Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 40/1/26
20.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AV - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften
A
Der federführende Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 StBerG)
Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Lohnsteuerhilfevereine sind zudem vorbehaltlich des Absatzes 3
zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, wenn das Mitglied
neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten Einnahmen aus anderen
Einkunftsarten hat, die insgesamt die Höhe von 22 000 Euro, im Falle der
Zusammenveranlagung von 44 000 Euro, nicht übersteigen und im
Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des
Fz
...
Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des
§ 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20
Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.“
Begründung:
In § 4 Absatz 2 StBerG werden die vereinbarten Tätigkeiten der
Lohnsteuerhilfevereine geregelt.
Lohnsteuerhilfevereine sollen auch zukünftig zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sein, wenn das Mitglied zusätzlich zu den
in Absatz 1 genannten Einkunftsarten weitere Einkünfte erzielt und diese im
Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags der
steuerpflichtigen Person erklärt werden. Da bei Gewinneinkünften nach
Absatz 3 Satz 1 grundsätzlich keine Beratungsbefugnis besteht, erfasst
Absatz 2 nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus
Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG, soweit diese
nicht unter Absatz 1 fallen, z. B. Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften (Überschusseinkünfte).
Die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine in Fällen, in denen das Mitglied
neben den in Absatz 1 genannten Einkunftsarten Einnahmen aus anderen
Einkunftsarten hat (ausgenommen die durch Absatz 3 Satz 1 ausgeschlossenen
Einkunftsarten), ist so lange zulässig, wie die gesetzlichen Betragsgrenzen
nicht überschritten werden. Oftmals sind mit größeren Beträgen komplexere
Sachverhalte verbunden, die das Know-how eines Lohnsteuerhilfevereins
überschreiten und damit fehlerhafte Beratungen zur Folge haben können.
Zudem ist bei fehlerhafter Rechtsanwendung in betragsmäßig größeren Fällen
gegebenenfalls ein entsprechend höherer Verlust des Steuersubstrats des
Staates zu verzeichnen. Darüber hinaus dient die Begrenzung dazu, die
Berufsausübung klar zu trennen: Angehörige der steuerberatenden Berufe sind
hochqualifizierte Expertinnen und Experten mit umfassender Berufsausbildung
und gesetzlich vorgesehener Fortbildungsverpflichtung, während
Lohnsteuerhilfevereine nur eingeschränkt tätig sein dürfen. Eine Abschaffung
der Grenzen würde diese Abgrenzung verwischen. Gerade bei komplexen
steuerlichen Sachverhalten ist eine professionelle Beratung notwendig, um
Fehler und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Die Grenzen schützen zum
einen Verbraucherinnen und Verbraucher davor, dass Lohnsteuerhilfevereine
Fälle übernehmen, die sie nicht ausreichend qualifiziert bearbeiten können.
Zum anderen dienen sie auch dem Schutz der Lohnsteuerhilfevereine, da bei
diesen die vorgegebene Mindestversicherungssumme für einen möglichen
Haftungsfall geringer als bei den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist.
...
Ferner trägt die betragsmäßige Beschränkung auch dem eigentlichen Zweck
der Lohnsteuerhilfevereine Rechnung, Selbsthilfeeinrichtungen von
Arbeitnehmenden zur Hilfeleistung in Steuersachen zu sein. Im Kern bezieht
sich die Hilfeleistung daher in der Regel vorrangig auf Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Die darüber hinausgehende eingeschränkte
Befugniserweiterung auf andere Einkunftsarten lässt sich damit begründen,
dass in der Praxis die typischen Arbeitnehmenden oft in meist eher geringerem
Umfang beispielsweise Einkünfte aus Vermietung erzielen. Dies soll nicht
dazu führen, dass in diesen Fällen eine Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine
ausgeschlossen ist.
Angesichts der seit der letzten Anhebung der Betragsgrenzen durch das Dritte
Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von
Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22. November 2019
(BGBl. I 2019, S. 1746 (Nr. 42)) gestiegenen Mietpreise sowie der allgemeinen
Inflation werden die Betragsgrenzen, auf 22 000 Euro bei einer
Einzelveranlagung bzw. 44 000 Euro im Falle der Zusammenveranlagung,
angehoben.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2, § 7 Absatz 3 StBerG)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu ändern:
a) § 6 Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Wer unentgeltlich geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
gegenüber anderen als den in § 15 der Abgabenordnung genannten
Personen leistet, muss sicherstellen, dass die Hilfeleistung durch eine der
folgenden Personen oder unter Anleitung einer der folgenden Personen
erbracht wird:
1. eine Person, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen
befugt ist,
2. eine Person mit Befähigung zum Richteramt.
