Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 256/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 8 (§ 11 Absatz 6 Satz 5 – neu –, Satz 6 – neu – und Satz 7
– neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 8 §11 Absatz 6 Satz 4 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft jährlich auf der Grundlage des
aktuellen Stands der medizinischen Erkenntnisse die zusätzlichen
Satzungsleistungen. Ist eine Leistung in den Satzungen mehrerer Krankenkassen
veröffentlicht und repräsentieren diese Krankenkassen in der Summe mehr als die Hälfte
aller Versicherten, hat der Gemeinsame Bundesausschuss für diese Leistung
unverzüglich ein Verfahren nach § 135 durchzuführen. Die Sätze 5 und 6 gelten
nicht für Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer.“
Begründung:
Im Rahmen der Genehmigungsverfahren von Leistungen nach § 11 Absatz 6
SGB V hat sich gezeigt, dass sich für einen nicht unerheblichen Teil an
Leistungen eine Art Standard etabliert hat. Es gibt also Leistungen, die bereits von
vielen Krankenkassen in ihren Satzungen zusätzlich verankert worden sind.
Wenn auch § 11 Absatz 6 SGB V weiterhin als Wettbewerbs- und
Gestaltungsinstrument zur Verfügung stehen sollte, sollte gleichzeitig ein Verfahren
etabliert werden, das Leistungen, die bereits einer Mehrheit von Versicherten zur
Verfügung stehen, auf wissenschaftliche Evidenz überprüft. Ergibt die
Prüfung, dass eine zusätzliche Leistung dem Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspricht, sollte diese nicht zuletzt aus Gründen der gesundheitlichen
Chancengleichheit allen Versicherten offenstehen und in den allgemeinen
Leistungskatalog aufgenommen werden. Ergibt die Prüfung jedoch, dass die
Leistung nicht mit dem Stand der medizinischen Erkenntnisse in Einklang zu
bringen ist, darf sie auch nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung
angeboten werden. Dies dient nicht zuletzt dem Patientenschutz.
Um den Prüfauftrag für den Gemeinsamen Bundesausschuss möglichst konkret
zu halten, sind die Leistungen nicht zugelassener Leitungserbringer zunächst
ausgenommen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 27b SGB V)
Artikel 1 Nummer 10 ist zu streichen.
Begründung:
Die Änderung des § 27b SGB V sieht vor, dass eine sukzessive Einführung
eines verbindlichen Zweitmeinungsverfahrens für mengenanfällige Eingriffe
erfolgt. Wenn ein entsprechender Eingriff durchgeführt wird, ohne dass die
Zweitmeinung vorliegt, entfällt der Vergütungsanspruch der erbringenden
Einrichtung.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn eine Stärkung der Patientenautonomie
erfolgt und diese zu einer überlegten und abgewogenen Entscheidung geführt
werden. Jedoch gilt es dabei abzuwägen, dass mit den Maßnahmen keine zu
starken Nachteile verbunden sind. Bei einem verpflichtenden
Zweitmeinungsverfahren gilt es, kritisch abzuwägen, ob die notwendigen Zweitmeinungen in
einem angemessenen Zeitrahmen und bei einer angemessenen Entfernung
einholbar sind. Dies ist angesichts der knappen fachärztlichen Kapazitäten höchst
fraglich. Es besteht die Gefahr, dass es durch das Zweitmeinungsverfahren zu
Wartezeiten kommt, aus denen schließlich verzögerte medizinische
Behandlungen – möglicherweise dringender Eingriffe – resultieren. Für die
Patientinnen und Patienten kann es schwierig werden, eine entsprechende
Zweitmeinung einzuholen.
Weiterhin muss auch abgewogen werden, ob die Maßnahme ein gutes
Verhältnis von Kosten und Nutzen hat. Durch das Zweitmeinungsverfahren entsteht
ein zusätzlicher Aufwand und Bürokratie, welcher sich zunächst in höheren
Kosten für die GKV niederschlagen wird. Offen bleibt demgegenüber, ob es
wirklich zu einer deutlichen Reduzierung der Eingriffe kommt. Um dies vor
einer so starken Änderung vorab zu prüfen, wird daher empfohlen, zunächst
eine wissenschaftliche Evaluation des bisherigen Zweitmeinungsverfahrens
und dessen Auswirkungen abzuwarten. Derzeit evaluiert die Medizinische
Hochschule Brandenburg in Zusammenarbeit mit der revFLect GmbH, ob und
in welchem Maße die Zweitmeinungsrichtlinie des G-BA die festgelegten Ziele
erreicht oder ob, in welchem Ausmaß und in welcher Weise die Richtlinie ggf.
nicht intendierte Folgen hat. Auf Basis dieser Ergebnisse sollte dann das
bisherige Zweitmeinungsverfahren angepasst werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 28 Absatz 3 Satz 4 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 11 ist durch die folgende Nummer 11 zu ersetzen:
‚11. Nach § 28 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Patienten, die von einem Vertragsarzt zur Psychotherapie überwiesen
wurden oder für solche mit einer nicht länger als sechs Monate
zurückliegenden psychotherapeutischen Behandlung im stationären Sektor, entfällt
die Verpflichtung zur Einholung des Konsiliarberichts.“ ‘
Begründung:
Mit der Regelung in § 28 Absatz 2 Satz 6 und 7 SGB V-E soll für
Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte im kieferorthopädischen Bereich ein
Facharztvorbehalt neu eingeführt werden. Demnach sollen bei gesetzlich versicherten
Patientinnen und Patienten kieferorthopädische Behandlungsleistungen künftig
nur mit einer Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie erbracht
bzw. abgerechnet werden können.
Begründet wird dies im Gesetzentwurf mit unterschiedlichen Kenntnissen und
Fertigkeiten auf dem Gebiet der Kieferorthopädie innerhalb der
Zahnärzteschaft; zudem soll dies zu Einsparungen führen, namentlich soll die
Beschränkung kieferorthopädischer Behandlungen auf Fachzahnärztinnen und
Fachzahnärzte für Kieferorthopädie im Jahr 2027 zu Einsparungen von rund 30
Millionen Euro, in den Folgejahren von jährlich rund 60 Millionen Euro führen.
Die Anerkennung als Fachzahnarzt bzw. Fachzahnärztin für Kieferorthopädie
lediglich im vertragszahnärztlichen Zusammenhang, d. h. nur bei Leistungen
gegenüber Personen, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, stellt ein neues vertragszahnarztrechtliches Erfordernis dar. Von Seiten
der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die als berufsrechtliches „Dach“ der für
die zahnärztliche Weiterbildung fachlich zuständigen
Landeszahnärztekammern diesen eine Musterweiterbildungsordnung zur Verfügung stellt, wird
angeführt, dass es in der Zahnheilkunde gerade keine Facharztschiene gebe.
Vielmehr würden alle Zahnärztinnen und Zahnärzte auf Grundlage einer
bundeseinheitlich geregelten Ausbildung approbiert, die auch Kenntnisse in
Diagnostik, Indikationsstellung sowie der Behandlung einfacher und mittelschwerer
kieferorthopädischer Fehlstellungen umfassen (vgl. Stellungnahme der
Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der BZÄK vom
20. April 2026 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung, Seite 9).
Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Einführung des
Fachzahnarztvorbehalts (Fachzahnarzt für Kieferorthopädie) massive Versorgungsengpässe in
der ambulanten kieferorthopädischen Versorgung zu befürchten sind: Aktuell
behandeln eine Vielzahl an Vertragszahnärztinnen und -ärzten ohne
Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (insbesondere Inhaber eines Master
of Science Kieferorthopädie) Patientinnen und Patienten, die gesetzlich
krankenversichert sind; einige Vertragszahnarztpraxen ohne Anerkennung als
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie haben sich sogar darauf spezialisiert. Nach
Einschätzung von KZBV und BZÄK würde man deutschlandweit insgesamt
mindestens 25 Prozent der Leistungserbringer für Kieferorthopädie verlieren
(vgl. a.a.O., S. 7).
Gerade im Hinblick auf die Patientenstruktur (Kinder unter 18 Jahren,
Mehrheit der Patientinnen und Patienten ohne Fahrerlaubnis und daher auf ihre
Eltern bzw. öffentliche Verkehrsmittel angewiesen) ist bei kieferorthopädischen
Leistungen eine flächendeckende Versorgung und Erreichbarkeit besonders
wichtig.
Vor diesem Hintergrund sollte nicht vorschnell die Verfügbarkeit der
kieferorthopädischen Behandlung für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten
insbesondere in ländlichen Regionen de facto eingeschränkt werden, bevor die
Auswirkungen der übrigen im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen
(insbesondere Überprüfung und Anpassung der Richtlinien für kieferorthopädische
Behandlungen) und der konkrete Bedarf von kieferorthopädischen Leistungen
im Einzelnen absehbar sind. Andernfalls besteht die Gefahr, dass in ländlichen
Regionen eine kieferorthopädische Versorgung nicht gewährleistet werden
könnte. Auch würde es zu langen Wartezeiten für Kinder und Jugendliche auf
kieferorthopädische Behandlungen, deren Zeitfenster ohnehin begrenzt ist,
führen. In diesem Zusammenhang wird auch auf den Bericht der Finanz
Kommission Gesundheit verwiesen, welche auf mögliche Ausnahmeregelungen für
unterversorgte Regionen hingewiesen hat.
Zwar wird das Ziel von Einsparungen grundsätzlich befürwortet, der
vorgesehene Facharztvorbehalt ist aus den genannten Gründen gleichwohl zu
streichen.
Die hier vorgeschlagene Ergänzung von § 28 Absatz 3 SGB V um einen neuen
Satz 4 wurde von der Finanzkommission Gesundheit1 in die Kategorie A
eingeordnet, d. h. als Einsparung oder Einnahme ohne erwartbare Auswirkung auf
die Qualität der Versorgung (Seite 143). Es wird durch den Verzicht auf die
Doppeluntersuchung inklusive der bürokratischen Aufwände kurzfristig eine
Finanzwirkung von ca. 0,1 Millionen Euro pro Jahr angenommen. Gleichzeitig
werden freie Arztkapazitäten erwartet. Da nach der Krankenhausbehandlung
die Überführung in die ambulante Behandlung oft nicht nahtlos gelingt, sollte
der Entfall des Konsiliarberichts nach stationärer Behandlung zeitlich befristet
1 FinanzKommission Gesundheit, 2026: Erster Bericht der Finanzkommission Gesundheit,
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesu
ndheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf [30.04.2026]
werden. Der Zeitraum von sechs Monaten nach Entlassung erscheint als
realistisch, um sowohl Doppeluntersuchungen zu vermeiden, als auch potenziellen
ärztlichen Behandlungsbedarf zu erkennen.
4. Zu Artikel 1 Nummer 22 (§ 55 Absatz 1 Satz 9 und 10 SGB V)
Artikel 1 Nummer 22 ist durch die folgende Nummer 22 zu ersetzen:
„22. § 55 Absatz 1 Satz 9 und 10 wird gestrichen.“
Begründung:
Mit der Regelung im Gesetzentwurf zu § 55 SGB V-E sollen die
befundbezogenen Festzuschüsse für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen für die
jeweilige Regelversorgung auf das vor dem 1. Januar 2021 geltende Niveau
abgesenkt werden. Parallel dazu verringern sich die Boni, auf die Versicherte
einen Anspruch haben, wenn ihr Gebisszustand regelmäßige Zahnpflege
erkennen lässt und sie während der letzten fünf Jahre beziehungsweise während
der letzten zehn Jahre vor der Behandlung ununterbrochen die zahnärztlichen
Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch genommen haben. In der Folge sollen
zwar die Regelungen für Härtefälle angepasst werden, was zu begrüßen ist, so
dass dort die vollständige Kostenübernahme erhalten bleibt. Diese Regelung
wird in der Begründung zum Gesetzentwurf aber nur für erforderlich gehalten,
da die Festzuschüsse im Übrigen abgesenkt werden.
Zur Begründung führt der Gesetzentwurf aus, dass dies ein Beitrag zur
finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung sein soll.
Dieser Beitrag wird nur von den Versicherten der GKV getragen, die keinem
Härtefall unterliegen. Wenn eine Absenkung auf das Niveau vor dem
1. Januar 2021 erfolgt, wird die allgemeine Kostensteigerung (insbesondere
Labor- und zahntechnische Kosten) außer Betracht gelassen. Es kommen daher
darüber hinaus zusätzliche Belastungen auf die Versicherten der GKV zu. Die
FinanzKommission Gesundheit hat dazu ausgeführt, dass sich die Belastungen
für die Versicherten insgesamt erhöht werden. Im Mikrozensus 2022 gaben
10 Prozent der Befragten GKV-Versicherten an, dass die Kosten für die
zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung für den Haushalt eine große
Belastung darstellen (siehe Erster Bericht FinanzKommission Gesundheit,
Maßnahme 22).
Dass der Trend zur Versorgung mit Zahnersatz rückläufig ist, ist ein positives
Ergebnis gelungener Prävention. Daher stieg der die GKV übernommene
Anteil der Gesamtausgaben für Zahnersatz ebenfalls weniger stark. Zudem sind
die Festzuschüsse an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.
Es ist daher kein Grund ersichtlich, hierzu auf das Niveau des Jahres 2020
zurück zu fallen.
Zu streichen sind die geltenden Regelungen in § 55 Absatz 1 Satz 9 und 10
SGB V, da diese durch Zeitablauf überholt sind.
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 (§ 71 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 und Satz 4
SGB V), Artikel 3 Nummer 2 (§ 6 Absatz 3 Satz 4 KHEntgG) und Nummer 6
Buchstabe b (§ 9 Absatz 1b KHEntgG)
Artikel 1 Nummer 25, Artikel 3 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe b sind zu
streichen.
Begründung:
Die benannten Änderungen bezwecken eine Begrenzung der
Vergütungsanstiege der Krankenhäuser durch eine Deckelung. Dies soll durch die Aufgabe
der sogenannten „Meistbegünstigungsklausel“ erfolgen, indem die
Krankenhausvergütung maximal um den Veränderungswert steigen kann, selbst wenn
die realen Kosten der Krankenhäuser (Orientierungswert) darüber liegen.
Dieses Vorhaben ist aus Sicht aller Krankenhäuser und insbesondere der
Hochschulkliniken hochproblematisch. Auch die bisher gültige Regelung stellt
keinen Automatismus für den Vergütungsanstieg dar, sondern bildet eine
Obergrenze für die Verhandlungen des Landesbasisfallwertes. An diesen
Verhandlungen sind bislang und zukünftig neben Krankenhausvertretungen auch die
Landesverbände der GKV beteiligt. Im Rahmen dieser Obergrenze wurden in
den meisten Fällen der Verhandlungen gemeinsame Ergebnisse erzielt. Wenn
diese Ergebnisse nun kritisiert werden, bleibt die eigene Verantwortung hierfür
durch die GKV unbeachtet. Es ist unredlich, Vergütungsanstiege durch
Verhandlungen zu akzeptieren und diese Ergebnisse dann zu kritisieren. Es ist
vielmehr die Aufgabe der GKV in diesen Verhandlungen die eigene Finanzlage
angesichts knapper werdender Mittel zu vertreten und entsprechend zu
verhandeln.
Weiterhin ist zu bedenken, dass die vorgesehene Regelung zu einer
systematischen Unterfinanzierung der Krankenhäuser führen wird, die sich über die
Jahre deutlich verstärken wird. Liegt bei den Krankenhäusern der vom
Statistischen Bundesamt rückwirkend ermittelte Kostenanstieg, welcher über den
Orientierungswert angegeben wird, über der Veränderungsrate der GKV-
Einnahmen, so gilt bisher gemäß der Meistbegünstigungsklausel der
Orientierungswert als Höchstwert für die Verhandlungen. Mit der nun vorgesehenen
Änderung wird dies aufgehoben. Liegt der Veränderungswert über dem
Orientierungswert, bildet der Veränderungswert die Obergrenze. Ist allerdings die im
Orientierungswert abgebildete Kostenentwicklung der Krankenhäuser kleiner
als der allgemeine Kostenanstieg im Veränderungswert, wird wiederum der
Orientierungswert zugrunde gelegt. Es gilt also grundsätzlich der niedrigere
Wert. In der Vergangenheit hat sich regelmäßig gezeigt, dass die
Kostenanstiege in den Krankenhäusern über den GKV-Einnahmen lagen. Es wird daher zu
einer Unterdeckung der realen Krankenhauskosten führen, welche nicht mehr
aufgefangen werden können. Verstärkt wird dies dadurch, dass die Basis für
das nächste Jahr der bereits zu niedrige Wert ist, was zu einem immer stärkeren
Anstieg der ungedeckten Kosten führt. Ergänzend ist für die Jahre 2027 bis
2029 eine weitere willkürliche, pauschale und rein normativ begründete
Absenkung von einem Prozentpunkt vorgesehen. Das verschärft die finanzielle
Situation der Krankenhäuser nochmals und trifft Hochschulkliniken mit ihrem
hochkomplexen Leistungsportfolio und entsprechenden Kostenstrukturen in
besonderem Maße.
Es muss bedacht werden, dass sich Krankenhäuser nur über die Leistungen
finanzieren. GKV-Patientinnen und -Patienten bilden dabei den Großteil der
Leistungen ab. Zudem ist auch die Abrechnung der Selbstzahler und
Privatversicherten an diese Finanzierungsgrundsätze gebunden. Wenn durch die
Gesellschafter die absehbar drastisch ansteigenden Verluste nicht übernommen
werden können, droht durch diese Regelung eine starke Zunahme der Insolvenzen.
Durch die Übernahme der Verluste erfolgt somit auch eine Verlagerung der
Finanzproblematik auf die Kommunen, die freigemeinnützigen und privaten
Träger sowie im Falle der Hochschulkliniken auf die Länder.
6. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a (§ 73b Absatz 5 Satz 3, Satz 4 und
Satz 5 SGB V) und Buchstabe b (§ 73b Absatz 5 Satz 8 SGB V)
Artikel 1 Nummer 27 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a sind die neuen Sätze 3 bis 5 zu streichen.
b) In Buchstabe b ist die Angabe „den Sätzen 2 bis 5“ durch die Angabe
„Satz 2“ zu ersetzen.
Begründung:
Zur Begrenzung der Ausgabenzuwächse ist die Anpassung der Vergütungen in
Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung an den Grundsatz der
Beitragssatzstabilität zu koppeln.
Die darüber hinaus vorgesehenen Regelungen zur Mengensteuerung durch eine
Fixkostendegression ist allerdings verfehlt, da sie nicht im Einklang mit der
notwendigen Stärkung der hausärztlichen Versorgung in Folge der
vorgesehenen Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems steht (vgl.
