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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49.950 T Euro

dip / drucksache 02.05.2025 · WP 21 · 201/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49.950 T Euro [Bundesrat Drucksache 201/25 02.05.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49.950 T Euro Bundesministerium Berlin, 2. Mai 2025 der Finanzen Parlamentarische Staatssekretärin An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 HG 2024 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49 950 T Euro, fällig im Haushaltsjahr 2026, erteilt hat. Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, um den Trägern der Jugendfreiwilligendienste (JFD) die für die Verpflichtung des Jahrgangs 2025/2026 erforderliche Bewilligung der Bundeszuwendungen für die pädagogische Begleitung gem. der Förderrichtlinie für die Jugendfreiwilligendienste erteilen zu können. Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) ist hier aus zwingenden Gründen geboten. Die Anträge auf Förderung des Freiwilligen Sozialen und des Freiwilligen Ökologischen Jahres sind gem. III. 1. der Förderrichtlinie für die Jugendfreiwilligendienste (RL-JFD) bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das am 1. September des gleichen Kalenderjahres beginnende und am 31. August des folgenden Kalenderjahres endende Förderjahr einzureichen. Dieser zeitliche Vorlauf ist erforderlich, um die notwendigen Vorkehrungen für die unterbrechungsfreie Durchführung des JFD treffen zu können, die Verträge mit den Freiwilligen müssen daher zwingend jetzt geschlossen werden. Die Verpflichtungsermächtigung ist deshalb schnellstmöglich notwendig, um die seit dem 31. März 2025 vorliegenden Anträge von Trägern der Jugendfreiwilligendienste auf Bewilligung der Bundeszuwendungen für die pädagogische Begleitung des Jahrgangs 2025/26 gem. der RL-JFD überhaupt regelgerecht bearbeiten und im Ergebnis bewilligen zu können. Ohne die Verfügbarkeit hinreichender VE für 2026 fehlt eine elementare Voraussetzung zur Bearbeitung und Bewilligung der Förderanträge. Die Freiwilligendienstleistenden übernehmen in ihren Einrichtungen unverzichtbare Arbeiten, ohne die ein regulärer Weiterbetrieb, insbesondere in systemkritischen Bereichen und anderen Teilen der sozialen Infrastruktur, nicht möglich ist. Durch eine fehlende Förderzusage wäre eine gesetzlich vorgeschriebene Umsetzung der Jugendfreiwilligendienste insgesamt in Frage gestellt, da die Träger ohne Gewährleistung der pädagogischen Begleitung keine Verträge mit den Freiwilligen schließen können. Die Träger und insbesondere, die Einsatzstellen benötigen bereits zum jetzigen Zeitpunkt Planungssicherheit, um die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung des JFD mit der gesetzlich zwingenden begleitenden pädagogischen Begleitung treffen zu können. Anderenfalls wird die unterstützende Hilfstätigkeit von rd. 60.000 JFD-Freiwilligen pro Jahrgang in den ohnehin schwer belasteten Gesundheits- und Pflegesystemen und anderen Teilen der sozialen Infrastruktur (u. a. Kitas) gefährdet. Auf die zeitgleiche Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages wird - mangels Konstituierung - ausnahmsweise verzichtet. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski]

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