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Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze

dip / drucksache 11.04.2025 · WP 21 · 82/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze [Bundesrat Drucksache 82/25 (Beschluss) 11.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze Der Bundesrat hat in seiner 1053. Sitzung am 11. April 2025 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst: Zur Verordnung allgemein Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Überprüfung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung. Begründung: Durch die Verlagerung einer Verwaltungsleistung von einer Behörde auf eine andere Behörde reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltungen der Länder in der Regel nicht. Das amtliche Liegenschaftskataster ist gemäß § 2 Absatz 2 GBO amtliches Verzeichnis der im Grundbuch geführten Grundstücke und somit ein öffentliches Register. Zusätzlich zu den im Grundbuch gebuchten Grundstücken sind im amtlichen Liegenschaftskataster aber auch nicht buchungspflichtige Grundstücke nach § 3 Absatz 2 GBO (Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind) nachzuweisen, sofern kein Antrag von Seiten des Eigentümers oder eines Berechtigten gegenüber dem Grundbuch erfolgt ist. Demzufolge liefert ausschließlich das amtliche Liegenschaftskataster einen vollständigen Eigentumsnachweis. Es wird bezweifelt, dass Unternehmen, die Windenergie-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetze betreiben bzw. ausbauen, welche bisher die Eigentumsabfragen über einen etablierten Prozess des amtlichen Liegenschaftskatasters bezogen haben, dies zukünftig über die Grundbuchämter abwickeln werden. Insofern wird sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltungen der Länder durch das Regelungsvorhaben nicht reduzieren.]

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