Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts - Drucksache 21/1852 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts - Drucksache 21/1852 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2461
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1852)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung
von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
– Drucksache 21/1852 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in allen
Verfahrensordnungen Regelungen, die eine Revisibilität von Verstößen gegen Vorschriften über die Form der
Aktenführung ausschließen, implementiert werden sollten.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsstruktur aus grundsätzlicher E-Aktenführung mit zwei – im
Verwaltungsermessen stehenden – allgemeinen Ausnahmemöglichkeiten (Fortführung von
Bestandspapierakten in Papier oder ab bestimmtem Zeitpunkt / Ereignis in elektronischer Form als Hybridakte), einer
zusätzlichen Ausnahmemöglichkeit im Bereich des Strafrechts – ihrerseits Auslegungsfragen begründend –
und der befristeten Öffnungsklausel zum Erlass landes- und bundesrechtlicher Opt-Out-Regelungen ist für
den Rechtsanwender nur schwer zu durchdringen. Es besteht durch die Abhängigkeit von verschiedenen
untergesetzlichen Regelungen keine Klarheit mehr, welche Aktenform zu einem bestimmten Zeitpunkt für
ein bestimmtes Gericht oder eine bestimmte Verfahrensart verbindlich war. Diese Unsicherheit besteht
verstärkt bei der Abgabe und Übernahme von Verfahren über Ländergrenzen hinweg oder von einer
funktionalen Staatsanwaltschaft an die Justizbehörden. Es wird erhebliche Aufwände erzeugen, im Einzelfall
nachzuprüfen, ob etwa eine aus einem anderen Bundesland verwiesene Papierakte dort zulässigerweise in Papier
angelegt wurde. Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass – soweit die vorgesehenen Neuregelungen hierzu
unverändert in Kraft gesetzt werden – landesrechtliche Opt-Out-Regelungen nicht rechtzeitig zum 1.
Januar 2026 umgesetzt werden können, so dass für mehrere Wochen oder Monate gegebenenfalls Akten in der
„falschen“ Aktenform angelegt und geführt werden.
Die rechtlichen Folgen des Führens der Akte in der „falschen“ Aktenform sind bislang in Literatur und
Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Es besteht ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass ein mit
der Sache befasstes Gericht in einer (auch unbeabsichtigt) formfehlerhaften Aktenführung einen revisiblen
Verfahrensverstoß begründet sieht. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ist nicht akzeptabel. Dies
gilt insbesondere für den Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wo – wegen des notwendigen
Zusammenspiels verschiedener Behörden mit unterschiedlicher Ressortverantwortung – die Übergangsphase
von der Papieraktenführung hin zur elektronischen Aktenführung verständlicherweise am komplexesten und
langwierigsten ist, zugleich aber die Folgen einer Unwirksamkeit von Handlungen oder des Eintritts der
Verfolgungsverjährung den Rechtsfrieden besonders empfindlich stören würden.
2. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Satz 2, 3 StPO), Artikel 6 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1 Satz 2, 3 StVollzG),
Artikel 10 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1 Satz 2, 3 OWiG), Artikel 14 Nummer 2 (§ 298a Absatz 3 Satz 1, 2
ZPO), Artikel 19 Nummer 2 (§ 14 Absatz 4 Satz 1, 2 FamG), Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b (§ 46e
Absatz 3 Satz 1, 2 ArbGG), Artikel 29 Nummer 1 (§ 65b Absatz 2 Satz 1, 2 SGG), Artikel 31 (§ 55b Absatz 2
Satz 1, 2 VwGO), Artikel 32 (§ 52b Absatz 2 Satz 1, 2 FGO)
Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 6 Nummer 1 § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 10
Nummer 1 § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 14 Nummer 2 § 298a Absatz 3 Satz 1 und 2, Artikel 19
Nummer 2 § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2, Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b § 46e Absatz 3 Satz 1 und 2, Artikel 29
Nummer 1 § 65b Absatz 2 Satz 1 und 2, Artikel 31 § 55b Absatz 2 Satz 1 und 2, Artikel 32 § 52b Absatz 2
Satz 1 und 2 sind jeweils durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Die zuständigen obersten Behörden des Bundes oder der Länder können bestimmen, dass Akten, die in
Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch bestimmen, dass die
Akten ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden.“
Begründung:
Die Regelungen über die Papieraktenweiterführung und die Hybridaktenführung lassen die Frage, auf
welcher Ebene die Entscheidung über die Form der Akten(weiter)führung im Einzelfall zu treffen ist bzw.
getroffen werden darf, unbeantwortet und hierdurch eine Rechtsunsicherheit in der Anwendung entstehen. Die
derzeit beabsichtigten Regelungen ließen sich (auch) dahingehend interpretieren, dass die diesbezügliche
Entscheidungsbefugnis nicht bei der Justizverwaltung, wie offensichtlich beabsichtigt (vgl. Begründung
S. 20), sondern bei den einzelnen Richtern bzw. Spruchkörpern verbleibt. Zur Vermeidung ungeordneter
Aktenführungsprozesse und zur Gewährleistung der Umsetzung technischer, organisatorischer und
personeller Anforderungen, die mit unterschiedlichen Aktenführungen entstehen, ist die Übertragung der
Entscheidungsbefugnis auf die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden des Bundes oder der Länder aber
zwingend geboten.
