Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 454/26
14.08.26 BRFuss
K - AIS - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetzentwurf soll die höherqualifizierende Berufsbildung und damit eine
erfolgreiche Fachkräftegewinnung gestärkt werden. Die Kosten der Teilnahme an durch das
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geförderten Fortbildungsmaßnahmen
sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter gesenkt werden. Damit sollen die
Attraktivität von Fortbildungen weiter erhöht und mögliche Einstiegshürden abgebaut
werden. Erweiterungen des Förderrahmens beim Maßnahmebeitrag sollen Preisanstiegen bei
den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und den Materialkosten für das Prüfungsstück
Rechnung tragen. Zusätzlich werden Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen bei
Bestehen der Fortbildungsprüfung gesetzt. Wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten
der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, werden diese
bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet. Zusätzlich sollen
Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser
unterstützt werden.
Der Entwurf enthält darüber hinaus Klarstellungen zum Anwendungsbereich des
Gesetzes sowie zur Trägereigenschaft.
B. Lösung
Die Leistungen des AFBG werden zur Unterstützung des persönlich motivierten
lebensbegleitenden Lernens verbessert. Anknüpfend an den Koalitionsvertrag zwischen CDU,
CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht der Entwurf im Wesentlichen folgende
Maßnahmen vor:
• Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
wird von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben.
• Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des Meisterstücks
oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 Euro auf 4 000 Euro angehoben.
• Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht.
• Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den
Maßnahmebeitrag entfällt.
Fristablauf: 25.09.26
• Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und
Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.
• Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage
hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche
Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist.
• Der Träger einer Fortbildungsmaßnahme wird im Gesetz definiert.
C. Alternativen
Keine. Die Erweiterungen des Förderrahmens bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
sowie beim Meisterstück tragen Preissteigerungen Rechnung. Zusammen mit der
weiteren finanziellen Erleichterung bei Bestehen der Fortbildungsprüfung werden die Kosten für
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesenkt und mögliche Einstiegshürden für die
Aufnahme von Fortbildungen abgebaut. Der Wegfall der Anrechnung von
Arbeitgeberleistungen auf die Kosten der Maßnahme dient der Umsetzung des Beschlusses des
Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 2022. Die
Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags orientiert sich in der Höhe am BAföG. Die
gesetzlichen Klarstellungen zu den hochschulischen Abschlüssen und zur Trägereigenschaft
wurden aufgrund von Rechtsprechung erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Finanzierung der unmittelbaren und mittelbaren Mehrausgaben des Bundes durch
dieses Gesetz stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einzelplan 17 sicher. Ein Mehrbedarf des Bundes für dieses Gesetz an Sach-
und Personalmitteln ist vollständig und dauerhaft finanziell und stellenmäßig im Einzelplan
17 einzusparen.
Die durch dieses Gesetz entstehenden Mehrausgaben wurden anhand von
Berechnungen und Schätzungen unter Verwendung amtlicher Statistiken (insbesondere AFBG-
Jahresstatistik 2024) sowie weiterer Erfahrungswerte der Länder ermittelt. Mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2027 entstehen folgende finanzielle Mehrausgaben
für Bund und Länder:
Mio. Euro
Mio. Euro
Mio. Euro
Mio. Euro
Mehrausgaben des
Änderungsgesetzes insgesamt
11,5 27,0 27,0 27,0
davon
Bund (78 Prozent) 9,0 21,0 21,0 21,0
Länder (22 Prozent) 2,5 6,0 6,0 6,0
E. Erfüllungsaufwand
Mit den Verbesserungen der Leistungskomponenten beim Maßnahmebeitrag (§ 12
Absatz 1 Satz 1 AFBG), beim Bestehenserlass (§ 13b Absatz 1 AFBG) und beim
Kinderbetreuungszuschlag (§ 10 Absatz 3 AFBG) wird unter anderem dem Anliegen Rechnung
getragen, die AFBG-Geförderten aufgrund gesamtwirtschaftlicher Teuerungsraten bei
ihrer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme zu entlasten und gleichzeitig einen Anreiz zur
Absolvierung einer entsprechenden Maßnahme zu schaffen. Mit diesen Verbesserungen soll
auch dem sich abzeichnenden Rückgang bei den Gefördertenzahlen entgegengewirkt
werden. Soweit sich diese gesetzlichen Änderungen auf den jährlichen wie auch auf den
einmaligen Erfüllungsaufwand der drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger,
Wirtschaft sowie Verwaltung auswirken können, wird wegen des ohne die Verbesserungen zu
erwartenden Rückgangs bei den Gefördertenzahlen und den damit bei der Erfüllung
verbundenen Entlastungen insgesamt nicht mit einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes
gerechnet.
Der Verzicht auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen (§ 10 Absatz 1 AFBG) führt
zu einer dauerhaften Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands aller drei
Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung um insgesamt 193 300
Euro.
Bei der Definition des Trägers einer Fortbildungsmaßnahme (§ 2a AFBG) sowie der
Regelung zum Anwendungsbereich des AFBG (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG)
handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die keine signifikanten Auswirkungen
auf den jährlichen sowie den einmaligen Erfüllungsaufwand haben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen wird der Erfüllungsaufwand
reduziert. Insgesamt beträgt die jährliche Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die
Bürgerinnen und Bürger rund 2 000 Stunden und rund 4 600 Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt zu einem Minderaufwand
beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Insgesamt wird mit einer
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 52 900 Euro gerechnet.
