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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 454/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 454/26 14.08.26 BRFuss K - AIS - Fz - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes A. Problem und Ziel Mit dem Gesetzentwurf soll die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung gestärkt werden. Die Kosten der Teilnahme an durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geförderten Fortbildungsmaßnahmen sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter gesenkt werden. Damit sollen die Attraktivität von Fortbildungen weiter erhöht und mögliche Einstiegshürden abgebaut werden. Erweiterungen des Förderrahmens beim Maßnahmebeitrag sollen Preisanstiegen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und den Materialkosten für das Prüfungsstück Rechnung tragen. Zusätzlich werden Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen bei Bestehen der Fortbildungsprüfung gesetzt. Wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, werden diese bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet. Zusätzlich sollen Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt werden. Der Entwurf enthält darüber hinaus Klarstellungen zum Anwendungsbereich des Gesetzes sowie zur Trägereigenschaft. B. Lösung Die Leistungen des AFBG werden zur Unterstützung des persönlich motivierten lebensbegleitenden Lernens verbessert. Anknüpfend an den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht der Entwurf im Wesentlichen folgende Maßnahmen vor: • Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben. • Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 Euro auf 4 000 Euro angehoben. • Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht. • Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag entfällt. Fristablauf: 25.09.26 • Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht. • Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist. • Der Träger einer Fortbildungsmaßnahme wird im Gesetz definiert. C. Alternativen Keine. Die Erweiterungen des Förderrahmens bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie beim Meisterstück tragen Preissteigerungen Rechnung. Zusammen mit der weiteren finanziellen Erleichterung bei Bestehen der Fortbildungsprüfung werden die Kosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesenkt und mögliche Einstiegshürden für die Aufnahme von Fortbildungen abgebaut. Der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Kosten der Maßnahme dient der Umsetzung des Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 2022. Die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags orientiert sich in der Höhe am BAföG. Die gesetzlichen Klarstellungen zu den hochschulischen Abschlüssen und zur Trägereigenschaft wurden aufgrund von Rechtsprechung erforderlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Finanzierung der unmittelbaren und mittelbaren Mehrausgaben des Bundes durch dieses Gesetz stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einzelplan 17 sicher. Ein Mehrbedarf des Bundes für dieses Gesetz an Sach- und Personalmitteln ist vollständig und dauerhaft finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17 einzusparen. Die durch dieses Gesetz entstehenden Mehrausgaben wurden anhand von Berechnungen und Schätzungen unter Verwendung amtlicher Statistiken (insbesondere AFBG- Jahresstatistik 2024) sowie weiterer Erfahrungswerte der Länder ermittelt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2027 entstehen folgende finanzielle Mehrausgaben für Bund und Länder: Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mehrausgaben des Änderungsgesetzes insgesamt 11,5 27,0 27,0 27,0 davon Bund (78 Prozent) 9,0 21,0 21,0 21,0 Länder (22 Prozent) 2,5 6,0 6,0 6,0 E. Erfüllungsaufwand Mit den Verbesserungen der Leistungskomponenten beim Maßnahmebeitrag (§ 12 Absatz 1 Satz 1 AFBG), beim Bestehenserlass (§ 13b Absatz 1 AFBG) und beim Kinderbetreuungszuschlag (§ 10 Absatz 3 AFBG) wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, die AFBG-Geförderten aufgrund gesamtwirtschaftlicher Teuerungsraten bei ihrer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme zu entlasten und gleichzeitig einen Anreiz zur Absolvierung einer entsprechenden Maßnahme zu schaffen. Mit diesen Verbesserungen soll auch dem sich abzeichnenden Rückgang bei den Gefördertenzahlen entgegengewirkt werden. Soweit sich diese gesetzlichen Änderungen auf den jährlichen wie auch auf den einmaligen Erfüllungsaufwand der drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung auswirken können, wird wegen des ohne die Verbesserungen zu erwartenden Rückgangs bei den Gefördertenzahlen und den damit bei der Erfüllung verbundenen Entlastungen insgesamt nicht mit einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes gerechnet. Der Verzicht auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen (§ 10 Absatz 1 AFBG) führt zu einer dauerhaften Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands aller drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung um insgesamt 193 300 Euro. Bei der Definition des Trägers einer Fortbildungsmaßnahme (§ 2a AFBG) sowie der Regelung zum Anwendungsbereich des AFBG (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG) handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen sowie den einmaligen Erfüllungsaufwand haben. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Mit dem Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen wird der Erfüllungsaufwand reduziert. Insgesamt beträgt die jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger rund 2 000 Stunden und rund 4 600 Euro. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt zu einem Minderaufwand beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Insgesamt wird mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 52 900 Euro gerechnet. Davon reduzierte Bürokratiekosten aus Informationspflichten 52 900 Euro E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auch für die Verwaltung reduziert der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen den jährlichen Erfüllungsaufwand. Insgesamt wird für die Verwaltung mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 135 800 Euro gerechnet. Ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro entsteht durch die erforderlich werdenden technischen Anpassungen der AFBG-Fachverfahren aufgrund der Verbesserungen dieses Änderungsgesetzes. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsteht durch eine technische Anpassung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 000 Euro. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 454/26 14.08.26 BRFuss K - AIS - Fz - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 25.09.26 Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Regelungen“ die Angabe „, die nicht hochschulrechtliche Regelungen sind,“ eingefügt. b) Absatz 5 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Fortbildungsdichte sowie die angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden werden für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.“ 2. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt: „§ 2a Anforderungen an Träger der Fortbildungsmaßnahmen (1) Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in einem Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht. (2) Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder um einen privaten Träger, der unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, handelt. Andere private Träger sind für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet, wenn 1. sie durch ein Zertifikat nachweisen, dass sie a) nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung anerkannt worden sind oder b) ein System zur Sicherung der Qualität anwenden, und 2. keine Umstände vorliegen, die der Eignung entgegenstehen.“ 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 2. „ Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. Familienangehörigen von Unionsbürgern im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen von Unionsbürgern im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,“. bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 104a des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“. bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „den §§ 32 bis 34“ die Angabe „, § 36 Absatz 2“ eingefügt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „, vom Arbeitgeber“ gestrichen. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Satz 2 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden.“ b) In Absatz 3 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „160“ ersetzt. 5. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „15 000“ durch die Angabe „18 000“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt. 6. In § 13b Absatz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt. 7. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: § 30„ Übergangsvorschriften (1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung auf 1. § 10 Absatz 3 und 2. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn ein Teil der geltend gemachten Materialkosten für dieselbe fachpraktische Arbeit nach dem Ablauf des 31. Juli 2027 entstanden ist. (3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage 1. der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie 2. der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden Fassung solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen worden sind. (4) Für Erlassanträge, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sind, ist § 13b Absatz 1 in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2027 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die höherqualifizierende Berufsbildung durch weiter verbesserte Rahmenbedingungen zu stärken. Die Kosten der Teilnahme an AFBG-geförderten Fortbildungsmaßnahmen sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter gesenkt werden. Die Fördersätze beim Maßnahmebeitrag wurden letztmalig mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des AFBG im Jahr 2016 erhöht. Seitdem sind in der Praxis Preissteigerungen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie bei den Materialkosten für das Meisterstück und für vergleichbare Arbeiten zu verzeichnen. Nach dem Gesetzentwurf wird der Förderrahmen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auf 18 000 Euro erhöht und der Förderrahmen bei den Materialkosten für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten auf 4 000 Euro verdoppelt. Zusätzlich sollen Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen bei Bestehen der Fortbildungsprüfung gesetzt werden. Die Erlassquote hinsichtlich des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Bestehen der Fortbildungsprüfung wird auf 60 Prozent erhöht. Dies ist ein weiteres Element, um den Eigenanteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Fortbildungskosten zu senken. Mit dem Wegfall der Anrechnung von zweckgleichen Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Beitrag zu den Maßnahmekosten einer beruflichen Aufstiegsfortbildung geleistet werden, soll einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (RPA) vom 18. Februar 2022 Rechnung getragen werden, der auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs (BRH) vom 9. September 2020 zurückgeht. Zudem können sich ergänzende Arbeitgeberleistungen ebenfalls mindernd auf den Eigenanteil der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmekosten auswirken. Durch die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf 160 Euro monatlich pro Kind sollen Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt werden. Die gesetzlichen Klarstellungen in Bezug auf hochschulische Abschlüsse sowie zur Trägereigenschaft wurden aufgrund von Rechtsprechung erforderlich. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Anhebung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für das Meisterstück, mit der Anhebung der Quote für den Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung sowie mit der Ermöglichung ergänzender Arbeitgeberleistungen enthält das Änderungsgesetz ein Maßnahmenpaket zur Senkung der Eigenkosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Der Wegfall der Anrechnung von Leistungen privater und öffentlicher Arbeitgeber auf die Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dient zugleich der Umsetzung eines Beschlusses des RPA. Zur weiteren Unterstützung von Alleinerziehenden, die mit Kindern unter vierzehn Jahren oder mit behinderten Kindern in einem Haushalt leben, wird der Kinderbetreuungszuschlag auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht. Dies gilt für Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeit und in Teilzeit gleichermaßen. Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist. Außerdem wird klargestellt, dass Träger einer Fortbildungsmaßnahme ist, wer mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in einem Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht. Der Kreis der Förderungsberechtigten wird ergänzt, um einen Gleichlauf des AFBG mit den durch das 29. BAföGÄndG erfolgten Änderungen in § 8 BAföG zu gewährleisten. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Der Entwurf erfolgt zur Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode. IV. Alternativen Keine. Die Leistungsverbesserungen beim Maßnahmebeitrag und beim Bestehenserlass sind erforderlich, um Preissteigerungen Rechnung zu tragen, die Kosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu senken und die Motivation der Fortbildungsinteressierten zu stärken. Die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen ist ebenfalls erforderlich. Bei der alternativ möglichen Umsetzung des RPA-Beschlusses vom 18. Februar 2022 und der Empfehlung des BRH vom 9. September 2020 mit einer in jedem Einzelfall erforderlichen vollständigen Erfassung von Arbeitgeberleistungen und der Feststellung ihrer Zweckbestimmung würde es zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei Arbeitgebern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den zuständigen AFBG- Vollzugsstellen kommen. Zu befürchten wäre damit auch eine Abschreckungswirkung. Das Grundproblem, dass der Arbeitgeber mit der Formulierung der Verwendungszweckangabe seiner Leistung eine Anrechnung vollständig in den Händen hält, würde jedoch nicht adressiert. Die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags orientiert sich in der Höhe am BAföG. Die gesetzlichen Klarstellungen zu den hochschulischen Abschlüssen sowie zur Trägereigenschaft wurden aufgrund von Rechtsprechung erforderlich. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Die vorgesehenen Leistungsverbesserungen und die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag müssen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bundeseinheitlich erfolgen (Artikel 72 Absatz 2 GG). Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen würden die Mobilität von Fortbildungswilligen erheblich einschränken und zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung führen, so dass eine bundesweit einheitliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber erforderlich ist. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt bei den AFBG- Vollzugsstellen in den Ländern zu einer Vereinfachung bei der Bewilligung von Fördermitteln nach dem AFBG und deren Bemessung. Zeitaufwendige Nachfragen nach Arbeitgeberleistungen und deren Zweckbestimmung bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern entfallen, ebenso Nachberechnungen bei Zahlungen nach Ende der Maßnahme und entsprechende Rückforderungen. Die gesetzlichen Klarstellungen zu hochschulischen Abschlüssen sowie zur Definition des Trägers einer Maßnahme führen für die Bildungsanbieter und für die zuständigen Behörden zu mehr Rechtsklarheit. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Vorgaben der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den Gesetzentwurf werden die Rahmenbedingungen für die individuelle Realisierung von Bildungs- und Qualifizierungschancen durch eine Aufstiegsqualifizierung in der beruflichen Bildung verbessert. Der Gesetzentwurf trägt dadurch dazu bei, den Herausforderungen im Bereich der sozialen Teilhabe und der Sicherung des Qualifizierungs- und Fachkräftebedarfs adäquat zu begegnen. Der Gesetzentwurf unterstützt auf diese Weise das Erreichen der Ziele 4 („Hochwertige Bildung“, Unterziel 4.1 „Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern“, Unterziel 4.2 „Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern“), 8 („Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“, Unterziel 8.5 „Beschäftigung: Beschäftigungsniveau steigern“) und 10 („Weniger Ungleichheiten“, Unterziel 10.2 „Verteilungsgerechtigkeit: Zu große Ungleichheit innerhalb Deutschlands verhindern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Finanzierung der unmittelbaren und mittelbaren Mehrausgaben des Bundes durch dieses Gesetz stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einzelplan 17 sicher. Ein Mehrbedarf des Bundes für dieses Gesetz an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17 einzusparen. Die durch diesen Gesetzentwurf entstehenden Mehrausgaben wurden anhand von Berechnungen und Schätzungen unter Verwendung amtlicher Statistiken (insbesondere AFBG-Jahresstatistik 2024) sowie weiterer Erfahrungswerte der Länder ermittelt. Durch das Änderungsgesetz wird mit einem Anstieg der Zahl der Geförderten in der mittelfristigen Perspektive um insgesamt 4 000 gerechnet. Einer kalkulierten Zunahme der Zahl der Geförderten durch die Verbesserungen steht ein zu erwartender Rückgang der Zahl der Geförderten um ebenfalls rund 4 000 ohne diese Verbesserungen gegenüber. Somit ergibt sich für die Ermittlung der Mehrausgaben eine zu erwartende gleichbleibende Zahl der insgesamt Geförderten von rund 190 000. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2027 entstehen folgende finanzielle Mehrausgaben für Bund und Länder: Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mio. Euro Mehrausgaben des Änderungsgesetzes insgesamt 11,5 27,0 27,0 27,0 davon Bund (78 Prozent) 9,0 21,0 21,0 21,0 Länder (22 Prozent) 2,5 6,0 6,0 6,0 4. Erfüllungsaufwand Mit den Verbesserungen der Leistungskomponenten (Erhöhung der Förderobergrenze beim Maßnahmebeitrag von 15 000 Euro auf 18 000 Euro (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AFBG), Erhöhung der Förderung des Prüfungsstückes von 2 000 Euro auf 4 000 Euro (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG), Erhöhung des Bestehenserlasses von 50 Prozent auf 60 Prozent (§ 13b Absatz 1 AFBG) sowie Erhöhung des Kinderbetreuungszuschlags von 150 Euro auf 160 Euro (§ 10 Absatz 3 AFBG)) wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, die AFBG-Geförderten aufgrund gesamtwirtschaftlicher Teuerungsraten bei ihrer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme zu entlasten und gleichzeitig einen Anreiz zur Absolvierung einer entsprechenden Maßnahme zu schaffen. Mit diesen Verbesserungen soll auch dem sich abzeichnenden Rückgang bei den Gefördertenzahlen entgegengewirkt werden. Soweit sich die gesetzlichen Änderungen auf den jährlichen wie auch auf den einmaligen Erfüllungsaufwand der drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung auswirken können, wird wegen des ohne die Verbesserungen zu erwartenden Rückgangs bei den Antrags- und Gefördertenzahlen und den damit bei der Erfüllung verbundenen Entlastungen insgesamt nicht mit einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes gerechnet. Sowohl bei dem sich ohne die Verbesserungen abzeichnenden Rückgang der Gefördertenzahlen als auch bei den Auswirkungen der genannten gesetzlichen Verbesserungen auf die Gefördertenzahlen wird jeweils von einer Fallzahl in Höhe von rund 4 000 ausgegangen. Mit dem Verzicht auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen (§ 10 Absatz 1 AFBG) verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger (Wegfall des Einholens und Einreichens von Nachweisen), für die Wirtschaft (Wegfall der Erstellung von Bescheinigungen und Nachweisen durch den Arbeitgeber) sowie für die Verwaltung (Vereinfachung und Verkürzung der AFBG-Antragsprüfung zum Maßnahmebeitrag in den AFBG-Vollzugsstellen). Bei der Definition des Trägers einer Fortbildungsmaßnahme (§ 2a AFBG) sowie der Regelung zum Anwendungsbereich des AFBG (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG) handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die keine signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen sowie den einmaligen Erfüllungsaufwand haben. Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Anpassungen der Datenverarbeitungsprogramme in den Ländern und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nu m me r Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 1.1 § 10 Absatz 1 AFBG Verzicht auf Anrechnung von Arbeitgeberleist ungen 4 000 Geförd erte Zeitaufw and: 30 Minuten Sachauf wand: 1,15 Euro Zeitaufw and: - 2 000 Stunden Sachauf wand: - 4,6 Tsd. Euro Summe Zeitaufwand (in Stunden) - 2 000 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) - 4,6 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nu m me r Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 2.1 § 10 Absatz 1 AFBG Verzicht auf Anrechnung ja 4 000 Geförd erte 13,22 Euro = ((20 Min. / 60 Min. x 38,60 - 52,9 lfd. Nu m me r Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) von Arbeitgeberl eistungen Euro/h (WZ: A-S ohne O)) + 0,35 Euro) Summe (in Tsd. Euro) - 52,9 davon aus Information spflichten (IP) - 52,9 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nu m me r Artikel Regelun gsentwur f; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 3.1 § 10 Absatz 1 AFBG Verzicht auf Anrechn ung von Bun d/ Land 4 000 Geförd erte 33,30 Euro = (45 Min. / 60 Min. x 44,40 Euro/h (Durchsc hnitt - 133,2 11 Anpass ungen in den DV- Progra mmen 1 000 Euro 11,0 lfd. Nu m me r Artikel Regelun gsentwur f; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Arbeitge berleistu ngen 2 000 Geförd erte Öffentlic he Verwaltu ng)) Sachkost en: 1,30 Euro - 2,6 (Land/ KfW) Summe (in Tsd. Euro) - 135,8 11,0 davon Bund 0 1,0 davon Land (inklusive Kommun en) - 135,8 10,0 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind gleichstellungspolitisch insgesamt ausgewogen. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für Jugendliche und junge Erwachsene geprüft. Es liegen spezifische Auswirkungen vor, die im Jugend-Check zum Gesetzentwurf dargestellt sind. Das Kompetenzzentrum betont unter anderem, die Erhöhung der finanziellen Fördermaßnahmen kann insgesamt bewirken, dass die Attraktivität der Aufstiegsfortbildungen für junge Menschen gesteigert wird und sich langfristig bessere berufliche Chancen für sie eröffnen. VIII. Befristung; Evaluierung Die Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung nicht vorgesehen. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 27 AFBG wird über die Förderung eine Jahresstatistik geführt, aus der insbesondere die Gefördertenzahl, die Zahl der Anträge und Bewilligungen, die Zahl der Ablehnungen, die Zahl der Abbrüche und Unterbrechungen, die Zahl der bewilligten und ausgezahlten Darlehen, Zahl und Höhe der gewährten Freistellungen und Darlehenserlasse sowie für die Geförderten differenzierte Erhebungsmerkmale ersichtlich werden. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird dem Deutschen Bundestag zum Ende des Jahres, in dem die statistischen Daten für zwei volle Förderjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen, einen Bericht auf der Grundlage der AFBG-Jahresstatistik vorlegen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Bei der Ergänzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine Klarstellung zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Klarstellung wurde durch die Annahme verschiedener Gerichte erforderlich, wonach die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung eines Abschlusses im Rahmen der hochschulischen Weiterbildung förderfähig sei (vgl. etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 02. November 2021 – 4 Bf 183/20.Z, juris sowie OVG Bremen, Beschluss vom 3. November 2022 – 2LA 52/22 -, juris für die vom Zentrum für Akademische Weiterbildung der Technischen Hochschule Deggendorf (THD) angebotene Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel eines Hochschulzertifikats zum Nachweis der Qualifikation zum „Zertifizierten Berufsbetreuer/in – Curator de Jure“). Mit der Einfügung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die Hochschulen aufgrund ihrer von den Landeshochschulgesetzen abgeleiteten Satzungsbefugnis regeln können, nicht nach dem AFBG förderfähig ist. Ziel des AFBG ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Bei Abschlüssen von Hochschulen handelt es sich nicht um Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers seit Bestehen des AFBG im Jahr 1996 (vgl. BT- Drucksache 13/3698, S. 13 und 15: „Nicht förderungsfähig ist der Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen, da es sich hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt“). Daran wird weiter festgehalten. Damit sind auch Abschlüsse, die im Rahmen der hochschulischen Weiterbildung von den Hochschulen in Prüfungsordnungen geregelt werden, nicht nach dem AFBG förderfähig. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, die die geübte Vollzugspraxis bestätigt. Zu Nummer 2 § 2a wird neu gefasst. Der neue Absatz 1 definiert, wer Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes ist. Träger ist, wer mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in einem Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht. Dies ist der jeweilige Vertragspartner, mit dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Vertrag über die Maßnahme geschlossen hat, oder, soweit es sich um eine schulische Maßnahme handelt, die Schule, an der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer angemeldet ist. Die Regelung stellt damit zugleich klar, wer die Eignung nach Absatz 2 erfüllen und gegebenenfalls nachweisen muss. § 2a ließ in der bisherigen Fassung unterschiedliche Auslegungen zu, wer als Träger der Maßnahme anzusehen war, wenn die Fortbildungsmaßnahme arbeitsteilig in Kooperation mit anderen Partnern „durchgeführt“ wird (wenn z. B. die Vertragsbeziehung und Gestaltung der (Rahmen-)Lehrpläne und die Organisation des tatsächlichen Unterrichts auseinanderfallen). Die Frage wurde von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Das VG Karlsruhe (Urteil vom 18. September 2019 – 5 K 16918/17) hat entschieden, dass auf denjenigen abzustellen sei, bei dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer tatsächlich Unterricht erhält, also beschult wird („tatsächlicher Bildungsträger"). Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Dezember 2021 – 12 S 3089/19) dagegen sei derjenige Träger, der gegenüber der Fortbildungsteilnehmerin oder dem Fortbildungsteilnehmer für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist. Dies sei regelmäßig derjenige, mit dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in vertraglicher Beziehung steht (Vertragspartner/ „formaler Bildungsträger“). Indem das Gesetz nunmehr auf das mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bestehende Rechtsverhältnis abstellt, soll es weiterhin die Qualität der Bildungsmaßnahmen sichern und eine dahingehende Verlässlichkeit für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Verbraucherschutzgesichtspunkten gewährleisten. Den Träger trifft aus dem Rechtsverhältnis heraus die Verantwortung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das geschuldete Bildungsangebot erhalten. Dazu kann auch die Auswahl geeigneter Dritter und eine Ausgestaltung der entsprechenden Verträge beitragen. Innerhalb des Rechtsverhältnisses können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern darüber hinaus gegebenenfalls vertragliche Gestaltungsrechte (z. B. Kündigung) sowie Sekundäransprüche (z. B. Schadensersatz) geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus dem AFBG für den Träger ergeben (z. B. Teilnahmenachweise, Gewährleistung der Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Behörde, Gewährleistung der Besichtigung der Fortbildungsstätte), folgt aus der gesetzlichen Klarstellung eine eindeutige und rechtssichere Zuordnung. Wenn der Träger Dritte mit der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme beauftragt, muss er die Erfüllung dieser Pflichten durch entsprechende Vertragsgestaltung mit den Dritten sicherstellen. Die Regelung dient zugleich der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Der für die Maßnahme verantwortliche Träger ist durch sein Rechtsverhältnis mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eindeutig bestimmt. Die zuständige Behörde muss sich nicht in jedem Einzelfall vorlegen lassen, ob und in welchem Umfang sich der Vertragsschließende zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (selbstständiger) Dritter bedient und welche Aufgaben der Träger auf den Dritten überträgt. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird klarer gefasst. Wie bisher verlangt Absatz 2 die Eignung des Trägers für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme. In der Zusammenschau mit der nunmehr definierten Trägereigenschaft in Absatz 1 ergibt sich, dass es bei dem Begriff „Durchführung“ um die sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende Verantwortung für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geht. Der Träger kann zur Durchführung der Fortbildungsmaßnahme auch Dritte beauftragen. An den Voraussetzungen der Eignung ändert sich durch die gesetzliche Neufassung nichts. Es wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der bisher in § 2a verwendete Begriff der Einrichtung ist zur Sprachvereinheitlichung durch den Begriff des privaten Trägers ersetzt worden. Auch in § 2 Absatz 1 Satz 1 wird der Begriff „privater Träger“ verwendet. Eine Eignung des Trägers ist ohne weitere Prüfung oder Zertifizierung gegeben, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder um einen privaten Träger handelt, der unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist. Ein anderer privater Träger muss nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung anerkannt sein oder ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und es dürfen auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung entgegenstehen. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa In § 8 Absatz 1 Nummer 2 stellt die Einbeziehung der Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU sowie der nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU von daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern sicher, dass die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) im nationalen Recht vollständig umgesetzt werden. Die Förderungsberechtigung aller Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie (§ 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU) sowie der nahestehenden Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU folgt den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), demzufolge Familienangehörige, auch wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) fallen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) sieht deshalb vor, dass Familienangehörigen im engeren und weiteren Sinne (Familienangehörige im weiteren Sinne sind die nahestehenden Personen i. S. v. § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU), die selbst ein Recht auf Daueraufenthalt haben, Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren sind (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG), was mit der neu eingefügten Formulierung nunmehr sichergestellt werden soll. Die Streichung des Wortes „anderen“ erfolgt aus redaktionellen Gründen. Die Änderung der Formulierung „Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz“ hin zu „Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz“ ist rein redaktioneller Art. Ebenfalls aufgrund von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) muss die Einbeziehung der weiteren Familienangehörigen sowie nahestehender Personen in § 8 Absatz 1 Nummer 3 AFBG erfolgen, welcher an das Verwandtschaftsverhältnis mit Arbeitnehmern oder Selbstständigen, wirtschaftlich aktiven Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern anknüpft, und mit dem Zusatz versehen werden, dass diese ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen. Zu Doppelbuchstabe bb Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, also Staatsangehörige Norwegens, Islands und Liechtensteins, sind unter den Voraussetzungen von § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 AFBG zum Bezug von Leistungen nach dem AFBG berechtigt. Die Neuregelung greift die in § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU geregelte Gleichstellung der Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit den Unionsbürgern hinsichtlich der Freizügigkeit auf, die sich entsprechend der vorangestellten Ausführungen darüber hinaus auch auf deren Familienangehörige und nahestehenden Personen erstreckt und auch für diese Personengruppe eine Förderungsberechtigung zur Folge hat. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ebenso wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich gleichgestellt (§ 9a Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Die Ergänzung von § 36 Absatz 2 AufenthG in Absatz 2 Nummer 1 dient dem Ziel der Einbeziehung volljähriger Kinder von Ausländern mit Niederlassungserlaubnis beziehungsweise Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die als „sonstige Familienangehörige“ zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben, in die Förderung nach dem AFBG. Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern, die als Teil der nach dem AufenthG besonders schützenswerten Kernfamilie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erhalten und damit gemäß Absatz 2 Nummer 1 zum Bezug von Leistungen nach dem AFBG berechtigt sind, besteht für diese Gruppe der volljährigen Kinder mit einem Aufenthaltstitel nach § 36 Absatz 2 AufenthG bisher kein Anspruch auf Förderung. Sowohl minder- als auch volljährige Kinder stehen aber in einem gleich engen Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern. Durch die derzeitige Rechtslage entstehen förderungsrechtlich nicht erwünschte Ungleichbehandlungen. Innerhalb derselben Familie wäre ein volljähriges Kind trotz Bestehens eines familienbezogenen Aufenthaltsrechts, das die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zur Voraussetzung hat, von vorneherein – unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen – von der Förderung ausgeschlossen, wohingegen ein noch minderjähriges Kind entsprechende Leistungen erhielte. Zu Doppelbuchstabe bb Auch die Ergänzung des Absatz 2 Nummer 2 dient dem Ziel der Einbeziehung volljähriger Kinder von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis, die als „sonstige Familienangehörige“ zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben, in die Förderung nach dem AFBG. Es ist sachgerecht, auch volljährigen Kindern, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und deren ausländische Eltern einen Aufenthaltstitel im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 besitzen, eine Förderung zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa verwiesen. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Durch die Streichung in Satz 2 und den neuen Satz 3 entfällt die Anrechnung zweckgleicher Arbeitgeberleistungen auf eine Förderung mit dem Maßnahmebeitrag. Insbesondere die Anrechnung von Leistungen privater Arbeitgeber stellt seit ihrer Einführung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AFBG vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) den Vollzug des Gesetzes vor erhebliche Probleme. Dies hat auch der BRH in seiner Prüfungsmitteilung vom 9. September 2020 kritisiert. Hintergrund ist, dass es in der Praxis Schwierigkeiten bei der vollständigen Erfassung zweckgleicher Leistungen von Arbeitgebern auf die Maßnahmekosten gibt. Entsprechende Leistungen haben, anders als öffentliche Mittel oder Leistungen von anderen Förderinstitutionen, oft keine präzise Zweckbestimmung, sie benötigen sie auch nicht. Die Prüfung einer Zweckidentität (Fortbildungskosten) stellt die AFBG-Vollzugsstellen daher vor große Schwierigkeiten. Weil die Zweckbestimmung vom Arbeitgeber frei formuliert werden kann, ergeben sich je nach der konkreten Bezeichnung unterschiedliche Konsequenzen bei der Anrechnung. Der BRH hat daher empfohlen, die AFBG-Vollzugsstellen für alle förderfähigen Maßnahmen zum Einfordern von Arbeitgeberbescheinigungen zu verpflichten. Der RPA hat dies in seinem Beschluss vom 18. Februar 2022 aufgenommen, sofern die Arbeitgeberleistungen auch zukünftig angerechnet werden sollten. Gefordert wurden Bescheinigungen, die verbindliche Angaben darüber enthalten, ob, wann und in welcher betragsmäßig bezifferten Höhe der Arbeitgeber welche Leistungen für die Aufstiegsfortbildung gewährt. Antragstellende, die angeben, keinen Arbeitgeber zu haben, sollten dies nachweisen. Antragstellende, die nicht möchten, dass ihr Arbeitgeber von der Aufstiegsfortbildung Kenntnis erlangt, sollten glaubhaft machen und verbindlich erklären müssen, dass sie keine Leistungen erhalten. Die Bundesregierung hat diese Hinweise zum Anlass für eine Überprüfung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag nach dem AFBG genommen mit dem Ergebnis, eine Streichung der Anrechnung vorzusehen. Zunächst sprechen bildungs- und wirtschaftspolitische Gründe dafür, Arbeitgeberleistungen mit anderen privaten finanziellen Zuwendungen für die Fortbildung, etwa durch die Familie oder die Partner, gleichzustellen. Ziele des AFBG sind die individuelle Chancenförderung und zugleich der volkswirtschaftliche Mehrwert, möglichst vielen Personen Abschlüsse einer höherqualifizierenden Berufsbildung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund werden Maßnahmekosten (Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten eines Meisterstücks) bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen, anders als der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen, einkommens- und vermögensunabhängig gefördert. Die wirtschaftliche Situation der Geförderten und Geldzuflüsse jedweder Art sind also grundsätzlich nicht maßgebend für die Förderentscheidung mit Blick auf die Fortbildungskosten. Die berufliche Bildung steht zudem bei der Nachwuchsgewinnung erheblich unter Druck. Der Fachkräftebedarf gerade an hochqualifizierten Absolventinnen und Absolventen mit entsprechenden Abschlüssen ist besonders hoch und akut (etwa für Betriebsnachfolgen im Handwerk). Leistungen privater Arbeitgeber können so nicht nur die Gesamtfinanzsituation des oder der Geförderten während der Fortbildungsmaßnahme verbessern, sondern zugleich auch zusätzliche Anreize setzen, sich für solche zeitintensiven Fortbildungen bereit zu finden. Darüber hinaus sprechen verwaltungsökonomische Gründe dafür, die 2009 eingeführte Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Förderung mit dem Maßnahmebeitrag zu streichen. Die im RPA-Beschluss vom 18. Februar 2022 genannte Alternative zusätzlicher Arbeitgeberbescheinigungen und Nachweise, wenn Arbeitgeberleistungen weiterhin angerechnet werden sollen, würde zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei Arbeitgebern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den AFBG-Vollzugsstellen führen. Es wäre eine vollständige Erfassung von Arbeitgeberleistungen und eine Feststellung ihrer Zweckbestimmung in jedem Einzelfall erforderlich. Erstmals würden Arbeitgeber im AFBG- Verfahren zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssten ihre Arbeitgeber über die Fortbildung informieren oder alternativ eidesstattliche Versicherungen vorlegen. Zu befürchten wäre also nicht nur der zusätzliche erhebliche Verwaltungsaufwand für viele bei einer relativ kleinen „Betroffenengruppe“, sondern auch eine Abschreckungswirkung. Das Grundproblem, dass der Arbeitgeber mit der Formulierung der Verwendungszweckangabe seiner Leistung eine Anrechnung vollständig in den Händen hält, könnte jedoch auch bei flächendeckenden Arbeitgeberbescheinigungen nicht adressiert und beseitigt werden. Praktisch würden durch das Erfordernis solcher Bescheinigungen die Arbeitgeber von etwa 100 000 jährlich mit dem Maßnahmebeitrag Geförderten erstmals in den AFBG- Antragsbearbeitungsprozess einbezogen. Weit überwiegend würde dies in Form einer Negativbescheinigung erfolgen beziehungsweise sogar eidesstattliche Versicherungen der Antragsteller erfordern. Dies würde Fragen der Verhältnismäßigkeit aufwerfen: Für weite Förderbereiche (z. B. Fachschulen im sozialen Bereich) spielen Arbeitgeberleistungen praktisch keine Rolle. In anderen Bereichen dürfte ein strukturelles Interesse der Geförderten an „Diskretion“ hinsichtlich des eigenen Fortbildungszieles bestehen (mit Blick auf z. B. zukünftige Konkurrenz, Arbeitgeberwechsel, Diskussionen der Beanspruchung durch berufsbegleitende Fortbildungen etc.). Dem ganz erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand stünde schließlich eine nur geringe Relevanz tatsächlich gewährter