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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 20.02.2026 · WP 21 · 40/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 40/1/26 20.02.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AV - Wi - Wo zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026 Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften A Der federführende Finanzausschuss (Fz), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 StBerG) Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3 zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten Einnahmen aus anderen Einkunftsarten hat, die insgesamt die Höhe von 22 000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 44 000 Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Fz ... Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.“ Begründung: In § 4 Absatz 2 StBerG werden die vereinbarten Tätigkeiten der Lohnsteuerhilfevereine geregelt. Lohnsteuerhilfevereine sollen auch zukünftig zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, wenn das Mitglied zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der steuerpflichtigen Person erklärt werden. Da bei Gewinneinkünften nach Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich keine Beratungsbefugnis besteht, erfasst Absatz 2 nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, soweit diese nicht unter Absatz 1 fallen, z. B. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Überschusseinkünfte). Die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine in Fällen, in denen das Mitglied neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten Einnahmen aus anderen Einkunftsarten hat (ausgenommen die durch Absatz 3 Satz 1 ausgeschlossenen Einkunftsarten), ist so lange zulässig, wie die gesetzlichen Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Oftmals sind mit größeren Beträgen komplexere Sachverhalte verbunden, die das Know-how eines Lohnsteuerhilfevereins überschreiten und damit fehlerhafte Beratungen zur Folge haben können. Zudem ist bei fehlerhafter Rechtsanwendung in betragsmäßig größeren Fällen gegebenenfalls ein entsprechend höherer Verlust des Steuersubstrats des Staates zu verzeichnen. Darüber hinaus dient die Begrenzung dazu, die Berufsausübung klar zu trennen: Angehörige der steuerberatenden Berufe sind hochqualifizierte Expertinnen und Experten mit umfassender Berufsausbildung und gesetzlich vorgesehener Fortbildungsverpflichtung, während Lohnsteuerhilfevereine nur eingeschränkt tätig sein dürfen. Eine Abschaffung der Grenzen würde diese Abgrenzung verwischen. Gerade bei komplexen steuerlichen Sachverhalten ist eine professionelle Beratung notwendig, um Fehler und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Grenzen schützen zum einen Verbraucherinnen und Verbraucher davor, dass Lohnsteuerhilfevereine Fälle übernehmen, die sie nicht ausreichend qualifiziert bearbeiten können. Zum anderen dienen sie auch dem Schutz der Lohnsteuerhilfevereine, da bei diesen die vorgegebene Mindestversicherungssumme für einen möglichen Haftungsfall geringer als bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist. ... Ferner trägt die betragsmäßige Beschränkung auch dem eigentlichen Zweck der Lohnsteuerhilfevereine Rechnung, Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmenden zur Hilfeleistung in Steuersachen zu sein. Im Kern bezieht sich die Hilfeleistung daher in der Regel vorrangig auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die darüber hinausgehende eingeschränkte Befugniserweiterung auf andere Einkunftsarten lässt sich damit begründen, dass in der Praxis die typischen Arbeitnehmenden oft in meist eher geringerem Umfang beispielsweise Einkünfte aus Vermietung erzielen. Dies soll nicht dazu führen, dass in diesen Fällen eine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine ausgeschlossen ist. Angesichts der seit der letzten Anhebung der Betragsgrenzen durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. November 2019 (BGBl. I 2019, S. 1746 (Nr. 42)) gestiegenen Mietpreise sowie der allgemeinen Inflation werden die Betragsgrenzen, auf 22 000 Euro bei einer Einzelveranlagung bzw. 44 000 Euro im Falle der Zusammenveranlagung, angehoben. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2, § 7 Absatz 3 StBerG) Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern: a) § 6 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen: „(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen gegenüber anderen als den in § 15 der Abgabenordnung genannten Personen leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen erbracht wird: 1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, 2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt. Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden Person bei der Hilfeleistung. Fz ... Zur Anleitung im Sinne des Satzes 1 sind auch die folgenden Personen befugt: 1. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung, 2. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist, 3. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.“ b) § 7 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen: „(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gegenüber Personen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.“ Begründung: Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2 StBerG) Mit der Neuregelung des § 6 StBerG soll ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf das ehrenamtliche Engagement im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen gefördert werden. Dies soll in der Form geschehen, dass die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen nicht wie bisher nur unter Angehörigen im Sinne des § 15 AO, sondern auch unter Nachbarinnen und Nachbarn und Personen mit „ähnlich enger persönlicher Beziehung“ zulässig wird. Zudem soll die darüber hinausgehende unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person erfolgen. Die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes zu Möglichkeiten und Grenzen einer Hilfeleistung in Steuersachen sind insbesondere zum Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung getroffen worden. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse, dass die Hilfeleistung in Steuersachen als Teil der Rechtsberatung und Rechtsvertretung sachgerecht wahrgenommen wird. Eine Erweiterung des Personenkreises von den Angehörigen im Sinne des § 15 AO auf alle Personen, zu denen eine familiäre, nachbarschaftliche oder ähnlich enge persönliche Beziehung besteht, würde das Risiko einer unqualifizierten Hilfeleistung in Steuersachen erhöhen. Dieser erweiterte Personenkreis besitzt möglicherweise kein qualifiziertes steuerrechtliches Wissen und unterliegt weder einer Fortbildungsverpflichtung noch der Aufsicht einer Behörde. Damit geht auch die Gefahr einher, dass sich ergebende Meldepflichten (z. B. Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach § 138d Absatz 1 AO) nicht erfüllt werden. Außerdem bestehen für diese Personen im Gegensatz zu Steuerberaterinnen und Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Lohnsteuerhilfevereinen keine Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz. ... Diese Problematik steht in einem Spannungsverhältnis zu der bisherigen Rechtslage, die der Richtigkeit der Angaben in einer mit Hilfeleistung Dritter erstellten Steuererklärung aus Gründen des Verbraucherschutzes eine besondere Wertigkeit beimisst. Durch eine unqualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen können sich zum einen für die zu beratende Person finanzielle Konsequenzen ergeben. Zum anderen kann dies zu Folgeproblemen auf Seiten der Finanzverwaltung führen, da mit Qualitätseinbußen bei den eingehenden Steuererklärungen zu rechnen ist. Dies führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand. Im Übrigen ist die Überprüfung des Merkmals der „persönlichen Beziehung“ durch die Finanzverwaltung kaum möglich. Problematisch ist auch, dass sich bei Nachfragen durch hilfeleistende Personen betreffend die steuerlichen Angelegenheiten Dritter für die Finanzämter Probleme im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis nach § 30 AO ergeben können. Außerdem besteht für die Finanzverwaltung keine Möglichkeit, in entsprechenden Fällen die unentgeltliche Hilfeleistung zurückzuweisen beziehungsweise zu untersagen. Im Vergleich zu sonstigen Rechtsgebieten, in denen die unentgeltliche Rechtsberatung nach § 6 RDG nicht nur innerhalb des engsten Familienkreises, sondern auch im Rahmen von nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen ohne weitere Voraussetzungen möglich ist, gilt für die Hilfeleistung in Steuersachen die Besonderheit, dass es auch um das staatliche Interesse am gesetzmäßigen Steueraufkommen geht. Mit diesem Interesse ist es nicht vereinbar, bei der Hilfeleistung in Steuersachen Verhältnisse zu schaffen, die es im Ergebnis nicht gestatten, eine Hilfeleistung daraufhin zu überprüfen, ob sie von hierzu qualifizierten Personen vorgenommen worden ist. Den nach § 2 Absatz 1 StBerG qualifizierten Personen werden nach geltender Rechtslage die