Davon reduzierte Bürokratiekosten aus Informationspflichten
52 900 Euro
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auch für die Verwaltung reduziert der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen
den jährlichen Erfüllungsaufwand. Insgesamt wird für die Verwaltung mit einer
Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 135 800 Euro gerechnet.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro entsteht durch die erforderlich
werdenden technischen Anpassungen der AFBG-Fachverfahren aufgrund der
Verbesserungen dieses Änderungsgesetzes. Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsteht durch
eine technische Anpassung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 454/26
14.08.26 BRFuss
K - AIS - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 25.09.26
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Regelungen“ die Angabe
„, die nicht hochschulrechtliche Regelungen sind,“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Fortbildungsdichte sowie die angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden
werden für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.“
2. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Anforderungen an Träger der Fortbildungsmaßnahmen
(1) Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mit
dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in einem Rechtsverhältnis über die
Fortbildungsmaßnahme steht.
(2) Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet
sein. Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder um einen
privaten Träger, der unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist,
handelt. Andere private Träger sind für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme
geeignet, wenn
1. sie durch ein Zertifikat nachweisen, dass sie
a) nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
anerkannt worden sind oder
b) ein System zur Sicherung der Qualität anwenden, und
2. keine Umstände vorliegen, die der Eignung entgegenstehen.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden
Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne
des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie Ausländern, die eine
Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU
nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Familienangehörigen von Unionsbürgern im Sinne von § 1 Absatz 2
Nummer 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden
Personen von Unionsbürgern im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen oder denen diese Rechte als Kinder
nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von
ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt
erhalten,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie deren
Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unter den
Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§
23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, § 104a des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder als Ehegatte,
Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes
besitzen,“.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „den §§ 32 bis 34“ die Angabe „, § 36
Absatz 2“ eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „, vom Arbeitgeber“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
gewährt werden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „160“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „15 000“ durch die Angabe „18 000“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.
6. In § 13b Absatz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
7. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Übergangsvorschriften
(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des
31. Juli 2027 abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der
am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des
31. Juli 2027 begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die
Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Satzes 2 in der am 31. Juli 2027
geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung auf
1. § 10 Absatz 3 und
2. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn ein Teil der geltend gemachten
Materialkosten für dieselbe fachpraktische Arbeit nach dem Ablauf des 31. Juli
2027 entstanden ist.
(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist
auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage
1. der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2019 geltenden Fassung sowie
2. der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember
2019 geltenden Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue
Prüfungsregelungen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des
Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung sowie
der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung erlassen worden sind.
(4) Für Erlassanträge, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 bei der Kreditanstalt
für Wiederaufbau eingegangen sind, ist § 13b Absatz 1 in der am 31. Juli 2027
geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2027 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die höherqualifizierende Berufsbildung durch weiter
verbesserte Rahmenbedingungen zu stärken.
Die Kosten der Teilnahme an AFBG-geförderten Fortbildungsmaßnahmen sollen für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter gesenkt werden. Die Fördersätze beim
Maßnahmebeitrag wurden letztmalig mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des AFBG im
Jahr 2016 erhöht. Seitdem sind in der Praxis Preissteigerungen bei den Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren sowie bei den Materialkosten für das Meisterstück und für vergleichbare
Arbeiten zu verzeichnen. Nach dem Gesetzentwurf wird der Förderrahmen bei den
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auf 18 000 Euro erhöht und der Förderrahmen bei den
Materialkosten für die Erstellung des Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten auf 4 000
Euro verdoppelt.
Zusätzlich sollen Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen bei Bestehen der
Fortbildungsprüfung gesetzt werden. Die Erlassquote hinsichtlich des Darlehens für die
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Bestehen der Fortbildungsprüfung wird auf 60
Prozent erhöht. Dies ist ein weiteres Element, um den Eigenanteil der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an den Fortbildungskosten zu senken.
Mit dem Wegfall der Anrechnung von zweckgleichen Leistungen, die im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses als Beitrag zu den Maßnahmekosten einer beruflichen
Aufstiegsfortbildung geleistet werden, soll einem Beschluss des
Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (RPA) vom 18. Februar
2022 Rechnung getragen werden, der auf eine Prüfungsmitteilung des
Bundesrechnungshofs (BRH) vom 9. September 2020 zurückgeht. Zudem können sich
ergänzende Arbeitgeberleistungen ebenfalls mindernd auf den Eigenanteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmekosten auswirken.
Durch die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf 160 Euro monatlich pro Kind
sollen Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch
besser unterstützt werden.
Die gesetzlichen Klarstellungen in Bezug auf hochschulische Abschlüsse sowie zur
Trägereigenschaft wurden aufgrund von Rechtsprechung erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Anhebung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für das
Meisterstück, mit der Anhebung der Quote für den Darlehenserlass bei Bestehen der
Prüfung sowie mit der Ermöglichung ergänzender Arbeitgeberleistungen enthält das
Änderungsgesetz ein Maßnahmenpaket zur Senkung der Eigenkosten für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Wegfall der Anrechnung von Leistungen privater und öffentlicher Arbeitgeber auf die
Kosten der Fortbildungsmaßnahme ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dient
zugleich der Umsetzung eines Beschlusses des RPA.
Zur weiteren Unterstützung von Alleinerziehenden, die mit Kindern unter vierzehn Jahren
oder mit behinderten Kindern in einem Haushalt leben, wird der Kinderbetreuungszuschlag
auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht. Dies gilt für Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeit und
in Teilzeit gleichermaßen.
Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage
hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung
nach dem AFBG förderfähig ist. Außerdem wird klargestellt, dass Träger einer
Fortbildungsmaßnahme ist, wer mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in einem
Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht.
Der Kreis der Förderungsberechtigten wird ergänzt, um einen Gleichlauf des AFBG mit den
durch das 29. BAföGÄndG erfolgten Änderungen in § 8 BAföG zu gewährleisten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen. Der Entwurf erfolgt zur Umsetzung
des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode.
