Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
[Bundesrat Drucksache 437/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die
allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur
Änderung des Stiftungsregisterrechts
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob in allen Verfahrensordnungen Regelungen, die eine Revisibilität von
Verstößen gegen Vorschriften über die Form der Aktenführung ausschließen,
implementiert werden sollten.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelungsstruktur aus grundsätzlicher E-
Aktenführung mit zwei – im Verwaltungsermessen stehenden – allgemeinen
Ausnahmemöglichkeiten (Fortführung von Bestandspapierakten in Papier oder
ab bestimmtem Zeitpunkt / Ereignis in elektronischer Form als Hybridakte),
einer zusätzlichen Ausnahmemöglichkeit im Bereich des Strafrechts –
ihrerseits Auslegungsfragen begründend – und der befristeten Öffnungsklausel zum
Erlass landes- und bundesrechtlicher Opt-Out-Regelungen ist für den
Rechtsanwender nur schwer zu durchdringen. Es besteht durch die Abhängigkeit von
verschiedenen untergesetzlichen Regelungen keine Klarheit mehr, welche
Aktenform zu einem bestimmten Zeitpunkt für ein bestimmtes Gericht oder eine
bestimmte Verfahrensart verbindlich war. Diese Unsicherheit besteht verstärkt
bei der Abgabe und Übernahme von Verfahren über Ländergrenzen hinweg
oder von einer funktionalen Staatsanwaltschaft an die Justizbehörden. Es wird
erhebliche Aufwände erzeugen, im Einzelfall nachzuprüfen, ob etwa eine aus
einem anderen Bundesland verwiesene Papierakte dort zulässigerweise in
Papier angelegt wurde. Zudem ist es sehr wahrscheinlich, dass – soweit die
vorgesehenen Neuregelungen hierzu unverändert in Kraft gesetzt werden –
landesrechtliche Opt-Out-Regelungen nicht rechtzeitig zum 1. Januar 2026 umgesetzt
werden können, so dass für mehrere Wochen oder Monate gegebenenfalls
Akten in der „falschen“ Aktenform angelegt und geführt werden.
Die rechtlichen Folgen des Führens der Akte in der „falschen“ Aktenform sind
bislang in Literatur und Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt. Es besteht
ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass ein mit der Sache befasstes
Gericht in einer (auch unbeabsichtigt) formfehlerhaften Aktenführung einen
revisiblen Verfahrensverstoß begründet sieht. Die damit einhergehende
Rechtsunsicherheit ist nicht akzeptabel. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Straf-
und Ordnungswidrigkeitenrechts, wo – wegen des notwendigen
Zusammenspiels verschiedener Behörden mit unterschiedlicher Ressortverantwortung –
die Übergangsphase von der Papieraktenführung hin zur elektronischen
Aktenführung verständlicherweise am komplexesten und langwierigsten ist, zugleich
aber die Folgen einer Unwirksamkeit von Handlungen oder des Eintritts der
Verfolgungsverjährung den Rechtsfrieden besonders empfindlich stören
würden.
