Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
[...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 644/1/25
05.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - Fz - In - Wo
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von
notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Finanzausschuss (Fz)
und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Bagatellgrenze in § 7 Absatz 2
Satz 1 der Mitteilungsverordnung weiter zu erhöhen, damit Mitteilungen
über Zahlungen bis 5.000 € im Kalenderjahr nicht zu melden sind.
b) Die Bundesregierung wird weiterhin aufgefordert, in der
Mitteilungsverordnung eine Regelung aufzunehmen, nach der Einzelzahlungen bis 250 € nicht
mitzuteilen und auch nicht im Rahmen der Bagatellgrenze nach § 7 Absatz 2
Satz 1 der Mitteilungsverordnung zu berücksichtigen sind
(„Einzelzahlungsbagatellgrenze“).
R
...
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die Bagatellgrenze des § 7 Absatz 2 der Mitteilungsverordnung (MV) dient
dazu, sowohl die mitteilungspflichtigen Stellen als auch die Finanzverwaltung von
Mitteilungen über Kleinbeträge zu entlasten.
Auf Seiten der mitteilungspflichtigen Stellen sind für jede seit dem
1. Januar 2025 zu meldende Zahlung zunächst eine Vielzahl von Daten von den
Zahlungsempfängern zu erheben, insbesondere die Steuer-
Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer, die teilweise speziell dafür
zunächst beantragt werden müssen. Dies stellt für die mitteilungspflichtige Stelle,
ggf. aber auch für den Zahlungsempfänger einen erheblichen bürokratischen
Aufwand dar. Dazu kommt der Arbeitsaufwand für die Übermittlung, die
Information des Zahlungsempfängers und – auf Seiten der Finanzverwaltung – die
Überprüfung der Mitteilung.
Der mit der Mitteilung verbundene Aufwand besteht unabhängig von der Höhe
der Zahlung. Umgekehrt steigt jedoch der Nutzen einer Mitteilung mit der Höhe.
Je höher eine Zahlung, desto wichtiger ist es, deren Besteuerung sicherzustellen,
je niedriger die Zahlung, desto geringer ist deren steuerliche Bedeutung.
Aus diesem Grund soll die Bagatellgrenze dafür sorgen, dass nur diejenigen
Zahlungen gemeldet werden müssen, bei denen der Aufwand noch in einem
vertretbaren Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen steht.
Dieses Verhältnis ist derzeit jedoch nicht gewahrt. Die mitteilungspflichtigen
Stellen sind regelmäßig bereits stark ausgelastet. Gleiches gilt für die
Finanzverwaltung, die erhebliche Kapazitäten aufwenden muss, um die Flut an
Mitteilungen umfassend auszuwerten.
Eine Erhöhung der Bagatellgrenze auf 5.000 € wäre eine einfache Maßnahme,
um Bürger und Verwaltung von einem unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand
zu entlasten.
Zu Buchstabe b
Die Bagatellgrenze kann – bei entsprechender Höhe – dafür sorgen, dass nur
diejenigen Zahlungen mitgeteilt werden müssen, bei denen der Aufwand für die
Mitteilung mit dem Nutzen in einem angemessenen Verhältnis steht.
In der Praxis läuft die Bagatellgrenze jedoch häufig leer: Viele
mitteilungspflichtige Stellen fragen bei jeder Zahlung alle für eine potentielle Mitteilung
erforderliche Daten ab. Grund dafür ist, dass insbesondere dezentral organisierte
Stellen (wie z.B. Hochschulen) kaum nachverfolgen können, ob und in welcher
Höhe bereits andere Zahlungen an den Empfänger geleistet wurden.
Dies hat zur Folge, dass Bürger teilweise auch bei Kleinstzahlungen Daten wie
die Steueridentifikationsnummer angeben müssen, damit die
mitteilungspflichtigen Stellen am Ende des Jahres überprüfen können, ob die Summe aller
Zahlungen an den Empfänger die Bagatellgrenze überschreitet und somit eine
Mitteilung erforderlich ist. Diesem bürokratischen Aufwand steht kein angemessener
Nutzen entgegen.