Anleitung umfasst eine an Umfang und Inhalt der zu leistenden Hilfe
ausgerichtete Einweisung und Fortbildung der angeleiteten Person sowie,
soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, eine Mitwirkung der anleitenden
Person bei der Hilfeleistung.
Fz
...
Zur Anleitung im Sinne des Satzes 1 sind auch die folgenden Personen
befugt:
1. eine Person mit bestandener Steuerberaterprüfung,
2. eine Person, die von der Steuerberaterprüfung befreit worden ist,
3. eine Person mit bestandenem Wirtschaftsprüfungsexamen.“
b) § 7 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche
geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen gegenüber Personen im Sinne des
§ 15 der Abgabenordnung zu leisten, unberührt.“
Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 2 StBerG)
Mit der Neuregelung des § 6 StBerG soll ausweislich der Begründung zum
Gesetzentwurf das ehrenamtliche Engagement im Bereich der Hilfeleistung in
Steuersachen gefördert werden. Dies soll in der Form geschehen, dass die
unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen nicht wie bisher nur unter
Angehörigen im Sinne des § 15 AO, sondern auch unter Nachbarinnen und
Nachbarn und Personen mit „ähnlich enger persönlicher Beziehung“ zulässig
wird. Zudem soll die darüber hinausgehende unentgeltliche Hilfeleistung in
Steuersachen durch oder unter Anleitung einer besonders qualifizierten Person
erfolgen.
Die Regelungen des Steuerberatungsgesetzes zu Möglichkeiten und Grenzen
einer Hilfeleistung in Steuersachen sind insbesondere zum Schutz der
Rechtsuchenden vor unqualifizierter Hilfeleistung getroffen worden. Es besteht
ein besonderes öffentliches Interesse, dass die Hilfeleistung in Steuersachen als
Teil der Rechtsberatung und Rechtsvertretung sachgerecht wahrgenommen
wird.
Eine Erweiterung des Personenkreises von den Angehörigen im Sinne des
§ 15 AO auf alle Personen, zu denen eine familiäre, nachbarschaftliche oder
ähnlich enge persönliche Beziehung besteht, würde das Risiko einer
unqualifizierten Hilfeleistung in Steuersachen erhöhen. Dieser erweiterte
Personenkreis besitzt möglicherweise kein qualifiziertes steuerrechtliches
Wissen und unterliegt weder einer Fortbildungsverpflichtung noch der Aufsicht
einer Behörde. Damit geht auch die Gefahr einher, dass sich ergebende
Meldepflichten (z. B. Anzeigepflicht für grenzüberschreitende
Steuergestaltungen nach § 138d Absatz 1 AO) nicht erfüllt werden. Außerdem
bestehen für diese Personen im Gegensatz zu Steuerberaterinnen und
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Lohnsteuerhilfevereinen keine
Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz.
...
Diese Problematik steht in einem Spannungsverhältnis zu der bisherigen
Rechtslage, die der Richtigkeit der Angaben in einer mit Hilfeleistung Dritter
erstellten Steuererklärung aus Gründen des Verbraucherschutzes eine
besondere Wertigkeit beimisst.
Durch eine unqualifizierte Hilfeleistung in Steuersachen können sich zum
einen für die zu beratende Person finanzielle Konsequenzen ergeben. Zum
anderen kann dies zu Folgeproblemen auf Seiten der Finanzverwaltung führen,
da mit Qualitätseinbußen bei den eingehenden Steuererklärungen zu rechnen
ist. Dies führt zu erhöhtem Verwaltungsaufwand.