2. Zu Artikel 1 (§ 32 Absatz 1 Satz 2, 3 StPO), Artikel 6 Nummer 1 (§ 110a
Absatz 1 Satz 2, 3 StVollzG), Artikel 10 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1 Satz 2, 3
OWiG), Artikel 14 Nummer 2 (§ 298a Absatz 3 Satz 1, 2 ZPO), Artikel 19
Nummer 2 (§ 14 Absatz 4 Satz 1, 2 FamG), Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b
(§ 46e Absatz 3 Satz 1, 2 ArbGG), Artikel 29 Nummer 1 (§ 65b Absatz 2
Satz 1, 2 SGG), Artikel 31 (§ 55b Absatz 2 Satz 1, 2 VwGO), Artikel 32 (§ 52b
Absatz 2 Satz 1, 2 FGO)
Artikel 1 § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 6 Nummer 1 § 110a Absatz 1
Satz 2 und 3, Artikel 10 Nummer 1 § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 14
Nummer 2 § 298a Absatz 3 Satz 1 und 2, Artikel 19 Nummer 2 § 14 Absatz 4
Satz 1 und 2, Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b § 46e Absatz 3 Satz 1 und 2,
Artikel 29 Nummer 1 § 65b Absatz 2 Satz 1 und 2, Artikel 31 § 55b Absatz 2
Satz 1 und 2, Artikel 32 § 52b Absatz 2 Satz 1 und 2 sind jeweils durch die
folgenden Sätze zu ersetzen:
„Die zuständigen obersten Behörden des Bundes oder der Länder können
bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform
weitergeführt werden. Sie können auch bestimmen, dass die Akten ab einem
bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden.“
Begründung:
Die Regelungen über die Papieraktenweiterführung und die
Hybridaktenführung lassen die Frage, auf welcher Ebene die Entscheidung über die Form der
Akten(weiter)führung im Einzelfall zu treffen ist bzw. getroffen werden darf,
unbeantwortet und hierdurch eine Rechtsunsicherheit in der Anwendung
entstehen. Die derzeit beabsichtigten Regelungen ließen sich (auch) dahingehend
interpretieren, dass die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis nicht bei der
Justizverwaltung, wie offensichtlich beabsichtigt (vgl. Begründung S. 20),
sondern bei den einzelnen Richtern bzw. Spruchkörpern verbleibt. Zur
Vermeidung ungeordneter Aktenführungsprozesse und zur Gewährleistung der
Umsetzung technischer, organisatorischer und personeller Anforderungen, die mit
unterschiedlichen Aktenführungen entstehen, ist die Übertragung der
Entscheidungsbefugnis auf die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden des
Bundes oder der Länder aber zwingend geboten.
Es sollte deshalb innerhalb der jeweiligen bundesgesetzlichen Regelungen
(§ 32 Abs atz 1 Satz 2 und 3 StPO, § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 StVollzG,
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 OWiG, § 298a Absatz 3 Satz 1 und 2 ZPO, § 14
Absatz 4 Satz 1 und 2 FamFG, § 46e Absatz 3 Satz 1 und 2 ArbGG, § 65b
Absatz 2 Satz 1 und 2 SGG, § 55b Absatz 2 Satz 1 und 2 VwGO und § 52b
Absatz 2 Satz 1 und 2 FGO) ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich bei der
zu treffenden Entscheidung über die Form der Aktenführung – sei es der
Weiterführung von Bestandspapierakten in Papier oder der elektronischen
Weiterführung (Hybridakte) – nicht um eine in richterlicher Unabhängigkeit zu
treffende Entscheidung, sondern um die Ausübung von Verwaltungsermessen
handelt. Die gewählte Formulierung erlaubt den zuständigen obersten Bundes-
und Landesbehörden, allgemeine Bestimmungen hierzu etwa in den
Aktenordnungen oder in gesonderten Verwaltungsvorschriften selbst zu treffen, lässt
aber auch eine Subdelegation der näheren Ausgestaltung auf die Verwaltungen
der Gerichte und Staatsanwaltschaften zu.