Die vorgeschlagene Höhe der „Einzelzahlungsbagatellgrenze“ in Höhe von
250 € ist so bemessen, dass die steuerliche Bedeutung selbst dann gering ist,
...
wenn diese Zahlungen monatlich erfolgen. In den meisten Fällen dürften die
Zahlungen dann auch nach der existierenden kalenderjahrbezogenen
Bagatellgrenze des § 7 Absatz 2 Satz 1 MV bereits nicht mitzuteilen sein. Das zeigt sich
jedoch immer erst nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahrs. Der Aufwand
für die Erfassung und Auswertung der jeweiligen Daten ist dann bereits
angefallen.
Die Einführung der „Einzelzahlungsbagatellgrenze“ soll dem entgegenwirken:
Zahlungen unter 250 € sollen nicht mitzuteilen und auch bei der auf das
Kalenderjahr bezogenen Bagatellgrenze des § 7 Absatz 2 Satz 1 MV nicht zu
berücksichtigen sein. Das führt dazu, dass bei diesen Zahlungen die
mitteilungspflichten Stellen weniger Daten erheben und sie diese Zahlungen auch nicht für die
Prüfung einer ggf. bestehende Mitteilungspflicht sammeln und später auswerten
müssen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 213b Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 213b Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Abweichend können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nummer 1 bestimmen, dass die für die elektronische Übermittlung
erforderlichen Empfängerbezeichnungen der in Satz 3 bezeichneten Stellen
einschließlich der jeweils eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen auf der
Internetseite der jeweiligen Stelle bekanntzumachen sind.“
Begründung:
In § 213b Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB-E sollte zwecks
Verwaltungsvereinfachung die Notwendigkeit, die Empfängerbezeichnung und technische
Postfachbezeichnung in der Rechtsverordnung aufzunehmen, durch die Möglichkeit der
Landesregierungen ergänzt werden, im Verordnungswege abweichend eine
Bekanntmachung durch die jeweilige Stelle auf ihrer Internetseite vorzusehen. Dies
dient auch deshalb der Verwaltungsvereinfachung, weil in diesem Fall
Änderungen der Empfängerbezeichnung bzw. der technischen Postfachbezeichnung nicht
auch immer eine Änderung der Rechtsverordnung erfordern. Jede betroffene
Stelle macht in diesem Fall auch etwaige Änderungen der Bezeichnungen
selbständig auf ihrer Internetseite bekannt.
Wo
...
3. Zu Artikel 4 Nummer 2 – neu – (§ 73 Absatz 2 Satz 2 GBO)
Artikel 4 ist durch den folgenden Artikel 4 zu ersetzen:
‚Artikel 4
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 29 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
<<… weiter wie Vorlage …>>
2. In § 73 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5“
durch die Angabe „gelten § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 und § 14b“ ersetzt.
Begründung:
Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte, Notare bzw. Behörden oder juristische
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet, ihre
schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärung bei Gericht als elektronisches
Dokument einzureichen (§ 14b FamFG). In Folge dessen verfügen die genannten
Personen und Institutionen über die notwendige Ausstattung. Durch diesen
Entwurf werden die Kommunikationspflichten ausgeweitet. Im Sinne dieser
weiteren Digitalisierung des Vollzuges ist es nur folgerichtig, dass diese auch
Beschwerden nach der Grundbuchordnung als elektronisches Dokument einreichen
müssen. Dementsprechend wird die bisherige Änderung zu Nummer 1 und die
weitere Änderung zu Nummer 2.
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 – neu – (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GBO)
Artikel 4 ist durch den folgenden Artikel 4 zu ersetzen:
‚Artikel 4
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
R
R
...
1. Nach § 29 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
<<… weiter wie Vorlage …>>
2. In § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „Notare“ die
Angabe „beziehungsweise Behörden oder juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Entscheidung, ob der elektronische Rechtsverkehr (ERV) in
Grundbuchsachen eröffnet wird, treffen die Länder durch Rechtsverordnung. Im Rahmen
dessen können sie bisher nur die verpflichtende Nutzung des ERV für Notare
anordnen. Im Hinblick auf die durch diesen Entwurf angeordneten Pflichten von
Behörden, elektronisch zu kommunizieren, ist es nur folgerichtig, wenn die
Länder durch Rechtsverordnung auch die Behörden verpflichten könnten, im
Übrigen mit dem Grundbuchamt elektronisch zu kommunizieren. Dies würde dem
Anliegen des Gesetzesentwurfs entsprechen und in den Grundbuchämtern, die
an den ERV angeschlossen sind, erhebliche Scanaufwände bei der
elektronischen Aktenführung reduzieren.
