Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1713 Titel 671 01 - Kosten der Durchführung von Seminaren in den staatlichen Bildungszentren, die in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern betrieben werden - bis zur Höhe von 120.750 T Euro
Text
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1713 Titel 671 01 - Kosten der Durchführung von Seminaren in den staatlichen Bildungszentren, die in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern betrieben werden - bis zur Höhe von 120.750 T Euro
[Bundesrat Drucksache 158/25
07.04.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1713 Titel 671 01
- Kosten der Durchführung von Seminaren in den staatlichen
Bildungszentren, die in Zusammenarbeit mit den
Vertragspartnern betrieben werden - bis zur Höhe von 120.750 T Euro
Bundesministerium Berlin, 7. April 2025
der Finanzen
Parlamentarische Staatssekretärin
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 HG 2024 in Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1
BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach § 38
Absatz 1 Satz 2 BHO eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel
1713 Titel 671 01 - Kosten der Durchführung von Seminaren in den staatlichen
Bildungszentren, die in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern betrieben werden -
bis zur Höhe von 120 750 T Euro erteilt hat, davon fällig in den Haushaltsjahren:
2026 bis zu 24 150 T Euro,
2027 bis zu 24 150 T Euro,
2028 bis zu 24 150 T Euro,
2029 bis zu 24 150 T Euro und
2030 bis zu 24 150 T Euro.
Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, um mit den Betreibern der
Bildungszentren für den Zeitraum ab 2026 bis einschließlich 2030 entsprechende
Nutzungsverträge für die Durchführung gesetzlich vorgesehener Seminare im
Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes abschließen zu können.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) ist aus zwingenden Gründen geboten:
Nach fristgerechter Kündigung der bestehenden Betreiberverträge zum Ende der
Laufzeit durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(BAFzA) laufen diese zum 31. Dezember 2025 aus. Der zeitnahe Abschluss neuer
Nutzungsverträge ist zwingend erforderlich, da dem Bund kein vertragliches
Vorzugsrecht auf Nutzung der Bildungszentren gewährt wird und er sich als
Mitbewerber um die in Rede stehenden Liegenschaften durchsetzen muss. Erst nach der
Bewilligung der üpl. Verpflichtungsermächtigung können die erforderlichen neuen
Nutzungsverträge mit den Bildungszentren abgeschlossen werden. Bei weiteren
Verzögerungen der Bewilligung - ggf. sogar bis in den Mai hinein- ist davon
auszugehen, dass die Betreiber der Bildungszentren - mit Blick auf deren berechtigtes
Anliegen Planungssicherheit (auch bzgl. des Personals) - Nutzungsverträge mit
anderen Mitbewerbern abschließen. Somit besteht ein erhebliches Risiko, dass die
gesetzlich für die Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes vorgesehenen
Seminare (in den Bildungszentren) ab dem Jahr 2026 nicht mehr angeboten werden
könnten und damit die rechtskonforme Durchführung des
Bundesfreiwilligendienstes insgesamt gefährdet ist.
Auf die zeitgleiche Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages wird - mangels Konstituierung - ausnahmsweise verzichtet. Der
Haushaltsausschuss des 20. Deutschen Bundestages wurde mit Schreiben vom 19. März 2025
(Ausschussdrucksache 20(8)7525) über die beabsichtigte Erteilung einer
überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung unterrichtet.
Für den Bundesfreiwilligendienst wurde am 25. Februar 2025 bereits eine
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 100 Millionen
Euro mit Fälligkeit in 2026 Kapitel 1703 Titel 684 14 -Bundesfreiwilligendienst -
zur Sicherstellung einer rechtzeitigen kontinuierlichen Bewilligung von
Kontingenten zur Ausschreibung und Vergabe von Plätzen für die Ausübung von Tätigkeiten
im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes bewilligt. Dabei wurde aus zwingenden
Gründen von der Durchführung des Konsultationsverfahren nach § 4 Absatz 2
Satz 5 i. V. m. § 21 HG 2024 abgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski]
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