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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 454/26(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Bundesrat Drucksache 454/26 (Beschluss) 25.09.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 19 Absatz 1 Satz 1a – neu –, 1b – neu – AFBG) Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von Satz 1 durch Rechtsverordnungen zu bestimmen, dass der Antrag ausschließlich über das Portal „AFBG digital“ zu stellen ist. In diesem Fall werden der Antragsteller oder die Antragstellerin, denen eine elektronische Antragstellung nicht möglich ist, durch die nach § 19a zuständige Behörde unterstützt.“‘ Begründung Ziel des neuen Satzes 1a ist die Eröffnung eines Gestaltungsspielraums der Länder bei der Zulassung von Eingangskanälen für die Antragsübermittlung. Den Ländern soll es ermöglicht werden, ausschließlich eine elektronische Antragstellung – mit dem in allen Ländern flächendeckend nutzbaren Antragsassistenten „AFBG digital“ –zuzulassen. Gerade die rein digitale Antragstellung fördert durch die reibungslose Zuordnung nachgereichter Unterlagen einen beschleunigten Verfahrensablauf und reduziert hierdurch Bearbeitungszeiten. Die Ermächtigungsgrundlage berücksichtigt den unterschiedlichen Digitalisierungsgrad der einzelnen Länder, da diese unter Beachtung der konkreten Gegebenheiten selbst entscheiden können, zu welchem Zeitpunkt und inwieweit eine rein digitale Antragstellung verpflichtend sein soll. Macht ein Land von der Ermächtigung Gebrauch und normiert eine ausschließlich digitale Antragstellung (sog. „digital first“), erfolgt diese über den in allen Ländern zur Verfügung stehenden Antragsassistenten „AFBG Digital“. § 19 Absatz 2 bleibt unberührt. Durch den neuen Satz 1b ist sichergestellt, dass die staatliche Leistung für alle Bürgerinnen und Bürger tatsächlich erreichbar bleibt, auch wenn diese beispielsweise nicht über die geeignete technische Ausstattung verfügen sollten. 2. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 28 Absatz 1, 2 AFBG) Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ‚6a. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert“ durch die Angabe „100 vom Hundert“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Wohnsitz hat.“ durch die Angabe „Wohnsitz hat, soweit der Darlehensbetrag noch Anteile des Landes enthielt.“ ersetzt.‘ Begründung: Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine höherqualifizierende Berufsbildung und damit erfolgreiche Fachkräftegewinnung. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt erneut Änderungen am Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz um, die zu weiteren Mehraufwendungen für die Länder führen. Die Ausgaben für das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und damit auch die Belastungen für die Länderhaushalte haben sich in den vergangenen Jahren vervielfacht. Aufgrund der angespannten Haushaltslage in den Ländern und der dringend notwendigen Haushaltskonsolidierung können weder die laufenden Ausgaben noch die erneute Ausgabensteigerung anteilig von den Ländern getragen werden. Der Bundesrat stellt fest, dass bereits hohe Belastungen für die Länderhaushalte bestehen. Seit dem 1. Januar 2015 übernimmt der Bund die Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG zu 100 Prozent. Eine Anpassung des Finanzierungsanteils für die Förderung der Aufstiegsfortbildung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist jedoch bislang unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem BAföG sollte daher auch der Finanzierungsanteil für die Förderung dieser Leistungen angepasst und die Finanzierung der Leistungen nach dem AFBG durch den Bund vollständig übernommen werden. Im Gleichklang mit dem BAföG sollte daher auch die Finanzierung der Aufstiegsfortbildungsförderung vollständig vom Bund übernommen werden. Der Bundesrat hatte wiederholt gefordert, dass der Bund einen höheren Finanzierungsanteil übernimmt und letztlich – wie beim BAföG – die Finanzierung zu 100 Prozent trägt (vgl. BR-Drucksache 467/19 (Beschluss) Ziffer 3, BR-Drucksache 494/15 (Beschluss) Ziffer 3b, BR-Drucksache 699/08 (Beschluss) Ziffer 5). Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine Anpassung der Finanzierungsquote des Bundes und der Länder (§ 28 AFBG) für erforderlich. Dem Anliegen des Bundesrates wurde jedoch in den vom Deutschen Bundestag jeweils beschlossenen Zweiten bis Vierten Gesetzen zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nicht Rechnung getragen. Mangels Beteiligung des Finanzausschusses im zweiten Durchgang im Bundesrat wurde dem Gesetz gleichwohl jedes Mal zugestimmt. Insoweit sollte auch sichergestellt werden, dass der Finanzausschuss des Bundesrates im zweiten Durchgang zum Fünften Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beteiligt wird, um unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen aus dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Länder aktiv über die Frage der Zustimmung des Bundesrates zum Gesetz entscheiden zu können.

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