Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
Text
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 435/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Vk
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und
Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender
Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Verkehrsausschuss (Vk)
empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß
Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Abschnitt 1 Satz 1
In Abschnitt 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Eisenbahnbetriebsanlagen“ die
Angabe „der Eisenbahnen des Bundes“ einzufügen.
Begründung:
Die Verwaltungsvorschrift rekurriert auf eine umweltfachliche Aufsicht des
Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), die sich nur auf den dortigen
Zuständigkeitsbereich (Eisenbahnen des Bundes) beziehen kann. Da die Verwaltungsvorschrift
hinsichtlich ihrer geplanten Geltung jedoch den Bereich der
Aufsichtszuständigkeit der Länder nicht explizit ausnimmt, ist sie in der vorliegenden Form
abzulehnen.
Grund dafür ist, dass die in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen Maßnah-
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men nicht mehr einer Prüfung im Zuge von planrechtlichen Verfahren
unterliegen und somit nur einer nachgelagerten Eisenbahn(bau)aufsicht unterliegen.
Anders als beim EBA sind jedoch dem planrechtlichen Verfahren
nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsichtsverfahren bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden
der Länder nicht etabliert.
Gerade mit dem Wegfall der planrechtlichen Entscheidung in der
überwiegenden Anzahl der Fälle von Unterhaltung, Erneuerung, Instandhaltung,
Umrüstung und Ausbau hat eine nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsicht häufig
keine Basis mehr, auf die eine Prüfung der genehmigungskonformen
Umsetzung, oder andernfalls mit Bezug auf etwaige auf Nebenbestimmungen,
fachlich gestützt werden könnte.
Hinzu kommt, dass der Bund im Wege einer Verwaltungsvorschrift den
Ländern keine nachgelagerten Überwachungspflichten/Handlungsvorgaben
auferlegen kann, wie sie das EBA mit Bezug auf den dortigen „Umwelt-Leitfaden
zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für
wasser- und immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren im
Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes – Teil VII Umweltfachliche
Bauüberwachung“ ausschließlich für sich definiert hat.
Der Geltungsbereich (Abschnitt 1 Satz 1) muss deshalb klar so formuliert
werden, dass er sich rein auf die Eisenbahnbetriebsanlagen der Eisenbahnen des
Bundes beschränkt.
2. Zu Nummer 3.1 dritter Absatz
In Nummer 3.1 ist der dritte Absatz durch den folgenden Absatz zu ersetzen:
„Für die Regelvermutung gilt die Annahme, dass grundsätzlich von
Vorkommen von Zaun- und Mauereidechsen auszugehen ist.“
Begründung:
An bestehender Schieneninfrastruktur muss regelmäßig mit dem Vorkommen
von Zaun- und insbesondere Mauereidechse gerechnet werden. So besiedeln
Mauereidechsen beim Vorhandensein kleinster Spalten (z. B. zwischen
Bordsteinen) selbst vollversiegelte Flächen.
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3. Zu Nummer 3.3.8 Satz 2
In Nummer 3.3.8 Satz 2 ist die Angabe „mindestens 25 cm Breite und 10 cm
Höhe“ durch die Angabe „mindestens 50 cm Breite und 30 cm Höhe“ zu
ersetzen.
Begründung:
Lärmschutzwände haben in verschiedenster Hinsicht nachteilige Effekte auf
(Klein)Tiere (Barrierewirkung, Leitlinien- und Staueffekte, hierdurch
verstärkte Prädatation). Durchlässe in der Größe 25 x 10 cm sind zu klein und fast
wirkungslos. Die Praxis zeigt, dass sich solch kleinen Durchlässe in kürzester Zeit
mit Falllaub, Schmutz o. ä. zusetzen. Hinzu kommt, dass so kleine Durchlässe
durch den Vegetationsaufwuchs für die sich ausschließlich optisch
orientierenden Reptilien nicht zu erkennen sind. Um vorgenannte Effekte zu minimieren,
sind deutlich größere Durchlässe mindestens 50 cm Breite und 30 cm Höhe
erforderlich.