Es sollte deshalb innerhalb der jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen (§ 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO,
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 StVollzG, § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 OWiG, § 298a Absatz 3 Satz 1 und 2
ZPO, § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 FamFG, § 46e Absatz 3 Satz 1 und 2 ArbGG, § 65b Absatz 2 Satz 1 und 2
SGG, § 55b Absatz 2 Satz 1 und 2 VwGO und § 52b Absatz 2 Satz 1 und 2 FGO) ausdrücklich klargestellt
werden, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Form der Aktenführung – sei es der
Weiterführung von Bestandspapierakten in Papier oder der elektronischen Weiterführung (Hybridakte) – nicht
um eine in richterlicher Unabhängigkeit zu treffende Entscheidung, sondern um die Ausübung von
Verwaltungsermessen handelt. Die gewählte Formulierung erlaubt den zuständigen obersten Bundes- und
Landesbehörden, allgemeine Bestimmungen hierzu etwa in den Aktenordnungen oder in gesonderten
Verwaltungsvorschriften selbst zu treffen, lässt aber auch eine Subdelegation der näheren Ausgestaltung auf die
Verwaltungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu.
3. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 15 Absatz 1 Satz 1, 2 StPOEG), Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 110a
Absatz 1b Satz 1, 2 StVollzG), Artikel 10 Nummer 1a – neu – (§ 110a Absatz 1b Satz 1, 2 OWiG),
Artikel 13a – neu – (Artikel 94 Satz 1, 2 EGHGB), Artikel 16 Nummer 1 – neu – (§ 43 Absatz 1 Satz 1, 2
ZPOEG), Artikel 19 Nummer 4 (§ 14 Absatz 6 FamFG), Artikel 26 Nummer 3 Buchstabe a0 – neu – (§ 112
Absatz 3 Satz 1, 2 ArbGG), Artikel 29 Nummer 2 Buchstabe a0 – neu – (§ 211 Absatz 1 Satz 1, 2 SGG),
Artikel 31a – neu – (§ 177 Absatz 1 Satz 1, 2 VwGO), Artikel 32a – neu – (§ 162 Absatz 1 Satz 1, 2 FGO),
Artikel 40 Absatz 2 (Inkrafttreten)
a) Vor Artikel 3 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die
Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „Strafprozessordnung“ die
Angabe „insgesamt oder in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“
eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
b) Nach Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die
Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „2035“ die Angabe „insgesamt
oder in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
c) Nach Artikel 10 Nummer 1ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die
Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „2035“ die Angabe „insgesamt
oder in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen‘
d) Nach Artikel 13 ist der folgende Artikel 13a einzufügen:
,Artikel 13a
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zum 1. Januar 2026
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 94 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die Dokumente
und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „Handelsgesetzbuchs“ die Angabe „insgesamt oder
in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.‘
e) Artikel 16 ist durch den folgenden Artikel 16 zu ersetzen:
,Artikel 16
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die
Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „Zivilprozessordnung“ die Angabe
„insgesamt oder in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
2. In Satz 1 <… weiter wie Vorlage …>‘
f) Artikel 19 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
,4. Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten, die nach den Verschlusssachenanweisungen
des Bundes oder der Länder als Verschlusssache eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035
insgesamt oder in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung in Papierform erstellt,
geführt und übermittelt werden.“‘
g) Vor Artikel 26 Nummer 3 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
,a0) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die
Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „46f“ die Angabe „insgesamt oder
in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘
h) Vor Artikel 29 Nummer 2 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
,a0) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten,
die Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR
DEN DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „65d“ die Angabe
„insgesamt oder in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘
i) Nach Artikel 31 ist der folgende Artikel 31a einzufügen:
,Artikel 31a
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 177 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die Dokumente
und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „55d“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug auf
einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.‘
j) Nach Artikel 32 ist der folgende Artikel 32a einzufügen:
,Artikel 32a
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 162 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe „Akten, die Dokumente
und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGE-
BRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe „52d“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug auf
einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.‘
k) In Artikel 40 Absatz 2 ist nach der Angabe „13,“ die Angabe „13a,“ einzufügen und ist die Angabe „31
und 32“ durch die Angabe „31, 31a, 32 und 32a“ zu ersetzen.
Begründung:
Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 wurden Regelungen zum
Umgang mit Verschlusssachen in den Verfahrensordnungen getroffen (§ 15 Absatz 1 StPOEG, § 110a
Absatz 1b StVollzG, § 110a Absatz 1b OWiG, Artikel 94 EGHGB, § 43 Absatz 1 ZPOEG, § 14 Absatz 7
FamFG, § 112 Absatz 3 ArbGG, § 211 Absatz 1 SGB, § 177 Absatz 1 VwGO, § 162 Absatz 1 FGO).
Die Normen beinhalten in Satz 1 jeweils besondere Bestimmungen für solche Akten, die Dokumente und
Aktenbestandteile enthalten, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als
Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind. Diese Dokumente
und Aktenbestandteile dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt
werden. Dokumente und Aktenteile des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
(VS-NfD-Dokumente) sind hingegen nach Maßgabe des jeweiligen Satzes 2 ab dem 1. Januar 2026
verpflichtend elektronisch zu führen und gegebenenfalls in ein elektronisches Dokument umzuwandeln.
Lediglich die Übermittlung dieser Dokumente in Papierform ist bis zum 31. Dezember 2035 zulässig.
