Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESteAV)
Text
Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESteAV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 429/26
12.08.26
Fz - R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen
Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer
(GrESteAV)
A. Problem und Ziel
§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der ab dem 1. Oktober 2026
geltenden Fassung nach Artikel 6 des Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften
und der steuerlichen Anzeigen der Notare vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192)
(GrEStG n. F.) sieht vor, dass Notare dem zuständigen Finanzamt Anzeige über
Rechtsvorgänge nach dem Grunderwerbsteuergesetz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 22a GrEStG und des § 93c
der Abgabenordnung zu erstatten haben.
Hierzu wird das Bundesministerium der Finanzen durch § 22a Absatz 2 GrEStG
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG
n. F. und für Abschriften von Urkunden nach § 18 Absatz 1 Satz 3 GrEStG n. F.
Einzelheiten zur Datenübermittlung durch Verordnung zu regeln.
B. Lösung
Aufgrund des § 22a Absatz 2 GrEStG wird die Verordnung über das Verfahren zur
elektronischen Übermittlung der Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG n. F. und der
Abschriften der Urkunden nach § 18 Absatz 1 Satz 3 GrEStG n. F. erlassen.
Es werden Einzelheiten der Datenübermittlung geregelt sowie Dateiformate für die zu
übermittelnden Dokumente festgelegt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch diese Verordnung keine Ausgaben.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Regelungen dieser Verordnung führen zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger. Die Veränderungen des Erfüllungsaufwands durch die Regelungen dieser
Verordnung sind bereits in dem Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs
von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen
Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare vollständig berücksichtigt (vergleiche
Bundestagsdrucksache 21/3735, S. 33 ff.).
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen dieser Verordnung führen zu keinem Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft; die Ausführungen zu E.1 gelten insoweit entsprechend.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Regelungen dieser Verordnung führen zu keinem Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Die Ausführungen zu E.1 gelten insoweit entsprechend.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 429/26
12.08.26
Fz - R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Finanzen
Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen
Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer
(GrESteAV)
Bundeskanzleramt Berlin, 12. August 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen
Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer
(GrESteAV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Philipp Amthor
Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen
Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer
(GrESteAV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 22a des
Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl.
1997 I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 197) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die elektronische Übermittlung der Anzeige von Notaren an
Finanzämter nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Grunderwerbsteuergesetzes.
§ 2
Übermittlung der Anzeige
(1) Die elektronische Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des
Grunderwerbsteuergesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) nach Maßgabe des § 93c der
Abgabenordnung zu übermitteln. Der Datensatz hat neben den Inhalten nach § 20 des
Grunderwerbsteuergesetzes auch die für die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
erforderlichen Daten zu enthalten. Der Notar ist verpflichtet, der Anzeige eine
maschinenlesbare und durchsuchbare Abschrift der Urkunde als elektronisches Dokument im Dateiformat
PDF beizufügen.
(2) Kann die Abschrift der Urkunde aufgrund der Dateigröße nicht über die amtlich
bestimmte Schnittstelle übermittelt werden, so hat insoweit eine gesonderte Übermittlung
in Papierform zu erfolgen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Ziel der Verordnung ist es, die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der
Anzeigen der Notare nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der ab dem
1. Oktober 2026 geltenden Fassung nach Artikel 6 des Gesetzes zur Digitalisierung des
Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen
Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare vom 22. Juni 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 192) (GrEStG n. F.) zu regeln. Diese Regelungen sind notwendig, da Notare ab
dem 1. Oktober 2026 gesetzlich verpflichtet werden sollen, die betreffenden Anzeigen
ausschließlich elektronisch zu übermitteln.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In der Vergangenheit haben Notare die Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) schriftlich erstattet. Mit dem Jahressteuergesetz 2024
vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurde es den Notaren erstmals eröffnet, die
Anzeige der Rechtsvorgänge nach § 18 GrEStG statt auf Papier elektronisch an das
Finanzamt zu erstatten. Durch Artikel 6 des Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften
und der steuerlichen Anzeigen der Notare sollen die Notare nunmehr verpflichtet werden,
ab dem 1. Oktober 2026 die Anzeigen ausschließlich elektronisch an die Finanzämter zu
erstatten.