4. Zu Nummer 3.3.9
Nummer 3.3.9 ist durch die folgende Nummer 3.3.9 zu ersetzen:
„3.3.9 Mauerwerk mit Fugen oder Spalten von mehr als 1,5 cm Breite und
mehr als 10 cm Tiefe darf im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse
nicht beseitigt werden.“
Begründung:
Die Mauereidechse nutzt Mauerwerk mit Fugen/Spalten von mehr als 1,5 cm
Breite und mehr als 10 cm Tiefe sowohl als Tagesversteck als auch als
Winterquartier. Die Beseitigung von Mauerwerk mit entsprechenden Fugen/Spalten
führt beim Vorkommen von Mauereidechse unvermeidlich zu einem Verstoß
gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG. Dies gilt auch dann,
wenn die unter 3.3.9 aufgeführten Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Es ist
ausgeschlossen, dass die Eidechsen zusätzlich zur Überwinterung hergerichtete
Sonderstrukturen, die in einer Entfernung von bis zu 200 m zum Mauerwerk
liegen, innerhalb von zwei Wochen selbstständig besiedeln. Muss Mauerwerk
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mit Fugen/Spalten von mehr als 1,5 cm Breite und mehr als 10 cm Tiefe im
Verbreitungsgebiet der Mauereidechse beseitigt werden, ist die Durchführung
artenschutzrechtlicher Maßnahmen nach 5.2. und insbesondere eine
Umsetzung der Tiere in den Bereich der neu geschaffenen Sonderstrukturen
unumgänglich, um einen Verbotseintritt abzuwenden.
5. Zu Abschnitt 4
Abschnitt 4 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
a) In der Inhaltsübersicht ist der Abschnitt 4 zu streichen und die
Nummerierungen der nach Abschnitt 3 folgenden Abschnitte mit ihren Unternummern
sind entsprechend anzupassen.
b) Im Regelungsteil sind die Nummerierungen der nach Abschnitt 3 folgenden
Abschnitte mit ihren Unternummern entsprechend anzupassen.
Begründung:
Die in 4.2 genannten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen führen beim
Vorkommen von Zaun- und insbesondere Mauereidechse auch bei Einhaltung
der unter 4.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten regelmäßig zu einem Verstoß
gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG. Beide Arten nutzen das
Schotterbett als Versteck und als Winterquartier. Untersuchungen und
Beobachtungen zeigen zudem eine verstärkte Nutzung des Schotterbettes durch
Jungtiere im Spätsommer. Die Arbeiten sind zu keiner Zeit durchführbar, ohne
dass es zu Tierverlusten in erheblichem Umfang kommt. Insofern sind die
genannten Maßnahmen nur nach Umsetzung artenschutzrechtlichen Maßnahmen
nach 5.2 (insbesondere einer vorherigen Umsetzung der Eidechsen) ohne einen
drohenden Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG
durchführbar.
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6. Zu Nummer 5.1.1 zweiter Absatz
In Nummer 5.1.1 ist der zweite Absatz durch den folgenden Absatz zu ersetzen:
„Die Erfassung und -bewertung von Zaun- und Mauereidechsenvorkommen im
Vorfeld von Maßnahmen an der Schieneninfrastruktur ist notwendige
Voraussetzung bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen und hat deshalb
grundsätzlich bei sämtlichen Vorhaben zu erfolgen.“
Begründung:
An bestehender Schieneninfrastruktur muss regelmäßig mit dem Vorkommen
von Zaun- und insbesondere Mauereidechse gerechnet werden. So besiedeln
Mauereidechsen beim Vorhandensein kleinster Spalten (z. B. zwischen
Bordsteinen) selbst vollversiegelte Flächen.
7. Zu Nummer 5.1.2.2 Buchstabe b zweiter Absatz
In Nummer 5.1.2.2 Buchstabe b ist der zweite Absatz zu streichen.
Begründung:
Ein Vorab-Ausschluss von (Teil-)Flächen anhand vorhandener Biotop- oder
Strukturdaten ist abzulehnen. An bestehender Schieneninfrastruktur ist
regelmäßig mit dem Vorkommen von Eidechsen, insbesondere Mauereidechse, zu
rechnen. Selbst vollversiegelte Flächen haben beim Vorhandensein kleinster
Spalten (z. B. zwischen Bordsteinen) Habitateignung für die Mauereidechse.
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8. Zu Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a Satz 1, Satz 2a und 3a – neu –
Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „oder durch Fachkräfte mit herpetologischen
Kenntnissen und Erfahrungen zu begleiten.“ zu streichen.
b) Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Qualifikation der umsetzenden Fachkräfte muss über die Qualifikation
zur Überwachung der Sorgfaltspflichten nach Abschnitt 3.3 hinaus
sichergestellt sein. Erforderlich sind ausreichende herpetologische Kenntnisse
und Erfahrungen.“
Begründung:
Für die fachgerechte Umsetzung artenschutzrechtlich notwendiger CEF- oder
FCS- Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen sind ausreichende
herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen unabdingbar.
9. Zu Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 4 – neu –
Nach Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Diese Habitate müssen für die Tiere selbstständig erreichbar sein.“
Begründung:
Durch Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen in
angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt werden, die zeitlich
vorlaufend hergerichtet wurden. Dies kann nur gelingen, wenn diese Bereiche
von den Tieren selbstständig erreicht werden können.