Solange es – wie aktuell – keinen bundesweit freigegebenen sicheren Weg für eine elektronische
Übermittlung dieser besonders schutzbedürftigen vertraulichen Dokumente gibt, sollte auch ihre elektronische
Erstellung und Führung nicht verpflichtend sein. Die Umsetzung der Regelungen in ihrer aktuellen Form wird in
der Rechtspraxis – gerade im Strafbereich – ab 1. Januar 2026 zu immer wiederkehrenden Medienbrüchen
und einem damit verknüpften Mehraufwand führen, ohne dass hiermit ein Mehrwert für die Gerichte,
Staatsanwaltschaften oder die Bürger verbunden wäre. Bei der Übertragung in die elektronische Akte ist zusätzlich
zu beachten, dass von einer Verschlusssache grundsätzlich nur Personen Kenntnis erhalten dürfen, die auf
Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen und auch dazu berechtigt sind. Das Gleiche
gilt, wenn ein in der elektronischen Akte vorliegendes VS-NfD-Dokument in Papierform versendet werden
soll. Dies soll dem besonderen Geheimhaltungsinteresse am Inhalt des Dokuments Rechnung tragen. Eine
Vielzahl an Medienbrüchen begründet indes nicht nur die Gefahr, dass ein eingescanntes Dokument in die
falsche Akte und damit in unbefugte Hände gelangt. Durch die vielen Medienbrüche erlangt auch eine
beträchtliche Anzahl von Personen Kenntnis von den betroffenen Dokumenten, was angesichts deren
Schutzwürdigkeit nicht hinnehmbar ist.
Um die notwendige Geheimhaltung aller als Verschlusssachen eingestufter Dokumente und
Aktenbestandteile gleichermaßen ausreichend sicherzustellen und überflüssige Medienbrüche zu vermeiden, soll die
Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ in den jeweiligen Sätzen 1 der
Verfahrensregelungen gestrichen werden. Bei der Streichung der Sätze 2 handelt es sich um eine notwendige
Folgeanpassung, da ihnen nach Vornahme der o. g. Änderungen kein Anwendungsbereich verbliebe.
Die weiteren vorgesehenen Änderungen dienen der Vermeidung der Hybridaktenführung. Nach derzeitiger
Konzeption stellen die Regelungen einen besonders geregelten Fall der Hybridaktenführung dar
(Begründung Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 20/10943, S. 53). Die Möglichkeit der
Hybridaktenführung bietet aber keinen ersichtlichen Mehrwert. Im Gegenteil: Es handelt sich um eine wenig praktikable
Regelung, die im Laufe eines Verfahrens erhebliche Zusatzaufwände verursachen und im Einzelfall sogar
zu einer Verzögerung der Sachbearbeitung führen könnte.
Eine hybride Aktenführung ist insbesondere dann nicht praktikabel, wenn ein reger Aktenversand zwischen
den beteiligten Behörden und weiteren Verfahrensbeteiligten stattfindet, was insbesondere in Strafsachen
regelmäßig der Fall sein wird. Bei einer hybriden Aktenführung entstehen bei Übermittlungsvorgängen
wiederholt Aufwände und Verzögerungen dadurch, dass jeweils der elektronische und der in Papierform
geführte Aktenbestandteil zusammengeführt werden müssen. Regelmäßige Zugriffe auf die in
unterschiedlichen Formen vorliegenden Aktenbestandteile führen zu erhöhten Aufwänden bei der Aktenführung. Werden
einzelne in Papierform vorliegende Dokumente oder Aktenbestandteile dem Sachbearbeiter nicht vorgelegt,
kann dies zu Verzögerungen bei der Verfahrensbearbeitung führen.
Vorzugswürdig erscheint es, in allen Verfahren mit geheimhaltungsbedürftigen Dokumenten durch eine
flexible Regelung auch eine umfassende Papieraktenführung zuzulassen, sofern mindestens ein Dokument oder
Aktenbestandteil nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes oder der Länder als schutzbedürftig
eingestuft ist.
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 StPOEG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 15 Absatz 3 Nummer 1 ist die Angabe „und die elektronische Aktenführung mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre“ zu streichen.
Begründung:
Die für einen Übergangszeitraum von einem Jahr in § 15 Absatz 3 StPOEG vorgesehene Möglichkeit der
Anlage von Papierakten durch die Staatsanwaltschaften im Fall der Vorlage von Papiervorgängen durch die
Polizei ist zwar grundsätzlich außerordentlich zu begrüßen. Das vorgesehene zusätzliche Erfordernis, dass
die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sein muss, ist jedoch
abzulehnen. Diese Einschränkung widerspricht dem praktischen Bedürfnis in der 2026 fortdauernden
Übergangszeit und stellt eine unnötige bürokratische Hürde dar. Die bereits heute außerordentlich belasteten
Staatsanwaltschaften werden nicht nur durch das Vollziehen des Medienbruchs in einzelnen von der Polizei 2026
noch in Papierform vorgelegten älteren Komplexverfahren besonders belastet, sondern gerade durch das
Einscannen und das Erfassen notwendiger Metadaten bei zahlreichen Papiervorlagen in kleineren oder
mittleren Verfahren. Für die in 2026 noch andauernde Übergangsphase kann es ohne Weiteres hingenommen
werden, dass in diesen Fällen bei der Justiz noch in größerem Umfang neue Papierakten angelegt werden,
zumal die Ursachen für die Papiervorlagen nicht durch die Justiz, sondern durch die Dienststellen der Polizei
zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für die massenhaft von der Bundespolizei an die
Staatsanwaltschaften der Länder vorgelegten Kleinstverfahren, bei denen nach aktuellem Stand auch 2026 noch mit einer ganz
erheblichen Anzahl an Papiervorlagen gerechnet werden muss. Die in der Regelung bislang vorgesehene und
im Übrigen auch äußerst unbestimmte Beschränkung auf unverhältnismäßigen Aufwand sollte im Interesse
der Vereinfachung daher gestrichen werden.
5. Zu Artikel 5 (§ 110a Absatz 1d StVollzG), Artikel 6 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a StVollzG), Artikel 7
Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a StVollzG), Artikel 9 (§ 110a Absatz 1d OWiG), Artikel 10 Nummer 1 (§ 110a
Absatz 1a OWiG), Artikel 11 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a OWiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die im StVollzG und
im OWiG vorgesehenen Ermächtigungen für den Erlass sog. Opt-Out-Verordnungen einheitlich und
unmittelbar in den jeweiligen Absatz 1a aufgenommen werden können und nicht zunächst über einen temporären
Absatz 1d geregelt werden.