IV. Alternativen
Keine. Die Leistungsverbesserungen beim Maßnahmebeitrag und beim Bestehenserlass
sind erforderlich, um Preissteigerungen Rechnung zu tragen, die Kosten für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu senken und die Motivation der
Fortbildungsinteressierten zu stärken.
Die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen ist ebenfalls erforderlich. Bei der
alternativ möglichen Umsetzung des RPA-Beschlusses vom 18. Februar 2022 und der
Empfehlung des BRH vom 9. September 2020 mit einer in jedem Einzelfall erforderlichen
vollständigen Erfassung von Arbeitgeberleistungen und der Feststellung ihrer
Zweckbestimmung würde es zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei
Arbeitgebern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den zuständigen AFBG-
Vollzugsstellen kommen. Zu befürchten wäre damit auch eine Abschreckungswirkung. Das
Grundproblem, dass der Arbeitgeber mit der Formulierung der Verwendungszweckangabe
seiner Leistung eine Anrechnung vollständig in den Händen hält, würde jedoch nicht
adressiert.
Die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags orientiert sich in der Höhe am BAföG.
Die gesetzlichen Klarstellungen zu den hochschulischen Abschlüssen sowie zur
Trägereigenschaft wurden aufgrund von Rechtsprechung erforderlich.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG).
Die vorgesehenen Leistungsverbesserungen und die Streichung der Anrechnung von
Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag müssen zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der Rechtseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse bundeseinheitlich erfolgen (Artikel 72 Absatz 2 GG).
Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen würden die Mobilität von
Fortbildungswilligen erheblich einschränken und zu einer nicht hinnehmbaren
Rechtszersplitterung führen, so dass eine bundesweit einheitliche Regelung durch den
Bundesgesetzgeber erforderlich ist.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt bei den AFBG-
Vollzugsstellen in den Ländern zu einer Vereinfachung bei der Bewilligung von
Fördermitteln nach dem AFBG und deren Bemessung. Zeitaufwendige Nachfragen nach
Arbeitgeberleistungen und deren Zweckbestimmung bei den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern entfallen, ebenso Nachberechnungen bei Zahlungen nach Ende der
Maßnahme und entsprechende Rückforderungen.
Die gesetzlichen Klarstellungen zu hochschulischen Abschlüssen sowie zur Definition des
Trägers einer Maßnahme führen für die Bildungsanbieter und für die zuständigen Behörden
zu mehr Rechtsklarheit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Vorgaben der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Durch den Gesetzentwurf werden die Rahmenbedingungen für die individuelle Realisierung
von Bildungs- und Qualifizierungschancen durch eine Aufstiegsqualifizierung in der
beruflichen Bildung verbessert. Der Gesetzentwurf trägt dadurch dazu bei, den
Herausforderungen im Bereich der sozialen Teilhabe und der Sicherung des
Qualifizierungs- und Fachkräftebedarfs adäquat zu begegnen. Der Gesetzentwurf
unterstützt auf diese Weise das Erreichen der Ziele 4 („Hochwertige Bildung“, Unterziel 4.1
„Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern“, Unterziel 4.2 „Perspektiven
für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern“), 8 („Menschenwürdige Arbeit
und Wirtschaftswachstum“, Unterziel 8.5 „Beschäftigung: Beschäftigungsniveau steigern“)
und 10 („Weniger Ungleichheiten“, Unterziel 10.2 „Verteilungsgerechtigkeit: Zu große
Ungleichheit innerhalb Deutschlands verhindern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Finanzierung der unmittelbaren und mittelbaren Mehrausgaben des Bundes durch
dieses Gesetz stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend im Einzelplan 17 sicher. Ein Mehrbedarf des Bundes für dieses Gesetz an Sach-
und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17 einzusparen.
Die durch diesen Gesetzentwurf entstehenden Mehrausgaben wurden anhand von
Berechnungen und Schätzungen unter Verwendung amtlicher Statistiken (insbesondere
AFBG-Jahresstatistik 2024) sowie weiterer Erfahrungswerte der Länder ermittelt. Durch das
Änderungsgesetz wird mit einem Anstieg der Zahl der Geförderten in der mittelfristigen
Perspektive um insgesamt 4 000 gerechnet. Einer kalkulierten Zunahme der Zahl der
Geförderten durch die Verbesserungen steht ein zu erwartender Rückgang der Zahl der
Geförderten um ebenfalls rund 4 000 ohne diese Verbesserungen gegenüber. Somit ergibt
sich für die Ermittlung der Mehrausgaben eine zu erwartende gleichbleibende Zahl der
insgesamt Geförderten von rund 190 000.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2027 entstehen folgende finanzielle
Mehrausgaben für Bund und Länder:
Mio. Euro
Mio. Euro
Mio. Euro
Mio. Euro
Mehrausgaben des
Änderungsgesetzes insgesamt
11,5 27,0 27,0 27,0
davon
Bund (78 Prozent) 9,0 21,0 21,0 21,0
Länder (22 Prozent) 2,5 6,0 6,0 6,0
4. Erfüllungsaufwand
Mit den Verbesserungen der Leistungskomponenten (Erhöhung der Förderobergrenze
beim Maßnahmebeitrag von 15 000 Euro auf 18 000 Euro (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
AFBG), Erhöhung der Förderung des Prüfungsstückes von 2 000 Euro auf 4 000 Euro (§ 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG), Erhöhung des Bestehenserlasses von 50 Prozent auf
60 Prozent (§ 13b Absatz 1 AFBG) sowie Erhöhung des Kinderbetreuungszuschlags von
150 Euro auf 160 Euro (§ 10 Absatz 3 AFBG)) wird unter anderem dem Anliegen Rechnung
getragen, die AFBG-Geförderten aufgrund gesamtwirtschaftlicher Teuerungsraten bei ihrer
Aufstiegsfortbildungsmaßnahme zu entlasten und gleichzeitig einen Anreiz zur
Absolvierung einer entsprechenden Maßnahme zu schaffen. Mit diesen Verbesserungen
soll auch dem sich abzeichnenden Rückgang bei den Gefördertenzahlen entgegengewirkt
werden. Soweit sich die gesetzlichen Änderungen auf den jährlichen wie auch auf den
einmaligen Erfüllungsaufwand der drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger,
Wirtschaft sowie Verwaltung auswirken können, wird wegen des ohne die Verbesserungen
zu erwartenden Rückgangs bei den Antrags- und Gefördertenzahlen und den damit bei der
Erfüllung verbundenen Entlastungen insgesamt nicht mit einer Erhöhung des
Erfüllungsaufwandes gerechnet. Sowohl bei dem sich ohne die Verbesserungen
abzeichnenden Rückgang der Gefördertenzahlen als auch bei den Auswirkungen der
genannten gesetzlichen Verbesserungen auf die Gefördertenzahlen wird jeweils von einer
Fallzahl in Höhe von rund 4 000 ausgegangen.