Die dafür notwendige technische Kommunikationseinrichtung müssen die
Behörden seit 2018 gesetzlich vorhalten.
Infolge der Änderung wird die bisherige Regelung zu Nummer 1 und die neue
Regelung zu Nummer 2.
5. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 41a Absatz 1 Satz 2 FamFG), 3 (§ 46 Absatz 2 Satz 2
FamFG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es
sowohl in § 41a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E und § 46 Absatz 2 Satz 2 FamFG-E als
auch in § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO für das qualifizierte Zertifikat
ausreichend sein kann, dass aus dem Zertifikat nur die Zugehörigkeit zur Justiz
erkennbar ist.
Begründung:
§ 41 a Absatz 1 FamFG-E sieht vor, dass für den Fall, dass einem Notar ein
Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als
gerichtliches elektronisches Dokument bekannt gegeben werden soll, das
qualifizierte Zertifikat, das einer der Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur
zugrunde liegt, zwingend das konkrete Gericht erkennen lassen muss. Eine ent-
R
...
sprechende Regelung soll in § 46 Absatz 2 Satz 2 FamFG-E für das
Rechtskraftzeugnis aufgenommen werden. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll das
elektronische Dokument dadurch auch zur Nachweisführung gegenüber dem
Grundbuchamt verwendet werden können, § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
GBO (vgl. Gesetzentwurf S. 77).
Diese Regelung kann zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand in
der Justiz führen. Denn durch die Notwendigkeit eines Zertifikats, das das
ausstellende Gericht erkennen lässt, bedarf es etwa in Niedersachsen einer
vollständigen Neubeantragung von derzeit im Einsatz befindlichen Signaturkarten in den
betroffenen familiengerichtlichen Abteilungen, wenn diese lediglich die
Zugehörigkeit zur Justiz eines Landes, nicht aber das Gericht erkennen lassen. Hinzu
kommen Mehraufwände bei Dienststellenwechsel, bei denen eine
Neubeantragung der Signaturkarte mit dem Zertifikat der neuen Dienststelle notwendig ist.
Für die Dauer des Ausstellungsprozesses wäre zwingend ein Workaround nötig,
wenn eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem geforderten Zertifikat,
welches das Gericht erkennen lässt, noch nicht erstellt werden kann. Gleiches
gilt im Fall von Teilabordnungen, zum Beispiel zum Zwecke kurzfristiger
Personalverstärkungen. Bei Teilabordnungen besteht sogar die Notwendigkeit, zwei
unterschiedliche Signaturzertifikate zu nutzen, was zu doppelten Kosten führte.
Anstelle der Übernahme des aus § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO
folgenden Erfordernisses zur Angabe des qualifizierten Zertifikats, das das
ausstellende Gericht erkennen lässt, empfiehlt sich daher umgekehrt in diesem
Gesetzgebungsvorhaben eine Anpassung des § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO
dahingehend, dass nicht mehr das ausstellende Gericht, sondern nur die
Zugehörigkeit zur Justiz aus dem Zertifikat ersichtlich ist.
Mit § 137 Absatz 2 GBO sollten die Regelungen des § 29 Absatz 3 GBO auf das
Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs übertragen werden (BT-Drs.
16/12319, S. 30). Es sollte dabei das Dienstsiegel oder der Stempel der Behörde
durch das qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes
Attributzertifikat ersetzt werden, aus dem sich die Zugehörigkeit der signierenden Person
zu der Behörde ergibt. Aus der Zugehörigkeit zur Justiz ergäbe sich hier aber
mittelbar auch die Zugehörigkeit der ausstellenden Person zu dem bereits
aufgrund von § 137 Absatz 2 Nummer 1 GBO erkennbaren Gericht.
6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG), Artikel 9
Nummer 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 1 ErbStG)
a) In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 1ist nach der Angabe
„schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ einzufügen.
b) In Artikel 9 Nummer 1 § 34 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe
„schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ einzufügen.
R
...
Begründung:
In den Änderungen zum Grunderwerbssteuergesetz (Artikel 7) und zum
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Artikel 9) wird die schriftliche
Kommunikation zwischen Justiz und Finanzverwaltung zementiert. Dies steht im
klaren Widerspruch zum Gesetzesziel der Digitalisierung. Eine Erweiterung auf die
elektronische Übermittlung ist auch ohne großen Aufwand möglich, da alle
Finanzämter seit 2018 verpflichtet sind, ein besonderes elektronisches
Behördenpostfach zu unterhalten, über das diese Mitteilungen ohne Probleme abgewickelt
werden können. Daher ist die elektronische Kommunikation durch die Änderung
zu ermöglichen. Dies dient auch der Finanzverwaltung, da Daten so leichter in
elektronische Systeme überführt werden können, ohne sie aufwändig zu
scannen.
7. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 4 – neu –, 5 – neu –, 6 – neu –,
7 – neu – ErbStG)
Nach Artikel 9 Nummer 1 § 34 Absatz 1 Satz 3 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Die Beteiligten haben dem mitteilungsverpflichteten Notar ihre
Identifikationsnummer sowie den Tag ihrer Geburt zu übermitteln. Kommen die Beteiligten
dieser Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht oder nur unvollständig nach,
hat der mitteilungsverpflichtete Notar die Möglichkeit, die
Identifikationsnummer der Beteiligten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim
Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. In der Abfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3
der Abgabenordnung genannten Daten der Beteiligten angegeben werden. Das
Bundeszentralamt für Steuern entspricht dem Ersuchen, wenn die übermittelten
Daten den beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten Daten entsprechen.“
Begründung:
Der neu gefasste § 34 Absatz 1 Satz 2 ErbStG sieht für Notare vor, dass sie die
Anzeigen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ErbStG nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c AO zu
erstatten haben. Gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 2c AO zählt die
Identifikationsnummer nach § 139b AO zu den verpflichtenden Angaben. Zur eindeutigen
Identifizierung der betroffenen Personen durch die Finanzbehörden ist die
Angabe der Identifikationsnummer unerlässlich. Die Möglichkeit zur maschinellen
Anfrage nach der Identifikationsnummer der Beteiligten beim Bundeszentralamt
für Steuern entspricht der Vorgehensweise bei anderen Mitteilungsarten wie zum
Beispiel den Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung (§ 93a Absatz 4 AO)
oder den Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a Absatz 2 Satz 2 und 4 EStG).
Fz
...
8. Zu Artikel 19 Absatz 3a – neu – (Inkrafttreten)
Nach Artikel 19 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Die Artikel 3 und 7 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.“
Begründung:
Artikel 19 wird um einen weiteren Absatz ergänzt, demzufolge das Inkrafttreten
von Artikel 3 und 7 um weitere sechs Monate verschoben wird.
Hierdurch soll die technische Umsetzbarkeit der in Artikel 3 und Artikel 7
geregelten Übermittlung und des Empfangs von strukturierten Datensätzen durch
Notarinnen und Notare sowie Gerichte gesichert werden. Die Funktionalität in
der von den Gerichten genutzten eAkte, um die nach § 16 Absatz 1 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Artikel 3 des Regierungsentwurfs) als
strukturierte Datensätze zu übermittelnden Anträge auf Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts verarbeiten zu können, ist noch nicht final bereitgestellt. Die in
§ 17 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Artikel 3 des
Regierungsentwurfs) aufgeführten Dokumente können von den Gerichten zwar als
Schriftgutobjekte elektronisch an die Notare übermittelt werden. Jedoch ist es
den Gerichten derzeit nicht möglich, einen strukturierten maschinenlesbaren
Datensatz mit den in § 17 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(Artikel 3 des Regierungsentwurfs) aufgeführten Daten beizufügen. Zudem fehlt
es bislang an Schnittstellen zwischen den in den Notarbüros eingesetzten
Notarsoftwares und der für deren Kommunikation mit den Gerichten und Behörden
genutzten Software. Für die strukturierten Datensätze, welche nach § 19
Absatz 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Artikel 3 des
Regierungsentwurfs) den an die Gutachterausschüsse zu übermittelnden Abschriften
beizufügen sind, sowie für die Anzeigen an die Finanzämter, welche nach § 18 des
Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 7 des Regierungsentwurfs) als strukturierter
Datensatz zu übermitteln sind, müssten daher nach aktuellem Stand sämtliche
Daten händisch eingegeben werden. Dies würde zu einem erheblichen
Mehraufwand für die Notarinnen und Notare führen. Da die Entwicklung und Erprobung
der Schnittstellen voraussichtlich jedenfalls am 1. Januar 2027 abgeschlossen
sein wird, sollen Artikel 3 und 7 nicht vorher in Kraft treten.
R
B.
9. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der st (Empfehlungen der Ausschüsse)