3. Zu Artikel 3 Nummer 01 – neu – (§ 15 Absatz 1 Satz 1, 2 StPOEG), Artikel 6
Nummer 1a – neu – (§ 110a Absatz 1b Satz 1, 2 StVollzG), Artikel 10
Nummer 1a – neu – (§ 110a Absatz 1b Satz 1, 2 OWiG), Artikel 13a – neu –
(Artikel 94 Satz 1, 2 EGHGB), Artikel 16 Nummer 1 – neu – (§ 43 Absatz 1 Satz 1,
2 ZPOEG), Artikel 19 Nummer 4 (§ 14 Absatz 6 FamFG), Artikel 26
Nummer 3 Buchstabe a0 – neu – (§ 112 Absatz 3 Satz 1,2 ArbGG), Artikel 29
Nummer 2 Buchstabe a0 – neu – (§ 211 Absatz 1 Satz 1, 2 SGG), Artikel 31a –
neu – (§ 177 Absatz 1 Satz 1, 2 VwGO), Artikel 32a – neu – (§ 162 Absatz 1
Satz 1, 2 FGO), Artikel 40 Absatz 2 (Inkrafttreten)
a) Vor Artikel 3 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch
die Angabe „Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“
ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe
„Strafprozessordnung“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug
auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“
eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
b) Nach Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch
die Angabe „Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“
ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe
„2035“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug auf einzelne
Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
c) Nach Artikel 10 Nummer 1ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‘1a. Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch
die Angabe „Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“
ersetzt, die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN
DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach der Angabe
„2035“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug auf einzelne
Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen‘
d) Nach Artikel 13 ist der folgende Artikel 13a einzufügen:
,Artikel 13a
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch zum
1. Januar 2026
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 94 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe
„Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe
„höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach
der Angabe „Handelsgesetzbuchs“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug
auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.‘
e) Artikel 16 ist durch den folgenden Artikel 16 zu ersetzen:
,Artikel 16
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt
durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die
Angabe „Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die
Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen
und nach der Angabe „Zivilprozessordnung“ die Angabe „insgesamt
oder in Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“
eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.‘
2. In Satz 1 <… weiter wie Vorlage …>‘
f) Artikel 19 Nummer 4 ist durch die folgende Nummer 4 zu ersetzen:
‘4. Absatz 7 wird zu Absatz 6 und wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache
eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 insgesamt oder in Bezug auf
einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung in Papierform erstellt, geführt
und übermittelt werden.“‘
g) Vor Artikel 26 Nummer 3 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die
Angabe „Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die
Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen
und nach der Angabe „46f“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug auf
einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘
h) Vor Artikel 29 Nummer 2 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch
die Angabe „Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt,
die Angabe „höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“
gestrichen und nach der Angabe „65d“ die Angabe „insgesamt oder in
Bezug auf einzelne Dokumente mit einer solchen Einstufung“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.‘
i) Nach Artikel 31 ist der folgende Artikel 31a einzufügen:
,Artikel 31a
Weitere Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Die Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 31 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 177 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe
„Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe
„höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach
der Angabe „55d“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug auf einzelne
Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.‘
j) Nach Artikel 32 ist der folgende Artikel 32a einzufügen:
,Artikel 32a
Weitere Änderung der Finanzgerichtsordnung zum 1. Januar 2026
Die Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch Artikel 32 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 162 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „Dokumente und Aktenteile“ durch die Angabe
„Akten, die Dokumente und Aktenteile enthalten“ ersetzt, die Angabe
„höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gestrichen und nach
der Angabe „52d“ die Angabe „insgesamt oder in Bezug auf einzelne
Dokumente mit einer solchen Einstufung“ eingefügt.
2. Satz 2 wird gestrichen.‘
k) In Artikel 40 Absatz 2 ist nach der Angabe „13,“ die Angabe „13a,“ einzufügen
und ist die Angabe „31 und 32“ durch die Angabe „31, 31a, 32 und 32a“ zu
ersetzen.
Begründung:
Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024
wurden Regelungen zum Umgang mit Verschlusssachen in den
Verfahrensordnungen getroffen (§ 15 Absatz 1 StPOEG, § 110a Absatz 1b StVollzG, § 110a
Absatz 1b OWiG, Artikel 94 EGHGB, § 43 Absatz 1 ZPOEG, § 14 Absatz 7
FamFG, § 112 Absatz 3 ArbGG, § 211 Absatz 1 SGB, § 177 Absatz 1 VwGO,
§ 162 Absatz 1 FGO).
Die Normen beinhalten in Satz 1 jeweils besondere Bestimmungen für solche
Akten, die Dokumente und Aktenbestandteile enthalten, die nach den
Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache
höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind. Diese
Dokumente und Aktenbestandteile dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in
Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile
des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-
NfD-Dokumente) sind hingegen nach Maßgabe des jeweiligen Satzes 2 ab dem
1. Januar 2026 verpflichtend elektronisch zu führen und gegebenenfalls in ein
elektronisches Dokument umzuwandeln. Lediglich die Übermittlung dieser
Dokumente in Papierform ist bis zum 31. Dezember 2035 zulässig.
