Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen (Antwort zu Drs. 21/5071)
Text
Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen (Antwort zu Drs. 21/5071)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5460
21. Wahlperiode 20.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5071 –
Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Fremdbesitzverbot für freie Berufe schützt die Unabhängigkeit der
Berufsausübung und verhindert, dass renditeorientierte Investoren Einfluss auf
fachliche Entscheidungen nehmen. Für Steuerberatungsgesellschaften sieht
das Steuerberatungsgesetz (StBerG) vor, dass grundsätzlich nur Angehörige
bestimmter freier Berufe Gesellschafter sein dürfen. Mit der Reform des
Berufsrechts der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften durch das
Gesetz vom 7. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 2363) wurde § 50
StBerG geändert. Seither dürfen auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und
Buchprüfungsgesellschaften als Gesellschafter von
Steuerberatungsgesellschaften auftreten. Da in einigen EU-Mitgliedstaaten kein vergleichbares
Fremdbesitzverbot gilt und dort Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihrerseits
Finanzinvestoren als Gesellschafter haben können, können sich reine
Finanzinvestoren über mehrstufige, grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen
mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen.
Medienberichten zufolge weist bereits etwa ein Fünftel der deutschen
Steuerberatungsgesellschaften, die Großkanzleien Deloitte, EY, KPMG und PwC nicht
mitgerechnet, Finanzinvestoren im Gesellschafterkreis auf (vgl. www.boerse
n-zeitung.de/konjunktur-politik/bundesrat-will-steuerberater-vor-finanzinvesto
ren-schuetzen).‘
Aus Sicht der Fragestellenden bestehen für die Unabhängigkeit der
Steuerberatung durch eine Beteiligung von Finanzinvestoren vergleichbare Risiken wie
bei der Rechtsanwaltschaft. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im
Dezember 2024 für Rechtsanwaltsgesellschaften das Fremdbesitzverbot als
notwendigen Schutz der beruflichen Unabhängigkeit bestätigt (vgl. EuGH,
19. Dezember 2024 – C-295/23). Der Gesetzgeber hat laut EuGH einen weiten
Spielraum, solche Verbote durchzusetzen. Doch während das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dieses Urteil als „wichtige
Klarstellung“ (vgl. www.lto.de/recht/juristen/b/anwaltsblatt-dav-verbot-fremdbesitz-v
erbot-anwaltskanzleien-eugh-bmjv) begrüßt, wurde Medienberichten zufolge
die ursprünglich geplante Verschärfung des Fremdbesitzverbots für
Steuerberater aus dem Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes gestrichen (vgl. www.finance-magazin.de/banking-berate
r/private-equity/exklusiv-private-equity-darf-wohl-weiter-bei-steuerberatern-ei
nsteigen-234066/). Für die Fragestellenden ist unklar, warum für Steuerbera-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 17. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
tungsgesellschaften eine abweichende Bewertung erfolgt. Auch der Bundesrat
forderte in seiner Stellungnahme zum Steuerberatungsgesetz vom 6. März
2026 (Bundesratsdrucksache 40/1/26): „Eine Beteiligung reiner
Finanzinvestoren sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf explizit ausgeschlossen
werden.“ (vgl. www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0001-0100/
40-1-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
1. Wie viele Steuerberatungsgesellschaften sind nach Kenntnis der
Bundesregierung von den Steuerberaterkammern in Deutschland aktuell
anerkannt (bitte bei Möglichkeit nach Bundesland sowie nach Rechtsform
aufschlüsseln)?
Nach Angabe der Bundessteuerberaterkammer betrug zum 1. Januar 2026 die
Zahl der anerkannten steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften 15 232.
Die Berufsstatistik 2025 ist noch nicht veröffentlicht. Auf der Internetseite der
Bundessteuerberaterkammer kann jedoch die Berufsstatistik 2024 abgerufen
werden (www.bstbk.de/mediapool/bstbk/ebooks/Berufsstatistik-2024/). Eine
Aufschlüsselung nach Rechtsformen sieht die veröffentlichte Berufsstatistik
nicht vor.
