordnet oder zulässt.“
Artikel 17b
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 Absatz 1 wird nach der laufenden Nummer 238a.3 in
der Spalte „Tatbestand“ die Zwischenüberschrift „Halterpflichten“ und die
folgende Nummer 238b eingefügt:
238b Berechtigung zum Führen eines
Elektrokleinstfahrzeugs nicht geprüft
§ 3
§ 14 Nummer 3b
§ 2e Nummer 3 StVG
70 € ‘
c) Nach Artikel 18 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Artikel 17b tritt am 1. März 2027 in Kraft.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf berücksichtigt bislang fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge,
insbesondere Elektrokleinstfahrzeuge (eKF), nicht. Hierdurch besteht eine
Regelungslücke, die einer wirksamen Durchsetzung der für das Führen von
eKF geltenden Altersvorgaben entgegensteht.
Nach § 3 eKFV ist zum Führen eines eKF berechtigt, wer das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Eine darüber hinausgehende Fahrerlaubnis oder sonstige
Prüfbescheinigung ist nicht erforderlich. In § 14 eKFV ist bislang kein
entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand vorgesehen. Die bestehende
Systematik des § 12 Absatz 1 OWiG führt deshalb in Verbindung mit § 3
eKFV zu keiner ausreichenden Ahndungsmöglichkeit: Wer ein eKF entgegen
der Altersvorgabe führt, verfügt gerade nicht über eine Fahrerlaubnis, deren
Fehlen nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sanktioniert werden
könnte. Auch § 21 StVG wäre daher nicht einschlägig.
Diese Rechtslage erweist sich zunehmend als vollzugsrelevant. In der Praxis
werden vermehrt eKF von Kindern unter 14 Jahren geführt. Diese gefährden
dabei sich selbst sowie andere Verkehrsteilnehmende. Die fehlende
Möglichkeit, entsprechende Verstöße wirksam zu ahnden, erschwert einen
einheitlichen und effektiven Vollzug und schwächt die Durchsetzung der
gesetzlichen Altersgrenze.
Zur Schließung dieser Regelungslücke soll deshalb eine ausdrückliche
Verantwortlichkeit für das Anordnen bzw. Überlassen eines eKF an eine zum
Führen nicht berechtigte Person geschaffen werden. Hierdurch wird die
Einhaltung der Altersvorgabe nicht allein dem Kind oder Jugendlichen
auferlegt, sondern zugleich dort eine Verantwortung begründet, wo tatsächlich
Einfluss auf die Nutzung des Fahrzeugs genommen werden kann.
Eine klare Regelung der Halter- und Überlassungspflichten ist insbesondere
vor dem Hintergrund der bundesweit hohen Zahl von Leih-eKF von
erheblicher praktischer Bedeutung. Nach hiesiger Einschätzung sind hierbei
bundesweit rund 300 000 Fahrzeuge im Sharing-Bereich relevant. Die
ausdrückliche Regelung trägt damit nicht nur zur Rechtsklarheit und
Einheitlichkeit des Vollzugs bei, sondern berücksichtigt zugleich die
besonderen Gegebenheiten des gewerblichen eKF-Verleihs.
Mit der Folgeänderung des § 14 eKFV werden Verstöße gegen die neu
geschaffene Verpflichtung nach § 2e Absatz 3 StVG-E als Ordnungswidrigkeit
erfasst. Durch die entsprechende Anpassung der BKatV wird zugleich ein
eigenständiger Tatbestand für die Ahndung geschaffen. Von einer Einordnung
des Überlassens als Straftat nach § 21 StVG soll demgegenüber abgesehen
werden, denn das Gefährdungspotenzial des Überlassens eines
fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugs ist im Vergleich zum Überlassen eines
fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugs bei fehlender Fahrerlaubnis geringer.
Eine bußgeldbewehrte Regelung erscheint daher verhältnismäßig.
Die vorgeschlagene Änderung schließt somit eine bestehende Regelungslücke,
stärkt die Vollziehbarkeit der Altersvorgabe und trägt zugleich dem Ziel des
Gesetzentwurfs Rechnung, den straßenverkehrsrechtlichen Rechtsrahmen zu
modernisieren und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
4. Zu Artikel 3 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel von Bund und Ländern, die
Kraftfahrzeugzulassung im Rahmen der Staatsmodernisierung weiter zu
digitalisieren und den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft
nutzerfreundliche, medienbruchfreie und vereinheitlichte Verwaltungsleistungen
anzubieten.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Zusammenhang mit der
vorgesehenen Bündelung der internetbasierten Kraftfahrzeugzulassung
(i-Kfz Stufe 5) vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken zu prüfen
und im Dialog mit den Ländern die im Rahmen der Klausurwoche erörterte
Alternativlösung, nach der der Bund den Zulassungsbehörden ein zentrales
Fachverfahren bereitstellt, die Bearbeitung der Zulassungsvorgänge jedoch
weiterhin durch die örtlich zuständigen Zulassungsbehörden erfolgt, zu
prüfen und hinsichtlich ihrer rechtlichen, organisatorischen und
wirtschaftlichen Auswirkungen zu bewerten.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der weiteren Umsetzung der
Digitalisierung der Kraftfahrzeugzulassung die Länder und kommunalen
Zulassungsbehörden frühzeitig und umfassend zu beteiligen sowie
Auswirkungen auf die kommunalen Verwaltungsstrukturen und die bereits
getätigten Investitionen angemessen zu berücksichtigen.
