Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
Text
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze
[Bundesrat Drucksache 82/1/25
01.04.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - In - U - Vk - Wi - Wo
zu Punkt … der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025
Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für
Windenergieanlagen, Solaranlagen und
Telekommunikationsnetze
A.
Der Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe
folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 43a Absatz 1 GBV)
a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „oder dazugehörige Nebenanlagen im
Sinne des § 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Angabe
„sowie Energiespeicher im Sinne des § 3 Nummer 15d des
Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen“ einzufügen.
b) In Absatz 2 ist Satz 1 durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Für die Darlegung der Voraussetzungen nach Absatz 1 genügt die Vorlage
einer Eigenerklärung.“
Begründung:
Das auf Erneuerbaren Energien basierende Energiesystem ist zunehmend auf
die Speicherung elektrischer Energie angewiesen. Dementsprechend erscheint
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es folgerichtig, auch diese Anlagen im Energiesystem von den vereinfachten
Darlegungsregelungen des § 43a der Grundbuchverfügung profitieren zu
lassen.
Die Änderung in Buchstabe b ergibt sich aus der in der Verordnung
vorgesehenen umfassenden Bezugnahme auf die Fälle des Absatzes 1 sowie der
Erweiterung nach diesem Antrag.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 43a Absatz 1 GBV)1
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 43a Absatz 1 die Angabe „Solaranlagen im
Sinne des § 3 Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ jeweils durch die
Angabe „Freiflächensolaranlagen“ zu ersetzen und die Angabe „im Sinne des
§ 3 Nummer 15a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ zu streichen.
Folgeänderung2:
In Artikel 1 Nummer 2 ist § 43a wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „Solaranlagen“ durch die Angabe
„Freiflächensolaranlagen“ zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „Solaranlagen im Sinne des § 3
Nummer 41a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Angabe
„Freiflächensolaranlagen“ zu ersetzen.
Begründung:
Für das berechtigte Interesse zur Einsicht ins Grundbuch ist auf den
Oberbegriff „Freiflächensolaranlagen“ abzustellen, ohne auf die einschränkende
Legaldefinition des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zu verweisen.
Solaranlagen sind Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbaren-Energien aus solarer
Strahlung sowohl in Form von Photovoltaik (Strom) als auch Solarthermie
(Wärme). Dies betrifft auch den Begriff der Nebenanlagen. Einer spezielleren
Definition bedarf es nicht; der Verweis auf das EEG ist entbehrlich und
einschränkend.
Die Verordnung schließt Solarthermieanlagen (das heißt Solaranlagen zur
Gewinnung von Wärme) durch den Verweis auf die Legaldefinition für
Solaranlagen im EEG begrifflich vom Geltungsbereich der Norm aus. Denn das EEG
befasst sich überhaupt nicht mit Solarthermieanlagen: Die Legaldefinition in
§ 3 Nummern 41, 41a i.V.m. Nummern 1 und 22 EEG erfasst lediglich
Solaranlagen zur Erzeugung von Strom; die Verordnung beschränkt sich in der
Vorschrift also auf PV-Freiflächenanlagen.
1 Bei Annahme mit Ziffer 1 im Beschluss redaktionell zusammenzuführen.
2 Bei Annahme von Ziffer 1 entfällt die Folgeänderung in Buchstabe b
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Diese Begrenzung des berechtigten Interesses in der Verordnung auf
Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist weder sachgerecht noch gesetzgeberisch intendiert.
Denn für Vorhaben zur Errichtung von Solarthermie-Freiflächenanlagen
besteht dieselbe Interessenlage an der frühzeitigen Ermittlung der
Eigentümerdaten, um die Flächenverfügbarkeit bei Vorhaben zur Errichtung von
Erneuerbare-Energien-Anlagen bereits in einer frühen Planungsphase zu erkunden. Um
die Dekarbonisierung des Wärmesektors voranzubringen, werden
Solarthermievorhaben auf Freiflächen in der Praxis an Bedeutung gewinnen – gerade
auch für die kommunale Wärmeplanung – und sind in den Geltungsbereich der
Vorschrift einzubeziehen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 43a Absatz 1 GBV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 43a Absatz 1 vor der Angabe „betreiben oder
projektieren“ jeweils die Angabe „planen,“ einzufügen.