Angehörigen im Sinne des § 15 AO bei unentgeltlicher Hilfeleistung ausnahmsweise gleichgestellt. Gleichgestellt wird in diesen Fällen die durch die Anknüpfung an das belegbare Merkmal „Angehörige im Sinne des § 15 AO“ indizierte persönliche Nähe der nachgewiesenen Qualifikation. Dies steht dem Schutzzweck des Steuerberatungsgesetzes nicht entgegen: Die oder der hilfeleistende Angehörige wird die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten für die Angehörige oder den Angehörigen regelmäßig mit dem Anspruch vornehmen, den sie oder er auch bei sich selbst zugrunde legt. Steuerrelevante Sachverhalte werden auf familiärer Ebene bekannt sein oder können leicht erfragt werden. Der Fokus ist auf die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten und in der Regel nicht auf eine Entgelterzielung gerichtet. ... Die Ausnahme von dem erforderlichen Qualifikationserfordernis über den überprüfbaren und nachvollziehbaren Ausnahmetatbestand „Angehörige im Sinne des § 15 AO“ nun auf „Personen mit ähnlich enger persönlicher Beziehung“ auszudehnen, ist nicht sachgerecht. Zudem dürfte die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unentgeltlichkeit in der Praxis zu weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Das gilt insbesondere, da ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf „freiwillige Geschenke, die sich im Rahmen des nach der Verkehrsanschauung Üblichen bewegen“ einer Unentgeltlichkeit nicht entgegenstehen sollen. Was danach noch als unentgeltlich angesehen werden kann, kann nur wertend bestimmt werden. Insgesamt ist daher zu befürchten, dass die Finanzämter Fälle möglicher unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zukünftig nicht mehr aufgreifen werden. Eine unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber anderen als den in § 15 AO genannten Personen sollte daher aus den oben genannten Gründen grundsätzlich nur den Personen möglich sein, die selbst zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind oder die Befähigung zum Richteramt besitzen sowie denjenigen, die diese Leistung unter Anleitung einer solchen Person erbringen. Letzteres soll auch sogenannte Tax Law Clinics ermöglichen, bei denen unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person eine unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Hierdurch soll die Hochschulausbildung mit Praxisbezug angereichert werden. Da die an den Hochschulen in den entsprechenden Fachbereichen tätigen Professorinnen und Professoren nicht alle zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein werden bzw. die Befähigung zum Richteramt haben werden, sollen zu einer Anleitung zusätzlich auch die Personen befugt sein, die die Steuerberaterprüfung oder das Wirtschaftsprüfungsexamen bestanden haben oder von der Steuerberaterprüfung befreit wurden. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 7 Absatz 3 StBerG) Bei der Änderung des § 7 Absatz 3 StBerG handelt es sich um eine notwendige Folgeanpassung zu § 6 Absatz 2 StBerG. ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 3 – neu – StBerG) Nach Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Beamten und Beschäftigten von Bundes- oder Landesfinanzbehörden ist die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 Nummer 2 untersagt. Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt für diese Personengruppe nur insoweit nicht, als die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung erbracht wird. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 gelten als Hilfeleistung im Sinne dieses Absatzes.“ Begründung: Durch § 2 Absatz 3 Nummer 1 StBerG-E soll klargestellt werden, dass die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten keine Hilfeleistung in Steuersachen darstellt und damit – nur begrenzt durch die Vorgaben des Nebentätigkeitsrechts – zulässig ist. Folglich wäre jedoch nicht auszuschließen, dass seitens interessierter Kreise (verstärkt) versucht wird, internes Wissen von den Beschäftigten der Finanzämter „einzukaufen“. Die in § 6 StBerG-E vorgesehene Änderung würde ermöglichen, dass Angehörige der Steuerverwaltung künftig in deutlich größerem Umfang Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürften als bisher. Damit werden die bisherigen Regelungen, die an den Angehörigenbegriff des § 15 AO anknüpfen, weit überschritten und auch ein etwaiger Missbrauch wäre in der Praxis deutlich schwieriger festzustellen beziehungsweise zu ahnden. Daneben gilt es zu bedenken, dass Angehörige der Steuerverwaltung über spezielles Insiderwissen – zum Beispiel zum Risikomanagementsystem – verfügen, welches auch bei der Erklärungserstellung für Dritte Berücksichtigung finden könnte. Auch der persönliche Kontakt von Bediensteten zu Kolleginnen und Kollegen anderer Veranlagungsstellen könnte zur Folge haben, dass für Dritte gefertigte Steuererklärungen bevorzugt behandelt werden oder einer anderen Überprüfung durch die Veranlagungsstellen unterliegen. Im Übrigen steht zu befürchten, dass Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte der Finanzämter künftig im Bekanntenkreis erhöhtem Druck ausgesetzt sein könnten, bei der Erstellung von Steuererklärungen umfassende Hilfe zu leisten. Fz ... 4. Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes) a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Berufsausübung der Steuerberaterinnen und Steuerberater als Organe der Steuerrechtspflege ein hohes Gut und essenziell für den bestehenden geordneten Steuervollzug in Deutschland sind. Ein wesentliches Element dieser Unabhängigkeit ist dabei das bereits mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1062) erstmals eingeführte sogenannte Fremdbesitzverbot, welches seiner gesetzlichen Intention nach Beteiligungsstrukturen an Steuerberatungsgesellschaften auf die Angehörigen der Freien Berufe beschränkte. Eine Beteiligung reiner Finanzinvestoren sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf explizit ausgeschlossen werden. b) Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) besteht das Fremdbesitzverbot nicht mehr ausnahmslos. Durch die Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften über mehrstöckige Strukturen unter Einbindung von EU-Wirtschaftsprüfungs- oder Abschlussprüfungsgesellschaften ist es – entgegen der Intention des Fremdbesitzverbotes – nach geltendem Recht beispielsweise zulässig, dass Finanzinvestoren sich mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Der Bundesrat hält daher eine Regelung für notwendig, die die Unabhängigkeit des Berufsstandes von reinen Finanzinvestoren auch in dieser Hinsicht wieder her- und zukünftig sicherstellt. Fz Wi ... c) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine [europarechtskonforme] Regelung einzuführen, nach der anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen. Für bereits anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nach Einführung der vom Bundesrat geforderten gesetzlichen Anpassung nicht mehr anerkennungsfähig wären, sollte eine rein besitzstandswahrende Bestandschutzregelung getroffen werden. Begründung: Das Fremdbesitzverbot ist ein wesentliches Element der Unabhängigkeit der Berufsausübung der steuerberatenden Berufe. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt. Es stellt unter anderem sicher, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft in keinen Interessen- und Loyalitätskonflikt mit berufsfremden Investoren oder Kapitalgebern geraten, die in erster Linie an hoher Rendite interessiert sind. Diese Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenskonflikten ist auch für die Mandantinnen und Mandanten von erheblicher Bedeutung, da Steuerberaterinnen und Steuerberater naturgemäß tiefe Einblicke und Kenntnisse in vertrauliche Betriebsinterna und Geschäftsvorfälle erhalten. Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe besteht die Möglichkeit, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbare Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft werden können. Für die Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des Herkunftslandes, das in einigen EU-Staaten Fremdbesitz erlaubt. Unter diesen Voraussetzungen entfaltet das inländische Fremdbesitzverbot entgegen der gesetzlichen Intention keine Wirkung. Der Bundesrat sieht darin die Gefahr, dass die zur Ausübung der Stellung als Organ der Steuerrechtspflege erforderliche Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstandes nicht ausreichend gewährleistet ist. Er hält eine gesetzliche Anpassung für zwingend und fordert daher dazu auf, diese in das laufende Gesetzgebungsvorhaben einzubringen. [nur Fz] ... Der Bundesrat hält die erforderliche gesetzliche Änderung auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des Kapitalverkehrs kann durch das Ziel gerechtfertigt sein, zu gewährleisten, dass beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können. [So hat der EuGH bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-295/23, Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entschieden, dass das in Deutschland gesetzlich geregelte Verbot von Beteiligungen reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zulässig ist, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das Urteil ist nach Sicht des Bundesrates auch auf den Berufsstand der Steuerberaterinnen und Steuerberater zu übertragen. Nach deutschem Recht sind die Berufsstände der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Steuerberaterinnen und Steuerberater berufsrechtlich weitestgehend gleichgestellt. Auch Steuerberaterinnen und Steuerberater sind – als Teil der allgemeinen Rechtspflege – nach § 32 Absatz 2 StBerG unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege mit Prozessführungsbefugnis und üben einen freien Beruf aus. Sie unterliegen vergleichbaren berufsrechtlichen Regelungen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für beide Berufsstände besteht zudem eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweils als Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestalteten Berufskammer, die u. a. die berufsrechtliche Aufsicht über ihre Mitglieder ausübt.] 5. Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen, von den zuständigen Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden. [nur Fz] Fz ... Begründung: Seit der Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666) besteht die Möglichkeit, dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbar Gesellschafter einer mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern und/oder Steuerbevollmächtigten betriebenen Berufsausübungsgesellschaft werden können. Für die Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des Herkunftslandes, das in einigen EU-Staaten Fremdbesitz durch Finanzinvestoren erlaubt. Unter diesen Voraussetzungen entfaltet ein rein auf unmittelbare Beteiligungen beschränktes Fremdbesitzverbot entgegen der gesetzlichen Intention, die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft zur Wahrung der Unabhängigkeit der steuerberatenden Berufe nur in engen Grenzen zu ermöglichen, keine Wirkung. Es kann somit nicht hinreichend sichergestellt werden, dass berufsfremde Interessen keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit, Form, Inhalt und Qualität der Steuerberatung in Deutschland haben. Der Bundesrat hält eine gesetzliche Regelung zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit für notwendig. Er bittet deshalb, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen, von den zuständigen Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden. Denkbar wäre beispielsweise die Erarbeitung eines Verhaltenskodexes zur Gewährung der Unabhängigkeit von steuerberatenden Berufen durch das Bundesministerium für Finanzen. Dieser Verhaltenskodex könnte sicherstellen, dass berufsfremde Interessen keinen Einfluss auf Unabhängigkeit, Form, Inhalt und Qualität der Steuerberatung haben. Er wäre durch das Bundesministerium für Finanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zusätzlich sollte es eine gesetzliche Regelung geben, die anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die nicht die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG erfüllen, verpflichtet, den Verhaltenskodex anzuerkennen und es den Steuerberaterkammern ermöglicht, bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex die Anerkennung zu widerrufen. ... 6. Zu Artikel 6a – neu – (§ 3 Nummer 73 EStG) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: ‚Artikel 6a Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die Angabe „sowie vergleichbarer Sportstiftungen der Länder“ eingefügt.‘ Begründung: § 3 Nummer 73 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) eingefügt. Die Steuerfreiheit von Medaillenprämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde damit begründet, dass die Spitzensportförderung einen Paradigmenwechsel benötige, um Deutschland als Sportnation international wettbewerbsfähiger zu machen. Unter anderem müssten die Rahmenbedingungen der Athletinnen und Athleten verbessert werden. Dazu gehöre auch die Steuerfreistellung der Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen. Hierdurch erhielten die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten Leistungen. Die Länder unterhalten Stiftungen (vgl. Regionale Sporthilfen - https://www.dosb.de/themen/leistungssport/duale-karriere/karriere- partner/regionale-sporthilfen), die den Sport im jeweiligen Land in gleicher Weise fördern, wie dies durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe geschieht. Sofern durch die Länderstiftungen Prämien für die Platzierung bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, ist eine steuerlich gleiche Behandlung zwingend geboten, Gründe für eine unterschiedliche Einordnung sind nicht ersichtlich. Die beabsichtigte Neuregelung sieht daher vor, auch Medaillenprämien der Ländersportstiftungen steuerfrei zu stellen. Fz ... 