Begründung:
Es bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, eine einheitliche
Verwaltungsaufgabe (hier die Neuzulassung, Umschreibung, Ummeldung und
Abmeldung von Fahrzeugen) in digitalisierte/nicht-digitalisierte Teilaufgaben
bzw. in digitale/nicht-digitale Zugänge zum Verwaltungsverfahren
aufzuspalten und die Zuständigkeiten hiernach auszurichten. Die internetbasierte Kfz-
Zulassung ist keine eigenständige Sachaufgabe, sondern lediglich eine
Verfahrensmodalität. Die Folge der Aufspaltung wäre letztlich eine parallele
Zuständigkeit und ein paralleler Vollzug derselben Verwaltungsaufgabe. Eine solche
Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern kennt das Grundgesetz nicht.
Artikel 30, 83 des Grundgesetzes normieren als Grundregel, dass die Länder
auch Bundesgesetze eigenverantwortlich als eigene Angelegenheit ausführen,
soweit nicht das Grundgesetz ausnahmsweise etwas anderes bestimmt oder
zulässt. Die Begründung einer Verwaltungskompetenz des Bundes bedarf daher
stets eines besonderen grundgesetzlichen Kompetenztitels. Darüber hinaus
folgt aus dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung,
dass die Verwaltungsbereiche von Bund und Ländern grundsätzlich getrennt
sind und keine gemeinsame oder organisatorisch verschränkte
Aufgabenwahrnehmung stattfinden darf, sofern dies vom Grundgesetz nicht ausdrücklich
vorgesehen wird (Verbot der Mischverwaltung). Für den Bereich der Kfz-
Zulassung lässt sich eine Verwaltungskompetenz des Bundes auf keinen der
besonderen Kompetenztitel der Artikel 87a bis 91 des Grundgesetzes stützen.
Grundsätzlich in Betracht käme insbesondere eine fakultative
Bundeskompetenz nach Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes. Maßstab für die
verfassungsrechtliche Bewertung ist somit Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes,
d.h., die Aufgabe müsste durch das KBA „ohne eigenen Verwaltungsunterbau
und ohne Inanspruchnahme von Länderbehörden“ erledigt werden können. Das
ist vorliegend jedoch nicht der Fall: Insbesondere die ausschließlich auf
vollautomatisiert verbeschiedene digitale Antragsverfahren begrenzte Zentralisierung
ist Beleg dafür, dass es sich bei den fraglichen Aufgaben – jedenfalls im Status
quo – um keine Aufgaben handelt, die ohne Verwaltungsunterbau
wahrgenommen werden können. Die analoge Antragsbearbeitung komplexer bzw.
digital nicht auszuführender sowie die Abwicklung fehlerhafter digitaler
Vorgänge verbleiben als „Rückfallebene“ in den Zulassungsbehörden, wonach die
Landesbehörden weiterhin mittelbar in Anspruch genommen werden. Es lässt
sich insoweit auch nicht argumentieren, dass – jedenfalls in Phase eins – nur
die „internetbasierte Kfz-Zulassung“ zentralisiert werde, denn die
Digitalisierung/digitale Verfahrensführung ist keine eigenständige Sachaufgabe:
Sachaufgabe ist die Kfz-Zulassung als solche (analog wie digital). Eine nur
teilweise Hochzonung von Aufgaben, die unter Belassung von Ausfall- oder
Restzuständigkeiten vor Ort erfolgt, läuft dem Grundsatz der Vollständigkeit der
Aufgabenübertragung („ganz oder gar nicht“) zuwider und ist auszuschließen. Ein
isoliertes Herauslösen digital abwickelbarer Aufgabenteile/Verfahren steht
nicht in Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 des Grundgesetzes.
5. Zu Artikel 3 allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt Maßnahmen zum Bürokratierückbau auf dem Gebiet
des Straßenverkehrsrechts, die Bürgerinnen und Bürger sowie
Unternehmen, aber auch die kommunale Verwaltung entlasten. Über die im
Gesetzentwurf sowie die darauf aufbauende Verordnung zum Bürokratierückbau
im Verkehrsbereich (vgl. BR-Drucksache 478/26) vorgesehenen
Änderungen hinaus erkennt der Bundesrat für den Bereich des Straßenverkehrs
weitere Bürokratierückbau-Potenziale.
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf,
die Richtlinie (EU) 2024/2841 zügig umzusetzen und dabei insbesondere
von der Möglichkeit zur Einführung eines digitalen Nachweises für die
Sonderparkberechtigung von Menschen mit Behinderungen Gebrauch zu
machen, um die Betroffenen von der Pflicht zum Auslegen analoger
Nachweise zu befreien und die Kommunen beim zeitgemäßen,
ressourcenschonenden Einsatz digitaler Parkraumbewirtschaftung zu unterstützen.
c) Der Bundesrat begrüßt die sich auf europäischer Ebene abzeichnende
Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Annahme von Bargeld an
unbemannten Verkaufsstellen. Er bittet die Bundesregierung, sich im weiteren
Rechtsetzungsverfahren zum Vorschlag für eine „Verordnung über Euro-
Banknoten und Euro-Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel“
[COM(2023) 364 final] für den Erhalt dieser sowohl im
Verhandlungsmandat des Rates als auch in der Position des Europäischen Parlaments
vorgesehenen Ausnahme einzusetzen.