Im Übrigen ist die Überprüfung des Merkmals der „persönlichen Beziehung“
durch die Finanzverwaltung kaum möglich. Problematisch ist auch, dass sich
bei Nachfragen durch hilfeleistende Personen betreffend die steuerlichen
Angelegenheiten Dritter für die Finanzämter Probleme im Zusammenhang mit
dem Steuergeheimnis nach § 30 AO ergeben können. Außerdem besteht für die
Finanzverwaltung keine Möglichkeit, in entsprechenden Fällen die
unentgeltliche Hilfeleistung zurückzuweisen beziehungsweise zu untersagen.
Im Vergleich zu sonstigen Rechtsgebieten, in denen die unentgeltliche
Rechtsberatung nach § 6 RDG nicht nur innerhalb des engsten Familienkreises,
sondern auch im Rahmen von nachbarschaftlichen oder ähnlich engen
persönlichen Beziehungen ohne weitere Voraussetzungen möglich ist, gilt für
die Hilfeleistung in Steuersachen die Besonderheit, dass es auch um das
staatliche Interesse am gesetzmäßigen Steueraufkommen geht. Mit diesem
Interesse ist es nicht vereinbar, bei der Hilfeleistung in Steuersachen
Verhältnisse zu schaffen, die es im Ergebnis nicht gestatten, eine Hilfeleistung
daraufhin zu überprüfen, ob sie von hierzu qualifizierten Personen
vorgenommen worden ist.
Den nach § 2 Absatz 1 StBerG qualifizierten Personen werden nach geltender
Rechtslage die Angehörigen im Sinne des § 15 AO bei unentgeltlicher
Hilfeleistung ausnahmsweise gleichgestellt. Gleichgestellt wird in diesen
Fällen die durch die Anknüpfung an das belegbare Merkmal „Angehörige im
Sinne des § 15 AO“ indizierte persönliche Nähe der nachgewiesenen
Qualifikation. Dies steht dem Schutzzweck des Steuerberatungsgesetzes nicht
entgegen: Die oder der hilfeleistende Angehörige wird die Erledigung der
steuerlichen Angelegenheiten für die Angehörige oder den Angehörigen
regelmäßig mit dem Anspruch vornehmen, den sie oder er auch bei sich selbst
zugrunde legt. Steuerrelevante Sachverhalte werden auf familiärer Ebene
bekannt sein oder können leicht erfragt werden. Der Fokus ist auf die
Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten und in der Regel nicht auf eine
Entgelterzielung gerichtet.
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Die Ausnahme von dem erforderlichen Qualifikationserfordernis über den
überprüfbaren und nachvollziehbaren Ausnahmetatbestand „Angehörige im
Sinne des § 15 AO“ nun auf „Personen mit ähnlich enger persönlicher
Beziehung“ auszudehnen, ist nicht sachgerecht. Zudem dürfte die Verwendung
des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unentgeltlichkeit in der Praxis zu
weiteren Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Das gilt insbesondere, da
ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf „freiwillige Geschenke, die
sich im Rahmen des nach der Verkehrsanschauung Üblichen bewegen“ einer
Unentgeltlichkeit nicht entgegenstehen sollen. Was danach noch als
unentgeltlich angesehen werden kann, kann nur wertend bestimmt werden.
Insgesamt ist daher zu befürchten, dass die Finanzämter Fälle möglicher
unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zukünftig nicht mehr aufgreifen
werden.
Eine unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber
anderen als den in § 15 AO genannten Personen sollte daher aus den oben
genannten Gründen grundsätzlich nur den Personen möglich sein, die selbst zur
unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind oder die Befähigung
zum Richteramt besitzen sowie denjenigen, die diese Leistung unter Anleitung
einer solchen Person erbringen.
Letzteres soll auch sogenannte Tax Law Clinics ermöglichen, bei denen unter
Anleitung einer besonders qualifizierten Person eine unentgeltliche
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird. Hierdurch soll
die Hochschulausbildung mit Praxisbezug angereichert werden. Da die an den
Hochschulen in den entsprechenden Fachbereichen tätigen Professorinnen und
Professoren nicht alle zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt
sein werden bzw. die Befähigung zum Richteramt haben werden, sollen zu
einer Anleitung zusätzlich auch die Personen befugt sein, die die
Steuerberaterprüfung oder das Wirtschaftsprüfungsexamen bestanden haben
oder von der Steuerberaterprüfung befreit wurden.
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 7 Absatz 3 StBerG)
Bei der Änderung des § 7 Absatz 3 StBerG handelt es sich um eine notwendige
Folgeanpassung zu § 6 Absatz 2 StBerG.