Solange es – wie aktuell – keinen bundesweit freigegebenen sicheren Weg für
eine elektronische Übermittlung dieser besonders schutzbedürftigen
vertraulichen Dokumente gibt, sollte auch ihre elektronische Erstellung und Führung
nicht verpflichtend sein. Die Umsetzung der Regelungen in ihrer aktuellen
Form wird in der Rechtspraxis – gerade im Strafbereich – ab 1. Januar 2026 zu
immer wiederkehrenden Medienbrüchen und einem damit verknüpften
Mehraufwand führen, ohne dass hiermit ein Mehrwert für die Gerichte,
Staatsanwaltschaften oder die Bürger verbunden wäre. Bei der Übertragung in die
elektronische Akte ist zusätzlich zu beachten, dass von einer Verschlusssache
grundsätzlich nur Personen Kenntnis erhalten dürfen, die auf Grund ihrer
Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis haben müssen und auch dazu berechtigt sind.
Das Gleiche gilt, wenn ein in der elektronischen Akte vorliegendes VS-NfD-
Dokument in Papierform versendet werden soll. Dies soll dem besonderen
Geheimhaltungsinteresse am Inhalt des Dokuments Rechnung tragen. Eine
Vielzahl an Medienbrüchen begründet indes nicht nur die Gefahr, dass ein
eingescanntes Dokument in die falsche Akte und damit in unbefugte Hände gelangt.
Durch die vielen Medienbrüche erlangt auch eine beträchtliche Anzahl von
Personen Kenntnis von den betroffenen Dokumenten, was angesichts deren
Schutzwürdigkeit nicht hinnehmbar ist.
Um die notwendige Geheimhaltung aller als Verschlusssachen eingestufter
Dokumente und Aktenbestandteile gleichermaßen ausreichend sicherzustellen
und überflüssige Medienbrüche zu vermeiden, soll die Angabe „höher als VS-
NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ in den jeweiligen Sätzen 1 der
Verfahrensregelungen gestrichen werden. Bei der Streichung der Sätze 2 handelt
es sich um eine notwendige Folgeanpassung, da ihnen nach Vornahme der o. g.
Änderungen kein Anwendungsbereich verbliebe.
Die weiteren vorgesehenen Änderungen dienen der Vermeidung der
Hybridaktenführung. Nach derzeitiger Konzeption stellen die Regelungen einen
besonders geregelten Fall der Hybridaktenführung dar (Begründung Gesetzentwurf
der Bundesregierung, BT-Drs. 20/10943, S. 53). Die Möglichkeit der
Hybridaktenführung bietet aber keinen ersichtlichen Mehrwert. Im Gegenteil: Es
handelt sich um eine wenig praktikable Regelung, die im Laufe eines
Verfahrens erhebliche Zusatzaufwände verursachen und im Einzelfall sogar zu einer
Verzögerung der Sachbearbeitung führen könnte.
Eine hybride Aktenführung ist insbesondere dann nicht praktikabel, wenn ein
reger Aktenversand zwischen den beteiligten Behörden und weiteren
Verfahrensbeteiligten stattfindet, was insbesondere in Strafsachen regelmäßig der Fall
sein wird. Bei einer hybriden Aktenführung entstehen bei
Übermittlungsvorgängen wiederholt Aufwände und Verzögerungen dadurch, dass jeweils der
elektronische und der in Papierform geführte Aktenbestandteil
zusammengeführt werden müssen. Regelmäßige Zugriffe auf die in unterschiedlichen
Formen vorliegenden Aktenbestandteile führen zu erhöhten Aufwänden bei der
Aktenführung. Werden einzelne in Papierform vorliegende Dokumente oder
Aktenbestandteile dem Sachbearbeiter nicht vorgelegt, kann dies zu
Verzögerungen bei der Verfahrensbearbeitung führen.