Koalitionsvertrag der Bundesregierung für die 21. Legislaturperiode „Verantwortung für
Deutschland“, Z. 3380 f.). Diese wichtige strukturelle Veränderung soll einer
besseren medizinischen und bedarfsgerechteren Steuerung der Patientinnen
und Patienten und einer Reduzierung der Wartezeiten auf einen Facharzttermin
dienen. Für eine erfolgreiche Umsetzung dieses Vorhabens bedarf es zwingend
einer Ausweitung der zur Verfügung stehenden hausärztlichen Kapazitäten, so
dass Mengenbegrenzungen infolge einer Fixkostendegression kontraproduktiv
wirken würden. Zudem ist die Fallzahlbegrenzung in der hausarztzentrierten
Versorgung systemfremd, da sich die Versicherten hier aktiv einschreiben und
zugleich verpflichten, immer zuerst ihren Hausarzt aufzusuchen.
7. Zu Artikel 1 Nummer 28a – neu – (§ 75a Absatz 9 Satz 3 – neu – und Satz 4
– neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 28 ist die folgende Nummer 28a einzufügen:
„28a. Nach § 75a Absatz 9 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Absatz 3 Satz 2 gilt für die Weiterbildungsstellen in der Kinder- und
Jugendmedizin entsprechend. Eine Anrechnung auf die Gesamtstellenzahl
nach Satz 2 erfolgt nur bis zur Höhe der Mindestvorgabe in Höhe von
250 Stellen.“
Begründung:
Nach § 75a Absatz 9 Satz 2 SGB V sind bundesweit mindestens 250
Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin zu fördern. Dabei wird die
Kinder- und Jugendmedizin nicht der hausärztlichen Versorgung, sondern
entsprechend der Bedarfsplanungs-Richtlinie der allgemeinen grundversorgenden
fachärztlichen Versorgung zugeordnet.
Aufgrund der gesetzlichen Deckelung auf bundesweit maximal 2 000 zu
fördernde Weiterbildungsstellen in der ambulanten grundversorgenden
fachärztlichen Versorgung ergibt sich dadurch neben der Mindestvorgabe mittelbar auch
eine Obergrenze für die Kinder- und Jugendmedizin. In mehreren KV-Bezirken
sind die Förderstellen nach § 75a Absatz 9 SGB V so weit ausgeschöpft, dass
viele Anträge auch im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin abgelehnt
werden müssen.
Nach § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 SGB V nehmen die Kinder- und
Jugendärzte an der hausärztlichen Versorgung teil. Als „Hausärztinnen und
Hausärzte der Kinder“ sind die Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und
Jugendmedizin unabdingbar für die Sicherstellung der Versorgung der Kinder
und Jugendlichen. Dies hebt die Kinder- und Jugendmedizin aus den anderen
Facharztgruppen heraus, welche bislang nach § 75a Absatz 9 SGB V gefördert
werden können. Aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung gilt es, die
Kinder- und Jugendmedizin bei der Förderung der ambulanten
Weiterbildungsabschnitte analog zur Allgemeinmedizin nicht mehr zu begrenzen.
Mit Blick auf die Altersstruktur der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte,
die aktuell an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind die
Nachbesetzungsbedarfe absehbar kurz- wie mittelfristig sehr groß.
Es gilt darauf hinzuwirken, dass sich die bestehenden regionalen Unterschiede
in der kinder- und jugendärztlichen Versorgung nicht verstärken. Die
ambulante Weiterbildung stellt eine wichtige Perspektive für pädiatrische Praxen im
ländlichen Raum und in strukturschwachen Gebieten dar, die ihre
Nachfolgerinnen und Nachfolger selbst aufbauen zu können. Diejenigen Praxen, welche
diese Nachwuchsstrategie verfolgen wollen, benötigen dafür finanzielle
Planungssicherheit, um die Voraussetzungen zu schaffen, Weiterbildungsstellen
auszuschreiben und auch besetzen zu können.
Auch der Evaluationsbericht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV)
dokumentiert den gestiegenen Bedarf. In den letzten Jahren sind bei der
Kinder- und Jugendmedizin jährlich erhebliche Steigerungen zu verzeichnen. So
war von 2021 zu 2022 ein Anstieg um 11 Prozent (Anzahl Personen) zu
verzeichnen (Weiterbildungsförderung gemäß § 75a SGB V, Evaluationsbericht
2022, Abb. 28). Die Steigerung von 2023 zu 2024 lag bei 3 Prozent
(Evaluationsbericht 2024, Abb. 28), ein mögliches Indiz für das Ausschöpfen der
Kapazitäten.
Die Wirksamkeit der Förderung nach § 75a SGB V generell ist aus Sicht der
Lenkungsgruppe belegt (Evaluationsbericht 2024, Seite 35). So lägen die
Tätigkeitsaufnahmen inzwischen über den altersbedingten Abgängen; dies führt
die Lenkungsgruppe zu einem maßgeblichen Anteil auf die Förderung nach
§ 75a SGB V zurück (ebenda, Seite 35).
Vor diesem Hintergrund stellt die fakultative Möglichkeit, nicht ausgeschöpfte
Mittel ins Folgejahr zu übertragen oder überregional zu verteilen (§ 75a
Absatz 7 Nummer 4 SGB V), keinen tragfähigen Ausweg dar, da bereits heute
keine Mittel zur Übertragung verbleiben bzw. zeitnah ausgeschöpft sein
werden.
Aufgrund dieser Bedarfe sollte das bestehende Interesse an einer
Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin nicht durch das Signal ausgeschöpfter
Fördermöglichkeiten gehemmt werden. Vielmehr ist vor diesem Hintergrund
ein Gleichlauf zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
herzustellen. Für diese ebenfalls hausärztlich tätige Arztgruppe ist geregelt, dass
die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen nicht begrenzt werden darf
(§ 75a Absatz 3 Satz 2 SGB V).
Damit dies nicht zum Nachteil der allgemeinen grundversorgenden
Facharztgruppen erfolgt, werden geförderte Weiterbildungsstellen (weiterhin) nur bis
zur Höhe der Mindestvorgabe von 250 Stellen auf das Maximal-Kontingent
von bundesweit 2 000 Stellen angerechnet.
Nach Auffassung des Bundesrates werden die knappen Ressourcen der
Gesetzlichen Krankenversicherung auf diese Weise wirtschaftlicher und sparsamer
eingesetzt im Vergleich zu absehbaren, nachgelagerten Fördermaßnahmen
aufgrund von Sicherstellungsbedarfen. Zudem gehen jegliche
Sicherstellungsmaßnahmen in Leere, soweit nicht genügend weitergebildete Kandidatinnen
und Kandidaten für die vertragsärztliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und
Jugendmedizin zur Verfügung stehen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 29 (§ 79 Absatz 6 SGB V)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die
Entschädigungsregelungen für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der
Kassenärztlichen Vereinigungen (K(Z)Ven) und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen begrenzt werden können. Denkbar wäre die Aufnahme einer
Verweisung in § 79 Absatz 6 Satz 1 SGB V auf eine entsprechende Geltung von
§ 41 SGB IV; damit könnte auch für die K(Z)Ven die „Gemeinsame
Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der
Sozialversicherung nach § 41 SGB IV“ der Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände (BDA) und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
entsprechend herangezogen werden. Alternativ wäre eine eigene spezifische
Regelung zur Begrenzung der Entschädigungsregelungen der K(Z)Ven und
KZBV zu schaffen (beispielsweise durch Kopplung der Zulässigkeit von
Erhöhungen an bestimmte Indizes).
Begründung:
Die Entschädigungsbeträge für Mitglieder der Vertreterversammlung der
K(Z)Ven fallen bundesweit unterschiedlich aus und liegen teils außerordentlich
über den Beträgen, die auf der Grundlage des § 41 SGB IV für die
entsprechenden Ehrenamtsträger bei den Sozialversicherungsträgern sowie über den
Verweis in § 279 Absatz 8 SGB V auch bei den Medizinischen Diensten
gezahlt werden.
Prüfungsmaßstab für die Entschädigungsregelungen der K(Z)Ven ist aktuell
allein der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Weitere rechtliche
Vorgaben bzw. Beschränkungen existieren für die K(Z)Ven nicht. So sind
weder die Länder-Reisekostengesetze, noch die Regelungen des
Bundesreisekostengesetzes anwendbar und auch die „Gemeinsame Empfehlung für die
Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der
Sozialversicherung nach § 41 SGB IV“ des DGB und BDA kann nicht zugrunde gelegt
werden, da die K(Z)Ven keine Träger der Sozialversicherung sind und die
Vorschrift des § 41 SGB IV, auf den sich diese Empfehlungen beziehen, mangels
Verweisungsnorm für die K(Z)Ven nicht anwendbar ist.
Im Ergebnis dessen sind die K(Z)Ven rechtlich weitgehend frei, die derzeit
vergleichsweise teils sehr hohen Entschädigungen beizubehalten bzw. auch
weiter zu erhöhen; den Aufsichten bleibt nur der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welcher jedoch oftmals keine ausreichende Grundlage
zur tatsächlichen Begrenzung der Entschädigungsleistungen bietet.
Diese von den Sozialversicherungsträgern und den Medizinischen Diensten
verschiedene rechtliche Einordnung der K(Z)Ven lässt sich trotz der
abweichenden Struktur der Selbstverwaltung (keine paritätische Struktur mit
Versicherten- und Arbeitgeberseite) vor dem Hintergrund des Ziels der finanziellen
Entlastung der GKV durch alle Beteiligten nicht länger rechtfertigen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b (§ 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b § 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 ist die
Angabe „für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches
zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches
leistungsberechtigt sind“ zu streichen.
Begründung:
Parodontitis ist eine weit verbreitete und ernsthafte Gesundheitserkrankung, die
nicht nur zu Zahnverlust führen, sondern auch systemische Erkrankungen wie
Diabetes oder Herz-Kreislauferkrankungen ungünstig beeinflussen kann.
Mit der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und
anderer Parodontalerkrankungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Jahr
2021 die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistungen im Rahmen der
vertragszahnärztlichen Versorgung geregelt und damit die medizinische
Notwendigkeit bestätigt. Eine flächendeckende Parodontitistherapie kann – auch
aufgrund der damit zusammenhängenden Auswirkung auf systemische
Erkrankungen – überdies dazu beitragen, die langfristigen Kosten im
Gesundheitswesen zu reduzieren.
Die in § 85 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V-E vorgesehene Ausnahme bei
den Einsparmaßnahmen nur für bestimmte vulnerable Gruppen mit Bedarf für
eine Parodontitistherapie ist nicht weitreichend genug und daher auf alle
Versicherten auszudehnen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e
Doppelbuchstabe aa (§ 87 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c Satz 3 SGB V) und
Artikel 1 Nummer 32 Buchstaben b (§ 87a Absatz 3 Satz 5 bis 20) und
Buchstabe c (§ 87a Absatz 3b und 3c SGB V)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die vorgesehenen Streichungen der
Zuschläge und Anreizmechanismen für eine schnellere Terminvergabe das
Potential haben, ein hohes Einsparvolumen zu generieren und die GKV zu
entlasten.
b) Der Bundesrat ist gleichwohl überzeugt, dass mit der von der
Bundesregierung angekündigten Einführung eines verpflichtenden
Primärversorgungssystems grundlegende Veränderungen im ambulanten Versorgungssystem
bevorstehen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung wird den
grundversorgenden Leistungen in einem Primärversorgungssystem eine
große Bedeutung zukommen, da ihnen neben einer idealerweise
abschließenden Erstversorgung in einem noch stärkeren Maß als bisher die
medizinische Patientensteuerung und Koordination mit den fachärztlichen
Leistungserbringern übertragen werden wird.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die erforderlichen Einsparmaßnahmen zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der Gesetzlichen Krankenversicherung
weder die zwingend notwendige strukturelle Reform eines verpflichtenden
Primärarztsystems gefährden noch die bereits derzeit kritisch diskutierten
Wartezeiten auf Facharzttermine verlängern darf.
d) Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesrat für verfrüht, im Rahmen des
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes, insbesondere die finanziellen
Anreize für eine schnellere Terminvergabe und -vermittlung und für die
extrabudgetäre Vergütung dieser Behandlungsfälle vollständig und ersatzlos zu
streichen.
e) Der Bundesrat bittet, diese weitreichenden Einschnitte in die ambulante
Vergütungsstruktur zurückzustellen und sie stattdessen im Kontext des
Primärversorgungssystems in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung
der konkreten Steuerungswirkung zu prüfen.
f) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Umsetzung des
Primärversorgungssystems zeitnah voranzutreiben, um die zu erwartenden Effizienz-
und Kosteneinsparungen im Gleichklang mit der Stabilisierung der GKV-
Finanzen möglichst im Jahr 2027 umsetzen zu können.
Begründung:
Die ambulante vertragsärztliche Versorgung wird absehbar mit der Einführung
des Primärarztsystems eine erhebliche Veränderung durchlaufen.
Vor diesem Hintergrund sollte insbesondere auch die vollständige und
ersatzlose Streichung der mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
eingeführten Incentivierungen in Bezug auf eine schnellere Terminvergabe und
-vermittlung und die Behandlung dieser Fälle überdacht werden.
Angesichts der Diskussionen um lange Wartezeiten sind diese
Einsparvorschläge zum jetzigen Zeitpunkt ohne Bezugnahme auf die Ausgestaltung des
künftigen Primärarztsystems verfrüht. Wie auch die Mengenbegrenzungsregeln
bei den grundversorgenden Leistungen sollten diese weitreichenden
Veränderungen im übergeordneten Zusammenhang mit einem
Primärversorgungssystem angepasst werden, wenn ohnehin die Anreize zur Patientensteuerung neu
gedacht werden müssen. Dabei muss auch geprüft werden, ob und ggf. welche
Zuschläge entbehrlich, welche mit Blick auf die künftige Rolle der
Terminservicestelle (116 117) ggf. unverzichtbar sind und bei welchen lediglich die
Preisentwicklung zu deckeln ist.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Streichung der finanziellen
Anreize zur Übernahme von durch die Terminservicestelle vermittelten
Patientinnen und Patienten genau diejenigen Praxen trifft, die bereits über das gesetzlich
vorgeschriebene Maß hinaus Termine im System anbieten und Patientinnen
und Patienten versorgen. Mit der ebenfalls auf den Weg gebrachten
Notfallreform soll zudem die Terminvermittlung und Patientensteuerung durch die
Terminservicestellen aufgewertet werden, die hier vorgesehenen Änderungen
stehen dazu im Widerspruch. Diese nicht ineinander schlüssigen Vorhaben
schmälern das Vertrauen der engagierten Ärztinnen und Ärzte; negative
Auswirkungen auf die Niederlassungsbereitschaft können nicht ausgeschlossen
werden.
11. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 87 Absatz 2b
Satz 5 SGB V) und Nummer 34 (§ 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4
und Nummer 5 – neu – SGB V)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 31 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
„d) Absatz 2b Satz 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>“
b) Nummer 34 § 87d Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „Bundesausschusses und“ durch die
Angabe „Bundesausschusses,“ zu ersetzen.
bb) In Nummer 4 ist die Angabe „Heimen.“ durch die Angabe „Heimen
und“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. die regelmäßige Beratung nach § 2 Absatz 1a des
Transplantationsgesetzes.“
Begründung:
Eine Abschaffung der Zuschläge für die Organspende-Beratung durch
Hausärztinnen und Hausärzte ist abzulehnen. Ihre Streichung würde weder der
generellen Bedeutung des Themas Organspende gerecht noch der Bedeutung der
Aufklärung, Information und Beratung im Besonderen.
In Deutschland gibt es eine massive Lücke zwischen dringend benötigten
Spenderorganen und tatsächlichen Organspenden, obwohl eine Mehrheit der
Bevölkerung der Organspende gegenüber positiv eingestellt ist. Bundesweit
stehen derzeit mehr als 8 200 Menschen auf der aktiven Warteliste für ein
Spenderorgan. Dem gegenüber standen im Jahr 2025 lediglich 985
Organspender. Nicht allen wartenden Patientinnen und Patienten kann mit einer
lebensrettenden Transplantation geholfen werden.
Richtigerweise sieht die Regelung in § 2 Absatz 1a TPG vor, dass
Hausärztinnen und Hausärzte ihre Patientinnen und Patienten regelmäßig auf deren
Rechte zu selbstbestimmten Erklärungen zur Organ- und Gewebespende hinweisen
und bei Bedarf beraten. Dabei wird auch auf die Möglichkeit verwiesen, eine
Erklärung im seit dem Jahr 2024 bestehenden Organspende-Register
abzugeben. Auch die Einführung dieses Registers und die daraus resultierende
Möglichkeit, Entscheidungen zur Organ- und Gewebespende digital zu hinterlegen,
machen eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung erforderlich.
Die Aufklärung durch die Hausärztinnen und Hausärzte stellt ein wichtiges
Instrument dar, um die Informiertheit und Souveränität der Bürgerinnen und
Bürger bei dieser Thematik zu fördern und die Spendenbereitschaft zu
unterstützen. Es ist offenkundig, dass diese Ansprache und Beratung aus
medizinischer Sicht weit überwiegend den Interessen der Allgemeinheit dient und nicht
der Versorgung der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten.
Hierdurch ist eine zusätzliche und extrabudgetäre Vergütung begründet.
Einsparungen bei der Organspende-Beratung sind mit Blick auf die Lücke
zwischen benötigten Spenderorganen und tatsächlichen Organspenden das falsche
Signal und stehen in keinem Verhältnis zu den angenommenen Einsparungen.
12. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (§ 87 Absatz 2c
Satz 8 und 9 SGB V)
Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Maßnahme wird durch die FinanzKommission Gesundheit
selbst in die Kategorie B eingeordnet, als Einsparung oder Einnahme, die mit
unsicheren oder potenziell negativen Auswirkungen auf die Qualität der
Versorgung, Zugang oder Verteilungsgerechtigkeit einhergehen.
Die FinanzKommission Gesundheit2 führt dazu auf Seite 140 aus: „Die Anzahl
sowohl von Kurzzeittherapien als auch Langzeittherapien ist seit dem Jahr
2018 im Mittel steigend. Dabei gab es seit Einführung der Zuschläge im Jahr
2020 eine nur geringfügige Veränderung des Anteils von Kurzzeittherapien an
allen Therapieformen: Im Jahr 2018 wurden 49,0 Prozent aller Therapien als
Kurzzeittherapie abgerechnet, im Jahr 2024 50,4 Prozent. Zwischenzeitlich lag
der Anteil auf einem Tiefstwert von 46 Prozent (2021) und einem Höchstwert
von 51 Prozent (2023). Der Anteil von Zuschlägen für Kurzzeittherapien
(KTZ) an der psychotherapeutischen Gesamtvergütung liegt seit 2021 konstant
bei etwa zwei Prozent (Frequenzstatistik).“
Kämen bei den Psychotherapeuten bei der Entscheidung zur KZT tatsächlich
ausschließlich ökonomische Gründe zum Tragen, wäre die Anzahl von KZT in
hohem Maße gestiegen und damit sog. „Mitnahme-Effekte“ belegt. Dies ist
durch die vorgelegten Zahlen der FinanzKommission Gesundheit nicht
nachweisbar.