2. Wie viele Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland haben nach
Kenntnis der Bundesregierung Beteiligungen von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ihrerseits (mittelbar oder unmittelbar) im Eigentum
von Nichtberufsträgern stehen, und in welcher Höhe?
Der Bundesregierung sind 57 steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften
bekannt, die solche Beteiligungsstrukturen aufweisen.
Diese Kenntnis beruht auf Angaben der Bundessteuerberaterkammer, der
wiederum freiwillige Angaben der betroffenen steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften gegenüber den Steuerberaterkammern und eigenen
Erkundigungen der Steuerberaterkammern in Fällen vorliegen, in denen sich
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
beteiligt haben, von denen bekannt ist, dass Private-Equity-Investoren mittelbar
über diese Gesellschaften beteiligt sind.
Eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht nur für die unmittelbar an einer
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligten Gesellschafter. Für
Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an einer
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist, besteht hingegen keine
Mitteilungspflicht für diese mittelbare Beteiligung. Es kann daher nicht
ausgeschlossen werden, dass es noch mehr Fälle gibt.
3. Wie viele dieser Gesellschaften weisen nach Kenntnis der
Bundesregierung eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, die ihrerseits Finanzinvestoren als Anteilseigner
haben, und in welcher Höhe?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
Die Höhe der Beteiligungen von Finanzinvestoren an
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist der Bundesregierung nicht bekannt. In der Regel halten in den
Fällen der Frage 2 nach Auskunft der Bundessteuerberaterkammer die
beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 100 Prozent der Anteile an den
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften.
4. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 in den Fragen 2 und 3 erfragte Investitionen
getätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und Datenquelle angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu der Höhe der Investitionen
liegen der Bundesregierung keine verifizierbaren Angaben vor.
5. Welche konkreten Beteiligungsstrukturen sind der Bundesregierung
bekannt, mit denen seit der Gesetzesänderung 2021 das Fremdbesitzverbot
mittelbar umgangen wird (insbesondere über mehrstöckige Konstrukte
unter Einbindung von EU-Mitgliedstaaten ohne Fremdbesitzverbot), und
über welche Zwischenländer werden solche Strukturen typischerweise
abgewickelt?
§ 28 Absatz 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung erlaubt die
Gesellschafterstellung von EU/EWR-Abschlussprüfergesellschaften in anerkannten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für deren Zusammensetzung gilt das
Herkunftslandprinzip.
Eine EU/EWR-Abschlussprüfergesellschaft, deren Herkunftsland Fremdbesitz
erlaubt (zum Beispiel Luxemburg), kann Gesellschafterin einer anerkannten
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutschland werden. Sofern sich eine in
Deutschland anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer EU/EWR-
Abschlussprüfergesellschaft als Gesellschafterin an einer steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz beteiligt, könnte
dies zu einer mittelbaren Beteiligung eines Finanzinvestors an der
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft zu führen.
6. Welche Private-Equity-Gesellschaften sind nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell direkt oder mittelbar an deutschen
Steuerberatungsgesellschaften beteiligt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Partners Group und EQT mittelbar
über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Luxemburg an
steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Deutschland beteiligt sind. Diese
Kenntnis beruht auf Angaben der Bundessteuerberaterkammer.
Nach der Berichterstattung in der Presse und nach Angaben eines
Beratungsunternehmens sollen darüber hinaus auch die folgenden Private-Equity-
Gesellschaften in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften investiert
haben beziehungsweise an diesen mittelbar beteiligt sein: KKR (Kohlberg
Kravis Roberts GmbH), Greenpeak, Cinven, Waterland, Arbor Capital und
Ufenau Capital Partners. Diese Angaben in der Presse und des
Beratungsunternehmens sind von der Bundesregierung nicht verifizierbar.