Vorzugswürdig erscheint es, in allen Verfahren mit geheimhaltungsbedürftigen
Dokumenten durch eine flexible Regelung auch eine umfassende
Papieraktenführung zuzulassen, sofern mindestens ein Dokument oder Aktenbestandteil
nach der Verschlusssachenanweisung des Bundes oder der Länder als
schutzbedürftig eingestuft ist.
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 15 Absatz 3 Nummer 1 StPOEG)
In Artikel 3 Nummer 2 § 15 Absatz 3 Nummer 1 ist die Angabe „und die
elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre“ zu
streichen.
Begründung:
Die für einen Übergangszeitraum von einem Jahr in § 15 Absatz 3 StPOEG
vorgesehene Möglichkeit der Anlage von Papierakten durch die
Staatsanwaltschaften im Fall der Vorlage von Papiervorgängen durch die Polizei ist zwar
grundsätzlich außerordentlich zu begrüßen. Das vorgesehene zusätzliche
Erfordernis, dass die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem
Aufwand verbunden sein muss, ist jedoch abzulehnen. Diese Einschränkung
widerspricht dem praktischen Bedürfnis in der 2026 fortdauernden Übergangszeit
und stellt eine unnötige bürokratische Hürde dar. Die bereits heute
außerordentlich belasteten Staatsanwaltschaften werden nicht nur durch das Vollziehen
des Medienbruchs in einzelnen von der Polizei 2026 noch in Papierform
vorgelegten älteren Komplexverfahren besonders belastet, sondern gerade durch das
Einscannen und das Erfassen notwendiger Metadaten bei zahlreichen
Papiervorlagen in kleineren oder mittleren Verfahren. Für die in 2026 noch
andauernde Übergangsphase kann es ohne Weiteres hingenommen werden, dass in
diesen Fällen bei der Justiz noch in größerem Umfang neue Papierakten
angelegt werden, zumal die Ursachen für die Papiervorlagen nicht durch die Justiz,
sondern durch die Dienststellen der Polizei zu vertreten sind. Dies gilt
insbesondere für die massenhaft von der Bundespolizei an die Staatsanwaltschaften
der Länder vorgelegten Kleinstverfahren, bei denen nach aktuellem Stand auch
2026 noch mit einer ganz erheblichen Anzahl an Papiervorlagen gerechnet
werden muss. Die in der Regelung bislang vorgesehene und im Übrigen auch
äußerst unbestimmte Beschränkung auf unverhältnismäßigen Aufwand sollte
im Interesse der Vereinfachung daher gestrichen werden.
5. Zu Artikel 5 (§ 110a Absatz 1d StVollzG), Artikel 6 Nummer 1 (§ 110a
Absatz 1a StVollzG), Artikel 7 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a StVollzG), Artikel 9
(§ 110a Absatz 1d OWiG), Artikel 10 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a OWiG),
Artikel 11 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a OWiG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob die im StVollzG und im OWiG vorgesehenen Ermächtigungen für den
Erlass sog. Opt-Out-Verordnungen einheitlich und unmittelbar in den
jeweiligen Absatz 1a aufgenommen werden können und nicht zunächst über einen
temporären Absatz 1d geregelt werden.
Begründung:
Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 16. Juli 2024
wurden in § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 StVollzG und in § 110a Absatz 1a
Satz 1 und 2 OWiG Verordnungsermächtigungen mit Subdelegationsbefugnis
implementiert, die eine Hybridaktenführung ermöglichen. Diese
Verordnungsermächtigungen dürfen und werden von den Staatsregierungen der Länder
regelmäßig auf die zuständige oberste Landesbehörde subdelegiert. Soweit die
Subdelegation im Wege einer dynamischen Verweisung erfolgt, eröffnet dies
den zuständigen obersten Landesbehörden die Möglichkeit, sog Opt-Out-
Regelungen bereits jetzt auf Grundlage dieser dynamischen Verweisungen zu
erarbeiten und zu verabschieden, ohne dass es erst einer vorherigen erneuten
Subdelegation durch die Landesregierungen bedürfte. Dies setzt jedoch voraus,
dass die gesetzlichen Ermächtigungen einheitlich und unmittelbar in den
jeweiligen Absatz 1a aufgenommen und nicht zunächst über einen temporären
Absatz 1d geregelt werden.
