Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
Text
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
[Bundesrat Drucksache 82/25 (Beschluss)
11.04.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für
Windenergieanlagen, Solaranlagen und
Telekommunikationsnetze
Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 beschlossen, der
Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Zur Verordnung allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Überprüfung des Erfüllungsaufwands
der Verwaltung.
Begründung:
Durch die Verlagerung einer Verwaltungsleistung von einer Behörde auf eine
andere Behörde reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Verwaltungen der Länder in der Regel nicht.
Das amtliche Liegenschaftskataster ist gemäß § 2 Absatz 2 GBO amtliches
Verzeichnis der im Grundbuch geführten Grundstücke und somit ein
öffentliches Register. Zusätzlich zu den im Grundbuch gebuchten Grundstücken sind
im amtlichen Liegenschaftskataster aber auch nicht buchungspflichtige
Grundstücke nach § 3 Absatz 2 GBO (Grundstücke des Bundes, der Länder,
der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und
Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke,
welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen
gewidmet sind) nachzuweisen, sofern kein Antrag von Seiten des Eigentümers
oder eines Berechtigten gegenüber dem Grundbuch erfolgt ist. Demzufolge
liefert ausschließlich das amtliche Liegenschaftskataster einen vollständigen
Eigentumsnachweis.
Es wird bezweifelt, dass Unternehmen, die Windenergie-, Solaranlagen oder
Telekommunikationsnetze betreiben bzw. ausbauen, welche bisher die
Eigentumsabfragen über einen etablierten Prozess des amtlichen
Liegenschaftskatasters bezogen haben, dies zukünftig über die Grundbuchämter abwickeln
werden. Insofern wird sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltungen der
Länder durch das Regelungsvorhaben nicht reduzieren.]
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