Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1713 Titel 671 01 - Kosten der Durchführung von Seminaren in den staatlichen Bildungszentren, die in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern betrieben werden - bis zur Höhe von 120,75 Mio. Euro
Text
Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1713 Titel 671 01 - Kosten der Durchführung von Seminaren in den staatlichen Bildungszentren, die in Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern betrieben werden - bis zur Höhe von 120,75 Mio. Euro
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/37
21. Wahlperiode 07.04.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1713 Titel 671 01 – Kosten der
Durchführung von Seminaren in den staatlichen Bildungszentren, die in
Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern betrieben werden – bis zur
Höhe von 120,75 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. April 2025
II C 4 – FJ 0111/00026/006/0166
Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6, § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) in Verbindung
mit § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO eine
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1713 Titel 671 01 – Kosten der
Durchführung von Seminaren in den staatlichen Bildungszentren, die in
Zusammenarbeit mit den Vertragspartnern betrieben werden – bis zur Höhe von 120,75 Mio. Euro
erteilt hat, davon fällig in den Haushaltsjahren:
2026 bis zu 24,15 Mio. Euro,
2027 bis zu 24,15 Mio. Euro,
2028 bis zu 24,15 Mio. Euro,
2029 bis zu 24,15 Mio. Euro und
2030 bis zu 24,15 Mio. Euro.
Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, um mit den Betreibern der
Bildungszentren für den Zeitraum ab 2026 bis einschließlich 2030 entsprechende
Nutzungsverträge für die Durchführung gesetzlich vorgesehener Seminare im Rahmen des
Bundesfreiwilligendienstes abschließen zu können.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) ist aus zwingenden Gründen geboten:
Nach fristgerechter Kündigung der bestehenden Betreiberverträge zum Ende der
Laufzeit durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
laufen diese zum 31. Dezember 2025 aus. Der zeitnahe Abschluss neuer
Nutzungsverträge ist zwingend erforderlich, da dem Bund kein vertragliches Vorzugsrecht auf
Nutzung der Bildungszentren gewährt wird und er sich als Mitbewerber um die in Rede
stehenden Liegenschaften durchsetzen muss. Erst nach der Bewilligung der
überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung können die erforderlichen neuen
Nutzungsverträge mit den Bildungszentren abgeschlossen werden. Bei weiteren Verzögerungen der
Bewilligung – ggf. sogar bis in den Mai 2025 hinein – ist davon auszugehen, dass die
Betreiber der Bildungszentren – mit Blick auf deren berechtigtes Anliegen
Planungssicherheit (auch bzgl. des Personals) – Nutzungsverträge mit anderen Mitbewerbern
abschließen. Somit besteht ein erhebliches Risiko, dass die gesetzlich für die
Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes vorgesehenen Seminare (in den
Bildungszentren) ab dem Jahr 2026 nicht mehr angeboten werden könnten und damit die
rechtskonforme Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes insgesamt gefährdet ist.
Auf die zeitgleiche Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages wird – mangels Konstituierung – ausnahmsweise verzichtet. Der
Haushaltsausschuss des 20. Deutschen Bundestages wurde mit Schreiben vom 19. März 2025
(Ausschussdrucksache 20(8)7525) über die beabsichtigte Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung unterrichtet.
Für den Bundesfreiwilligendienst wurde am 25. Februar 2025 bereits eine
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro mit
Fälligkeit in 2026 Kapitel 1703 Titel 684 14 – Bundesfreiwilligendienst – zur
Sicherstellung einer rechtzeitigen kontinuierlichen Bewilligung von Kontingenten zur
Ausschreibung und Vergabe von Plätzen für die Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen
des Bundesfreiwilligendienstes bewilligt. Dabei wurde aus zwingenden Gründen von
der Durchführung des Konsultationsverfahren nach § 4 Absatz 2 Satz 5 i. V. m. § 21
HG 2024 abgesehen.
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