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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV)

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 435/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 435/1/26 11.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - Vk zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Baumaßnahmen an bestehender Schieneninfrastruktur (EidechsenschutzSchieneVwV) Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Verkehrsausschuss (Vk) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen: 1. Zu Abschnitt 1 Satz 1 In Abschnitt 1 Satz 1 ist nach der Angabe „Eisenbahnbetriebsanlagen“ die Angabe „der Eisenbahnen des Bundes“ einzufügen. Begründung: Die Verwaltungsvorschrift rekurriert auf eine umweltfachliche Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), die sich nur auf den dortigen Zuständigkeitsbereich (Eisenbahnen des Bundes) beziehen kann. Da die Verwaltungsvorschrift hinsichtlich ihrer geplanten Geltung jedoch den Bereich der Aufsichtszuständigkeit der Länder nicht explizit ausnimmt, ist sie in der vorliegenden Form abzulehnen. Grund dafür ist, dass die in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen Maßnah- Vk ... men nicht mehr einer Prüfung im Zuge von planrechtlichen Verfahren unterliegen und somit nur einer nachgelagerten Eisenbahn(bau)aufsicht unterliegen. Anders als beim EBA sind jedoch dem planrechtlichen Verfahren nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsichtsverfahren bei den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder nicht etabliert. Gerade mit dem Wegfall der planrechtlichen Entscheidung in der überwiegenden Anzahl der Fälle von Unterhaltung, Erneuerung, Instandhaltung, Umrüstung und Ausbau hat eine nachgelagerte umweltfachliche Bauaufsicht häufig keine Basis mehr, auf die eine Prüfung der genehmigungskonformen Umsetzung, oder andernfalls mit Bezug auf etwaige auf Nebenbestimmungen, fachlich gestützt werden könnte. Hinzu kommt, dass der Bund im Wege einer Verwaltungsvorschrift den Ländern keine nachgelagerten Überwachungspflichten/Handlungsvorgaben auferlegen kann, wie sie das EBA mit Bezug auf den dortigen „Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für wasser- und immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Eisenbahn-Bundesamtes – Teil VII Umweltfachliche Bauüberwachung“ ausschließlich für sich definiert hat. Der Geltungsbereich (Abschnitt 1 Satz 1) muss deshalb klar so formuliert werden, dass er sich rein auf die Eisenbahnbetriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes beschränkt. 2. Zu Nummer 3.1 dritter Absatz In Nummer 3.1 ist der dritte Absatz durch den folgenden Absatz zu ersetzen: „Für die Regelvermutung gilt die Annahme, dass grundsätzlich von Vorkommen von Zaun- und Mauereidechsen auszugehen ist.“ Begründung: An bestehender Schieneninfrastruktur muss regelmäßig mit dem Vorkommen von Zaun- und insbesondere Mauereidechse gerechnet werden. So besiedeln Mauereidechsen beim Vorhandensein kleinster Spalten (z. B. zwischen Bordsteinen) selbst vollversiegelte Flächen. U ... 3. Zu Nummer 3.3.8 Satz 2 In Nummer 3.3.8 Satz 2 ist die Angabe „mindestens 25 cm Breite und 10 cm Höhe“ durch die Angabe „mindestens 50 cm Breite und 30 cm Höhe“ zu ersetzen. Begründung: Lärmschutzwände haben in verschiedenster Hinsicht nachteilige Effekte auf (Klein)Tiere (Barrierewirkung, Leitlinien- und Staueffekte, hierdurch verstärkte Prädatation). Durchlässe in der Größe 25 x 10 cm sind zu klein und fast wirkungslos. Die Praxis zeigt, dass sich solch kleinen Durchlässe in kürzester Zeit mit Falllaub, Schmutz o. ä. zusetzen. Hinzu kommt, dass so kleine Durchlässe durch den Vegetationsaufwuchs für die sich ausschließlich optisch orientierenden Reptilien nicht zu erkennen sind. Um vorgenannte Effekte zu minimieren, sind deutlich größere Durchlässe mindestens 50 cm Breite und 30 cm Höhe erforderlich. 