...
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 6 Absatz 3 – neu – StBerG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 6 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Beamten und Beschäftigten von Bundes- oder
Landesfinanzbehörden ist die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 Nummer 2 untersagt.
Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt für diese Personengruppe nur
insoweit nicht, als die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in
Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung erbracht
wird. Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 gelten als Hilfeleistung
im Sinne dieses Absatzes.“
Begründung:
Durch § 2 Absatz 3 Nummer 1 StBerG-E soll klargestellt werden, dass die
Erstattung wissenschaftlicher Gutachten keine Hilfeleistung in Steuersachen
darstellt und damit – nur begrenzt durch die Vorgaben des
Nebentätigkeitsrechts – zulässig ist. Folglich wäre jedoch nicht auszuschließen,
dass seitens interessierter Kreise (verstärkt) versucht wird, internes Wissen von
den Beschäftigten der Finanzämter „einzukaufen“.
Die in § 6 StBerG-E vorgesehene Änderung würde ermöglichen, dass
Angehörige der Steuerverwaltung künftig in deutlich größerem Umfang
Hilfeleistung in Steuersachen erbringen dürften als bisher. Damit werden die
bisherigen Regelungen, die an den Angehörigenbegriff des § 15 AO
anknüpfen, weit überschritten und auch ein etwaiger Missbrauch wäre in der
Praxis deutlich schwieriger festzustellen beziehungsweise zu ahnden. Daneben
gilt es zu bedenken, dass Angehörige der Steuerverwaltung über spezielles
Insiderwissen – zum Beispiel zum Risikomanagementsystem – verfügen,
welches auch bei der Erklärungserstellung für Dritte Berücksichtigung finden
könnte. Auch der persönliche Kontakt von Bediensteten zu Kolleginnen und
Kollegen anderer Veranlagungsstellen könnte zur Folge haben, dass für Dritte
gefertigte Steuererklärungen bevorzugt behandelt werden oder einer anderen
Überprüfung durch die Veranlagungsstellen unterliegen. Im Übrigen steht zu
befürchten, dass Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte der Finanzämter
künftig im Bekanntenkreis erhöhtem Druck ausgesetzt sein könnten, bei der
Erstellung von Steuererklärungen umfassende Hilfe zu leisten.
Fz
...
4. Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der
Berufsausübung der Steuerberaterinnen und Steuerberater als Organe der
Steuerrechtspflege ein hohes Gut und essenziell für den bestehenden
geordneten Steuervollzug in Deutschland sind. Ein wesentliches Element
dieser Unabhängigkeit ist dabei das bereits mit dem Vierten Gesetz zur
Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBl. I S. 1062)
erstmals eingeführte sogenannte Fremdbesitzverbot, welches seiner
gesetzlichen Intention nach Beteiligungsstrukturen an
Steuerberatungsgesellschaften auf die Angehörigen der Freien Berufe
beschränkte. Eine Beteiligung reiner Finanzinvestoren sollte nach der
Begründung zum Gesetzentwurf explizit ausgeschlossen werden.
b) Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur Neuregelung des
Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
besteht das Fremdbesitzverbot nicht mehr ausnahmslos. Durch die
Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an
Steuerberatungsgesellschaften über mehrstöckige Strukturen unter
Einbindung von EU-Wirtschaftsprüfungs- oder
Abschlussprüfungsgesellschaften ist es – entgegen der Intention des
Fremdbesitzverbotes – nach geltendem Recht beispielsweise zulässig, dass
Finanzinvestoren sich mittelbar an Steuerberatungsgesellschaften
beteiligen. Der Bundesrat hält daher eine Regelung für notwendig, die die
Unabhängigkeit des Berufsstandes von reinen Finanzinvestoren auch in
dieser Hinsicht wieder her- und zukünftig sicherstellt.
Fz
Wi
...
c) Der Bundesrat fordert daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine
[europarechtskonforme] Regelung einzuführen, nach der anerkannte
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anerkannte
Buchprüfungsgesellschaften sich an einer steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen dürfen, wenn sie ihrerseits die
Anerkennungsvoraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen. Für bereits anerkannte
Berufsausübungsgesellschaften, die nach Einführung der vom Bundesrat
geforderten gesetzlichen Anpassung nicht mehr anerkennungsfähig wären,
sollte eine rein besitzstandswahrende Bestandschutzregelung getroffen
werden.