Folgeänderung3:
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 43a Absatz 2 Satz 1 vor der Angabe „betreiben
oder projektieren“ die Angabe „planen,“ einzufügen.
Begründung:
Der Vorschlag dient der inhaltlichen Anpassung, sodass allen Unternehmen,
die in Planungs- und Projektierungsprozessen hinsichtlich Solar- und
Windprojekten eingebunden sind, ein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht
zugesprochen wird.
Die in § 43a GBV vorgesehene Erleichterung des Zugangs zu den
Grundbüchern für Unternehmen, die Wind- und Solaranlagen betreiben oder
projektieren wollen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings ist der Wortlaut des
Absatzes 1 des § 43a GBV hinsichtlich der umfassten Unternehmen nicht
weitgehend genug, da dieser in erster Linie darauf abzielt, solche Unternehmen zu
erfassen, die bereits eine Genehmigung für den Bau von Wind- oder
Solaranlagen erteilt bekommen haben oder deren Gesellschaftszweck das Betreiben
und Projektieren solcher Anlagen umfasst.
Durch den Ausbau des Marktes für den Bau von erneuerbaren Energien
bedienen sich die Projektentwickler und -betreiber häufig Unternehmen, die allein
auf die Flächenakquisition spezialisiert sind. Damit wird in vielen
Planungsprozessen die Flächenakquise vor die Genehmigung gestellt. Solche
Unternehmen wollen ihrem Gesetzeszweck nach keine Solar- oder Windanlagen
betreiben und werden im Laufe des Planungsprozesses auch keine baurechtlichen
Genehmigungen diesbezüglich stellen oder erteilt bekommen. Gerade die
Flächenakquise müsste aber durch die Einsicht in die Grundbücher erleichtert
3 Bei Annahme von Ziffer 1 entfällt die Folgeänderung.
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werden. Insbesondere der Wortlaut „Betreiben“ oder „Projektieren“ ist
unpassend und verleitet zur falschen Auslegung. Vielmehr sollte der Wortlaut auch
um einen früheren Ansatz wie „Planen“ ergänzt werden, der keine bestehende
Genehmigung oder das Projektieren und Betreiben beziehungsweise den
Willen dazu von Solar- und Windanlagen voraussetzt. Wenn diese Planung mit der
Darlegung von Planungsmaterialien und der Konzeption des geplanten
Solaroder Windparks und der baurechtlichen Privilegierung der Flächen belegt wird,
werden auch die Daten der jeweiligen Grundstückseigentümer hinreichend
geschützt.
Die Norm sollte daher im Sinne der Rechtsklarheit und zur Herstellung einer
einheitlichen Auslegungspraxis in der oben genannten Weise geändert werden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 43a Absatz 1 GBV)
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 43a Absatz 1 nach der Angabe „oder
projektieren wollen“ die Angabe „oder die Grundstücke in anderer Weise im
Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens dauerhaft oder zeitweise in
Anspruch nehmen wollen“ einzufügen.
Folgeänderung4:
In Artikel 1 Nummer 2 ist in § 43a Absatz 2 Satz 1 nach der Angabe „oder
projektieren will“ die Angabe „oder die Grundstücke in anderer Weise im
Zusammenhang mit der Realisierung des Vorhabens dauerhaft oder zeitweise in
Anspruch nehmen will“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Realisierung von Vorhaben des Ausbaus der Erneuerbaren Energien
gehen unterschiedliche Flächeninanspruchnahmen einher, die gleichermaßen
ein berechtigtes Interesse der Projektierenden begründen. Neben der Fläche,
auf der das Vorhaben realisiert werden soll, werden im Zusammenhang mit der
Realisierung Flächen für beispielsweise fachlich erforderliche
Ausgleichsmaßnahmen, temporäre Flächen für die Vorhabenerrichtung, Flächen für temporäre
oder dauerhafte Zuwegungen sowie den Netzanschluss benötigt. Durch den
konkreten Zusammenhang mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien soll
jedoch ausgeschlossen werden, dass Einsichtnahmen über das erforderliche Maß
hinaus begehrt werden. Entsprechend ist in der Darlegung des berechtigten
Interesses über die Eigenerklärung der konkrete Zusammenhang der
vorgesehenen Inanspruchnahme des weiteren Grundstücks mit dem Hauptvorhaben
nachzuweisen. Die Grundbuchverfügung sollte klarstellend aufführen, dass
nicht alleine der konkrete Vorhabenstandort von der Norm umfasst ist.