Die vorgeschlagene Maßnahme, die mit unsicheren oder potenziell negativen
Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung, Zugang oder
Verteilungsgerechtigkeit einhergeht, wird abgelehnt. Die Zuschläge bilden den erhöhten
zeitlichen Aufwand für Behandlungen mit kurzer Dauer adäquat ab und
ermöglichen eine kompakte Behandlung sowie die Verringerung des
Chronifizierungsrisikos sowie positive Auswirkungen bzgl. der Arbeitsunfähigkeitsdauern für
die Patienten, deren Schwere der Erkrankung eine Behandlung unterhalb der
Kontingentgrenzen zulässt. Daraus resultieren erhöhte Aufnahmekapazitäten in
den Praxen und damit kürzere Wartezeiten im ambulanten Versorgungssystem
für die bislang unbehandelten Patienten.
Denkbar wäre die Anregungen der FinanzKommission Gesundheit bzgl.
psychotherapeutischer Leistungen für eine Überprüfung der Regelungen in der
sogenannten Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
anzuwenden und bspw. die Bewilligungsschritte bei der Langzeittherapie
anzupassen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c (§ 87a Absatz 3b und Absatz 3c SGB V)
Der Bundesrat lehnt die beabsichtigte Einschränkung der Entbudgetierung des
Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin und der allgemeinen
hausärztlichen Versorgung ab und fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
diese Änderung zurückzunehmen.
2 FinanzKommission Gesundheit, 2026: Erster Bericht der Finanzkommission Gesundheit,
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/F/FinanzKommission_Gesu
ndheit/FinanzKommissionGesundheit_Erster_Bericht_20260330.pdf [30.04.2026]
Begründung:
Bereits jetzt bestehen insbesondere in Versorgungsbereichen der Kinder- und
Jugendmedizin und der allgemeinen hausärztlichen Versorgung
Versorgungslücken, die durch Mengenausweitungen der verbliebenen Praxen und
Mitversorgerpraxen aus anderen Planungsbereichen gedeckt werden müssen.
Gleichzeitig soll diesen Praxen im Rahmen eines Primärversorgungssystems
perspektivisch eine Schlüsselrolle bei der Patientenversorgung und -steuerung
zugedacht werden. Es muss als vorhersehbar angesehen werden, dass die
Motivation zur Erbringung von Mehrleistungen zu Sicherstellung der Versorgung durch
Kürzungen der Vergütungen sinken wird. Darüber hinaus stellt diese
Maßnahme auch ein Niederlassungshemmnis in Bedarfsgebieten dar. Die langfristige
Sicherstellung der kinder- und jugendärztlichen Versorgung und der
allgemeinen hausärztlichen Versorgung muss insbesondere vor dem Hintergrund der
geplanten Einführung eines Primärversorgungssystems und der angespannten
Versorgungslage, insbesondere in ländlichen Räumen, Vorrang vor
kurzfristigen Einspareffekten haben.
14. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4 und
Nummer 5 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 34 § 87d Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „Bundesausschusses und“ durch die Angabe
„Bundesausschusses,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „Heimen.“ durch die Angabe „Heimen und“
zu ersetzen.
c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische Versorgung,
Versorgung schwer psychisch Erkrankter nach der KSVPsych-Richtlinie und
KJKSVPsych-Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b sowie von nach § 31
Absatz 1 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten, Gruppenpsychotherapie,
Psychotherapeutische Sprechstunde und Psychotherapeutische
Akutbehandlung.“
Begründung:
In Folge der geplanten Rückführung der psychotherapeutischen Behandlungen
in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung werden ein Rückgang von
Behandlungskapazitäten, längere Wartezeiten und eine destabilisierte Versorgung
insbesondere in den ländlichen Regionen erwartet.
Die Wirksamkeit der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung ist
eng mit der Verfügbarkeit der kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen
Versorgung verbunden. Insoweit ist es dringend notwendig, diese Leistungen
nicht noch weiter zu verknappen. Eine fehlende frühzeitige Intervention führt
zu Chronifizierungen und langfristen Kosten der Krankenbehandlung,
Jugendhilfe und einen ggf. nicht gelingenden Übergang in die Erwerbstätigkeit.
In den Regelungen zur Vergütung außerhalb der MGV in § 87d Absatz 4
Satz 1 SGB V sind daher neben der kinder- und jugendpsychiatrischen
Grundversorgung auch die antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der
kinder- und jugendlichenpsychotherapeutischen Versorgung zu ergänzen.
Nicht zuletzt die Diskussion um die Prävention von Gewalttaten durch
Menschen mit psychischen Erkrankungen hat gezeigt, wie entscheidend die
frühzeitige und niedrigschwellige Behandlung ist. Auch hat sich die
Gesundheitsministerkonferenz einstimmig für einen Ausbau der Versorgung, im Sinne der
besten Prävention von Gewalttaten, ausgesprochen. Insofern gilt es einen
Anreiz für alle psychotherapeutischen und psychiatrischen Leistungen zu setzen,
die sich an Menschen mit psychischen Erkrankungen und komplexem
Hilfebedarf richten. Hier sind besonders die Leistungen nach der KSVPsych-Richtlinie
und KJKSVPsych-Richtlinie gemäß § 92 Absatz 6b SGB V sowie von nach
§ 31 Absatz 1 Satz 3 Ärzte-ZV ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten zu
nennen. Diese erst in den vergangenen Jahren geschaffenen
Versorgungsangebote haben noch nicht die gewünschte Wirkung entfaltet. Daher sollte mit der
Beibehaltung der extrabudgetären Vergütung weiterhin das Ziel verfolgt
werden.
Um Chronifizierungen zu vermeiden, sind ebenso alle Leistungen, die einer
frühzeitigen Intervention dienen und langfristige Kosten, u. a. der
Arbeitsunfähigkeit, einsparen können, extrabudgetär zu vergüten. Das gilt für die
Gruppenpsychotherapie, Psychotherapeutische Sprechstunde und
Psychotherapeutische Akutbehandlung.
15. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Nummer 4 und
Nummer 5 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 34 § 87d Absatz 4 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 3 ist die Angabe „Bundesausschusses und“ durch die Angabe
„Bundesausschusses,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 4 ist die Angabe „Heimen.“ durch die Angabe „Heimen und“
zu ersetzen.
c) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. psychotherapeutische Leistungen gemäß der Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der
Psychotherapie.“
Begründung:
Die psychotherapeutische Versorgung ist zentraler Baustein einer modernen
Gesundheitsversorgung. Ein frühzeitiger, wohnortnaher und niedrigschwelliger
Zugang zu psychotherapeutischen Angeboten für Menschen mit psychischen
Erkrankungen ist entscheidend, um die Chronifizierung von psychischen
Erkrankungen zu verhindern. Nur so können hohe Folgekosten durch lange
Krankenbehandlung, stationäre Aufenthalte sowie eingeschränkter
Erwerbsfähigkeit vermieden werden.
Durch die vorgesehene Budgetierung der psychotherapeutischen Leistungen ist
mit einer Verschärfung der bereits aktuell bestehenden Wartezeitproblematik
auf einen Therapieplatz zu rechnen. So betrug die Wartezeit von der ersten
Sprechstunde bis zum Beginn der Psychotherapie nach Angaben der
Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) anhand der ambulanten GKV-
Abrechnungsdaten im Zeitraum 2019 bis 2021 im Median 97 Tage bzw.
13,9 Wochen (vgl. Presseinformation der KVB vom 10. Februar 2023).
Es ist mit einem Rückgang des psychotherapeutischen Angebots zu rechnen,
wenn zu den gegenwärtigen Honorarkürzungen bei den psychotherapeutischen
Leistungen auch noch deren Budgetierung hinzutritt. Insbesondere im Bereich
der Kinder- und Jugendpsychotherapie besteht im Gegenteil sogar die große
Notwendigkeit eines Ausbaus des Leistungsangebotes, um psychisch belasteten
Kinder und Jugendlichen möglichst zeitnah die medizinisch notwendige
Versorgung zukommen lassen zu können. Zahlreiche wissenschaftliche
Publikationen, aber auch die Auswertungen der GKV weisen auf einen steigenden
Versorgungsbedarf im Bereich der Psychotherapie und Kinder- und
Jugendpsychotherapie hin.
Im Bereich der psychotherapeutischen Leistungen besteht zudem nicht die
Gefahr einer unregulierten Mengenausweitung, da diese Leistungen zeitgebunden
erbracht werden, so dass sich die grundsätzliche Frage nach der Berechtigung
einer Budgetierung stellt. Der veranschlagten Ersparnis von rd. 90 Millionen
Euro im Jahr 2027 steht überdies ein steigender Behandlungsbedarf gegenüber,
der bei ausbleibender Versorgung zu hohen Folgekosten im Gesundheitswesen
führen kann.
Die nun vorgesehene Budgetierung führt zudem dazu, dass die
psychotherapeutischen Leistungen in Budget-Konkurrenz zu anderen vertragsärztlichen
Leistungen stehen (etwa ambulante Operationen). Gerade in Bezug auf
ambulante Operationen ist ein Mengenwachstum in der vertragsärztlichen
Versorgung versorgungspolitisch gewollt. Dies würde jedoch zwangsläufig dazu
führen, dass die psychotherapeutischen Leistungen gegenüber dem Status quo
mengenmäßig eingeschränkt werden müssten. Auf der anderen Seite besteht
das Risiko, dass die rechtlichen Vorgaben zur Honorierung der Psychotherapie
zu Lasten weiterer, grundversorgender – und insbesondere konservativ tätiger –
Arztgruppen gehen.
Die Regelungen zur Vergütung außerhalb der morbiditätsorientierten
Gesamtvergütung müssen daher psychotherapeutische Leistungen in § 87d SGB V-E
explizit ausnehmen. Nur so kann weiterhin ein ausreichendes
Versorgungsangebot sichergestellt werden.
16. Zu Artikel 1 Nummer 34 (§ 87d SGB V)
a) Der Bundesrat betont, dass die Prävention von Krankheiten anstelle teurer
Behandlungen entscheidend für die Stabilisierung der Finanzlage der
Gesetzlichen Krankenversicherung ist und stellt fest, dass die vorgesehenen
Vergütungsbegrenzungsregeln bei Präventions- und Vorsorgeleistungen
sich wie eine Mengenbegrenzung auswirken und mit hohen Folgekosten
einhergehen können.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass die Durchführung ambulanter Operationen
im Gegensatz zu stationären Eingriffen kosteneffizienter ist und daher eine
verstärkte Nutzung des Ambulantisierungspotenzials angezeigt ist.
c) Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der mengenbegrenzenden
Wirkung die neuen budgetlimitierenden Vorgaben der bisher extrabudgetär
vergüteten Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen sowie der ambulanten
Operationen nicht für zielführend.
d) Der Bundesrat bittet um Prüfung, die Vorsorge- und
Präventionsmaßnahmen sowie die ambulanten Operationen von dieser Budgetierung
auszunehmen.
Begründung:
Maßnahmen zur Vorsorge und Prävention reduzieren das Auftreten chronischer
Erkrankungen (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Adipositas,
bestimmte Krebserkrankungen) bzw. ermöglichen eine bessere Behandelbarkeit
bei frühzeitiger Diagnose. Die Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen gem.
§ 135 Absatz 1 SGB V beruhen auf Beschlüssen des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA), so dass deren Wirksamkeit nach den Regeln der
evidenzbasierten Medizin nachgewiesen ist. Zudem wirken die Krankenkassen im
G-BA mit und stellen sicher, dass eine Kosten-Nutzen-Abwägung der
Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen vorgenommen wird.
Weniger Neuerkrankungen bedeuten weniger Leid, weniger Komplikationen
und weniger medizinische Eingriffe. Mit der Einführung von Budgetgrenzen
wird den Leistungserbringern ein Anreiz genommen, ihre Kapazitäten im
Bereich der Vorsorge- und Präventionsleistungen auszubauen und zu erweitern.
Es ist zu befürchten, dass darunter die Verfügbarkeit von zeitnahen
Vorsorgeterminen leidet.
Zugleich besteht mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Gefahr, dass die
Budgetierung der Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen hohe Folgekosten
durch aufwändige Behandlungen nach sich zieht und tatsächlich Mehrkosten
verursacht.
Gleiches gilt für die ambulanten Operationen. Die Förderung ambulanter
Eingriffe ist im Interesse einer wirtschaftlichen Leistungserbringung geboten, da
ambulante Operationen deutlich kostengünstiger durchgeführt werden können.
So liegt das Potenzial für ambulante Operationen in Deutschland bei über
4 Millionen Behandlungsfällen pro Jahr. Die konsequente Hebung dieses
Potenzials würde Einsparungen in der GKV in Höhe von rd. 8 Milliarden Euro
pro Jahr bedeuten. Die FinanzKommission Gesundheit beziffert demgegenüber
die Einsparungen durch die Budgetierung der extrabudgetär vergüteten
Leistungen im Jahr 2027 auf rd. 0,55 Milliarden Euro.
Die Stabilisierung der GKV-Finanzen darf nicht zu vermeidbaren
Ausgabenzuwächsen führen, so dass in den genannten Bereichen Änderungen
erforderlich sind.
17. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b (§ 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Hochschulambulanzen (HSA) stellen eine ganz besondere, einmalige
Versorgungsform dar. Sie bieten ein einmaliges Angebot, welches in dieser Form
nicht noch einmal im Gesundheitswesen angeboten wird. In diesem Angebot
werden Patientinnen und Patienten über die Sektorengrenzen hinweg versorgt,
wenn dies auf Grund der Art, der Schwere oder der Komplexität der
Erkrankung notwendig ist. Darüber hinaus haben diese Einrichtungen auch eine
wesentliche Funktion im Bereich der praktischen Ausbildung. Gerade die
Entwicklungen der jüngsten Vergangenheit haben gezeigt, wie wichtig diese
besondere Behandlungsform ist. In diesem Rahmen wurden z. B. in den
Hochschulkliniken Long-Covid-Ambulanzen aufgebaut, die nun wesentlich dazu
beitragen, eine Versorgung für dieses besondere Krankheitsbild
sicherzustellen. Die HSA sind daher neben den bereits dargestellten Aspekten ein
wichtiger Faktor, um die ambulante Versorgung weiterzuentwickeln.
Mit den vorgesehenen Änderungen des § 120 Absatz 2 Satz 2 SGB V-E soll
die Vergütung dieser Behandlungsform auf Basis der
Grundlohnsummenentwicklung gedeckelt werden. Diese Deckelung führt zu einer immer stärkeren
Unterdeckung der Kosten. Zwangsläufig wird dann dieses Angebot sukzessive
zurückgefahren und ggf. ganz eingestellt. Dies wäre ein erheblicher Verlust für
die Versorgungsqualität. Die vorgesehenen Änderungen sind daher ersatzlos zu
streichen. Schon jetzt unterliegt dieser Bereich den Verhandlungen vor Ort. In
diesen Verhandlungen können die Vertreter der Gesetzlichen
Krankenversicherungen dafür Sorge tragen, dass die Vergütungsanstiege in einem
angemessenen Rahmen bleiben. Hierzu ist keine gesetzliche Anpassung notwendig.
18. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 130 Absatz 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 47 ist durch die folgende Nummer 47 zu ersetzen:
„47. § 130 Absatz 1a wird gestrichen.“
Begründung:
Die vorgesehene Erhöhung des Apothekenabschlags von 1,77 Euro auf
2,07 Euro zulasten der öffentlichen Apotheken ist zu streichen. Mehrere
Entwicklungen machen deutlich, dass eine zusätzliche finanzielle Belastung der
Apotheken weder sachgerecht noch verantwortbar ist.
Die Zahl der Apotheken in Deutschland sinkt seit Jahren kontinuierlich. Dieser
Trend hat sich zuletzt sogar beschleunigt. Die Schließungen betreffen
zunehmend auch ländliche und strukturschwache Regionen, in denen die Versorgung
ohnehin fragil ist. Eine zusätzliche finanzielle Belastung würde diesen
Negativtrend verstärken und die wohnortnahe Arzneimittelversorgung weiter unter
Druck setzen.
Viele Apotheken befinden sich in einer zunehmend kritischen wirtschaftlichen
Situation. Steigende Personal-, Energie- und Betriebskosten stehen einem seit
dem Jahr 2013 nicht mehr erhöhtem Fixum der Apothekenvergütung
gegenüber. Berechnungen der Apothekerverbände zeigen, dass die Apotheken von
der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt wurden. Eine
weitere Belastung durch einen erhöhten Abschlag würde die wirtschaftliche
Stabilität vieler Apotheken zusätzlich gefährden.
Die Bundesregierung hat eine umfassende Apothekenreform angekündigt,
deren Ziel unter anderem eine strukturelle Stärkung der Apotheken sein soll. Den
Apotheken wurde eine Erhöhung des Fixums in Aussicht gestellt, wobei unklar
ist, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt diese kommt. Solange keine
verlässlichen Rahmenbedingungen vorliegen, ist es nicht vertretbar, die
Apotheken durch eine Erhöhung des Abschlags zusätzlich zu belasten. Eine solche
Maßnahme würde der angekündigten Stärkung der Apotheken zuwiderlaufen.
Es wäre systematisch widersprüchlich, die Apotheken zunächst durch eine
Abschlagserhöhung zu belasten, während die Kompensation durch eine
Fixumsanpassung zeitlich nicht absehbar ist. Eine solche Vorgehensweise
würde die wirtschaftliche Planungssicherheit der Apotheken weiter negativ
beeinträchtigen.
19. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 130 SGB V)
Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass eine Erhöhung des
Apothekenabschlags nach § 130 Absatz 1 SGB V nur dann in Betracht kommt, wenn auch
der Apothekenzuschlag gemäß der Arzneimittelpreisverordnung von derzeit
8,35 Euro auf 9,50 Euro angehoben wird.
Begründung:
§ 130 Absatz 1 SGB V regelt, dass die Krankenkassen von den Apotheken für
verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5
Absatz 3 AMPreisV, die nicht § 5 Absatz 6 AMPreisV unterfallen, einen
Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel erhalten.