Begründung:
Mit Einführung der digitalen Parkraumkontrolle gemäß § 63g StVG können
Kommunen künftig vorsehen, dass Parkberechtigungen nicht in analoger Form
von Kraftfahrzeugführenden ausgelegt, sondern digital, bspw. durch Eingabe
des Kennzeichens am Parkautomaten, hinterlegt werden. Die
Parkraumkontrolle erfolgt dann mittels Fahrzeugen zur Videokontrolle, die kamerabasiert die
Kennzeichen parkender Fahrzeuge erfassen und mit einer Datenbank der
digitalen Parkberechtigungen abgleichen. Bürgerinnen und Bürger werden damit
vom bisweilen fehleranfälligen Auslegen analoger Nachweise entlastet und
Kommunen können bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch
kamerabasierte Vor-Detektion möglicher Verstöße die vorhandenen Kontrollkräfte
zielgerichtet effektiver einsetzen. Da die Parkbevorrechtigung von Menschen
mit Behinderungen bisher nicht digital vorliegt, müssen die Betroffenen
weiterhin ihren Schwerbehindertenparkausweis auslegen. Mangels
Datenbankeintrags würden Parkvorgänge von sonderberechtigten Menschen mit
Behinderungen bei digitaler Parkraumkontrolle zudem regelmäßig zunächst als
möglicher Parkverstoß registriert und Vollzugskräfte müssen dieses falsch-positive
Ergebnis durch eine in der Sache unnötige Vor-Ort-Kontrolle erst falsifizieren.
Eine Digitalisierung der Sonderparkberechtigungen für Menschen mit
Behinderungen würde konsequent die Betroffenen gleichfalls von der Pflicht zum
Auslegen des Behindertenparkausweises befreien und den Kommunen bei
digitaler Parkraumkontrolle verzichtbare Sichtkontrollen berechtigt parkender
Fahrzeuge ersparen.
Neben dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger, ihre Parkgebühr
bargeldlos zu entrichten, entlasten bargeldlose Parkscheinautomaten die Kommunen
bei der Parkraumbewirtschaftung: Ohne Bargeldannahme entfiele der
beträchtliche, regelmäßige logistische Aufwand ge- und versicherter Leerungsfahrten.
Die Risiken von Automatenaufbrüchen, Vandalismus und Diebstahl würden
signifikant abnehmen. Die vom Währungsausschuss des Europäischen
Parlaments vorgeschlagene Ausnahme, an sogenannten unbemannten
Verkaufsstellen wie zum Beispiel Fahrausweisautomaten, Parkuhren,
Selbstbedienungstankstellen oder Ladestationen die Annahme von Bargeld verweigern zu
dürfen, stellt auch für Parkscheinautomaten die wirtschaftlichste Lösung für die
Leistungserbringung dar und trägt dazu bei, höhere Parkgebühren infolge
steigender Kosten für die Bargeldverarbeitung zu vermeiden.
6. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 8 Absatz 3 Satz 6 PBefG)
In Artikel 4 Nummer 2 § 8 Absatz 3 Satz 6 ist nach der Angabe „Einzelfall“ die
Angabe „insbesondere“ einzufügen.
Begründung:
Das Ziel, Barrierefreiheit im ÖPNV im Rahmen der Nahverkehrsplanung zu
erreichen, zumal diese allen Nutzerinnen und Nutzern zugutekommt, wird
ausdrücklich unterstützt. Im gewachsenen städtischen Straßenraum können im
Einzelfall über topografische, technische oder rechtliche Gründe hinaus
Ausnahmen im Detail erforderlich werden. Insofern ist die Aufzählung nicht
abschließend zu formulieren, um keine überbordenden zusätzlichen
Dokumentations- und Nachweispflichten zu erzeugen.
7. Zu Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe b (§ 15 Absatz 1 Satz 7 PBefG)
Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Abschaffung der Verlängerungsmöglichkeit bis zum Eintritt der
Genehmigungsfiktion bei der Genehmigung von Angeboten des Personenfernverkehrs
ist nicht sachgerecht.
In den Genehmigungsverfahren ist das Einvernehmen mit allen
Genehmigungsbehörden herzustellen, in deren Zuständigkeitsbereich ein Halt liegt (§ 11
Absatz 4 Satz 1, Absatz 3 Satz 4 PBefG). Sollte das Einvernehmen von diesen
Genehmigungsbehörden verweigert werden (z.B. weil die Haltestelle zu kurz
oder zu niedrig ist), wird diese Entscheidung mitgeteilt, der Antragsteller wird
informiert und der Antrag muss für eine Genehmigung geändert werden
(Haltestelle ändern, Verzicht auf Halt o.ä.). Das Einvernehmen muss dann erneut
hergestellt werden. Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass die drei
Monate nicht immer ausreichend waren. Zwar betrifft dies eine eher geringe Anzahl
von Fällen, dennoch kann es auch bei Straffung des Verwaltungsverfahrens
vorkommen, dass die Genehmigungsfiktion dann einträte. Um das zu
verhindern, müsste der Antrag dann vor Ablauf der 3-Monats-Frist abschlägig
beschieden werden mit der Folge, dass der Unternehmer Widerspruch einlegen
oder einen neuen Antrag stellen müsste, was zusätzlichen Aufwand für Bürger
wie Behörde bedeutete. Es wird deshalb dafür plädiert, § 15 Absatz 1 PBefG
zu lassen, wie er ist.