4. Zu Nummer 3.3.9 Nummer 3.3.9 ist durch die folgende Nummer 3.3.9 zu ersetzen: „3.3.9 Mauerwerk mit Fugen oder Spalten von mehr als 1,5 cm Breite und mehr als 10 cm Tiefe darf im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse nicht beseitigt werden.“ Begründung: Die Mauereidechse nutzt Mauerwerk mit Fugen/Spalten von mehr als 1,5 cm Breite und mehr als 10 cm Tiefe sowohl als Tagesversteck als auch als Winterquartier. Die Beseitigung von Mauerwerk mit entsprechenden Fugen/Spalten führt beim Vorkommen von Mauereidechse unvermeidlich zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG. Dies gilt auch dann, wenn die unter 3.3.9 aufgeführten Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Es ist ausgeschlossen, dass die Eidechsen zusätzlich zur Überwinterung hergerichtete Sonderstrukturen, die in einer Entfernung von bis zu 200 m zum Mauerwerk liegen, innerhalb von zwei Wochen selbstständig besiedeln. Muss Mauerwerk U U ... mit Fugen/Spalten von mehr als 1,5 cm Breite und mehr als 10 cm Tiefe im Verbreitungsgebiet der Mauereidechse beseitigt werden, ist die Durchführung artenschutzrechtlicher Maßnahmen nach 5.2. und insbesondere eine Umsetzung der Tiere in den Bereich der neu geschaffenen Sonderstrukturen unumgänglich, um einen Verbotseintritt abzuwenden. 5. Zu Abschnitt 4 Abschnitt 4 ist zu streichen. Folgeänderungen: a) In der Inhaltsübersicht ist der Abschnitt 4 zu streichen und die Nummerierungen der nach Abschnitt 3 folgenden Abschnitte mit ihren Unternummern sind entsprechend anzupassen. b) Im Regelungsteil sind die Nummerierungen der nach Abschnitt 3 folgenden Abschnitte mit ihren Unternummern entsprechend anzupassen. Begründung: Die in 4.2 genannten Unterhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen führen beim Vorkommen von Zaun- und insbesondere Mauereidechse auch bei Einhaltung der unter 4.3 aufgeführten Sorgfaltspflichten regelmäßig zu einem Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG. Beide Arten nutzen das Schotterbett als Versteck und als Winterquartier. Untersuchungen und Beobachtungen zeigen zudem eine verstärkte Nutzung des Schotterbettes durch Jungtiere im Spätsommer. Die Arbeiten sind zu keiner Zeit durchführbar, ohne dass es zu Tierverlusten in erheblichem Umfang kommt. Insofern sind die genannten Maßnahmen nur nach Umsetzung artenschutzrechtlichen Maßnahmen nach 5.2 (insbesondere einer vorherigen Umsetzung der Eidechsen) ohne einen drohenden Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 Absatz 1 BNatSchG durchführbar. U ... 6. Zu Nummer 5.1.1 zweiter Absatz In Nummer 5.1.1 ist der zweite Absatz durch den folgenden Absatz zu ersetzen: „Die Erfassung und -bewertung von Zaun- und Mauereidechsenvorkommen im Vorfeld von Maßnahmen an der Schieneninfrastruktur ist notwendige Voraussetzung bei der Ermittlung möglicher Beeinträchtigungen und hat deshalb grundsätzlich bei sämtlichen Vorhaben zu erfolgen.“ Begründung: An bestehender Schieneninfrastruktur muss regelmäßig mit dem Vorkommen von Zaun- und insbesondere Mauereidechse gerechnet werden. So besiedeln Mauereidechsen beim Vorhandensein kleinster Spalten (z. B. zwischen Bordsteinen) selbst vollversiegelte Flächen. 