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Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen (Antwort zu Drs. 21/5071)

dip / drucksache 20.04.2026 · WP 21 · 21/5460 · Antwort · Original ↗

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Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen (Antwort zu Drs. 21/5071) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5460 21. Wahlperiode 20.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5071 – Fremdbesitzverbot bei Steuer- und Wirtschaftsberatungsunternehmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Fremdbesitzverbot für freie Berufe schützt die Unabhängigkeit der Berufsausübung und verhindert, dass renditeorientierte Investoren Einfluss auf fachliche Entscheidungen nehmen. Für Steuerberatungsgesellschaften sieht das Steuerberatungsgesetz (StBerG) vor, dass grundsätzlich nur Angehörige bestimmter freier Berufe Gesellschafter sein dürfen. Mit der Reform des Berufsrechts der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften durch das Gesetz vom 7. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I S. 2363) wurde § 50 StBerG geändert. Seither dürfen auch anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften als Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften auftreten. Da in einigen EU-Mitgliedstaaten kein vergleichbares Fremdbesitzverbot gilt und dort Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ihrerseits Finanzinvestoren als Gesellschafter haben können, können sich reine Finanzinvestoren über mehrstufige, grenzüberschreitende Beteiligungsstrukturen mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligen. Medienberichten zufolge weist bereits etwa ein Fünftel der deutschen Steuerberatungsgesellschaften, die Großkanzleien Deloitte, EY, KPMG und PwC nicht mitgerechnet, Finanzinvestoren im Gesellschafterkreis auf (vgl. www.boerse n-zeitung.de/konjunktur-politik/bundesrat-will-steuerberater-vor-finanzinvesto ren-schuetzen).‘ Aus Sicht der Fragestellenden bestehen für die Unabhängigkeit der Steuerberatung durch eine Beteiligung von Finanzinvestoren vergleichbare Risiken wie bei der Rechtsanwaltschaft. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2024 für Rechtsanwaltsgesellschaften das Fremdbesitzverbot als notwendigen Schutz der beruflichen Unabhängigkeit bestätigt (vgl. EuGH, 19. Dezember 2024 – C-295/23). Der Gesetzgeber hat laut EuGH einen weiten Spielraum, solche Verbote durchzusetzen. Doch während das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz dieses Urteil als „wichtige Klarstellung“ (vgl. www.lto.de/recht/juristen/b/anwaltsblatt-dav-verbot-fremdbesitz-v erbot-anwaltskanzleien-eugh-bmjv) begrüßt, wurde Medienberichten zufolge die ursprünglich geplante Verschärfung des Fremdbesitzverbots für Steuerberater aus dem Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes gestrichen (vgl. www.finance-magazin.de/banking-berate r/private-equity/exklusiv-private-equity-darf-wohl-weiter-bei-steuerberatern-ei nsteigen-234066/). Für die Fragestellenden ist unklar, warum für Steuerbera- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tungsgesellschaften eine abweichende Bewertung erfolgt. Auch der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme zum Steuerberatungsgesetz vom 6. März 2026 (Bundesratsdrucksache 40/1/26): „Eine Beteiligung reiner Finanzinvestoren sollte nach der Begründung zum Gesetzentwurf explizit ausgeschlossen werden.“ (vgl. www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0001-0100/ 40-1-26.pdf?__blob=publicationFile&v=1).  1. Wie viele Steuerberatungsgesellschaften sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den Steuerberaterkammern in Deutschland aktuell anerkannt (bitte bei Möglichkeit nach Bundesland sowie nach Rechtsform aufschlüsseln)? Nach Angabe der Bundessteuerberaterkammer betrug zum 1. Januar 2026 die Zahl der anerkannten steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften 15 232. Die Berufsstatistik 2025 ist noch nicht veröffentlicht. Auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer kann jedoch die Berufsstatistik 2024 abgerufen werden (www.bstbk.de/mediapool/bstbk/ebooks/Berufsstatistik-2024/). Eine Aufschlüsselung nach Rechtsformen sieht die veröffentlichte Berufsstatistik nicht vor.  2. Wie viele Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland haben nach Kenntnis der Bundesregierung Beteiligungen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die ihrerseits (mittelbar oder unmittelbar) im Eigentum von Nichtberufsträgern stehen, und in welcher Höhe? Der Bundesregierung sind 57 steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften bekannt, die solche Beteiligungsstrukturen aufweisen. Diese Kenntnis beruht auf Angaben der Bundessteuerberaterkammer, der wiederum freiwillige Angaben der betroffenen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften gegenüber den Steuerberaterkammern und eigenen Erkundigungen der Steuerberaterkammern in Fällen vorliegen, in denen sich Wirtschaftsprüfungsgesellschaften an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligt haben, von denen bekannt ist, dass Private-Equity-Investoren mittelbar über diese Gesellschaften beteiligt sind. Eine gesetzliche Mitteilungspflicht besteht nur für die unmittelbar an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligten Gesellschafter. Für Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft beteiligt ist, besteht hingegen keine Mitteilungspflicht für diese mittelbare Beteiligung. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es noch mehr Fälle gibt.  3. Wie viele dieser Gesellschaften weisen nach Kenntnis der Bundesregierung eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf, die ihrerseits Finanzinvestoren als Anteilseigner haben, und in welcher Höhe? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Die Höhe der Beteiligungen von Finanzinvestoren an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist der Bundesregierung nicht bekannt. In der Regel halten in den Fällen der Frage 2 nach Auskunft der Bundessteuerberaterkammer die beteiligten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften 100 Prozent der Anteile an den steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften. 4. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 in den Fragen 2 und 3 erfragte Investitionen getätigt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und Datenquelle angeben)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu der Höhe der Investitionen liegen der Bundesregierung keine verifizierbaren Angaben vor.  5. Welche konkreten Beteiligungsstrukturen sind der Bundesregierung bekannt, mit denen seit der Gesetzesänderung 2021 das Fremdbesitzverbot mittelbar umgangen wird (insbesondere über mehrstöckige Konstrukte unter Einbindung von EU-Mitgliedstaaten ohne Fremdbesitzverbot), und über welche Zwischenländer werden solche Strukturen typischerweise abgewickelt? § 28 Absatz 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung erlaubt die Gesellschafterstellung von EU/EWR-Abschlussprüfergesellschaften in anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Für deren Zusammensetzung gilt das Herkunftslandprinzip. Eine EU/EWR-Abschlussprüfergesellschaft, deren Herkunftsland Fremdbesitz erlaubt (zum Beispiel Luxemburg), kann Gesellschafterin einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutschland werden. Sofern sich eine in Deutschland anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer EU/EWR- Abschlussprüfergesellschaft als Gesellschafterin an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz beteiligt, könnte dies zu einer mittelbaren Beteiligung eines Finanzinvestors an der steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft zu führen.  6. Welche Private-Equity-Gesellschaften sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell direkt oder mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften beteiligt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass die Partners Group und EQT mittelbar über Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Sitz in Luxemburg an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Deutschland beteiligt sind. Diese Kenntnis beruht auf Angaben der Bundessteuerberaterkammer. Nach der Berichterstattung in der Presse und nach Angaben eines Beratungsunternehmens sollen darüber hinaus auch die folgenden Private-Equity- Gesellschaften in Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften investiert haben beziehungsweise an diesen mittelbar beteiligt sein: KKR (Kohlberg Kravis Roberts GmbH), Greenpeak, Cinven, Waterland, Arbor Capital und Ufenau Capital Partners. Diese Angaben in der Presse und des Beratungsunternehmens sind von der Bundesregierung nicht verifizierbar. Im Rahmen der Verbändeanhörung zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sind beim Bundesministerium der Finanzen Stellungnahmen der Kohlberg Kravis Roberts GmbH, der WTS Tax AG (strategische Partnerschaft mit EQT) und der Afileon Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingegangen. Diese Gesellschaften teilten mit, dass sie die im Referentenentwurf vorgesehene Klarstellung des § 55a StBerG ablehnen und eine grundsätzliche Öffnung für Private-Equity fordern. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 hingewiesen.  7. Hat die Bundesregierung Schritte unternommen, um sich einen Überblick über die Private-Equity-Beteiligungen direkt oder mittelbar an deutschen Steuerberatungsgesellschaften zu verschaffen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen.  8. Aus welchen Gründen wurde von der geplanten Verschärfung des Fremdbesitzverbots in § 50 StBerG nach dem Referentenentwurf zum Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes wieder Abstand genommen? Die sich im sich weiteren Verlauf des Prozesses ergebende Bewertungslage führte dazu, dass von einer Änderung des § 55a StBerG Abstand genommen wurde.  9. Haben Beamtinnen, Beamte oder Mitarbeitende des Bundesministeriums der Finanzen seit Beginn dieser Legislaturperiode Gespräche, Treffen, Schriftwechsel oder sonstige Kontakte (inklusive informeller Kontakte) mit Akteuren außerhalb des Bundesministeriums zum Thema Fremdbesitzverbot bei Steuerberatungsgesellschaften geführt (wenn ja, bitte für jeden Kontakt angeben: (a) Datum und Form des Austauschs, (b) Position und institutionelle Zugehörigkeit der externen Teilnehmenden, (c) wesentliche besprochene Inhalte, (d) ob die externen Akteure Formulierungsvorschläge oder Stellungnahmen übermittelt und ob diese Eingang in den Referenten- oder Kabinettsentwurf gefunden haben)? Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Gesetz- und Verordnungsentwürfe sowie Stellungnahmen aus den Verbändeanhörungen werden im Internet veröffentlicht. Der Referenten- und der Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften sowie die hierzu eingegangenen Stellungnahmen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Ge setze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/202 5-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html). Die vorgenommenen Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Darüber hinaus kann der weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und Bundesrat recherchiert werden. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht typischerweise einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100 (140)). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250)). Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche – einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig. Folgende Gespräche haben zwischen Vertreterinnen oder Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen (jeweils nur Leitungsebene) und Externen bezogen auf das Fremdbesitzverbot bei mehrstöckigen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in dieser Legislatur stattgefunden. Vertreter des BMF Datum Ort Teilnehmende extern Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger 29. Juli 2025 Berlin Torsten Lüth (Präsidenten des Deutschen Steuerberaterverbands e. V. – DStV) und Sylvia Mein (Geschäftsführerin des DStV) Kennenlerngespräch nach Amtsantritt Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger 7. August 2025 Berlin Prof. Dr. Harmut Schwab (Präsident der Bundessteuerberaterkammer – der BStBK), Claudia Kalina-Kerschbaum (Geschäftsführerin BStBK) Kennenlerngespräch nach Amtsantritt Parlamentarischer Staatssekretär Michael Schrodi 1. Oktober 2025 BMF Prof. Dr. Harmut Schwab (Präsident der BStBK) Bundesminister Lars Klingbeil 21. Oktober 2025 BMF Prof. Dr. Harmut Schwab (Präsident der BStBK), Claudia Kalina-Kerschbaum (Geschäftsführerin BStBK) Parlamentarischer Staatssekretär Michael Schrodi 11. November 2025 Berlin Torsten Lüth (Präsident des DStV) und Henry Scheel (Leiter des Referats Steuerrecht des DStV) Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger 13. November 2025 BMF Klaus-Peter Schmidt-Deguelle (SD-Beratung) mit einem Mandat von EQT Parlamentarischer Staatssekretär Michael Schrodi 11. Februar 2026 Berlin Dr. Michael Wolgast (Tietmeyer, Wolgast & Partner Berlin Politikberatung PartG), zwei Vertreter der Afileon Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Folgende Schriftwechsel haben zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen (jeweils nur Leitungsebene) und Externen bezogen auf das Fremdbesitzverbot bei mehrstöckigen steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in dieser Legislatur stattgefunden. Vertreter des BMF Datum Betreff Empfänger Staatssekretär Dr. Rolf Bösinger 13. Oktober 2025 Beteiligungen an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften; Gesprächsanfrage Christian Ollig (Kohlberg Kravis Roberts GmbH) 10. Welche Auswirkungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Beteiligungen von Private-Equity-Gesellschaften an Steuerberatungsgesellschaften auf die Unabhängigkeit der Berufsausübung, die Mandatsbeziehungen und die Struktur mittelständischer Steuerberatungskanzleien, und inwiefern liegen der Bundesregierung vergleichbare Erkenntnisse, etwa aus dem Gesundheitsbereich (Medizinische Versorgungszentren) vor, wo ähnliche Strukturveränderungen durch renditeorientierte Investoren beobachtet wurden? Die Bundesregierung betont, dass die Unabhängigkeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern für die Berufsausübung und die Vermeidung von Interessenkonflikten essentiell ist. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 11. Wie bewertet die Bundesregierung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2024 (EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23) zum Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (wonach das Beteiligungsverbot reiner Finanzinvestoren gerechtfertigt ist, um die Unabhängigkeit der Berufsausübung zu gewährleisten), und warum zieht sie daraus nicht die Konsequenz, ein vergleichbares Verbot auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater einzuführen? Die Bundesregierung begrüßt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Dezember 2024 (Rechtssache C-295/23), da es die Europarechtskonformität der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) bestätigt und die Gestaltungsrechte der Mitgliedstaaten bezüglich der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Wahrung der Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sichert. Das Urteil des EuGH bestätigt, dass ein nationales Fremdbesitzverbot an Rechtsanwaltsgesellschaften zulässig ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen. 12. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die bestehende Regelungslücke beim Fremdbesitzverbot für Steuerberatungsgesellschaften mit den vom EuGH in der Entscheidung C‑295/23 entwickelten Grundsätzen zur Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die aktuelle Praxis der Beteiligung von Nichtberufsträgern an Steuerberatungsgesellschaften über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften eine Umgehung des Fremdbesitzverbots darstellt? a) Wenn ja, warum unternimmt sie nichts dagegen? b) Wenn nein, wie begründet sie diese Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH zu freien Berufen in Bezug auf Steuerberatungsgesellschaften (vgl. EuGH, 19. Dezember 2024 – C‑295/23)? Die Fragen 12 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 8 und 11 wird verwiesen. 14. Plant die Bundesregierung, das Fremdbesitzverbot für Steuerberater in einem künftigen Gesetzgebungsverfahren zu verschärfen, und wenn ja, wie ist der Stand der Überlegungen? Die Bundesregierung wartet zunächst die parlamentarischen Beratungen zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, die sich mit dem Fremdbesitzverbot auseinandersetzen, ab. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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