8. Zu Artikel 4 Nummer 7 (§ 21 Absatz 5 PBefG)
Artikel 4 Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung:
Der Wegfall der Betriebspflicht für den Personenfernverkehr ist nicht
sachgerecht. Zum einen ist die Regelmäßigkeit das Hauptmerkmal des Linienverkehrs
(auch im Fernverkehr, § 42 Satz 1 PBefG). Dies sorgt dafür, dass sich
Fahrgäste auf das Vorhandensein einer Verkehrsverbindung einrichten können. Zum
anderen ist das Abwägen mit öffentlichen Verkehrsinteressen einer der
Hauptgründe für eine Betriebspflicht und wäre unter dieser Regelung nicht mehr
möglich. Bei Wegfall der Betriebspflicht wird der Genehmigungsbehörde nicht
einmal mehr angezeigt, ob der Betrieb durchgeführt wird. Öffentliche
Verkehrsinteressen können dann auch nicht mehr abgewogen und in eine
Entscheidung einbezogen werden.
Für die Fahrgäste besteht keine Verlässlichkeit mehr sowie
Genehmigungsurkunden können „auf Halde“ beantragt und Verkehre dann aber nicht angeboten
werden.
Zu bedenken ist insbesondere, dass eine Linienverkehrsgenehmigung, von der
nach der Willkür ihres Inhabers kein oder nur geringfügig Gebrauch gemacht
wird, andere Linienverkehrsanbieter stört, weil sie nicht ermessen können, ob
es sich lohnt, eine eigene Linie daneben einzurichten (Parallelverkehr ist ja im
Fernverkehr zulässig, § 13 Absatz 2 Satz 2 PBefG). Zudem blockieren Fahrten,
die nur auf dem Papier stattfinden, knappe Haltestellenplätze und hindern die
Nutzung dieses Raums durch andere Verkehre.
9. Zu Artikel 4 Nummer 8a – neu – (§ 39 Absatz 1 Satz 3 PBefG)
Nach Artikel 4 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
,8a. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Dienstleistungsauftrages“
die Angabe „oder einer allgemeinen Vorschrift nach Artikel 2 Buchstabe l
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in der Fassung vom
14. Dezember 2016“ eingefügt.‘
Begründung:
Im Vergleich zur Entwurfsfassung aus dem Mai 2026 ist in der vorliegenden
Fassung des Gesetzentwurfs der angepasste § 39 Absatz 1 Satz 3 PBefG nicht
mehr enthalten. Die Anpassung des § 39 Absatz 1 Satz 3 PBefG steht bereits
seit mehreren Jahren aus und ist zwischen dem Bundesministerium für Verkehr
(BMV) und den Ländern auch inhaltlich in der Vergangenheit so abgestimmt
worden.
Die bisherige Beschränkung der Ausnahmevorschrift auf öffentliche
Dienstleistungsaufträge führt zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Denn dies hat eine
Ungleichbehandlung von in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen
vorgegebenen Beförderungsentgelten (Anzeigepflicht) und in allgemeinen
Vorschriften festgesetzten Beförderungsentgelten (Zustimmungspflicht) zur Folge,
für die keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich ist und die der Intention des
Gesetzgebers, hoheitlich festgelegte Beförderungsentgelte/Tarife nicht
nochmal behördlich überprüfen zu lassen, widerspricht (BT-Drucksache 17/8233,
S. 17). Denn der Gesetzgeber ging bei der Einführung der Ausnahmevorschrift
davon aus, dass das Genehmigungsverfahren entbehrlich ist, wenn die
Beförderungsentgelte nicht mehr vom Verkehrsunternehmen nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen frei kalkuliert werden können, sondern einseitig von der
zuständigen Behörde vorgegeben werden. Für diese gesetzgeberische Wertung ist
es aber nicht von Bedeutung, in welcher Form (öffentlicher
Dienstleistungsauftrag oder allgemeine Vorschriften) diese Vorgabe festgelegt wird. Daher hat
das BMV bereits mit Schreiben vom 25. September 2023 den Ländern
mitgeteilt, dass eine analoge Anwendung des § 39 Absatz 1 Satz 3 PBefG auf
allgemeine Vorschriften im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für
sachgerecht gehalten werde.
Da die allgemeine Vorschrift, in der sowohl die Tarife als auch die als
Gegenleistung vorgesehenen Ausgleichsleistungen festgesetzt werden, ohnehin in
Einklang mit den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 stehen
muss, waren die Genehmigungsverfahren gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 PBefG
weitgehend inhaltsleer und zeitraubend. Damit wird mit der vorgeschlagenen
Rechtsänderung auch ein Beitrag zum Bürokratierückbau geleistet.
10. Zu Artikel 6 Nummer 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 1, 3 AEG), Nummer 4 (§ 12
Absatz 3, 3a, 4, 5, 6 Satz 5 AEG), Nummer 6 (§ 28 Absatz 1 Nummer 3 AEG)
Artikel 6 Nummer 1, 4 und 6 ist zu streichen.
Begründung:
Die in Artikel 6 Nummer 4 vorgesehene Änderung des § 12 Absatz 3 AEG
sieht eine Aufhebung der Genehmigungspflicht vor. Die in Artikel 6
Nummer 1, 4 und 6 vorgesehenen weiteren Änderungen an § 5 Absatz 4, § 12
Absatz 3, 3a, 4, 5, 6 Satz 5 und § 28 Absatz 1 Nummer 3 AEG sind
Folgeänderungen. Die Genehmigungspflicht muss jedoch bestehen bleiben.