7. Zu Nummer 5.1.2.2 Buchstabe b zweiter Absatz In Nummer 5.1.2.2 Buchstabe b ist der zweite Absatz zu streichen. Begründung: Ein Vorab-Ausschluss von (Teil-)Flächen anhand vorhandener Biotop- oder Strukturdaten ist abzulehnen. An bestehender Schieneninfrastruktur ist regelmäßig mit dem Vorkommen von Eidechsen, insbesondere Mauereidechse, zu rechnen. Selbst vollversiegelte Flächen haben beim Vorhandensein kleinster Spalten (z. B. zwischen Bordsteinen) Habitateignung für die Mauereidechse. U U ... 8. Zu Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a Satz 1, Satz 2a und 3a – neu – Nummer 5.2.2.1 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „oder durch Fachkräfte mit herpetologischen Kenntnissen und Erfahrungen zu begleiten.“ zu streichen. b) Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Die Qualifikation der umsetzenden Fachkräfte muss über die Qualifikation zur Überwachung der Sorgfaltspflichten nach Abschnitt 3.3 hinaus sichergestellt sein. Erforderlich sind ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen.“ Begründung: Für die fachgerechte Umsetzung artenschutzrechtlich notwendiger CEF- oder FCS- Maßnahmen für Zaun- und Mauereidechsen sind ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen unabdingbar. 9. Zu Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 4 – neu – Nach Nummer 5.2.2.2 Buchstabe b erster Absatz Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Diese Habitate müssen für die Tiere selbstständig erreichbar sein.“ Begründung: Durch Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen in angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt werden, die zeitlich vorlaufend hergerichtet wurden. Dies kann nur gelingen, wenn diese Bereiche von den Tieren selbstständig erreicht werden können. U U ... 10. Zu Abschnitt 5a – neu – Nach Abschnitt 5 wird der folgende Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Überprüfung Die Regelungen werden im Lichte der Erfahrung mit der Verwaltungsvorschrift sowie unter Berücksichtigung des neuesten Stands von Wissenschaft und Technik nach fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls angepasst.“ Folgeänderung: In der Inhaltsübersicht ist nach Abschnitt 5 die folgende Angabe einzufügen: „Abschnitt 5a Überprüfung“. Begründung: Analog zur Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes zum Vogelschutz bei Elektrifizierung der Schieneninfrastruktur (VogelschutzSchieneVwV) ist ein neuer Abschnitt 6 „Überprüfung“ zu ergänzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die VwV VogelschutzSchiene einer Überprüfung unterzogen wird, die VwV EidechsenschutzSchiene jedoch nicht. Das Erfordernis einer Überprüfung besteht hier ebenfalls. In der VwV wurden fachliche Setzungen vorgenommen, die teilweise kritisch beurteilt werden, wie beispielsweise die fehlende Bauzeitenbeschränkung für den Überwinterungszeitraum der Zauneidechse im Schotterkörper oder der (fehlende) Umgang mit allochthonen Mauereidechsen oder deren Hybridpopulationen. Auch rechtlich erscheinen einzelne Regelvermutungen sehr weitgehend und auch nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage in § 54 Absatz 12 BNatSchG gedeckt. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, eine Regelung zur Überprüfung der VwV nach fünf Jahren einzuführen, um ggf. Anpassungen, die sich aus der praktischen Anwendung der VwV ergeben haben, vornehmen zu können. U ... 