7. Zu Artikel 8 Nummer 1a – neu – (§ 4 Nummer 8 – neu – GrEStG) Nach Artikel 8 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „bedingt ist.“ durch die Angabe „bedingt ist;“ ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. der Erwerb eines Grundstücks durch ein anerkanntes oder gemeinnütziges Siedlungsunternehmen infolge der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung in der im BGBl. III, Gl.Nr. 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, oder entsprechender Landesgesetze." ' Begründung: Nach geltendem Recht fällt bei Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zweimal Grunderwerbsteuer an: Beim Verkauf des Grundstücks an das anerkannte oder gemeinnützige Siedlungsunternehmen sowie beim Verkauf durch dieses Siedlungsunternehmen an den erwerbenden Landwirt. Der Durchgangserwerb beim Siedlungsunternehmen dient lediglich der Verwirklichung des Sinns und Zwecks des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts: Die Eigentumserhaltung von Grundstücken in landwirtschaftlicher Hand. Eine dauerhafte Eigentümerstellung des Siedlungsunternehmens ist nicht vorgesehen. Daher ist es angezeigt, diesen Durchgangserwerb von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Vorkaufsberechtigte Landwirte haben bereits jetzt aufgrund der hohen Kaufpreise für landwirtschaftliche Grundstücke Schwierigkeiten, über das Vorkaufsrecht Flächen zu erwerben. Die Regelung trägt damit zu einer Verbesserung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts bei. AV Bei Annahme entfällt Ziffer 8. ... 8. Zu Artikel 8 Nummer 1a – neu – (§ 4 Nummer 8 – neu – GrEStG)* Nach Artikel 8 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen: ‚1a. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „bedingt ist.“ durch die Angabe „bedingt ist;“ ersetzt. b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: „8. der Erwerb eines Grundstücks durch ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen infolge der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung in der im BGBl. III, Gl.Nr. 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, oder entsprechender Landesgesetze." ' Begründung: Nach geltendem Recht fällt bei Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts zweimal Grunderwerbsteuer an: Beim Verkauf des Grundstücks an das gemeinnützige Siedlungsunternehmen sowie beim Verkauf durch dieses Siedlungsunternehmen an den erwerbenden Landwirt. Der Durchgangserwerb beim Siedlungsunternehmen dient lediglich der Verwirklichung des Sinns und Zwecks des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts: Die Eigentumserhaltung von Grundstücken in landwirtschaftlicher Hand. Eine dauerhafte Eigentümerstellung des Siedlungsunternehmens ist nicht vorgesehen. Daher ist es angezeigt, diesen Durchgangserwerb von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Vorkaufsberechtigte Landwirte haben bereits jetzt aufgrund der hohen Kaufpreise für landwirtschaftliche Grundstücke Schwierigkeiten, über das Vorkaufsrecht Flächen zu erwerben. Die Regelung trägt damit zu einer Verbesserung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts bei. * Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 beschlossen. AV entfällt bei Annahme von Ziffer 7 ... 9. Zu Artikel 8a – neu – (Artikel 30, 36 Absatz 5 Kreditzweitmarktförderungsgesetz), Artikel 9 Absatz 2 (Inkrafttreten) a) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen: „Artikel 8a Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. Teil I Nr. 411), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 30 wird gestrichen. 2. Artikel 36 Absatz 5 wird gestrichen.“ b) In Artikel 9 Absatz 2 ist die Angabe „und 8“ durch die Angabe „ ,8 und 8a“ zu ersetzen. Begründung: Die in Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 enthaltene dreijährige Befristung der in § 24 GrEStG geregelten Weitergeltung bestimmter Begünstigungen für Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024 soll aufgehoben werden. Mit dieser Maßnahme wird die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 (Nr. 53)) bestehen unverändert substanzielle Unterschiede zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die sich u. a. auf die Verbindung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen beziehen und die weiterhin grunderwerbsteuerlich eine unterschiedliche Behandlung der Gesellschaftsformen rechtfertigen. Die Entfristung schafft (Rechts-) Sicherheit und Planbarkeit sowohl für die Wirtschaft mit Blick auf unternehmerische Entscheidungen als auch für die Verwaltung vor dem Hintergrund von Umsetzungs- und Administrationsaufwänden. Fz ... 10. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat nimmt den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (BR-Drucksache 40/26) zur Kenntnis. b) Der Bundesrat stellt fest, dass land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe in besonderem Maße von klimatischen, marktbedingten und geopolitischen Risiken betroffen sind und dass die bestehenden steuerlichen Instrumente bislang nicht ausreichen, um diese Risiken wirksam über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg auszugleichen. c) Der Bundesrat fordert, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren um die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu ergänzen. Ziel der Risikoausgleichsrücklage ist es, den land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen, in wirtschaftlich guten Jahren steuerbegünstigt Rücklagen zu bilden und diese in Jahren mit außergewöhnlichen Ertrags- oder Einkommensausfällen gewinnmindernd aufzulösen. d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage ausdrücklich den Zielsetzungen des Koalitionsvertrages der Bundesregierung für die Legislaturperiode 2025 bis 2029 entspricht, in dem die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Krisenfestigkeit der Landwirtschaft sowie die Einführung geeigneter steuerlicher Vorsorgeinstrumente angekündigt werden. e) Der Bundesrat erinnert daran, dass er sich bereits in der Vergangenheit mehrfach für die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage für landwirtschaftliche Betriebe ausgesprochen hat. Insbesondere hat der Bundesrat mit Entschließung vom 21. September 2018, BR-Drucksache 438/18 (Beschluss), die Bundesregierung aufgefordert, ein steuerliches Instrument zur Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe zu schaffen. Diese wiederholten Initiativen belegen den fortbestehenden Handlungsbedarf aus Sicht der Länder. AV ... f) Der Bundesrat bittet, bei der Ausgestaltung der Risikoausgleichsrücklage insbesondere - eine einfache und rechtssichere Anwendung, - die Berücksichtigung kleiner und mittlerer sowie familiengeführter Betriebe, - sowie eine Begrenzung des administrativen Aufwands sicherzustellen und die Länder frühzeitig in die Ausarbeitung einzubeziehen. g) Der Bundesrat regt an, die steuerliche Risikoausgleichsrücklage im Einkommensteuergesetz zu verankern, insbesondere durch die Schaffung eines eigenständigen Paragraphen oder durch eine Ergänzung des § 13 EStG. Begründung: Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe sind in besonderem Maße von nicht beeinflussbaren Risiken wie Wetterextremen, Tier- und Pflanzenkrankheiten sowie erheblichen Markt- und Preisschwankungen betroffen. Diese Risiken führen zu stark schwankenden Einkünften, die mit den bestehenden steuerlichen Regelungen nur unzureichend ausgeglichen werden können. Eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage stellt ein bewährtes Instrument der Eigenvorsorge dar, das betriebliche Resilienz stärkt, Liquiditätsengpässe abfedert und zugleich den Bedarf an ad-hoc-Hilfsmaßnahmen reduziert. Der Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit entsprechende Initiativen ergriffen und sieht sich durch den Koalitionsvertrag 2025 bis 2029 sowie durch die Beschlusslagen der Agrarminister- und Amtschefkonferenzen in seiner Forderung bestätigt. In den Beschlusslagen der Agrarminister- und Amtschefkonferenzen wird wiederholt auf die zunehmenden wirtschaftlichen Risiken der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie auf den Bedarf an wirksamen, praxisnahen und möglichst unbürokratischen Instrumenten zur Einkommensstabilisierung hingewiesen. Die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage würde diesen Beschlusslagen Rechnung tragen. Die Verankerung der Risikoausgleichsrücklage im Einkommensteuergesetz, insbesondere im Zusammenhang mit § 13 EStG, gewährleistet eine systematisch stimmige, rechtssichere und bundesweit einheitliche Anwendung. Die Ergänzung des vorliegenden Gesetzentwurfs um eine entsprechende Regelung bietet die Gelegenheit, ein seit Jahren diskutiertes Vorhaben endlich umzusetzen und die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft nachhaltig zu verbessern. B 11. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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