Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49.950 T Euro
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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49.950 T Euro
[Bundesrat Drucksache 201/25
02.05.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11
- Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49.950 T Euro
Bundesministerium Berlin, 2. Mai 2025
der Finanzen
Parlamentarische Staatssekretärin
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 HG 2024 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1
BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach § 38
Absatz 1 Satz 2 BHO eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel
1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49 950 T
Euro, fällig im Haushaltsjahr 2026, erteilt hat.
Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, um den Trägern der
Jugendfreiwilligendienste (JFD) die für die Verpflichtung des Jahrgangs 2025/2026 erforderliche
Bewilligung der Bundeszuwendungen für die pädagogische Begleitung gem. der
Förderrichtlinie für die Jugendfreiwilligendienste erteilen zu können.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) ist hier aus zwingenden Gründen
geboten.
Die Anträge auf Förderung des Freiwilligen Sozialen und des Freiwilligen
Ökologischen Jahres sind gem. III. 1. der Förderrichtlinie für die Jugendfreiwilligendienste
(RL-JFD) bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das am 1. September des
gleichen Kalenderjahres beginnende und am 31. August des folgenden
Kalenderjahres endende Förderjahr einzureichen. Dieser zeitliche Vorlauf ist erforderlich,
um die notwendigen Vorkehrungen für die unterbrechungsfreie Durchführung des
JFD treffen zu können, die Verträge mit den Freiwilligen müssen daher zwingend
jetzt geschlossen werden. Die Verpflichtungsermächtigung ist deshalb
schnellstmöglich notwendig, um die seit dem 31. März 2025 vorliegenden Anträge von
Trägern der Jugendfreiwilligendienste auf Bewilligung der Bundeszuwendungen für
die pädagogische Begleitung des Jahrgangs 2025/26 gem. der RL-JFD überhaupt
regelgerecht bearbeiten und im Ergebnis bewilligen zu können. Ohne die
Verfügbarkeit hinreichender VE für 2026 fehlt eine elementare Voraussetzung zur
Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge.
Die Freiwilligendienstleistenden übernehmen in ihren Einrichtungen unverzichtbare
Arbeiten, ohne die ein regulärer Weiterbetrieb, insbesondere in systemkritischen
Bereichen und anderen Teilen der sozialen Infrastruktur, nicht möglich ist. Durch
eine fehlende Förderzusage wäre eine gesetzlich vorgeschriebene Umsetzung der
Jugendfreiwilligendienste insgesamt in Frage gestellt, da die Träger ohne
Gewährleistung der pädagogischen Begleitung keine Verträge mit den Freiwilligen
schließen können. Die Träger und insbesondere, die Einsatzstellen benötigen bereits zum
jetzigen Zeitpunkt Planungssicherheit, um die notwendigen Vorkehrungen für die
Durchführung des JFD mit der gesetzlich zwingenden begleitenden pädagogischen
Begleitung treffen zu können. Anderenfalls wird die unterstützende Hilfstätigkeit
von rd. 60.000 JFD-Freiwilligen pro Jahrgang in den ohnehin schwer belasteten
Gesundheits- und Pflegesystemen und anderen Teilen der sozialen Infrastruktur
(u. a. Kitas) gefährdet.
Auf die zeitgleiche Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages wird - mangels Konstituierung - ausnahmsweise verzichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski]
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