Begründung:
Das Fremdbesitzverbot ist ein wesentliches Element der Unabhängigkeit der
Berufsausübung der steuerberatenden Berufe. Es hat sich in der Vergangenheit
bewährt. Es stellt unter anderem sicher, dass Steuerberaterinnen und
Steuerberater innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft in keinen
Interessen- und Loyalitätskonflikt mit berufsfremden Investoren oder
Kapitalgebern geraten, die in erster Linie an hoher Rendite interessiert sind.
Diese Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenskonflikten ist auch für die
Mandantinnen und Mandanten von erheblicher Bedeutung, da
Steuerberaterinnen und Steuerberater naturgemäß tiefe Einblicke und
Kenntnisse in vertrauliche Betriebsinterna und Geschäftsvorfälle erhalten.
Seit dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer
Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe besteht die Möglichkeit,
dass auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften
mit Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbare Gesellschafter einer
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft werden können. Für die
Beteiligung an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des
Herkunftslandes, das in einigen EU-Staaten Fremdbesitz erlaubt. Unter diesen
Voraussetzungen entfaltet das inländische Fremdbesitzverbot entgegen der
gesetzlichen Intention keine Wirkung. Der Bundesrat sieht darin die Gefahr,
dass die zur Ausübung der Stellung als Organ der Steuerrechtspflege
erforderliche Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufsstandes nicht
ausreichend gewährleistet ist. Er hält eine gesetzliche Anpassung für zwingend
und fordert daher dazu auf, diese in das laufende Gesetzgebungsvorhaben
einzubringen.
[nur Fz]
...
Der Bundesrat hält die erforderliche gesetzliche Änderung auch mit dem
Unionsrecht vereinbar. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des
Kapitalverkehrs kann durch das Ziel gerechtfertigt sein, zu gewährleisten, dass
beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater ihren Beruf unabhängig
und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können. [So
hat der EuGH bereits mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Rs. C-295/23,
Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft) für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
entschieden, dass das in Deutschland gesetzlich geregelte Verbot von
Beteiligungen reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft
zulässig ist, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten. Das Urteil
ist nach Sicht des Bundesrates auch auf den Berufsstand der Steuerberaterinnen
und Steuerberater zu übertragen. Nach deutschem Recht sind die Berufsstände
der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie der Steuerberaterinnen und
Steuerberater berufsrechtlich weitestgehend gleichgestellt. Auch
Steuerberaterinnen und Steuerberater sind – als Teil der allgemeinen
Rechtspflege – nach § 32 Absatz 2 StBerG unabhängiges Organ der
Steuerrechtspflege mit Prozessführungsbefugnis und üben einen freien Beruf
aus. Sie unterliegen vergleichbaren berufsrechtlichen Regelungen wie
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Für beide Berufsstände besteht zudem
eine Pflichtmitgliedschaft in der jeweils als Anstalt des öffentlichen Rechts
ausgestalteten Berufskammer, die u. a. die berufsrechtliche Aufsicht über ihre
Mitglieder ausübt.]
5. Zu Artikel 1 (Änderung des Steuerberatungsgesetzes)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen
nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen, von den zuständigen
Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist, dass
berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen Steuerberaterinnen
und Steuerberater gefährden.
[nur Fz]
Fz
...
Begründung:
Seit der Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der
anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur
Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666) besteht die Möglichkeit, dass
auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften mit
Sitz im EU-/EWR-Ausland mittelbar Gesellschafter einer mit
Steuerberaterinnen und Steuerberatern und/oder Steuerbevollmächtigten
betriebenen Berufsausübungsgesellschaft werden können. Für die Beteiligung
an diesen ausländischen Gesellschaften gilt das Recht des Herkunftslandes, das
in einigen EU-Staaten Fremdbesitz durch Finanzinvestoren erlaubt.
Unter diesen Voraussetzungen entfaltet ein rein auf unmittelbare Beteiligungen
beschränktes Fremdbesitzverbot entgegen der gesetzlichen Intention, die
Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaft zur Wahrung der Unabhängigkeit der
steuerberatenden Berufe nur in engen Grenzen zu ermöglichen, keine Wirkung.