Mit dem Verzicht auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen (§ 10 Absatz 1 AFBG)
verringert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger (Wegfall des
Einholens und Einreichens von Nachweisen), für die Wirtschaft (Wegfall der Erstellung von
Bescheinigungen und Nachweisen durch den Arbeitgeber) sowie für die Verwaltung
(Vereinfachung und Verkürzung der AFBG-Antragsprüfung zum Maßnahmebeitrag in den
AFBG-Vollzugsstellen).
Bei der Definition des Trägers einer Fortbildungsmaßnahme (§ 2a AFBG) sowie der
Regelung zum Anwendungsbereich des AFBG (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG)
handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die keine signifikanten Auswirkungen
auf den jährlichen sowie den einmaligen Erfüllungsaufwand haben.
Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Anpassungen der
Datenverarbeitungsprogramme in den Ländern und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nu
m
me
r
Artikel
Regelungsentw
urf; Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
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Stunden
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oder
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gig“
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ung)
1.1 § 10 Absatz 1
AFBG
Verzicht auf
Anrechnung von
Arbeitgeberleist
ungen
4 000
Geförd
erte
Zeitaufw
and: 30
Minuten
Sachauf
wand:
1,15
Euro
Zeitaufw
and:
- 2 000
Stunden
Sachauf
wand: -
4,6
Tsd.
Euro
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
- 2 000
Summe
Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
- 4,6
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nu
m
me
r
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
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Vorgabe
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Jährlich
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*
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Stunde
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Sachkost
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Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
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(Begründ
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2.1 § 10 Absatz
1 AFBG
Verzicht auf
Anrechnung
ja
4 000
Geförd
erte
13,22
Euro =
((20 Min.
/ 60 Min.
x 38,60
- 52,9
lfd.
Nu
m
me
r
Artikel
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Tsd. Euro) - 52,9
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Information
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- 52,9
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
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3.1 § 10
Absatz 1
AFBG
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Euro)
- 135,8 11,0
davon
Bund 0 1,0
davon
Land
(inklusive
Kommun
en)
- 135,8 10,0
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die
Regelungen sind gleichstellungspolitisch insgesamt ausgewogen. Es ergeben sich keine
Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern.
Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für
Jugendliche und junge Erwachsene geprüft. Es liegen spezifische Auswirkungen vor, die
im Jugend-Check zum Gesetzentwurf dargestellt sind. Das Kompetenzzentrum betont unter
anderem, die Erhöhung der finanziellen Fördermaßnahmen kann insgesamt bewirken, dass
die Attraktivität der Aufstiegsfortbildungen für junge Menschen gesteigert wird und sich
langfristig bessere berufliche Chancen für sie eröffnen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung nicht
vorgesehen.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 27 AFBG wird über die Förderung eine
Jahresstatistik geführt, aus der insbesondere die Gefördertenzahl, die Zahl der Anträge und
Bewilligungen, die Zahl der Ablehnungen, die Zahl der Abbrüche und Unterbrechungen, die
Zahl der bewilligten und ausgezahlten Darlehen, Zahl und Höhe der gewährten
Freistellungen und Darlehenserlasse sowie für die Geförderten differenzierte
Erhebungsmerkmale ersichtlich werden. Das Bundesministerium für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend wird dem Deutschen Bundestag zum Ende des Jahres, in
dem die statistischen Daten für zwei volle Förderjahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
vorliegen, einen Bericht auf der Grundlage der AFBG-Jahresstatistik vorlegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Bei der Ergänzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine Klarstellung
zum Anwendungsbereich des Gesetzes.
Die Klarstellung wurde durch die Annahme verschiedener Gerichte erforderlich, wonach die
Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung eines Abschlusses im Rahmen der
hochschulischen Weiterbildung förderfähig sei (vgl. etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 02.
November 2021 – 4 Bf 183/20.Z, juris sowie OVG Bremen, Beschluss vom 3. November
2022 – 2LA 52/22 -, juris für die vom Zentrum für Akademische Weiterbildung der
Technischen Hochschule Deggendorf (THD) angebotene Weiterbildungsmaßnahme mit
dem Ziel eines Hochschulzertifikats zum Nachweis der Qualifikation zum „Zertifizierten
Berufsbetreuer/in – Curator de Jure“).