6. Zu Artikel 10 Nummer 1 (§ 110a Absatz 1a Satz 5 – neu – OWiG)
Nach Artikel 10 § 110a Absatz 1a Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 15 Absatz 3 und 4 EGStPO gilt entsprechend.“
Begründung:
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten hängt die Zulieferung an die
Staatsanwaltschaften und Gerichte stark von dem Umfang der elektronischen
Aktenführung bei den Bußgeldbehörden ab. Auf Landes- und auf kommunaler Ebene
gibt es eine Vielzahl von Behörden, die im Wege gesetzlicher Zuweisungen
mit den Aufgaben einer Bußgeldbehörde betraut sind. Auch die Finanz- und
Polizeibehörden sind für bestimmte Ordnungswidrigkeiten im Gesetz als die
für die Verfolgung zuständigen Verwaltungsbehörden benannt und damit auch
Bußgeldbehörden. Anders als bei Staatsanwaltschaften und Gerichten, die ein
e-Aktensystem für das Strafverfahren eingerichtet haben und auch für
Bußgeldakten entsprechend empfangsbereit sind, stellt sich nach hiesiger
Auffassung die Ausgangssituation bei den Verwaltungsbehörden, die als
Bußgeldbehörden tätig sind, sehr heterogen dar. Die heterogene Systemlandschaft – etwa
nicht vorhandene digitale Systeme bei einzelnen Kommunen – lässt befürchten,
dass entgegen der nach hiesiger Auffassung bestehenden gesetzlichen
Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung eine Übermittlung in Papier
erfolgen könnte.
Soweit die Regelung des § 15 Absatz 3 und 4 EGStPO-E für den Bereich der
Bußgeldverfahren nicht entsprechend anwendbar ist, sind hier erhebliche
Rechtsunsicherheiten zu erwarten. Vor diesem Hintergrund besteht das
Bedürfnis nach einer entsprechenden Regelung oder zumindest nach einer
Klarstellung, dass die Vorschrift des § 15 Absatz 3 und 4 EGStPO-E für das
Bußgeldverfahren entsprechend anwendbar ist.
7. Zu Artikel 14 Nummer 2 – neu – (§ 829 Absatz 4 Satz 4 – neu –, 5 – neu –
ZPO)
Artikel 14 ist durch den folgenden Artikel 14 zu ersetzen:
‚Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 298a wird wie folgt geändert:
<…weiter wie Vorlage…>
2. Nach § 829 Absatz 4 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Antrag kann in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt
werden. Wird der Antrag zugleich in einer anderen, den Vorgaben des
§ 130a Absatz 2 entsprechenden Form eingereicht, so ist allein der Inhalt
des strukturierten Datensatzes maßgeblich.“‘
Begründung:
Ab dem 1. Januar 2026 besteht die nun in § 298a Absatz 1 Satz 1 ZPO
vorgesehene Pflicht zur elektronischen Aktenführung auch für
Zwangsvollstreckungsverfahren. Insbesondere in Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses wird die elektronische Aktenführung jedoch dadurch
erschwert, dass mangels Übermittlung strukturierter maschinenlesbarer
Datensätze die als PDF-Datei eingereichten Formulare mit Hilfe eines externen
PDF-Editors bearbeitet werden müssen, was zu einem erheblichen
Mehraufwand für die Vollstreckungsgerichte führt.
Das Problem lässt sich vermeiden, wenn der Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in einem strukturierten
maschinenlesbaren Format eingereicht wird. Der entsprechende Datensatz im XJustiz-Format
(vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 2 ERVV i. V. m. Nummer 2 ERVB 2025) kann in
diesem Fall von den Vollstreckungsgerichten ohne zusätzlichen Aufwand
ausgelesen und verarbeitet werden; die aufwendige Bearbeitung mit Hilfe eines
externen PDF-Editors entfällt.