Begründung:
Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 16. Juli 2024 wurden in § 110a Absatz 1a
Satz 1 und 2 StVollzG und in § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 OWiG Verordnungsermächtigungen mit
Subdelegationsbefugnis implementiert, die eine Hybridaktenführung ermöglichen. Diese
Verordnungsermächtigungen dürfen und werden von den Staatsregierungen der Länder regelmäßig auf die zuständige oberste
Landesbehörde subdelegiert. Soweit die Subdelegation im Wege einer dynamischen Verweisung erfolgt,
eröffnet dies den zuständigen obersten Landesbehörden die Möglichkeit, sog Opt-Out-Regelungen bereits
jetzt auf Grundlage dieser dynamischen Verweisungen zu erarbeiten und zu verabschieden, ohne dass es erst
einer vorherigen erneuten Subdelegation durch die Landesregierungen bedürfte. Dies setzt jedoch voraus,
dass die gesetzlichen Ermächtigungen einheitlich und unmittelbar in den jeweiligen Absatz 1a aufgenommen
und nicht zunächst über einen temporären Absatz 1d geregelt werden.
6. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a Satz 5 – neu – OWiG)
Nach Artikel 10 § 110a Absatz 1a Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 15 Absatz 3 und 4 EGStPO gilt entsprechend.“
Begründung:
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten hängt die Zulieferung an die Staatsanwaltschaften und Gerichte stark
von dem Umfang der elektronischen Aktenführung bei den Bußgeldbehörden ab. Auf Landes- und auf
kommunaler Ebene gibt es eine Vielzahl von Behörden, die im Wege gesetzlicher Zuweisungen mit den
Aufgaben einer Bußgeldbehörde betraut sind. Auch die Finanz- und Polizeibehörden sind für bestimmte
Ordnungswidrigkeiten im Gesetz als die für die Verfolgung zuständigen Verwaltungsbehörden benannt und damit
auch Bußgeldbehörden. Anders als bei Staatsanwaltschaften und Gerichten, die ein e-Aktensystem für das
Strafverfahren eingerichtet haben und auch für Bußgeldakten entsprechend empfangsbereit sind, stellt sich
nach hiesiger Auffassung die Ausgangssituation bei den Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden
tätig sind, sehr heterogen dar. Die heterogene Systemlandschaft – etwa nicht vorhandene digitale Systeme
bei einzelnen Kommunen – lässt befürchten, dass entgegen der nach hiesiger Auffassung bestehenden
gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung eine Übermittlung in Papier erfolgen könnte.
Soweit die Regelung des § 15 Absatz 3 und 4 EGStPO-E für den Bereich der Bußgeldverfahren nicht
entsprechend anwendbar ist, sind hier erhebliche Rechtsunsicherheiten zu erwarten. Vor diesem Hintergrund
besteht das Bedürfnis nach einer entsprechenden Regelung oder zumindest nach einer Klarstellung, dass die
Vorschrift des § 15 Absatz 3 und 4 EGStPO-E für das Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar ist.
7. Zu Artikel 14 Nummer 2 – neu – (§ 829 Absatz 4 Satz 4 – neu –, 5 – neu – ZPO)
Artikel 14 ist durch den folgenden Artikel 14 zu ersetzen:
‚Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 298a wird wie folgt geändert:
<…weiter wie Vorlage…>
2. Nach § 829 Absatz 4 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Antrag kann in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt werden. Wird der Antrag
zugleich in einer anderen, den Vorgaben des § 130a Absatz 2 entsprechenden Form eingereicht, so ist
allein der Inhalt des strukturierten Datensatzes maßgeblich.“‘
Begründung:
Ab dem 1. Januar 2026 besteht die nun in § 298a Absatz 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Pflicht zur
elektronischen Aktenführung auch für Zwangsvollstreckungsverfahren. Insbesondere in Verfahren zum Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird die elektronische Aktenführung jedoch dadurch erschwert,
dass mangels Übermittlung strukturierter maschinenlesbarer Datensätze die als PDF-Datei eingereichten
Formulare mit Hilfe eines externen PDF-Editors bearbeitet werden müssen, was zu einem erheblichen
Mehraufwand für die Vollstreckungsgerichte führt.
Das Problem lässt sich vermeiden, wenn der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses in einem strukturierten maschinenlesbaren Format eingereicht wird. Der entsprechende Datensatz im
XJustiz-Format (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 2 ERVV i. V. m. Nummer 2 ERVB 2025) kann in diesem Fall
von den Vollstreckungsgerichten ohne zusätzlichen Aufwand ausgelesen und verarbeitet werden; die
aufwendige Bearbeitung mit Hilfe eines externen PDF-Editors entfällt.
Perspektivisch sollte daher die Einreichung des Antrags als strukturierter Datensatz verbindlich
vorgeschrieben werden (vgl. S. 58 f. des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung vom 9. Juli 2025). Bereits jetzt soll mit dem vorliegenden Antrag die Übermittlung
strukturierter Datensätze anstelle des Formulars als PDF-Datei auf freiwilliger Basis bundesweit ermöglicht
werden. Dies soll in einem neuen § 829 Absatz 4 Satz 4 ZPO geregelt werden. Es ist davon auszugehen, dass
insbesondere professionelle Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und dadurch die
Vollstreckungsgerichte entlastet werden.