Im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Neunten
Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sind beim
Bundesministerium der Finanzen Stellungnahmen der Kohlberg Kravis Roberts GmbH, der
WTS Tax AG (strategische Partnerschaft mit EQT) und der Afileon Audit
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingegangen. Diese Gesellschaften
teilten mit, dass sie die im Referentenentwurf vorgesehene Klarstellung des § 55a
StBerG ablehnen und eine grundsätzliche Öffnung für Private-Equity fordern.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.
7. Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um sich einen
Überblick über die Private-Equity-Beteiligungen direkt oder mittelbar an
deutschen Steuerberatungsgesellschaften zu verschaffen, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen.
8. Aus welchen Gründen wurde von der geplanten Verschärfung des
Fremdbesitzverbots in § 50 StBerG nach dem Referentenentwurf zum
Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wieder
Abstand genommen?
Die sich im sich weiteren Verlauf des Prozesses ergebende Bewertungslage
führte dazu, dass von einer Änderung des § 55a StBerG Abstand genommen
wurde.
9. Haben Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitende des Bundesministeriums
der Finanzen seit Beginn dieser Legislaturperiode Gespräche, Treffen,
Schriftwechsel oder sonstige Kontakte (inklusive informeller Kontakte)
mit Akteuren außerhalb des Bundesministeriums zum Thema
Fremdbesitzverbot bei Steuerberatungsgesellschaften geführt (wenn ja, bitte für
jeden Kontakt angeben: (a) Datum und Form des Austauschs, (b)
Position und institutionelle Zugehörigkeit der externen Teilnehmenden,
(c) wesentliche besprochene Inhalte, (d) ob die externen Akteure
Formulierungsvorschläge oder Stellungnahmen übermittelt und ob diese
Eingang in den Referenten- oder Kabinettsentwurf gefunden haben)?
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Gesetz- und
Verordnungsentwürfe sowie Stellungnahmen aus den Verbändeanhörungen werden im
Internet veröffentlicht. Der Referenten- und der Regierungsentwurf eines
Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften sowie die hierzu eingegangenen
Stellungnahmen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der
Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Ge
setze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/202
5-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html). Die vorgenommenen
Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Darüber hinaus kann der
weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite
des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag
und Bundesrat recherchiert werden.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister
sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im
Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren
aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle
Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen
Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich,
elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht typischerweise einen lobbyistisch geprägten
Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine
nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder
entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100 (140)). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185
(250)).
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen bzw.
aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse
sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind
somit möglicherweise nicht vollständig.
Folgende Gespräche haben zwischen Vertreterinnen oder Vertretern des
Bundesministeriums der Finanzen (jeweils nur Leitungsebene) und Externen
bezogen auf das Fremdbesitzverbot bei mehrstöckigen steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften in dieser Legislatur stattgefunden.
Vertreter des BMF Datum Ort Teilnehmende extern
Staatssekretär
Dr. Rolf Bösinger
29. Juli 2025 Berlin Torsten Lüth (Präsidenten des Deutschen
Steuerberaterverbands e. V. – DStV) und Sylvia
Mein (Geschäftsführerin des DStV)
Kennenlerngespräch nach Amtsantritt
Staatssekretär
Dr. Rolf Bösinger
7. August 2025 Berlin Prof. Dr. Harmut Schwab (Präsident der
Bundessteuerberaterkammer – der BStBK),
Claudia Kalina-Kerschbaum
(Geschäftsführerin BStBK)
Kennenlerngespräch nach Amtsantritt
Parlamentarischer
Staatssekretär Michael Schrodi
1. Oktober 2025 BMF Prof. Dr. Harmut Schwab (Präsident der
BStBK)
Bundesminister
Lars Klingbeil
21. Oktober 2025 BMF Prof. Dr. Harmut Schwab (Präsident der
BStBK), Claudia Kalina-Kerschbaum
(Geschäftsführerin BStBK)
Parlamentarischer
Staatssekretär Michael Schrodi
11. November 2025 Berlin Torsten Lüth (Präsident des DStV) und
Henry Scheel (Leiter des Referats Steuerrecht
des DStV)
Staatssekretär
Dr. Rolf Bösinger
13. November 2025 BMF Klaus-Peter Schmidt-Deguelle (SD-Beratung)
mit einem Mandat von EQT
Parlamentarischer
Staatssekretär Michael Schrodi
11. Februar 2026 Berlin Dr. Michael Wolgast (Tietmeyer, Wolgast &
Partner Berlin Politikberatung PartG), zwei
Vertreter der Afileon Audit GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Folgende Schriftwechsel haben zwischen Vertreterinnen und Vertretern des
Bundesministeriums der Finanzen (jeweils nur Leitungsebene) und Externen
bezogen auf das Fremdbesitzverbot bei mehrstöckigen steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften in dieser Legislatur stattgefunden.
