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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 40/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 40/26 (Beschluss) 06.03.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 StBerG) Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten Einnahmen aus anderen Einkunftsarten hat, die insgesamt die Höhe von 22 000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 44 000 Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.“ Begründung: In § 4 Absatz 2 StBerG werden die vereinbarten Tätigkeiten der Lohnsteuerhilfevereine geregelt. Lohnsteuerhilfevereine sollen auch zukünftig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, wenn das Mitglied zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden. Da bei Gewinneinkünften nach Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich keine Beratungsbefugnis besteht, erfasst Absatz 2 nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, soweit diese nicht unter Absatz 1 fallen, z. B. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Überschusseinkünfte). Die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine in Fällen, in denen das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten Einnahmen aus anderen Einkunftsarten hat (ausgenommen die durch Absatz 3 Satz 1 ausgeschlossenen Einkunftsarten), ist so lange zulässig, wie die gesetzlichen Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Oftmals sind mit größeren Beträgen komplexere Sachverhalte verbunden, die das Know-how eines Lohnsteuerhilfevereins überschreiten und damit fehlerhafte Beratungen zur Folge haben können. Zudem ist bei fehlerhafter Rechtsanwendung in betragsmäßig größeren Fällen gegebenenfalls ein entsprechend höherer Verlust des Steuersubstrats des Staates zu verzeichnen. Darüber hinaus dient die Begrenzung dazu, die Berufsausübung klar zu trennen: Angehörige der steuerberatenden Berufe sind hochqualifizierte Expertinnen und Experten mit umfassender Berufsausbildung und gesetzlich vorgesehener Fortbildungsverpflichtung, während Lohnsteuerhilfevereine nur eingeschränkt tätig sein dürfen. Eine Abschaffung der Grenzen würde diese Abgrenzung verwischen. Gerade bei komplexen steuerlichen Sachverhalten ist eine professionelle Beratung notwendig, um Fehler und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Grenzen schützen zum einen Verbraucherinnen und Verbraucher davor, dass Lohnsteuerhilfevereine Fälle übernehmen, die sie nicht ausreichend qualifiziert bearbeiten können. Zum anderen dienen sie auch dem Schutz der Lohnsteuerhilfevereine, da bei diesen die vorgegebene Mindestversicherungssumme für einen möglichen Haftungsfall geringer als bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist. Ferner trägt die betragsmäßige Beschränkung auch dem eigentlichen Zweck der Lohnsteuerhilfevereine Rechnung, Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmenden zur Hilfeleistung in Steuersachen zu sein. Im Kern bezieht sich die Hilfeleistung daher in der Regel vorrangig auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die darüber hinausgehende eingeschränkte Befugniserweiterung auf andere Einkunftsarten lässt sich damit begründen, dass in der Praxis die typischen Arbeitnehmenden oft in meist eher geringerem Umfang beispielsweise Einkünfte aus Vermietung erzielen. Dies soll nicht dazu führen, dass in diesen Fällen eine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine ausgeschlossen ist. Angesichts der seit der letzten Anhebung der Betragsgrenzen durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1746 (Nr. 42)) gestiegenen Mietpreise sowie der allgemeinen Inflation werden die Betragsgrenzen, auf 22 000 Euro bei einer Einzelveranlagung bzw. 44 000 Euro im Falle der Zusammenveranlagung, angehoben. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 3 – neu – StBerG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Beamten und Beschäftigten von Bundes- oder Landesfinanzbehörden ist die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 Nummer 2 untersagt. Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt für diese Personengruppe nur insoweit nicht, als die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung erbracht wird. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 gelten als Hilfeleistung im Sinne dieses Absatzes.“ Begründung: Durch § 2 Absatz 3 Nummer 1 StBerG-E soll klargestellt werden, dass die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten keine Hilfeleistung in Steuersachen darstellt und damit – nur begrenzt durch die Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts – zulässig ist. Folglich wäre jedoch nicht auszuschließen, dass seitens interessierter Kreise (verstärkt) versucht wird, internes Wissen von den Beschäftigten der Finanzämter „einzukaufen“. Die in § 6 StBerG-E vorgesehene Änderung würde ermöglichen, dass Angehörige der Steuerverwaltung künftig in deutlich größerem Umfang Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürften als bisher. Damit werden die bisherigen Regelungen, die an den Angehörigenbegriff des § 15 AO anknüpfen, weit überschritten und auch ein etwaiger Missbrauch wäre in der Praxis deutlich schwieriger festzustellen beziehungsweise zu ahnden. Daneben gilt es zu bedenken, dass Angehörige der Steuerverwaltung über spezielles Insiderwissen – zum Beispiel zum Risikomanagementsystem – verfügen, welches auch bei der Erklärungserstellung für Dritte Berücksichtigung finden könnte. Auch der persönliche Kontakt von Bediensteten zu Kolleginnen und Kollegen anderer Veranlagungsstellen könnte zur Folge haben, dass für Dritte gefertigte Steuererklärungen bevorzugt behandelt werden oder einer anderen Überprüfung durch die Veranlagungsstellen unterliegen. Im Übrigen steht zu befürchten, dass Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte der Finanzämter künftig im Bekanntenkreis erhöhtem Druck ausgesetzt sein könnten, bei der Erstellung von Steuererklärungen umfassende Hilfe zu leisten. 3. Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes) a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Berufsausübung der Steuerberaterinnen und Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege ein hohes Gut und essenziell für den bestehenden geordneten Steuervollzug in Deutschland sind. Ein wesentliches Element dieser Unabhängigkeit ist dabei das bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1062) erstmals eingeführte sogenannte Fremdbesitzverbot, welches nach seiner gesetzlichen Intention Beteiligungsstrukturen an Steuerberatungsgesellschaften auf die Angehörigen der Freien Berufe beschränkte. Eine Beteiligung reiner Finanzinvestoren sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf explizit ausgeschlossen werden. b) Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) besteht das Fremdbesitzverbot nicht mehr ausnahmslos. Durch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften über mehrstöckige Strukturen unter Einbindung von EU-Wirtschaftsprüfungs- oder Abschlussprüfungsgesellschaften ist es – entgegen der Intention des Fremdbesitzverbotes – nach geltendem Recht beispielsweise zulässig, dass Finanzinvestoren sich mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Der Bundesrat hält daher eine Regelung für notwendig, die die Unabhängigkeit des Berufsstandes von reinen Finanzinvestoren auch in dieser Hinsicht wieder her- und zukünftig sicherstellt. c) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine europarechtskonforme Regelung einzuführen, nach der anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen. Für bereits anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nach Einführung der vom Bundesrat geforderten gesetzlichen Anpassung nicht mehr anerkennungsfähig wären, sollte eine rein besitzstandswahrende Bestandschutzregelung getroffen werden. Begründung: Das Fremdbesitzverbot ist ein wesentliches Element der Unabhängigkeit der Berufsausübung der steuerberatenden Berufe. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt. Es stellt unter anderem sicher, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft in keinen Interessen- und Loyalitätskonflikt mit berufsfremden Investoren oder Kapitalgebern geraten, die in erster Linie an hoher Rendite interessiert sind. Diese Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenskonflikten ist auch für die Mandantinnen und Mandanten von erheblicher Bedeutung, da Steuerberaterinnen und Steuerberater naturgemäß tiefe Einblicke und Kenntnisse in vertrauliche Betriebsinterna und Geschäftsvorfälle erhalten. Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe besteht die Möglichkeit, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbare Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft werden können. Für die Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des Herkunftslandes, das in einigen EU-Staaten Fremdbesitz erlaubt. Unter diesen Voraussetzungen entfaltet das inländische Fremdbesitzverbot entgegen der gesetzlichen Intention keine Wirkung. Der Bundesrat sieht darin die Gefahr, dass die zur Ausübung der Stellung als Organ der Steuerrechtspflege erforderliche Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstandes nicht ausreichend gewährleistet ist. Er hält eine gesetzliche Anpassung für zwingend und fordert daher dazu auf, diese in das laufende Gesetzgebungsvorhaben einzubringen. Der Bundesrat hält die erforderliche gesetzliche Änderung auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des Kapitalverkehrs kann durch das Ziel gerechtfertigt sein, zu gewährleisten, dass beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können. So hat der EuGH bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-295/23, Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entschieden, dass das in Deutschland gesetzlich geregelte Verbot von Beteiligungen reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig ist, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das Urteil ist nach Sicht des Bundesrates auch auf den Berufsstand der Steuerberaterinnen und Steuerberater zu übertragen. Nach deutschem Recht sind die Berufsstände der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Steuerberaterinnen und Steuerberater berufsrechtlich weitestgehend gleichgestellt. Auch Steuerberaterinnen und Steuerberater sind – als Teil der allgemeinen Rechtspflege – nach § 32 Absatz 2 StBerG unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege mit Prozessführungsbefugnis und üben einen freien Beruf aus. Sie unterliegen vergleichbaren berufsrechtlichen Regelungen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für beide Berufsstände besteht zudem eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweils als Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestalteten Berufskammer, die u. a. die berufsrechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder ausübt. 4. Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen, von den zuständigen Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden. Begründung: Seit der Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666) besteht die Möglichkeit, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbar Gesellschafter einer mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern und/oder Steuerbevollmächtigten betriebenen Berufsausübungsgesellschaft werden können. Für die Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des Herkunftslandes, das in einigen EU-Staaten Fremdbesitz durch Finanzinvestoren erlaubt. Unter diesen Voraussetzungen entfaltet ein rein auf unmittelbare Beteiligungen beschränktes Fremdbesitzverbot entgegen der gesetzlichen Intention, die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft zur Wahrung der Unabhängigkeit der steuerberatenden Berufe nur in engen Grenzen zu ermöglichen, keine Wirkung. Es kann somit nicht hinreichend sichergestellt werden, dass berufsfremde Interessen keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit, Form, Inhalt und Qualität der Steuerberatung in Deutschland haben. Der Bundesrat hält eine gesetzliche Regelung zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit für notwendig. Er bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen, von den zuständigen Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden. Denkbar wäre beispielsweise die Erarbeitung eines Verhaltenskodexes zur Gewährung der Unabhängigkeit von steuerberatenden Berufen durch das Bundesministerium für Finanzen. Dieser Verhaltenskodex könnte sicherstellen, dass berufsfremde Interessen keinen Einfluss auf Unabhängigkeit, Form, Inhalt und Qualität der Steuerberatung haben. Er wäre durch das Bundesministerium für Finanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zusätzlich sollte es eine gesetzliche Regelung geben, die anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen, verpflichtet, den Verhaltenskodex anzuerkennen und es den Steuerberaterkammern ermöglicht, bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex die Anerkennung zu widerrufen. 5. Zu Artikel 6a – neu – (§ 3 Nummer 73 EStG) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: ‚Artikel 6a Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die Angabe „sowie vergleichbarer Sportstiftungen der Länder oder vergleichbarer Landesprogramme oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln“ eingefügt.‘ Begründung: § 3 Nummer 73 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) eingefügt. Die Steuerfreiheit von Medaillenprämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde damit begründet, dass die Spitzensportförderung einen Paradigmenwechsel benötige, um Deutschland als Sportnation international wettbewerbsfähiger zu machen. Unter anderem müssten die Rahmenbedingungen der Athletinnen und Athleten verbessert werden. Dazu gehöre auch die Steuerfreistellung der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen. Hierdurch erhielten die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten Leistungen. Die Länder unterhalten Stiftungen (vgl. Regionale Sporthilfen - https://www.dosb.de/themen/leistungssport/duale-karriere/karriere- partner/regionale-sporthilfen), die den Sport im jeweiligen Land in gleicher Weise fördern, wie dies durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe geschieht, daneben können Athletinnen und Athleten auch ergänzende Zahlungen aus vergleichbaren Landesprogrammen sowie Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln erhalten. Sofern durch die Länderstiftungen Prämien für die Platzierung bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden oder ergänzende Zahlungen aus vergleichbaren Landesprogrammen oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln erfolgen, ist eine steuerlich gleiche Behandlung zwingend geboten, Gründe für eine unterschiedliche Einordnung sind nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Neuregelung sieht daher vor, auch Medaillenprämien der Ländersportstiftungen sowie ergänzende Zahlungen aus vergleichbaren Landesprogrammen oder Leistungen unmittelbar aus staatlichen Haushaltsmitteln steuerfrei zu stellen. 6. Zu Artikel 8a – neu – (Artikel 30, 36 Absatz 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz), Artikel 9 Absatz 2 (Inkrafttreten) a) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen: „Artikel 8a Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 411), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 30 wird gestrichen. 2. Artikel 36 Absatz 5 wird gestrichen.“ b) In Artikel 9 Absatz 2 ist die Angabe „und 8“ durch die Angabe „ , 8 und 8a“ zu ersetzen. Begründung: Die in Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 enthaltene dreijährige Befristung der in § 24 GrEStG geregelten Weitergeltung bestimmter Begünstigungen für Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024 soll aufgehoben werden. Mit dieser Maßnahme wird die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 (Nr. 53)) bestehen unverändert substanzielle Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die sich u. a. auf die Verbindung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen beziehen und die weiterhin grunderwerbsteuerlich eine unterschiedliche Behandlung der Gesellschaftsformen rechtfertigen. Die Entfristung schafft (Rechts-) Sicherheit und Planbarkeit sowohl für die Wirtschaft mit Blick auf unternehmerische Entscheidungen als auch für die Verwaltung vor dem Hintergrund von Umsetzungs- und Administrationsaufwänden.

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