Mit der Einfügung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird klargestellt, dass die Vorbereitung
auf Abschlüsse, die Hochschulen aufgrund ihrer von den Landeshochschulgesetzen
abgeleiteten Satzungsbefugnis regeln können, nicht nach dem AFBG förderfähig ist. Ziel
des AFBG ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen
Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Bei Abschlüssen von Hochschulen handelt
es sich nicht um Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG. Dies
entspricht der Wertung des Gesetzgebers seit Bestehen des AFBG im Jahr 1996 (vgl. BT-
Drucksache 13/3698, S. 13 und 15: „Nicht förderungsfähig ist der Besuch von Hochschulen
oder Fachhochschulen, da es sich hierbei nicht um eine berufliche Fortbildung im Sinne
dieses Gesetzes handelt“). Daran wird weiter festgehalten. Damit sind auch Abschlüsse,
die im Rahmen der hochschulischen Weiterbildung von den Hochschulen in
Prüfungsordnungen geregelt werden, nicht nach dem AFBG förderfähig.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, die die geübte Vollzugspraxis bestätigt.
Zu Nummer 2
§ 2a wird neu gefasst.
Der neue Absatz 1 definiert, wer Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieses
Gesetzes ist. Träger ist, wer mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in einem
Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht. Dies ist der jeweilige
Vertragspartner, mit dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Vertrag über die
Maßnahme geschlossen hat, oder, soweit es sich um eine schulische Maßnahme handelt,
die Schule, an der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer angemeldet ist. Die Regelung stellt
damit zugleich klar, wer die Eignung nach Absatz 2 erfüllen und gegebenenfalls
nachweisen muss.
§ 2a ließ in der bisherigen Fassung unterschiedliche Auslegungen zu, wer als Träger der
Maßnahme anzusehen war, wenn die Fortbildungsmaßnahme arbeitsteilig in Kooperation
mit anderen Partnern „durchgeführt“ wird (wenn z. B. die Vertragsbeziehung und Gestaltung
der (Rahmen-)Lehrpläne und die Organisation des tatsächlichen Unterrichts
auseinanderfallen). Die Frage wurde von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.
Das VG Karlsruhe (Urteil vom 18. September 2019 – 5 K 16918/17) hat entschieden, dass
auf denjenigen abzustellen sei, bei dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer tatsächlich
Unterricht erhält, also beschult wird („tatsächlicher Bildungsträger"). Nach der Entscheidung
des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Dezember 2021 – 12 S 3089/19) dagegen
sei derjenige Träger, der gegenüber der Fortbildungsteilnehmerin oder dem
Fortbildungsteilnehmer für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist. Dies sei
regelmäßig derjenige, mit dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer in vertraglicher
Beziehung steht (Vertragspartner/ „formaler Bildungsträger“).
Indem das Gesetz nunmehr auf das mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bestehende
Rechtsverhältnis abstellt, soll es weiterhin die Qualität der Bildungsmaßnahmen sichern
und eine dahingehende Verlässlichkeit für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter
Verbraucherschutzgesichtspunkten gewährleisten. Den Träger trifft aus dem
Rechtsverhältnis heraus die Verantwortung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das
geschuldete Bildungsangebot erhalten. Dazu kann auch die Auswahl geeigneter Dritter und
eine Ausgestaltung der entsprechenden Verträge beitragen. Innerhalb des
Rechtsverhältnisses können von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern darüber hinaus
gegebenenfalls vertragliche Gestaltungsrechte (z. B. Kündigung) sowie
Sekundäransprüche (z. B. Schadensersatz) geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus dem AFBG für den Träger ergeben (z. B.
Teilnahmenachweise, Gewährleistung der Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen
Behörde, Gewährleistung der Besichtigung der Fortbildungsstätte), folgt aus der
gesetzlichen Klarstellung eine eindeutige und rechtssichere Zuordnung. Wenn der Träger
Dritte mit der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme beauftragt, muss er die Erfüllung
dieser Pflichten durch entsprechende Vertragsgestaltung mit den Dritten sicherstellen.
Die Regelung dient zugleich der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Der für die
Maßnahme verantwortliche Träger ist durch sein Rechtsverhältnis mit den Teilnehmerinnen
und Teilnehmern eindeutig bestimmt. Die zuständige Behörde muss sich nicht in jedem
Einzelfall vorlegen lassen, ob und in welchem Umfang sich der Vertragsschließende zur
Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (selbstständiger) Dritter bedient und welche
Aufgaben der Träger auf den Dritten überträgt.
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird klarer gefasst. Wie bisher verlangt Absatz 2
die Eignung des Trägers für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme. In der
Zusammenschau mit der nunmehr definierten Trägereigenschaft in Absatz 1 ergibt sich,
dass es bei dem Begriff „Durchführung“ um die sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende
Verantwortung für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geht. Der Träger kann zur
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme auch Dritte beauftragen.
An den Voraussetzungen der Eignung ändert sich durch die gesetzliche Neufassung nichts.
Es wurden lediglich redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der bisher in § 2a
verwendete Begriff der Einrichtung ist zur Sprachvereinheitlichung durch den Begriff des
privaten Trägers ersetzt worden. Auch in § 2 Absatz 1 Satz 1 wird der Begriff „privater
Träger“ verwendet. Eine Eignung des Trägers ist ohne weitere Prüfung oder Zertifizierung
gegeben, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder um einen privaten Träger handelt,
der unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist. Ein anderer privater Träger
muss nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung anerkannt
sein oder ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und es dürfen auch im Übrigen
keine Umstände vorliegen, die der Eignung entgegenstehen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 stellt die Einbeziehung der Familienangehörigen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU sowie der nahestehenden Personen im
Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU von
daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern sicher, dass die europarechtlichen Vorgaben
der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) im nationalen Recht vollständig
umgesetzt werden.
