Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen
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Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5071
21. Wahlperiode 30.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree
Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian
Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović,
Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner,
Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen
Das Fremdbesitzverbot für freie Berufe schützt die Unabhängigkeit der
Berufsausübung und verhindert, dass renditeorientierte Investoren Einfluss auf
fachliche Entscheidungen nehmen. Für Steuerberatungsgesellschaften sieht das
Steuerberatungsgesetz (StBerG) vor, dass grundsätzlich nur Angehörige
bestimmter freier Berufe Gesellschafter sein dürfen. Mit der Reform des
Berufsrechts der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz
vom 7. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 2363) wurde § 50 StBerG
geändert. Seither dürfen auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften als Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften
auftreten. Da in einigen EU-Mitgliedstaaten kein vergleichbares
Fremdbesitzverbot gilt und dort Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihrerseits Finanzinvestoren
als Gesellschafter haben können, können sich reine Finanzinvestoren über
mehrstufige, grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen mittelbar an
deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Medienberichten zufolge weist
bereits etwa ein Fünftel der deutschen Steuerberatungsgesellschaften, die
Großkanzleien Deloitte, EY, KPMG und PwC nicht mitgerechnet, Finanzinvestoren
im Gesellschafterkreis auf (vgl. www.boersen-zeitung.de/konjunktur-politik/bu
ndesrat-will-steuerberater-vor-finanzinvestoren-schuetzen).‘
Aus Sicht der Fragestellenden bestehen für die Unabhängigkeit der
Steuerberatung durch eine Beteiligung von Finanzinvestoren vergleichbare Risiken wie
bei der Rechtsanwaltschaft. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im
Dezember 2024 für Rechtsanwaltsgesellschaften das Fremdbesitzverbot als
notwendigen Schutz der beruflichen Unabhängigkeit bestätigt (vgl. EuGH, 19.
Dezember 2024 – C-295/23). Der Gesetzgeber hat laut EuGH einen weiten
Spielraum, solche Verbote durchzusetzen. Doch während das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz dieses Urteil als „wichtige Klarstellung“
(vgl. www.lto.de/recht/juristen/b/anwaltsblatt-dav-verbot-fremdbesitz-verbot-a
nwaltskanzleien-eugh-bmjv) begrüßt, wurde Medienberichten zufolge die
ursprünglich geplante Verschärfung des Fremdbesitzverbots für Steuerberater aus
dem Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes gestrichen (vgl. www.finance-magazin.de/banking-berater/privat
e-equity/exklusiv-private-equity-darf-wohl-weiter-bei-steuerberatern-einsteige
n-234066/). Für die Fragestellenden ist unklar, warum für
Steuerberatungsgesellschaften eine abweichende Bewertung erfolgt. Auch der Bundesrat forderte
in seiner Stellungnahme zum Steuerberatungsgesetz vom 6. März 2026
(Bundesratsdrucksache 40/1/26): „Eine Beteiligung reiner Finanzinvestoren sollte
nach der Begründung zum Gesetzentwurf explizit ausgeschlossen werden.“
(vgl. www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0001-0100/40-1-26.pdf
?__blob=publicationFile&v=1).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Steuerberatungsgesellschaften sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Steuerberaterkammern in Deutschland aktuell
anerkannt (bitte bei Möglichkeit nach Bundesland sowie nach Rechtsform
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland haben nach
Kenntnis der Bundesregierung Beteiligungen von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ihrerseits (mittelbar oder unmittelbar) im Eigentum von
Nichtberufsträgern stehen, und in welcher Höhe?
3. Wie viele dieser Gesellschaften weisen nach Kenntnis der
Bundesregierung eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, die ihrerseits Finanzinvestoren als Anteilseigner
haben, und in welcher Höhe?
4. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 in den Fragen 2 und 3 erfragte Investitionen
getätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und Datenquelle angeben)?
5. Welche konkreten Beteiligungsstrukturen sind der Bundesregierung
bekannt, mit denen seit der Gesetzesänderung 2021 das Fremdbesitzverbot
mittelbar umgangen wird (insbesondere über mehrstöckige Konstrukte
unter Einbindung von EU-Mitgliedstaaten ohne Fremdbesitzverbot), und
über welche Zwischenländer werden solche Strukturen typischerweise
abgewickelt?
6. Welche Private-Equity-Gesellschaften sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell direkt oder mittelbar an deutschen
Steuerberatungsgesellschaften beteiligt?
7. Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um sich einen Überblick
über die Private-Equity-Beteiligungen direkt oder mittelbar an deutschen
Steuerberatungsgesellschaften zu verschaffen, und wenn nein, warum
nicht?
8. Aus welchen Gründen wurde von der geplanten Verschärfung des
Fremdbesitzverbots in § 50 StBerG nach dem Referentenentwurf zum Neunten
Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wieder Abstand
genommen?
9. Haben Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitende des Bundesministeriums
der Finanzen seit Beginn dieser Legislaturperiode Gespräche, Treffen,
Schriftwechsel oder sonstige Kontakte (inklusive informeller Kontakte)
mit Akteuren außerhalb des Bundesministeriums zum Thema
Fremdbesitzverbot bei Steuerberatungsgesellschaften geführt (wenn ja, bitte für
jeden Kontakt angeben: (a) Datum und Form des Austauschs, (b) Position
und institutionelle Zugehörigkeit der externen Teilnehmenden, (c)
wesentliche besprochene Inhalte, (d) ob die externen Akteure
Formulierungsvorschläge oder Stellungnahmen übermittelt und ob diese Eingang in den
Referenten- oder Kabinettsentwurf gefunden haben)?
10. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften an
Steuerberatungsgesellschaften auf die Unabhängigkeit der Berufsausübung, die Mandatsbeziehungen
und die Struktur mittelständischer Steuerberatungskanzleien, und
inwiefern liegen der Bundesregierung vergleichbare Erkenntnisse, etwa aus
dem Gesundheitsbereich (Medizinische Versorgungszentren) vor, wo
ähnliche Strukturveränderungen durch renditeorientierte Investoren
beobachtet wurden?
11. Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom Dezember 2024 (EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23) zum
Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (wonach
das Beteiligungsverbot reiner Finanzinvestoren gerechtfertigt ist, um die
Unabhängigkeit der Berufsausübung zu gewährleisten), und warum zieht
sie daraus nicht die Konsequenz, ein vergleichbares Verbot auch für
Steuerberaterinnen und Steuerberater einzuführen?
12. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die bestehende Regelungslücke beim
Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften mit den vom EuGH
in der Entscheidung C‑295/23 entwickelten Grundsätzen zur
Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
aktuelle Praxis der Beteiligung von Nichtberufsträgern an
Steuerberatungsgesellschaften über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
eine Umgehung des Fremdbesitzverbots darstellt?
a) Wenn ja, warum unternimmt sie nichts dagegen?
b) Wenn nein, wie begründet sie diese Abweichung von der
Rechtsprechung des EuGH zu freien Berufen in Bezug auf
Steuerberatungsgesellschaften (vgl. EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23)?
14. Plant die Bundesregierung, das Fremdbesitzverbot für Steuerberater in
einem künftigen Gesetzgebungsverfahren zu verschärfen, und wenn ja,
wie ist der Stand der Überlegungen?
Berlin, den 26. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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