§ 130 Absatz 1 SGB V-E sieht vor, diesen Abschlag auf 2,07 Euro zu erhöhen.
Zur Begründung heißt es, dass zur Stabilisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung Einsparungen in allen Leistungsbereichen erforderlich seien.
Zwar ist dieser Aussage im Grundsatz zuzustimmen. Beachtlich ist jedoch,
dass der Apothekenzuschlag für Fertigarzneimittel und Zubereitungen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Nummer 3 AMPreisV seit dem Jahr 2013
nicht mehr erhöht wurde.
Auch die FinanzKommission Gesundheit hat in ihrem Ersten Bericht vom
30. März 2026 (S. 308) keine Empfehlung zur Erhöhung des Abschlags nach
§ 130 Absatz 1 SGB V ausgesprochen, sondern im Gegenteil eine Empfehlung
für eine schrittweise Erhöhung des Apothekenzuschlags nach der
Arzneimittelpreisverordnung.
Um die Belastungen des Gesetzentwurfs ausgewogen zu verteilen, ist es
erforderlich, entweder den Abschlag nach § 130 SGB V nicht zu erhöhen oder im
Ausgleich den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Nummer 3
AMPreisV zu erhöhen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a (§ 130a Absatz 1b Satz 1 und Satz 4 bis
Satz 12 SGB V)
Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a § 130a Absatz 1b ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „vom Abgabepreis“ durch die Angabe „in Höhe
von 5 vom Hundert des Abgabepreises“ zu ersetzen.
b) Satz 4 bis Satz 12 sind zu streichen.
Begründung:
Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe a des Gesetzentwurfs sieht vor, in § 130a
Absatz 1b SGB V-E einen dynamisierten Herstellerabschlag einzuführen. Damit
soll der Leistungsbereich der Arzneimittelhersteller einen „adäquaten Beitrag
zum übergreifenden Ziel der Beitragssatzstabilisierung“ leisten.
Der dynamisierte Herstellerabschlag ist abhängig von der Differenz zwischen
den Ist-Ausgaben und den Soll-Ausgaben der Krankenkassen für Arzneimittel
im vorangegangenen Kalenderjahr. Dadurch wird eine restrospektive
Budgetierung eingeführt.
Der Abschlag gilt dabei zusätzlich zu weiteren Abschlägen, insbesondere zu
den Abschlägen nach § 130a Absatz SGB V.
Der Höhe nach ist der dynamisierte Herstellerabschlag nur bis zum
30. Juni 2027 begrenzt. Für die Zukunft sind keine Obergrenzen mehr
vorgesehen.
Bei dem dynamisierten Herstellerabschlag handelt es sich um ein neues
Instrument der Preisregulierung, für das noch keine Erfahrungswerte bestehen.
Aufgrund der jährlichen Anpassungen des Herstellerabschlages wäre die
Planungssicherheit der pharmazeutischen Unternehmen negativ beeinträchtigt. Die
Kopplung an die Grundlohnsumme käme zudem der Einführung eines
Ausgabendeckels gleich, wodurch Innovationen im Arzneimittelbereich
gegebenenfalls nicht mehr ausreichend vergütet werden könnten. Erhebliche
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit sowie auf den Zugang zu neuen
Arzneimitteln könnten die Folge sein.
Bei einer entsprechenden Differenz zwischen Ist-Ausgaben und Soll-Ausgaben
könnte der kumulierte Abschlag nach § 130a Absatz 1 und Absatz 1b SGB V
theoretisch mehr als 20 Prozent betragen.
Abschläge in dieser Größenordnung waren bislang im SGB V nicht regelhaft
angeordnet. Der pauschale Abschlag in Höhe von 16 Prozent nach § 130a
Absatz 1a SGB V war auf 3,5 Jahre befristet, der Abschlag in Höhe von 20
Prozent nach § 130e SGB V soll nur bis 31. Dezember 2026 gelten und nur für
bestimmte Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in Kombination eingesetzt
werden.
Bei dem hier vorgeschlagenen pauschalen Abschlag von 5 Prozent ergibt sich
zusammen mit dem Rabatt nach § 130a Absatz 1 SGB V ein kumulierter
Herstellerrabatt von 12 Prozent. Dieser Wert entspricht dem im Jahr 2023
geltenden Abschlag (siehe noch Absatz 1b in der derzeit geltenden Fassung) und
wird somit einen substantiellen Beitrag zur Beitragssatzstabilisierung leisten.
21. Zu Artikel 1 Nummer 48 (§ 130a Absatz 1b SGB V)
Der Bundesrat hält mit Blick auf die Stabilisierung der GKV-Beitragssätze
angemessene strukturelle Maßnahmen im Arzneimittelbereich grundsätzlich für
nachvollziehbar. Insbesondere die vorgesehene Regelung zum
Herstellerabschlag einschließlich der zahlreichen Ausnahmen und Befreiungen weist jedoch
eine enorme Regelungsdichte auf, deren Umsetzung für alle Beteiligten mit
einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden ist und zu Planungsunsicherheit
führen kann. Dies betrifft insbesondere langfristige Investitions- und
Standortentscheidungen. Es braucht praxisnahe Regelungen, die Verlässlichkeit bieten
sowie die bestehende Wertschöpfung und das Standortengagement der
innovativen Unternehmen berücksichtigen, um Zukunftsinvestitionen und die
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, die
Regelung stärker auf die Ziele der Pharmastrategie der Bundesregierung
auszurichten und dabei insbesondere die Stärkung des Innovations-, Produktions- und
Forschungsstandorts Deutschlands im Hinblick auf eine verlässliche
Arzneimittelversorgung zu berücksichtigen.
Begründung:
Ergänzend zum allgemeinen Herstellerabschlag nach § 130a Absatz 1 Satz 1
SGB V soll ab dem Jahr 2027 ein dynamischer Herstellerabschlag eingeführt
werden, dessen Höhe sich nach der Entwicklung der Arzneimittelausgaben und
der beitragspflichtigen Einnahmen richtet und insbesondere hochpreisige
patentgeschützte Arzneimittel betrifft. Gleichzeitig sind zahlreiche Ausnahmen
und Befreiungen von diesem Abschlag vorgesehen. Diese betreffen unter
anderem Unternehmen, die in Deutschland mit einem relevanten Anteil forschen
und produzieren. Die Regelung des dynamischen Herstellerabschlags
einschließlich seiner Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten führt in ihrer
derzeitigen Ausgestaltung zu einer erhöhten Bürokratie für alle Beteiligten und zu
einer Planungsunsicherheit der betroffenen Unternehmen. Ziel einer solchen
Regelung muss aber sein, die Umsetzung des Grundsatzes einer
einnahmenorientierten Ausgabenpolitik mit der Sicherstellung einer resilienten
Arzneimittelversorgung in Einklang zu bringen. Dies erfordert eine Regelung, die mit
einem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden ist und insbesondere
den in Deutschland forschenden und produzierenden pharmazeutischen
Unternehmen Planungssicherheit und Verlässlichkeit bietet. Im Bereich der
Versorgung mit innovativen Arzneimitteln bedarf es zudem struktureller
Neuregelungen, die Einsparungen erreichen, ohne die Wettbewerbs- und
Innovationsfähigkeit des Pharmastandorts Deutschland zu gefährden.
22. Zu Artikel 1 Nummer 50 (§ 130e SGB V)
Artikel 1 Nummer 50 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
Artikel 1 Nummer 26 und Nummer 39 sind zu streichen.
Begründung:
Die Einführung von Rabattverträgen für Arzneimittel mit patentgeschützten
Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung soll gestrichen werden.
Die Regelung stellt einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand dar: Der
G-BA müsste zunächst die Gruppen bilden, dann die Kassen die
Ausschreibung von Rabattverträgen vornehmen und gemeinsam mit der Ärzteschaft
rabattarzneimittelbezogene Verordnungsquoten festlegen. Zudem entstünde für
die Ärzteschaft ein bürokratischer Mehraufwand, da bei jeder Verordnung bzw.
jeder Patientin/jedem Patienten neu geprüft werden müsste, welcher
Rabattvertrag vorliegt.
Die Maßnahme stellt zudem eine grundlegende Strukturreform dar. Eine
strukturelle Änderung der Preisregulierung von patentgeschützten Arzneimitteln,
sollte in einer nachgelagerten Strukturreform erfolgen.
23. Zu Artikel 1 Nummer 54 (§ 133 SGB V)
Artikel 1 Nummer 54 ist zu streichen.
Begründung:
§ 133 SGB V regelt derzeit die Versorgung mit Krankentransportleistungen.
§ 133 SGB V-E sieht hierzu punktuelle Veränderungen in den Bereichen der
Entgeltgestaltung vor, um die Beitragsstabilität zu fördern.
§ 133 SGB V ist jedoch zusätzlich bereits Gegenstand eines umfassenden,
spezielleren Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (vgl. BR-
Drucksache 255/26). Jener Gesetzentwurf enthält u. a. Regelungen zur
Notfallrettung als einen neuen, eigenen Leistungsbereich, zu Krankenfahrten und
Krankentransporten und zur Versorgung mit Leistungen der medizinischen
Notfallrettung.
In dem aktuell vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Notfallversorgung (vgl. BR-Drucksache 255/26) wird die Thematik der
Krankenfahrten/-transporte und Rettungsfahrten gänzlich neu strukturiert. So sieht der
dortige Artikel 1 Nummer 3 mit dem § 60 SGB V-E eine allumfassende Regelung
zu den Voraussetzungen entsprechender Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung sowie zu den hierfür anfallenden Kosten und der Systematik zur
Vergütungsfindung vor. Zudem soll der Entwurf eines Gesetzes zur Reform
der Notfallversorgung unter Artikel 1 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 1
Nummer 19 eine neue umfassende Rechtsgrundlage für die medizinische
Notfallrettung schaffen, die auch den Notfalltransport (Rettungsfahrten) umfasst.
Damit unterscheiden sich die vorgenannten Regelungen signifikant von der
Regelung in Artikel 1 Nummer 54 (§ 133 SGB V-E) im hier vorliegenden
Gesetzentwurf. Dieser beschreibt lediglich, wie aktuell geltend, die Systematik
zur Übernahme von Fahrkosten, was sowohl Krankenfahrten, -transporte, als
auch Rettungsfahrten einschließt sowie die Systematik zur Vergütungsfindung,
erweitert diese jedoch um eine Pflicht für die gesetzlichen Krankenkassen zur
Festlegung von Festbeträgen. Für die Frage der Anspruchsvoraussetzungen
bleibt es bei der separaten Regelung in § 60 SGB V-E. Zudem behält die
vorgesehene Regelung in § 133 SGB V-E die getrennte Vergütungssystematik-
Verhandlungs-/ Vereinbarungslösung für Krankenfahrten/ -transporte und
Rettungsfahrten einerseits und Satzungslösung für Rettungsfahrten bei
entsprechend vorliegendem Landesrecht andererseits- bei und sorgt damit für einen
uneinheitlichen Rechtsrahmen.
Aus systematischen Gründen ergibt es keinen Sinn, § 133 SGB V-E in der
Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu beschließen und im Übrigen den Entwurf
eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zu beschließen, der eine
gänzlich andere Fassung des § 133 SGB V-E enthält.
Beide Gesetzentwürfe sind daher derart aufeinander abzustimmen, dass § 133
SGB V-E im führenden Gesetzgebungsverfahren zur Reform der
Notfallversorgung beschlossen wird und im vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur
Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
entfällt.
Diese Anpassung ist zwingend erforderlich, weil der aktuelle Gesetzentwurf
eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung das bisherige Kernprinzip der Rettungsdienstfinanzierung
verletzt. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 133 SGB V muss die Vergütung so
bemessen sein, dass ein leistungsfähiger Rettungsdienst seine notwendigen
Kosten decken kann. Die starre Bindung an die Grundlohnrate durchbricht
diese Logik, weil sie die Refinanzierung tatsächlicher, unvermeidbarer
Kostensteigerungen rechtlich ausschließt.
So dürfen die im Gesetzentwurf vorgesehene Orientierung der
Vergütungsvereinbarungen an der Grundlohnsummenentwicklung sowie eine etwaige
zusätzliche Dämpfung der Steigerungsraten nicht zu einer systematischen
Unterfinanzierung des Rettungsdienstes führen. Die gesetzlichen
Sicherstellungsaufträge der Länder und Kommunen schränken genau diese Spielräume für
Kostenausgleichsmaßnahmen ein und begründen keine realistischen
Möglichkeiten, externe Kostensteigerungen intern abzufedern. Eine pauschale Begrenzung
der Vergütungsvereinbarungen würde der besonderen Kosten- und
Vorhaltestruktur des Rettungsdienstes nicht gerecht und die verlässliche,
flächendeckende Versorgung, vor allem in ländlichen und strukturschwachen Regionen,
nachhaltig gefährden. Dies gewänne zusätzliche Dringlichkeit vor dem
Hintergrund absehbarer Kostenverlagerungen, etwa durch die Krankenhaus- und
Notfallreform mit zunehmender Zentralisierung stationärer Strukturen, die längere
Transportwege und einen höheren Bedarf an Primär- und Sekundärtransporten
erfordert.
Aus diesem Grund kann bei Vergütungsvereinbarungen für Rettungsfahrten
und Rettungsflüge die Vorgabe des § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V nicht als
zwingende materielle Obergrenze gelten. Die gesetzliche Klarstellung seiner
grundsätzlichen Anwendbarkeit, unter weiterhin gebotener Berücksichtigung der
flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung, darf nicht zu einer starren
Begrenzung werden, die eine sachgerechte, kostendeckende Ausgestaltung der
Vergütungsvereinbarungen verhindert. Wenn der Grundsatz der
Beitragssatzstabilität nicht als Leitlinie, sondern als verbindliche materielle Grenze dient,
gefährdet dies massiv die wirtschaftliche Grundlage einer funktionsfähigen
Notfallrettung.
Da die im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
vorgesehenen Regelungen sowohl die Belange der Notfallversorgung einbeziehen, als
auch als umfassender, als die Regelung in § 133 SGB V-E anzusehen sind, ist
§ 133 SGB V-E zu streichen. Andernfalls würde zu ein und demselben
Sachverhalt eine divergierende Rechtslage provoziert.
24. Zu Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a (§ 221 Absatz 1 Satz 2 – neu – und Satz 3
– neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 60 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
‚a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Zuschuss nach Satz 1 wird jährlich anhand der Ausgaben der
gesetzlichen Krankenversicherung des Vorjahres sowie der zu erwartenden
Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung überprüft. Ergibt sich hierbei
eine Differenz zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der
Zuschuss nach Satz 1 mit dem Ziel des Ausgleichs der Differenz
anzupassen.“ ‘
Begründung:
Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der
Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen (beispielsweise Leistungen für
Mutterschaft und Schwangerschaft, beitragsfreie Familienversicherung) einen
jährlichen Zuschuss. Seit dem Jahr 2017 ist die Höhe des Bundeszuschusses
auf jährlich 14,5 Milliarden Euro festgeschrieben (Haushaltsbegleitgesetz
2014). Allerdings unterliegen die Einnahmen und Ausgaben der
Krankenkassen Schwankungen, beispielsweise durch Pandemien oder Preissteigerungen.
Um in angemessener Weise auf besondere Herausforderungen reagieren zu
können, sind flexible Strukturen erforderlich. Der Bundeszuschuss sollte daher
nicht für mehrere Jahre im Voraus starr festgelegt sein, sondern turnusmäßig
geprüft und bei Bedarf angepasst werden. So würden tatsächliche Einnahme-
und Ausgabenschwankungen adäquat berücksichtigt werden können. Daher
bedarf es einer Dynamisierung des steuerfinanzierten Bundeszuschusses in den
Gesundheitsfonds.
25. Zu Artikel 1 Nummer 62 (§ 232a Absatz 1 Nummer 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 62 ist durch die folgende Nummer 62 zu ersetzen:
‚62. § 232a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. bei Personen, die Leistungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches beziehen, ab dem … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] das 0,5689-
fache der monatlichen Bezugsgröße, abweichend von § 223 Absatz 1
sind die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für
einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“ ‘
Begründung:
Für Personen im Leistungsbezug nach SGB II werden die Leistungsausgaben
der gesetzlichen Krankenkassen seit mehreren Jahren nicht auskömmlich durch
die Beitragseinnahmen gedeckt.
Da diese Personen über kein eigenes Einkommen verfügen, werden ihre
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von der Bundesagentur für Arbeit
aus Steuermitteln an den Gesundheitsfonds bezahlt. Dabei weicht das
Verfahren zur Ermittlung der Beitragshöhe für Personen im Leistungsbezug nach
SGB II vom üblichen Verfahren der Beitragsbemessung ab. Diese Beiträge
werden über einen in der Vergangenheit immer wieder veränderten Anteil an
der monatlichen Bezugsgröße politisch festgelegt. Hierbei kommt es aufgrund
der zu geringen Höhe des in Ansatz gebrachten Anteils an der monatlichen
Bezugsgröße zu einer systematischen Unterdeckung der Leistungsausgaben für
diesen Personenkreis in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese geht in
nicht hinzunehmender Weise zu Lasten der Solidargemeinschaft.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat hierzu beim IGES-Institut ein
Gutachten in Auftrag gegeben, das am 6. Dezember 2017 veröffentlicht wurde.
Die Deckungslücke wurde bereits in diesem Gutachten mit knapp 10
Milliarden Euro beziffert. In einem weiteren Kurzbericht des IGES-Instituts vom
Juli 2022 im Auftrag der Krankenkasse DAK-Gesundheit wird ohne
Berücksichtigung der Geflüchteten aus der Ukraine auch unter Fortschreibung der
Berechnungsgrundlagen bis zum Jahr 2022 von dieser Deckungslücke
ausgegangen. Unter Berücksichtigung der Geflüchteten aus der Ukraine erhöht sich laut
Berechnungen in diesem Bericht die Deckungslücke.
Der am 30. März 2026 von der vom BMG beauftragten FinanzKommission
Gesundheit vorgelegte Bericht mit Empfehlungen zur Stabilisierung des
Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2027 hat unter
der laufenden Nummer 62 die Reformempfehlung erteilt, die Personen im
Leistungsbezug nach SGB II auch zukünftig als versicherungspflichtige
Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung zu belassen und die vom Bund
zu tragenden Beiträge künftig kostendeckend auszugestalten. Die damit
verbundene Finanzwirkung zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung
beziffert die Finanzkommission Gesundheit mit jährlich 12 Milliarden Euro.
