Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
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Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 644/25 (Beschluss)
19.12.25
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von
notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Die Bundesregierung wird aufgefordert, die Bagatellgrenze in § 7 Absatz 2
Satz 1 der Mitteilungsverordnung weiter zu erhöhen, damit Mitteilungen über
Zahlungen bis 5.000 € im Kalenderjahr nicht zu melden sind.
Begründung:
Die Bagatellgrenze des § 7 Absatz 2 der Mitteilungsverordnung (MV) dient
dazu, sowohl die mitteilungspflichtigen Stellen als auch die Finanzverwaltung
von Mitteilungen über Kleinbeträge zu entlasten.
Auf Seiten der mitteilungspflichtigen Stellen sind für jede seit dem
1. Januar 2025 zu meldende Zahlung zunächst eine Vielzahl von Daten von
den Zahlungsempfängern zu erheben, insbesondere die Steuer-
Identifikationsnummer bzw. die Steuernummer, die teilweise speziell dafür
zunächst beantragt werden müssen. Dies stellt für die mitteilungspflichtige Stelle,
ggf. aber auch für den Zahlungsempfänger einen erheblichen bürokratischen
Aufwand dar. Dazu kommt der Arbeitsaufwand für die Übermittlung, die
Information des Zahlungsempfängers und – auf Seiten der Finanzverwaltung –
die Überprüfung der Mitteilung.
Der mit der Mitteilung verbundene Aufwand besteht unabhängig von der Höhe
der Zahlung. Umgekehrt steigt jedoch der Nutzen einer Mitteilung mit der
Höhe. Je höher eine Zahlung, desto wichtiger ist es, deren Besteuerung
sicherzustellen, je niedriger die Zahlung, desto geringer ist deren steuerliche
Bedeutung.
Aus diesem Grund soll die Bagatellgrenze dafür sorgen, dass nur diejenigen
Zahlungen gemeldet werden müssen, bei denen der Aufwand noch in einem
vertretbaren Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen steht.
Dieses Verhältnis ist derzeit jedoch nicht gewahrt. Die mitteilungspflichtigen
Stellen sind regelmäßig bereits stark ausgelastet. Gleiches gilt für die
Finanzverwaltung, die erhebliche Kapazitäten aufwenden muss, um die Flut an
Mitteilungen umfassend auszuwerten.
Eine Erhöhung der Bagatellgrenze auf 5.000 € wäre eine einfache Maßnahme,
um Bürger und Verwaltung von einem unverhältnismäßigen
Bürokratieaufwand zu entlasten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 213b Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 4 § 213b Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Abweichend können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nummer 1 bestimmen, dass die für die elektronische Übermittlung
erforderlichen Empfängerbezeichnungen der in Satz 3 bezeichneten Stellen
einschließlich der jeweils eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen auf der
Internetseite der jeweiligen Stelle bekanntzumachen sind.“
Begründung:
In § 213b Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB-E sollte zwecks
Verwaltungsvereinfachung die Notwendigkeit, die Empfängerbezeichnung und technische
Postfachbezeichnung in der Rechtsverordnung aufzunehmen, durch die
Möglichkeit der Landesregierungen ergänzt werden, im Verordnungswege abweichend
eine Bekanntmachung durch die jeweilige Stelle auf ihrer Internetseite
vorzusehen. Dies dient auch deshalb der Verwaltungsvereinfachung, weil in diesem
Fall Änderungen der Empfängerbezeichnung bzw. der technischen
Postfachbezeichnung nicht auch immer eine Änderung der Rechtsverordnung erfordern.
Jede betroffene Stelle macht in diesem Fall auch etwaige Änderungen der
Bezeichnungen selbständig auf ihrer Internetseite bekannt.
3. Zu Artikel 4 Nummer 2 – neu – (§ 73 Absatz 2 Satz 2 GBO)
Artikel 4 ist durch den folgenden Artikel 4 zu ersetzen:
‚Artikel 4
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 29 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
<<… weiter wie Vorlage …>>
2. In § 73 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5“
durch die Angabe „gelten § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 und § 14b“ ersetzt.
Begründung:
Seit dem 01.01.2022 sind Rechtsanwälte, Notare bzw. Behörden oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse verpflichtet,
ihre schriftlich einzureichenden Anträge und Erklärung bei Gericht als
elektronisches Dokument einzureichen (§ 14b FamFG). In Folge dessen verfügen die
genannten Personen und Institutionen über die notwendige Ausstattung. Durch
diesen Entwurf werden die Kommunikationspflichten ausgeweitet. Im Sinne
dieser weiteren Digitalisierung des Vollzuges ist es nur folgerichtig, dass diese
auch Beschwerden nach der Grundbuchordnung als elektronisches Dokument
einreichen müssen. Dementsprechend wird die bisherige Änderung zu
Nummer 1 und die weitere Änderung zu Nummer 2.