Es kann somit nicht hinreichend sichergestellt werden, dass berufsfremde
Interessen keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit, Form, Inhalt und Qualität
der Steuerberatung in Deutschland haben.
Der Bundesrat hält eine gesetzliche Regelung zur Sicherstellung dieser
Unabhängigkeit für notwendig. Er bittet deshalb, im weiteren
Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Anerkennung von
Berufsausübungsgesellschaften unter Beteiligung von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften, bei denen
nicht alle Gesellschafter die Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 StBerG auch mittelbar erfüllen, von den zuständigen
Steuerberaterkammern widerrufen werden können, wenn zu befürchten ist,
dass berufsfremde Interessen die Unabhängigkeit der dort tätigen
Steuerberaterinnen und Steuerberater gefährden.
Denkbar wäre beispielsweise die Erarbeitung eines Verhaltenskodexes zur
Gewährung der Unabhängigkeit von steuerberatenden Berufen durch das
Bundesministerium für Finanzen. Dieser Verhaltenskodex könnte sicherstellen,
dass berufsfremde Interessen keinen Einfluss auf Unabhängigkeit, Form, Inhalt
und Qualität der Steuerberatung haben. Er wäre durch das Bundesministerium
für Finanzen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zusätzlich sollte es eine
gesetzliche Regelung geben, die anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,
die nicht die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG
erfüllen, verpflichtet, den Verhaltenskodex anzuerkennen und es den
Steuerberaterkammern ermöglicht, bei Verstößen gegen den Verhaltenskodex
die Anerkennung zu widerrufen.
...
6. Zu Artikel 6a – neu – (§ 3 Nummer 73 EStG)
Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe“ die
Angabe „sowie vergleichbarer Sportstiftungen der Länder“ eingefügt.‘
Begründung:
§ 3 Nummer 73 EStG wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) eingefügt. Die Steuerfreiheit von
Medaillenprämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe wurde damit begründet,
dass die Spitzensportförderung einen Paradigmenwechsel benötige, um
Deutschland als Sportnation international wettbewerbsfähiger zu machen.
Unter anderem müssten die Rahmenbedingungen der Athletinnen und Athleten
verbessert werden. Dazu gehöre auch die Steuerfreistellung der
Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Medaillengewinne und
weitere Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen.
Hierdurch erhielten die Athletinnen und Athleten sowohl finanzielle
Unterstützung als auch die gebührende Wertschätzung ihrer erbrachten
Leistungen.
Die Länder unterhalten Stiftungen (vgl. Regionale Sporthilfen -
https://www.dosb.de/themen/leistungssport/duale-karriere/karriere-
partner/regionale-sporthilfen), die den Sport im jeweiligen Land in gleicher
Weise fördern, wie dies durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe geschieht.
Sofern durch die Länderstiftungen Prämien für die Platzierung bei
Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, ist eine steuerlich
gleiche Behandlung zwingend geboten, Gründe für eine unterschiedliche
Einordnung sind nicht ersichtlich.
Die beabsichtigte Neuregelung sieht daher vor, auch Medaillenprämien der
Ländersportstiftungen steuerfrei zu stellen.
Fz
...
7. Zu Artikel 8 Nummer 1a – neu – (§ 4 Nummer 8 – neu – GrEStG)
Nach Artikel 8 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „bedingt ist.“ durch die Angabe
„bedingt ist;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Erwerb eines Grundstücks durch ein anerkanntes oder
gemeinnütziges Siedlungsunternehmen infolge der Ausübung
des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 des
Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung in der im BGBl. III,
Gl.Nr. 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, oder entsprechender
Landesgesetze." '
Begründung:
Nach geltendem Recht fällt bei Ausübung des siedlungsrechtlichen
Vorkaufsrechts zweimal Grunderwerbsteuer an: Beim Verkauf des
Grundstücks an das anerkannte oder gemeinnützige Siedlungsunternehmen
sowie beim Verkauf durch dieses Siedlungsunternehmen an den erwerbenden
Landwirt.