Eine wirkungsvolle Entlastung der Vollstreckungsgerichte durch die freiwillige Verwendung strukturierter
Datensätze setzt voraus, dass im Fall gleichzeitiger Übermittlung eines elektronischen Dokuments als
strukturierter Datensatz und als PDF-Datei (vgl. § 130a Absatz 2 ZPO i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV) allein
der Inhalt des strukturierten Datensatzes maßgeblich ist. Dies soll in einem neuen § 829 Absatz 4 Satz 5 ZPO
geregelt werden. Andernfalls müsste das Vollstreckungsgericht durch eine Zwischenverfügung klären, in
welchem Verhältnis beide übermittelten Anträge stehen oder vor der Bearbeitung des strukturierten
Datensatzes einen aufwendigen Abgleich mit der PDF-Datei durchführen, wodurch der Entlastungszweck
konterkariert würde.
Die erforderlichen technischen Voraussetzungen sind gegeben: Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses ist bereits im aktuell gültigen XJustiz-Datensatz (Version 3.5.1) enthalten.
Für die Mehrzahl der Länder wird in ihrem gerichtlichen Fachverfahren die Möglichkeit bestehen, die
Strukturdaten maschinell zu verarbeiten und in ein für den Anwender im jeweiligen Textsystem ohne weitere
Zwischenschritte zu bearbeitendes Dokument umzusetzen („native Verarbeitung“). Die Länder, für die
hierzu noch keine technische Möglichkeit besteht, können auf ein so genanntes Stylesheet zur Visualisierung
des Datensatzes zurückgreifen, das mit sehr geringem technischen Aufwand eingebunden werden kann. Im
Ergebnis würden sich bei den Gerichten in Ländern, die ein Stylesheet nutzen, die Geschäftsprozesse nicht
ändern.
Die bundeseinheitliche Regelung schließt es somit nicht aus, dass die Länder die Möglichkeit haben, flexibel
und in eigener Geschwindigkeit auf die maschinelle Verarbeitung der Strukturdaten umzustellen. Sie
ermöglicht den Einreichern eine erleichterte Umstellung auf die Übermittlung von Strukturdatensätzen, weil bei
der Übermittlung nicht danach differenziert werden muss, ob das Gericht zur (nativen) Verarbeitung des
Strukturdatensatzes in der Lage ist.
Die Regelung tritt gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzentwurfs zum 1. Januar 2026 in Kraft.
8. Zu Artikel 31 (§ 177 VwGO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob entsprechend den in Artikel 28 bis
Artikel 30 vorgesehenen Regelungen in § 177 der Verwaltungsgerichtsordnung eine zeitlich bis zum 31.
Dezember 2026 befristete Möglichkeiten für die Weiterführung der Gerichtsakten in Papierform eingefügt
werden können.
Begründung:
Nach dem Regierungsentwurf sollen im Hinblick auf etwaige Verzögerungen bei der Einführung der
elektronischen Akte in verschiedenen Rechtsgebieten und auf verschiedenen Ebenen Möglichkeiten zur Akten-
(weiter-)führung in Papierform bis zum 1. Januar 2027 eingeräumt werden. Dies betrifft den Bund und die
Länder in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in sozial- und arbeitsgerichtlichen
Verfahren. Dem entsprechende Opt-Out-Regelungen sind in der Verwaltungsgerichtsordnung sind derzeit nicht
vorgesehen.
Nach den Vorgaben des § 78 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit den Vorgaben des
Brandenburger Richtergesetzes werden die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in bei den am
Landgericht Cottbus angesiedelten Richterdienstgericht sowie bei dem am Oberlandesgericht ansässigen
Dienstgerichtshofs und dem Anwaltsgerichts des Landes Brandenburg entsprechend angewandt. Ohne eine
entsprechende Opting-Out-Vorschrift in der Verwaltungsgerichtsordnung müsste an den vorgenannten
Gerichten spätestens zum 1. Januar 2026 die elektronische Gerichtsakte eingeführt werden. Vor dem
Hintergrund, dass die Richter dieser Gerichte aus verschiedenen Gerichtsbarkeiten und der Anwaltschaft stammen,
die vorgenannten Gerichte über keine eigene technische Infrastruktur verfügen und diese an angestammten
Arbeitsplätzen mit verschiedenen Fachverfahren arbeiten, entstehen für die gemeinsame Arbeit mit der
elektronischen Gerichtsakte noch zu lösende technische und organisatorischen Fragen. Daher kann derzeit nicht
garantiert werden, dass die eAkte an diesen Gerichten zum 1. Januar 2026 bereitgestellt werden kann.
Die Einführung von Opt-Out-Optionen in der Verwaltungsgerichtsordnung wird ferner im Hinblick auf noch
zu lösende technische Probleme bei den Verschlusssachen nur für den Dienstgebrauch in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit angeregt.
9. Zu Artikel 35 (§ 189 Absatz 2 Satz 2 – neu – GVG), Artikel 40 Absatz 4 (Inkrafttreten)
a) Artikel 35 ist durch den folgenden Artikel 35 zu ersetzen:
,Artikel 35
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 189 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sind Dolmetscher, die nach § 186 zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen
sind, in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen
Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid.“‘
b) Artikel 40 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Die Artikel 34 und 35 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“
Begründung:
Der Bundesrat unterstützt die Einfügung einer Regelung, die es den Gebärdensprachdolmetscherinnen und -
dolmetschern auch zukünftig ermöglicht, sich auf einen allgemein geleisteten Eid zu berufen. Für das derzeit
ab dem 1. Januar 2027 bzw. nach Artikel 39 des vorliegenden Gesetzesentwurfs ab dem 1. Januar 2028
eintretende Entfallen dieser Möglichkeit sind überzeugende Gründe nicht ersichtlich.