4. Zu Artikel 4 Nummer 2 – neu – (§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 GBO)
Artikel 4 ist durch den folgenden Artikel 4 zu ersetzen:
‚Artikel 4
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 29 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
<<… weiter wie Vorlage …>>
2. In § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe „Notare“ die
Angabe „beziehungsweise Behörden oder juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Entscheidung, ob der elektronische Rechtsverkehr (ERV) in
Grundbuchsachen eröffnet wird, treffen die Länder durch Rechtsverordnung. Im Rahmen
dessen können sie bisher nur die verpflichtende Nutzung des ERV für Notare
anordnen. Im Hinblick auf die durch diesen Entwurf angeordneten Pflichten
von Behörden, elektronisch zu kommunizieren, ist es nur folgerichtig, wenn
die Länder durch Rechtsverordnung auch die Behörden verpflichten könnten,
im Übrigen mit dem Grundbuchamt elektronisch zu kommunizieren. Dies
würde dem Anliegen des Gesetzesentwurfs entsprechen und in den
Grundbuchämtern, die an den ERV angeschlossen sind, erhebliche Scanaufwände bei der
elektronischen Aktenführung reduzieren.
Die dafür notwendige technische Kommunikationseinrichtung müssen die
Behörden seit 2018 gesetzlich vorhalten.
Infolge der Änderung wird die bisherige Regelung zu Nummer 1 und die neue
Regelung zu Nummer 2.
5. Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 41a Absatz 1 Satz 2 FamFG), 3 (§ 46 Absatz 2
Satz 2 FamFG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es
sowohl in § 41a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E und § 46 Absatz 2 Satz 2 FamFG-E als
auch in § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO für das qualifizierte Zertifikat
ausreichend sein kann, dass aus dem Zertifikat nur die Zugehörigkeit zur Justiz
erkennbar ist.
Begründung:
§ 41 a Absatz 1 FamFG-E sieht vor, dass für den Fall, dass einem Notar ein
Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,
als gerichtliches elektronisches Dokument bekannt gegeben werden soll, das
qualifizierte Zertifikat, das einer der Erstellung des Dokuments verwendeten
Signatur zugrunde liegt, zwingend das konkrete Gericht erkennen lassen muss.
Eine entsprechende Regelung soll in § 46 Absatz 2 Satz 2 FamFG-E für das
Rechtskraftzeugnis aufgenommen werden. Ausweislich der
Entwurfsbegründung soll das elektronische Dokument dadurch auch zur Nachweisführung
gegenüber dem Grundbuchamt verwendet werden können, § 137 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 GBO (vgl. Gesetzentwurf S. 77).
Diese Regelung kann zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand in
der Justiz führen. Denn durch die Notwendigkeit eines Zertifikats, das das
ausstellende Gericht erkennen lässt, bedarf es etwa in Niedersachsen einer
vollständigen Neubeantragung von derzeit im Einsatz befindlichen Signaturkarten
in den betroffenen familiengerichtlichen Abteilungen, wenn diese lediglich die
Zugehörigkeit zur Justiz eines Landes, nicht aber das Gericht erkennen lassen.
Hinzu kommen Mehraufwände bei Dienststellenwechsel, bei denen eine
Neubeantragung der Signaturkarte mit dem Zertifikat der neuen Dienststelle
notwendig ist. Für die Dauer des Ausstellungsprozesses wäre zwingend ein
Workaround nötig, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur mit dem
geforderten Zertifikat, welches das Gericht erkennen lässt, noch nicht erstellt werden
kann. Gleiches gilt im Fall von Teilabordnungen, zum Beispiel zum Zwecke
kurzfristiger Personalverstärkungen. Bei Teilabordnungen besteht sogar die
Notwendigkeit, zwei unterschiedliche Signaturzertifikate zu nutzen, was zu
doppelten Kosten führte.
Anstelle der Übernahme des aus § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GBO
folgenden Erfordernisses zur Angabe des qualifizierten Zertifikats, das das
ausstellende Gericht erkennen lässt, empfiehlt sich daher umgekehrt in diesem
Gesetzgebungsvorhaben eine Anpassung des § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
GBO dahingehend, dass nicht mehr das ausstellende Gericht, sondern nur die
Zugehörigkeit zur Justiz aus dem Zertifikat ersichtlich ist.
Mit § 137 Absatz 2 GBO sollten die Regelungen des § 29 Absatz 3 GBO auf
das Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs übertragen werden (BT-Drs.
16/12319, S. 30). Es sollte dabei das Dienstsiegel oder der Stempel der
Behörde durch das qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes
Attributzertifikat ersetzt werden, aus dem sich die Zugehörigkeit der signierenden
Person zu der Behörde ergibt. Aus der Zugehörigkeit zur Justiz ergäbe sich hier
aber mittelbar auch die Zugehörigkeit der ausstellenden Person zu dem bereits
aufgrund von § 137 Absatz 2 Nummer 1 GBO erkennbaren Gericht.
6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a (§ 18 Absatz 1 Satz 1 GrEStG), Artikel 9
Nummer 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 1 ErbStG)
a) In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Satz 1ist nach der
Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ einzufügen.
b) In Artikel 9 Nummer 1 § 34 Absatz 1 Satz 1 ist nach der Angabe
„schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ einzufügen.