Danach haben Notare die Anzeigen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 22a GrEStG und des
§ 93c der Abgabenordnung (AO) zu erstatten. Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde
über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen.
Mit dieser Verordnung werden Einzelheiten des Datensatzes zur Anzeige und das Format
der Abschrift der Urkunde geregelt. Auch für den Fall, dass eine elektronische Übermittlung
der Abschrift aufgrund ihrer Dateigröße nicht möglich sein sollte, enthält die Verordnung
eine Regelung.
Die elektronische Übermittlung erfolgt über den zentralen Kommunikationsweg der
Finanzverwaltung – ELSTER –, der sich auch bei anderen elektronischen Mitteilungsverfahren
bewährt hat. Nur über ELSTER erhält die Finanzverwaltung strukturierte Daten in einer
Qualität, die auch in den steuerlichen IT-Verfahren der Länder verarbeitbar sind.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen (§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesregierung).
IV. Alternativen
Eine digitale Übermittlung steuerlicher Anzeigen ohne strukturierten Datensatz würde
jedenfalls auf Empfängerseite, der Finanzverwaltung, keine Erleichterungen schaffen,
sondern konträr den Verwaltungsaufwand und die Bearbeitungsdauer erhöhen. Eine
Alternative besteht daher nicht.
V. Regelungskompetenz
Die Verordnungsermächtigung folgt aus § 22a GrEStG. Danach setzt der Erlass der
Verordnung das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz sowie die Zustimmung des Bundesrates voraus.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Bezüge zum Recht der Europäischen Union oder zu völkerrechtlichen Verträgen bestehen
nicht.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die elektronische Übermittlung der Anzeige nach § 18 Absatz 1 GrEStG wird durch die
Festlegung von Einzelheiten des Datensatzes und des Formats der Abschriften der
Urkunde vereinfacht. Aufgrund der Verpflichtung des Notars, der Anzeige eine
maschinenlesbare und durchsuchbare Abschrift der Urkunde als elektronisches Dokument im Dateiformat
PDF beizufügen, wird die Bearbeitung der Finanzämter wesentlich vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Nachhaltigkeitsaspekte entsprechend der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie sind nicht
betroffen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Mehrausgaben.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Regelungen dieser Verordnung führen zu keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen
und Bürger, da die Veränderungen des Erfüllungsaufwands durch die beabsichtigten
Neuregelungen bereits in dem Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der
steuerlichen Anzeigen der Notare vollständig berücksichtigt wurden (vergleiche
Bundestagsdrucksache 21/3735, S. 33 ff.).
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Regelungen dieser Verordnung führen zu keinem Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Die Ausführungen zu 4.1 gelten insoweit entsprechend.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Regelungen dieser Verordnung führen zu keinem Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Die Ausführungen zu 4.1 gelten insoweit entsprechend.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen, da die durch Artikel 6 des Gesetzes
zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen
Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
eingeführte Pflicht zur elektronischen Anzeige durch Notare zeitlich unbefristet ist. Eine
Evaluierung der Regelung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
§ 1 regelt den Anwendungsbereich der Verordnung. Es wird die elektronische Übermittlung
der Anzeige von Notaren an Finanzämter gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG n. F. und
der Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 GrEStG n. F. geregelt. Die Anzeigen
der Gerichte und Behörden sind nicht Gegenstand der Verordnung, diese übermitteln
weiterhin in Papierform.
Zu § 2 (Übermittlung der Anzeige)
Zu Absatz 1
§ 2 regelt Einzelheiten des Datensatzes der Anzeigen durch Verweis auf § 20 GrEStG und
subsidiär auf § 93c AO.
Die elektronische Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG n. F. ist nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 AO)
nach Maßgabe des § 93c AO zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung erfolgt über
den Übermittlungsweg der Finanzverwaltung ELSTER.
