Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49,95 Mio. Euro
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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11 - Freiwilligendienste - bis zur Höhe von insgesamt 49,95 Mio. Euro
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/104
21. Wahlperiode 02.05.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1703 Titel 684 11
– Freiwilligendienste – bis zur Höhe von insgesamt 49,95 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Mai 2025
II C 4 – FJ 0111/00026/009/003
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) in Verbindung
mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO eine
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung (VE) bei Kapitel 1703 Titel 684 11 –
Freiwilligendienste – bis zur Höhe von insgesamt 49,95 Mio. Euro, fällig im Haushaltsjahr
2026, erteilt hat.
Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, um den Trägern der
Jugendfreiwilligendienste (JFD) die für die Verpflichtung des Jahrgangs 2025/2026 erforderliche
Bewilligung der Bundeszuwendungen für die pädagogische Begleitung gemäß der
Förderrichtlinie für die Jugendfreiwilligendienste erteilen zu können.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) ist hier aus zwingenden Gründen geboten.
Die Anträge auf Förderung des Freiwilligen Sozialen und des Freiwilligen
Ökologischen Jahres sind gemäß Abschnitt III Nummer 1 der Förderrichtlinie für die
Jugendfreiwilligendienste (RL-JFD) bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das am
1. September des gleichen Kalenderjahres beginnende und am 31. August des
folgenden Kalenderjahres endende Förderjahr einzureichen. Dieser zeitliche Vorlauf ist
erforderlich, um die notwendigen Vorkehrungen für die unterbrechungsfreie
Durchführung des JFD treffen zu können, die Verträge mit den Freiwilligen müssen daher
zwingend jetzt geschlossen werden. Die Verpflichtungsermächtigung ist deshalb
schnellstmöglich notwendig, um die seit dem 31. März 2025 vorliegenden Anträge von Trägern
der Jugendfreiwilligendienste auf Bewilligung der Bundeszuwendungen für die
pädagogische Begleitung des Jahrgangs 2025/26 gemäß der RL-JFD überhaupt
regelgerecht bearbeiten und im Ergebnis bewilligen zu können. Ohne die Verfügbarkeit
hinreichender VE für 2026 fehlt eine elementare Voraussetzung zur Bearbeitung und
Bewilligung der Förderanträge.
Die Freiwilligendienstleistenden übernehmen in ihren Einrichtungen unverzichtbare
Arbeiten, ohne die ein regulärer Weiterbetrieb, insbesondere in systemkritischen
Bereichen und anderen Teilen der sozialen Infrastruktur, nicht möglich ist. Durch eine
fehlende Förderzusage wäre eine gesetzlich vorgeschriebene Umsetzung der
Jugendfreiwilligendienste insgesamt in Frage gestellt, da die Träger ohne Gewährleistung der
pädagogischen Begleitung keine Verträge mit den Freiwilligen schließen können. Die
Träger und insbesondere die Einsatzstellen benötigen bereits zum jetzigen Zeitpunkt
Planungssicherheit, um die notwendigen Vorkehrungen für die Durchführung des JFD
mit der gesetzlich zwingenden begleitenden pädagogischen Begleitung treffen zu
können. Anderenfalls wird die unterstützende Hilfstätigkeit von rd. 60 000 JFD-
Freiwilligen pro Jahrgang in den ohnehin schwer belasteten Gesundheits- und Pflegesystemen
und anderen Teilen der sozialen Infrastruktur (u. a. Kitas) gefährdet.
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ISSN 0722-8333]
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