Begründung:
In den Änderungen zum Grunderwerbssteuergesetz (Artikel 7) und zum
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Artikel 9) wird die schriftliche
Kommunikation zwischen Justiz und Finanzverwaltung zementiert. Dies steht
im klaren Widerspruch zum Gesetzesziel der Digitalisierung. Eine Erweiterung
auf die elektronische Übermittlung ist auch ohne großen Aufwand möglich, da
alle Finanzämter seit 2018 verpflichtet sind, ein besonderes elektronisches
Behördenpostfach zu unterhalten, über das diese Mitteilungen ohne Probleme
abgewickelt werden können. Daher ist die elektronische Kommunikation durch
die Änderung zu ermöglichen. Dies dient auch der Finanzverwaltung, da Daten
so leichter in elektronische Systeme überführt werden können, ohne sie
aufwändig zu scannen.
7. Zu Artikel 9 Nummer 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 4 – neu –, 5 – neu –, 6 – neu –,
7 – neu – ErbStG)
Nach Artikel 9 Nummer 1 § 34 Absatz 1 Satz 3 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Die Beteiligten haben dem mitteilungsverpflichteten Notar ihre
Identifikationsnummer sowie den Tag ihrer Geburt zu übermitteln. Kommen die
Beteiligten dieser Mitwirkungspflicht trotz Aufforderung nicht oder nur unvollständig
nach, hat der mitteilungsverpflichtete Notar die Möglichkeit, die
Identifikationsnummer der Beteiligten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim
Bundeszentralamt für Steuern abzufragen. In der Abfrage dürfen nur die in
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der Beteiligten
angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern entspricht dem Ersuchen, wenn
die übermittelten Daten den beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten
Daten entsprechen.“
Begründung:
Der neu gefasste § 34 Absatz 1 Satz 2 ErbStG sieht für Notare vor, dass sie die
Anzeigen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ErbStG nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des
§ 93c AO zu erstatten haben. Gemäß § 93c Absatz 1 Nummer 2c AO zählt die
Identifikationsnummer nach § 139b AO zu den verpflichtenden Angaben. Zur
eindeutigen Identifizierung der betroffenen Personen durch die Finanzbehörden
ist die Angabe der Identifikationsnummer unerlässlich. Die Möglichkeit zur
maschinellen Anfrage nach der Identifikationsnummer der Beteiligten beim
Bundeszentralamt für Steuern entspricht der Vorgehensweise bei anderen
Mitteilungsarten wie zum Beispiel den Mitteilungen nach der
Mitteilungsverordnung (§ 93a Absatz 4 AO) oder den Rentenbezugsmitteilungen (§ 22a Absatz 2
Satz 2 und 4 EStG).
8. Zu Artikel 19 Absatz 3a – neu – (Inkrafttreten)
Nach Artikel 19 Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Die Artikel 3 und 7 treten am … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.“
Begründung:
Artikel 19 wird um einen weiteren Absatz ergänzt, demzufolge das
Inkrafttreten von Artikel 3 und 7 um weitere sechs Monate verschoben wird.
Hierdurch soll die technische Umsetzbarkeit der in Artikel 3 und Artikel 7
geregelten Übermittlung und des Empfangs von strukturierten Datensätzen durch
Notarinnen und Notare sowie Gerichte gesichert werden. Die Funktionalität in
der von den Gerichten genutzten eAkte, um die nach § 16 Absatz 1 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Artikel 3 des Regierungsentwurfs) als
strukturierte Datensätze zu übermittelnden Anträge auf Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts verarbeiten zu können, ist noch nicht final bereitgestellt. Die
in § 17 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Artikel 3 des
Regierungsentwurfs) aufgeführten Dokumente können von den Gerichten zwar
als Schriftgutobjekte elektronisch an die Notare übermittelt werden. Jedoch ist
es den Gerichten derzeit nicht möglich, einen strukturierten maschinenlesbaren
Datensatz mit den in § 17 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-
Verordnung (Artikel 3 des Regierungsentwurfs) aufgeführten Daten
beizufügen. Zudem fehlt es bislang an Schnittstellen zwischen den in den Notarbüros
eingesetzten Notarsoftwares und der für deren Kommunikation mit den
Gerichten und Behörden genutzten Software. Für die strukturierten Datensätze,
welche nach § 19 Absatz 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
(Artikel 3 des Regierungsentwurfs) den an die Gutachterausschüsse zu
übermittelnden Abschriften beizufügen sind, sowie für die Anzeigen an die Finanzämter,
welche nach § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes (Artikel 7 des
Regierungsentwurfs) als strukturierter Datensatz zu übermitteln sind, müssten daher nach
aktuellem Stand sämtliche Daten händisch eingegeben werden. Dies würde zu
einem erheblichen Mehraufwand für die Notarinnen und Notare führen. Da die
Entwicklung und Erprobung der Schnittstellen voraussichtlich jedenfalls am
1. Januar 2027 abgeschlossen sein wird, sollen Artikel 3 und 7 nicht vorher in
Kraft treten.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der st (Beschlussdrucksache)