Gleichwohl sind bis dato weder aus dem IGES-Gutachten, noch aus den
Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit die entsprechenden
Konsequenzen durch den Gesetzgeber gezogen worden. Auch der aktuelle Entwurf eines
Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung enthält keine Regelung für eine auskömmliche Finanzierung der
Beiträge für Personen im Leistungsbezug nach SGB II.
Ausgehend von der durch die FinanzKommission Gesundheit errechneten
Deckungslücke von 12 Milliarden Euro jedenfalls für das Jahr 2027 wird
angenommen, dass ein monatlicher Beitrag von 400 Euro je Person im
Leistungsbezug SGB II durch den Bund gezahlt werden müsste.
Unter Annahme eines ermäßigten Beitragssatzes (14 Prozentpunkte), eines
durchschnittlichen GKV-Beitragssatzes in Höhe von 2,9 Prozentpunkten sowie
einer Bezugsgröße in Höhe von 4 160,66 Euro (Annahme Steigerung 5,2
Prozentpunkte Mittelwert 2023 bis 2026) ergeben sich der neu festzulegende
Faktor „0,5689-fach“ und eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von
2 366,86 Euro je Person im Leistungsbezug nach SGB II. Dabei orientiert sich
der vorliegende Regelungsvorschlag an der Zielsetzung des Gesetzentwurfs,
zukünftig eine einnahmeorientierte Ausgabenpolitik zu vollziehen.
26. Zu Artikel 1 Nummer 63 (§ 242b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
SGB V)
In Artikel 1 Nummer 63 § 242b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist
nach der Angabe „hat“ die Angabe „oder noch nicht eingeschult worden ist“
einzufügen.
Begründung:
Für den Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
soll ein Ausnahmetatbestand eingeführt werden, bei dem ein Kind u. a. das
siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Begründet wird die Altersgrenze
mit dem geringeren Betreuungsbedarf. In der Regel werden Kinder zwischen
Vollendung des sechsten und siebten Lebensjahres schulpflichtig. Es wird
demnach auf die Schulpflicht abgestellt.
Die Altersgrenze von sieben Jahren ist zu pauschal. Es werden Kinder nicht
erfasst, die um ein Jahr zurückgestellt werden. Entwicklungsverzögerungen
können für eine Rückstellung ausschlaggebend sein. Aber auch ein besonderer
pädagogischen Förderbedarf, der ggf. einen (späteren) Besuch einer Förderschule
veranlasst, kann eine Rückstellung begründen. Somit weisen Kinder auch nach
Vollendung des siebten Lebensjahres, aber vor der Einschulung ggf. einen
erhöhten Betreuungsbedarf auf, der im Zweifel durch die Eltern abgedeckt
werden muss. Ferner variieren die Stichtage für die Einschulung je nach
Bundesland, so dass auch Kinder, die das siebte Lebensjahr vollendet haben, noch
nicht eingeschult sind.
Um diese Betreuungssituation zu berücksichtigen, soll für diese Fallgruppen
ebenfalls der Beitragszuschlag entfallen und der Ausnahmetatbestand weiter
gefasst werden.
27. Zu Artikel 1 Nummer 63 (§ 242b SGB V)
a) Der Bundesrat hält die Anpassung der Familienversicherung vor dem
Hintergrund geänderter Lebensrealitäten und der schwierigen Haushaltslage der
gesetzlichen Krankenversicherung für grundsätzlich akzeptabel.
b) Der Bundesrat befürchtet jedoch unbillige Härten für lebensältere Personen,
deren Familienmodell jahrzehntelang auf dem Modell der Einverdienerehe
fußte.
c) Der Bundesrat hält daher die Einführung ausreichender Übergangsfristen
und einer zeitlich befristeten Altersgrenze zur Abschwächung sozialer
Härten für geboten.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Einführung einer Beitragspflicht für Ehegattinnen und -gatten
beziehungsweise Lebenspartnerinnen und -partner kann grundsätzlich nachvollzogen
werden. Die Lebensrealität der meisten Familien hat sich in den letzten
Jahrzehnten dahingehend gewandelt, dass in der Regel beide Partner einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, sobald die Kinderbetreuung dies zulässt. Der Bund sieht
zudem weitere Ausnahmetatbestände bei Pflegesituationen oder im Falle der
Versorgung von Kindern mit Behinderung vor.
Zu Buchstabe b:
Die neu eingeführte Beitragspflicht kann – neben der Stabilisierung der
Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung – zwar grundsätzlich ein Anreiz
sein, dass bisher nicht erwerbstätige bzw. nur geringfügig beschäftige
Familienversicherte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
Die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird jedoch
für Personen, die vor dem Erreichen der Erwerbsaltersgrenze stehen, eine teils
erhebliche Herausforderung darstellen. Auch Personen, die für einen langen
Zeitraum nicht erwerbstätig waren, dürften weniger gute Chancen auf dem
Arbeitsmarkt haben.
Zu Buchstabe c:
Insofern ist es erforderlich, weitere Ausnahmen von der Reform zu realisieren.
Familienversicherte, die zum Zeitpunkt der Umsetzung (2028) das 55.
Lebensjahr vollendet haben oder das 55. Lebensjahr im Laufe des Umsetzungsjahres
vollenden, sind ebenfalls von der Beitragspflicht auszunehmen. Des Weiteren
sind ausreichende Übergangsfristen bis zum vollständigen Inkrafttreten der
Reform durch den Bund sicherzustellen.
28. Zu Artikel 1 Nummer 64a – neu – (§ 261 Absatz 4 SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 64 ist die folgende Nummer 64a einzufügen:
‚64a. § 261 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, dass die
Rücklage geringer ist als das Rücklagesoll, ist innerhalb der zwei
folgenden Haushaltsjahre durch Erhöhung des kassenindividuellen
Zusatzbeitragssatzes die Rücklage aufzufüllen. Im ersten Haushaltsjahr hat die
Auffüllung mindestens auf die Höhe der Hälfte des Rücklagesolls zu
erfolgen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf
Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern,
wenn das Rücklagesoll voraussichtlich innerhalb der Frist nach Satz 1
nur mit einem Zusatzbeitragssatz aufgefüllt werden kann, der einen
Prozentpunkt über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz liegt.“ ‘
Begründung:
Ergibt sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans, dass die Rücklage geringer
ist als das Rücklagesoll, ist bis zur Erreichung des Rücklagesolls die
Auffüllung der Rücklage im Regelfall mit einem Betrag in Höhe von mindestens der
Hälfte des Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen. Aus dem reinen
Wortlaut der Norm ergäbe sich die Rechtsfolge, dass auch bei einer geringeren
Unterschreitung als der Hälfte des Rücklagesolls mindestens die Hälfte des
Rücklagesolls im Haushaltsplan vorzusehen wäre, welche dann nach § 261 Absatz 5
SGB V in die Betriebsmittel abzuführen wäre. Ferner ist der Zeitraum nicht
eindeutig definiert, in dem die Krankenkasse das Rücklagesoll erreicht haben
muss. Somit wird zu Lasten des Wettbewerbs der Krankenkassen die
verpflichtende Mindestrücklage nach § 261 Absatz 2 SGB V ausgehöhlt.
In Anlehnung an die Betriebsmittelobergrenze in § 260 Absatz 4 SGB V soll
demnach im Interesse eines fairen Wettbewerbs der Krankenkassen ein fester
Zeitraum definiert werden, in der das Auffüllen des Rücklagesolls bezogen auf
die Aufstellung des Haushaltsplans erreicht werden soll. Für Krankenkassen,
die dazu einen Zusatzbeitragssatz erheben müssten, der einen Prozentpunkt
über dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz liegt, kann die
Aufsichtsbehörde den Zeitraum dann insgesamt auf maximal 4 Jahre verlängern. Die
Haushaltsplanung für das fünfte Jahr nach Unterschreitung des Rücklagesolls muss
dann zwingend einen Zusatzbeitragssatz vorsehen, der die vollständige
Auffüllung der Rücklage im Haushaltsplan zum Ziel hat.
Die Mindestrücklage ermöglicht den Krankenkassen, Ausgabenschwankungen
auszugleichen und zumindest unterjährig Beitragssatzerhöhungen zu
vermeiden. Daher sind verbindliche Fristen für das Auffüllen der Rücklage das
Fundament für eine langfristige Beitragssatzstabilität.
29. Zu Artikel 1 Nummer 64a – neu – (§ 264 Absatz 7 Satz 2a – neu – und Satz 2b
– neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 64 ist die folgende Nummer 64a einzufügen:
‚64a. Nach § 264 Absatz 7 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Erhalten die Krankenkassen nach der Erstattung der Aufwendungen
durch den Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Erstattung durch Dritte,
insbesondere durch umsatzbedingte Rückvergütungen und Preisnachlässe für
Leistungsmengen und Dienstleistungen, sind die Träger an der Erstattung
anteilig zu beteiligen, sofern Leistungsberechtigte nach Absatz 2 diese
Leistungen nach den gleichen Regelungen wie Versicherte erhalten. Die
Beteiligung berechnet sich nach dem Anteil der Gesamtkosten für den
Personenkreis nach Absatz 2 an den jährlichen Gesamtausgaben der
Krankenkasse.“ ‘
Begründung:
Überzahlung der Krankenkassen bei Gewährung von Arzneimittelrabatten
Krankenkassen erhalten umsatzbedingte Rabatte der pharmazeutischen
Unternehmer nach § 130a SGB V sowie aufgrund von Vereinbarungen zwischen
dem GKV-Spitzenverband und pharmazeutischen Unternehmern nach § 130b
SGB V Erstattungsbeträge für Arzneimittel. Sofern die Krankenkassen
Verträge mit pharmazeutischen Unternehmern nach § 130c SGB V geschlossen
haben, sind diese ebenfalls zu berücksichtigen.
Gemäß § 264 Absatz 7 Satz 1 SGB V erstattet der Träger der Sozialhilfe, der
öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes
vierteljährlich die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der
Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen. Dies beinhaltet
sowohl die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, welche die Kassenärztlichen
Vereinigungen für ihre Mitglieder abführen, als auch für die extrabudgetäre
Gesamtvergütung zuzüglich angemessener Verwaltungskosten.
Durch die Ausschüttung der o. g. Rabatte der Hersteller an die Krankenkassen
nach der Erstattung durch den Träger der Sozialhilfe, der öffentlichen
Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes verringern sich jedoch die
tatsächlich angefallenen Aufwendungen nachträglich, so dass durch die bereits
vorgenommene Erstattung ein Überschuss bei den Krankenkassen entsteht.
Den Krankenkassen sollen zwar durch die Übernahme der Krankenbehandlung
für nicht Versicherungspflichtige keine Nachteile entstehen und die
Aufwendungen durch die Kostenerstattung voll gedeckt sein. Dies gilt andererseits
aber auch für Vorteilsziehung auf der Grundlage von umsatzbedingten
Gesamteinnahmen wie z. B. den vertraglich vereinbarten Arzneimittelrabatten.
Die Anzahl der Betreuten nach § 264 Absatz 2 SGB V und der
Verschreibungen von Medikamenten an sie beeinflusst dabei die Höhe Umsätze und somit
der Rabatte. Die Rabatte werden der Krankenkasse für sämtliche Mitglieder
gewährt, sowohl für die gesetzlich Versicherten als auch die Betreuten nach
§ 264 Absatz 2 SGB V. Gemäß § 264 Absatz 4 SGB V erhalten die
Leistungsempfänger für die elektronische Gesundheitskarte den Versichertenstatus nach
„Mitglied“, „Rentner“ oder „Familienversicherter“, so dass die
Leistungsgewährung und Leistungsabrechnung für alle gilt. Durch die Ausschüttung der
o. g. Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer verringern sich die tatsächlich
angefallenen Aufwendungen für die Übernahme der Krankenbehandlung nach
§ 264 Absatz 2 bis 6 SGB V nachträglich. Diese praktische Überzahlung
bevorteilt die Krankenkassen unangemessen und ist an den Träger der Sozialhilfe
oder der öffentlichen Jugendhilfe jährlich zu anteilig zu erstatten.
Für § 264 Absatz 1 SGB V gibt es bereits entsprechende Vorgaben für
Rabattbeteiligungen in der Bundesrahmenempfehlung zu § 264 Absatz 1 SGB V, auf
die in § 264 Absatz 1 Satz 5 SGB V hingewiesen wird (Link:
20160527_Bundesrahmenempfehlung_Asylsuchende_264_Abs_1_SGB_V.pdf
, s. auf Seite 5 unter Ziffer 2, 2. Absatz). Die hier vorgeschlagene Änderung
orientiert sich im Wortlaut an der Bundesrahmenempfehlung.
Vorschlag für mögliche Umsetzung in der Praxis
Diese Rückerstattung könnte in der Umsetzung wie folgt aussehen:
1. Schritt: Gesamtausgaben pro Jahr für Arzneimittel der Krankenkasse: z. B.
1 000 000 Euro
2. Schritt: Arzneimittelausgaben für die Betreuten: z. B. 10 000 Euro =
1 Prozent der Gesamtkosten für Arzneimittel der Krankenkasse
3. Schritt: Umsatzbedingte Gesamteinnahme für vertragliche Rabatte der
Krankenkasse: z. B. 80 000 Euro
4. Schritt: Berechnung des Anteils der Betreuten an den Rabatten:
80 000 Euro x 1 Prozent = 800 Euro
30. Zu Artikel 1 Nummer 66 (§ 275c Absatz 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 66 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Erhöhung der Prüfquoten ist kein geeignetes Instrument
zur Dämpfung der Ausgabendynamik im Krankenhausbereich. Sie birgt
Risiken für Versorgungsqualität, Transparenz und Fairness der Abrechnungspraxis.
Schon im Koalitionsvertrag der Bundesregierung war die Entbürokratisierung
eine Kernzusage im Krankenhausbereich. Ziel ist es, unnötige und doppelte
Verwaltungs- und Meldepflichten zu reduzieren, ohne Qualitäts- oder
Sicherheitsstandards zu gefährden. Zielgerichtete, digitale, interoperable Prozesse
sollen Abläufe effizienter machen, Kosten senken und Ressourcen freisetzen,
damit sich Pflege- und Behandlungsqualität verbessern.
Es ist vorgesehen, dass das Verfahren der Prüfungen durch den Medizinischen
Dienst (MD) zu Krankenhausrechnungen angepasst wird. In der aktuellen
Systematik werden die Krankenhäuser, die einen hohen Anteil nicht beanstandeter
Abrechnungen aufweisen, seltener durch den MD geprüft. Die vorliegenden
Änderungen haben das Ziel, dass eine deutliche Anhebung der Prüfquoten
sowie eine Erhöhung der Schwellenwerte erfolgt.
Die beabsichtigte pauschale Anhebung der Prüfquoten erfüllt diese Ziele nicht
sinnvoll: Weder die Entbürokratisierung noch eine Qualitätssteigerung wird
damit zuverlässig erreichbar. Zur Realisierung des Ziels sind risikobasierte
Prüfungen, Fokus auf Kernprozesse und eine starke digitale Interoperabilität
erforderlich, begleitet von transparenten Kennzahlen und fortlaufender
Evaluation.
Ohne klare Kriterien kann das zu ineffizienten Prüfungen, Verzögerungen und
höheren Kosten führen. Eine Qualitätsverbesserung erfordert risikogestützte,
zielgerichtete Prüfungen und bessere digitale Schnittstellen, nicht einfach eine
Erhöhung der Meldepflichten.
Die vorgesehenen Änderungen sind aufgrund von mehreren Aspekten nicht
nachvollziehbar und werden abgelehnt. Grundsätzlich ist zunächst darauf
hinzuweisen, dass in § 17c Absatz 7 KHG derzeit noch ein Prüfauftrag offen ist,
welcher einen Bericht der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des GKV-
Spitzenverbandes u. a. hinsichtlich der Auswirkungen der entsprechenden
Regelungen bis zum 30. Juni 2026 vorsieht. Die nun vorgelegten Änderungen
überraschen daher, da sie den Ergebnissen dieses Berichtes vorgreifen und ihn
insofern obsolet machen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum dieser
Evaluation vorgegriffen werden soll und die grundlegenden Bedingungen
bereits angepasst werden.
Zudem erzeugen steigende Grenzwerte neue Komplexität und variierende
Prüfquoten je Krankenhaus. Das schafft Anreize zur selektiven Prüfung statt zu
einer generellen Effizienzsteigerung. Höhere Prüfquoten könnten
Krankenhäuser zu risikoreichen, aber kurzfristig regelkonformen Abrechnungen drängen,
um Prüfaufwand zu minimieren – potenziell mit Qualitätsverlusten. Die
Anhebung von Quoten- und Schwellenwerten erhöht die administrative Belastung
dort, wo Ressourcen ohnehin schon stark beansprucht sind; ein signifikanter
Entlastungseffekt ist fraglich. Zudem gibt es keine überzeugenden Belege, dass
das Prüfquotensystem nachhaltige Kosteneinsparungen bei gleichzeitiger
Qualitätssicherung liefert.
Die deutlichen Erhöhungen der Prüfquoten sowie die Anhebung des
Schwellenwertes bedeuten eine deutliche Ausweitung des Prüfgeschehens in den
Krankenhäusern. Damit verbunden ist auch ein deutlicher Anstieg des
bürokratischen Aufwandes bei der GKV, den MD und den Krankenhäusern, was zu
erhöhten Kosten führen wird. Diesen Anstiegen stehen einseitige
Ausgabenreduzierungen der GKV gegenüber, obwohl entsprechende Kosten im Krankenhaus
angefallen sind. Am Beispiel der sekundären Fehlbelegung wird dies deutlich.
Die sekundäre Fehlbelegung liegt vor, wenn nach Aktenprüfung durch den MD
festgestellt wird, dass eine kürzere Verweildauer ausreichend gewesen wäre.
Dabei ist jedoch festzustellen, dass dennoch im Krankenhaus bereits die damit
verbundenen Kosten entstanden sind. Eine wirkliche Kostenreduzierung und
damit Effizienzsteigerung wird somit nicht erreicht. Es entstehen vielmehr
Kosten der Krankenhäuser, die nicht mehr vergütet werden.
Darüber hinaus binden aufwändige Prüfungen mit Verhandlungsrunden
Personal in den Krankenhäusern auf verschiedenen Ebenen. Es ist nicht
nachvollziehbar, warum ein Bürokratieabbau im Gesundheitswesen gefordert wird,
politisch hingegen zusätzliche Bürokratie geschaffen wird. Der vorliegende
Gesetzentwurf lässt Kosteneinsparungen bei der GKV, die aus dem Abbau
bürokratischer Hürden entstehen könnten, völlig unbeachtet. Stattdessen werden die
Krankenhäuser zusätzlich belastet. Vollkommen außer Acht gelassen werden
dabei auch die Auswirkungen auf die Liquidität der Krankenhäuser, da ein
erhöhtes Prüfaufkommen auch mit einer verzögerten Begleichung der
Abrechnungen verbunden ist.