Der Durchgangserwerb beim Siedlungsunternehmen dient lediglich der
Verwirklichung des Sinns und Zwecks des siedlungsrechtlichen
Vorkaufsrechts: Die Eigentumserhaltung von Grundstücken in
landwirtschaftlicher Hand. Eine dauerhafte Eigentümerstellung des
Siedlungsunternehmens ist nicht vorgesehen. Daher ist es angezeigt, diesen
Durchgangserwerb von der Grunderwerbsteuer freizustellen.
Vorkaufsberechtigte Landwirte haben bereits jetzt aufgrund der hohen
Kaufpreise für landwirtschaftliche Grundstücke Schwierigkeiten, über das
Vorkaufsrecht Flächen zu erwerben. Die Regelung trägt damit zu einer
Verbesserung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts bei.
AV
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8.
...
8. Zu Artikel 8 Nummer 1a – neu – (§ 4 Nummer 8 – neu – GrEStG)*
Nach Artikel 8 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „bedingt ist.“ durch die Angabe
„bedingt ist;“ ersetzt.
b) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
„8. der Erwerb eines Grundstücks durch ein gemeinnütziges
Siedlungsunternehmen infolge der Ausübung des
siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 4 des
Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung in der im BGBl. III,
Gl.Nr. 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, oder entsprechender
Landesgesetze." '
Begründung:
Nach geltendem Recht fällt bei Ausübung des siedlungsrechtlichen
Vorkaufsrechts zweimal Grunderwerbsteuer an: Beim Verkauf des
Grundstücks an das gemeinnützige Siedlungsunternehmen sowie beim Verkauf
durch dieses Siedlungsunternehmen an den erwerbenden Landwirt.
Der Durchgangserwerb beim Siedlungsunternehmen dient lediglich der
Verwirklichung des Sinns und Zwecks des siedlungsrechtlichen
Vorkaufsrechts: Die Eigentumserhaltung von Grundstücken in
landwirtschaftlicher Hand. Eine dauerhafte Eigentümerstellung des
Siedlungsunternehmens ist nicht vorgesehen. Daher ist es angezeigt, diesen
Durchgangserwerb von der Grunderwerbsteuer freizustellen.
Vorkaufsberechtigte Landwirte haben bereits jetzt aufgrund der hohen
Kaufpreise für landwirtschaftliche Grundstücke Schwierigkeiten, über das
Vorkaufsrecht Flächen zu erwerben. Die Regelung trägt damit zu einer
Verbesserung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts bei.
* Im AV als Hilfsempfehlung zu Ziffer 7 beschlossen.
AV
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7
...
9. Zu Artikel 8a – neu – (Artikel 30, 36 Absatz 5
Kreditzweitmarktförderungsgesetz), Artikel 9 Absatz 2 (Inkrafttreten)
a) Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
„Artikel 8a
Änderung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023
(BGBl. Teil I Nr. 411), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 30 wird gestrichen.
2. Artikel 36 Absatz 5 wird gestrichen.“
b) In Artikel 9 Absatz 2 ist die Angabe „und 8“ durch die Angabe „ ,8 und 8a“
zu ersetzen.
Begründung:
Die in Artikel 30 und Artikel 36 Absatz 5 des
Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 enthaltene
dreijährige Befristung der in § 24 GrEStG geregelten Weitergeltung
bestimmter Begünstigungen für Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024
soll aufgehoben werden. Mit dieser Maßnahme wird die bisherige und durch
jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend ausgeurteilte Rechtslage bis auf
Weiteres fortgeschrieben.
Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 (Nr. 53))
bestehen unverändert substanzielle Unterschiede zwischen
Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die sich u. a. auf die
Verbindung von Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftervermögen beziehen
und die weiterhin grunderwerbsteuerlich eine unterschiedliche Behandlung der
Gesellschaftsformen rechtfertigen. Die Entfristung schafft (Rechts-) Sicherheit
und Planbarkeit sowohl für die Wirtschaft mit Blick auf unternehmerische
Entscheidungen als auch für die Verwaltung vor dem Hintergrund von
Umsetzungs- und Administrationsaufwänden.
Fz
...