Gegenüber dem Regelungsvorschlag der Erweiterung des GDolmG auf die
Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher erscheint allerdings eine Lösung über eine Anpassung des § 189 Absatz 2 GVG zum
1. Januar 2028 – wie schon vom Gesetzentwurf unter „C. Alternativen“ aufgeführt – vorzugswürdig. Auf
diese Weise lässt sich der in vielen Ländern anderenfalls bei einer Änderung des GDolmG entstehende
erhebliche gesetzgeberische Aufwand für die erneute Anpassung der zugehörigen landesrechtlichen
Vorschriften vermeiden.
Soweit im Gesetzentwurf bereits Bedenken gegen eine solche Änderung nur im Bereich des GVG formuliert
werden, weil hierdurch einheitliche Qualitätsstandards nicht gewährleistet werden, ist darauf hinzuweisen,
dass in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bei einer Suche nach „Gebärdensprache-Deutsch“
deutschlandweit gerade einmal 55 Personen zu finden sind. Eine Vereinheitlichung der Qualitätsstandards
ist bei einem so kleinen Personenkreis, anders als bei der erheblich größeren Gruppe der
Fremdsprachendolmetscherinnen und -dolmetscher, nicht erforderlich.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob in allen
Verfahrensordnungen Regelungen, die eine Revisibilität von Verstößen gegen Vorschriften über die Form der Aktenführung
ausschließen, implementiert werden sollten.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf. Die revisionsrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Aktenführung
sind nach den bestehenden Vorschriften über die Revision in den jeweiligen Verfahrensordnungen zu beurteilen
und dort gegebenenfalls auch unterschiedlich zu bewerten. Dass die Revision (insbesondere in Strafsachen)
grundsätzlich auf jeden Verfahrensfehler gestützt werden kann, ist jedoch nur ein mögliches Risiko eines
Verstoßes gegen die Pflicht zur elektronischen Aktenführung. Insbesondere im Strafverfahren können Verstöße im
gesamten Verfahren gerügt werden und etwa bereits bei der Vorlage einer Ermittlungsakte an den Haftrichter zur
Annahme eines Verfahrenshindernisses durch den Ermittlungsrichter führen. Außerdem sind von der Art der
Aktenführung auch Rechte der Verfahrensbeteiligten berührt (zum Beispiel Akteneinsicht, leichtere Erschließung
der Akteninhalte).
Die Schaffung eines Revisionsausschlussgrundes wäre zudem in allen Verfahrensordnungen, aber insbesondere
im Strafverfahren, systemwidrig, da grundsätzlich jeder Verfahrensfehler daraufhin zu überprüfen ist, ob das
Urteil hierauf beruht. Revisionsausschlussgründe kennt das Strafverfahrensrecht nicht. Es ist seit jeher Aufgabe der
Revisionsgerichte, die Erheblichkeit von Verletzungen der Vorschriften über das Strafverfahren zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund wäre es allenfalls systemgerecht, die Vorschriften über die elektronische Aktenführung
ausdrücklich zu Ordnungsvorschriften zu erklären, indem sie als Sollvorschriften ausgestaltet würden. Dies würde
aber dem Ziel einer verbindlichen elektronischen Aktenführung im Interesse einer umfassenden Digitalisierung
der Justiz zuwiderlaufen.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 – § 32 Absatz 1 Satz 2, 3 StPO; Artikel 6 Nummer 1 – § 110a Absatz 1 Satz 2, 3
StVollzG; Artikel 10 Nummer 1 – § 110a Absatz 1 Satz 2, 3 OWiG; Artikel 14 Nummer 2
– § 298a Absatz 3 Satz 1, 2 ZPO; Artikel 19 Nummer 2 – § 14 Absatz 4 Satz 1, 2 FamG;
Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b – § 46e Absatz 3 Satz 1, 2 ArbGG; Artikel 29
Nummer 1 – § 65b Absatz 2 Satz 1, 2 SGG; Artikel 31 – § 55b Absatz 2 Satz 1, 2 VwGO;
Artikel 32 – § 52b Absatz 2 Satz 1, 2 FGO)
Die Bundesregierung wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, ob und gegebenenfalls wie dem Anliegen
des Bundesrates Rechnung getragen werden kann, gesetzlich klarzustellen, dass es sich bei der zu treffenden
Entscheidung über die Form der Aktenführung – sei es der Weiterführung von Bestandspapierakten in Papier oder
der elektronischen Weiterführung (Hybridakte) – nicht um eine in richterlicher Unabhängigkeit zu treffende
Entscheidung, sondern um die Ausübung von Verwaltungsermessen handelt.
Zu Nummer 3 (Artikel 3 Nummer 1 – neu – § 15 Absatz 1 Satz 1, 2 StPOEG; Artikel 6 Nummer 1a – neu
– § 110a Absatz 1b Satz 1, 2 StVollzG; Artikel 10 Nummer 1a – neu – § 110a Absatz 1b
Satz 1, 2 OWiG; Artikel 13a – neu – Artikel 94 Satz 1, 2 HGBEG; Artikel 16 Nummer 1 –
neu – § 43 Absatz 1 Satz 1, 2 ZPOEG; Artikel 19 Nummer 4 – § 14 Absatz 6 FamFG;
Artikel 26 Nummer 3 Buchstabe a0 – neu – § 112 Absatz 3 Satz 1,2 ArbGG; Artikel 29
Nummer 2 Buchstabe a0 – neu – § 211 Absatz 1 Satz 1, 2 SGG; Artikel 31a – neu – § 177
Absatz 1 Satz 1, 2 VwGO; Artikel 32a – neu – § 162 Absatz 1 Satz 1, 2 FGO; Artikel 40
Absatz 2 – Inkrafttreten)
Die Bundesregierung hält die vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen für erwägenswert. Die
vorgeschlagenen Änderungen bedürfen jedoch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung einer weiteren Prüfung.