Festzustellen ist ebenfalls, dass insbesondere die Maximalversorger und die
Hochschulkliniken von dieser Anpassung negativ betroffen sein werden. In
diesen Einrichtungen erfolgen die Versorgung und Behandlung von besonders
komplexen Fällen. Einhergehend mit dieser Komplexität der Behandlungen
steigt auch die Komplexität der Abrechnung, woraus wiederrum umfassendere
Prüfungen folgen werden. Grundsätzlich ist das Abrechnungssystem in den
letzten Jahren immer komplexer geworden. Damit einher geht eine
abnehmende Abgrenzung zwischen der Abrechnung einzelner Leistungen. Hieraus
resultieren intensive und aufwändige Diskussionen um die Kodierung der
abgerechneten Leistungen. Im Wesentlichen führt dies dazu, dass mehr Aufwendungen
in die Dokumentation, Abrechnung und deren Überprüfung durch MD und
GKV fließen.
Die Medizinischen Dienste verfügen darüber hinaus derzeit nicht über
ausreichende personelle Kapazitäten oder operative Ressourcen, um den erhöhten
Prüfaufwand verantwortungsvoll umzusetzen; daher lässt sich eine erwartete
Verbesserung der Versorgungsqualität oder Patientensicherheit nicht
nachvollziehen. Die illustrierte Kosteneinsparungen dürfte durch den erhöhten
personellen Aufwand im System aufgezehrt werden.
Wenn es das Ziel sein sollte, das System zu verbessern, Kosten auf allen Seiten
zu reduzieren und auch Bürokratie abzubauen, sollte das Vergütungs- und
Abrechnungssystem deutlich vereinfacht werden. Hierzu sollte ein entsprechender
Auftrag an den GKV-Spitzenverband und die DKG erfolgen, der zum Ziel hat,
das Abrechnungssystem zu vereinfachen.
31. Zu Artikel 1 Nummer 67 Buchstabe a (§ 282 Absatz 4 SGB V) und Buchstabe b
– neu – (§ 282 Absatz 6 – neu – bis Absatz 8 – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 67 ist durch die folgende Nummer 67 zu ersetzen:
‚67. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>
b) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt:
„(6) Beim Medizinischen Dienst Bund wird ein Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss gebildet. Die Amtsdauer entspricht
derjenigen des Vorstandes. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss
setzt sich zusammen aus je einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied
der Medizinischen Dienste. Die Mitglieder des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern der
Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste mehrheitlich gewählt. Bei der Wahl
verteilt sich das Stimmgewicht im Verhältnis der Zahl der Mitglieder
der Krankenkassen nach § 279 Absatz 4 Satz 1 mit Wohnort im
Einzugsbereich des Medizinischen Dienstes. Das Stimmgewicht beträgt
mindestens drei Stimmen; für Medizinische Dienste mit mehr als zwei
Millionen Mitgliedern in ihrem Einzugsbereich beträgt es vier, für
Medizinische Dienste mit mehr als sechs Millionen Mitgliedern fünf
und für Medizinische Dienste mit mehr als sieben Millionen
Mitgliedern sechs Stimmen.
(7) Entscheidungen des Vorstandes im Rahmen des § 283 sind im
Einvernehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu
treffen. Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss abgegebenen Empfehlungen zu beachten. Dies gilt nicht für
Entscheidungen, mit denen der Vorstand Beschlüsse, die der
Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffen hat, umsetzt. In
begründeten Fällen kann der Vorstand von den Empfehlungen des
Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen
Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss
seine Gründe schriftlich mit. Zu sonstigen Entscheidungen des
Vorstandes kann der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine
Stellungnahme abgeben. Das Nähere zum Verfahren und zur
Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat in einer
Geschäftsordnung regeln.
(8) Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu
Themen, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Medizinischen
Dienstes Bund fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen
abgeben. Fordert der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine
Stellungnahme des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an,
muss der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die angeforderte
Stellungnahme abgeben. Mitglieder des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses sind berechtigt, an nicht öffentlichen Sitzungen des
Verwaltungsrates teilzunehmen.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagenen § 282 Absätze 6 bis 8 SGB V regeln die
Zusammensetzung und Kompetenzen des beim Medizinischen Dienst Bund neu zu
bildendenden Lenkungs- und Koordinierungsausschusses. Dieses neue Gremium soll
eine organisatorische Verbindung von operativem Geschäft auf der Ebene der
Medizinischen Dienste und der Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben des
Medizinischen Dienstes Bund bilden. Der Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss stellt einen kontinuierlichen Informationsfluss sicher und ermöglicht
eine schnellere Meinungsbildung zu aktuellen Themen und Aufgaben des
Medizinischen Dienstes Bund. Ziel ist es, die Transparenz zwischen den
Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund zu verbessern und damit
insbesondere auch die Akzeptanz bei den Medizinischen Diensten für das
Handeln des Medizinischen Dienstes Bund zu stärken.
Im vorgeschlagenen § 282 Absatz 6 SGB V wird die Zusammensetzung des
Lenkungs- und Koordinierungsausschusses geregelt. Der Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss besteht aus je einem hauptamtlichen Vorstandsmitglied
der Medizinischen Dienste. Das Stimmgewicht der Medizinischen Dienste bei
der Wahl orientiert sich an der Mitgliederzahl der Krankenkassen im
Einzugsgebiet der Medizinischen Dienste.
Im vorgeschlagenen § 282 Absatz 7 SGB V werden die Zuständigkeiten des
Lenkungs- und Koordinierungsausschusses festgeschrieben. Der Lenkungs-
und Koordinierungsausschuss kann alleine keine verbindlichen Entscheidungen
treffen. Er ist aber im Vorfeld von Entscheidungen im Vorstand des
Medizinischen Dienstes Bund zu den im Gesetz bezeichneten Themen zu beteiligen und
muss diesen grundsätzlich zustimmen. Das Zustimmungserfordernis bezieht
sich auf alle Entscheidungen des Vorstandes im Rahmen des § 283 SGB V. Zu
allen weiteren Entscheidungen des Vorstandes kann der Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss eine Stellungnahme abgeben. Dadurch wird die fachliche
Expertise der operativen Ebene in den Entscheidungsprozess des Vorstandes
des Medizinischen Dienstes Bund eingebracht. Den Vorständen der
Medizinischen Dienste, die die Aufgaben vor Ort maßgeblich organisieren, wird damit
eine stärkere Rolle und Verantwortung bei der Gestaltung der Strukturen und
Prozesse im Bereich der Medizinischen Dienste zugewiesen. Um dem
Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die Möglichkeit zu eröffnen, die Themen,
die seiner Zustimmung bedürfen, einzugrenzen, kann er im Einzelfall auf eine
Zustimmung verzichten. In einer Geschäftsordnung kann er auch das Nähere
zum Verfahren wie zum Beispiel Sitzungsrhythmus, Mehrheiten für
Beschlussfassungen usw. festlegen. Der Vorstand muss den Medizinischen Dienst Bund
wirksam nach außen vertreten können. Ihm wird deshalb das Recht eingeräumt,
in besonders zu begründenden Fällen von Entscheidungen des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses abzuweichen. Insbesondere wenn Haftungsrisiken
bestehen oder wenn der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss nicht in
angemessener Zeit eine Entscheidung trifft, obwohl eine besondere
Eilbedürftigkeit besteht, kann der Vorstand auch ohne dessen Zustimmung rechtswirksam
entscheiden. Der Vorstand muss seine Gründe dem Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss schriftlich mittteilen.
Im vorgeschlagenen § 282 Absatz 8 SGB V werden die Kompetenzen des
Lenkungs- und Koordinierungsausschusses in Bezug auf den Verwaltungsrat des
Medizinischen Dienstes Bund geregelt. Um auch hier einen engeren Austausch
gesetzlich zu verankern, die fachliche Expertise der Mitglieder des Lenkungs-
und Koordinierungsausschusses in die Arbeit des Verwaltungsrates
einzubringen und damit zu professionalisieren, wird dem Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss das Recht eingeräumt vor Beschlüssen des Verwaltungsrates
eine Stellungnahme abzugeben. Umgekehrt kann der Verwaltungsrat auch eine
Stellungnahme des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses anfordern,
wenn er der Meinung ist, dass eine entsprechende Expertise oder eine zeitnahe
Meinungsbildung durch die Medizinischen Dienste benötigt wird. In diesem
Fall ist der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss verpflichtet, die
angeforderte Stellungnahme abzugeben.“
32. Zu Artikel 1 Nummer 72 – neu – (Anlage 1 zu § 135e SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 71 ist die folgende Nummer 72 einzufügen:
‚72. In Anlage 1 (zu § 135e SGB V) ist in der Spalte „Sonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen“ jeweils die Angabe „Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten
Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an
dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der
Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden“ zu streichen.‘
Begründung:
Einige Länder haben bereits im Zuge des Beschlusses des Krankenhausreform-
Anpassungsgesetzes (KHAG, BR-Drucksache 120/26 (Beschluss) dringend
eine Revision der im KHAG vorgesehenen Verschärfung bei der Prüfung der
Pflegepersonaluntergrenzen angemahnt, da die danach vorgesehene Koppelung
der Leistungsgruppenzuweisung an den monatsscharfen Nachweis der PPUG
in allen pflegesensitiven Bereichen zu einer massiven Zahl negativer MD-
Gutachten führen würde, was eine reguläre Leistungsgruppenzuweisung
unmöglich machen würde (vgl. Protokollerklärung der Länder Niedersachsen,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Schleswig-Holstein und Thüringen zur BR-Drucksache 120/26, Anlage 13 des
Protokolls der 1063. Sitzung des Bundesrates vom 27. März 2026). Eine
Abmilderung dieser Verschärfung, konnte bislang auch nicht im Rahmen der
Novellierung der Richtlinie zur „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien
der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL)“ erreicht werden.
Der flächendeckenden Gefährdung der Versorgung, die mit der Verschärfung
einhergeht, da im Besonderen Maximal- und Schwerpunktversorger betroffen
sind, muss dringend entgegengewirkt werden. Dazu dienen die im Rahmen des
Änderungsantrages vorgesehenen Änderungen an der Anlage 1 mit der
Streichung des betreffenden Qualitätskriteriums zur Prüfung der
Pflegepersonaluntergrenzen in den Leistungsgruppen. („Erfüllung der in § 6 der
Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im
Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen
Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt
wurden“).
33. Zu Artikel 1 (allgemein)
a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Reformempfehlung
Nummer 2 der FinanzKommission Gesundheit zu den
Zuzahlungsregelungen vollständig umzusetzen. Neben der bereits im vorliegenden
Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung der Zuzahlungsbeträge (§ 61 SGB V-E)
sollten auch die hierzu im Zusammenhang stehenden weiteren Punkte der
Reformempfehlung der FinanzKommission Gesundheit umgesetzt werden.
b) Die FinanzKommission Gesundheit hat festgestellt, dass die derzeit
verfügbare Evidenz darauf hindeutet, dass die Möglichkeit der
Zuzahlungsbefreiung nicht durchgängig bekannt ist. Für die Inanspruchnahme der
Zuzahlungsbefreiung ist eine aktive Antragstellung durch die Versicherten
erforderlich. Um sicherzustellen, dass Versicherte aufgrund von Unkenntnis
oder komplexen administrativen Vorgängen trotz Überschreitens der
Belastungsgrenze nicht von der Zuzahlungsbefreiung Gebrauch machen, sollten
die Krankenkassen dazu verpflichtet und in die Lage versetzt werden,
betroffenen Versicherten eine automatische Information über das mögliche
Erreichen der Belastungsgrenze zu erteilen. Nur dann lässt sich die
vorgesehene Erhöhung der Zuzahlungsbeträge mit Blick auf die Rechte dieser
betroffenen Versicherten sozialverträglich rechtfertigen.
c) Das Verfahren zur Feststellung einer Zuzahlungsbefreiung (§ 62 Absatz 2
SGB V) sollte administrativ möglichst einfach ausgestaltet werden. Das
Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Zuzahlungsbefreiung ist aktuell
komplex ausgestaltet; es ist sowohl für die Versicherten, als auch für die
Krankenkassen mit hohen bürokratischen Aufwänden verbunden. Auch vor
dem Hintergrund der Reformempfehlung zu Nummer 1 (automatische
Mitteilung an die Versicherten) wird die Bundesregierung gebeten zu prüfen,
wie dieses Verfahren einfacher ausgestaltet werden kann.
d) Zudem sollte der Risikostrukturausgleich der Krankenkassen aus Gründen
der Wettbewerbsneutralität so angepasst werden, dass nicht Krankenkassen
mit überdurchschnittlich vielen zuzahlungsbefreiten Versicherten die
entsprechenden Einnahmeausfälle allein tragen müssen.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass die vertragspsychotherapeutische Versorgung
von Kindern und Jugendlichen kurzfristig und durchgreifend verbessert
werden muss.
Aktuell schreibt das Gesetz vor, dass überwiegend oder ausschließlich
psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten eine Arztgruppe
bilden (§ 101 Absatz 4 Satz 1 SGB V). Damit ist bundesrechtlich eine
gemeinsame Bedarfsplanung in Bezug auf Erwachsene sowie Kinder und
Jugendliche vorgegeben. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann ohne eine
gesetzliche Änderung daher keine Anpassung seiner Bedarfsplanungs-
Richtlinie vornehmen.
Der Bundesrat geht nicht zuletzt bezugnehmend auf den Koalitionsvertrag
der die Bundesregierung tragenden Parteien (Zeile 3557 f.) von einem
Konsens aus, dass eine eigenständige Bedarfsplanung in Bezug auf
Behandlerinnen und Behandler, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und
Jugendliche psychotherapeutisch behandeln, dringend erforderlich ist.
Vor dem Hintergrund des Zeitbedarfs, den die Beratungen des
Gemeinsamen Bundesausschusses beispielsweise allein zur Berechnung einer
eigenständigen Verhältniszahl für eine neue Arztgruppe der ausschließlich oder
überwiegend Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch versorgenden
Behandlerinnen und Behandler in Anspruch nehmen werden, ist der
Bundesrat der Auffassung, dass nicht länger zugewartet werden darf.
Begründung:
Zu Buchstabe e:
Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
sind die Planungsbereiche in der Arztgruppe der Psychotherapeuten
bundesweit weitgehend für weitere Zulassungen gesperrt. Für Behandlerinnen und
Behandler, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche
behandeln, regelt die Bedarfsplanungs-Richtlinie eine Mindestquote von
20 Prozent. Auch hier gibt es nur marginal noch Zulassungsmöglichkeiten.
Demgegenüber belegen sowohl die Abrechnungsdaten innerhalb der
Gesetzlichen Krankenversicherung als auch Studien zur Kinder- und Jugendgesundheit
einen deutlich gestiegenen Bedarf.
Sonderbedarfszulassungen sind aufgrund ihres Einzelfallcharakters kein
probates Mittel und können den dokumentierten Bedarf nicht decken. Außerdem
setzen sie Anträge für einen bestimmten Ort/Sitz voraus und ermöglichen dadurch
auch keine Steuerung der Versorgung.
Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist ein kurzfristiger Behandlungsbeginn
zur Vermeidung einer Chronifizierung unabdingbar; Wartezeiten wirken sich
hier besonders ungünstig aus. Eine eigenständige Beplanung versetzt die
Zulassungsausschüsse in die Lage einer gezielten Steuerung des
Versorgungsangebots. Bei dieser zukünftigen Planung ist außerdem zu berücksichtigen, dass –
sollte der Gesundheitszustand einen Schulbesuch erlauben –
Behandlungskapazitäten außerhalb der Unterrichtszeiten zur Verfügung stehen. Insbesondere
Jugendliche sollten zudem in die Lage versetzt werden, eigenständig die
Behandlungstermine wahrzunehmen. Dies sollte beim Zuschnitt der
Planungsbereiche im Hinblick auf überbrückbare Distanzen Eingang finden.
34. Zu Artikel 2 Nummer 3 – neu – (§ 73 Absatz 2 Satz 1a – neu – SGB IV)
Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 73 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und den
Kassenärztlichen Vereinigungen bedürfen Ausgaben bis zu einem Betrag von
100 000 Euro nicht der Anzeige.“ ‘
Begründung:
Die Einwilligung des Vorstandes für über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist
gemäß § 73 Absatz 2 Satz 1 SGB IV bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Aktuell sieht die Regelung Anzeigen ab dem ersten Euro vor. Eine Ausnahme ist
für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau geregelt.
Bei Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und den Kassenärztlichen
Vereinigungen zeigt die Erfahrung, dass der Bedarf für Beanstandungen nach
der Prüfung der Anzeigen gering ausfällt. Insbesondere bei kleineren Beträgen
entsteht ein Aufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen der Anzeige und
Einbeziehung der Aufsichtsbehörde steht. Um hier eine Bürokratieentlastung
für die Krankenkassen, die Medizinischen Dienste und die Kassenärztlichen
Vereinigungen zu erreichen und mithin auch Verwaltungskosten zu sparen, soll
hier eine Anzeigenschwelle von 100 000 Euro eingeführt werden.
Der Betrag für die Anzeigenschwelle orientiert sich an Genehmigungspflicht
von über- und außerplanmäßigen Ausgaben bei der Sozialversicherung für
Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Dieser wurde 2002 mit der
Währungsreform von 100 000 Deutsche Mark auf 50 000 Euro abgesenkt. Aufgrund der
seither erfolgten Preisentwicklung wird eine Erhöhung der Anzeigenschwelle
auf 100 000 Euro für Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und den
Kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehen.
35. Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 6a KHEntgG), Nummer 4 (§ 6c KHEntgG),
Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 9 Absatz 1 Nummer 7 KHEntgG),
Nummer 7 Buchstabe d (§ 10 Absatz 5 KHEntgG) und Buchstabe e
Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 6 Satz 1 bis Satz 3 KHEntgG) und Nummer 8 (§ 11
Absatz 4 Satz 1 KHEntgG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 3 ist zu streichen.
b) Nummer 4 ist zu streichen.
c) Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
d) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe d ist zu streichen.
bb) Buchstabe e Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
e) Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung:
Durch die vorgesehene Deckelung des Pflegebudgets auf den künftig
begrenzten Veränderungswert werden steigende Pflegepersonalkosten nicht mehr
vollständig refinanziert. Ebenfalls sollen Tarifsteigerungen nicht mehr vollständig,
sondern nur noch anteilig, finanziert werden. Damit werden Tarifsteigerungen
im System nicht mehr ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der bedingt durch
Tarifabschlüsse steigenden Löhne entsteht eine wachsende Unterfinanzierung.
