Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV)
Text
Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung - BehAktÜbV)
[Bundesrat Drucksache 81/1/25
31.03.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - Fz - In
zu Punkt … der 1053. Sitzung des Bundesrates am 11. April 2025
Verordnung über die Standards für die Übermittlung
elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen
des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen
Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung -
BehAktÜbV)
A.
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe
folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3 Absatz 2 Satz 2
In § 3 Absatz 2 Satz 2 ist das Wort „übermitteln.“ durch die Wörter
„übermitteln, soweit einer solchen Übermittlung nicht § 99 Absatz 1 Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung entgegensteht.“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach dem Regelungsgehalt des § 3 BehAktÜbV kann es bei gegebenen
technischen Besonderheiten erforderlich sein, ein Dokument etwa im Dateiformat
Word (DOCX) zu übermitteln.
In diesem und vergleichbaren Dateiformaten ist es jedoch technisch nicht
möglich, dauerhafte Schwärzungen vorzunehmen, welche, anders als beim Portable
Document Format (PDF), nicht rückgängig gemacht werden können.
...
Würden hingegen einzelne Passagen des ursprünglichen Dokumentes im
Word-Format (o. ä.) entfernt, um etwa geheimhaltungsbedürftige
Informationen wie Namen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von
Sicherheitsbehörden von der Übermittlung auszunehmen, würde die übermittelnde Stelle in das
ursprüngliche Dokument eingreifen und dieses (inhaltlich) verändern müssen.
Daher ist es – jedenfalls aus Gründen der Klarstellung –- erforderlich, den
Verweis auf die Regelung des § 99 Absatz 1 Satz 3 VwGO aufzunehmen,
wonach die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Dokumenten
und die Erteilung von Auskünften aus Geheimhaltungsgründen (nach Gesetz
oder ihrem Wesen nach) verweigern kann und als inkludierte
„Minusmaßnahme“ auch stets zu Schwärzungen und Anonymisierungen ermächtigt ist.
2. Zu § 4 Absatz 4
§ 4 Absatz 4 ist wie folgt zu fassen:
„(4) Dokumente und Aktenteile, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen abweichend von § 2 bis zum
31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Verschlusssachen VS-
VERTRAULICH oder höher dürfen grundsätzlich in Papierform übermittelt
werden, wenn eine elektronische Übermittlung nach den Voraussetzungen der
Verschlusssachenanweisung nicht möglich ist.“
Begründung:
Die Befristung bis zum 31. Dezember 2035 ist für die VS-NfD Dokumente
übersteigenden Verschlussgrade fraglich, da fachlich unklar ist, ob bis dahin
eine entsprechende Dateninfrastruktur für einen VSA-konformen Versand von
solchen Dokumenten besteht. Daher ist die Befristung lediglich auf den
Verschlussgrad VS-NfD zu begrenzen.
Darüberhinausgehende Verschlussgrade sind wiederum mit Blick auf ihre
digitale Übermittlung an die jeweiligen Voraussetzungen der
Verschlusssachenanweisung zu koppeln, sodass die Übermittlung in Papierform erst mit
entsprechender Regelung der dann konnexitären Verschlusssachenanweisung entfällt.
B.
3. Der federführende Rechtsausschuss
und der Finanzausschuss
empfehlen dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.]