Die Genehmigung schützt die Unternehmen dahingehend, dass auskömmliche
Tarife geschaffen werden. Die formlose Anzeige der geänderten
Beförderungsoder Tarifbedingungen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde per E-Mail
verursacht keinen nennenswerten Verwaltungsaufwand – weder für das EVU
noch für die Genehmigungsbehörde, die üblicherweise mit einer E-Mail, die
auch automatisch versendet werden kann, auf die Genehmigungsfiktion des
§ 12 Absatz 4 AEG verweist. Durch diese Genehmigungsfiktion wird das
Genehmigungsbedürfnis realiter zu einer Anzeigepflicht, die es Betroffenen
ermöglicht, über die Genehmigungsbehörde im Streitfall schnell feststellen zu
lassen, welcher Wortlaut der Beförderungs- und Genehmigungsbedingungen zu
einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat.
Mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht entfällt zugleich die bislang
bestehende Möglichkeit einer vorgelagerten Prüfung der Beförderungs- und
Tarifbedingungen. Dadurch entsteht eine Regelungslücke, da zwar die Tarifaufsicht
bestehen bleibt, den zuständigen Behörden künftig jedoch eine hinreichend
klare Rechtsgrundlage für ein wirksames Einschreiten bei rechtswidrigen Tarifen
oder Beförderungsbedingungen fehlen könnte.
Dies betrifft insbesondere:
a) die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und verbraucherschützender
Regelungen,
b) die Kontrolle von Tarifbestimmungen im Hinblick auf das AGB-Recht,
c) die Überwachung von durch allgemeine Vorschriften vorgegebenen
Höchsttarifen sowie
d) die Sicherstellung eines wirksamen Verwaltungsvollzugs.
Der Verweis in der Begründung des Gesetzentwurfs auf Verbraucherzentralen,
Schlichtungsverfahren oder individuelle Rechtsdurchsetzung kann eine
behördliche Aufsichtsfunktion nicht ersetzen.
11. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 6d Absatz 2 Satz 1, 2 AEG), Nummer 3 (§ 7d Satz 2
AEG)
Artikel 6 Nummer 2 und 3 ist zu streichen.
Begründung:
Aus Gründen der Betriebssicherheit ist es weiterhin erforderlich, dass die
Bestellung von Eisenbahnbetriebsleitern durch Eisenbahnunternehmen unter dem
Vorbehalt einer Bestätigung (Kontrolle) durch die zuständige Aufsichtsbehörde
steht. Damit wird verhindert, dass Personen zu Eisenbahnbetriebsleitern
bestellt werden, die nicht hinreichend zuverlässig oder fachkundig sind. Die
Aufsichtsbehörde muss auch weiterhin über das Instrument verfügen, durch
Widerruf einer Bestätigung die Ablösung von Eisenbahnbetriebsleitern zu bewirken,
wenn sich Personen später bzw. nachträglich als ungeeignet erweisen.
Die vorgeschlagene Streichung von Artikel 6 Nummer 2 und 3 führt zu einer
notwendigen Folgeänderung in der dazugehörigen Verordnung zum
Bürokratierückbau im Verkehrsbereich (BR-Drucksache 478/26).
12. Zu Artikel 6 Nummer 5 (§ 12a Absatz 3 Satz 3, 4 – neu – AEG)
Artikel 6 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
‚5. Nach § 12 Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Aushang der Fahrpläne nach Satz 2 kann an der Zugangsstelle
entweder in Papierform oder mittels eines Kommunikationssystems, welches im
Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetzes barrierefrei sein soll,
erfolgen und durch Verweis auf ein digitales Informationssystem oder
sonstige Möglichkeiten zum digitalen Abruf von Fahrplaninformationen ergänzt
werden. Der Verweis auf ein digitales Informationssystem oder sonstige
Möglichkeiten zum digitalen Abruf von Fahrplaninformationen und die
Fahrplaninformationen selbst sollen barrierefrei im Sinne des § 4
Behindertengleichstellungsgesetz sein.“ ‘
Begründung:
Es muss gewährleistet werden, dass Fahrgäste die Informationen barrierefrei
auch dann vor Ort erhalten können, wenn sie kein eigenes digitales Endgerät
nutzen (können). Daher sollte stets eine nicht-digitale Alternative zur
Verfügung stehen, um keine zusätzlichen Zugangshürden für bestimmte
Personengruppen zu schaffen.
Nach dem neuen Satz 4 soll der Verweis auf sowie die Nutzung von digitalen
Fahrplaninformationsangeboten barrierefrei im Sinne des § 4 BGG möglich
sein.
13. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a (§ 3 Absatz 1 Satz 2 BSWAG)
Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach der Angabe „Fahrleitungen“ ist die Angabe „oder Stromschienen“
einzufügen.
b) Die Angabe „an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des
Bundes“ ist durch die Angabe „und anderer notwendiger
Zusammenhangsmaßnahmen an bestehenden Schienenstrecken des Bundes einschließlich
notwendiger Maßnahmen zur Geschwindigkeits- und Kapazitätserhöhung“ zu
ersetzen.