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat nimmt den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung
des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher
Vorschriften (BR-Drucksache 40/26) zur Kenntnis.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass land-, forst- und fischereiwirtschaftliche
Betriebe in besonderem Maße von klimatischen, marktbedingten und
geopolitischen Risiken betroffen sind und dass die bestehenden steuerlichen
Instrumente bislang nicht ausreichen, um diese Risiken wirksam über
mehrere Wirtschaftsjahre hinweg auszugleichen.
c) Der Bundesrat fordert, den Gesetzentwurf im weiteren
Gesetzgebungsverfahren um die Einführung einer steuerlichen
Risikoausgleichsrücklage für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu
ergänzen. Ziel der Risikoausgleichsrücklage ist es, den land-, forst- und
fischereiwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen, in wirtschaftlich guten
Jahren steuerbegünstigt Rücklagen zu bilden und diese in Jahren mit
außergewöhnlichen Ertrags- oder Einkommensausfällen gewinnmindernd
aufzulösen.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einführung einer steuerlichen
Risikoausgleichsrücklage ausdrücklich den Zielsetzungen des
Koalitionsvertrages der Bundesregierung für die Legislaturperiode 2025 bis
2029 entspricht, in dem die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und
Krisenfestigkeit der Landwirtschaft sowie die Einführung geeigneter
steuerlicher Vorsorgeinstrumente angekündigt werden.
e) Der Bundesrat erinnert daran, dass er sich bereits in der Vergangenheit
mehrfach für die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage
für landwirtschaftliche Betriebe ausgesprochen hat. Insbesondere hat der
Bundesrat mit Entschließung vom 21. September 2018,
BR-Drucksache 438/18 (Beschluss), die Bundesregierung aufgefordert, ein
steuerliches Instrument zur Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe
zu schaffen. Diese wiederholten Initiativen belegen den fortbestehenden
Handlungsbedarf aus Sicht der Länder.
AV
...
f) Der Bundesrat bittet, bei der Ausgestaltung der Risikoausgleichsrücklage
insbesondere
- eine einfache und rechtssichere Anwendung,
- die Berücksichtigung kleiner und mittlerer sowie familiengeführter
Betriebe,
- sowie eine Begrenzung des administrativen Aufwands
sicherzustellen und die Länder frühzeitig in die Ausarbeitung
einzubeziehen.
g) Der Bundesrat regt an, die steuerliche Risikoausgleichsrücklage im
Einkommensteuergesetz zu verankern, insbesondere durch die Schaffung
eines eigenständigen Paragraphen oder durch eine Ergänzung des
§ 13 EStG.
Begründung:
Land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Betriebe sind in besonderem Maße
von nicht beeinflussbaren Risiken wie Wetterextremen, Tier- und
Pflanzenkrankheiten sowie erheblichen Markt- und Preisschwankungen
betroffen. Diese Risiken führen zu stark schwankenden Einkünften, die mit den
bestehenden steuerlichen Regelungen nur unzureichend ausgeglichen werden
können.
Eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage stellt ein bewährtes Instrument der
Eigenvorsorge dar, das betriebliche Resilienz stärkt, Liquiditätsengpässe
abfedert und zugleich den Bedarf an ad-hoc-Hilfsmaßnahmen reduziert. Der
Bundesrat hat bereits in der Vergangenheit entsprechende Initiativen ergriffen
und sieht sich durch den Koalitionsvertrag 2025 bis 2029 sowie durch die
Beschlusslagen der Agrarminister- und Amtschefkonferenzen in seiner
Forderung bestätigt.
In den Beschlusslagen der Agrarminister- und Amtschefkonferenzen wird
wiederholt auf die zunehmenden wirtschaftlichen Risiken der
landwirtschaftlichen Erzeugung sowie auf den Bedarf an wirksamen,
praxisnahen und möglichst unbürokratischen Instrumenten zur
Einkommensstabilisierung hingewiesen. Die Einführung einer steuerlichen
Risikoausgleichsrücklage würde diesen Beschlusslagen Rechnung tragen.
Die Verankerung der Risikoausgleichsrücklage im Einkommensteuergesetz,
insbesondere im Zusammenhang mit § 13 EStG, gewährleistet eine
systematisch stimmige, rechtssichere und bundesweit einheitliche Anwendung.
Die Ergänzung des vorliegenden Gesetzentwurfs um eine entsprechende
Regelung bietet die Gelegenheit, ein seit Jahren diskutiertes Vorhaben endlich
umzusetzen und die Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft nachhaltig zu
verbessern.
B
11. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)