Die Folge ist eine dauerhafte Finanzierungslücke und eine Entkopplung von
Kosten und Erlösen. Die vorgesehene Maßnahme führt zu einer strukturellen
Unterfinanzierung der Krankenhäuser und geht damit auch zulasten der
Versorgungssicherheit, da langfristig das Risiko eines Abbaus von Pflegepersonal
besteht.
Die geplanten Regelungen zur Deckelung des Pflegebudgets und der nur noch
anteiligen Refinanzierung von Tarifsteigerungen ist daher zu streichen.
36. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Absatz 4
Satz 1, Absatz 5 und Absatz 6 KHEntgG)
Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelungen in Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und Buchstabe c
Doppelbuchstabe aa sowie Buchstabe d und Buchstabe e enthalten Folgeänderungen
zur Änderung des § 9 Absatz 1b KHEntgG-E (dauerhafte Abkehr von der
Meistbegünstigungsklausel) und Regelungen im Zusammenhang mit der
Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzips beim Pflegebudget. Da die mit dem
Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der
Meistbegünstigungsklausel und zur Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzips beim
Pflegebudget abgelehnt werden und zu streichen sind werden auch die hier
vorgesehenen (Folge-)Änderung abgelehnt.
37. Zu Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 4 Satz 1
KHEntgG) und Buchstabe e Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 6 Satz 6 und
Satz 7 KHEntgG)
Artikel 3 Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
b) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung:
Bei den Änderungen in § 10 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Sätze 6 und 7
KHEntgG handelt es sich um Folgeänderungen.
38. Zu Artikel 3 allgemein (KHEntgG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass zur Regelung einer tätigkeitsbezogenen
Abgrenzung pflegebudgetrelevanter Personalkosten ohne zeitliche
Konkretisierung dieser Regelung auf zukünftige Vereinbarungszeiträume
Rechtsunsicherheit für die Vertragsparteien besteht.
b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, hierzu die erforderliche
gesetzliche Grundlage zu schaffen, so dass die in Rede stehende Regelung erst
für die Jahre ab 2027 anzuwenden ist.
Begründung:
In den laufenden Budgetverhandlungen besteht ohne die Angabe einer
konkreten Jahreszahl zur Regelung einer tätigkeitsbezogenen Abgrenzung
pflegebudgetrelevanter Personalkosten in § 6a Absatz 2 Satz 12 KHEntgG für die
Vertragsparteien Rechtsunsicherheit. Mit der Ergänzung der Jahreszahl 2027
könnte rechtlich klargestellt werden, dass die Regelung für die Vereinbarung
der Pflegebudgets erst ab dem Vereinbarungszeitraum 2027 gilt. Die
Vertragsparteien auf Bundesebene könnten dadurch gemeinsam mit dem Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) rechtzeitig im Jahr 2026 Vorkehrungen
treffen, die Vereinbarungen auf Bundesebene zum Pflegebudget und zum aG-
DRG-Katalog zeitgerecht anzupassen, um einen geregelten Ablauf der
Budgetverhandlungen für das Jahr 2027 sicherzustellen.
39. Zu Artikel 4 Nummer 2 (§ 17b KHG)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Einführung
der neuen Vergütungsform „Kurzzeitfallpauschalen“ i. S. v. § 17b Absatz 2a
KHG in die Auswirkungsanalyse zur Einführung der Vergütung eines
Vorhaltebudgets gemäß § 17b Absatz 4c KHG einbezogen wird.
Begründung:
Kurzzeitfallpauschalen sollen erstmalig im Rahmen der Weiterentwicklung des
Vergütungssystems für das Jahr 2028 kalkuliert und im Entgeltkatalog für das
Jahr 2028 ausgewiesen werden. Da Kurzeitfallpauschalen Bestandteil des aG-
DRG-Vergütungssystems sein sollen, lässt sich gegenwärtig noch nicht
abschätzen, welche Wechselwirkungen mit der Einführung der
Vorhaltevergütung einhergehen werden. Daher ist eine nähere Betrachtung im Rahmen der
bereits gesetzlich vorgeschriebenen Auswirkungsanalyse gemäß § 17b
Absatz 4c KHG unabdingbar.
40. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 3 Absatz 3 Satz 5
BPflV)
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
Begründung:
Bei den Regelungen in Artikel 5 Nummer 1 handelt es sich um Regelungen im
Zusammenhang mit der dauerhaften Abkehr von der
Meistbegünstigungsklausel im somatischen Bereich (KHEntgG), welche hier entsprechend auf den
psychischen Bereich ausgedehnt werden. Da die mit dem GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der
dauerhaften Abkehr von der Meistbegünstigungsklausel abgelehnt werden und
zu streichen sind, werden auch die hier vorgesehenen (Folge-) Änderungen für
den psychischen Bereich abgelehnt.
Die Abkehr von der vollständigen Tarifrefinanzierung für Pflegepersonal
gefährdet die Patientenversorgung im Krankenhaus sowie die Errungenschaften
der letzten Jahre für die adäquate Vergütung von Pflegepersonal im
Krankenhaus. Mit der ersatzlosen Streichung der Tarifrate wird ein zentraler
Schutzmechanismus für die Refinanzierung von Personalkosten vollständig beseitigt.
Künftig gibt es keinen verlässlichen Ausgleich mehr für Tarifsteigerungen –
obwohl bereits heute absehbar ist, dass diese über die reguläre
Budgetentwicklung nicht gedeckt werden können. Besonders problematisch ist dabei die
Situation für das Jahr 2026: Während im Vermittlungsausschuss am
17. Dezember 2025 noch vereinbart wurde, zumindest diese Belastungen
auszugleichen, fehlt nun selbst für die bereits vereinbarten Tarifsteigerungen jede
Absicherung. Durch einen Ausstieg aus der Tarifrefinanzierung wird in Kauf
genommen, dass hierdurch mittelfristig ein Ausstieg aus tariflicher Bezahlung
folgt.
41. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b (§ 3 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 5
BPflV)
Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Die Kombination aus Abschaffung der Meistbegünstigungsklausel – oder
eigentlich genauer Umkehr – in eine Meistbenachteiligungsklausel, aus
Halbierung der Tariferhöhungsrate und der einprozentigen Minderung der
Veränderungsrate in den Jahren 2027 bis 2029, ist von den Kliniken mangels
Wirtschaftlichkeitsreserven und zugleich steigenden Personalkosten und
Qualitätsvorgaben nicht zu stemmen. Es ist daher eine moderate Anpassung der im
Gesetzentwurf dazu enthaltenen Vorschläge geboten, um die Belastungen der
Krankenhäuser auf ein akzeptables, die künftige Versorgung weiterhin
gewährleistendes Maß zu reduzieren, ohne den Grundsatz einer einnahmenorientierten
Ausgabenpolitik zu durchbrechen.
Über § 10 Absatz 5 KHEntgG-E soll die Refinanzierung von Tarifsteigerungen
auf jeweils 50 Prozent des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und
der Tarifrate begrenzt werden.
Mit der Änderung des § 10 Absatz 5 Satz 2 KHEntgG wird erreicht, dass die
Refinanzierung künftiger Tarifsteigerungen im Rahmen der
Krankenhausvergütung gesetzlich auf die Höhe der allgemeinen ungeminderten
Veränderungsrate gedeckelt wird. Tarifsteigerungen bis zur allgemeinen ungeminderten
Veränderungsrate werden damit voll von den Kostenträgern refinanziert,
Tarifsteigerungen über die allgemeine ungeminderten Veränderungsrate hinaus müssen
hingegen insoweit voll von den Krankenhäusern getragen werden.
Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der „einnahmenorientierten
Ausgabenpolitik“ auch dann nicht durchbrochen werden kann, wenn die
Halbierung der Tariferhöhungsrate dies zur Folge hätte. Zugleich wird eine volle
Refinanzierung von Tariferhöhungen innerhalb der allgemeinen ungeminderten
Veränderungsrate gewährleistet.
Diese Änderung ist für den Bereich der Bundespflegesatzverordnung ebenfalls
umzusetzen.
42. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 9 BPflV)
Artikel 5 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Bei den Regelungen in Artikel 5 Nummer 4 handelt es sich um Regelungen im
Zusammenhang mit der dauerhaften Abkehr von der
Meistbegünstigungsklausel im somatischen Bereich (KHEntgG), welche hier entsprechend auf den
psychischen Bereich ausgedehnt werden. Da die mit dem Gesetzentwurf
vorgesehenen Änderungen hinsichtlich der dauerhaften Abkehr von der
Meistbegünstigungsklausel abgelehnt werden und zu streichen sind, werden auch die
hier vorgesehenen (Folge-) Änderungen für den psychischen Bereich
abgelehnt.
43. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die im Gesetz
zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung vorgesehenen Einsparmaßnahmen im Bereich der pharmazeutischen
Industrie und der Medizinprodukteindustrie einer erneuten, umfassenden
Prüfung zu unterziehen. Dabei sollen insbesondere die einzelnen in dem
Gesetzentwurf enthaltenen Sparinstrumente hinsichtlich ihrer Wirksamkeit,
ihrer Verhältnismäßigkeit sowie ihrer Vereinbarkeit mit den
industriepolitischen Zielen Deutschlands und der Europäischen Union bewertet werden.
Die Bundesregierung wird ferner gebeten zu prüfen, ob und in welchem
Umfang zusätzliche oder alternative Einsparpotenziale bei der
pharmazeutischen Industrie bzw. der Medizinprodukteindustrie erschlossen werden
können, ohne die Versorgungssicherheit, die Innovationskraft und die
Standortattraktivität Deutschlands zu beeinträchtigen.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass die jetzige finanzielle Situation der
Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) nicht auskömmlich und dringend
eine Reform geboten ist. Jedoch wird im vorliegenden Gesetzentwurf die
pharmazeutische Industrie über Gebühr belastet, wodurch die Gefahr einer
nicht adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln besteht und dadurch –
entgegen dem geplanten Ziel – höhere Kosten für das Gesundheitssystem
entstehen können.
c) Insbesondere trifft die pharmazeutische Industrie der vorgesehene
dynamische Herstellerabschlag gravierend. Hierdurch wird den Herstellern
Planungssicherheit genommen. Investitionen in den Standort sowie in
Innovationen sind hierdurch besonders gefährdet. Der Bundesrat bittet daher, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im Sinne einer resilienten
Industrie und der Versorgungssicherheit von der geplanten Einführung
eines dynamischen Herstellerabschlags abgesehen und auf eine weitere
Erhöhung dessen gänzlich verzichtet werden kann.
d) Auch die geplante Einführung eines Abschlags auf Impfstoffe muss im
weiteren Gesetzgebungsverfahren kritisch überprüft werden. Impfstoffe
gehören zu den bedeutendsten Präventionshandlungen, sind vergleichsweise
günstig und unkompliziert. Maßnahmen, die die Versorgung mit (neuen)
Impfstoffen sowie Prävention im Ganzen gefährden, sind grundsätzlich
keine geeigneten Sparmaßnahmen für das Gesundheitssystem.
e) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die geplante Verlängerung des
Preismoratoriums für Arzneimittel außerhalb von Festbetragsverträgen
insbesondere für Kinderarzneimittel schwerwiegende Folgen nach sich ziehen
würde. Kostensteigerungen können nicht weitergegeben werden, wodurch
wiederum die Wirtschaftlichkeit der Produktion in Frage gestellt würde.
Eine Erweiterung der Indikation als Kinderarzneimittel würde von vornherein
nicht adäquat honoriert und somit indirekt verhindert.
f) Der Bundesrat weist darauf hin, dass nur durch planbare und stabile
Marktbedingungen eine resiliente Gesundheitsindustrie am Standort gehalten und
damit die Versorgungssicherheit der Bevölkerung gewährleistet werden
kann. Daher bittet der Bundesrat, die vorgenannten Punkte im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu beachten.
g) Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
sicherzustellen, dass das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung nur Sparmaßnahmen im Arzneimittelbereich
einschließt, welche zu kurzfristigen Einsparungen führen. Entsprechende
Maßnahmen, die eine wesentliche Reformierung der
Preisbildungsmechanismen für patentgeschützte Arzneimittel darstellen, sollten aus dem Gesetz
herausgenommen werden.
Eine strukturelle Reform der Arzneimittelpreisregulierung sollte im
Rahmen des Pharma- und Medizintechnikdialogs beraten und erst im Anschluss
umgesetzt werden. Dabei sollten auch Maßnahmen im Bereich der
patentfreien Arzneimittel mit einbezogen werden, die die Versorgungssicherheit
in diesem Bereich verbessern.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Rahmen der Strukturreform
eine belastbare Folgenabschätzung vorzulegen, die insbesondere die
Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, den Zugang zu neuen
Arzneimitteln, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des hiesigen Standortes sowie
handelspolitische Rahmenbedingungen einbezieht.
h) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die vorgesehenen Maßnahmen für
Verband- und Hilfsmittel wie u. a. die Einführung eines Preismoratoriums
für Verbandmittel, eines pauschalen 3-Prozent-Abschlags auf die
Vergütung von Hilfsmittelversorgungen sowie Festbeträge die
Standortattraktivität und Investitionsbereitschaft der betroffenen Unternehmen senken
können. Dies könnte zu Marktrücknahmen aufgrund Unwirtschaftlichkeit sowie
zu Innovationshemmnissen führen. Das Gesundheitshandwerk, wie
insbesondere die Orthopädie-Technik, wird durch den undifferenzierten 3-
Prozent-Abschlag auf alle verhandelten Vertragsleistungen besonders
belastet. Ein leistungsfähiges Gesundheitshandwerk ist für eine qualitativ
hochwertige, individuelle und verlässliche Hilfsmittelversorgung jedoch
unerlässlich.
i) Der Bundesrat erkennt den bestehenden Handlungsbedarf zur Stabilisierung
der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung an. Er begrüßt insofern
die im Gesetzentwurf vorgesehene einnahmeorientierte Ausgabenpolitik
mit dem Ziel, das Ausgabenwachstum im Gesundheitswesen zu begrenzen
und die Entwicklung der Lohnnebenkosten zu stabilisieren.
j) Der Bundesrat weist zugleich darauf hin, dass die vorgesehenen
Maßnahmen zu erheblichen Mehrbelastungen für alle landwirtschaftlichen Betriebe
und die speziellen sozialen Sicherungssysteme der Grünen Berufe führen
können. Insbesondere ist infolge der Anhebung des Zusatzbeitrags und der
Beitragsbemessungsgrenze mit steigenden Beiträgen in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie in der Alterssicherung der Landwirte zu
rechnen.
k) Der Bundesrat sieht die vorgesehenen Änderungen bei der
Familienversicherung kritisch. Bei der Berücksichtigung der besonderen Strukturen
familiengeführter landwirtschaftlicher Betriebe, in denen Ehepartnerinnen und
Ehepartner häufig ohne eigenes sozialversicherungspflichtiges
Vollzeiteinkommen mitwirken, ist sicherzustellen, dass insbesondere Frauen auf
diesen Betrieben nicht dauerhaft in abhängigen oder ungesicherten
Beschäftigungsverhältnissen verbleiben und ihre soziale Absicherung gewährleistet
sein muss.
l) Der Bundesrat betrachtet ferner die vorgesehenen höheren Zuzahlungen
sowie mögliche Einschränkungen bei der Hautkrebsfrüherkennung mit
Sorge. Landwirtinnen und Landwirte sind aufgrund ihrer überwiegenden
Tätigkeit im Freien gesundheitlichen Risiken in besonderem Maße ausgesetzt.
m) Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf hinter zentralen
Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit zurückbleibt. Insbesondere wird
weiterhin eine stärkere steuerfinanzierte Beteiligung an
versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in
ausreichendem Umfang umgesetzt.
n) Der Bundesrat sieht zudem die geplante Deckelung der Verwaltungskosten
der Krankenkassen kritisch. Aufgrund der organisatorischen und
finanziellen Verflechtungen innerhalb der Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau könnten hiervon auch andere Bereiche der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie Präventions- und
Unterstützungsangebote mittelbar betroffen sein.
o) Der Bundesrat bittet, die besonderen Belange der Grünen Berufe und der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung im weiteren
Gesetzgebungsverfahren angemessen zu berücksichtigen.
p) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
aa) im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass
Maßnahmen zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen
Krankenversicherung nachhaltig ausgestaltet werden und es in den kommenden
Jahren nicht zu weiteren Belastungen der Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) kommen wird;
bb) vorrangig die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen
sachgerecht auszugestalten. Hierzu zählt insbesondere eine angemessene
Beteiligung des Bundes an den Gesundheitskosten von
Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfängern.
cc) die Reformvorhaben im Bereich der beitragsfreien
Familienmitversicherung unter den Gesichtspunkten der Zielgenauigkeit,
Finanzierbarkeit und Generationengerechtigkeit zu überprüfen; Hierbei muss die
gesellschaftlich so wichtige Arbeit von Pflegefamilien ebenso
Beachtung finden wie besonderes ehrenamtliches Engagement im sozialen,
kirchlichen und gemeinnützigen Kontext.
dd) dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht über
mögliche weitere Maßnahmen zur mittel- bis langfristigen Begrenzung des
Anstiegs der Sozialversicherungsbeiträge vorzulegen. Hierbei ist
endlich der schon oft angekündigte Bürokratieabbau im
Gesundheitswesen insgesamt anzugehen und daher seitens des Bundes auch die
gemeinsame Selbstverwaltung miteinzubeziehen.
q) Der Bundesrat betont, dass die Finanzierungszuständigkeit für
versicherungsfremde Leistungen und gesamtgesellschaftliche Aufgaben nicht in den
Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankversicherung fällt und sieht in
deren nachhaltiger und auskömmlicher Finanzierung einen maßgeblichen
Beitrag zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Es ist nicht vermittelbar, Versicherten, Leistungserbringern,
Krankenkassen und der pharmazeutischen Industrie Belastungen aufzuerlegen,
während maßgebliche Kostenfaktoren, wie versicherungsfremde Leistungen
und gesamtgesellschaftliche Aufgaben, maßgeblich unangetastet bleiben
bzw. deren Refinanzierung reduziert wird. Der Bundesrat erkennt an, dass
sich die Bundesregierung mit dem Einstieg in die Erhöhung der
Finanzierung der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung zu ihrer
Finanzierungszuständigkeit bekennt. Jedoch wird die Erhöhung der
Finanzierung vor dem Hintergrund der Gesamtbelastung der gesetzlichen
Krankenversicherung als unzureichend erachtet. Die Reduzierung des allgemeinen
Bundeszuschusses für versicherungsfremde Leistungen zur Entlastung des
Bundeshaushaltes stößt gerade unter Berücksichtigung der finanziellen
Schieflage der gesetzlichen Krankenversicherung auf Unverständnis. Der
Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die Kürzung des
allgemeinen Bundeszuschusses zurückzunehmen und darüber hinaus diesen zu
dynamisieren, um die Kostensteigerungen für versicherungsfremde
Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung auch zukünftig
auszugleichen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, die
Beiträge für die Leistungen der Empfängerinnen und Empfänger von
Grundsicherung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe vollumfänglich zu
tragen.
r) Der Bundesrat erkennt an, dass eine Reform der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zur dauerhaften Konsolidierung der Finanzen der GKV
notwendig ist und auch der Krankenhaussektor seinen Beitrag hierzu leisten
muss. Für die stationäre Krankenhausversorgung gilt der gesetzlich
festgelegte Grundsatz der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Hier
sieht der Bundesrat durch die nun beschlossenen Maßnahmen eine hohe
Insolvenzgefahr im Krankenhaussektor. Durch die Aussetzung der
Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2026 haben die Krankenhäuser bereits 1,8
Milliarden Euro zur GKV-Beitragssatzstabilisierung beigetragen. Dennoch
werden sie durch die geplanten Sparmaßnahmen überproportional stark
belastet. Knapp 40 Prozent der auf die Leistungserbringer entfallenen
Einsparungen sollen von den Krankenhäusern gestemmt werden und das in einer
Zeit, in der die Krankenhäuser Planungssicherheit benötigen. Die
Umsetzung der Krankenhausreform und Einführung der Leistungsgruppen geht
für die Krankenhäuser mit großen strukturellen Veränderungen einher. Die
finanziellen Auswirkungen durch die Einführung der Vorhaltebudgets sind
nicht sicher bezifferbar. Krankenhäuser benötigen jetzt verlässliche
Rahmenvorgaben und Planungssicherheit, um die strukturelle Transformation
umzusetzen.
Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft schreiben aber
bereits jetzt rund 70 Prozent der Krankenhäuser rote Zahlen. Durch die
Umsetzung der Sparmaßnahmen wird sich die Situation zusätzlich verschärfen.
Laut dem Verband der Universitätsklinika kann sich das aktuelle Defizit der
Universitätskliniken durch die Umsetzung der geplanten Sparmaßnahmen
auf insgesamt 1,6 Milliarden Euro verdoppeln.
Die geplanten Einsparungen zu Lasten der Krankenhäuser können nur
umgesetzt werden, wenn gleichzeitig die Möglichkeit für Einsparungen
geschaffen wird. Die Sparmaßnahmen dürfen nicht zu einem Kliniksterben
führen und in einer kalten und ungesteuerten Strukturbereinigung münden.
s) Der Bundesrat stellt fest, dass die finanziellen Einschnitte über die
Deckelung der Krankenhaus-Ausgaben der GKV infolge der Kombination von
geplanter dauerhafter Abschaffung der sogenannten
Meistbegünstigungsklausel und deren Verkehrung in eine Meistbenachteiligungsklausel, die
einprozentige Minderung der Veränderungsrate in den Jahren 2027 bis 2029
sowie die Rückführung der Tariferhöhungsrate auf 50 Prozent von den
Krankenhäusern nicht zu stemmen sind.
t) Der Bundesrat erkennt an, dass die Pflegepersonalkosten in den Jahren
2020 bis 2024 überproportional angestiegen sind, allerdings von einem
unterdurchschnittlichen Ausgangsniveau. Die Einführung der Pflegebudgets
für das Pflegepersonal in Krankenhäusern war ein wesentlicher
Reformschritt in der Krankenhausfinanzierung, da damit eine Abkehr vom
pauschalen Finanzierungssystem hin zum Selbstkostendeckungsprinzip
verbunden war. Ziel war es, die Personalausstattung sowie die
Arbeitsbedingungen in der Krankenhauspflege nachhaltig zu verbessern, um dem
steigenden Bedarf an Pflegeleistungen gerecht zu werden und zugleich die
Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen. Auch im Rahmen notwendiger
Einsparmaßnahmen dürfen diese Zielsetzungen nicht aus dem Blick geraten.
u) Der Bundesrat stellt fest, dass der Krankenhaussektor daher zwingend
darauf angewiesen ist, bei den laufenden Betriebskosten rasch und nachhaltig
entlastet zu werden. Hierfür müssen die Krankenhäuser massiv von
überbordenden bürokratischen Anforderungen entlastet werden.
v) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, ergänzend zum
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgehend ein Gesetz zum Abbau
bürokratischer Vorgaben im gesamten Gesundheitssektor, vor allem im
Krankenhausbereich, auf den Weg zu bringen. In diesem Zusammenhang
fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die durch das
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vorgesehene Verschärfung der
Koppelung jeder Leistungsgruppenzuweisung an den monatsscharfen Nachweis
der Pflegepersonaluntergrenzen in allen pflegesensitiven Bereichen
zurückzunehmen. Bereits im Zuge des Beschlusses des KHAG hat der Bundesrat
auf die hierdurch drohenden Verwerfungen hingewiesen und sieht daher die
zwingende Notwendigkeit, das betreffende Qualitätskriterium zur Prüfung
der Pflegepersonaluntergrenzen in den Leistungsgruppen aus Anlage 1 zu
streichen.
w) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Ausweitung der
Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MD) insgesamt deutlich
bürokratieärmer auszugestalten. Der Bundesrat erkennt an, dass in der Sache ein
Bedürfnis zur Anpassung der Prüfungen durch den MD besteht, um die
Solidargemeinschaft zu entlasten. Die derzeit vorgesehene Anhebung der
Schwellenwerte für die Festlegung der Prüfquote und des Prüfgegenstandes
führen zu einer erheblichen Ausweitung des bürokratischen Aufwands,
sowohl bei den Krankenhäusern, aber auch bei dem mit den Prüfungen zu
beauftragenden MD. Anstelle der geplanten Änderung der Prüfquoten des MD
sowie der Ausweitung der Abrechnungsprüfungen könnten die Ergebnisse
methodisch sauberer, valider Stichprobenprüfungen des MD auf die
Gesamterlöse der betroffenen Kliniken hochgerechnet werden, wie es im
Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehen ist.
x) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Ziel und den Anspruch der
Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in allen Bundesländern
nicht aus dem Blick zu verlieren und fordert die Bundesregierung daher auf,
insbesondere die vorgesehene Mengensteuerung durch einen
Fixkostendegressionsabschlag (§73b SGB V) vor dem Hintergrund eines möglichen
Zielkonflikts mit dem im Koalitionsvertrag auf Bundesebene adressierten
Ziels der Einführung eines verbindlichen Primärarztsystems, den
vorgesehenen Facharztvorbehalt zur Erbringung Kieferorthopädischer Leistungen
und die vorgesehene Rückführung psychotherapeutischer Behandlungen in
die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung kritisch hinsichtlich der
Auswirkungen auf die Versorgungslage zu prüfen und ggf. von der anvisierten
Umsetzung Abstand zu nehmen.
y) Der Bundesrat stellt fest, dass mehrere Maßnahmen des Gesetzentwurfs
tarifgebundene Einrichtungen strukturell benachteiligen. Insbesondere die
halbierte Refinanzierung von Tarifsteigerungen im Krankenhausbereich, die
Deckelung des Pflegebudgets sowie die Streichung der gesetzlichen
Garantie einer vollständigen Tarifrefinanzierung in der häuslichen Krankenpflege
(§ 132a Absatz 4 SGB V) führen dazu, dass Einrichtungen mit
Tarifbindung gegenüber nicht-tarifgebundenen Anbietern strukturell schlechter
gestellt werden. Dies setzt einen falschen Anreiz, der dem erklärten
politischen Ziel einer stärkeren Tarifbindung im Gesundheitswesen und in der
Pflege widerspricht und in Ländern, die eine tarifliche Infrastruktur im
Pflege- und Gesundheitsbereich gezielt aufgebaut haben, bewährte
Versorgungsstrukturen gefährdet.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Einsparmaßnahmen so
auszugestalten, dass tarifgebundene Leistungserbringer nicht gegenüber
nicht-tarifgebundenen Anbietern benachteiligt werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der Entwurf des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung sieht eine Reihe von Einsparmaßnahmen im
Bereich der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie vor.
Diese Instrumente sollen kurzfristig zur finanziellen Stabilisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung beitragen. Gleichzeitig stehen sie jedoch in einem
Spannungsverhältnis zu den laufenden nationalen und europäischen
Bestrebungen, die pharmazeutische Industrie und die Medizinprodukteindustrie zu
stärken und die Produktion in Deutschland zu halten bzw. wieder anzusiedeln.
Deutschland und die Europäische Union verfolgen das Ziel, die Abhängigkeit
von globalen Lieferketten zu reduzieren, die Resilienz der Arzneimittel- und
Medizinprodukteversorgung zu erhöhen und die Entwicklung innovativer
Therapien am Standort Europa zu fördern. Programme wie die
EU-Pharmastrategie, Initiativen zur Stärkung der biotechnologischen
Forschung sowie nationale Maßnahmen wie der Pharma- und
Medizintechnikdialog der Bundesregierung unterstreichen diese industriepolitische Zielsetzung.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Einsparmaßnahmen stehen in einem
offensichtlichen Widerspruch zu diesen Zielen. Sie erhöhen die wirtschaftliche
Belastung der pharmazeutischen Unternehmen und der
Medizinprodukteunternehmen, erschweren Investitionsentscheidungen und können die Attraktivität
des Standorts Deutschland im internationalen Wettbewerb mindern. Dies gilt
insbesondere für forschende Unternehmen sowie für Hersteller von
essenziellen Produkten, deren Produktion in Europa gezielt gestärkt werden soll.
Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die vorgesehenen
Einsparmaßnahmen in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die industriepolitischen
Zielsetzungen Deutschlands und der Europäischen Union kritisch zu prüfen und zu
bewerten. Eine ausgewogene Lösung sollte sowohl die finanzielle Stabilität der
gesetzlichen Krankenversicherung als auch die langfristige Sicherung eines
leistungsfähigen Standorts der Pharma- und Medizinprodukteindustrie
berücksichtigen.
Zu Buchstaben b bis f:
Einsparmaßnahmen, die die Versorgungssicherheit gefährden, konterkarieren
das geplante Ziel der Minderung der GKV-Ausgaben. Jede Mangelversorgung
bzw. im schlimmsten Fall keine Versorgung einer Patientin oder eines
Patienten mit (präventiven) Arzneimitteln und Hilfsmitteln führt im weiteren Verlauf
häufig zu einer Verschlechterung der Indikation, wodurch weitere medizinisch
relevante Maßnahmen zu Lasten der GKV vonnöten sind. Letztlich würden
somit keine reale Reduzierung der GKV-Ausgaben erreicht, sondern eher
höhere Ausgaben bewirkt werden.
Laut Gesetzentwurf ist geplant, zusätzlich zum bisher gültigen
Herstellerabschlag von sieben Prozent eine dynamische Komponente einzuführen. Diese
soll jährlich neu berechnet werden auf Basis der GKV-Einnahmen sowie -
Ausgaben des Vorjahres. Pharmazeutischen Unternehmen könnten dadurch keine
langfristigen Planungen, wie Investitionen in den Standort und in die
Forschung und Entwicklung neuer Arzneimittel und Therapien tätigen, da zum
einen unklar wäre, welche Gewinne erwartet werden könnten und zum anderen
wären finanzielle Mittel als Rücklagen für möglicherweise höhere Abschläge
im folgenden Jahr gebunden.
Für Arzneimittel außerhalb von Festbetrags-Verträgen (patentiert sowie
patentfrei) gilt weiterhin der Preis von 2009, bei dem seit 2018 jährlich die Inflation
zugerechnet werden darf. Gleichzeitig wird die Regelung auf vergleichbare
Arzneimittel anderer Hersteller ausgeweitet. Dies würde insbesondere neue
Arzneimittel sowie auf dem Markt befindliche Arzneimittel betreffen, die
kindgerecht weiterentwickelt und als Kinderarzneimittel zugelassen werden
sollen.
Zu Buchstabe g:
Derzeit laufen mehrere Prozesse auf Bundesebene, die die Gestaltung der
Rahmenbedingungen für die pharmazeutische Industrie betreffen und nicht
ineinandergreifen: Der vorliegende Gesetzentwurf zur Stabilisierung der GKV-
Beitragssätze sieht ein Bündel an Einsparmaßnahmen vor, die eine wesentliche
Reformierung der Preisbildungsmechanismen für patentgeschützte
Arzneimittel darstellen und sich auch negativ auf den Zugang zu neuen Arzneimitteln
und die Standortattraktivität auswirken können. Gleichzeitig hat die
Bundesregierung den Pharma- und Medizintechnikdialog ins Leben gerufen. Dieser hat
zum Ziel, die Rahmenbedingungen für die pharmazeutische Industrie zu
verbessern und dabei auch mögliche Maßnahmen im Bereich der Finanzierung
von Arzneimitteln zu berücksichtigen. Dieser Prozess ist noch nicht
abgeschlossen und soll in eine Pharma- und Medizintechnikstrategie münden.
Damit sich die einzelnen Prozesse nicht gegenseitig konterkarieren ist daher
angezeigt, dass für das GKV-Beitragssatzstabilitätsgesetz zunächst nur
Maßnahmen im Arzneimittelbereich gewählt werden, die zeitnah finanzielle
Entlastungen für die Krankenkassen bewirken, aber gleichzeitig keine strukturellen
Änderungen der Preisbildung nach sich ziehen.
Die Verzahnung einer Strukturreform mit dem Abschluss und den Ergebnissen
des Pharma- und Medizintechnikdialoges ist auch deshalb notwendig, da
strukturelle Maßnahmen nicht nur in Hinblick auf die Finanzierbarkeit des GKV-
Systems getroffen werden sollten. Vielmehr sollten sie auch die internationale
Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Pharmastandortes, den guten und
schnellen Zugang zu neuen patentgeschützten Arzneimitteln sowie die
Versorgungssicherheit mit patentfreien Arzneimitteln mit in den Blick nehmen.
Zudem sollten Strukturmaßnahmen nicht isoliert von den sich ändernden
handelspolitischen Rahmenbedingungen betrachtet werden. Die Entscheidung, ob
in Deutschland Arzneimittel erforscht, entwickelt, produziert und vertrieben
werden, hängt auch von der Handelspolitik ab. Insbesondere die amerikanische
Most-Favored-Nation Politik birgt die Gefahr, den Zugang und die
Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln in Deutschland bei einer restriktiven
Sparpolitik im Arzneimittelbereich zu verschlechtern.
Die Bundesregierung wird gebeten, die Auswirkungen einer strukturellen
Reform in Hinblick auf ihre Gesamtwirkung (Einsparungen,
Versorgungssicherheit, Zugang, Standortattraktivität) zu bewerten.
Zu Buchstaben i bis o:
Der Gesetzentwurf enthält wichtige Ansätze zur Stabilisierung der Finanzen
der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichzeitig bleiben zentrale
Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit, insbesondere zur stärkeren
steuerfinanzierten Beteiligung an versicherungsfremden Leistungen, unberücksichtigt.
Dadurch können sich Belastungen stärker auf Versicherte und
Beitragszahlende verlagern.
Die vorgesehenen Änderungen führen insbesondere für familiengeführte
landwirtschaftliche Betriebe zu zusätzlichen finanziellen Belastungen. Aufgrund
der besonderen Struktur der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können
zudem Auswirkungen auf alle Zweige der sozialen Sicherung innerhalb der
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entstehen.
Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, die besonderen Belange der
Grünen Berufe im weiteren Gesetzgebungsverfahren angemessen zu
berücksichtigen.
Zu Buchstabe p:
Die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt angespannt. Trotz
wiederholter gesetzgeberischer Maßnahmen steigen die Beitragssätze seit
Jahren kontinuierlich an. Dies führt zu wachsenden Belastungen für
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie für die Unternehmen und beeinträchtigt
zunehmend die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland.
Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, die Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Nach Auffassung des
Bundesrates bedarf es hierfür jedoch struktureller und nachhaltiger Maßnahmen.
Kurzfristige finanzielle Entlastungen allein reichen nicht aus, um die
langfristige Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sicherzustellen.
Besonderer Handlungsbedarf besteht bei der Finanzierung
versicherungsfremder Leistungen. Hierzu zählen insbesondere die Gesundheitskosten von
Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfängern. Der Bundesrat hält eine
sachgerechte Beteiligung des Bundes für erforderlich.
Nach Auffassung des Bundesrates setzt die politische und gesellschaftliche
Akzeptanz weitergehender Reformen innerhalb der gesetzlichen
Krankenversicherung voraus, dass versicherungsfremde Leistungen in angemessenem
Umfang aus Steuermitteln finanziert werden. Dies betrifft insbesondere die
Gesundheitskosten von Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfängern.
Solange diese Lasten überwiegend von den Beitragszahlerinnen und
Beitragszahlern getragen werden, besteht die Gefahr, dass zusätzliche Eingriffe in
bestehende Finanzierungsmechanismen als unausgewogen wahrgenommen
werden.
Eine nachhaltige Stabilisierung der Beitragssätze setzt voraus, dass
gesamtgesellschaftliche Aufgaben nicht überwiegend aus Beitragsmitteln finanziert
werden.
Zugleich ist sicherzustellen, dass notwendige Reformen der
Finanzierungsstrukturen die breite Mitte der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler nicht
zusätzlich belasten. Dies gilt insbesondere für mögliche Änderungen bei der
Beitragsbemessungsgrenze. Reformen müssen die Leistungsfähigkeit der
Beitragszahler berücksichtigen und dürfen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts
Deutschland nicht weiter beeinträchtigen.
Bei der Weiterentwicklung der beitragsfreien Familienmitversicherung sind
neben Fragen der Finanzierbarkeit und Zielgenauigkeit auch
gesellschaftspolitische Aspekte angemessen zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die
wichtige Arbeit von Pflegefamilien sowie ehrenamtliches Engagement im
sozialen, kirchlichen und gemeinnützigen Bereich.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Potenziale zur Entlastung des
Gesundheitssystems durch Bürokratieabbau und effizientere Verwaltungsstrukturen.
Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die Akteure der gemeinsamen
Selbstverwaltung stärker in entsprechende Reformüberlegungen einzubeziehen.
Zu Buchstabe y:
Tarifbindung im Gesundheitswesen ist Voraussetzung für Fachkräftesicherung
und Versorgungsstabilität. Ein Gesetz, das faire Entlohnung strukturell bestraft,
konterkariert dieses Ziel.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Beschlussdrucksache)