Begründung:
Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass aus verkehrlicher
Sicht zur klimaschützenden Elektrifizierung von Bahnstrecken nicht nur der
reine Bau von Fahrleitungen oder der Bau von Elektrifizierungsinseln und
Ladeunterwerken einschließlich notwendiger Bahnstromleitungen gehören. Auch
andere notwendige Zusammenhangsmaßnahmen und Maßnahmen zur
Geschwindigkeits- und Kapazitätserhöhung sind von einer sinnvollen und
funktionierenden Elektrifizierung von Bahnstrecken untrennbar.
Außerdem soll klargestellt werden, dass neben dem Bau von Fahrleitungen
auch der Bau von Stromschienen eine sinnvolle Technologie zur
Elektrifizierung von Bahnstrecken ist.
Zur Elektrifizierung von Bahnstrecken gehören nicht nur die Oberleitung
(Maste, Kettenwerk, Schalter etc.) und die Bahnstromversorgung (z. B. eine
110 kV Bahnstromleitung, Unterwerke oder Zentrale Umrichterwerke zur
Einspeisung in die 110 kV-Bahnstromleitung oder Dezentrale Umrichterwerke zur
Einspeisung in das 15 kV Oberleitungsnetz), sondern auch alle anderen
notwendigen Zusammenhangsmaßnahmen (Baumaßnahmen/
Bauleistungen/Objekte, die aufgrund der Elektrifizierung angepasst oder erneuert
werden müssen).
Das können u. a. sein:
– Anpassungen oder Austausch der LST- und Tk-Kabelanlagen, wegen der
notwendigen Abschirmung/Erdung durch Induktion aus der Oberleitung,
– Anpassungen an der LST infolge des Ausbaus der Oberleitung (z. B.
Anpassung der Leit- und Bedienoberfläche in Stellwerken),
– Erdungsanlagen aller an der Strecke vorhandenen Bauwerke und Objekte,
– Anpassungen an Brücken und Ingenieurbauwerken zur Aufnahme von
Oberleitungsmasten,
– Anpassungen des Querprofils oder der Gleislage (Spurplan) aufgrund der
Anordnung von Oberleitungsmasten an und zwischen den Gleisen,
– Schalt-, Schutz- und Steueranlagen der Bahnstromversorgung und
Oberleitungssteuerung,
– Maßnahmen im Umwelt- und Naturschutz infolge von Baumfällungen,
dauerhaftem Rückschnitt und Ausgleich (z. B. Waldersatz) infolge des
Baus von Oberleitung/Bahnstromleitungen,
– die Anpassung und Erneuerung von Brücken (SÜ) infolge fehlendem
Lichtraums und Schutzabstand zur Oberleitung oder
– Maßnahmen der Bahnerdung, Rückstromführung und elektromagnetischer
Verträglichkeit.
14. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 4 BSWAG)
In Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c § 3 Absatz 4 ist nach der Angabe
„gegeben“ die Angabe „und gilt über den Bedarfsplan hinaus auch für Maßnahmen an
bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes“ einzufügen.
Begründung:
Die Regelungen des § 3 BSWAG haben bisher ausschließlich Maßnahmen des
Bedarfsplans zum Gegenstand.
Die neue Formulierung des § 3 Absatz 4 BSWAG-E erleichtert die
Elektrifizierung von Bedarfsplanvorhaben. Diese Regelung sollte im Sinne des
Klimaschutzes aber auch auf alle Strecken, auch außerhalb des Bedarfsplans, der
Eisenbahnen des Bundes ausgeweitet werden.
15. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c (§ 3 Absatz 4 Satz 2 – neu – BSWAG)
Nach Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c § 3 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Das gilt entsprechend auch für die anteilige Finanzierung des Ausbaus von
Bahnstrecken nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.“
Begründung:
In der Begründung zu Artikel 9 des Gesetzentwurfs wird sinngemäß
ausgeführt, dass für Elektrifizierungsvorhaben, die anteilig nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz finanziert werden, der Verzicht auf die Nutzen-
Kosten-Untersuchung im Rahmen der Verfahrensanleitung zur Standardisierten
Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen im öffentlichen
Personennahverkehr mit Verweis auf die Regelung im BSWAG, also auf den neu eingefügten
§ 3 Absatz 4 BSWAG, umgesetzt werden soll.
Die vorgeschlagene Ergänzung des § 3 Absatz 4 BSWAG setzt diese Intention
schon im laufenden Gesetzgebungsvorhaben um. Ein Zuwarten auf die
Änderung der Verfahrensanleitung zur Standardisierten Bewertung ist so nicht mehr
erforderlich.
16. Zu Artikel 9a – neu – (§ 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 GVFG)
Nach Artikel 9 ist der folgende Artikel 9a einzufügen:
‚Artikel 9a
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz vom 28. Januar 1988 (BGBl. I
S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Vorhaben nach § 2 Absatz 3 sowie für Elektrifizierungsmaßnahmen an
bestehenden Schienenstrecken ist ein gesamtwirtschaftlicher Nachweis
entbehrlich.“ ‘
Begründung:
Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist, dass Elektrifizierungsmaßnahmen
grundsätzlich entbürokratisiert werden. Denn für diese wird der
gesamtwirtschaftliche Nachweis als gegeben angenommen und die Anwendung der bisher
vereinfachten Verfahrensanleitung kann eingespart werden. Dies allein über
eine Verfahrensanleitung zu regeln, erscheint nicht rechtssicher. Deshalb
bedarf es der Änderung des GVFG in Form einer weiteren Ausnahmeregelung in
§ 3 Nummer 1 Buchstabe c Satz 2 als Ergänzung zu der in Artikel 9 Nummer 1
Buchstabe c des Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderung des BSWAG.