Perspektivisch sollte daher die Einreichung des Antrags als strukturierter
Datensatz verbindlich vorgeschrieben werden (vgl. S. 58 f. des
Referentenentwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
vom 9. Juli 2025). Bereits jetzt soll mit dem vorliegenden Antrag die
Übermittlung strukturierter Datensätze anstelle des Formulars als PDF-Datei auf
freiwilliger Basis bundesweit ermöglicht werden. Dies soll in einem neuen § 829
Absatz 4 Satz 4 ZPO geregelt werden. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere
professionelle Antragsteller von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und
dadurch die Vollstreckungsgerichte entlastet werden.
Eine wirkungsvolle Entlastung der Vollstreckungsgerichte durch die freiwillige
Verwendung strukturierter Datensätze setzt voraus, dass im Fall gleichzeitiger
Übermittlung eines elektronischen Dokuments als strukturierter Datensatz und
als PDF-Datei (vgl. § 130a Absatz 2 ZPO i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV)
allein der Inhalt des strukturierten Datensatzes maßgeblich ist. Dies soll in
einem neuen § 829 Absatz 4 Satz 5 ZPO geregelt werden. Andernfalls müsste
das Vollstreckungsgericht durch eine Zwischenverfügung klären, in welchem
Verhältnis beide übermittelten Anträge stehen oder vor der Bearbeitung des
strukturierten Datensatzes einen aufwendigen Abgleich mit der PDF-Datei
durchführen, wodurch der Entlastungszweck konterkariert würde.
Die erforderlichen technischen Voraussetzungen sind gegeben: Der Antrag auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist bereits im aktuell
gültigen XJustiz-Datensatz (Version 3.5.1) enthalten.
Für die Mehrzahl der Länder wird in ihrem gerichtlichen Fachverfahren die
Möglichkeit bestehen, die Strukturdaten maschinell zu verarbeiten und in ein
für den Anwender im jeweiligen Textsystem ohne weitere Zwischenschritte zu
bearbeitendes Dokument umzusetzen („native Verarbeitung“). Die Länder, für
die hierzu noch keine technische Möglichkeit besteht, können auf ein so
genanntes Stylesheet zur Visualisierung des Datensatzes zurückgreifen, das mit
sehr geringem technischen Aufwand eingebunden werden kann. Im Ergebnis
würden sich bei den Gerichten in Ländern, die ein Stylesheet nutzen, die
Geschäftsprozesse nicht ändern.
Die bundeseinheitliche Regelung schließt es somit nicht aus, dass die Länder
die Möglichkeit haben, flexibel und in eigener Geschwindigkeit auf die
maschinelle Verarbeitung der Strukturdaten umzustellen. Sie ermöglicht den
Einreichern eine erleichterte Umstellung auf die Übermittlung von
Strukturdatensätzen, weil bei der Übermittlung nicht danach differenziert werden muss, ob
das Gericht zur (nativen) Verarbeitung des Strukturdatensatzes in der Lage ist.
Die Regelung tritt gemäß Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzentwurfs zum
1. Januar 2026 in Kraft.
8. Zu Artikel 31 (§ 177 VwGO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
entsprechend den in Artikel 28 bis Artikel 30 vorgesehenen Regelungen in § 177
der Verwaltungsgerichtsordnung eine zeitlich bis zum 31. Dezember 2026
befristete Möglichkeiten für die Weiterführung der Gerichtsakten in Papierform
eingefügt werden können.
Begründung:
Nach dem Regierungsentwurf sollen im Hinblick auf etwaige Verzögerungen
bei der Einführung der elektronischen Akte in verschiedenen Rechtsgebieten
und auf verschiedenen Ebenen Möglichkeiten zur Akten-(weiter-)führung in
Papierform bis zum 1. Januar 2027 eingeräumt werden. Dies betrifft den Bund
und die Länder in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen
Strafvollzugsverfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in sozial- und arbeitsgerichtlichen Verfahren. Dem
entsprechende Opt-Out-Regelungen sind in der Verwaltungsgerichtsordnung
sind derzeit nicht vorgesehen.