Der Vorschlag, alle Dokumente und Aktenteile, die als Verschlusssachen – auch solche, die nur als VS-NUR
FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH – eingestuft sind, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung
auszunehmen, geht hinter den der Bundesregierung bislang mitgeteilten Entwicklungsstand der E-Akten-Systeme der
Länder zurück. Diese sind spätestens bis zum Ende des Jahres 2025 für Dokumente, die als Verschlusssachen VS-
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft wurden, freigegeben.
Soweit der Vorschlag außerdem ermöglichen möchte, die gesamte Akte – und nicht nur wie de lege lata möglich
eingestufte Dokumente und Aktenteile – in Papierform zu führen, ist die Regelung bedenkenswert, muss von der
Bundesregierung aber eingehend geprüft werden. Um das Ziel, die elektronischen Aktenführung möglichst
umfassend einzuführen, nicht zu gefährden, sollte der Umfang der Ausnahme grundsätzlich eng begrenzt bleiben.
Insbesondere sollten nur wenige innerhalb einer umfangreichen Akte als Verschlusssache eingestufte
Einzeldokumente nicht zur Folge haben, dass die gesamte Akte in Papierform geführt wird.
Anders als die übrigen in diesem Gesetzgebungsvorhaben enthaltenen Ausnahmen von der Pflicht zur
elektronischen Aktenführung soll die Ausnahme nicht nur ein Jahr, sondern für die nächsten zehn Jahre gelten. Es ist daher
sachgerecht, diesen Vorschlag außerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens zu prüfen.
Zu Nummer 4 (Artikel 3 Nummer 2 – § 15 Absatz 3 Nummer 1 StPOEG)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass im Strafbereich Akten in Papierform angelegt oder
elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden können, wenn Behörden des
Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der
Strafprozessordnung (StPO) in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden wäre oder in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus
technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Ob die Digitalisierung der vorgelegten Ermittlungsvorgänge unverhältnismäßigen Aufwand bei einer
Staatsanwaltschaft verursacht, ist unter Berücksichtigung der dort jeweils vorhandenen Kapazitäten zu entscheiden. Bei
der Entscheidung können sowohl zahlreiche Einzelzulieferungen geringeren Umfangs in einem Vorgang als auch
eine große Anzahl an Einzelzulieferungen, die Eingang in eine Vielzahl einzelner Verfahren (beispielsweise im
Bereich der Massenverfahren) finden sollen, berücksichtigt werden. Der Sorge, die Staatsanwaltschaften würden
während der Übergangszeit gerade durch das Einscannen und das Erfassen notwendiger Metadaten bei
zahlreichen Papiervorlagen in kleineren oder mittleren Verfahren besonders belastet werden, kann also auch im Rahmen
der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Regelung Rechnung getragen werden. Ein völliger Verzicht auf
das Unzumutbarkeitskriterium würde hingegen das Ziel einer möglichst umfassenden elektronischen
Aktenführung weiter verwässern, wenn selbst bei nur geringem Digitalisierungsaufwand Papierakten geführt werden.
Zu Nummer 5 (Artikel 5 – § 110a Absatz 1d StVollzG; Artikel 6 Nummer 1 – § 110a Absatz 1a
StVollzG; Artikel 7 Nummer 1 – § 110a Absatz 1a StVollzG; Artikel 9 – § 110a Absatz 1d
OWiG; Artikel 10 Nummer 1 – § 110a Absatz 1a OWiG; Artikel 11 Nummer 1 – § 110a
Absatz 1a OWiG)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Die Regelung in einer gesonderten Übergangsvorschrift entspricht der Regelungstechnik in den übrigen
Verfahrensordnungen, insbesondere in der StPO und der Zivilprozessordnung. Dort sind die Opt-out-Regelungen jeweils
in den Übergangsvorschriften des Einführungsgesetzes enthalten. Da es für das Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und Sicherung (StVollzG) keine Einführungsgesetze gibt, wurde die Regelung in die jeweilige
materielle Vorschrift aufgenommen. Absatz 1a regelt derzeit noch die Möglichkeiten einer Papier- bzw.
Hybridaktenführung mit entsprechenden Verordnungsermächtigungen. Diese Regelungen sollen mit dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung zum 1. Januar 2026 (unter Wegfall der Verordnungserfordernisse) in den – dann dauerhaft
geltenden – Absatz 1 überführt werden. Die Opt-out-Regelung, die zwingend bereits vor dem 1. Januar 2026 in Kraft
treten muss, regelt andere Sachverhalte als der geltende Absatz 1a. Aus Gründen der Systematik und der
Übersichtlichkeit sollte sie nicht in den bestehenden, derzeit aufgrund der darin enthaltenen weiteren
Verordnungsermächtigungen bereits sehr umfangreichen Absatz 1a eingefügt werden. Die vom Bundesrat durch seinen
Vorschlag erhoffte Vereinfachung bei der Inbezugnahme der Verordnungsermächtigung in den neu zu schaffenden
Opt-out-Rechtsverordnungen tritt nicht ein, wenn die Ermächtigungsgrundlage in der Eingangsformel der
Rechtsverordnung rechtsförmlich zutreffend mit der genauen Angabe von Absatz und Satz zitiert wird.
Zu Nummer 6 (Artikel 10 Nummer 1 – § 110a Absatz 1a Satz 5 – neu – OWiG)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht in § 15 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
vor, dass Akten in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden können, wenn Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im
Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 StPO in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im
Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Diese Ausnahme ist jedoch auf den Strafbereich beschränkt. Eine entsprechende Ausnahme für das
Bußgeldverfahren erscheint nicht sachgerecht.
