polradar

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV)

dip / drucksache 31.03.2025 · WP 21 · 81/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV) [Bundesrat Drucksache 81/1/25 31.03.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - Fz - In zu Punkt … der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025 Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV) A. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten, empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen: 1. Zu § 3 Absatz 2 Satz 2 In § 3 Absatz 2 Satz 2 ist das Wort „übermitteln.“ durch die Wörter „übermitteln, soweit einer solchen Übermittlung nicht § 99 Absatz 1 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entgegensteht.“ zu ersetzen. Begründung: Nach dem Regelungsgehalt des § 3 BehAktÜbV kann es bei gegebenen technischen Besonderheiten erforderlich sein, ein Dokument etwa im Dateiformat Word (DOCX) zu übermitteln. In diesem und vergleichbaren Dateiformaten ist es jedoch technisch nicht möglich, dauerhafte Schwärzungen vorzunehmen, welche, anders als beim Portable Document Format (PDF), nicht rückgängig gemacht werden können. ... Würden hingegen einzelne Passagen des ursprünglichen Dokumentes im Word-Format (o. ä.) entfernt, um etwa geheimhaltungsbedürftige Informationen wie Namen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Sicherheitsbehörden von der Übermittlung auszunehmen, würde die übermittelnde Stelle in das ursprüngliche Dokument eingreifen und dieses (inhaltlich) verändern müssen. Daher ist es – jedenfalls aus Gründen der Klarstellung –- erforderlich, den Verweis auf die Regelung des § 99 Absatz 1 Satz 3 VwGO aufzunehmen, wonach die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften aus Geheimhaltungsgründen (nach Gesetz oder ihrem Wesen nach) verweigern kann und als inkludierte „Minusmaßnahme“ auch stets zu Schwärzungen und Anonymisierungen ermächtigt ist. 2. Zu § 4 Absatz 4 § 4 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen: „(4) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von § 2 bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Verschlusssachen VS- VERTRAULICH oder höher dürfen grundsätzlich in Papierform übermittelt werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach den Voraussetzungen der Verschlusssachenanweisung nicht möglich ist.“ Begründung: Die Befristung bis zum 31. Dezember 2035 ist für die VS-NfD Dokumente übersteigenden Verschlussgrade fraglich, da fachlich unklar ist, ob bis dahin eine entsprechende Dateninfrastruktur für einen VSA-konformen Versand von solchen Dokumenten besteht. Daher ist die Befristung lediglich auf den Verschlussgrad VS-NfD zu begrenzen. Darüberhinausgehende Verschlussgrade sind wiederum mit Blick auf ihre digitale Übermittlung an die jeweiligen Voraussetzungen der Verschlusssachenanweisung zu koppeln, sodass die Übermittlung in Papierform erst mit entsprechender Regelung der dann konnexitären Verschlusssachenanweisung entfällt. B. 3. Der federführende Rechtsausschuss und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.]

Relationen