Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 454/1/26
11.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
K - AIS - Fz - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
A
Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 19 Absatz 1 Satz 1a – neu –, 1b – neu –
AFBG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von Satz 1
durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass der Antrag
ausschließlich über das Portal „AFBG digital“ zu stellen ist. In diesem Fall
werden der Antragsteller oder die Antragstellerin, denen eine elektronische
Antragstellung nicht möglich ist, durch die nach § 19a zuständige
Behörde unterstützt.“‘
K, Wi
...
Begründung
Ziel des neuen Satzes 1a ist die Eröffnung eines Gestaltungsspielraums der
Länder bei der Zulassung von Eingangskanälen für die Antragsübermittlung.
Den Ländern soll es ermöglicht werden, ausschließlich eine elektronische
Antragstellung – mit dem in allen Ländern flächendeckend nutzbaren
Antragsassistenten „AFBG digital“ –zuzulassen. Gerade die rein digitale Antragstellung
fördert durch die reibungslose Zuordnung nachgereichter Unterlagen einen
beschleunigten Verfahrensablauf und reduziert hierdurch Bearbeitungszeiten.
Die Ermächtigungsgrundlage berücksichtigt den unterschiedlichen
Digitalisierungsgrad der einzelnen Länder, da diese unter Beachtung der konkreten
Gegebenheiten selbst entscheiden können, zu welchem Zeitpunkt und inwieweit
eine rein digitale Antragstellung verpflichtend sein soll.
Macht ein Land von der Ermächtigung Gebrauch und normiert eine
ausschließlich digitale Antragstellung (sog. „digital first“), erfolgt diese über den in allen
Ländern zur Verfügung stehenden Antragsassistenten „AFBG Digital“. § 19
Absatz 2 bleibt unberührt.
Durch den neuen Satz 1b ist sichergestellt, dass die staatliche Leistung für alle
Bürgerinnen und Bürger tatsächlich erreichbar bleibt, auch wenn diese
beispielsweise nicht über die geeignete technische Ausstattung verfügen [sollten].
2. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 28 Absatz 1, 2 AFBG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „78 vom Hundert und von den
Ländern zu 22 vom Hundert“ durch die Angabe „100 vom Hundert“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Wohnsitz hat.“ durch die Angabe
„Wohnsitz hat, soweit der Darlehensbetrag noch Anteile des
Landes enthielt.“ ersetzt.‘
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte weitere
Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine höherqualifizierende
Berufsbildung und damit erfolgreiche Fachkräftegewinnung.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt erneut Änderungen am
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz um, die zu weiteren Mehraufwendungen für die
Länder führen. Die Ausgaben für das
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und damit auch die Belastungen für die Länderhaushalte haben sich in
den vergangenen Jahren vervielfacht. Aufgrund der angespannten Haus-
[nur K]
Fz
haltslage in den Ländern und der dringend notwendigen
Haushaltskonsolidierung können weder die laufenden Ausgaben noch die erneute
Ausgabensteigerung anteilig von den Ländern getragen werden.
Der Bundesrat stellt fest, dass bereits hohe Belastungen für die
Länderhaushalte bestehen. Seit dem 1. Januar 2015 übernimmt der Bund die
Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG zu 100 Prozent. Eine
Anpassung des Finanzierungsanteils für die Förderung der
Aufstiegsfortbildung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist
jedoch bislang unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit
dem BAföG sollte daher auch der Finanzierungsanteil für die Förderung
dieser Leistungen angepasst und die Finanzierung der Leistungen nach
dem AFBG durch den Bund vollständig übernommen werden.
Im Gleichklang mit dem BAföG sollte daher auch die Finanzierung der
Aufstiegsfortbildungsförderung vollständig vom Bund übernommen
werden.
Der Bundesrat hatte wiederholt gefordert, dass der Bund einen höheren
Finanzierungsanteil übernimmt und letztlich – wie beim BAföG – die
Finanzierung zu 100 Prozent trägt (vgl. BR-Drucksache 467/19 (Beschluss)
Ziffer 3, BR-Drucksache 494/15 (Beschluss) Ziffer 3b, BR-Drucksache
699/08 (Beschluss) Ziffer 5). Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat
eine Anpassung der Finanzierungsquote des Bundes und der Länder (§ 28
AFBG) für erforderlich.
Dem Anliegen des Bundesrates wurde jedoch in den vom Deutschen
Bundestag jeweils beschlossenen Zweiten bis Vierten Gesetzen zur Änderung
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nicht Rechnung getragen.
Mangels Beteiligung des Finanzausschusses im zweiten Durchgang im
Bundesrat wurde dem Gesetz gleichwohl jedes Mal zugestimmt.
Insoweit sollte auch sichergestellt werden, dass der Finanzausschuss des
Bundesrates im zweiten Durchgang zum Fünften Gesetz zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beteiligt wird, um unter
Berücksichtigung der finanziellen Belastungen aus dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Länder aktiv über die Frage der Zustimmung des
Bundesrates zum Gesetz entscheiden zu können.
B
3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)