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10. Zu Abschnitt 5a – neu –
Nach Abschnitt 5 wird der folgende Abschnitt 5a eingefügt:
„Abschnitt 5a Überprüfung
Die Regelungen werden im Lichte der Erfahrung mit der Verwaltungsvorschrift
sowie unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und
Technik nach fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst.“
Folgeänderung:
In der Inhaltsübersicht ist nach Abschnitt 5 die folgende Angabe einzufügen:
„Abschnitt 5a Überprüfung“.
Begründung:
Analog zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der
Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV) ist ein neuer Abschnitt 6
„Überprüfung“ zu ergänzen.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die VwV VogelschutzSchiene einer
Überprüfung unterzogen wird, die VwV EidechsenschutzSchiene jedoch nicht. Das
Erfordernis einer Überprüfung besteht hier ebenfalls.
In der VwV wurden fachliche Setzungen vorgenommen, die teilweise kritisch
beurteilt werden, wie beispielsweise die fehlende Bauzeitenbeschränkung für
den Überwinterungszeitraum der Zauneidechse im Schotterkörper oder der
(fehlende) Umgang mit allochthonen Mauereidechsen oder deren
Hybridpopulationen. Auch rechtlich erscheinen einzelne Regelvermutungen sehr
weitgehend und auch nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage in § 54 Absatz 12
BNatSchG gedeckt.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, eine Regelung zur Überprüfung der
VwV nach fünf Jahren einzuführen, um ggf. Anpassungen, die sich aus der
praktischen Anwendung der VwV ergeben haben, vornehmen zu können.
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11. Zu Anhang 1 Buchstabe b Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 Satz 2
Spiegelpunkt 1, 1a – neu –, 3
Anhang 1 Buchstabe b Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 Satz 2 ist wie folgt zu
ändern:
a) In Spiegelpunkt 1 ist die Angabe „Voll versiegelte oder überdachte” durch
die Angabe „Überdachte“ zu ersetzen.
b) Nach Spiegelpunkt 1 ist der folgende Spiegelpunkt einzufügen:
„• volle Versiegelung ohne jede Versteckmöglichkeiten, wie zum
Beispiel kleinste Ritzen, Löcher oder sonstige Höhlungen“
c) Spiegelpunkt 3 ist zu streichen.
Begründung:
Bahnhöfe, Haltepunkte, geschlossene Waldflächen und geschlossene
Gehölze/Gebüsche besitzen durchaus Habitateignung. Auch vollversiegelte Flächen
haben beim Vorhandensein kleinster Spalten und Ritzen Habitatfunktion
insbesondere für die Mauereidechse. Die faunistischen Daten bundesweit belegen,
dass gerade Bahntrassen durch geschlossene Wälder/Gehölzbestände häufig
von Zaun- und Mauereidechse in erhöhten Dichten besiedelt sind.
12. Zu Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“
Nach Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende
Zeile einzufügen:
„
Spezifische
Qualifikation
Die Übersichtsbegehung hat durch in Herpetologie qualifizierte Fachkräfte,
welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Ökologie und
Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu erfolgen.
“
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Begründung:
Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von
Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und
Erfahrungen erforderlich sind.
13. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 zweite Überschrift
„Mauereidechse“ Spiegelpunkt 1
In Anhang 1 Buchstabe c Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 zweite Überschrift
„Mauereidechse“ (auf Seite 29 der BR-Drs. 435/26) Spiegelpunkt 1 ist nach der
Angabe „Schotterschüttungen“ die Angabe „einschließlich des Gleisbetts“
einzufügen.
Hinweis zur Verortung in der Vorlage:
Die Änderung betrifft die zweite Überschrift „Mauereidechse“ und dort den
Spiegelpunkt 1 auf Seite 29 der BR-Drs. 435/26.
Begründung:
Es wird bisher nicht berücksichtigt, dass insbesondere die Mauereidechse auch
direkt im Gleisbett vorkommt.
14. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 2
Spiegelpunkt 5 – neu –, Satz 2a – neu –
Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 ist wie folgt zu
ändern:
a) Nach Satz 2 Spiegelpunkt 4 ist der folgende Spiegelpunkt einzufügen:
• „Mitte Juni - Ende Juli: keine Begehung während längerer
Trockenperioden (mehr als 2 Wochen ohne Niederschlag)“
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b) Nach dem neuen Spiegelpunkt 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Sonnige Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden, die die oben
genannten Bedingungen erfüllen, sind bevorzugt zur Kartierung zu nutzen.“
Begründung:
Reptilien werden während längerer Trockenperioden zunehmend inaktiv und
bleiben auch tagsüber häufig in Ihren Verstecken. Eine Erfassung während
solcher Perioden sollte daher vermieden werden, da sie zu fehlerhaften
Ergebnissen führen kann. Auf der anderen Seite sind Eidechsen an sonnigen Tage nach
längeren Regen- oder Kälteperioden besonders aktiv. Solche Tage sind
bevorzugt zur Kartierung zu nutzen.
15. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“
Nach Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende
Zeile einzufügen:
„
Spezifische
Qualifikation
Die Kartierung hat durch in Herpetologie qualifizierte
Fachkräfte, welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen
zur Ökologie und Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu
erfolgen.
„
Begründung:
Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von
Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und
Erfahrungen erforderlich sind.
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16. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite
Überschrift „Ende“ Satz 2
In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite
Überschrift „Ende“ Satz 2 ist nach der Angabe „Fachkraft“ die Angabe „
(Schwerpunkt Herpetologie)“ einzufügen.
Begründung:
Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass der erfolgreiche Abschluss
von Vergrämungsmaßnahmen nur durch eine herpetologisch qualifizierte
Fachkraft festgestellt werden kann.
17. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1
In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1 ist vor
der Angabe „räumlichen Zusammenhang“ die Angabe „unmittelbaren“
einzufügen.
Begründung:
Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen, durch
Habitatentwertung in angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt
werden, die zeitlich vorlaufend dafür hergerichtet wurden. Dies kann nur
gelingen, wenn diese Bereiche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu
den entwerteten Flächen liegen und von den Tieren selbstständig erreicht
werden können.
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18. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 erster Absatz
Satz 1, Satz 1a – neu –
In Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 ist der erste Absatz
wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „(§ 11 TierSchG)“ durch die Angabe „(§ 2
TierSchG)“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Soweit die Haltung und Betreuung der Eidechsen durch externe
Auftragnehmer erfolgt, ist eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
a) TierSchG erforderlich.“
Begründung:
Tierschutzrechtliche Auflagen ergeben sich vor allem aus § 2 TierSchG.
Demnach muss wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art
und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer
Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare
Leiden oder Schäden zugefügt werde und muss über die für eine angemessene
Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Da die Haltung und Betreuung der
Eidechsen vor allem durch externe Auftragnehmer erfolgen dürfte, ist
klarzustellen, dass hierfür eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 a)
TierSchG erforderlich ist.
19. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 achter Absatz
Spiegelpunkt 1 und 2
In Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 achter Absatz sind
die Spiegelpunkte 1 und 2 durch die folgenden Spiegelpunkte zu ersetzen:
„• Zauneidechse: 12 m2 pro (Sub-)Adultem
• Mauereidechse: 7 m2 pro (Sub-)Adultem“
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Begründung:
Eine tierschutzgerechte Haltung von Zaun- bzw. Mauereidechsen ist bei einer
Haltung auf nur 3 bzw. 2 m2 pro (sub-)adultem Tier nicht möglich. Bei einer so
dichten Haltung (sie entspricht ca. 350 bzw. 500 Tieren auf nur 1 000 m2) sind
eine intensive tägliche Betreuung und Zufütterung zwingend erforderlich,
wobei allein die erforderliche Futterbeschaffung kaum zu bewältigen sein dürfte,
ohne auf gebietsfremde Futtertiere aus Zuchtfarmen zurückzugreifen, deren
Ausbringung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG verboten ist. Auch steigt mit
zunehmender Dichte die Gefahr von Krankheiten. Zudem werden Prädatoren
angelockt. Schließlich ist bei solchen Besatzdichten verstärkter Kannibalismus,
insbesondere von Schlüpflingen, unvermeidlich. Es ist daher für die
Zwischenhälterung eine naturnähere Unterbringung auf größerer Fläche zu favorisieren.
Dazu ist die Einhaltung der alten Mindestgrößen aus dem Referentenentwurf
von 12 m2 pro (Sub-)Adultem bei der Zaun- und von 7 m2 pro (Sub-)Adultem
bei der Mauereidechse zwingend erforderlich.
20. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“
Spalte 2 Satz 1a – neu –
Nach Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“
Spalte 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Es ist sicherzustellen, dass die betreuenden Personen über die nach § 2
TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene
Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Eidechsen
verfügen.“
Begründung:
Es ist klarzustellen, dass die Maßnahme nur von Personen betreut werden darf,
die über die nach § 2 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für
eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der
Eidechsen verfügen.
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Relationen
- part_of_vorgang → Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Bauma (Empfehlungen der Ausschüsse)