4 Bei Annahme von Ziffer 1 entfällt die Folgeänderung.
Wi
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5. Zu Artikel 1 Nummer 2, Nummer 3 (§ 43a Absatz 3 – neu –, § 86a Absatz 3 –
neu – GBV)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist in § 43a nach Absatz 2 folgender Absatz 3 einzufügen:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für durch Unternehmen
nach Absatz 1 beauftragte Dritte. Die entsprechende Beauftragung ist
darzulegen.“
b) Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
‚3. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 <… weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe a …>.
bb) Satz 2 wird <… weiter wie Regierungsvorlage Buchstabe b…>.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für durch
Unternehmen nach Absatz 1 beauftragte Dritte. Die entsprechende
Beauftragung ist darzulegen.“ ‘
Begründung:
Bei der Projektierung der in Rede stehenden Vorhaben werden häufig eine
Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen mit der Durchführung der
Projektierung im Ganzen oder einzelner Auftragsgegenstände betraut. Es sollte
klargestellt werden, dass die Grundbucheinsichtnahme ebenfalls durch beauftragte
Unternehmen erfolgen kann, soweit die Beauftragung dies erforderlich macht
und nachgewiesen werden kann. Die Regelung sollte parallel für Vorhaben im
Bereich des Ausbaus Erneuerbarer Energien als auch im Zusammenhang mit
dem Ausbau der Energieinfrastruktur erfolgen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 86a
Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 2 GBV)
Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a ist die Angabe „Abwasser, Telekommunikationsnetze oder
zugehörige Einrichtungen“ durch die Angabe „Wasserstoff, Abwasser,
Telekommunikationsnetze oder zugehörige Einrichtungen“ zu ersetzen.
Wi
U
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b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist in § 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
nach der Angabe „nach § 12c Absatz 4“ die Angabe „oder nach § 15d
Absatz 3“ einzufügen.
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Katalog der unter § 86a Absatz 1
Satz 1 GBV fallenden Versorgungsunternehmen erweitert. Zudem wird die
Einsichtnahme durch die Erfassung der Betreiber von Übertragungsnetzen,
Verteilnetzen, Gasnetzen und Wasserstoffnetzen vereinheitlicht. Hierzu wird in
§ 86a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Netzentwicklungsplan Gas/Wasserstoff
nach § 15d Absatz 3 EnWG ergänzt. Für Vorhaben, die im durch die
Bundesnetzagentur bestätigten Netzentwicklungsplan Gas/Wasserstoff enthalten sind,
liegt das berechtigte Interesse in der Regel vor.
B.
7. Der federführende Rechtsausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Verkehrsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C.
8. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat ferner,
folgende Entschließung zu fassen:
Zur Verordnung allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Überprüfung des
Erfüllungsaufwands der Verwaltung.
Begründung:
Durch die Verlagerung einer Verwaltungsleistung von einer Behörde auf
eine andere Behörde reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der
Verwaltungen der Länder in der Regel nicht.
Das amtliche Liegenschaftskataster ist gemäß § 2 Absatz 2 GBO
amtliches Verzeichnis der im Grundbuch geführten Grundstücke und somit
ein öffentliches Register. Zusätzlich zu den im Grundbuch gebuchten
Grundstücken sind im amtlichen Liegenschaftskataster aber auch nicht
buchungspflichtige Grundstücke nach § 3 Absatz 2 GBO (Grundstücke
des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer
Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen
Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr
dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind) nachzuweisen, sofern kein
Antrag von Seiten des Eigentümers oder eines Berechtigten gegenüber
dem Grundbuch erfolgt ist. Demzufolge liefert ausschließlich das
amtliche Liegenschaftskataster einen vollständigen Eigentumsnachweis.
Es wird bezweifelt, dass Unternehmen, die Windenergie-, Solaranlagen
oder Telekommunikationsnetze betreiben bzw. ausbauen, welche bisher
die Eigentumsabfragen über einen etablierten Prozess des amtlichen
Liegenschaftskatasters bezogen haben, dies zukünftig über die
Grundbuchämter abwickeln werden. Insofern wird sich der Erfüllungsaufwand der
Verwaltungen der Länder durch das Regelungsvorhaben nicht
reduzieren.]
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