Vertreter des BMF Datum Betreff Empfänger
Staatssekretär
Dr. Rolf Bösinger
13. Oktober 2025 Beteiligungen an steuerberatenden
Berufsausübungsgesellschaften;
Gesprächsanfrage
Christian Ollig (Kohlberg
Kravis Roberts GmbH)
10. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften an
Steuerberatungsgesellschaften auf die Unabhängigkeit der Berufsausübung, die
Mandatsbeziehungen und die Struktur mittelständischer Steuerberatungskanzleien, und
inwiefern liegen der Bundesregierung vergleichbare Erkenntnisse, etwa
aus dem Gesundheitsbereich (Medizinische Versorgungszentren) vor, wo
ähnliche Strukturveränderungen durch renditeorientierte Investoren
beobachtet wurden?
Die Bundesregierung betont, dass die Unabhängigkeit von Steuerberaterinnen
und Steuerberatern für die Berufsausübung und die Vermeidung von
Interessenkonflikten essentiell ist.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
11. Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom Dezember 2024 (EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23) zum
Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (wonach
das Beteiligungsverbot reiner Finanzinvestoren gerechtfertigt ist, um die
Unabhängigkeit der Berufsausübung zu gewährleisten), und warum zieht
sie daraus nicht die Konsequenz, ein vergleichbares Verbot auch für
Steuerberaterinnen und Steuerberater einzuführen?
Die Bundesregierung begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
(EuGH) vom 19. Dezember 2024 (Rechtssache C-295/23), da es die
Europarechtskonformität der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestätigt und die
Gestaltungsrechte der Mitgliedstaaten bezüglich der Vermeidung von
Interessenkonflikten und der Wahrung der Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten sichert. Das Urteil des EuGH bestätigt, dass ein nationales
Fremdbesitzverbot an Rechtsanwaltsgesellschaften zulässig ist.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.
12. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die bestehende Regelungslücke
beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften mit den vom
EuGH in der Entscheidung C‑295/23 entwickelten Grundsätzen zur
Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die
aktuelle Praxis der Beteiligung von Nichtberufsträgern an
Steuerberatungsgesellschaften über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
eine Umgehung des Fremdbesitzverbots darstellt?
a) Wenn ja, warum unternimmt sie nichts dagegen?
b) Wenn nein, wie begründet sie diese Abweichung von der
Rechtsprechung des EuGH zu freien Berufen in Bezug auf
Steuerberatungsgesellschaften (vgl. EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23)?
Die Fragen 12 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 11 wird verwiesen.
14. Plant die Bundesregierung, das Fremdbesitzverbot für Steuerberater in
einem künftigen Gesetzgebungsverfahren zu verschärfen, und wenn ja,
wie ist der Stand der Überlegungen?
Die Bundesregierung wartet zunächst die parlamentarischen Beratungen zum
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, die sich mit dem
Fremdbesitzverbot auseinandersetzen, ab.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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