Die Förderungsberechtigung aller Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie (§ 1
Absatz 2 Nummer 3 Freizügigkeitsgesetz/EU) sowie der nahestehenden Personen nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU folgt den Regelungen der Richtlinie
2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), demzufolge Familienangehörige, auch wenn sie nicht
die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, unter den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) fallen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz
in Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) sieht deshalb vor, dass
Familienangehörigen im engeren und weiteren Sinne (Familienangehörige im weiteren
Sinne sind die nahestehenden Personen i. S. v. § 1 Absatz 2 Nummer 4
Freizügigkeitsgesetz/EU), die selbst ein Recht auf Daueraufenthalt haben, Studienbeihilfen,
einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder
Studiendarlehens, zu gewähren sind (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG),
was mit der neu eingefügten Formulierung nunmehr sichergestellt werden soll.
Die Streichung des Wortes „anderen“ erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Die Änderung der Formulierung „Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem
Aufenthaltsgesetz“ hin zu „Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem
Aufenthaltsgesetz“ ist rein redaktioneller Art.
Ebenfalls aufgrund von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG
(Freizügigkeitsrichtlinie) muss die Einbeziehung der weiteren Familienangehörigen sowie
nahestehender Personen in § 8 Absatz 1 Nummer 3 AFBG erfolgen, welcher an das
Verwandtschaftsverhältnis mit Arbeitnehmern oder Selbstständigen, wirtschaftlich aktiven
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern anknüpft, und mit dem Zusatz versehen werden,
dass diese ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum, also Staatsangehörige Norwegens, Islands und Liechtensteins, sind unter
den Voraussetzungen von § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 AFBG zum Bezug von Leistungen
nach dem AFBG berechtigt.
Die Neuregelung greift die in § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU geregelte Gleichstellung der
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum mit den Unionsbürgern hinsichtlich der Freizügigkeit auf, die
sich entsprechend der vorangestellten Ausführungen darüber hinaus auch auf deren
Familienangehörige und nahestehenden Personen erstreckt und auch für diese
Personengruppe eine Förderungsberechtigung zur Folge hat.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist
ebenso wie die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist der
Niederlassungserlaubnis grundsätzlich gleichgestellt (§ 9a Absatz 1 Satz 3 AufenthG).
Die Ergänzung von § 36 Absatz 2 AufenthG in Absatz 2 Nummer 1 dient dem Ziel der
Einbeziehung volljähriger Kinder von Ausländern mit Niederlassungserlaubnis
beziehungsweise Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die als „sonstige
Familienangehörige“ zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte selbst eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben, in die Förderung nach
dem AFBG.
Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern, die als Teil der nach dem AufenthG
besonders schützenswerten Kernfamilie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG
erhalten und damit gemäß Absatz 2 Nummer 1 zum Bezug von Leistungen nach dem
AFBG berechtigt sind, besteht für diese Gruppe der volljährigen Kinder mit einem
Aufenthaltstitel nach § 36 Absatz 2 AufenthG bisher kein Anspruch auf Förderung. Sowohl
minder- als auch volljährige Kinder stehen aber in einem gleich engen
Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern.
Durch die derzeitige Rechtslage entstehen förderungsrechtlich nicht erwünschte
Ungleichbehandlungen. Innerhalb derselben Familie wäre ein volljähriges Kind trotz
Bestehens eines familienbezogenen Aufenthaltsrechts, das die Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte zur Voraussetzung hat, von vorneherein – unabhängig vom
Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen – von der Förderung
ausgeschlossen, wohingegen ein noch minderjähriges Kind entsprechende Leistungen
erhielte.
Zu Doppelbuchstabe bb
Auch die Ergänzung des Absatz 2 Nummer 2 dient dem Ziel der Einbeziehung volljähriger
Kinder von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis, die als „sonstige Familienangehörige“ zur
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36
Absatz 2 AufenthG erhalten haben, in die Förderung nach dem AFBG. Es ist sachgerecht,
auch volljährigen Kindern, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben und sich seit
mindestens 15 Monaten ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und deren
ausländische Eltern einen Aufenthaltstitel im Sinne des Absatz 2 Nummer 2 besitzen, eine
Förderung zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 3 Buchstabe
b Doppelbuchstabe aa verwiesen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Durch die Streichung in Satz 2 und den neuen Satz 3 entfällt die Anrechnung zweckgleicher
Arbeitgeberleistungen auf eine Förderung mit dem Maßnahmebeitrag.
Insbesondere die Anrechnung von Leistungen privater Arbeitgeber stellt seit ihrer
Einführung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AFBG vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1314) den Vollzug des Gesetzes vor erhebliche Probleme. Dies hat auch der BRH in
seiner Prüfungsmitteilung vom 9. September 2020 kritisiert. Hintergrund ist, dass es in der
Praxis Schwierigkeiten bei der vollständigen Erfassung zweckgleicher Leistungen von
Arbeitgebern auf die Maßnahmekosten gibt. Entsprechende Leistungen haben, anders als
öffentliche Mittel oder Leistungen von anderen Förderinstitutionen, oft keine präzise
Zweckbestimmung, sie benötigen sie auch nicht. Die Prüfung einer Zweckidentität
(Fortbildungskosten) stellt die AFBG-Vollzugsstellen daher vor große Schwierigkeiten. Weil
die Zweckbestimmung vom Arbeitgeber frei formuliert werden kann, ergeben sich je nach
der konkreten Bezeichnung unterschiedliche Konsequenzen bei der Anrechnung.