17. Zu Artikel 14 Nummer 3 (§ 12a Absatz 1 Satz 4 - neu - LuftVG)
Nach Artikel 14 Nummer 3 § 12a Absatz 1 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Die Luftfahrtbehörde kann in Einzelfällen die Vorlage eines
Sachverständigengutachtens über die durch die Nutzung hervorgerufenen Auswirkungen auf
den Luftverkehr verlangen, wenn nur so eine sachgerechte Beurteilung der
Auswirkungen möglich ist.“
Begründung:
§§ 12a und 12b LuftVG-E schaffen neue Zustimmungserfordnisse für die
Luftfahrtbehörden. Im Rahmen der jeweiligen Verfahren haben die
Luftfahrtbehörden zu bewerten, ob die beantragte Nutzung zu Gefahren für den Luftverkehr
durch Wildtierschlag (§ 12a) oder zu optische Beeinträchtigungen (§ 12b)
führen kann. Die hierbei zu treffenden Prognoseentscheidungen setzen auch
Fachwissen in luftfahrtfernen Gebieten voraus. Diese Expertise kann in den
Luftfahrtbehörden jedoch nicht vollumfänglich vorgehalten werden. Daher
kann es erforderlich sein, externe Sachverständigengutachten (z.B.
Blendgutachten) anzufordern. Eine Behörde darf solche Gutachten jedoch nur dann von
einem Beteiligten verlangen, wenn es hierfür eine hinreichend bestimmte
gesetzliche Grundlage gibt. Andernfalls müsste die Behörde das Gutachten
grundsätzlich selbst auf eigene Veranlassung und Kosten einholen.
18. Zu Artikel 14 Nummer 3 (§ 12b Absatz 2 LuftVG)
Artikel 14 Nummer 3 § 12b Absatz 2 ist durch folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Bei genehmigungsfreien Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 hört die
Luftfahrtbehörde die jeweils nach Landesrecht für die Aufsicht zuständige
Behörde an.“
Begründung:
Nach dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen des § 12a LuftVG-E
sinngemäß für die in § 12b Absatz 1 Nummer 1 und 2 LuftVG-E geregelten
optischen Beeinträchtigungen in der Flugplatzumgebung gelten. Ausweislich der
Begründung wurde die Bezugnahme in Absatz 1 auf § 12a Absatz 1 bis 3 und 4
Satz 1 beschränkt und eine eigenständige Regelung zur anzuhörenden Behörde
in Absatz 2 aufgenommen, da nicht in jedem Fall die (in § 12a Absatz 4 Satz 2
ausdrücklich benannte) Landwirtschaftsbehörde die zuständige Behörde sei.
Die bislang vorgesehene Regelung in Absatz 2 würde mangels Einschränkung
jedoch sowohl für genehmigungsfreie als auch genehmigungspflichtige
Vorhaben gelten. Sie wäre damit zu weitgehend und missverständlich, weshalb ihre
Ersetzung vorgeschlagen wird.
Zum einen ist der Anwendungsbereich auf genehmigungsfreie Vorhaben im
Sinne des § 12b Absatz 1 i.V.m. § 12a Absatz 4 Satz 1 zu beschränken, da ein
Regelungsbedürfnis nur insoweit besteht. Bei genehmigungspflichtigen
Vorhaben würde nach § 12b Absatz 1 i.V.m. § 12a Absatz 1 bis 3 gerade die
Luftfahrtbehörde durch die zuständige Genehmigungsbehörde beteiligt. Die bislang
in § 12b Absatz 2 uneingeschränkt vorgesehene Verpflichtung zur Anhörung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde durch die Luftfahrtbehörde wäre in
diesem Fall irritierend und irreführend. Ein Regelungsbedarf besteht vielmehr
– wie im Fall des § 12a Absatz 4 Satz 2 – nur für genehmigungsfreie Vorhaben
im Sinne des § 12b Absatz 1.
Zum anderen bedarf es aufgrund der Genehmigungsfreiheit zur Vermeidung
von Missverständnissen einer Klarstellung dahingehend, dass die Behörde
anzuhören ist, welche für die Ausübung der Aufsicht über das Vorhaben im Sinne
des § 12b Absatz 1 zuständig ist.
19. Zu Artikel 14 Nummer 7 Buchstabe a (§ 25 Absatz 1 Satz 5 LuftVG)
Artikel 14 Nummer 7 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung:
Die Einfügung des neu vorgesehenen Satz 5 in § 25 Absatz 1 Satz 5 LuftVG-E
wird abgelehnt. Die vorgesehene Regelung ist rechtssystematisch missglückt
und würde darüber hinaus zu Abgrenzungsschwierigkeiten bzw. zu einem
unklaren Regelungsziel führen.
Zum einen widerspricht die Einfügung in Absatz 1 Satz 5 der Systematik der
Regelung: die bislang klare Trennung des Gesetzgebers zwischen Grundsatz
(Flugplatzzwang), Einzelfallabweichung und genereller Ausnahme wird ohne
erkennbare Notwendigkeit durchbrochen. Das grundsätzliche Erfordernis von
Zustimmung und Erlaubnis für echte und unechte Außenstarts und -landungen
ist in Absatz 1 geregelt, die allgemein geltenden Ausnahmen hiervon hingegen
in Absatz 2. Die über die Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 923/2012 nunmehr zusätzlich in Absatz 1 Satz 5 LuftVG – neu –
aufgenommene allgemeine Ausnahme widerspricht dieser Systematik.