Der zu übermittelnde Datensatz hat neben den Inhalten nach § 20 GrEStG auch die für die
Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlichen Daten zu enthalten, wenn
zum Beispiel ein Notar die Veräußerungsanzeige einreicht und ein anderer Notar die
Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten soll. Nach § 20 GrEStG muss die Anzeige alle für
die Steuerfestsetzung erforderlichen Einzelheiten enthalten. Das sind nach § 20 Absatz 1
GrEStG insbesondere Angaben zu den Vertragsparteien und vom Vertrag begünstigter
Personen sowie Angaben zur Bestimmung des Grundstücks. Des Weiteren sind die
Einzelheiten des anzeigepflichtigen Vorgangs und der Beurkundung, die Gegenleistung sowie Name
und Anschrift der Urkundsperson anzuzeigen. Anzeigen, die sich auf Anteile an einer
Gesellschaft beziehen, müssen gemäß § 20 Absatz 2 GrEStG außerdem Angaben zur
Gesellschaft und ihrer Anteile, auf die sich die Anzeige bezieht, enthalten. Bei mehreren
beteiligten Rechtsträgern ist auch eine Beteiligungsübersicht zu übermitteln. Ergänzend sind nach
§ 93c AO weitere Angaben erforderlich, soweit das GrEStG keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Angaben zum Zeitpunkt, zum Inhalt der Anzeige und zum örtlich
zuständigen Finanzamt folgen aus den insoweit speziellen Regelungen der §§ 17 bis 20 GrEStG.
Ergänzende Angaben nach § 93c AO sind insbesondere der Zeitpunkt der Erstellung des
Datensatzes und die Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierende
Mitteilung im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e AO handelt. Darüber hinaus
haben Notare die Steuerpflichtigen nach § 93c Absatz 1 Nummer 3 AO darüber zu
informieren, welche für ihre Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörden
übermittelt haben oder übermitteln werden. Nach § 93c Absatz 1 Nummer 4 AO haben sie die
übermittelten Daten aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sowie die der Mitteilung
zugrunde liegenden Unterlagen bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum
oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Für den Fall, dass
Daten unzutreffend übermittelt wurden, gilt § 93c Absatz 3 AO.
Der Notar ist außerdem verpflichtet, der Anzeige eine maschinenlesbare und eine von
Mensch und Maschine durchsuchbare Abschrift der Urkunde als elektronisches Dokument
im Dateiformat PDF beizufügen. Die Übersendung einer PDF-Datei in einer nicht
maschinenlesbaren und durchsuchbaren Form führt jedoch nicht zur Unvollständigkeit der Anzeige
nach § 18 GrEStG. In diesem Fall muss der Notar bei eigenem Erkennen, spätestens auf
Verlangen des Finanzamtes eine Korrekturmeldung mit beigefügter Abschrift der Urkunde
in maschinenlesbarer und durchsuchbarer Form als PDF innerhalb angemessener Frist
übermitteln. Unschädlich ist, wenn Daten, die nicht für die Maschinenlesbarkeit geeignet
sind, also beispielsweise eingescannte Unterschriften oder bildliche Darstellungen, nicht
umfasst werden. Für sie ist im Falle einer Divergenz zwischen dem mittels Texterkennung
erstellten Text und den Bilddateien eines Scans allein die bildliche wiedergegebene
Information maßgeblich.
Die notwendigen Informationen zu den Verfahrensabläufen und Schnittstellen sind unter
anderem unter www.esteuer.de einsehbar.
Zu Absatz 2
Kann die Abschrift der Urkunde aufgrund der Dateigröße nicht über die amtlich bestimmte
Schnittstelle übermittelt werden, so hat insoweit eine gesonderte Übermittlung innerhalb
der Frist nach § 18 Absatz 3 Satz 1 GrEStG in Papierform zu erfolgen. Die Anzeige selbst
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 GrEStG n. F. erfolgt in diesem Fall jedoch elektronisch. Lediglich
die beizufügende Abschrift ist gesondert in Papierform zu übermitteln.
Zu § 3 (Inkrafttreten)
Durch § 3 wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt. Es ist ein Inkrafttreten zeitgleich
zum Inkrafttreten der verpflichtenden elektronischen Übermittlung der Anzeige nach § 18
Absatz 1 Satz 2 GrEStG n. F. vorgesehen.
- 5 - Drucksache 429/26
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