Der BRH hat daher empfohlen, die AFBG-Vollzugsstellen für alle förderfähigen
Maßnahmen zum Einfordern von Arbeitgeberbescheinigungen zu verpflichten. Der RPA hat
dies in seinem Beschluss vom 18. Februar 2022 aufgenommen, sofern die
Arbeitgeberleistungen auch zukünftig angerechnet werden sollten. Gefordert wurden
Bescheinigungen, die verbindliche Angaben darüber enthalten, ob, wann und in welcher
betragsmäßig bezifferten Höhe der Arbeitgeber welche Leistungen für die
Aufstiegsfortbildung gewährt. Antragstellende, die angeben, keinen Arbeitgeber zu haben,
sollten dies nachweisen. Antragstellende, die nicht möchten, dass ihr Arbeitgeber von der
Aufstiegsfortbildung Kenntnis erlangt, sollten glaubhaft machen und verbindlich erklären
müssen, dass sie keine Leistungen erhalten.
Die Bundesregierung hat diese Hinweise zum Anlass für eine Überprüfung der Anrechnung
von Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag nach dem AFBG genommen mit dem
Ergebnis, eine Streichung der Anrechnung vorzusehen.
Zunächst sprechen bildungs- und wirtschaftspolitische Gründe dafür, Arbeitgeberleistungen
mit anderen privaten finanziellen Zuwendungen für die Fortbildung, etwa durch die Familie
oder die Partner, gleichzustellen. Ziele des AFBG sind die individuelle Chancenförderung
und zugleich der volkswirtschaftliche Mehrwert, möglichst vielen Personen Abschlüsse
einer höherqualifizierenden Berufsbildung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund werden
Maßnahmekosten (Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten eines Meisterstücks) bei
Voll- und Teilzeitmaßnahmen, anders als der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen,
einkommens- und vermögensunabhängig gefördert. Die wirtschaftliche Situation der
Geförderten und Geldzuflüsse jedweder Art sind also grundsätzlich nicht maßgebend für
die Förderentscheidung mit Blick auf die Fortbildungskosten.
Die berufliche Bildung steht zudem bei der Nachwuchsgewinnung erheblich unter Druck.
Der Fachkräftebedarf gerade an hochqualifizierten Absolventinnen und Absolventen mit
entsprechenden Abschlüssen ist besonders hoch und akut (etwa für Betriebsnachfolgen im
Handwerk). Leistungen privater Arbeitgeber können so nicht nur die Gesamtfinanzsituation
des oder der Geförderten während der Fortbildungsmaßnahme verbessern, sondern
zugleich auch zusätzliche Anreize setzen, sich für solche zeitintensiven Fortbildungen
bereit zu finden.
Darüber hinaus sprechen verwaltungsökonomische Gründe dafür, die 2009 eingeführte
Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Förderung mit dem Maßnahmebeitrag zu
streichen. Die im RPA-Beschluss vom 18. Februar 2022 genannte Alternative zusätzlicher
Arbeitgeberbescheinigungen und Nachweise, wenn Arbeitgeberleistungen weiterhin
angerechnet werden sollen, würde zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei
Arbeitgebern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den AFBG-Vollzugsstellen führen. Es
wäre eine vollständige Erfassung von Arbeitgeberleistungen und eine Feststellung ihrer
Zweckbestimmung in jedem Einzelfall erforderlich. Erstmals würden Arbeitgeber im AFBG-
Verfahren zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet. Teilnehmerinnen und Teilnehmer
müssten ihre Arbeitgeber über die Fortbildung informieren oder alternativ eidesstattliche
Versicherungen vorlegen. Zu befürchten wäre also nicht nur der zusätzliche erhebliche
Verwaltungsaufwand für viele bei einer relativ kleinen „Betroffenengruppe“, sondern auch
eine Abschreckungswirkung.
Das Grundproblem, dass der Arbeitgeber mit der Formulierung der
Verwendungszweckangabe seiner Leistung eine Anrechnung vollständig in den Händen
hält, könnte jedoch auch bei flächendeckenden Arbeitgeberbescheinigungen nicht
adressiert und beseitigt werden.
Praktisch würden durch das Erfordernis solcher Bescheinigungen die Arbeitgeber von etwa
100 000 jährlich mit dem Maßnahmebeitrag Geförderten erstmals in den AFBG-
Antragsbearbeitungsprozess einbezogen. Weit überwiegend würde dies in Form einer
Negativbescheinigung erfolgen beziehungsweise sogar eidesstattliche Versicherungen der
Antragsteller erfordern. Dies würde Fragen der Verhältnismäßigkeit aufwerfen: Für weite
Förderbereiche (z. B. Fachschulen im sozialen Bereich) spielen Arbeitgeberleistungen
praktisch keine Rolle. In anderen Bereichen dürfte ein strukturelles Interesse der
Geförderten an „Diskretion“ hinsichtlich des eigenen Fortbildungszieles bestehen (mit Blick
auf z. B. zukünftige Konkurrenz, Arbeitgeberwechsel, Diskussionen der Beanspruchung
durch berufsbegleitende Fortbildungen etc.). Dem ganz erheblichen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand stünde schließlich eine nur geringe Relevanz tatsächlich gewährter
Arbeitgeberleistungen gegenüber. Das betriebliche Interesse an derartigen
Qualifizierungen und damit auch die Bereitschaft zu deren betrieblichen Unterstützung sind
nach der vorhandenen Datenlage nicht die Regel, sondern die Ausnahme (laut
Länderabfrage, soweit Arbeitgeberleistungen dort statistisch erfasst werden, bisher nur bei
ca. 3,0 Prozent der mit dem Maßnahmebeitrag Geförderten).