Nach den Vorgaben des § 78 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit
den Vorgaben des Brandenburger Richtergesetzes werden die
Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in bei den am Landgericht Cottbus
angesiedelten Richterdienstgericht sowie bei dem am Oberlandesgericht
ansässigen Dienstgerichtshofs und dem Anwaltsgerichts des Landes Brandenburg
entsprechend angewandt. Ohne eine entsprechende Opting-Out-Vorschrift in
der Verwaltungsgerichtsordnung müsste an den vorgenannten Gerichten
spätestens zum 1. Januar 2026 die elektronische Gerichtsakte eingeführt werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Richter dieser Gerichte aus verschiedenen
Gerichtsbarkeiten und der Anwaltschaft stammen, die vorgenannten Gerichte über
keine eigene technische Infrastruktur verfügen und diese an angestammten
Arbeitsplätzen mit verschiedenen Fachverfahren arbeiten, entstehen für die
gemeinsame Arbeit mit der elektronischen Gerichtsakte noch zu lösende
technische und organisatorischen Fragen. Daher kann derzeit nicht garantiert werden,
dass die eAkte an diesen Gerichten zum 1. Januar 2026 bereitgestellt werden
kann.
Die Einführung von Opt-Out-Optionen in der Verwaltungsgerichtsordnung
wird ferner im Hinblick auf noch zu lösende technische Probleme bei den
Verschlusssachen nur für den Dienstgebrauch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
angeregt.
9. Zu Artikel 35 (§ 189 Absatz 2 Satz 2 – neu – GVG), Artikel 40 Absatz 4
(Inkrafttreten)
a) Artikel 35 ist durch den folgenden Artikel 35 zu ersetzen:
,Artikel 35
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 189 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sind Dolmetscher, die nach § 186 zur Sprachenübertragung in
Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, in einem Land nach den landesrechtlichen
Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und der
Länder die Berufung auf diesen Eid.“‘
b) Artikel 40 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu ersetzen:
„(4) Die Artikel 34 und 35 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“
Begründung:
Der Bundesrat unterstützt die Einfügung einer Regelung, die es den
Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern auch zukünftig ermöglicht, sich auf
einen allgemein geleisteten Eid zu berufen. Für das derzeit ab dem
1. Januar 2027 bzw. nach Artikel 39 des vorliegenden Gesetzesentwurfs ab
dem 1. Januar 2028 eintretende Entfallen dieser Möglichkeit sind
überzeugende Gründe nicht ersichtlich.
Gegenüber dem Regelungsvorschlag der Erweiterung des GDolmG auf die
Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher erscheint allerdings eine
Lösung über eine Anpassung des § 189 Absatz 2 GVG zum 1. Januar 2028 –
wie schon vom Gesetzentwurf unter „C. Alternativen“ aufgeführt –
vorzugswürdig. Auf diese Weise lässt sich der in vielen Ländern anderenfalls bei einer
Änderung des GDolmG entstehende erhebliche gesetzgeberische Aufwand für
die erneute Anpassung der zugehörigen landesrechtlichen Vorschriften
vermeiden.
Soweit im Gesetzentwurf bereits Bedenken gegen eine solche Änderung nur im
Bereich des GVG formuliert werden, weil hierdurch einheitliche
Qualitätsstandards nicht gewährleistet werden, ist darauf hinzuweisen, dass in der
Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bei einer Suche nach „Gebärdensprache-
Deutsch“ deutschlandweit gerade einmal 55 Personen zu finden sind. Eine
Vereinheitlichung der Qualitätsstandards ist bei einem so kleinen
Personenkreis, anders als bei der erheblich größeren Gruppe der
Fremdsprachendolmetscherinnen und -dolmetscher, nicht erforderlich.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerich (Beschlussdrucksache)