Anders als für die Ermittlungsbehörden in Strafsachen besteht im Bußgeldverfahren ab dem 1. Januar 2026 eine
grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Aktenführung nicht nur für Gerichte und Staatsanwaltschaften, sondern
auch für Verwaltungsbehörden und Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren
haben (§ 110a Absatz 1 und 4 OWiG). Es erscheint nicht zielführend, der Justiz in Fällen, in denen die
Verwaltungsbehörden entgegen der ab 2026 bestehenden Pflicht zur elektronischen Aktenführung Papierakten führen,
qua Gesetz die Fortführung der Papierakte zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht
stattdessen vor, dass Bund und Länder die Möglichkeit haben, ein Opt-out im Bußgeldverfahren (und damit bereits
für die Verwaltungsbehörden) zu regeln, um die Papieraktenführung in Bußgeldsachen zu ermöglichen. Die
Akten, die auf dieser Grundlage (zulässigerweise) in Papierform angelegt wurden, können dann von
Staatsanwaltschaft und Gericht bereits aufgrund der allgemeinen Regelung in § 110a Absatz 1 Satz 2 OWiG-E in Papierform
weitergeführt werden.
Zu Nummer 7 (Artikel 14 Nummer 2 – neu – § 829 Absatz 4 Satz 4 – neu –, 5 – neu – ZPO)
Die Bundesregierung begrüßt grundsätzlich die Initiative, die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung dadurch
weiter voranzutreiben, dass sie die Übermittlung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses in allein maßgeblicher strukturierter maschinenlesbarer Form ermöglicht. Dies wird es in denjenigen
Ländern, deren Fachverfahren dazu bereits in der Lage sind, möglich machen, die vorausgefüllten
Beschlussentwürfe unaufwändig ohne Hilfe eines externen PDF-Konverters zu bearbeiten und gegebenenfalls zu ändern. Die
Bearbeitung dieser Anträge und die Geschäftsprozesse werden damit wesentlich erleichtert werden.
Die Bundesregierung prüft derzeit noch, zu welchem Zeitpunkt das Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung
im Hinblick auf diejenigen Länder technisch unproblematisch ist, deren Fachverfahren zurzeit noch nicht zur
Verarbeitung der strukturierten Datensätze in der Lage sind.
Zu Nummer 8 (Artikel 31 – § 177 VwGO)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Möglichkeit für Bund und Länder eine (Weiter-)Führung von
Papierakten im Rahmen eines Opt-outs zu regeln, in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen
Strafvollzugsverfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in sozial-
und arbeitsgerichtlichen Verfahren vor. Eine entsprechende Opt-out-Regelung ist in der
Verwaltungsgerichtsordnung derzeit nicht vorgesehen. Dies entspricht dem der Bundesregierung mitgeteilten Sachstand, wonach die
elektronische Aktenführung in allen verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten umfassend eingeführt ist. Vor
diesem Hintergrund erscheint es vorzugswürdig, zu prüfen, ob die in der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder der
ordentlichen Gerichtsbarkeit eingesetzten E-Akten-Systeme nicht mit vertretbarem Aufwand auch in den
Verfahren bei den Richterdienstgerichten und Anwaltsgerichtshöfen genutzt werden können. Es handelt sich nur um eine
geringe Zahl von Verfahren, für die eine Erweiterung der Opt-out-Möglichkeiten nicht erforderlich scheint.
Zu Nummer 9 (Artikel 35 – § 189 Absatz 2 Satz 2 – neu – GVG; Artikel 40 Absatz 4 – Inkrafttreten)
Die Bundesregierung hat den Vorschlag des Bundesrates geprüft, sieht jedoch keinen Anpassungsbedarf an ihrem
Gesetzentwurf.
Die geplante Ausweitung des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes auf
Gebärdensprachdolmetscher hat eine Vereinheitlichung der Beeidigungsvoraussetzungen für Fremdsprachen- und
Gebärdensprachdolmetscher zum Ziel. Der Vorschlag des Bundesrates hätte hingegen zur Folge, dass Gebärdensprachdolmetscher
im Vergleich zu Fremdsprachendolmetschern auch in Zukunft anders behandelt würden, da für sie weiterhin die
– unterschiedlichen – landesrechtlichen Beeidigungsvoraussetzungen gelten würden. Eine Vereinheitlichung der
Qualitätsanforderungen würde durch den Vorschlag gerade nicht erreicht. Dies liefe dem Harmonisierungsziel
der Richtlinie 2010/64/EU und der UN-Behindertenrechtskonvention zuwider. Die Begründung, dass bei einer
geringen Anzahl von Gebärdensprachdolmetschern einheitliche Qualitätsstandards nicht erforderlich sind,
überzeugt nicht: Zum einen kann eine geringe Anzahl betroffener Dolmetscher allein deren unterschiedliche
Behandlung nicht rechtfertigen. Zum anderen sind mittelbar auch die hör- und sprachbehinderten Personen betroffen, für
die über einheitliche Qualitätsstandards der Grundsatz eines fairen Verfahrens gewährleistet werden soll. Zudem
ist die Gruppe der einschlägig qualifizierten Gebärdensprachdolmetscher nach Aussage des Bundesverbands der
Dolmetscher und Übersetzer und des Bundesverbands der Gebärdensprachdolmetscher deutlich größer als die in
der Justizdolmetscherdatenbank gelisteten Gebärdensprachdolmetscher, da gegenwärtig viele
Gebärdensprachdolmetscher lediglich ad hoc beeidigt werden. Für die erforderlichen Anpassungen landesrechtlicher Regelungen
steht mit der auf Wunsch der Länder erneut verlängerten Übergangsfrist auch ausreichend Zeit zur Verfügung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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