Der in § 1 Satz 2 für die Leistungen zum Lebensunterhalt vorgeschriebene Grundsatz der
Subsidiarität steht einer Streichung der Anrechnung beim Maßnahmebeitrag, der
unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet wird, nicht entgegen.
Auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf die
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren oder das Meisterstück gewährt werden, werden durch
Satz 3 aus der generell fortbestehenden Anrechnung öffentlicher Mittel auf den
Maßnahmebeitrag ausgenommen. Die Herausnahme ist als Folgeänderung zu der
Streichung der Anrechnung von privaten Arbeitgeberleistungen geboten.
Rechtliche und verwaltungsökonomische Gründe sprechen für eine einheitliche Rechtslage
bei Leistungen im Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Rechtsnatur des Arbeitgebers
(öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich). Eine unterschiedliche Behandlung von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Abhängigkeit von ihrem Arbeitgeber würde
verfassungsrechtliche Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen. Sie würde zudem im
Verwaltungsvollzug in jedem Einzelfall eine zeitaufwendige Klärung der Eigentümerstruktur
der einzelnen Arbeitgeber (z. B. bei Stadtwerken) erforderlich machen. Dies würde einen
ganz erheblichen Vollzugsaufwand bedeuten.
Arbeitgeber, die Leistungen aus öffentlichen Mitteln erbringen, haben es in der Hand, ob
und wie sie in Kenntnis der Rechtslage des AFBG ergänzende Zuwendungen erbringen.
Sie sind als Vertreter der öffentlichen Hand verpflichtet, auf eine sachgerechte und
sparsame Verwendung ihrer Mittel zu achten und eine doppelte Förderung ihrer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuschließen.
Zu Buchstabe b
Der Kinderbetreuungszuschlag wird auf 160 Euro pro Monat und Kind angehoben. Damit
werden Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch
besser unterstützt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Eine Erhöhung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von derzeit
15 000 Euro auf 18 000 Euro trägt den gestiegenen Kosten bei den Dienstleistungen und
bei den Prüfungsgebühren Rechnung. Der Förderrahmen für die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren war zuletzt im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung des AFBG
im Jahr 2016 angepasst worden. Ziel ist es, auch kostenintensive Fortbildungen im
Förderrahmen abzubilden (z. B. Orthopädietechniker-Meister).
Zu Buchstabe b
Mit der Erhöhung des Förderrahmens für das Meisterstück und vergleichbare Arbeiten auf
4 000 Euro wird den gestiegenen Kosten für bestimmte Materialien wie etwa Holz und
Metalle Rechnung getragen.
Zu Nummer 6
Bei bestandener Prüfung werden nunmehr auf Antrag 60 Prozent des noch nicht fällig
gewordenen Restdarlehens erlassen. Mit der Anhebung der Quote für den Bestehenserlass
wird für erfolgreiche Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Eigenanteil an den Kosten für
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch weiter von etwa 25 Prozent auf etwa 20 Prozent
gesenkt. Auch der Anreiz für eine engagierte Teilnahme an einer Fortbildung wird dadurch
noch einmal gestärkt.
Zu Nummer 7
§ 30 wird neu gefasst.
Der neue Absatz 1 regelt, dass für bis zum 31. Juli 2027 abgeschlossene
Fortbildungsmaßnahmen die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2027
geltenden Fassung anzuwenden sind. Damit soll gewährleistet werden, dass die für diese
Maßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung, bei Beginn und zum Ende einer Maßnahme
geltende Rechtslage weiterhin maßgeblich bleibt.
Der neue Absatz 2 enthält in Satz 1 den Grundsatz, dass für laufende
Fortbildungsmaßnahmen, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 begonnen haben und noch
nicht abgeschlossen sind, die Vorschriften des AFBG in der bis zum Ablauf des 31. Juli
2027 geltenden Fassung anzuwenden sind. Der Wegfall der Anrechnung zweckgleicher
Arbeitgeberleistungen sowie der geänderte Förderrahmen bei den Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren gelten demnach nur für Fortbildungsmaßnahmen, die ab dem 1. August
2027 beginnen. Ausnahmen vom Grundsatz sollen nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
lediglich in zwei Fällen gelten. Nach Satz 2 Nummer 1 findet der in § 10 Absatz 3
angepasste Fördersatz beim Kinderbetreuungszuschlag auch für laufende
Fortbildungsmaßnahmen ab dem 1. August 2027 Anwendung. Für die Kosten des
Meisterstücks und vergleichbarer Arbeiten gilt nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
Nummer 2 folgendes: Für die Kosten, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 entstanden sind,
gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für ab dem 1.
August 2027 entstandene Kosten gilt der neue Förderrahmen. Falls im Rahmen eines
Nachweises der tatsächlich entstandenen Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt
oder für die vergleichbare fachpraktische Arbeit Rechnungen eingereicht werden, die
teilweise bis zum 31. Juli 2027, teilweise ab dem 1. August 2027 datiert sind, gilt der ab
dem 1. August 2027 geltende neue Förderrahmen in Höhe von 4 000 Euro für alle
berücksichtigungsfähigen Rechnungen.
Absatz 3 ist identisch mit Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2027 geltenden Fassung des
AFBG.
Der neue Absatz 4 regelt, dass für Erlassanträge, die bis zum 31. Juli 2027 bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sind, § 13b Absatz 1 in der am 31. Juli 2027
geltenden Fassung anzuwenden ist. Für die Höhe des Bestehenserlasses ist damit der
Antragszeitpunkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau maßgebend.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 1. August 2027 in Kraft. Zum 1. August eines jeden Jahres beginnt
regelmäßig das Fachschuljahr, was für zahlreiche Antragsbewilligungen maßgeblich ist.
- 19 - Drucksache 454/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (Gesetzentwurf)