Arbeitgeberleistungen gegenüber. Das betriebliche Interesse an derartigen Qualifizierungen und damit auch die Bereitschaft zu deren betrieblichen Unterstützung sind nach der vorhandenen Datenlage nicht die Regel, sondern die Ausnahme (laut Länderabfrage, soweit Arbeitgeberleistungen dort statistisch erfasst werden, bisher nur bei ca. 3,0 Prozent der mit dem Maßnahmebeitrag Geförderten). Der in § 1 Satz 2 für die Leistungen zum Lebensunterhalt vorgeschriebene Grundsatz der Subsidiarität steht einer Streichung der Anrechnung beim Maßnahmebeitrag, der unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet wird, nicht entgegen. Auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren oder das Meisterstück gewährt werden, werden durch Satz 3 aus der generell fortbestehenden Anrechnung öffentlicher Mittel auf den Maßnahmebeitrag ausgenommen. Die Herausnahme ist als Folgeänderung zu der Streichung der Anrechnung von privaten Arbeitgeberleistungen geboten. Rechtliche und verwaltungsökonomische Gründe sprechen für eine einheitliche Rechtslage bei Leistungen im Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Rechtsnatur des Arbeitgebers (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich). Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Abhängigkeit von ihrem Arbeitgeber würde verfassungsrechtliche Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen. Sie würde zudem im Verwaltungsvollzug in jedem Einzelfall eine zeitaufwendige Klärung der Eigentümerstruktur der einzelnen Arbeitgeber (z. B. bei Stadtwerken) erforderlich machen. Dies würde einen ganz erheblichen Vollzugsaufwand bedeuten. Arbeitgeber, die Leistungen aus öffentlichen Mitteln erbringen, haben es in der Hand, ob und wie sie in Kenntnis der Rechtslage des AFBG ergänzende Zuwendungen erbringen. Sie sind als Vertreter der öffentlichen Hand verpflichtet, auf eine sachgerechte und sparsame Verwendung ihrer Mittel zu achten und eine doppelte Förderung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuschließen. Zu Buchstabe b Der Kinderbetreuungszuschlag wird auf 160 Euro pro Monat und Kind angehoben. Damit werden Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Eine Erhöhung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von derzeit 15 000 Euro auf 18 000 Euro trägt den gestiegenen Kosten bei den Dienstleistungen und bei den Prüfungsgebühren Rechnung. Der Förderrahmen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren war zuletzt im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des AFBG im Jahr 2016 angepasst worden. Ziel ist es, auch kostenintensive Fortbildungen im Förderrahmen abzubilden (z. B. Orthopädietechniker-Meister). Zu Buchstabe b Mit der Erhöhung des Förderrahmens für das Meisterstück und vergleichbare Arbeiten auf 4 000 Euro wird den gestiegenen Kosten für bestimmte Materialien wie etwa Holz und Metalle Rechnung getragen. Zu Nummer 6 Bei bestandener Prüfung werden nunmehr auf Antrag 60 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens erlassen. Mit der Anhebung der Quote für den Bestehenserlass wird für erfolgreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Eigenanteil an den Kosten für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch weiter von etwa 25 Prozent auf etwa 20 Prozent gesenkt. Auch der Anreiz für eine engagierte Teilnahme an einer Fortbildung wird dadurch noch einmal gestärkt. Zu Nummer 7 § 30 wird neu gefasst. Der neue Absatz 1 regelt, dass für bis zum 31. Juli 2027 abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden sind. Damit soll gewährleistet werden, dass die für diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung, bei Beginn und zum Ende einer Maßnahme geltende Rechtslage weiterhin maßgeblich bleibt. Der neue Absatz 2 enthält in Satz 1 den Grundsatz, dass für laufende Fortbildungsmaßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden sind. Der Wegfall der Anrechnung zweckgleicher Arbeitgeberleistungen sowie der geänderte Förderrahmen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gelten demnach nur für Fortbildungsmaßnahmen, die ab dem 1. August 2027 beginnen. Ausnahmen vom Grundsatz sollen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 lediglich in zwei Fällen gelten. Nach Satz 2 Nummer 1 findet der in § 10 Absatz 3 angepasste Fördersatz beim Kinderbetreuungszuschlag auch für laufende Fortbildungsmaßnahmen ab dem 1. August 2027 Anwendung. Für die Kosten des Meisterstücks und vergleichbarer Arbeiten gilt nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 folgendes: Für die Kosten, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 entstanden sind, gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für ab dem 1. August 2027 entstandene Kosten gilt der neue Förderrahmen. Falls im Rahmen eines Nachweises der tatsächlich entstandenen Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt oder für die vergleichbare fachpraktische Arbeit Rechnungen eingereicht werden, die teilweise bis zum 31. Juli 2027, teilweise ab dem 1. August 2027 datiert sind, gilt der ab dem 1. August 2027 geltende neue Förderrahmen in Höhe von 4 000 Euro für alle berücksichtigungsfähigen Rechnungen. Absatz 3 ist identisch mit Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2027 geltenden Fassung des AFBG. Der neue Absatz 4 regelt, dass für Erlassanträge, die bis zum 31. Juli 2027 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sind, § 13b Absatz 1 in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden ist. Für die Höhe des Bestehenserlasses ist damit der Antragszeitpunkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau maßgebend. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt am 1. August 2027 in Kraft. Zum 1. August eines jeden Jahres beginnt regelmäßig das Fachschuljahr, was für zahlreiche Antragsbewilligungen maßgeblich ist. - 19 - Drucksache 454/26

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