Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
Text
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
[Bundesrat zu Drucksache 82/25 (Beschluss)
27.10.25
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Verordnung zur Erleichterung der
Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und
Telekommunikationsnetze
Bundesministerium Berlin, 27. Oktober 2025
der Justiz und
für Verbraucherschutz
Parlamentarischer Staatssekretär
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
zu der am 11. April 2025 gefassten Entschließung des Bundesrates mit der Bitte
um Überprüfung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die „Verordnung
zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen
und Telekommunikationsnetze“ (BR-Drs. 82/25 (Beschluss)) nehme ich für die
Bundesregierung wie folgt Stellung:
Die Bundesregierung hat den Entschließungsantrag zum Anlass genommen, den
Erfüllungsaufwand nochmals zu überprüfen. Nach Überprüfung ist die
Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass die Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands der Verwaltung zutreffend wiedergegeben ist.
Die im Verordnungsentwurf ermittelte Reduzierung des Erfüllungsaufwandes der
Verwaltung beruht auf der Annahme, dass Unternehmen, die Windenergie-,
Solaranlagen oder Telekommunikationsnetze betreiben bzw. ausbauen, bislang vielfach
sowohl Auskünfte aus den Grundbüchern als auch aus den amtlichen
Liegenschaftskatastern beantragt haben. Für die Einsicht in das Liegenschaftskataster ist aufgrund
der jeweiligen Landesgesetze ebenso wie nach der Grundbuchordnung für die
Einsicht in das Grundbuch ein berechtigtes Interesse erforderlich. Nach der bisherigen
Rechtslage war dieses berechtigte Interesse an der Grundbucheinsicht für die von der
Verordnung erfassten Unternehmen in der Regel nicht gegeben. Denn der Wunsch,
einen potenziellen Vertragspartner zu ermitteln, um sodann in eine Rechtsbeziehung
(Kauf, Miete etc.) eintreten zu können, stellte kein berechtigtes Interesse dar.
Vielmehr wurde verlangt, dass der Antragsteller bereits in Vertragsverhandlungen mit
dem Eigentümer eingetreten war.
Weil der Begriff des berechtigten Interesses als abstrakter Begriff allerdings
ausgelegt werden muss und damit die Möglichkeit besteht, dass Grundbuchämter und
Katasterämter bei dieser Auslegung im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen
kommen, wurde bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands unterstellt, dass ein
Unternehmen, das beim Grundbuchamt in der Vergangenheit keine Auskunft
bekommen hat, in der Folge zusätzlich ein Auskunftsersuchen beim amtlichen
Liegenschaftskataster gestellt hat, um die gewünschte Information doch noch zu erhalten.
Weiterhin wurde unterstellt, dass durch die Neuregelung zum berechtigten Interesse
bei der Grundbucheinsicht diese Anfragen bei den Liegenschaftskatastern nun
entfallen, was somit zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwands führt.
Etwas anderes ergibt sich unserer Einschätzung nach auch nicht im Hinblick auf die
sog. buchungsfreien Grundstücke, die im Grundbuch nicht erfasst sind. Ihr Anteil ist
sehr gering und liegt hiesigen Informationen zufolge deutlich unter 1 % aller
Grundstücke. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die von der
Verordnung betroffenen Unternehmen nicht von ihrer Möglichkeit zur Einsichtnahme in
das Grundbuch Gebrauch machen, weil es auch buchungsfreie Grundstücke gibt.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Schwabe]
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