11. Zu Anhang 1 Buchstabe b Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 Satz 2 Spiegelpunkt 1, 1a – neu –, 3 Anhang 1 Buchstabe b Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 Satz 2 ist wie folgt zu ändern: a) In Spiegelpunkt 1 ist die Angabe „Voll versiegelte oder überdachte” durch die Angabe „Überdachte“ zu ersetzen. b) Nach Spiegelpunkt 1 ist der folgende Spiegelpunkt einzufügen: „• volle Versiegelung ohne jede Versteckmöglichkeiten, wie zum Beispiel kleinste Ritzen, Löcher oder sonstige Höhlungen“ c) Spiegelpunkt 3 ist zu streichen. Begründung: Bahnhöfe, Haltepunkte, geschlossene Waldflächen und geschlossene Gehölze/Gebüsche besitzen durchaus Habitateignung. Auch vollversiegelte Flächen haben beim Vorhandensein kleinster Spalten und Ritzen Habitatfunktion insbesondere für die Mauereidechse. Die faunistischen Daten bundesweit belegen, dass gerade Bahntrassen durch geschlossene Wälder/Gehölzbestände häufig von Zaun- und Mauereidechse in erhöhten Dichten besiedelt sind. 12. Zu Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“ Nach Anhang 1 Buchstabe b Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende Zeile einzufügen: „ Spezifische Qualifikation Die Übersichtsbegehung hat durch in Herpetologie qualifizierte Fachkräfte, welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Ökologie und Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu erfolgen. “ U U ... Begründung: Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. 13. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 zweite Überschrift „Mauereidechse“ Spiegelpunkt 1 In Anhang 1 Buchstabe c Zeile 3 „Anforderung“ Spalte 2 zweite Überschrift „Mauereidechse“ (auf Seite 29 der BR-Drs. 435/26) Spiegelpunkt 1 ist nach der Angabe „Schotterschüttungen“ die Angabe „einschließlich des Gleisbetts“ einzufügen. Hinweis zur Verortung in der Vorlage: Die Änderung betrifft die zweite Überschrift „Mauereidechse“ und dort den Spiegelpunkt 1 auf Seite 29 der BR-Drs. 435/26. Begründung: Es wird bisher nicht berücksichtigt, dass insbesondere die Mauereidechse auch direkt im Gleisbett vorkommt. 14. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 2 Spiegelpunkt 5 – neu –, Satz 2a – neu – Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 ist wie folgt zu ändern: a) Nach Satz 2 Spiegelpunkt 4 ist der folgende Spiegelpunkt einzufügen: • „Mitte Juni - Ende Juli: keine Begehung während längerer Trockenperioden (mehr als 2 Wochen ohne Niederschlag)“ U U ... b) Nach dem neuen Spiegelpunkt 5 ist der folgende Satz einzufügen: „Sonnige Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, sind bevorzugt zur Kartierung zu nutzen.“ Begründung: Reptilien werden während längerer Trockenperioden zunehmend inaktiv und bleiben auch tagsüber häufig in Ihren Verstecken. Eine Erfassung während solcher Perioden sollte daher vermieden werden, da sie zu fehlerhaften Ergebnissen führen kann. Auf der anderen Seite sind Eidechsen an sonnigen Tage nach längeren Regen- oder Kälteperioden besonders aktiv. Solche Tage sind bevorzugt zur Kartierung zu nutzen. 15. Zu Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4a – neu – „Spezifische Qualifikation“ Nach Anhang 1 Buchstabe c Zeile 4 „Rahmenbedingungen“ ist die folgende Zeile einzufügen: „ Spezifische Qualifikation Die Kartierung hat durch in Herpetologie qualifizierte Fachkräfte, welche über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen zur Ökologie und Erfassung der jeweiligen Zielart verfügen, zu erfolgen. „ Begründung: Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass für die Erfassung von Zaun- und Mauereidechsen ausreichende herpetologische Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. U ... 16. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite Überschrift „Ende“ Satz 2 In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 4 „Zeitliche Maßgaben“ Spalte 2 zweite Überschrift „Ende“ Satz 2 ist nach der Angabe „Fachkraft“ die Angabe „ (Schwerpunkt Herpetologie)“ einzufügen. Begründung: Es ist wie im Referentenentwurf klarzustellen, dass der erfolgreiche Abschluss von Vergrämungsmaßnahmen nur durch eine herpetologisch qualifizierte Fachkraft festgestellt werden kann. 17. Zu Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1 In Anhang 2 Buchstabe b Zeile 5 „Rahmenbedingungen“ Spalte 2 Satz 1 ist vor der Angabe „räumlichen Zusammenhang“ die Angabe „unmittelbaren“ einzufügen. Begründung: Vergrämungsmaßnahmen sollen Eidechsen, ohne sie umzusetzen, durch Habitatentwertung in angrenzende Bereiche verdrängt beziehungsweise gelockt werden, die zeitlich vorlaufend dafür hergerichtet wurden. Dies kann nur gelingen, wenn diese Bereiche im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den entwerteten Flächen liegen und von den Tieren selbstständig erreicht werden können. U U ... 18. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 erster Absatz Satz 1, Satz 1a – neu – In Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 ist der erste Absatz wie folgt zu ändern: a) In Satz 1 ist die Angabe „(§ 11 TierSchG)“ durch die Angabe „(§ 2 TierSchG)“ zu ersetzen. b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Soweit die Haltung und Betreuung der Eidechsen durch externe Auftragnehmer erfolgt, ist eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 a) TierSchG erforderlich.“ Begründung: Tierschutzrechtliche Auflagen ergeben sich vor allem aus § 2 TierSchG. Demnach muss wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werde und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Da die Haltung und Betreuung der Eidechsen vor allem durch externe Auftragnehmer erfolgen dürfte, ist klarzustellen, dass hierfür eine Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 a) TierSchG erforderlich ist. 19. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 achter Absatz Spiegelpunkt 1 und 2 In Anhang 2 Buchstabe d Zeile 3 „Anforderungen“ Spalte 2 achter Absatz sind die Spiegelpunkte 1 und 2 durch die folgenden Spiegelpunkte zu ersetzen: „• Zauneidechse: 12 m2 pro (Sub-)Adultem • Mauereidechse: 7 m2 pro (Sub-)Adultem“ U U Begründung: Eine tierschutzgerechte Haltung von Zaun- bzw. Mauereidechsen ist bei einer Haltung auf nur 3 bzw. 2 m2 pro (sub-)adultem Tier nicht möglich. Bei einer so dichten Haltung (sie entspricht ca. 350 bzw. 500 Tieren auf nur 1 000 m2) sind eine intensive tägliche Betreuung und Zufütterung zwingend erforderlich, wobei allein die erforderliche Futterbeschaffung kaum zu bewältigen sein dürfte, ohne auf gebietsfremde Futtertiere aus Zuchtfarmen zurückzugreifen, deren Ausbringung nach § 40 Absatz 1 BNatSchG verboten ist. Auch steigt mit zunehmender Dichte die Gefahr von Krankheiten. Zudem werden Prädatoren angelockt. Schließlich ist bei solchen Besatzdichten verstärkter Kannibalismus, insbesondere von Schlüpflingen, unvermeidlich. Es ist daher für die Zwischenhälterung eine naturnähere Unterbringung auf größerer Fläche zu favorisieren. Dazu ist die Einhaltung der alten Mindestgrößen aus dem Referentenentwurf von 12 m2 pro (Sub-)Adultem bei der Zaun- und von 7 m2 pro (Sub-)Adultem bei der Mauereidechse zwingend erforderlich. 20. Zu Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“ Spalte 2 Satz 1a – neu – Nach Anhang 2 Buchstabe d Zeile 6 „Maßnahmenbegleitung und -kontrolle“ Spalte 2 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Es ist sicherzustellen, dass die betreuenden Personen über die nach § 2 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Eidechsen verfügen.“ Begründung: Es ist klarzustellen, dass die Maßnahme nur von Personen betreut werden darf, die über die nach § 2 TierSchG erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Eidechsen verfügen. U

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