Zum anderen würden durch die neue Regelung für die in Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgeführten Flugbewegungen bestehende
Betriebsbeschränkungen von Flugplätzen verdrängt, die Ergebnis einer
umfassenden planerischen Abwägung aller Interessen im Rahmen von Planfeststellungs-
und Genehmigungsverfahren sind. Solche Betriebsbeschränkungen legen
häufig ein komplexes und ausdifferenziertes Ausnahmeregime fest, welches
sowohl den Schutz der Flughafenumgebung als auch die wirtschaftlichen und
öffentlichen Interessen berücksichtigt. Diese Flugbetriebsbeschränkungen sind
bislang bei der Ermessensentscheidung über eine Ausnahmegenehmigung
gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 LuftVG in der derzeitigen Fassung zu
berücksichtigen und würden durch die Neuregelung für die nach Artikel 4
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 privilegierten Flüge insoweit
gegenstandslos.
Insbesondere bei medizinischen Flügen, die nach der Neuregelung
ausgenommen werden sollen, bleibt unklar, welche Flüge unter die Regelung fallen.
Unbestritten dürften Ambulanzflüge und Organtransporte mit speziellen
Luftfahrzeugen umfasst sein. Daneben werden jedoch Organe (u.a. Stammzellen und
Hornhäute) häufig auch im normalen Passagierverkehr der gewerblichen
Fluggesellschaften transportiert. Solche Flüge werden ggf. ebenfalls als
medizinische Flüge klassifiziert. Bei der vorgesehenen gesetzlichen Privilegierung aller
medizinischen Flüge besteht die Gefahr, dass die bestehende
Nachtflugbeschränkungen ausgehöhlt werden, wenn Passagier- oder Frachtflüge, auf denen
ein Organ transportiert wird, unbeschränkt von Gesetzes wegen und damit
ohne weitere Prüfung der Genehmigungsbehörde innerhalb des
Nachtflugbeschränkungszeitraums starten und landen dürfen.
Ebenso ist der Umfang der Ausnahme von den Flugbetriebsbeschränkungen
abzulehnen, soweit nach Artikel 4 Absatz 1 Verordnung (EU) 923/2014 auch
Ausbildungsflüge umfasst sind. Eine regelmäßige Durchführung von
Ausbildungsflügen in den zum Schutz der Bevölkerung festgelegten nächtlichen
Betriebsbeschränkungszeiten steht zudem im Widerspruch zu der gesetzlichen
Zielsetzung des § 29 Absatz 1 Satz 2 LuftVG, dass auf die Nachtruhe der
Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist. Eine generelle
Ausnahme für Ausbildungsflüge – auch wenn sie im Zusammenhang mit
Tätigkeiten im öffentlichen Interesse stehen – wird daher abgelehnt.
Darüber hinaus bezieht sich die mit Absatz 1 Satz 5 - neu - eingefügte
Freistellung von behördlicher Erlaubnis und privatrechtlicher Zustimmung allein auf
§ 25 Absatz 1 Satz 3 LuftVG, der seinerseits nur die sogenannten unechten
Außenstart- und -landungen auf einem Flugplatz betrifft. Die hiermit
verbundene Privilegierung der Flüge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis h der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 gälte somit nicht für sogenannte
echte Außenstarts und -landungen jenseits von Flugplätzen auf
Außengeländen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass durch den neu vorgesehenen
Satz 5 mit Inkrafttreten der durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung des
Luftverkehrsgesetzes in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
vorgesehenen Einfügung der dann neuen Nummer 3 in § 25 Absatz 2 Satz 1
LuftVG eine Überschneidung der Ausnahmeregelungen desselben
Regelungsziels mit unterschiedlichem Regelungsinhalt und -umfang eintreten würde.
Neben der systematischen Unstimmigkeit wäre danach das Regelungsziel für z.B.
Flüge im Polizei- bzw. Zolleinsatz, in der Brandbekämpfung oder im Such-
und Rettungsdienst unklar, weshalb die vorgesehene Änderung bereits aus
diesem Grunde zu streichen ist.
20. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat erkennt in einer Überarbeitung der Kostenverordnung für
Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr
mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) und dem dazugehörigen
Richtsatzkatalog erhebliches Potenzial zur Steigerung der Verwaltungseffizienz sowie
zum Bürokratierückbau. Die Bundesregierung wird gebeten, einen
entsprechenden Prozess zeitnah und in Abstimmung mit den Ländern auf den Weg
zu bringen.
b) Die zuletzt vor 14 Jahren angepasste Verordnung sieht vor, dass
insbesondere für Amtshandlungen wie der Berechnung der Gebühren im
Fernlinienverkehr in jedem Einzelfall eine umfangreiche Berechnung zu erstellen und
nachvollziehbar zu bescheiden ist. Eine Flexibilisierung und Verschlankung
der Abrechnungsvorschriften sowie des Katalogs an Gebührentatbeständen
könnte dazu beitragen, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und
Gebührenentscheidung für Externe nachvollziehbar zu machen.
c) Darüber hinaus sollten in diesem Rahmen die Höchstgrenzen nach § 57
Absatz 1 Nummer 10 PBefG an das aktuelle Aufwands- und Preisniveau
angepasst und in die Gebührenspannen in KostenVO und den Richtsatzkatalog
entsprechend übertragen werden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich (Beschlussdrucksache)