Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESteAV)
Text
Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESteAV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 429/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - R
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen
Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer
(GrESteAV)
A
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgenden
Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 4 – neu –, 5 – neu – GrESteAV
Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Urkundenbestandteile, die sich nicht für eine optische Textzeichenerkennung
eignen, müssen nicht maschinenlesbar und durchsuchbar sein. Bei
Abweichungen zwischen dem mittels Textzeichenerkennung erstellten Text und
dem bildlich wiedergegebenen Urkundeninhalt sind allein die bildlich
wiedergegebenen Informationen maßgeblich.“
...
Begründung:
Die in § 2 Absatz 1 Satz 3 GrESteAV-E vorgesehene Verpflichtung, der
Anzeige eine maschinenlesbare und durchsuchbare Abschrift der Urkunde
beizufügen, ist im Grundsatz sachgerecht. Mit Blick auf die praktische
Umsetzung in den Notariaten besteht jedoch in zweifacher Hinsicht
Klarstellungsbedarf.
Erstens eignen sich nicht sämtliche Bestandteile notarieller Urkunden für eine
optische Textzeichenerkennung (Optical Character Recognition - OCR). Dies
betrifft neben Plänen und sonstigen bildlichen Darstellungen insbesondere
handschriftliche Ergänzungen. Solche Ergänzungen sind eine übliche und nach
§ 44a Absatz 1 BeurkG ausdrücklich zulässige Beurkundungstechnik. Von ihr
machen Notare insbesondere Gebrauch, wenn sich während der
Beurkundungsverhandlung Änderungs- oder Ergänzungsbedarf ergibt. Die
Vorgabe einer maschinenlesbaren und durchsuchbaren Urkundenabschrift darf
diese Beurkundungstechnik nicht dadurch erschweren, dass bei
handschriftlichen Ergänzungen stets eine OCR-fähige Reinschrift erstellt
werden muss. Die Verordnungsbegründung trägt diesem Umstand nur teilweise
Rechnung, indem sie explizit eingescannte Unterschriften und bildliche
Darstellungen von der Anforderung der Maschinenlesbarkeit und
Durchsuchbarkeit ausnimmt. Handschriftliche Ergänzungen werden aber nicht
ausdrücklich als Beispiel genannt. Mit dem ersten Ergänzungssatz wird daher
klargestellt, dass alle Urkundenbestandteile, die sich nicht für eine optische
Textzeichenerkennung eignen, von den Anforderungen der
Maschinenlesbarkeit und Durchsuchbarkeit ausgenommen sind.
Zweitens können bei der optischen Textzeichenerkennung Abweichungen
zwischen dem erkannten Text und dem bildlich wiedergegebenen
Urkundeninhalt auftreten. Ein vollständiger Wort-für-Wort-Abgleich zur
Vermeidung solcher Divergenzen wäre mit erheblichem Aufwand verbunden
und liefe dem mit der Digitalisierung verfolgten Ziel einer Vereinfachung der
Verfahrensabläufe zuwider. Zwar sieht die Verordnungsbegründung bereits
vor, dass bei einer Divergenz die bildlich wiedergegebene Information
maßgeblich ist. Diese Klarstellung in der Begründung bezieht sich ihrem
Wortlaut und systematischen Zusammenhang nach jedoch lediglich auf
Urkundenbestandteile, die ohnehin nicht OCR-geeignet sind (z. B.
Unterschriften). Mit dem zweiten Ergänzungssatz wird deshalb für den
gesamten Urkundeninhalt eindeutig geregelt, dass im Falle von Abweichungen
allein die bildlich wiedergegebenen Informationen maßgeblich sind. Dadurch
werden Rechtsunsicherheiten und unnötiger Kontrollaufwand in den Notariaten
vermieden.
...
2. Zu § 2 Absatz 3 – neu – GrESteAV
Nach § 2 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten als
elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht
möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als
elektronische Dokumente nachzureichen.“
Begründung:
Die Finanzverwaltung hat den Produktivtermin für die neue Version des
Datensatzes der elektronischen Veräußerungsanzeige einseitig erneut
verschoben, zuletzt auf den 21. September 2026. Die Umsetzung durch die
Bundesnotarkammer und die weiteren Softwareanbieter kann daher erst nach
dem 23. September 2026 beginnen. Zum Inkrafttreten am 1. Oktober 2026
werden die Notare mit einer kaum erprobten Version oder mit aufwendigen
Workarounds arbeiten müssen; technische Störungen sind nicht
auszuschließen, und auch die Einhaltung des neuen Termins durch die
Finanzverwaltung ist nicht gesichert. Da nur bei einer in allen Teilen
vollständigen Veräußerungsanzeige in Rückabwicklungsfällen eine
Nichtfestsetzung oder eine Aufhebung der Steuerfestsetzung möglich ist (§ 16
Absatz 5 GrEStG), droht eine erhebliche Beschneidung der Rechte der
Steuerschuldner.
Der in § 2 neu einzufügende Absatz 3 ermöglicht den Notaren eine
Ersatzeinreichung in Papierform, wenn eine elektronische Übermittlung aus
technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die Formulierung
orientiert sich an § 16 Absatz 3 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
i. d. F. ab 1. Oktober 2026, der den vergleichbaren Fall der Übermittlung von
Anträgen durch Notare an Gerichte regelt.
Die vorgesehene Regelung ist von der Ermächtigungsgrundlage der
Rechtsverordnung gedeckt: Nach der Begründung zu § 22a Nummer 1 GrEStG
umfasst der Begriff „Einzelheiten der Datenübermittlung“ auch Regelungen
zum Verfahren bei technischen Störungen (vgl. BR-Drucksache 644/25 vom
7. November 2025, S. 78 bzw. BT-Drucksache 21/3735 vom 21. Januar 2026,
S. 72).
B
3. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESteAV) (Empfehlungen der Ausschüsse)